1
Verordnung
über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) vom 27. Oktober 2010 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 148a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und 180
Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, die Artikel 26 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19912, Artikel 29f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833, Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20034, in Ausführung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 19515 sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. den Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen sowie mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind; b. die Produktion von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind;
c. die Überwachung und Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen;
d. den Umgang mit besonders gefährlichen Unkräutern sowie deren Überwachung und Bekämpfung.
Art. 2
Begriffe Im Sinne dieser Verordnung sind: AS 2010 6167
1 SR
910.1
2 SR
921.0
3 SR
814.01
4 SR
814.91
5
SR 0.916.20
6 SR
946.51
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Landwirtschaftliche Produktion 2
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a. Schadorganismen: Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können; b. Waren: Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Gegenstände wie Verpackungsund Produktionsmaterial sowie Transportmittel;
c. besonders gefährliche Unkräuter: gebietsfremde Pflanzen, die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, in Sömmerungsgebieten und im produzierenden Gartenbau wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen können und aufgrund ihrer besonders gefährlichen Eigenschaften bekämpft werden müssen;
d. Pflanzen: lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschliesslich der Samen;
e. lebende Teile von Pflanzen: 1. Früchte - im botanischen Sinne -, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht,
2. Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht, 3. Knollen, Kormus, Zwiebeln und Wurzelstöcke, 4. Schnittblumen, 5. Äste mit Laub beziehungsweise Nadeln, 6. gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln, 7. Blätter, Blattwerk,
8. pflanzliche
Gewebekulturen,
9. bestäubungsfähiger Pollen,
10. Edelreiser, Stecklinge, Pfropfreiser, 11. Samen im botanischen Sinne, die für die Aussaat bestimmt sind; f.
Pflanzenerzeugnisse: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie nicht Pflanzen sind; g. Anpflanzen: jede Massnahme des Ein- oder Ansetzens von Pflanzen, um deren späteres Wachstum oder spätere Fortpflanzung/Vermehrung zu gewährleisten; h. Waldbäume und Waldsträucher: Baum- und Straucharten, die der Erfüllung von Waldfunktionen dienen können, namentlich Vertreter der Gattungen nach Anhang 11; i.
Schutzgebiet: Gebiet, in dem: 1. ein oder mehrere besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem oder mehreren Teilen des Landes angesiedelt sind, trotz günstiger Lebensbedingungen weder endemisch noch angesiedelt sind, oder 2. aufgrund günstiger ökologischer Bedingungen bei einzelnen Kulturen die Gefahr der Ansiedlung bestimmter Schadorganismen besteht, obwohl diese Organismen in der Schweiz weder endemisch noch angesiedelt sind;
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j.
Befallszone: Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus so weit fortgeschritten ist, dass auf eine Tilgungsstrategie verzichtet wird; k. Einzelherd: einzelne befallene Pflanzen mit ihrer Umgebung ausserhalb der Befallszone;
l.
Schutzobjekte: wertvolle Bestände an Wirtspflanzen von besonders gefährlichen Schadorganismen einschliesslich deren Umgebung in einem festgelegten Umkreis, die geschützt werden, obwohl sie in einer Befallszone stehen; m. Inverkehrbringen: die entgeltliche und unentgeltliche Übertragung oder Überlassung;
n. Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz: Verpackungsmaterialien wie Kisten, Verschläge, Trommeln, Flachpaletten, Ladungsträger, Palettenaufsatzwände, Stauholz und Zubehör; o.7 Drittstaaten: alle Staaten ausser der Schweiz, dem Fürstentum Lichtenstein und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU); die Kanarischen Inseln und Frankreichs Überseedepartemente und -territorien gelten als Drittstaaten; p. Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern: jede Tätigkeit mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, oder mit besonders gefährlichen Unkräutern, insbesondere das Einführen, Inverkehrbringen, Halten, Vermehren und Verbreiten; q. Einfuhr: das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet einschliesslich der Zollausschlussgebiete (Samnaun und Sampuoir) und der Zollanschlussgebiete (Fürstentum Lichtenstein, Büsingen und Campione); r.
Pflanzenpass: Dokument für den Handel innerhalb der Schweiz oder mit der EU mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist; s. Pflanzenschutzzeugnis: amtliches Dokument für den Handel mit Drittstaaten mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), das die Erfüllung der Pflanzenschutzvorschriften nachweist.
7
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
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Art. 3
Besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter 1
Die besonders gefährlichen Schadorganismen sind in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt.
2
Die besonders gefährlichen Unkräuter sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 4
Schutzgebiete Die Schutzgebiete sind in Anhang 12 aufgeführt.
2. Kapitel:
Umgang mit besonders gefährlichen Schadorganismen, mit Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, und mit besonders gefährlichen Unkräutern 1. Abschnitt: Halten, Vermehren und Verbreiten
Art. 5
Verbote 1 Ausserhalb eines geschlossenen Systems ist das Halten, Vermehren und Verbreiten folgender Organismen verboten: a. besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile; b. besonders gefährlicher Unkräuter nach Anhang 6; und c. besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B in allen ihren Formen und Stadien sowie davon befallener Pflanzen oder Pflanzenteile in den entsprechenden Schutzgebieten.
2
Das zuständige Departement kann den Anbau und das Inverkehrbringen von Pflanzen und Pflanzenteilen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind oder dessen Verbreitung offensichtlich begünstigen.
3
Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt für das Halten und Vermehren dieser Organismen ausserhalb eines geschlossenen Systems Ausnahmen bewilligen: a. zu
Forschungszwecken;
b. zu
Diagnosezwecken;
c. für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft.
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Art. 6
Handlungs- und Meldepflicht 1
Wer mit Waren umgeht, die von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen werden können, oder solche Waren produziert, muss alle Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um einen solchen Befall zu verhindern.
2
Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Schadorganismen an Waren oder in Kulturen auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
3
Wer den Verdacht hegt oder feststellt, dass besonders gefährliche Unkräuter in landwirtschaftlichen Kulturen oder im produzierenden Gartenbau auftreten, muss dies dem zuständigen kantonalen Dienst melden.
4
Das zuständige Bundesamt kann in einer Befallszone die Pflicht, den betreffenden Organismus zu melden, aufheben; ausgenommen sind die nach Artikel 29 und 30 zugelassenen Betriebe.
2. Abschnitt: Einfuhr
Art. 7
Einfuhrverbote 1 Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 1 Teil A aufgeführt.
2
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil A aufgeführt.
3
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 1 Teil B aufgeführt.
4
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete bei Befall bestimmter Waren verboten ist, sind in Anhang 2 Teil B aufgeführt.
5
Waren, deren Einfuhr verboten ist, sind in Anhang 3 Teil A aufgeführt.
6
Waren, deren Einfuhr in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sind in Anhang 3 Teil B aufgeführt.
Art. 8
Voraussetzungen für die Einfuhr aus Mitgliedstaaten der EU 1
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen aus den EU-Mitgliedstaaten nur eingeführt werden, wenn sie: a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie:
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a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» nach Anhang 9 begleitet sind;
b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B erfüllen.
Art. 9
Voraussetzungen für die Einfuhr aus Drittstaaten 1
Waren nach Anhang 5 Teil B aus Drittstaaten dürfen nur eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und begleitet sind von einem: a. Pflanzenschutzzeugnis nach Anhang 7; b. phytosanitären Transportdokument
nach
Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG8; oder c.9 Pflanzenschutzzeugnis oder alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein, das mit einem «Sichtvermerk» nach Artikel 13c Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG10 versehen ist.
2
Verpackungsmaterial aus unverarbeitetem Holz muss die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllen und nach Anhang 10 behandelt und gekennzeichnet sein.
3
Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind (Anhang 5, Teil B, Abschnitt II), dürfen nur in ein Schutzgebiet eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B und nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c erfüllen.
