01.01.2024 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.12.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.08.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 31.07.2020
01.09.2019 - 31.12.2019
01.06.2018 - 31.08.2019
01.01.2018 - 31.05.2018
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.01.2015 - 31.12.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.04.2010 - 31.12.2010
15.11.2009 - 31.03.2010
01.07.2009 - 14.11.2009
01.01.2009 - 30.06.2009
01.10.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 30.09.2008
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01.10.2007 - 31.12.2007
01.06.2007 - 30.09.2007
01.05.2007 - 31.05.2007
01.07.2006 - 30.04.2007
01.08.2005 - 30.06.2006
01.04.2005 - 31.07.2005
01.03.2005 - 31.03.2005
01.05.2004 - 28.02.2005
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.07.2003 - 31.12.2003
01.04.2003 - 30.06.2003
01.05.2002 - 31.03.2003
01.07.2001 - 30.04.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 28. Februar 2001 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180 Absatz 3
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 sowie auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse,7 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Gegenstand dieser Verordnung ist: a. der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen, Waldbäumen und -sträuchern, Zierpflanzen sowie gefährdeten wildlebenden Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen; b. der Schutz der Kulturen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau vor andern Schadorganismen.

2

Die besonders gefährlichen Schadorganismen werden in den Anhängen 1 und 2 bezeichnet.

AS 2001 1191 1 SR

910.1

2 SR

921.0

3 SR

814.01

4 SR

814.91

5 SR

172.010

6 SR

946.51

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

916.20

Landwirtschaft

2

916.20


Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt: a. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten, Vermehren und Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen; b. die Ein-, Aus- und Durchfuhr und das Inverkehrbringen sowie das Halten von Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können; c. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können;

d. die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen; e. die Pflanzenschutzmassnahmen gegen andere für Pflanzen schädliche Organismen in der Landwirtschaft und im produzierenden Gartenbau.


Art. 3

Begriffe 1 Im Sinne dieser Verordnung sind: a.8 Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; b. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungsund Produktionsmaterial sowie Transportmittel;

c.9 Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;

d. lebende Teile von Pflanzen: 1. Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,

2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub bzw. Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub bzw. Nadeln, 7.10 Blätter, Blattwerk; 8.11 pflanzliche Gewebekulturen; 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

Pflanzenschutzverordnung 3

916.20

9.12 bestäubungsfähiger Pollen; 10.13 Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser.

11.14 alle anderen Pflanzenteile, die als Ware nach Artikel 41 Absatz 6 einer vorsorglichen Massnahme unterworfen sind.

e. Samen: Samen im botanischen Sinne ausser solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;

f.

Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; g. zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen: 1. bereits angepflanzte Pflanzen, die nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen, oder

2. bei ihrem Inverkehrbringen noch nicht angepflanzte Pflanzen, die aber danach gepflanzt werden sollen; h. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um ihr späteres Wachstum oder ihre spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten; i.

Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 9; j.

Schutzgebiet: Gebiet, in dem: 1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind; k. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;

l.

Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus seine Tilgung nicht mehr zulässt; m. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

Landwirtschaft

4

916.20

n.15 Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör.

2

Die Schutzgebiete sind in den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, aufgeführt.

2. Kapitel: Ein-, Aus- und Durchfuhr 1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 4

16 Einfuhrverbot 1 Verboten ist die Einfuhr von: a. besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und 2, Teil A;

b. Waren nach Anhang 3, Teil A.

2

Wenn Waren nach Absatz 1 Buchstabe b in der Europäischen Gemeinschaft vom Einfuhrverbot vorübergehend ausgenommen sind, kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) sofern die Verbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen ausgeschlossen ist, die betreffenden Waren vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen.


Art. 5

Voraussetzungen für die Einfuhr von Waren 1

Die in Anhang 5 Teil B aufgeführten Waren dürfen nur aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie:17 a.18 von einem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 begleitet sind oder, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 8a behandelt und gekennzeichnet sind; b. die im Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

1bis

Die in Anhang 5, Teil A aufgeführten Waren dürfen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 entsprechen.19 2 Waren nach Absatz 1, die gleichzeitig in Anhang 5, Teil A, aufgeführt sind, dürfen nur von nach Artikel 23 zugelassenen Importeuren eingeführt werden.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

Pflanzenschutzverordnung 5

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3

Die in Anhang 5, Teil B, Abschnitt II aufgeführten, für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie:20

a. den Anforderungen gemäss Absatz 1 und Anhang 4, Teil B, entsprechen; b. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sind und; c. durch einen nach Artikel 23 zugelassenen Betrieb importiert werden.

3bis

Die in Anhang 5, Teil A, Abschnitt II aufgeführten, für ein Schutzgebiet bestimmten Waren dürfen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 2 entsprechen.21 4

Das zuständige Bundesamt kann für die eingeführten Waren namentlich folgende Massnahmen anordnen:

a. Desinfektion; b. Quarantäne; c. Probeentnahme zwecks diagnostischer Untersuchung zur allfälligen Entdeckung besonders gefährlicher Schadorganismen;

d. Nacheinfuhrkontrollen, namentlich am endgültigen Standort eingeführter Pflanzen, wenn bei der Einfuhr Untersuchungen nach Buchstabe c nicht durchgeführt werden können.

5

Die Waren dürfen erst eingeführt werden, wenn die Sendung vom zuständigen Bundesamt freigegeben wurde; Waren, bei denen eine Kontrolle nach Absatz 4 Buchstabe c vorgenommen wird, werden erst freigegeben, wenn die phytosanitären Kontrollergebnisse vorliegen.

6

Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleichterungen festlegen:

a.22 für im Reise- und Grenzzonenverkehr eingeführte Waren; b. für Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft; oder c. in besonderen Fällen für im Warenverkehr eingeführte Waren, für welche Zollreduktionen oder Zollfreiheit vorgesehen sind.23 20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

22 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

Landwirtschaft

6

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Art. 6

Ausnahmebewilligung 1 Das zuständige Bundesamt kann, sofern eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist, die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 4 Absatz 1 sowie nicht den Voraussetzungen nach Artikel 5 entsprechenden Waren bewilligen, wenn diese Organismen und Waren: a. für die Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnose bestimmt sind; b. in der Europäischen Gemeinschaft von den Einfuhrregelungen vorübergehend ausgenommen sind.24

2

Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen knüpfen.

Insbesondere kann es ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass die eingeführte Ware unter Quarantäne gestellt wird.

3

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199925 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 7

Einfuhr von Schadorganismen 1

Die Einfuhr anderer Schadorganismen als diejenigen im Sinne von Artikel 4 Buchstabe a in allen ihren Formen und Stadien ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Bundesamt erteilt die Bewilligung auf Gesuch hin.

2

Finden die Bestimmungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199926 Anwendung, so erteilt das nach Absatz 1 zuständige Bundesamt die Einfuhrbewilligung auch für den Umgang in der Umwelt, wenn die Anforderungen der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 ebenfalls erfüllt sind und das Bundesamt für Umwelt (BAFU)27 zustimmt. Die Gesuchsunterlagen müssen in diesem Fall zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 14 der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 erfüllen.

3

Bei der Einfuhr gentechnisch veränderter Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung von der nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 1999 zuständigen Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

25 SR 814.911 26 SR

814.911

27 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Pflanzenschutzverordnung 7

916.20


Art. 8

Pflanzenschutzzeugnis für die Einfuhr 1

Das Pflanzenschutzzeugnis muss die Angaben nach Anhang 6 enthalten und in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein; bei Pflanzenschutzzeugnissen in einer andern Sprache kann das zuständige Bundesamt eine beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.

2

Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt I, und Teil B kann das zuständige Bundesamt verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.

3 Wurden Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis verlangt wird, in einem Drittland nach der Zollgesetzgebung veranlagt, in Lose aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr nach Anhang 7 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.28

Art. 9


29

Anmeldung, Ort und Zeit der Einfuhr 1

Die anmeldepflichtigen Personen müssen Waren des Anhangs 5, Teil B dem zuständigen Bundesamt mindestens einen Werktag vor der Einfuhr anmelden. Diese Pflicht gilt auch für Waren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

2

Das BLW veröffentlicht im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Liste der Zollstellen und Desinfektionsstellen, die für die Pflanzenschutzkontrolle geöffnet sind, sowie die entsprechenden Öffnungszeiten.

3

Auf Gesuch hin kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle auch am Wohnsitz des Empfängers durchführen, wenn dieser über eine Bewilligung im Sinne der Artikel 100-112 der Zollverordnung vom 1. November 200630 verfügt.

4

Ist aufgrund der Zusammensetzung einer Sendung oder besonderer Eigenschaften der Ware die Durchführung der Kontrolle an der Grenze mit technischen Schwierigkeiten verbunden, so kann das zuständige Bundesamt die Kontrolle im Einvernehmen mit der Zollstelle am Bestimmungsort der Sendung oder an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.


Art. 10

Durchführung der Kontrolle 1

Das zuständige Bundesamt überprüft, ob die eingeführte Ware: a. vom Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, vom Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet ist oder, soweit es 28 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

29 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

30 SR

631.01

Landwirtschaft

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sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, nach Anhang 8a gekennzeichnet ist; b. der Zollanmeldung und dem Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, dem Pflanzenpass entspricht;

c. die Pflanzenschutzanforderungen nach Artikel 5 erfüllt.31 2

Soweit die Kontrolle stichprobenweise erfolgt, werden die zur Untersuchung bestimmten Teile der Sendung ausdrücklich bezeichnet. Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.

3

Bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus führt das zuständige Bundesamt eine eingehende Kontrolle durch. Es kann Proben entnehmen und sie selber untersuchen oder untersuchen lassen.

4

Bei der Durchführung von Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Kontrolle erforderlichen Handreichungen Sache des Warenführers.

5

Dauert die Kontrolle länger als 24 Stunden, so muss die Sendung bis zum Vorliegen des Ergebnisses an einem geeigneten Standort in Quarantäne gelagert werden.

Die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 2 gelten sinngemäss. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zu Lasten des Warenführers.


Art. 11

Desinfektion, Entrindung

1

Waren, für die in Anhang 4 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, sind mit ihrer Verpackung zu desinfizieren.

2

Die Importeure müssen die Waren auf ihre Kosten und Gefahr einer Desinfektionsanlage des zuständigen Bundesamts zuführen oder durch eine Firma desinfizieren lassen, die für eine fachgemässe Desinfektion und einwandfreie Geschäftsführung Gewähr bietet. Das zuständige Bundesamt kann Anforderungen zur Desinfektion erlassen.

3

Ist auf Grund der Warenkategorie oder des Herkunftsgebietes nicht zu befürchten, dass besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt zu bestimmten Zeiten des Jahres auf die Desinfektion einzelner Sendungen verzichten und an deren Stelle die Einfuhr mit Auflagen verbinden.

4

Besteht die Gefahr, dass mit der Einfuhr von Holz in Rinde besonders gefährliche Schadorganismen eingeschleppt werden, so kann das BAFU auf Kosten des Importeurs die Entrindung und die Vernichtung der Rindenabfälle oder andere Massnahmen verlangen.


Art. 12

Rückweisung, Vernichtung

1

Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr einer Warensendung nicht erfüllt, so wird sie zurückgewiesen.