4
Waren nach den Absätzen 1-3 dürfen nur von zugelassenen Betrieben eingeführt werden. Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer. Ein zugelassener Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
Art. 10
Einfuhr von in Drittstaaten aufgeteilten, gelagerten oder neu verpackten Waren Wurden Waren, die potenzielle Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil B), in einem Drittstaat in Partien aufgeteilt, gelagert oder neu verpackt, so müssen sie bei der Einfuhr von einem Pflanzenschutzzeugnis für die Wie8
Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Okt. 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrolle und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie
2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemein-
schaft oder einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können, ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16
9
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
10 Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2010/1/EU, ABl. L 7 vom 12.1.2010, S. 17.
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derausfuhr nach Anhang 8 und vom Pflanzenschutzzeugnis des Ursprungslandes oder einer beglaubigten Kopie davon begleitet sein.
Art. 11
Pflanzenschutzzeugnis 1 Das Pflanzenschutzzeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
2
Wird das Pflanzenschutzzeugnis nicht in einer dieser Sprachen vorgelegt, so kann der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD; Art. 54) eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
3
Das Pflanzenschutzzeugnis darf nicht mehr als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt worden sein, an dem die Pflanzen das Versandland verlassen haben.
4
Bei Ausnahmebewilligungen und besonderen phytosanitären Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I und Teil B kann der EPSD verlangen, dass das Pflanzenschutzzeugnis mit einer zusätzlichen Erklärung nach dem internationalen Pflanzenschutzübereinkommen vom 6. Dezember 1951 versehen wird, die bestätigt, dass die Ware, ihre Verpackung sowie ihr Ursprungsort und dessen Umgebung frei von bestimmten besonders gefährlichen Schadorganismen sind.
5
Die zugelassenen Betriebe müssen eine Kopie des mit einem «Sichtvermerk» versehenen Pflanzenschutzzeugnisses oder, falls der «Sichtvermerk» auf einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein angebracht wurde, eine Kopie dieses alternativen Dokuments während mindestens 3 Jahren aufbewahren.
Art. 12
Ausnahmen für die Einfuhr von Waren 1
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann Waren, deren Einfuhr nach Anhang 3 Teil A verboten ist, vorübergehend vom Einfuhrverbot ausnehmen, wenn: a. sie in der EU vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen sind; und b. die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist.
2
Soweit das BLW für den Vollzug dieser Verordnung zuständig ist, kann es Erleichterungen festlegen für:
a. im Reiseverkehr eingeführte Waren; b. Übersiedlungs-, Erbschafts- und Ausstattungsgut.
Art. 13
11
Das zuständige Bundesamt kann die Einfuhr von besonders gefährlichen Schadorganismen und Waren nach Anhang 3 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 8 und 9 nicht erfüllen, bewilligen, wenn:
a. die Einfuhr der Forschung, Zucht, Vermehrung oder Diagnosedienst; und 11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
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b. eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter ausgeschlossen ist.
2
Es kann die Bewilligung mit Auflagen versehen und an Bedingungen für den Transport des eingeführten Schadorganismus oder der eingeführten Ware und den Umgang damit am Bestimmungsort knüpfen. Insbesondere kann es für die eingeführte Ware ein Pflanzenschutzzeugnis verlangen und anordnen, dass diese unter Quarantäne gestellt wird.
Art. 14
Ausnahmen unter bestimmten Bedingungen 1
Das zuständige Departement kann festlegen, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II und Teil B unter bestimmten Bedingungen nicht gelten, namentlich wenn die Pflanzen: a. nicht zum Anpflanzen bestimmt sind; und b. nur geringfügig von besonders gefährlichen Schadorganismen nach Anhang 1 Teil A oder Anhang 2 Teil A befallen sind.
2
Sind Pflanzen zur Anpflanzung bestimmt, so kann es die Ausnahme aufgrund einer Schadorganismus-Risikoanalyse festlegen, wenn gleichzeitig Toleranzwerte für Schadorganismen nach Anhang 2 Teil A Abschnitt II festgelegt werden. 3 Als Pflanzen, die zur Anpflanzung bestimmt sind, gelten Pflanzen, die: a. bereits angepflanzt sind und nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt bleiben oder wieder angepflanzt werden sollen; oder
b. erst nach ihrem Inverkehrbringen angepflanzt werden sollen.
Art. 15
Kontrollpflicht und Kontrollstelle 1
Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind (Anhang 5 Teil B), müssen vor der Einfuhr vom EPSD kontrolliert und freigegeben werden, wenn sie:12 a. keinen «Sichtvermerk» auf dem Pflanzenschutzzeugnis oder einem alternativen Dokument wie Frachtbrief oder Transitschein aufweisen; oder
b.13 von einem Transportdokument nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2004/103/EG14 begleitet sind, in dessen Rubriken 7, 8 und 9 nicht mit je einem Sichtvermerk bestätigt wird, dass die Waren einer vollständigen phytosanitären Kontrolle in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden sind.
2
Das zuständige Bundesamt kann vorsehen, dass für zu kontrollierende Waren die phytosanitäre Kontrolle mit verminderter Häufigkeit durchgeführt wird, wenn aufgrund der Erfahrung mit früheren Einfuhren von Material desselben Ursprungs 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
14 Siehe Fussnote zu Art. 9 Abs. 1 Bst. b.
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davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht durch besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind. Dabei können auch Erfahrungen der EU mit Einfuhren aus Drittstaaten in EU-Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
3
Das BLW kann für Waren nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten, ausgenommen Holz, Waldbäume und -sträucher, die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
4
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann für Holz, Waldbäume und -sträucher nach Anhang 5 Teil A aus EU-Mitgliedstaaten die Kontrollpflicht festlegen, sofern die phytosanitäre Lage dies erfordert.
5
Das BLW veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt die PflanzenschutzKontrollstellen und deren Öffnungszeiten.
6
Der EPSD kann im Einvernehmen mit dem Zoll die Kontrolle an einem anderen geeigneten Ort vornehmen.
Art. 16
Anmeldung zu kontrollierender Waren 1
Die anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 200515 muss zu kontrollierende Waren mindestens einen Werktag vor der Einfuhr beim EPSD anmelden.
2
Die Post sowie andere Kurierdienste haben Sendungen, die der phytosanitären Kontrolle unterliegen, dem EPSD vorzulegen, bevor sie die Zollanmeldung im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens einreichen. Die Pflicht zur Voranmeldung nach Absatz 1 entfällt in diesem Fall.
Art. 17
Durchführung der Kontrolle 1
Der EPSD überprüft, ob die zu kontrollierende Ware die Voraussetzungen für die Einfuhr nach den Artikeln 8 und 9 erfüllt.
2
Er kann bei den übrigen Warensendungen stichprobenweise kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
3
Die Kontrolle kann sich auch auf die Verpackung und das Transportmittel erstrecken.
4
Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr erfüllt, so versieht der EPSD das Pflanzenschutzzeugnis mit einem «Sichtvermerk».
Art. 18
Weiterführende Untersuchungen 1
Der EPSD kann bei Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus Proben entnehmen. Die Proben kann er selber untersuchen oder untersuchen lassen.
15 SR
631.0
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2
Bei der Durchführung solcher Untersuchungen sind das Ab- und Wiederaufladen, das Auspacken und das Wiedereinpacken der Waren sowie die anderen für die Untersuchungen erforderlichen Handreichungen Sache der Warenführerin oder des Warenführers.
3
Dauert die Untersuchung länger und ist eine Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten, so muss die anmeldepflichtige Person die Sendung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses an einem geeigneten Standort lagern. Die Transport- und Lagerungskosten gehen zulasten der Warenführerin oder des Warenführers.
Art. 19
Massnahmen 1 Sind die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht erfüllt oder besteht ein Verdacht auf Befall durch einen besonders gefährlichen Schadorganismus, so kann der EPSD namentlich die Ware zurückweisen oder folgende Massnahmen anordnen: a. Entfernung der befallenen Ware aus der Sendung; b. Vernichtung der Ware; c. Quarantäne; d. Desinfektion der Ware; 2
Weist der EPSD die Ware zurück oder ordnet er eine Massnahme nach Absatz 1 Buchstabe a oder b an, so erklärt er das Pflanzenschutzzeugnis oder alternative Dokumente wie Frachtbrief oder Transitschein als ungültig.
3
Wird die Anmeldepflicht nach Artikel 16 nicht erfüllt, so kann der EPSD eine Verwarnung oder eine Belastung mit einem Betrag bis höchstens 10 000 Franken verfügen.
4
Der EPSD zieht herrenlose Waren ein und verwertet oder vernichtet sie.
3. Abschnitt: Ausfuhr
Art. 20
Ausstellung der Pflanzenschutzzeugnisse 1
Wer für Waren, die ausgeführt werden sollen, ein Pflanzenschutzzeugnis benötigt, stellt beim EPSD ein entsprechendes Gesuch.
2
Wer Waren wiederausführen will, die mit einem Pflanzenschutzzeugnis eingeführt und im Inland gelagert, in Partien aufgeteilt oder neu verpackt wurden, stellt ein Gesuch um Ausstellung eines Wiederausfuhrzeugnisses.
3
Der EPSD stellt das Pflanzenschutzzeugnis oder das Wiederausfuhrzeugnis aus, wenn die Ware den phytosanitären Anforderungen des Bestimmungslandes genügt.
Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller setzt den EPSD über diese Anforderungen in Kenntnis.
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4
Falls die Ware, insbesondere importierte Ware, nicht vollständig von der gesuchstellenden Person produziert wurde, muss diese Belege liefern, anhand derer sich die Herkunft der Ware bestimmen lässt.
Art. 21
Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz für die Ausfuhr Die Exporteurin oder der Exporteur hat, wo es der grenzüberschreitende Warenverkehr erfordert, Verpackungsmaterialien aus unbearbeitetem Holz gemäss den Anforderungen in Anhang 10 zu behandeln und zu kennzeichnen.
4. Abschnitt: Durchfuhr
Art. 22
Zu kontrollierende Ware Waren, die auf dem Luftweg aus einem Drittstaat in die Schweiz gelangen und anschliessend nicht auf dem Luftweg an ihren Bestimmungsort in einen EU-Mitgliedstaat weitertransportiert werden, müssen vom EPSD kontrolliert werden, sofern die Schweiz mit dem Bestimmungsland keine anderen Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Art. 23
Anmeldung zu kontrollierender Ware 1
Dienstleistungsbetriebe, die den Verkehr zwischen den Fluggesellschaften und den Speditionsunternehmen sicherstellen (Abfertigungsunternehmen), müssen die zu kontrollierende Ware beim EPSD anmelden.
2
Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.
Art. 24
Massnahmen bei Verschleppungsgefahr 1
Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.
2
Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Organismen nicht ausgeschlossen werden kann.
5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel
Art. 25
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und den Standortwechsel 1
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt I), dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
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a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 9 begleitet sind; b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen; c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.
2
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie:
a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 9 begleitet sind;
b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen; c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.
3
Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren: a. den Standort wegen Umzug einer Privatperson oder infolge einer Erbschaft einer Privatperson wechseln; b. den Standort innerhalb eines Betriebs wechseln, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;
c. durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.
Art. 26
16
Personen, die gewerbsmässig Pflanzen produzieren, anbauen oder mit ihnen handeln, müssen dafür sorgen, dass die von ihnen erworbenen Pflanzen von einem Pflanzenpass begleitet sind, der den Vorschriften entspricht.
Art. 27
Ausnahmen Kann die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen werden, so kann das zuständige Bundesamt das Inverkehrbringen und den Standortwechsel besonders gefährlicher Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 sowie von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 25 nicht erfüllen, bewilligen: a. für
Forschungszwecke;
b. für
Diagnosezwecke;
c. für die Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen für die Ernährung und die Landwirtschaft; d. innerhalb
einer
Befallszone.
16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
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Art. 28
Massnahmen
Sind die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder den Standortwechsel von Waren nicht gegeben oder besteht ein Verdacht auf Befall durch besonders gefährliche Schadorganismen, so kann der EPSD namentlich: a. eine Verwarnung aussprechen; b. die Waren beschlagnahmen; c. eine geeignete Behandlung der Waren anordnen; d. die Quarantäne
anordnen;
e. die Waren unter amtlicher Kontrolle in ein Gebiet verbringen lassen, in dem sie keine zusätzliche Ausbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus bewirken; f. die Waren unter amtlicher Kontrolle zur Verarbeitung verbringen lassen, sofern die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossen ist; g. die Waren unter amtlicher Kontrolle vernichten lassen; h. der betreffenden Person die Zulassung nach Artikel 30 entziehen.
3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass 1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe
Art. 29
Zulassungspflicht
1
Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren nach Anhang 5 Teil A produzieren oder in Verkehr bringen.
2
Keine Zulassung brauchen: a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind; b. Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.
3
Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist.
Art. 30
Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung 1
Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden, die er produziert oder in Verkehr bringt.
2
Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer, wenn er gewährleisten kann, dass:
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a. er die Pflichten nach den Artikeln 31 und 32 erfüllt; und b. seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.
3
Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.
Art. 31
Buchführungspflichten 1
Ein zugelassener Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.
2
Er muss die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.
3
Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht.
Art. 32
Meldepflichten
1
Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden, insbesondere die neuen Waren, die er einzuführen, zu produzieren oder in Verkehr zu bringen gedenkt.
2
Dem zuständigen kantonalen Dienst und dem EPSD muss er umgehend melden, wenn besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 im Betrieb oder in der näheren Umgebung auftreten.
Art. 33
Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Betriebszulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn: a. der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt; b. der Betrieb Anordnungen nach den Artikeln 28 oder 42 nicht befolgt; oder c. die Voraussetzungen für die Ausstellung des Pflanzenpasses nicht mehr gegeben sind.
2. Abschnitt: Pflanzenpass
Art. 34
Pflanzenpass für in der Schweiz produzierte Waren 1
Ein Pflanzenpass darf ausgestellt werden, wenn der EPSD festgestellt hat, dass: a. der Betrieb zugelassen ist; b. der Betrieb die Produktionsparzellen vorgängig als solche angemeldet hat; c. die Kulturen und die daraus gewonnenen Waren nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Aus-
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breitung in der ganzen Schweiz verboten ist (Anhänge 1 Teil A und 2 Teil A); d. die Waren oder die Bedingungen, unter denen sie produziert wurden, die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen.
2
Für Waren, die für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt sind, prüft der EPSD zusätzlich, ob sie: a. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind, deren Einschleppung und Ausbreitung im betreffenden Schutzgebiet verboten ist (Anhänge 1 Teil B und 2 Teil B); und b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllen.
3
Das zuständige Bundesamt kann: a. bei Wirtspflanzen bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen auch in unmittelbarer Umgebung der Kulturen die Durchführung der Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 anordnen; b. für Waren nach Artikel 25 Absatz 2 spezielle Kontrollen vorschreiben, wenn nur damit die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausgeschlossenen werden kann.
4
Das zuständige Bundesamt kann Weisungen für die nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kontrollen erlassen.
Art. 35
Pflanzenpass für Waren aus Drittstaaten 1
Für Waren, die aus Drittstaaten eingeführt werden oder nach Artikel 22 bei der Durchfuhr zu kontrollieren sind, wird ein Pflanzenpass ausgestellt, wenn anlässlich der Kontrolle nach den Artikeln 17 und 18 festgestellt wird, dass die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt I erfüllt sind.
2
Sind Waren für das Inverkehrbringen in einem Schutzgebiet bestimmt, so wird der spezielle Pflanzenpass für Schutzgebiete nur ausgestellt, sofern die Anforderungen nach Anhang 4 Teil B erfüllt sind.
Art. 36
Ausstellung eines Austauschpasses 1
Der Pflanzenpass wird durch einen oder mehrere Austauschpässe mit dem Vermerk «RP» gemäss Anhang 9 ersetzt, wenn:
a. eine Warensendung aufgeteilt wird; b. mehrere Warensendungen oder Waren aus mehreren Sendungen zusammengestellt werden; oder
c. der phytosanitäre Status einer Ware zu ändern ist.
2
Der Austauschpass wird nur ausgestellt, wenn die Identität der Ware gewährleistet ist und kein Risiko besteht, dass die Ware von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 befallen ist.
Landwirtschaftliche Produktion 16
916.20
4. Kapitel:
Zulassung für die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz
Art. 37
Zulassung
1
Wer Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz behandelt und kennzeichnet, braucht eine Zulassung.