31 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

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2

Fehlt das Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, der Pflanzenpass oder sind diese Dokumente in wesentlichen Punkten unvollständig, offensichtlich unrichtig oder korrigiert, so kann ein ordnungsgemässes Pflanzenschutzzeugnis oder, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ein Pflanzenpass abgewartet und hierauf der Zollstelle spätestens mit dem Abfertigungsantrag vorgelegt werden, sofern keine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist. Bei leicht verderblichen Waren kann das zuständige Bundesamt auf Gesuch des Importeurs die Einfuhr bewilligen, wenn auf Grund einer eingehenden Pflanzenschutzkontrolle die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.32 3 Waren, deren Einfuhr verboten ist, werden auf Kosten des Importeurs und unter Überwachung des zuständigen Bundesamtes vernichtet, wenn: a. sie nicht gemäss Artikel 9 angemeldet wurden; oder b.33 nicht Gegenstand einer Zollanmeldung waren bzw. diese letztere falsche Angaben enthält.

2. Abschnitt: Aus- und Durchfuhr

Art. 13

Pflanzenschutzzeugnisse für die Ausfuhr 1

Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, führt das zuständige Bundesamt auf Gesuch eine phytosanitäre Kontrolle der auszuführenden Waren durch und stellt die entsprechenden Pflanzenschutzzeugnisse aus.

2

Für Warensendungen, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Lose aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt es auf Gesuch ein Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr aus.

3

Das zuständige Bundesamt stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt. Falls die Ware, insbesondere bei importierter Ware, nicht vollständig vom Gesuchsteller produziert wurde, muss dieser Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.

4

Der Exporteur muss prüfen, ob die ausgestellten Pflanzenschutzzeugnisse den Anforderungen des Bestimmungslandes entsprechen.


Art. 14

Kontrolle bei der Ausfuhr 1

Bei der Ausfuhr kann das zuständige Bundesamt an der Grenze prüfen, ob die Waren, für die ein Pflanzenschutzzeugnis ausgestellt wurde, die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllen oder ob, soweit es sich um Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz handelt, diese nach Anhang 8a gekennzeichnet sind. Der 32 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

33 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

Landwirtschaft

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Exporteur hat dem Bundesamt auf Verlangen die Zollstelle und den Zeitpunkt der Ausfuhr im Voraus zu melden.34 2 Wird festgestellt, dass die Ware dem Pflanzenschutzzeugnis nicht entspricht, wird das Pflanzenschutzzeugnis beschlagnahmt.

a35 Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr Wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, sind Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz nach Anhang 8a zu behandeln und zu kennzeichnen.


Art. 15

Durchfuhr 1 Besteht die Gefahr, dass mit der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann das zuständige Bundesamt für die Durchfuhr Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung solcher Organismen ausschliessen.

2

Kann eine Ausbreitung nicht ausgeschlossen werden, wird die Durchfuhr verboten.

3. Kapitel: Inverkehrbringen

Art. 16

Verbot des Inverkehrbringens Verboten sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel: a. von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2; b. von Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.


Art. 17

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1

Erlaubt sind das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von Waren gemäss Anhang 5, Teil A, Abschnitt I, wenn diese: a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind; b. die im Anhang 4, Teil A, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, befallen sind.

2

Waren nach Anhang 5, Teil A, Abschnitt II, dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 8 begleitet sind;

34 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

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b. die im Anhang 4, Teile A und B, aufgeführten Anforderungen erfüllen; c. nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teile A und B, sowie 2, Teile A und B, befallen sind.

3

Das zuständige Bundesamt kann Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben, von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Betriebe in einer Sicherheitszone befinden, welche die Anforderungen gemäss Anhang 4, Teil B, erfüllt. Es scheidet die Sicherheitszonen nach Anhören der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.


Art. 18

Ausnahmen 1 Das zuständige Bundesamt kann das Inverkehrbringen und den Standortwechsel von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Artikel 16, sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 17 nicht erfüllen, für Forschungs- und Diagnosezwecke bewilligen, wenn eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.

2

Es wird kein Pflanzenpass verlangt: a. beim Standortwechsel von Waren als Übersiedlungs- oder Erbschaftsgut; b. beim Standortwechsel von Waren innerhalb eines Betriebes, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen; c. beim Inverkehrbringen von Waren durch Betriebe im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a.

3

Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen für den Umgang in der Umwelt wird die Ausnahmebewilligung durch die nach der Freisetzungsverordnung vom 25. August 199936 zuständige Behörde erteilt. Diese holt vorgängig die Zustimmung des nach Absatz 1 zuständigen Bundesamtes ein.


Art. 19

Massnahmen bei Nichtbeachtung der Bedingungen für das Inverkehrbringen Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen einer Ware nicht erfüllt, so ordnet das zuständige Bundesamt zu Lasten des oder der Inverkehrbringenden folgende Massnahmen an: a. Beschlagnahmung der Ware; b. geeignete Behandlung der Ware; c. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle in ein Gebiet, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirkt; 36 SR

814.911

Landwirtschaft

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d. Verbringung der Ware unter offizieller Kontrolle an Orte mit industrieller Verarbeitung; oder

e. Vernichtung der Ware unter amtlicher Kontrolle.


Art. 20

Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren 1

Ein Pflanzenpass wird ausgestellt, wenn das zuständige Bundesamt feststellt, dass: a. die Produktionsparzellen vorgängig von einem zugelassenen Betrieb als solche angemeldet wurden;

b.37 die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1, Teil A befallen sind;

c.38 die Kulturen beziehungsweise die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 2, Teil A befallen sind;

d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4, Teil A, Abschnitt II, erfüllen.

2

Falls die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, bezieht sich die Kontrolle nach Absatz 1 auch auf:

a. besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 1, Teil B; b. die im Anhang 4, Teil B, erwähnten Anforderungen; c. und, bei den betreffenden Waren, auf besonders gefährliche Schadorganismen nach Anhang 2, Teil B.

3

Das zuständige Bundesamt kann: a. Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen in unmittelbarer Umgebung der Kulturen den Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 unterstellen;

b. für Waren nach Artikel 17 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, um sicherzustellen, dass eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen ist.

4

Das zuständige Bundesamt kann technische Bestimmungen für die nach den Absätzen 1-3 vorgesehenen Kontrollen erlassen.

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

Pflanzenschutzverordnung 13

916.20


Art. 21

Pflanzenpass für Waren aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft39 1

Ein Pflanzenpass für aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeführte Waren wird ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach Artikel 10 festgestellt wird, dass die Importanforderungen erfüllt sind.40 2 Wenn die Waren für das Inverkehrbringen in ein Schutzgebiet bestimmt sind, wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 erfüllt sind.


Art. 22

Ausstellung eines Austauschpasses 1

Wird eine Warensendung aufgeteilt oder werden mehrere Warensendungen beziehungsweise Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt oder ist der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern, so wird der Pflanzenpass durch einen beziehungsweise mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» entsprechend Anhang 8 ersetzt.

2

Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Befallsrisiko durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 besteht.

4. Kapitel: Zulassung und Pflichten der Betriebe 1. Abschnitt: Zulassung für Produktion, Einfuhr und Inverkehrbringen41

Art. 23

Zulassung 1 Betriebe, die Waren nach Anhang 5, Teil A, produzieren oder in Verkehr bringen, oder die Waren nach Anhang 5, Teil B, einführen, sind zulassungspflichtig.

2

Die Betriebe werden zugelassen, wenn sie gewährleisten können, dass sie die Pflichten nach Artikel 24 und ihre Ware die Voraussetzungen nach Artikel 17 erfüllen. Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware nach Absatz 1. Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.

3

Beim Einreichen des Zulassungsgesuchs muss der Gesuchsteller alle Waren nach Absatz 1 anmelden.

4

Von der Zulassungspflicht ausgenommen sind: a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

Landwirtschaft

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b. Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.

5

Wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist, kann das zuständige Bundesamt die Zulassungspflicht für einen Betrieb nach Absatz 4 anordnen.


Art. 24

Pflichten 1 Die Betriebe sind gehalten: a. dem zuständigen kantonalen Dienst und dem zuständigen Bundesamt, das die Kontrollen durchführt, das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 in ihrem Betrieb und in der näheren Umgebung umgehend zu melden; b. über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf passpflichtiger Waren nach den Artikeln 17, 20, 21 und 22 Buch zu führen, die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufzubewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem zuständigen Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;

c. dem zuständigen Bundesamt die Einfuhr von Waren nach Anhang 5, Teil B, zu melden;

d. die Anordnungen des zuständigen Bundesamts nach Artikel 19 und die Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 zu befolgen;

e. alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen zu melden, insbesondere die neuen Waren, die sie einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenken.

2

Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Aufzeichnungspflicht.

2. Abschnitt:42 Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
a Zulassung 1 Betriebe dürfen Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 8a behandeln und kennzeichnen, wenn sie zugelassen sind.

2

Sie werden zugelassen, wenn sie über die Voraussetzungen für die Behandlung der Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz gemäss den Anforderungen nach Anhang 8a verfügen.

3

Das zuständige Bundesamt teilt den Betrieben eine Zulassungsnummer zu.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

Pflanzenschutzverordnung 15

916.20

b Pflichten Die Betriebe müssen: a. bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware nach den Anforderungen gemäss Anhang 8a behandeln oder von einem nach Artikel 24a zugelassenen Betrieb beziehen; b. über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 8a Buch führen und die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren;

c. dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 8a für Kontrollen zur Verfügung stellen; d. dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden;

e. eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang 8a verantwortlich ist.

3. Abschnitt: Widerruf und Auflagen43

Art. 25

…44

Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Bedingungen, wenn: a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; oder b. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.

5. Kapitel: Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen 1. Abschnitt: Besonders gefährliche Schadorganismen

Art. 26

Verbote 1 Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A, in allen ihren Formen und Stadien ist verboten.

2

Das Halten, Vermehren oder Verbreiten besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B, in allen ihren Formen und Stadien ist in den Schutzgebieten verboten.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

Landwirtschaft

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3

Das Halten, Vermehren oder Verbreiten von Pflanzen oder Pflanzenteilen, die von Organismen nach Absatz 1 befallen sind, ist verboten. In den Schutzgebieten gilt diese Bestimmung sinngemäss für Pflanzen, die von Organismen nach Absatz 2 befallen sind.

4

Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.

5

Das zuständige Bundesamt kann für Forschungs- und Diagnosezwecke Ausnahmen bewilligen.


Art. 27

Handlungs- und Meldepflicht45 1

Wer Waren produziert, importiert, in Verkehr bringt oder anbaut, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen sein können, muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, um einen solchen Befall zu verhindern; er muss das Auftreten dieser Organismen an Waren oder in Kulturen und deren Umgebung überwachen und ihr Vorkommen oder einen Befallsverdacht unverzüglich dem zuständigen kantonalen Dienst melden.

2

In einer Befallszone kann das zuständige Bundesamt die Meldepflicht für einen bestimmten Organismus in den Kulturen aufheben.

3

Die Handlungs- und Meldepflicht nach Absatz 1 gilt ebenfalls für besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 10.46


Art. 28

Gebietsüberwachung 1 Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt; durch Überwachung der Wirtspflanzen stellen sie das Auftreten und die Verbreitung der in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten besonders gefährlichen Schadorganismen fest. Sie halten sich dabei an die Weisungen des zuständigen Bundesamts, welchem sie ihre Beobachtungen bekannt geben.

2

Absatz 1 gilt sinngemäss für die Überwachung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.47 3

Das zuständige Bundesamt kann mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren, um die Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher oder potenziell besonders gefährlicher Schadorganismen oder Unkräuter abzuklären.48 45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2531).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2531).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2531).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2531).

Pflanzenschutzverordnung 17

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Art. 29

Bekämpfungsmassnahmen 1 Werden besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1, Teil A und 2, Teil A im Inland festgestellt, einschliesslich in den Produktionsparzellen von Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, hat der zuständige kantonale Dienst gemäss Anweisungen des zuständigen Bundesamts geeignete Massnahmen zur Tilgung der Einzelherde zu ergreifen. Falls eine Tilgung nicht möglich ist, sind Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen. Die Bestimmungen von Artikel 19 bleiben vorbehalten.

2

Die Massnahmen nach Absatz 1 werden in Schutzgebieten getroffen, wenn besonders gefährliche Schadorganismen festgestellt werden, die in den Anhängen 1, Teil B und 2, Teil B aufgeführt sind.

3

Die Kantone können insbesondere: a. Kulturen oder Waren, die befallen oder befallsverdächtig sind, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen;

b. die geeignete Verwertung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen, wenn die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden kann;

c. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht;

d. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die gegenüber einem besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind;

e. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;

f. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, um deren Ausbreitung zu verhindern;

g. das Vernichten befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.

4

Die Bewirtschafter und die Bewirtschafterinnen von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus befallen sind, oder falls sie nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümer, müssen geeignete Massnahmen treffen, um die Einzelherde zu vernichten. Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen von Absatz 3 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.

5

Das zuständige Bundesamt erlässt nach Anhörung der betroffenen kantonalen Diensten Richtlinien zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen.

6

Die Absätze 1-5 gelten sinngemäss für die Bekämpfung von besonders gefährlichen Unkräutern nach Anhang 10.49

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2531).

Landwirtschaft

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Art. 30

Ausscheidung von Befallszonen 1

Nach Anhören der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone kann das zuständige Bundesamt für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.

2

Befallszonen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.


Art. 31

Beschlagnahme 1 Die mit Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe des Bundes und der Kantone können Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen oder befallsverdächtig sind, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen.

2

Beschlagnahmte Gegenstände müssen gekennzeichnet werden. Es ist ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände zu erstellen, wobei dem Eigentümer eine Kopie übermittelt wird.


Art. 32

Amtliche Verwertung oder Vernichtung Waren, die erwiesenermassen oder vermutlich von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, müssen unter amtlicher Aufsicht so verwertet werden, dass eine Einschleppung und Ausbreitung nicht möglich ist. Kommt eine geeignete Verwertung nicht in Frage, so ist die Ware zu vernichten.

2. Abschnitt: Andere Schadorganismen

Art. 33

Verhütung Die kantonalen Pflanzenschutzdienste organisieren: a. einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung gefährlicher Schadorganismen in landwirtschaftlichen Kulturen und in Kulturen des produzierenden Gartenbaus entdeckt werden; b. einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen, sowie über Bekämpfungsmassnahmen, die einer umweltgerechten Produktionsweise entsprechen.


Art. 34

Bekämpfungsmassnahmen Wenn andere Schadorganismen als diejenigen nach den Anhängen 1 und 2 und nach Artikel 41 Absatz 6 in einem Kanton landwirtschaftliche und gärtnerische Kulturen bedrohen, ergreift der zuständige kantonale Dienst geeignete Bekämpfungsmassnahmen; er kann insbesondere: a. die obligatorische Meldung des Schadorganismus anordnen; b. die Bekämpfung dieses Organismus als obligatorisch erklären;

Pflanzenschutzverordnung 19

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c. die Vernichtung der Befallsherde anordnen; d. den Anbau der Wirtspflanzen verbieten; e. die Rodung der Wirtspflanzen anordnen.

6. Kapitel: Finanzielle Förderung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 35

Keine Beiträge nach dieser Bestimmung werden gewährt für die Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen im Landesinnern, wenn durch die Massnahmen ausschliesslich gefährdete wild lebende Pflanzen oder Zierpflanzen geschützt werden sollen, die nicht den produzierenden Gartenbau betreffen.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau

Art. 36

Abfindungen für Schäden durch Massnahmen des Bundes50 1

Für Schäden, die sich aus den vom BLW auf Grund dieser Verordnung getroffenen Massnahmen ergeben, wird nur in besonderen Härtefällen eine Entschädigung geleistet. Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat. Die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195851 bleiben vorbehalten.52 2 Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung der Schädigung, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem Bundesamt einzureichen und zu begründen.


Art. 37

Beiträge an Kantone

1

Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.

2

Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 28 und 29 stützen, inklusive gegen Organismen nach Artikel 41 Absatz 6: 50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4925).

51 SR

170.32

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4925).

Landwirtschaft

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916.20

a. Besoldungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone für Bekämpfungsmassnahmen anstellen; b. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;

c.53 Abfindungen an Eigentümer von Gegenständen, die auf Grund angeordneter Bekämpfungsmassnahmen nach Artikel 29 Absätze 3 und 6 in ihrem Wert verringert oder vernichtet werden.

3

Die Entschädigungsansätze für Hilfskräfte sind in der landwirtschaftlichen Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 199454 festgelegt.

4

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) kann die Ansätze der Abfindungen für Kulturen oder Pflanzen, die von Bekämpfungsmassnahmen betroffen sind, festlegen. Es kann die Gewährung von Abfindungen auf die durch die Vernichtung befallener Pflanzen entstandenen Verluste beschränken, vor allem wenn andere Massnahmen als die Vernichtung in Frage kommen.

5

Der Bund bezahlt den Kantonen keine Beiträge: a. wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;

b. zur Abfindung der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;

c. für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 29 vorschreiben; d. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; vorbehalten bleiben wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr durch das Bundesamt angeordnete Eindämmungsmassnahmen sowie Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 3; e. an die Kosten der in Artikel 33 und 34 erwähnten Tätigkeiten; f. wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich der Geschädigte oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat; g. wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.

6

Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten von besonders gefährlichen Schadorganismen, wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2531).

54 SR

916.013

Pflanzenschutzverordnung 21

916.20


Art. 38


55

3. Abschnitt: Besondere Bestimmung für den Wald

Art. 39

56 Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach Artikel 40 der Waldverordnung vom 30. November 199257.

7. Kapitel: Organisation und Vollzug

Art. 40

Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente 1

Das EVD ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3

Das EVD und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1-8a an, um:58 a. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet; b. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen; c. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen; d. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen.

4

Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das EVD als auch das UVEK zuständig, so passt das EVD mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1-8a an.59 5 Das EVD und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4925).

56 Fassung gemäss Ziff. I 20 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

57 SR

921.01

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

Landwirtschaft

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Art. 41

Zuständigkeit der Bundesämter 1

Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.

2

Das BAFU ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie gefährdete, wild lebende Pflanzen zuständig.

3

Sind im Vollzug die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen, so entscheidet das BLW mit Zustimmung des BAFU.

4

Das BLW gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.

5

Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.

6

Falls neue, besonders gefährliche Schadorganismen auftauchen, die nicht in den Anhängen 1 oder 2 aufgeführt sind, oder falls sich wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus die phytosanitäre Situation in einem Land verschlechtert und die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil oder die ganze Schweiz ein phytosanitäres Risiko birgt, kann das zuständige Bundesamt vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 4, 5, 16, 17, 26, 27, 28, 29, 31 und 32 anordnen. Der Antrag zur Anpassung der betroffenen Anhänge muss sobald als möglich dem zuständigen Departement unterbreitet werden.60

Art. 42

Aufgaben der Bundesämter 1

Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben: a. sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung;

b. sie stellen die für die Zulassung zum Verkehr im Ausland erforderlichen Pflanzenschutzzeugnisse aus; c. sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und stellen die für das Inverkehrbringen der Waren in der Schweiz erforderlichen Pflanzenpässe aus;

d. sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um; e. sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden die Sachverständigen aus;

f. sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 23

916.20

2

Wenn ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- bzw. Waldpflanzen produziert, sollen die Bundesämter Doppelkontrollen vermeiden.


Art. 43

Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst

1

Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst. Sie legen fest:

a. seine

Geschäftsordnung;

b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen.

2

Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.


Art. 44

Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.


Art. 45

Kantonale Dienste

1

Die kantonalen Dienste sind für die Ergreifung der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen und den zuständigen Bundesämtern.

2

Die kantonalen Dienste: a. informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 27 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 28; b. beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.

c. beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6; d. sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen.

3

Die kantonalen Dienste klären die Produzenten und -innen und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen auf. Mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen sorgen sie dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.


Art. 46

Erhebungen und Kontrollmassnahmen 1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.

Landwirtschaft

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2

Zu diesem Zwecke sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren. 3 Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 41 Absatz 6 angeordnet worden sind; b. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können.


Art. 47

Andere Stellen

1

Die zuständigen Bundesämter können ihnen zustehende Aufgaben wie folgt anderen Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen:

a. Eidgenössische Zollverwaltung: Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 10 Absatz 1;

b.61 unabhängige Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes bzw. Artikel 32 des Waldgesetzes: Kontrollen der Produktionsparzellen und Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 20 und Kontrollen der Betriebe nach Artikel 24a;

c. zuständige kantonale Dienste: Kontrollen bei der Ausfuhr und Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 13.

2

Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren erheben.

3

Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.


Art. 48

Gebühren 1 Das zuständige Bundesamt erhebt eine Gebühr von 90 bis 150 Franken pro Arbeitsstunde, wenn:62

a. eine Kontrolle nach Artikel 10 ausnahmsweise ausserhalb der für die Pflanzenschutzkontrolle üblichen Öffnungszeiten durchgeführt wird;

b. die Ware gemäss Artikel 10 Absatz 3 einer eingehenden Kontrolle unterzogen wird;

c. das zuständige Bundesamt ausserordentliche Massnahmen, wie Quarantänemassnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 10 Absatz 5 anordnet;

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

Pflanzenschutzverordnung 25

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d. für eingehende Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 2; e. für die Ausstellung des Austauschpasses nach Artikel 22; f. für eingehende Kontrollen nach Artikel 20 Absätze 2 und 3, wenn ein Befallsverdacht besteht.

g.63 die Anforderungen an die Zulassung der Betriebe nach Artikel 24a kontrolliert werden.

2

Wenn eine Untersuchung nach Artikel 10 Absatz 3 angeordnet wird, gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Importeurs.

3

Für die Ausstellung des Pflanzenschutzzeugnisses für die Ausfuhr werden eine Gebühr von 20 Franken sowie eine Gebühr von 50 Rappen pro Kilometer für die Transportkosten erhoben. Wenn die Arbeitsdauer mehr als eine Stunde beträgt, berechnet sich die Gebühr nach Absatz 1.

4

Für die im Rahmen der Einfuhr durchgeführte Tätigkeit kann die Zollstelle die in Absatz 1 erwähnten Gebühren erheben.64 5 Eine Gebühr von 20 Franken wird unter Vorbehalt der Bestimmungen einer zusätzlichen Kontrolle für die Erteilung der Einfuhrbewilligung nach Artikel 5 erhoben.

6

Im Übrigen gelten:

a. die Verordnung vom 18. Oktober 200065 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft in den Vollzugsbereichen des BLW (Art. 41 Abs. 1); b. die Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 200566 in den Vollzugsbereichen des BAFU (Art. 41 Abs. 2).67

8. Kapitel: Einspracheverfahren

Art. 49

Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 41 Absätze 1 und 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

64 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 55 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.01).

65 [AS

2000 2698, 2001 1191 Art. 51 Ziff. 5, 2003 152 Ziff. II 5319, 2005 3035 Art. 69 Ziff. 1. AS 2006 2689 Art. 6]. Siehe heute die V vom 16. Juni 2006 (SR 910.11).