2
Das zuständige Bundesamt erteilt dem Betrieb die Zulassung und die entsprechende Zulassungsnummer, wenn er die Anforderungen in Anhang 10 erfüllt.
3
Der zugelassene Betrieb muss bei der Herstellung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz zugekaufte Ware gemäss den Anforderungen in Anhang 10 behandeln oder behandelte Ware von einem zugelassenen Betrieb beziehen.
4
Er muss eine Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Anforderungen in Anhang 10 verantwortlich ist.
Art. 38
Buchführungspflichten 1
Der zugelassene Betrieb muss über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder den Weiterverkauf von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Anhang 10 Buch führen.
2
Er muss die diesbezüglichen Lieferscheine und Rechnungen während mindestens zwei Jahren aufbewahren.
Art. 39
Melde- und Auskunftspflicht 1
Der zugelassene Betrieb muss dem zuständigen Bundesamt alle Änderungen gegenüber den bei der Zulassung gegebenen Informationen melden.
2
Er muss dem zuständigen Bundesamt die technischen Unterlagen über die Anlagen zur Behandlung nach Anhang 10 für Kontrollen zur Verfügung stellen.
Art. 40
Widerruf und Auflagen Das zuständige Bundesamt widerruft die Zulassung oder knüpft ihre Beibehaltung an Auflagen, wenn der Betrieb seine Pflichten nicht mehr erfüllt.
5. Kapitel: Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen
Art. 41
Gebietsüberwachung
1
Die kantonalen Dienste sind mit der phytosanitären Gebietsüberwachung beauftragt.
2
Sie organisieren einen Beobachtungsdienst, der gewährleistet, dass das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders ge
Pflanzenschutzverordnung 17
916.20
fährlicher Unkräuter entdeckt werden; sie melden ihre Beobachtungen dem zuständigen Bundesamt.
3
Sie unterhalten einen Informationsdienst, der Interessierten Auskunft gibt über die Entwicklung und die Bedeutung solcher Organismen sowie über geeignete Bekämpfungsmassnahmen; dabei halten sie sich an die Weisungen des zuständigen Bundesamtes.
4
Zur Abklärung der Pflanzenschutzlage bezüglich bestimmter besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter kann das zuständige Bundesamt mit den Kantonen Überwachungskampagnen organisieren.
Art. 42
Bekämpfungsmassnahmen der kantonalen Dienste 1
Werden im Inland besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A oder besonders gefährliche Unkräuter nach Anhang 6 festgestellt, so muss der zuständige kantonale Dienst die vom zuständigen Bundesamt angewiesenen Massnahmen ergreifen, die zur Tilgung von Einzelherden geeignet sind. Ausgenommen sind kurzfristige Massnahmen in Parzellen, auf denen Waren, die den Bestimmungen über den Pflanzenpass unterliegen, produziert werden; diese werden vom EPSD durchgeführt.
2
Ist eine Tilgung nicht möglich, so hat der zuständige kantonale Dienst Vorkehrungen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung zu treffen.
3
Werden in einem Schutzgebiet für dieses Gebiet besonders gefährliche Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil B und 2 Teil B festgestellt, so muss er die Massnahmen nach den Absätzen 1 und 2 treffen .
4
Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder bei Verdacht auf Befall mit solchen Organismen insbesondere: a. Kulturen oder Waren, die befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, bis zur Abklärung des definitiven phytosanitären Status der Quarantäne unterstellen; b. Waren, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder verdächtigt sind, befallen zu sein, sowie damit in Berührung gekommenes Material beschlagnahmen; c. die Verwertung befallener oder des Befalls verdächtigter Waren anordnen, die geeignet ist, die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen auszuschliessen; d. den Anbau oder das Anpflanzen von Wirtspflanzen in einer von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder seinem Vektor befallenen Parzelle so lange verbieten, bis das Befallsrisiko nicht mehr besteht; e. den Anbau oder das Anpflanzen von Pflanzen verbieten, die für einen besonders gefährlichen Schadorganismus stark anfällig sind; f. das Entfernen solcher Pflanzen in der Umgebung von anfälligen Kulturen anordnen;
Landwirtschaftliche Produktion 18
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g. Massnahmen gegen Vektoren besonders gefährlicher Schadorganismen anordnen, die deren Ausbreitung verhindern; h. die Vernichtung befallener oder befallsverdächtiger Waren anordnen.
5
Die Kantone können beim Auftreten besonders gefährlicher Unkräuter insbesondere anordnen:
a. Massnahmen, die deren Verbreitung verhindern; b. die Vernichtung dieser Pflanzen sowie von Saat- und Erntegut, das mit deren Samen verunreinigt ist.
6
Die Verwertung und die Vernichtung nach den Absätzen 4 Buchstaben c und h und 5 Buchstabe b müssen amtlich kontrolliert werden.
7
Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der betroffenen kantonalen Dienste Richtlinien erlassen die gewährleisten, dass die Massnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter einheitlich und sachgerecht durchgeführt werden.
Art. 43
Bekämpfungsmassnahmen der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter 1
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Parzellen oder Pflanzen, die von einem besonders gefährlichen Schadorganismus oder besonders gefährlichen Unkräutern befallen sind, oder, falls diese Parzellen und Pflanzen nicht bewirtschaftet werden, deren Eigentümerinnen oder Eigentümer müssen die Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Einzelherde zu vernichten.
2
Sie können verpflichtet werden, die Massnahmen nach Artikel 42 unter Anleitung des kantonalen Dienstes zu treffen.
Art. 44
Beschlagnahmte Gegenstände 1
Der zuständige kantonale Dienst muss nach Artikel 42 Absatz 4 Buchstabe b beschlagnahmte Gegenstände kennzeichnen.
2
Er muss ein genaues Verzeichnis dieser Gegenstände erstellen und der Eigentümerin oder dem Eigentümer eine Kopie dieses Verzeichnisses übermitteln.
Art. 45
Befallszonen
1
Das zuständige Bundesamt kann nach Anhörung der zuständigen Dienste der betroffenen Kantone für einen besonders gefährlichen Schadorganismus nach Anhang 1 oder Anhang 2 Befallszonen ausscheiden.
2
Es hat die Befallszonen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf eine andere geeignete Weise zu veröffentlichen.
3
In Befallszonen werden keine Massnahmen nach Artikel 42 angeordnet; vorbehalten bleiben Massnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnen kann.
Pflanzenschutzverordnung 19
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Art. 46
Ausscheidung von Schutzobjekten 1
Die Kantone können in der Befallszone Schutzobjekte ausscheiden; sie legen das Verfahren für die Ausscheidung im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesamt fest.17 2 Für Schutzobjekte wird die Gebietsüberwachung sichergestellt, und es werden geeignete Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt.
a18 Sicherheitszonen Das zuständige Bundesamt scheidet die Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a nach Anhörung der zuständigen kantonalen Dienststelle aus.
6. Kapitel: Finanzielle Förderung 1. Abschnitt: Bestimmungen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau
Art. 47
Abfindungen für durch Massnahmen des Bundes verursachte Schäden 1
Für Schäden, die der Landwirtschaft und dem produzierenden Gartenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, wird in Härtefällen eine Entschädigung geleistet.
2
Keine Entschädigung wird gewährt, wenn sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an die Bestimmungen dieser Verordnung gehalten hat; die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195819 bleiben vorbehalten.
3
Begehren um Entschädigung sind sofort nach Feststellung des Schadens, spätestens aber ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen, dem BLW einzureichen und zu begründen.
Art. 48
Beiträge an Kantone
1
Der Bund ersetzt den Kantonen 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen oder den Gemeinden aus der Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter entstanden sind, einschliesslich der Vorbeugemassnahmen. Er richtet den Gemeinden keine direkten Beiträge an ihre Kosten aus.
2
Der Bund vergütet 75 Prozent der anerkannten Kosten beim erstmaligen Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen oder besonders gefährlicher Unkräuter, 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
19 SR
170.32
Landwirtschaftliche Produktion 20
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wenn die Verbreitungsgefahr besonders hoch, die Tilgung in den betreffenden Situationen aber noch aussichtsreich ist.
3
Er bezahlt den Kantonen keine Beiträge: a. wenn die anerkannten Kosten eines Kantons jährlich weniger als 2000 Franken betragen;
b. an Abfindungen der Verluste durch die Vernichtung von Pflanzen in öffentlichen Grünzonen und auf Privatgrundstücken, die nicht für berufliche Zwecke genutzt werden;
c. an Abfindungen, die an Betriebe der Kantone und Gemeinden bezahlt worden sind;
d. für Bekämpfungsmassnahmen, die weiter gehen als es die vom zuständigen Bundesamt erlassenen Richtlinien nach Artikel 42 Absatz 7 vorschreiben; e. an die Kosten der von den Kantonen getroffenen Bekämpfungsmassnahmen in Befallszonen, wie die Vernichtung und Entsorgung befallener Pflanzen und Pflanzenteile; ausgenommen davon sind: 1. Kosten der Eindämmungsmassnahmen, die das Bundesamt wegen besonders hoher Ausbreitungsgefahr anordnet, 2.20 Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Sicherheitszonen nach Anhang 4 Teil B Ziffer 21 Buchstabe a, 3. Kosten für Bekämpfungsmassnahmen in Schutzobjekten; f. wenn Pflanzen oder andere Gegenstände vernichtet werden mussten, weil sich die oder der Geschädigte oder die Verursacherin oder der Verursacher nicht an die Vorschriften dieser Verordnung oder an darauf gestützte Anordnungen der zuständigen Behörde gehalten hat; g. wenn Begehren für Abfindungen mehr als ein Jahr nach der Durchführung der schädigenden Massnahmen eingereicht werden.
4
Die Kantone haben dem Gesuch um Beiträge Unterlagen beizulegen, aus denen die Berechnung der Abfindungen sowie die Verhältnismässigkeit der Massnahmen hervorgehen.
Art. 49
Anerkannte Kosten
1
Als anerkannte Kosten gelten die nachstehenden Aufwendungen für Massnahmen, die sich auf die Artikel 41 und 42 stützen, inklusive der Aufwendungen für Massnahmen gegen neue besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 52 Absatz 6:21
20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).
Pflanzenschutzverordnung 21
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a.22 Entschädigungen, Taggelder, Honorare und Reisekosten der Hilfskräfte, welche die Kantone mit der Durchführung von Bekämpfungsmassnahmen beauftragen; b. weitere Kosten der Durchführung von Vorbeuge- und Bekämpfungsmassnahmen;
c. Abfindungen an Eigentümerinnen und Eigentümer, sofern diese gewährt wurden für:23 1. wirtschaftliche Schäden aus der Vernichtung von Pflanzen und keine weniger schädigende Massnahmen möglich waren, 2. finanzielle Einbussen infolge einer Sperre des Verkaufs von Wirtspflanzen.
2
Für die Entschädigung der Hilfskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten gelten als anerkannte Kosten pro Stunde 38 Franken.24 2bis Ist die Berechnung der Entschädigung von Hilfskräften und Spezialistinnen und Spezialisten mit grossem Aufwand verbunden, so kann das BLW für eine Massnahme anstelle der Entschädigung nach Zeitaufwand einen Pauschalbetrag ausrichten.25 3 Für Abfindungen nach Absatz 1 Buchstabe c werden für Obstbäume höchstens die Abfindungsansätze berücksichtigt, die sich aufgrund der Berechnungsmethoden nach der Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil «Bewertung der Obstkultur», 5. Auflage 201226, ergeben.27 2. Abschnitt: Bestimmung für den Wald
Art. 50
Die Förderung forstlicher Pflanzenschutzmassnahmen richtet sich nach Artikel 40 der Waldverordnung vom 30. November 199228.
22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).
24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4567).
25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
26 Dieser Text kann im Internet bei Agroscope abgerufen werden unter www.obstbau.agroscope.ch > Publikationen > Betriebswirtschaft > Bewertung der Obstkulturen (Flugschrift 61), 5. Auflage.
27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
28 SR
921.01
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7. Kapitel: Zuständigkeiten und Vollzug
Art. 51
Zuständigkeit der Eidgenössischen Departemente 1
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)29 ist für die Bereiche landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2
Das UVEK ist für die Bereiche Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zuständig.
3
Das WBF und das UVEK passen je nach Zuständigkeit gemäss den Absätzen 1 und 2 die Anhänge 1-12 an, um: a. zu verhindern, dass ein neuer Schadorganismus, der für Pflanzen in der Schweiz besonders gefährlich ist, eingeschleppt wird oder sich ausbreitet; b. der Änderung internationaler Pflanzenschutznormen Rechnung zu tragen; c. den Stand der Technik der Quarantänemethoden zu berücksichtigen; d. der Entwicklung der Pflanzenschutzlage in der Schweiz Rechnung zu tragen; e. zu verhindern, dass sich ein neues besonders gefährliches Unkraut verbreitet.
4
Sind für die nach Absatz 3 notwendigen Anpassungen sowohl das WBF als auch das UVEK zuständig, so passt das WBF mit Zustimmung des UVEK die Anhänge 1-12 an.
5
Das WBF und das UVEK koordinieren ihre Bestrebungen für den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 52
Zuständigkeit der Bundesämter 1
Das BLW ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften in den Bereichen landwirtschaftliche Kulturpflanzen und produzierender Gartenbau zuständig.
2
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für den Vollzug dieser Verordnung und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften für Waldbäume und -sträucher inner- und ausserhalb des Waldareals sowie für gefährdete, wildlebende Pflanzen zuständig.
3
Das BLW entscheidet mit Zustimmung des BAFU, wenn: a. die Zuständigkeitsbereiche nach den Absätzen 1 und 2 betroffen sind; b. in den Bereichen nach Absatz 1 ein Gesuch für die Einfuhr besonders gefährlicher Schadorganismen nach Artikel 13 vorliegt.
4
Es gewährleistet die Koordination und die Kontakte im Pflanzenschutzbereich auf internationaler Ebene.
29 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Pflanzenschutzverordnung 23
916.20
5
Das BLW und das BAFU arbeiten zusammen, um eine einheitliche und kohärente Umsetzung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
6
Taucht ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, der weder in in Anhang 1 noch in Anhang 2 aufgeführt ist, oder verschlechtert sich die phytosanitäre Situation in einem Land wegen eines besonders gefährlichen Schadorganismus und birgt die Einfuhr bestimmter Waren aus diesem Land für einen Teil der Schweiz oder für die ganze Schweiz deshalb ein phytosanitäres Risiko, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorganismus endgültig abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die entsprechenden Waren folgende Massnahmen anordnen: a. Verbote nach den Artikeln 5 und 7; b. Einfuhrvoraussetzungen nach den Artikeln 8 und 9; c. Massnahmen nach den Artikeln 19, 28, 41 und 42; d. Ausscheidungen von Befallszonen nach Artikel 45 und Standortwechsel innerhalb von Befallszonen nach Artikel 27 Buchstabe d.30
Art. 53
Aufgaben der Bundesämter 1
Die zuständigen Bundesämter erfüllen folgende Aufgaben: a. Sie bestimmen die gegen das Auftreten und die Verbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter im Inland zu treffenden Schutzmassnahmen und beaufsichtigen ihre Ausführung.
b. Sie registrieren die zulassungspflichtigen Betriebe und erteilen die Befugnis zur Ausstellung von Pflanzenpässen.
c. Sie setzen nach Anhören der für den Vollzug der Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut verantwortlichen Dienste und der betroffenen Berufsorganisationen die bei der Produktion von Saat- und Pflanzgut erforderlichen Pflanzenschutzmassnahmen um.
d. Sie informieren die Kantone und die Berufsorganisationen über das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter, stellen entsprechendes Informationsmaterial zur Verfügung und bilden Sachverständige aus.
e. Sie üben die Oberaufsicht über die Tätigkeiten der kantonalen Dienste und der im Rahmen dieser Verordnung beauftragten Stellen aus.
2
Das BLW ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des Pflanzenschutzes im Bereich Landwirtschaft und produzierender Gartenbau zuständig.