66 SR

814.014

67 Fassung gemäss Art. 8 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (SR 814.014).

Landwirtschaft

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9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 5. März 196268 über Pflanzenschutz; 2. die Verordnung des EVD vom 25. Januar 198269 über die Meldung von gemeingefährlichen Schädlingen und Krankheiten;

3. der Bundesratsbeschluss vom 5. März 196270 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses und des Kartoffelnematoden;

4. die Verordnung vom 28. April 198271 über die Bekämpfung der San-JoséSchildlaus, des Feuerbrandes und der gemeingefährlichen Obstvirosen;

5. die Verordnung des EVD vom 17. Juni 198772 über die Festsetzung eines Schwellenwertes und eines Stichprobeverfahrens, die bei der Kontrolle importierter Früchtepartien in Bezug auf einen allfälligen Befall mit San-JoséSchildlaus angewendet werden.

6. die Verordnung vom 30. November 199273 über den forstlichen Pflanzenschutz im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr;


Art. 51


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Artenschutzverordnung vom 19. August 198174 Art. 2
Abs. 1
2. Freisetzungsverordnung vom 25. August 199975 Art. 2 Abs. 5Art. 13 Abs. 2 Bst. c, i sowie j … 68 [AS

1962 205 760, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670 Ziff. I 9,1986 1420, 1989 86 300, 1990 770, 1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219, 1999 303 Ziff. I 15, 2000 312 Ziff. I Art. 24] 69 [AS

1982 151, 1983 1333, 1989 346, 1996 101, 1999 407 Ziff. I 3] 70 [AS

1962 235, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 11, 1972 2919 Ziff. II, 1999 303 Ziff. I 16] 71 [AS

1982 707, 1991 1066, 1995 5630, 1996 1036, 1997 1223, 1999 303 Ziff. I 17] 72 [AS

1987 918, 1996 102] 73 [AS

1993 104, 1995 4932 Art. 3 Ziff. 19, 2000 703 Ziff. II 18] 74 SR

453. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

75 SR

814.911. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Pflanzenschutzverordnung 27

916.20


Art. 28
Abs. 1 Bst. c und i
3. Waldverordnung vom 30. November 199276 Art. 22 Abs. 2bisArt. 30 Abs. 44. Landwirtschaftliche Vergütungsverordnung vom 6. Dezember 199477 Art. 1 Bst. dArt. 13 Abs. 1bis5. Verordnung vom 18. Oktober 200078 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft Art. 2 Abs. 2bis

Art. 52


79



Art. 53

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 20. April 200480 76 SR

921.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

77 SR

916.013. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

78 [AS

2000 2698, 2003 152 Ziff. II 5319, 2005 3035 Art. 69 Ziff. 1. AS 2006 2689 Art. 6] 79 Aufgehoben durch Ziff. IV 69 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

80 AS

2004 2201. Aufgehoben durch Ziff. IV 69 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Landwirtschaft

28

916.20

Anhang 181

(Art. 1, 3-5, 16, 17, 20, 22, 24, 26-30, 34, 40, 41 und 46) Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.

Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 2.

Amauromyza maculosa (Malloch) 3.

Anomala orientalis Waterhouse 4.

Anoplophora chinnensis (Thompson) 4.1

Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 5.

Anaplophora malasiaca (Forster) 6.

Arrhenodes minutus Drury 7.

Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren: (a

) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c)

Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e)

Squash leaf curl virus (f)

Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus 8.

Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: (a

) Carneocephala fulgida Nottingham (b)

Draeculacephala minerva Ball (c)

Graphocephala atropunctata (Signoret) 9.

Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10.

Conotrachelus nenuphar (Herbst) 10.1

Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2

Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3

Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 81 Bereinigt durch Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858) und Ziff. I der V des EVD vom 16. Mai 2007 (AS 2007 2369)

Pflanzenschutzverordnung 29

916.20

10.4

Diabrotica virgifera Le Conte 11.

Heliothis zea (Boddie) 11.1

Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 12.

Liriomyza sativae Blanchard 13.

Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1

...

13.2

...

14.

Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15.

Myndus crudus Van Duzee 16.

Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1

Naupactus leucoloma Boheman 16.2

Popillia japonica Newman 17.

Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18.

Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19.

Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 20.

Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21.

Spodoptera eridania (Cramer) 22.

Spodoptera frugiperda (Smith) 23.

Spodoptera litura (Fabricius) 24.

Thrips palmi Karny 25.

Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie (a

) Anastrepha fraterculus (Wiedemann) (b)

Anastrepha ludens (Loew) (c)

Anastrepha obliqua Macquart (d)

Anastrepha suspensa (Loew) (e)

Dacus ciliatus Loew (f)

Dacus cucurbitae Coquillet (g)

Dacus dorsalis Hendel (h)

Dacus tryoni (Froggatt) (i)

Dacus tsuneonis Miyake (j)

Dacus zonatus Saund (k)

Epochra canadensis (Loew) (l)

Pardalaspis cyanescens Bezzi (m)

Pardalaspis quinaria Bezzi (n)

Pterandrus rosa (Karsch) (o)

Rhacochlaena japonica Ito (p)

Rhagoletis cingulata (Loew) (r)

Rhagoletis indifferens Curran (t)

Rhagoletis mendax Curran

Landwirtschaft

30

916.20

(u)

Rhagoletis pomonella (Walsh) (v)

Rhagoletis ribicola Doane (w)

Rhagoletis suavis (Loew) 26.

Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27.

Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo b. Bakterien 1.

Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1

Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. 1.2

Pseudomonas solancearum (Smith) Smith c. Pilze 1.

Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2.

Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3.

Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4.

Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5.

Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6.

Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7.

Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1

Leptographium wagneri 8.

Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1

Melampsora medusae Thümen 9.

Monilinia fructicola (Winter) Honey 10.

Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11.

Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12.

Phoma andina Turkensteen 13.

Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.

14.

Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15.

Thecaphora solani Barrus 15.1

Tilletia indica Mitra 16.

Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.

Elm phloem necrosis mycoplasm 2.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie (a

) Andean potato latent virus (b) Andean potato mottle virus

Pflanzenschutzverordnung 31

916.20

(c)

Arracacha virus B, oca strain (d) Potato black ringspot virus (e)

Potato spindle tuber viroid (f)

Potato virus T

(g) aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus 3.

Tobacco ringspot virus 4. Tomato

ringspot

virus

5.

Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie (a

) Blueberry leaf mottle virus (b) Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) (c)

Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) (d) Peach phony rickettsia (e)

Peach rosette mosaic virus (f)

Peach rosette mycoplasm (g) Peach X-disease mycoplasm (h) Peach yellows mycoplasm (i)

Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) (j)

Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) (k) Strawberry latent «C» virus (l)

Strawberry vein banding virus (m) Strawberry witches' broom mycoplasm (n) aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.

6. Durch

Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie (a

) Bean golden mosaic virus (b) Cowpea mild mottle virus (c)

Lettuce infectious yellows virus (d) Pepper mild tigré virus (e)

Squash leaf curl virus (f)

Euphorbia mosaic virus (g) Florida tomato virus e. Parasitäre Pflanzen 1.

Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten)

Landwirtschaft

32

916.20

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.

Globodera pallida (Stone) Behrens 2.

Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 3.

Heliothis armigera (Hübner) 4.-5. ...
6.1

Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 6.2

Meloidogyne fallax Karssen 7.

Opogona sacchari (Bojer) 8.a

Rhagoletis completa Cresson 8.b

Rhagoletis indifferens Curran 8.1

Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9.

Spodoptera littoralis (Boisduval) b. Bakterien ....

c. Pilze 2.

Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.

Apple proliferation mycoplasm 2.

Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 3.

Pear decline mycoplasm Teil B

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) verboten ist Art Schutzgebiete

...

Pflanzenschutzverordnung 33

916.20

Anhang 282

(Art. 1, 3-5, 16, 17, 20, 22, 24, 26-30, 34, 40, 41 und 46) Teil A

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

1.

Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Anthonomus bisignifer (Schenkling)

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.

Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

8.

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Buhrer) Nickle et al. Pflanzen von Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte, sowie Holz von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 9.

Carposina niponensis Walsingham

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 11.

Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 12.

Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

15.

Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 82 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März 2003 (AS 2003 548), Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom 20. April 2004 (AS 2004 2201) und Ziff. I der V des EVD vom 14. Febr. 2005 (AS 2005 1103).

Landwirtschaft

34

916.20

Art

Befallsgegenstand

18.

Listronotus bonariensis (Kuschel)

Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 19.

Margarodes, aussereuropäische Arten, wie

a) Margarodes vitis (Phillipi) b) Margarodes vredendalensis de Klerk

c) Margarodes prieskaensis Jakubski

Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen 20.

Numonia pyrivorella (Matsumura)

Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 21.

Oligonychus perditus Pritchard & Baker Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

22.

Pissodes spp.

(aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in ausser-

europäischen Ländern 23.1 Radopholus similis (Cobb) Thorne

Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 28.

Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 29.

Tachypterellus quadrigibbus Say

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.

und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern b. Bakterien

Art

Befallsgegenstand

3.

Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.

5.1

Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte c. Pilze

Art

Befallsgegenstand

1.

Alternaria alternata (Fr.) Keissler (aussereuropäische pathogene Isolate)

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1

Anisogramma anomala (Peck) E. Müller

Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA.

Pflanzenschutzverordnung 35

916.20

Art

Befallsgegenstand

2.

Apiosporina morbosa (Schwein.) v. Arx

Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Atropellis spp.

Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L.

4.

Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau

Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada 5.

Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, und Holz von Pinus L.

8.

Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto

Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 13.

Puccinia pittieriana Hennings Pflanzen von Solanaceae, ausser Samen und Früchte 14.

Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers

Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte 15.

Venturia nashicola Tanaka & Yamamoto

Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art

Befallsgegenstand

1.

Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate)

Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Black raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5.

Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 7.1 Grapevine

flavescence dorée

MLO

Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 9.

Little cherry pathogen (aussereuropäische Isolate)

Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.1 Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

12.

Prunus necrotic ringspot virus (**)

Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt (*)

Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf.

(**) Prunus

necrotic

ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf

Landwirtschaft

36

916.20

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

1.

Aphelenchoides besseyi Christie Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 3.

Ditylenchus destructor Thorne Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus

Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Sola- num tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt 4.

Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev

Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,.

Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.

8.

Liriomyza huidobrensis (Blanchard)

Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae, - Rhizomen,

- Samen.

9.

Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae, - Rhizomen,

- Samen.

Pflanzenschutzverordnung 37

916.20

b. Bakterien Art

Befallsgegenstand

1.

Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus (McCulloch) Davis et al.

Samen von Medicago sativa L.

2.

Clavibacter michiganensis ssp.

michiganensis (Smith) Davis et al.

Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt 3.

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.

Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

4.

Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.

Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6.

Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.

Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Xanthomonas campestris pv.

phaseoli (Smith) Dye Samen von Phaseolus L.

8.

Xanthomonas campestris pv.

pruni (Smith) Dye Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

9.

Xanthomonas campestris pv.

vesicatoria (Doidge) Dye Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Capsicum spp., zum Anpflanzen bestimmt 10.

Xanthomonas fragariae Kennedy & King

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen c. Pilze

Art

Befallsgegenstand

1.

Ceratocystis fimbriata f. sp.

Platani Walter Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 1.1

Ciborinia camelliae Kohn Pflanzen von Camellia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Colletotrichum acutatum Simmonds

Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr

Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.

Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.

Phialophora cinerescens (Wollenweber) van Beyma Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.

Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Landwirtschaft

38

916.20

Art

Befallsgegenstand

8.

Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni

Samen von Helianthus annuus L.

9.

Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10.

Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.

Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art

Befallsgegenstand

1.

Arabis mosaic virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.

Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.

Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8. Potato

stolbur

mycoplasm

Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.

Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.

Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.

Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 13.

Strawberry mild yellow edge virus

Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 14.

Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 15.

Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca

sativa L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer

bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

16.

Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Pflanzenschutzverordnung 39

916.20

Teil B

Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmte(n) Schutzgebiete(n) bei Befall bestimmter Waren verboten ist a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art

Befallsgegenstand

Schutzgebiet(e)

...

b. Bakterien Art

Befallsgegenstand

Schutzgebiet(e)

2.

Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier

Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Kantone

VD,

VS, FR, BE

(ausgenommen

die Bezirke

Signau und

Trachselwald)

und GR

Landwirtschaft

40

916.20

Anhang 383

(Art. 4 und 40)

Teil A

Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung

Ursprungsland

1. Pflanzen

von

Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecyparis Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte

Aussereuropäische

Länder

2. Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Aussereuropäische

Länder

3. Pflanzen

von

Populus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Länder

Nordamerikas

5.

Lose Rinde von Castanea Mill.

Alle Länder

6.

Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus suber L.

Länder

Nordamerikas

7.

Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.

Länder Nordamerikas 8.

Lose Rinde von Populus L.

Länder des amerikanischen Kontinents

9. Pflanzen

von

Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe ohne Blätter, Blüten und Früchte Aussereuropäische

Länder

9.1 Pflanzen

von

Photinia Lindl., ausgenommen Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, zum

Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea 9.2 Pflanzen

von

Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidiana

(Dcne.) Cardot

Alle

Länder

10. Knollen

von

Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln

Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft,

ausser Litauen und Anbaugebiete oder -orte Polens, die nicht infolge der Anwendung von Pflanzenschutzmassnahmen gegen Synchytrium endobioti-

cum (Schilbersky) Percival, die vom BLW anerkannt sind und den einschlägigen internationalen Normen für

Pflanzenschutzmassnahmen entsprechen, als frei von Synchytrium

endobioticum (Schilbersky) Percival gelten

83 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März 2003 (AS 2003 548), Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom 20. April 2004 (AS 2004 2201) und Ziff. I der V des EVD vom 14. Febr. 2005 (AS 2005 1103).

Pflanzenschutzverordnung 41

916.20

Bezeichnung

Ursprungsland

11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Nummer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft,

ausser Litauen

12. Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil A Nummern 10 und 11 genannten Knollen Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen

gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Länder mit Ausnahme - der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, ausser Litauen,

- von Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei,

- der europäischen Länder, die entweder vom BLW als frei von Clavibac-

ter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis

ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al.eingehalten worden sind, die vom BLW anerkannt sind

13. Pflanzen

von

Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren

Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des

Mittelmeerraums

14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, Russland, Ukraine und Länder ausserhalb Kontinentaleuropas, mit Aus-

nahme von Zypern, Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko und Tunesien 15. Pflanzen

von

Vitis L., ausser Früchten Alle Länder, ausgenommen Mitgliedstaaten der europäischen Union

18. Pflanzen

von

Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet des Verbots bezüglich der Pflanzen des Anhangs 3, Teil A, Nummer 9, gegebenenfalls aussereuropäische Länder, ausgenommen

Länder des Mittelmeerraums, Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika 19. Pflanzen

der

Familie

Gramineae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bambusoideae, Panicoideae und der

Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Cala- magrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des

Mittelmeerraums

Landwirtschaft

42

916.20

Teil B

Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung

Ursprungsland

1.

Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L.

und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung - in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, oder - in Gebieten, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmass-

nahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind,

oder - in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft:

- als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al., oder

- als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und

überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde,

das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

zugelassen sind.

Kantone VD, VS, FR, BE (ausgenommen die Bezirke Signau und

Trachselwald) und GR

Pflanzenschutzverordnung 43

916.20

Anhang 484

(Art. 5, 8, 11, 17, 20 und 40) Teil A

Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I

Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren

Besondere

Anforderungen

1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., ausser: - Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das

ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen

Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwän-

den, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

- Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

- Holz von Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 82 ºC für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,

auch ohne natürliche Oberflächenrundung des Holzes, mit Ursprung in

Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde: a) sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT»

nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung angegeben wird, oder

b) sachgerechte Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder

c) sachgerechte Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt.

Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis ach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der

Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

84 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), vom 13. März 2003 (AS 2003 548), Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Juni 2003 (AS 2004 1435), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom 20. April 2004 (AS 2004 2201), Ziff. I der V des EVD vom 14. Febr. 2005 (AS 2005 1103) und vom 16. Mai 2007 (AS 2007 2369). Siehe auch die SchlB Änd. vom 20. 4. 2004 hievor.

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist 1.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, mit

Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Verfahren unterzogen wurde: a) sachgerechte Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens

30 Minuten; letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Ver-

ordnung anzugeben,

oder

b) sachgerechte Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassene Spezifikation; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die

Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.

1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., ausser: - Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss,

- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen

Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatz-

wänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

- Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelen- chus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche

Feststellung, dass das Holz a) frei von Rinde ist oder

b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % der Trockenmasse (TS) unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handels-

brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder

c) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung

angegeben wird,

oder

d) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)

und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist; dies muss

dadurch nachgewiesen werden, dass in dem

Pflanzenschutzverordnung 45

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L., in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche

Feststellung, dass das Holz a) von entrindetem Rundholz stammt, oder

b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder

c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)

und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser:

- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das

ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen

Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatz-

wänden, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

- Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in

Russland, Kasachstan und der Türkei Amtliche

Feststellung, dass das Holz a) aus Gebieten stammt, die als frei von - Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),

- Pissodes spp. (aussereuropäische Populationen),

- Scolytidae (aussereuropäische Populationen);

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung vermerkt,

oder

b) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht

werden und einen Durchmesser von mehr als 3 mm haben,

oder

c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Mar-

kierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach

üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder

Landwirtschaft

46

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung

angegeben wird,

oder

e) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)

und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

f) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Erzeugnis unterzogen worden ist; dies muss

dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser:

- Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das

ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen

Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwän-

den, das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird,

- Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird,

auch ohne natürliche Oberflächenrundung des Holzes, mit Ursprung in

anderen Ländern als: - Russland, Kasachstan und der Türkei,

- europäischen Ländern, - Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den Amtliche

Feststellung, dass das Holz a) rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen) verursacht wer-

den und zu diesem Zweck als Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden,

oder

b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Mar-

kierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach

üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder

c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)

und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

Pflanzenschutzverordnung 47

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphelenchus

xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist d) einer sachgerechten Kesseldrucktränkung mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden

oder

e) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Kennzeichnung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung

angegeben wird.

1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von

Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in: - Russland, Kasachstan und der Türkei,

- anderen aussereuropäischen Ländern als Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in denen das Auftreten von Bursaphe- lenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche

Feststellung, dass das Holz a) aus Gebieten stammt, die als frei von - Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),

- Pissodes spp. (aussereuropäische Populationen),

- Scolytidae (aussereuropäische Populationen);

bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung vermerkt,

oder

b) aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

c) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder

d) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser

Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)

und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

e) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

Landwirtschaft

48

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen

Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern sowie Palettenaufsatzwänden,

das tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt wird, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung

von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde Das Verpackungsmaterial aus Holz muss: - einer der zugelassenen Massnahmen gemäss Anhang I des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) unterzogen worden sein,

und

- ein Kennzeichen tragen, a) das dem aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-Ländercode, einem Code zur

Identifizierung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der zugelassenen Massnahme, der das Verpackungs-

material aus Holz unterzogen wurde, gemäss Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regula- ting wood packaging material in inter- national trade) entspricht, und

b) bei ab dem 1. März 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz auch das Bildzeichen gemäss Anhang II des vorgenannten FAO Standards umfasst. Bei

vor dem 28. Februar 2005 hergestelltem, repariertem oder wiederverwertetem Verpackungsmaterial aus Holz muss dieses Bildzeichen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 nicht angegeben werden,

und

- ab dem 1. Januar 2009 aus entrindetem Rundholz hergestellt sein; der Code zur Identifizierung der zugelassenen Massnahme nach dem zweiten Gedankenstrich

Buchstabe a muss durch die Buchstaben «DB» ergänzt werden

2.1 Holz

von

Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser Holz in Form

von

- Holz zur Furnierherstellung, - Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss mit Ursprung in den USA und Kanada Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits-

gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

2.2 Holz

von

Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada

Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.

Pflanzenschutzverordnung 49

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

3. Holz

von

Quercus L., ausser Holz in Form von:

- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen Böttcherwaren und hölzernen Teilen davon, einschliesslich Fassstäben, wenn

nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 ºC für 20 Minuten

verarbeitet oder hergestellt worden ist,

auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in

den USA

Amtliche

Feststellung, dass das Holz a) bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde

oder

b) rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder

c) rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasserbehandlung desinfiziertworden ist,

oder

d) bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Mar-

kierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach

üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

4. ...

5. Holz

von

Platanus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche

Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits-

gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handels-

brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

6. Holz

von

Populus L., ausgenommen in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, auch ohne seine natürliche

Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents

Amtliche

Feststellung, dass das Holz - rindenfrei ist

oder

- einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Mar-

kierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach

üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzaus-

schuss, das ganz oder teilweise von - Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada, - Platanus L., mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Amtliche Feststellung, dass das Holz a) aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,

oder

b) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist oder

Landwirtschaft

50

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- Populus L., mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde

c) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Ver-

ordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die

Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder

d) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holz-

ausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA

Amtliche Feststellung, dass das Holz a) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder

b) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)

und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

c) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde a) einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3)

und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,

oder

b) einer sachgerechten Erhitzung auf eine Kerntemperatur von 56° C für mindestens 30 Minuten unterzogen worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 8 dieser Verordnung anzugeben.

8. Holz,

das

zum

Verkeilen oder

Abstützen der nicht aus Holz bestehenden Ladung verwendet wird, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausgenommen

Das Holz muss:

a) einer der zugelassenen Massnahmen gemäss Anhang I des Internationalen Standards für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging

Pflanzenschutzverordnung 51

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger und verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde material in international trade) unterzogen worden sein,

und

ein Kennzeichen tragen, das dem aus zwei Buchstaben bestehenden ISO-Ländercode, einem Code zur Identifizierung des Erzeugers und dem Code zur Identifizierung der

zugelassenen Massnahme, der das Verpackungsmaterial aus Holz unterzogen

wurde, gemäss Anhang II des Internationalen Standards für Phytosanitäre

Massnahmen Nr. 15 der FAO (Guidelines for regulating wood packaging material in international trade) entspricht, oder

b) vorübergehend bis zum 31. Dezember 2007 aus rindenfreiem Holz hergestellt sein, das frei ist von Schädlingen und Anzeichen lebender Schädlinge,

und

c) ab dem 1. Januar 2009 aus entrindetem Rundholz hergestellt sein; der Code zur Identifizierung der zugelassenen Massnahme nach Buchstabe a muss durch die

Buchstaben «DB» ergänzt werden.

8.1 Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die

Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp.

(aussereuropäische Arten) ist .

8.2 Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist.

9. Pflanzen

von

Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von

Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.

10. Pflanzen

von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in

deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.

11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden.

11.2 Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica

(Murrill) Barr bekannt sind, oder b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten

abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.

11.3 Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA

Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-

schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,

oder

b) ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder

in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für

Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.