3
Produziert ein Betrieb gleichzeitig landwirtschaftliche Pflanzen und Zier- oder Waldpflanzen, so vermeiden die Bundesämter Doppelkontrollen.
30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6385).
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Art. 54
Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst 1
Das BLW und das BAFU bezeichnen gemeinsam den EPSD. Sie legen fest: a. seine
Geschäftsordnung;
b. die Aufgaben, die sie diesem Dienst übertragen, soweit sie nicht in dieser Verordnung festgelegt sind.
2
Der EPSD setzt sich aus Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BLW und des BAFU zusammen.
Art. 55
Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft ist für die wissenschaftlich-technischen Belange des forstlichen Pflanzenschutzes zuständig.
Art. 56
Kantone
1
Die kantonalen Dienste sind für das Ergreifen der in dieser Verordnung beschriebenen Bekämpfungsmassnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen und besonders gefährliche Unkräuter im Landesinnern zuständig, soweit diese Massnahmen nicht den zuständigen Bundesämtern obliegen. Sie koordinieren ihre Tätigkeit mit den anderen betroffenen Kantonen.
2
Daneben haben die kantonalen Dienste folgende Aufgaben: a. Sie informieren die zuständigen Bundesämter über die erhaltenen Meldungen nach Artikel 6 und die Ergebnisse der Gebietsüberwachung nach Artikel 41.
b. Sie beteiligen sich an den Massnahmen zur Erhebung der phytosanitären Situation eines bestimmten Organismus.
c. Sie beteiligen sich an vorbeugenden Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6.
d. Sie sorgen für die Bekanntmachung der Erkennungsmerkmale der zu meldenden besonders gefährlichen Schadorganismen und besonders gefährlichen Unkräuter.
e. Sie klären die Produzentinnen und Produzenten und weitere interessierte Kreise laufend über das Auftreten und die konkreten Auswirkungen besonders gefährlicher Schadorganismen und besonders gefährlicher Unkräuter auf.
f. Sie sorgen mittels Auskünften, Vorführungen und Kursen dafür, dass in Frage kommende Bekämpfungsmassnahmen fach- und zeitgerecht durchgeführt werden. Dabei sind die Anweisungen des zuständigen Bundesamtes zu befolgen.
3
Für Schadorganismen, die landwirtschaftliche Kulturen oder Kulturen des produzierenden Gartenbaus bedrohen und die weder als besonders gefährliche Schadorganismen in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind, noch nach Artikel 52 Absatz 6 geregelt sind, können die Kantone Vorschriften zur Überwachung, Information und Bekämpfung erlassen.
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Art. 57
Andere Stellen
1
Die zuständigen Bundesämter können folgende Aufgaben, für die sie zuständig sind, folgenden Dienststellen oder unabhängigen Organisationen übertragen: a. der Eidgenössische Zollverwaltung im gegenseitigen Einvernehmen: die Kontrollen bei der Einfuhr nach Artikel 17; b. den zuständigen kantonalen Diensten: das Ausstellen von Pflanzenschutzzeugnissen nach Artikel 20;
c. den unabhängigen Kontrollorganisationen nach Artikel 180 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 beziehungsweise Artikel 32 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991: die Kontrollen der Produktionsparzellen, das Ausstellen von Pflanzenpässen nach Artikel 34 und die Kontrollen der Betriebe nach Artikel 37.
2
Die Kontrollorganisationen dürfen für ihre Kontrolltätigkeit kostendeckende Gebühren verfügen. 3
Die nach kantonalem Recht zuständigen Polizeiorgane sowie das Personal der Zoll-, Post-, Bahn-, Schifffahrts- und Flughafenverwaltungen haben die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Art. 58
Erhebungen und Kontrollmassnahmen 1
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind die mit den Pflanzenschutzmassnahmen betrauten Organe befugt, Erhebungen und Kontrollmassnahmen anzuordnen, die für den Vollzug dieser Verordnung notwendig sind.
2
Zu diesem Zweck sind die genannten Organe oder ihre Beauftragten ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und nötigenfalls Einsicht in Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.
3
Die genannten Organe oder ihre Beauftragten sind auch berechtigt zu prüfen, ob die Massnahmen und Anordnungen über den Pflanzenschutz eingehalten sind bei Betrieben und Personen, die: a. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Schadorganismen zu tun haben, die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführt sind oder für die vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 52 Absatz 6 angeordnet worden sind; b. gewerblich mit Waren umgehen, die solche Organismen enthalten können; c. in irgendeiner Weise mit besonders gefährlichen Unkräutern zu tun haben, die in Anhang 6 aufgeführt sind.
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8. Kapitel: Einspracheverfahren
Art. 59
Gegen Verfügungen, die gestützt auf Artikel 52 Absätze 1 oder 3 erlassen werden, kann innert zehn Tagen beim BLW Einsprache erhoben werden.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 60
Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200131; 2. die Verordnung des EVD vom 12. November 200832 über Bundesbeiträge an Kantone für Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern.
Art. 61
Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …33
Art. 62
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
31 [AS
2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057] 32 [AS
2008 5869]
33 Die
Änderungen
können unter AS 2010 6167 konsultiert werden.
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Anhang 134
(Art. 3, 5-7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist Abschnitt I
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 1.
Acleris spp. (aussereuropäische Arten) 1.1
Agrilus anxius Gory 1.2
Agrilus planipennis Fairmaire 1.3
Anthonomus eugenii Cano 2.
Amauromyza maculosa (Malloch) 3.
Anomala orientalis Waterhouse 4.
Anoplophora chinensis (Forster) 4.1
Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 6.
Arrhenodes minutus Drury 7.
Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), als Vektor folgender Viren: a.
Bean golden mosaic virus b.
Cowpea mild mottle virus c.
Lettuce infectious yellows virus d.
Pepper mild tigré virus e.
Squash leaf curl virus f.
Euphorbia mosaic virus g.
Florida tomato virus 7.1
Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickle et al. 8.
Cicadellidae (aussereuropäische Arten), bekanntlich Vektor für Pierce's disease (verursacht durch Xylella fastidiosa [Well & Raju]), wie: a.
Carneocephala fulgida Nottingham b.
Draeculacephala minerva Ball c.
Graphocephala atropunctata (Signoret) 9.
Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) 10.
Conotrachelus nenuphar (Herbst) 34 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4009).
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10.0
Dendrolimus sibiricus Tschetverikov 10.1
Diabrotica barberi Smith & Lawrence 10.2
Diabrotica undecimpunctata howardi Barber 10.3
Diabrotica undecimpunctata undecimpunctata Mannerheim 10.4
Diabrotica virgifera zeae Krysan & Smith 10.5
Diaphorina citri Kuway 11.
Heliothis zea (Boddie) 11.1
Hirschmanniella spp., ausser Hirschmanniella gracilis (de Man) Luc & Goodey 12.
Liriomyza sativae Blanchard 13.
Longidorus diadecturus Eveleigh & Allen 13.1
Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) 14.
Monochamus spp. (aussereuropäische Arten) 15.
Myndus crudus Van Duzee 16.
Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen 16.1
Naupactus leucoloma Boheman 16.2
Popillia japonica Newman 17.
Premnotrypes spp. (aussereuropäische Arten) 18.
Pseudopityophthorus minutissimus (Zimmermann) 19.
Pseudopityophthorus pruinosus (Eichhoff) 19.1
Rhynchophorus palmarum (L.) 20.
Scaphoideus luteolus (Van Duzee) 21.
Spodoptera eridania (Cramer) 22.
Spodoptera frugiperda (Smith) 23.
Spodoptera litura (Fabricius) 24.
Thrips palmi Karny 25.
Tephritidae (aussereuropäische Arten) wie: a.
Anastrepha fraterculus (Wiedemann) b.
Anastrepha ludens (Loew) c.
Anastrepha obliqua Macquart d.
Anastrepha suspensa (Loew) e.
Dacus ciliatus Loew f.
Dacus cucurbitae Coquillet g.
Dacus dorsalis Hendel h.
Dacus tryoni (Froggatt) i.
Dacus tsuneonis Miyake j.
Dacus zonatus Saund k.
Epochra canadensis (Loew)
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l.
Pardalaspis cyanescens Bezzi m.
Pardalaspis quinaria Bezzi n.
Pterandrus rosa (Karsch) o.
Rhacochlaena japonica Ito p.
Rhagoletis cingulata (Loew) q.
Rhagoletis indifferens Curran r.
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) s.
…
t.
Rhagoletis mendax Curran u.
Rhagoletis pomonella (Walsh) v.
Rhagoletis ribicola Doane w.
Rhagoletis suavis (Loew) 25.1
Trioza erytreae Del Guercio 26.
Xiphinema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) 27.
Xiphinema californicum Lamberti & Bleve-Zacheo b. Bakterien 0.1 Candidatus Liberibacter spp., Erreger der Huanglongbing-Krankheit (Citrus greening) 1.
Xylella fastidiosa (Well & Raju) 1.1
Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. 1.2
Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. c. Pilze 1.
Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt 2.
Chrysomyxa arctostaphyli Dietel 3.
Cronartium spp. (aussereuropäische Arten) 4.
Endocronartium spp. (aussereuropäische Arten) 5.
Guignardia laricina (Saw.) Yamamoto & Ito 6.
Gymnosporangium spp. (aussereuropäische Arten) 7.
Inonotus weirii (Murrill) Kotlaba & Pouzar 7.1
Leptographium wagneri 8.
Melampsora farlowii (Arthur) Davis 8.1
Melampsora medusae Thümen 9. …
10.
Mycosphaerella larici-leptolepis Ito et al. 11.
Mycosphaerella populorum G.E. Thompson 12.
Phoma andina Turkensteen
Landwirtschaftliche Produktion 30
916.20
13.
Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.
14.
Septoria lycopersici Speg. var. malagutii Ciccarone & Boerema 15.
Thecaphora solani Barrus 15.1
Tilletia indica Mitra 16.
Trechispora brinkmannii (Bresad.) Rogers d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.
Elm phloem necrosis mycoplasm 2.
Viren und virusähnliche Krankheitserreger der Kartoffel wie: a.
Andean potato latent virus b.
Andean potato mottle virus c.
Arracacha virus B, oca strain d.
Potato black ringspot virus e.
Potato spindle tuber viroid f.
Potato virus T
g.
aussereuropäische Isolate der Kartoffelviren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und Potato leaf roll virus 3.
Tobacco ringspot virus 4. Tomato
ringspot
virus
5.
Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L. wie: a.
Blueberry leaf mottle virus b.
Cherry rasp leaf virus (amerikanischer Erreger) c.
Peach mosaic virus (amerikanischer Erreger) d.
Peach phony rickettsia e.
Peach rosette mosaic virus f.
Peach rosette mycoplasm g.
Peach X-disease mycoplasm h.
Peach yellows mycoplasm i.
Plum line pattern virus (amerikanischer Erreger) j.
Raspberry leaf curl virus (amerikanischer Erreger) k.
Strawberry latent «C» virus l.
Strawberry vein banding virus m.
Strawberry witches' broom mycoplasm n.
aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L. und Vitis L.
6. Durch
Bemisia tabaci Genn. übertragene Viren, wie: a.
Bean golden mosaic virus b.
Cowpea mild mottle virus c.
Lettuce infectious yellows virus d.
Pepper mild tigré virus e.
Squash leaf curl virus
Pflanzenschutzverordnung 31
916.20
f.
Euphorbia mosaic virus g.
Florida tomato virus e. Parasitäre Pflanzen 1.
Arceuthobium spp. (aussereuropäische Arten) Abschnitt II
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind
a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien 0.1 Diabrotica virgifera virgifera Le Conte 1.
Globodera pallida (Stone) Behrens 2.
Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens 6.1 … 6.2
Meloidogyne fallax Karssen 7.
Opogona sacchari (Bojer) 8.a
Rhagoletis completa Cresson 8.b … 8.1
Rhizoecus hibisci Kawai & Tagaki 9.
Spodoptera littoralis (Boisduval) b. Bakterien … c. Pilze 1.1
Monilinia fructicola (Winter) Honey 2.
Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger 1.
Apple proliferation mycoplasm 2.
Apricot chlorotic leafroll mycoplasm 3.
Pear decline mycoplasm
Landwirtschaftliche Produktion 32
916.20
Teil B
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist Art Schutzgebiete
…
Pflanzenschutzverordnung 33
916.20
Anhang 235
(Art. 3, 5-7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58) Teil A
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art
Befallsgegenstand
1.
Aculops fuchsiae Keifer Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.
Aleurocanthus spp.
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
3.
Anthonomus bisignifer (Schenkling)
Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.
Anthonomus signatus (Say) Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.
Aonidiella citrina Coquillet Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
6.
Aphelenchoïdes besseyi Christie(*)
Samen von Oryza spp.
7.
Aschistonyx eppoi Inouye Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
8. … 9.
Carposina niponensis Walsingham
Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 9.1
Circulifer haematoceps Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
9.2
Circulifer tenellus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
10.
…
11.
Enarmonia packardi (Zeller) Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 12.
Enarmonia prunivora Walsh Pflanzen von Crataegus L., Malus Mill., Photinia Ldl., Prunus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, und Früchte von Malus 35 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4009).
Landwirtschaftliche Produktion 34
916.20
Art
Befallsgegenstand Mill. und Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
13.
Eotetranychus lewisi McGregor Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
14.
Eutetranychus orientalis Klein Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
15.
Grapholita inopinata Heinrich Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 16.
Hishimonus phycitis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
17.
Leucaspis japonica Ckll.
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
18.
Listronotus bonariensis (Kuschel)
Saatgut von Cruciferae, Gramineae und Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay 19.
Margarodes, aussereuropäische Arten, wie:
a. Margarodes vitis (Phillipi) b. Margarodes vredendalensis de Klerk
c. Margarodes prieskaensis Jakubski
Pflanzen von Vitis L., ausser Früchte und Samen 20.
Numonia pyrivorella (Matsumura)
Pflanzen von Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 21.
Oligonychus perditus Pritchard & Baker Pflanzen von Juniperus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
21.0 Parasaissetia nigra (Nietner) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf., und deren Hybriden, ausser Früchte und Samen
21.1 Paysandisia archon (Burmeister) Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, deren Stamm an der Basis einen Durchmesser von über 5 cm aufweist und die zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Cha-
maerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoe- nix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
22.
Pissodes spp.
(aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coni- ferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
23.
Radopholus citrophilus Huettel Dickson et Kaplan
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Pflanzenschutzverordnung 35
916.20
Art
Befallsgegenstand
23.1 Radopholus similis (Cobb) Thorne
Pflanzen von Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp., Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat 25.
Scirtothrips aurantii Faure Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 26.
Scirtothrips dorsalis Hood Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
27.
Scirtothrips citri (Moultex) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen 28.
Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales) von mehr als 3 m Höhe, ausser Samen und Früchte, Holz von Nadelbäumen (Coniferales) mit Rinde und lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales), mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 28.1 Scrobipalpopsis solanivora Povolny
Knollen von Solanum tuberosum L.
29.
Tachypterellus quadrigibbus Say
Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L.
und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 30.
Toxoptera citricida Kirk.
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
31.
…
32.
Unaspis citri Comstock Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
(*) Aphelenchoïdes besseyi Christie tritt in der Schweiz bei Oryza spp. nicht auf b. Bakterien
Art
Befallsgegenstand
1.
…
2.
Citrus variegated chlorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
3.
Erwinia stewartii (Smith) Dye Samen von Zea mays L.
3.1
Pseudomonas syringae pv.
persicae (Prunier et al.) Young et al.
Pflanzen von Prunus persica (L.) Batsch und Prunus persica var. nectarina (Ait.) Maxim, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
4.
Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 5.
Xanthomonas campestris pv.
oryzae (Ishiyama) Dye und pv.
oryzicola (Fang. et al.) Dye Samen von Oryza spp.
5.1
Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte
Landwirtschaftliche Produktion 36
916.20
c. Pilze
Art
Befallsgegenstand
1.
Alternaria alternata (Fr.) Keissler (aussereuropäische pathogene Isolate)
Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 1.1
Anisogramma anomala (Peck) E. Müller
Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA.