Pflanzenschutzverordnung 53

916.20

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Besondere

Anforderungen

12. Pflanzen

von

Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Armenien

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden.

13.1 Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt

wurden.

13.2 Pflanzen von Populus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von

Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.

14. Pflanzen

von

Ulmus L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden.

15. Pflanzen

von

Chaenomeles

Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

- die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist, oder

- die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, und auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden.

16. Vom 15. Februar bis 30. September, für Früchte von Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass - die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey bekannt ist, oder

- die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey anerkannt ist, oder

Landwirtschaft

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Besondere

Anforderungen

- die Früchte vor der Ernte und/oder Ausfuhr einer geeigneten Kontrolle und Behandlung unterzogen wurden, die gewährleisten, dass die Früchte frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey sind.

17. Pflanzen

von

Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L.

und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind

oder

b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.

et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind oder

c) die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.

18. Pflanzen

von

Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitzia- ceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus similis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder

b) repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode

einem amtlichen nematologischen Test auf zumindest Radopholus similis (Cobb) Thorne unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen haben.

19.1 Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.

19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn

der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt

Pflanzenschutzverordnung 55

916.20

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Besondere

Anforderungen

Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: - bei Fragaria L.: - Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae,

- Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus, - Strawberry mild yellow edge virus,

- Tomato black ring virus, - Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei Malus Mill.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; - bei Prunus L.: - Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas campestris pv.

pruni (Smith) Dye; - bei Prunus persica (L.) Batsch: - Pseudomonas syringae pv.

persicae (Prunier et al.) Young et al.;

- bei Pyrus L.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden.

- bei Rubus L.: - Arabis mosaic virus - Raspberry ring spot virus - Strawberry latent ring spot virus - Tomato black ring virus; - bei allen Arten:

aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger

20. Pflanzen

von

Cydonia Mill.

und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pear decline mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer Umgebung,

die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.

21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, dass sie in direkter Linie

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- Strawberry latent «C» virus - Strawberry vein banding virus

- Strawberry witches' broom mycoplasm

von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und

einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amt-

lichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schad-

organismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde

und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen ver-

ursacht werden.

21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoi- des besseyi Christie bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlosse-

nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden

oder

b) bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe geeigneter nematolo-

gischer Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in

einem Gebiet haben, das als frei von Anthono-

Pflanzenschutzverordnung 57

916.20

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Besondere

Anforderungen

mus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.

22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen

an Malus Mill. bekannt ist.

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) - Tomato ringspot virus Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und

einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde

und sich dabei als frei von solchen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei

abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren

unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen

verursacht werden.

22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut, - entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt

wurden, das voraussetzt, dass sie in

Landwirtschaft

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Waren

Besondere

Anforderungen

direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens

einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation

mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich

dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple prolife-

ration mycoplasm verursacht werden.

23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Plum pox virus bekannt ist:

- Prunus amygdalus Batsch, - Prunus armeniaca L., - Prunus blireiana André, - Prunus brigantina Vill., - Prunus cerasifera Ehrh., - Prunus cistena Hansen, - Prunus curdica Fenzl. & Fritsch., - Prunus domestica ssp. Domestica L.,

- Prunus domestica ssp. Insititia (L.) C.K. Schneid.,

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi,

- Prunus glandulosa Thunb., - Prunus holoserica Batal., - Prunus hortulana Bailey, - Prunus japonica Thunb., - Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne,

- Prunus maritima Marsh., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigem Verfahren

amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test,

Pflanzenschutzverordnung 59

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- Prunus mume Sieb. et Zucc., - Prunus nigra Ait., - Prunus persica (L.) Batsch, - Prunus salicina L., - Prunus sibirica L., - Prunus simonii Carr., - Prunus spinosa L., - Prunus tomentosa Thunb., - Prunus triloba Lindl., - andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.

auf zumindest Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von

diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch Plum pox virus verursacht werden,

c) Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht

wurden, gerodet worden sind.

23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Prunus L. bekannt

ist

b) ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt

ist,

c) ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der massgeblichen besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist.

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3

Teil A, Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wurden,

das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei

als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat, oder

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- für den unter Buchstabe a) genannten Fall:

- Tomato ringspot virus; - für den unter Buchstabe b) genannten Fall:

- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger), - Peach mosaic virus

(amerikanische Erreger), - Peach phony rickettsia, - Peach rosette

mycoplasm,

- Peach yellows

mycoplasm,

- Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), - Peach X-disease

mycoplasm;

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei

abgeschlossenen Vegetationsperioden unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;

b) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

Landwirtschaft

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Waren

Besondere

Anforderungen

- für den unter Buchstabe c) genannten Fall:

- Little cherry pathogen 24. Pflanzen

von

Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,

a) mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Rubus L. bekannt ist

b) ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:

- für den unter Buchstabe a) genannten Fall:

- Tomato ringspot virus - Black raspberry latent virus - Cherry leafroll virus - Prunus necrotic ringspot virus

- für den unter Buchstabe b) genannten Fall:

- Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger) - Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten,

a) sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier b) amtliche Feststellung, dass aa) die Pflanzen

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt

wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen, unterzogen

wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schad-

organismen erwiesen hat oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeig-

neten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests,

zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen,

unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat; bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffen-

den besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.

25.1 Knollen von Solanum tuberosum L.

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist

Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Synchytrium endobio- ticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit

Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium endobioticum (Schilbersky)

Pflanzenschutzverordnung 61

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Besondere

Anforderungen

Percival festgestellt wurden oder

b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Synchytri- um endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind.

25.2 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiga- nensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder

b) im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavibac- ter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. vom BLW anerkannt worden sind.

25.3 Knollen von Solanum tuberosum L., ausser Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit.

25.4 Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind

und

a) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist,

oder

die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung

eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith sich als frei von Pseudomo- nas solanacearum (Smith) Smith erwiesen hat oder als frei davon gilt, und

b) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

- die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jähr-

lichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten

sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei

von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

- nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten

von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspek-

tionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall bei

der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.

25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4 gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.

25.6 Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex. Farw., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.

25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass

Pflanzenschutzverordnung 63

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Auftreten von Pseudomonas solana- cearum (Smith) Smith bekannt ist a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen haben, oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pseudo-

monas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden.

25.8 Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen

bestimmt

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in

Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist.

26. Pflanzen

von

Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.

27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L.

und Pelargonium L'Hérit.

ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Heliothis armigera Hübner oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,

oder

b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

27.2 Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium L'Hérit.

ex Ait., ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania Cramer, Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden,

oder

b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

28. Pflanzen

von

Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie

Landwirtschaft

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Besondere

Anforderungen

von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum

stunt viroid erwiesen hat; b) die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder

- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;

c) bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Steck-

lingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola

(Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.

29. Pflanzen

von

Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

- die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den

letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomo- nas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora cinerescens

(Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, - keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden.

30. Zwiebeln

von

Tulipa L. und Narcissus L., ausser denjenigen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Amtliche

Feststellung,

dass an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.

31. Pflanzen

von

Pelargonium

L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten,

Pflanzenschutzverordnung 65

916.20

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Besondere

Anforderungen

von Tomato ringspot virus bekannt ist

a) in denen das Auftreten von Xiphi- nema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren von Tomato ringspot virus nicht bekannt ist; amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind,

oder

b) höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkann-

ten Virustests

als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben;

b) in denen das Auftreten von Xiphi- nema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus bekannt ist amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder

b) höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich anerkann-

ten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.

32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt,

ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen,

mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8

dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder

b)

ihren

Ursprung

an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten

vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von

Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde,

oder

Landwirtschaft

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916.20

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Besondere

Anforderungen

c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae

(Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

32.2 Schnittblumen von Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

- ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, oder

unmittelbar

vor

der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae

(Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind.

32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt,

ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist,

oder

b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden

oder

c) die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind.

33. Im Freiland angezogene, bewurzelte Pflanzen,

eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche

Feststellung,

dass der Ort der

Erzeugung als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum

(Schilbersky) Percival bekannt ist.

Pflanzenschutzverordnung 67

916.20

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Anforderungen

34. Erde

und

Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in:

- der Türkei,

- Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine,

- anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien Amtliche Feststellung, dass a) das Kultursubstrat bei der Einpflanzung - entweder als frei von Erde und organischen Stoffen befunden oder

- als frei von Schadinsekten und -nematoden befunden und einer geeigneten Prüfung oder Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen wurde,

damit gewährleistet ist, dass es frei von anderen Schadorganismen ist, oder

- einer geeigneten Behandlung unterzogen wurde, um die Freiheit von Schadorganismen zu gewährleisten

und

b) seit der Einpflanzung - entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist

oder

- die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a) entspricht.

35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen

Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind.

35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist, und

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten

abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und

Landwirtschaft

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916.20

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Besondere

Anforderungen

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-

schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder

b)

ihren

Ursprung

an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder

c) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

36.2 Schnittblumen von Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L.

Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte

- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny

befunden worden sind.

38.1 Pflanzen von Camellia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Feststellung,

dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Ciborinia camelliae Kohn bekannt sind,

oder

b) an blühenden Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn festgestellt wurden.

38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche keine Anzeichen für das Auftreten von

Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben.

Pflanzenschutzverordnung 69

916.20

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Besondere

Anforderungen

39. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

- sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind - in Baumschulen angezogen wurden - zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

40. Laubbäume und -sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.

41. Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen - in Baumschulen angezogen wurden - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind

- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virus-

ähnlicher Organismen erwiesen haben - sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

Landwirtschaft

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Waren

Besondere

Anforderungen

42. Pflanzen

von

Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unter-

familien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L., Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4

Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen - in Baumschulen angezogen wurden - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind

- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virus-

ähnlicher Organismen erwiesen haben - entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.

43. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A

Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:

a) die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten Kontrollregelung unterliegen, b)

die

Pflanzen

bei den unter Buchstabe a) genannten Baumschulen aa) mindestens während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums

in

Töpfen

eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, geeigneten

Behandlungen unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser

Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben,

- mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf die in den Anhängen 1 und 2 genann

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916.20

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Besondere

Anforderungen

ten besonders gefährlichen Schadorganismen untersucht wurden. Diese

Untersuchungen, die auch an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a) genannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen

mindestens eine visuelle Inspektion jeder Reihe des Feldes der Baumschule sowie eine visuelle Inspektion

aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen

einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, - bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten beson-

ders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls wirksam zu

behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen frei sind,

entweder

in

unbenutztem künstlichem Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt

wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen und bei einer anschliessenden

Untersuchung als frei von Schadorganismen befunden wurde;

- unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schad-

organismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand - geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten

oder

- geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das

den Bedingungen unter Buchstabe aa) fünfter Gedankenstrich entspricht,

Landwirtschaft

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Waren

Besondere

Anforderungen

oder

- geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das

Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff,

Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Pflanzenschutz-

zeugnis unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung»

anzugeben,

bb) in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8

dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die

Sendung identifiziert werden kann.

44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.), mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

- in Baumschulen angezogen wurden, - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,

- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden

und

- sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren und

virusähnlicher Organismen erwiesen haben

- sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen

unterzogen wurden.

45. ...

45.1 Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibis- cus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-

schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verord

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Waren

Besondere

Anforderungen

nung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,

oder

b)

ihren

Ursprung

an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung»

aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, oder

c) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten

Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia ta- baci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort an-

schliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Über-

wachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) durchgeführt

worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung aufzuführen.

45.2 Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse

- ihren Ursprung in einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser europäische Populationen) ist, oder

- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn.

(ausser-europäische Populationen) befunden worden sind.

45.3 Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des

Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Anzeichen von Tomato Yellow

Leaf Curl Virus beobachtet wurden, Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten,

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Waren

Besondere

Anforderungen

a) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.

nicht bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden; b) wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.

bekannt ist

amtliche Feststellung, dass a) keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden

und

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate

vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder

b) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.

46. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: - Bean golden mosaic virus, - Cowpea mild mottle virus, - Lettuce infectious yellows virus,

- Pepper mild tigré virus, - Squash leaf curl virus, - andere durch Bemisia tabaci Genn.

übertragene Viren;

a)

Länder,

in

denen das Aufreten von Bemisia tabaci Genn.

(aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden;

b)

Länder,

in

denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder anderer

Vektoren der betreffenden Erreger bekannt ist

amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden

und

a)

die

Pflanzen

von Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind,

oder

Pflanzenschutzverordnung 75

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

b) die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war,

oder

c)

die

Pflanzen

einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn.

unterzogen wurden.

47. Samen

von

Helianthus

annuus L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder

b)

die

Samen,

ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara

halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.

48. Samen

von

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.

Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und a) entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganen- sis (Smith) Davis et al., Xanthomonas cam- pestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist, oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine

Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen Schadorganismen verursachte Krank-

heiten festgestellt wurden, oder

c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe

und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.

49.1 Samen von Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder

b) vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte.

Landwirtschaft

76

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

49.2 Samen von Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) das Auftreten von Clavibacter michiganen- sis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde

b) und entweder

- die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michi- ganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist,

oder

- sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens

eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte

oder

- der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt;

c) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letz-

ten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. keine Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al. festgestellt wurden; d) auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

51. Samen

von

Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas cam- pestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist, oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xantho- monas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.

52. Samen

von

Zea mays L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.

53. Samen

der

Gattungen

Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt.

Pflanzenschutzverordnung 77

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

54. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.

Amtliche Feststellung, dass a) die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt

oder

b) an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tille-

tia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl

bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei

diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft Waren

Besondere

Anforderungen

1. ...

2. Holz

von

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung a)

Amtliche

Feststellung,

dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind,

oder

b) durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem

Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen

Trocknung bei geeignetem Temperatur/ZeitVerhältnis bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt

von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

3.1 Holz

und

lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen

Thuja L., ausser in Form von: - Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, die/der ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n),

- Verpackungskisten, Lattenkisten oder Fässern,

- Paletten, Kistenpaletten oder anderen Ladehölzern,

- Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

jedoch einschliesslich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Amtliche Feststellung, dass das Holz oder die lose Rinde in geeigneter Weise mindestens 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von 56° C erhitzt wurde, um zu gewährleisten, dass es/sie frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen

Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht

vorkommt

3.2 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss, die/der ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen wurde(n), mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG

vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten,

vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von

Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen

Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht

vorkommt

Amtliche

Feststellung,

dass das Holz sachgerecht begast wurde, um zu gewährleisten,

dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist.

3.3 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken,

auch ohne natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in abgegrenz-

ten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht

vorkommt

Das Holz muss:

- entrindet sein,

- frei von Wurmlöchern mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm sein,

- einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zum Zeitpunkt der Herstellung aufweisen.

3.4 Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L., in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten,

Fässern und ähnlichen VerpackungsAmtliche

Feststellung, dass das Holz: - in geeigneter Weise mindestens 30 Minuten lang bis auf eine Kerntemperatur von 56° C erhitzt wurde

Pflanzenschutzverordnung 79

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

mitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob

diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommis-

sion 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche

Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht

vorkommt

oder

- einer imprägnierenden Druckbehandlung unterzogen wurde

oder

- begast wurde,

um zu gewährleisten, dass es frei von lebendem Kiefernfadenwurm ist, oder amtlich zugelassene Behandlungskennzeichnung auf dem Holz, aus der hervorgeht, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde.

4. Pflanzen

von

Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.

5.1 Pflanzen

von

Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen

Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht

vorkommt

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 4 und 5 gelten, amtliche Feststellung, dass: - die Pflanzen einer amtlichen Untersuchung unterzogen wurden und als frei von Anzeichen des Kiefernfadenwurms befunden wurden,

- am Produktionsort oder in seiner unmittelbaren Umgebung seit Beginn des letzten

abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden.

6. Pflanzen

von

Populus L.,

zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung

seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.

7. Pflanzen

von

Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria para- sitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder

Landwirtschaft

80

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten ab

geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.

8. Pflanzen

von

Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt ist, oder

b) auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten

abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp.

platani Walter festgestellt wurden.

9. Pflanzen

von

Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach den Bestimmungen gemäss Anhang 4 Teil B Nummer 21 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,

oder

b) die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.

et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.

11. Pflanzen

von

Araceae,

Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat Amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Befall mit Radopholus similis (Cobb) Thorne festgestellt wurde oder

b) Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus

similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen haben.

12. Pflanzen

von

Fragaria L., Prunus L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: - bei Fragaria L.:

- Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae,

- Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus,

- Strawberry mild yellow edge virus,

Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt sind,

oder

b) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden.

Pflanzenschutzverordnung 81

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- Tomato black ring virus, - Xanthomonas fragariae Kennedy & King;

- bei Prunus L.:

- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,

- Xanthomonas campestris pv. pruni (Smith) Dye; - bei Prunus persica (L.) Batsch:

- Pseudomonas syringae pv. persicae (Prunier et al.)

Young et al.;

- bei Rubus L.: - Arabis mosaic virus, - Raspberry ring spot virus, - Strawberry latent ringspot virus,

- Tomato black ring virus 13. Pflanzen

von

Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder

b) die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie des

Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abge-

schlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.

14. Pflanzen

von

Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelen-

choides besseyi Christie festgestellt wurden, oder

c) bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologi-

scher Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.

15. Pflanzen

von

Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass

Landwirtschaft

82

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder

b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-

den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das

unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test

auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat,

oder

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingun-

gen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem amtlichen

Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung

von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple prolife-

ration mycoplasm verursacht werden.

16. Pflanzen

der

folgenden

Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen:

- Prunus amygdalus Batsch - Prunus armeniaca L.

- Prunus blireiana André - Prunus brigantina Vill.

- Prunus cerasifera Ehrh.

- Prunus cistena Hansen - Prunus curdica Fenzl. und Fritsch - Prunus domestica ssp. Domestica L.

- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.

- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.

- Prunus glandulosa Thunb.

- Prunus holoserica Batal.

- Prunus hortulana Bailey Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind,

oder

b) aa) die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,

- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-

den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das

unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test

auf zumindest Plum Pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Ver-

fahren unterzogen wurde und sich

Pflanzenschutzverordnung 83

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat,

oder

- Prunus japonica Thunb.

- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne

- Prunus maritima Marsh.

- Prunus mume Sieb. et Zucc.

- Prunus nigra Ait.

- Prunus persica (L.) Batsch - Prunus salicina L.

- Prunus sibirica L.

- Prunus simonii Carr.

- Prunus spinosa L.

- Prunus tomentosa Thunb.

- Prunus triloba Lindl.

- andere Arten von Prunus L., die für Plum pox virus

anfällig sind

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingun-

gen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem

amtlichen Test auf zumindest Plum pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;

bb) an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Plum pox virus

verursacht werden;

cc) Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht

werden, gerodet wurden.

17. Pflanzen

von

Vitis L.,

ausser Samen und Früchten Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden.

18.1 Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt

Amtliche Feststellung, dass a) die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden und

b) die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Clavibacter michiga- nensis ssp. sependonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt ist, oder die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Clavibacter

michiganensis ssp. sependonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten

wurden

und

c) die Knollen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist,

und

Landwirtschaft

84

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

d) aa) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith nicht bekannt ist, oder

bb) die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Pseudomonas solanacea- rum (Smith) Smith bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der Anwendung eines angemessenen Verfahrens zur Tilgung von Pseudomonas

solanacearum (Smith) Smith frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith ist oder als frei davon gilt, und

e) die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder

in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,

- die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jähr-

lichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten

sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei

von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.

(alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder

- nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer

geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder Laborun-

tersuchungen sowie visuelle Inspektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen

Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehrbringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-

Verordnung des EVD vom 7. Dezember 199885 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und 85 SR

916.151.1

Pflanzenschutzverordnung 85

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.

18.2 Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen der Sorten, die amtlich zugelassen wurden

Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen - aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat,

- in der Schweiz erzeugt wurden und

- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat.

18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 4

Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken

oder Genmaterialsammlungen a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei

Quarantänetests als frei von jeglichen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen.

b) Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a) werden

aa) überwacht vom BLW und durchgeführt von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle;

bb) durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen und der Auf-

bewahrung des Materials eine ausreichende Sicherung gegen die Gefahr

der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc) durchgeführt an jeder Materialpartie durch

- Beschau in regelmässigen Abständen während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, unter

Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im Rah-

men des Testprogramms, auf Anzeichen für den Befall mit besonders

gefährlichen Schadorganismen, - Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden

- bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest

- Andean potato latent virus - Arracacha virus B (oca strain) - Potato black ringspot virus - Potato spindle tuber viroid - Potato virus T

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

- Andean potato mottle virus - Viren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und

Potato leaf roll virus - Clavibacter michiganensis ssp.

Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., - Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith

- bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa) bis cc);

dd) geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, die sie verursacht

haben.

c) Material, das sich bei der Untersuchung gemäss Buchstabe b) nicht als frei von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe b) erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen.

d) Jede Organisation oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.

18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von

Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen gehalten werden

Jede

Organisation

oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.

18.5 Knollen von Solanum tuberosum L., ausser den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1, 18.2, 18.3 oder 18.4 genannten Knollen Anhand

einer

Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförder-

ten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich zugelassenen Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich zugelassenen gemeinsamen Lager oder Versandzentren im Anbaugebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Pseudomonas sola- nacearum (Smith) Smith sind und a) die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden und

b)

gegebenenfalls

die Bestimmungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden.

Pflanzenschutzverordnung 87

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

18.6 Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.4 und 18.5 genannten Pflanzen

Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder

b) auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato

stolbur mycoplasm festgestellt wurden.

18.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Musa L., Nicotiana L., und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith erwiesen haben,

oder

b) auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Pseudo-

monas solanacearum (Smith) Smith festgestellt wurden.

19. Pflanzen

von

Humulus

lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-

chen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.

20. Pflanzen

von

Dendranthema (DC) Des Moul., Dianthus L.

und Pelargonium l'Herit, ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Heliothis armigera Hübner oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden

oder

b)

die

Pflanzen

einer geeigneten Behandlung gegen diese Organismen unterzogen wurden.

21.1 Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., zum

Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;

Landwirtschaft

88

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

b) die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich unter-

sucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder

- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;

c)

bei

nicht

bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Steck-

lingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.

21.2 Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass - die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den

letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.

dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudo- monas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, keine

Anzeichen

der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt

wurden.

22. Zwiebeln

von

Tulipa L. und Narcissus L., ausser solchen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylen-

chus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.

23. Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt,

ausser

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess)

bekannt ist,

oder

Pflanzenschutzverordnung 89

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden

oder

c)

die

Pflanzen

unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von

Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Lirio- myza huidobrensis (Blanchard) und Lirio- myza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind.

24. Im Freiland angezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen

bestimmt

Die Anbaufläche muss bekanntermassen frei sein von Clavibacter michiganensis ssp.

sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al., Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival.

25. Pflanzen

von

Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt,

ausser Samen

Amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind,

oder

b) das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine

Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

26. Samen

von

Helianthus annuus L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder

b)

die

Samen,

ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara

halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni unterzogen wurden.

26.1 Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A

Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, dass a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder

Landwirtschaft

90

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

b) an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind,

oder

bb) die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate

vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde; oder

c) die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.

27. Samen

von

Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.

Amtliche

Feststellung,

dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und a)

die

Samen

entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganen- sis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye nicht bekannt ist,

oder

b) an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die

durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden oder

c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung

geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.

28.1 Samen von Medicago sativa L.

Amtliche Feststellung, dass a) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder oder

b) dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde.

Pflanzenschutzverordnung 91

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

28.2 Samen von Medicago sativa L.

Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibac- ter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, oder

b) aa) das Auftreten von Clavibacter michiga- nensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und

- es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp.

insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder

- das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte

oder

- der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt, bb) während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.

festgestellt wurden, cc) auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aus-

saat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

29. Samen

von

Phaseolus L.

Amtliche Feststellung, dass a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas cam- pestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind,

oder

b)

eine

repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xantho- monas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.

Landwirtschaft

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916.20

Teil B

Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren

Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

21. Pflanzen

und

lebender

Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier

Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Früchte und Samen

Kantone VD,

VS, FR, BE

(ausgenommen

die Bezirke

Signau und

Trachselwald)

und GR

a) mit Ursprung in der Schweiz

Unbeschadet des Verbotes, das für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Fest-

stellung, dass a) die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen oder b) die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten,

einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf

einer Fläche erhalten wurden, aa) die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen

und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens

vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abge-

schlossenen Vegetationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Sicher-

heitszone sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zu übermitteln.

Sobald die Sicherheitszone eingerichtet ist, sind in der Zone ausser-

halb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal

Pflanzenschutzverordnung 93

916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia

amylovora (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu beseitigen. Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst jährlich zu übermitteln;

und

bb) die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten voll-

ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und

cc) die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektio-

nen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora

(Burr) Winsl. et al. befunden wurde: - zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h.

einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis Oktober,

und

- einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d.h.

in der Zeit von August bis Oktober,

und

dd) von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignets-

ten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.

b)

mit

ausländischem

Ursprung

Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 und Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, Mitgliedstaaten

der

europäischen Gemeinschaft

Amtliche Feststellung, dass - in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind., oder

Landwirtschaft

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916.20

Waren

Besondere

Anforderungen

Schutzgebiete

- die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten,

einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Pufferzone» von mindestens 50 km2 erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeit-

punkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung

von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.

et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutz-

gebiete in Bezug auf Erwinia amylovo- ra (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind; - andere Länder

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwi- nia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,

oder b) die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind.

21.3 Bienenstöcke, vom 15. März bis 30. Juni Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke a) aus Ländern stammen, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder b) aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bezüglich Erwinia amy- lovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutzgebiet erklärt ist oder c) aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen

oder d) vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen wurden.

Kantone VD,

VS, FR, BE

(ausgenommen

die Bezirke

Signau und

Trachselwald)

und GR

Pflanzenschutzverordnung 95

916.20

Anhang 586

(Art. 5, 9, 17, 23, 24 und 40) Teil A

Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I

Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für die ganze Schweiz sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen 1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

1.1

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

1.2 Pflanzen

von

Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

1.3

Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.

1.4 Pflanzen

von

Vitis L., ausser Samen und Früchte.

1.5 Pflanzen

von

Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt.

1.7 Holz,

das

a) ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, und

b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: 86 Bereinigt durch Ziff. I der V des EVD vom 15. April 2002 (AS 2002 945), Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858), Ziff. II Abs. 1 der V vom 16. Juni 2003 (AS 2004 1435), Ziff. I Abs. 1 der V des EVD vom 20. April 2004 (AS 2004 2201), Ziff.

I der V des EVD vom 14. Febr. 2005 (AS 2005 1103) und vom 16. Mai 2007 (AS 2007 2369)

Landwirtschaft

96

916.20

HS-Code

Warenbezeichnung

4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

ex

4401.30

00

Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu

Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403.10

00

Rohholz,

mit

Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit

oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex

4403.99

Holz

von

anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unternummern-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische

Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex 4404.20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

ex

4407.99

Holz

von

anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unternummern-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische

Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

1.8

Holz und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), ausgenommen Thuja L., mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten Portugals gemäss der Entscheidung der Europäischen Kommission 2006/133/EG vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Massnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner und Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen
Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermassen nicht vorkommt.

2.

Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.

2.1

Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 5 Teil A Abschnitt I Punkt 1.8 gelten, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Aster spp., Brassica L., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC) Des Moul, Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neu-Guinea-Hybriden von Impantiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leu-

Pflanzenschutzverordnung 97

916.20

canthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr. Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen.

2.2 Pflanzen

von

Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.

2.3 Pflanzen

von

Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitzia- ceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.

2.4

- Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.

- Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L.

3.

Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln und Knollen von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, sofern gewährleistet ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist, von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galantus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihre Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Orinthogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L. Tigridia Juss. und Tulipa L.

Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen für Schutzgebiete sind und die beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren: 1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3

Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Landwirtschaft

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1.4

Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Teil B

Waren ausländischen Ursprungs aus Nichtmitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaft, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I

Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind 1.

Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland oder Uruguay, Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Zea mays L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2.

Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophila L., Pelargonium L'Hérit ex Ait, Populus L., Quercus L., Solidago L.

und Schnittblumen von Orchidaceae, Koniferen

(Coniferales), Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada,

Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern,

Schnittblumen

von

Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Blattgemüse

von

Apium graveolens L. und Ocimum L.

3. Früchte

von:

Momordica L. und Solanum melongena L.

Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern.

4. Knollen

von

Solanum tuberosum L.

Pflanzenschutzverordnung 99

916.20

5.

Lose Rinde von:

Nadelbäumen

(Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Acer saccharum Marsh., Populus L. und Quercus L., ausser Quercus suber L.

6. Holz,

das

a) ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 2: Quercus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b) aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht, und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 ºC für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist,

Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien,

Populus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents,

Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,

Nadelbäumen

(Coniferales), auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei und

b) einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung 4401.10

00

Brennholz

in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21 00

Holz von Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401.22 00

Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex

4401.30

00

Sägespäne

ex

4401.30 00

Andere Holzabfälle und Holzausschuss als Sägespäne, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403.10 00

Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint

befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex

4403.20

Holz

von

Nadelbäumen, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

Landwirtschaft

100

916.20

HS-Code Warenbezeichnung 4403.91

Eichenholz

(Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex

4403.99

Holz

von

anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische

Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

ex

4404

Holzpfähle,

gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406

Bahnschwellen

(Querstreben) aus Holz 4407.10

Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält,

auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.91

Eichenholz

(Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex

4407.99

Holz

von

anderen als Nadelbäumen (ausser in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 genannte tropische

Hölzer oder andere tropische Hölzer, Eiche [Quercus spp.] oder Buche [Fagus spp.]), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz 4416.00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe 9406.00

10

Vorgefertigte Gebäude aus Holz 7.

a) Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.

b) Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der

Türkei,

- Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine, - anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.

Pflanzenschutzverordnung 101

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8.

Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.

Abschnitt II Waren, die für Schutzgebiete möglicherweise besonders gefährlichen Schadorganismen tragen Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren: 3.

Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

4.

Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.

Landwirtschaft

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Anhang 687

(Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort

6 Angegebenes Transportmittel 7 Angegebener Grenzübertrittsort 8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge

10 Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse - nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und - frei von Quarantäneschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden und - als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden.

11 Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung 12 Behandlung

13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur Datum

Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten 15 Konzentration

16 Datum

17

Sonstige Angaben

87 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Pflanzenschutzverordnung 103

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Anhang 788

(Art. 8)

Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1951) 1 Name und Adresse des Absenders 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort

6 Angegebenes Transportmittel 7 Angegebener Grenzübertrittsort 8 Unterscheidungsmerkmale, Zahl und Beschreibung der Packstücke; Name des Erzeugnisses, botanischer Name der Pflanzen
9 Angegebene Menge

10 Hiermit wird bescheinigt, dassdie oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus

(Ursprungsland)

nach (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr.

(*)

dessen † Original † beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war - (*) sie

† verpackt

† umgepackt worden sind † in ihrer ursprünglichen Verpackung † in neuen Behältnissen befördert werden.

- (*) sie auf Grund † des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und † einer zusätzlichen Untersuchung als den im Bestimmungsland geltenden Pflanzenschutzvorschriften entsprechend angesehen werden,

unddie Sendung während ihrer Einlagerung in

(Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

(*) Zutreffendes ankreuzen 11 Zusätzliche Erklärung ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG 18 Ort der Ausstellung 12 Behandlung

13

Chemikalie (Wirkstoff)

14 Dauer und Temperatur Datum

Name und Unterschrift des Dienstsiegel

amtlichen Beauftragten 15 Konzentration

16 Datum

17 Sonstige Angaben 88 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 16. Juni 2003 (AS 2003 1858).

Landwirtschaft

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Anhang 889

(Art. 10, 17, 21, 22 und 40) Pflanzenpass

Erforderliche Angaben: 1.

«Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass» 2.

«CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft 3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4.

Zulassungsnummer des Betriebes 5.

Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer 6. Botanischer

Name

7. Menge 8.

Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf 9.

Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes 89 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 16. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 (AS 2004 1435).

Pflanzenschutzverordnung 105

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Anhang 8a90

(Art. 5, 10, 14, 14a, 24a und 24b) Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO91) 1 Behandlung

1.1

Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein.

1.2

Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56° C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treatment = HT).

1.3

Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss: a. die minimale Behandlungstemperatur von 65° C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können; b. ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.

2 Kennzeichnung 2.1

Die Kennzeichnung muss folgende Angaben enthalten: a. IPPC-Logo; b. Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes); c. Kennzeichen HT (Heat Treatment); d. Kennzeichen DB (Debarked) für «Holz frei von Rinde».

2.2

Sie ist deutlich sichtbar anzubringen.

2.3

Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.

90 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. März 2005 (AS 2005 1443).

91 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel), siehe www.ippc.int

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2.4

Gestaltung der Kennzeichnung: CH - XXXXX
HT - DB

Pflanzenschutzverordnung 107

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Anhang 9

(Art. 3)

Waldbäume und Waldsträucher Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt: Botanischer Name

Deutsche Bezeichnung Nadelgehölze:

Abies

Tannen

Larix

Lärchen

Picea

Fichten

Pinus

Kiefern

Pseudotsuga

Douglasien

Taxus

Eiben

Laubgehölze:

Acer

Ahorn

Alnus

Erlen

Betula

Birken

Carpinus

Hainbuche

Castanea

Edelkastanien

Fagus

Buchen

Fraxinus

Eschen

Ostrya

Hopfenbuchen

Populus

Pappeln

Quercus

Eichen

Robinia

Robinien

Salix

Weiden

Sorbus

Ebereschen, Elsbeeren, Spierling, Vogelbeeren Tilia

Linden

Ulmus

Ulmen

Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden: Botanischer Name

Deutsche Bezeichnung Juglans regia

Walnuss

Juglans nigra Schwarznuss

Prunus

Kirschbäume

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Anhang 1092

(Art. 27-29)

Besonders gefährliche Unkräuter 1. Ambrosia artemisiifolia L. 92 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2531).