2.
Apiosporina morbosa (Schwein.) v. Arx
Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.
Atropellis spp.
Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, lose Rinde und Holz von Pinus L.
4.
Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau
Pflanzen von Acer saccharum Marsh., ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in den USA und Kanada, Holz von Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada 5.
Cercoseptoria pini-densiflorae (Hori & Nambu) Deighton Pflanzen von Pinus L., ausser Samen und Früchte, und Holz von Pinus L.
6.
Cercospora angolensis Carv. et Mendes
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 8.
Diaporthe vaccinii Shaer Pflanzen von Vaccinium spp., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.
Elsinoe spp. Bitanc. et Jenk.
Mendes
Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf und deren Hybriden, ausser Samen und Früchten, sowie Pflanzen von Citrus L. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, ausgenommen Früchte von Citrus reticulata Blanco und Citrus sinensis (L.) Osbeck mit Ursprung in Südamerika 10.
Fusarium oxysporum f. sp. albedi- nis (Kilian et Maire) Gordon Pflanzen von Phoenix spp., ausser Samen und Früchten
11.
Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 12.
Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto
Pflanzen von Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. und Pyrus L., ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern 12.1 Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen 14.1 Stegophora ulmea (Schweinitz: Fries) Sydow & Sydow Pflanzen von Ulmus L. und Zelkova L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
15.
Venturia nashicola Tanaka & Yamamoto
Pflanzen von Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art
Befallsgegenstand
1.
Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate)
Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2. Black
raspberry latent virus Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt
Pflanzenschutzverordnung 37
916.20
Art
Befallsgegenstand
3. Brand
und
brandähnliche Erreger Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
4. Cadang-Cadang
viroid
Pflanzen
von
Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
5. Cherry leaf roll virus (*) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 5.1
Chrysanthemum stem necrosis virus
Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
6.
Citrus mosaic virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
7.
Citrus tristeza virus (alle Isolate) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
8. Leprosis
Pflanzen
von
Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
9.
Little cherry pathogen (aussereuropäische Isolate)
Pflanzen von Prunus cerasus L., Prunus avium L., Prunus incisa Thunb., Prunus sargentii Rehd., Prunus serrula Franch., Prunus serrulata Lindl., Prunus speciosa (Koidz.) Ingram, Prunus subhirtella Miq., Prunus yedoensis Matsum sowie ihre Hybriden und Zuchtsorten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 10.
Naturally spreading psorosis Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
11.
Palm lethal yellowing mycoplasm
Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
12. Prunus
necrotic
ringspot virus (**) Pflanzen von Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt 13.
Satsuma dwarf virus Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
13.1 Spiroplasma citri Saglio et al. Pflanzen von
Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
14.
Tatter leaf virus
Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
15.
Witches' broom (MLO) Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. oder ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten
(*) Cherry leaf roll virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf.
(**) Prunus necrotic ringspot virus tritt in der Schweiz auf Rubus L. nicht auf
Landwirtschaftliche Produktion 38
916.20
Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art
Befallsgegenstand
1.
Aphelenchoides besseyi Christie Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.
Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 3.
Ditylenchus destructor Thorne Blumenzwiebeln und Kormi von Crocus L., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus
Tourn. ex L. wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort., Gladiolus tubergenii hort., Hyacinthus L., Iris L., Tigridia Juss., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt und Kartoffelknollen (Sola- num tuberosum L.), zum Anpflanzen bestimmt 4.
Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev
Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L,.
Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt, Zwiebeln und Kormi von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne, Hyacinthus L., Ismene Herbert, Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tulipa L., zum Anpflanzen bestimmt, und Samen von Medicago sativa L.
6.2
Helicoverpa armigera (Hübner) Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait. und der Familie Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
8.
Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen
der
Familie
Gramineae,
- Rhizomen,
- Samen.
9.
Liriomyza trifolii (Burgess) Schnittblumen, Blattgemüse von Apium graveolens L. und Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen
der
Familie
Gramineae,
- Rhizomen,
- Samen.
Pflanzenschutzverordnung 39
916.20
b. Bakterien Art
Befallsgegenstand
1.
Clavibacter michiganensis ssp. in- sidiosus (McCulloch) Davis et al. Samen von Medicago sativa L.
2.
Clavibacter michiganensis ssp.
michiganensis (Smith) Davis et al. Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt
3.
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al.
Pflanzen von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
4.
Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.
Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. … 7.
Xanthomonas campestris pv.
phaseoli (Smith) Dye Samen von Phaseolus L.
8.
Xanthomonas campestris pv.
pruni (Smith) Dye Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
9.
Xanthomonas campestris pv.
vesicatoria (Doidge) Dye Pflanzen von Solanum lycopersicum L.
zum Anpflanzen bestimmt 10.
Xanthomonas fragariae Kennedy & King
Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen c. Pilze
Art
Befallsgegenstand
1.
Ceratocystis fimbriata f. sp.
platani Walter Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung 3.
Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr
Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 4.
Didymella ligulicola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 5.
Phialophora cinerescens (Wollenweber) van Beyma Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 7.
Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 8.
Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni
Samen von Helianthus annuus L.
9.
Puccinia horiana Hennings Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.1
Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers Pflanzen von Pinus L., ausser Früchte und Samen 10.
Scirrhia pini Funk & Parker Pflanzen von Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Landwirtschaftliche Produktion 40
916.20
Art
Befallsgegenstand
11.
Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.
Verticillium dahliae Klebahn Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art
Befallsgegenstand
1.
Arabis mosaic virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 2.
Beet leaf curl virus Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 3.
Chrysanthemum stunt viroid Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 6. Grapevine
flavescence dorée
MLO
Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte 7.
Plum pox virus (Sharka) Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
8. Potato
stolbur
mycoplasm
Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 9.
Raspberry ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 11.
Strawberry crinkle virus Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 12.
Strawberry latent ringspot virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 13.
Strawberry mild yellow edge virus
Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 14.
Tomato black ring virus Pflanzen von Fragaria L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen 15.
Tomato spotted wilt virus Pflanzen von Apium graveolens L. Capsicum annuum L., Cucumis melo L., Dendranthema (DC.) Des Moul., alle Sorten neuguineischer Hybriden von Impatiens L., Lactuca sativa L., Solanum lycopersi- cum L., Nicotiana tabacum L., sofern sie offenkundig zur Abgabe an gewerbliche Tabakpflanzer
bestimmt sind, Solanum melongena L., Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
16.
Tomato yellow leaf curl virus Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Pflanzenschutzverordnung 41
916.20
Teil B
Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten bei Befall bestimmter Waren verboten ist a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Art
Befallsgegenstand
Schutzgebiet(e)
…
b. Bakterien Art
Befallsgegenstand
Schutzgebiet(e)
2.
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Pflanzenteile, ausser Früchte, Samen und Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier
Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Kanton
VS
d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Art
Befallsgegenstand
Schutzgebiet(e)
2. Grapevine
flavescence
dorée MLO
Pflanzen von Vitis L., ausser Samen und Früchte
Alle
Kantone
ausser TI und
das Misox Tal
(Kanton GR)
Landwirtschaftliche Produktion 42
916.20
Anhang 336
(Art. 7, 12 und 13 ) Teil A
Waren, deren Einfuhr verboten ist Bezeichnung
Ursprungsland
1. Pflanzen
von
Abies Mill., Cedrus Trew, Chamaecypa- ris Spach, Juniperus L., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen und Früchte
Aussereuropäische Länder 2. Pflanzen
von
Castanea Mill. und Quercus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Aussereuropäische Länder 3. Pflanzen
von
Populus L., mit Blättern, ausser Samen und Früchte Länder Nordamerikas
5.
Lose Rinde von Castanea Mill.
Alle Länder
6.
Lose Rinde von Quercus L., ausser Quercus suber L.
Länder Nordamerikas 7.
Lose Rinde von Acer saccharum Marsh.
Länder Nordamerikas 8.
Lose Rinde von Populus L.
Länder des amerikanischen Kontinents
9. Pflanzen
von
Chaenomeles Lindl., Cydonia Mill., Crataegus L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Rosa L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe
ohne Blätter, Blüten und Früchte Aussereuropäische Länder 9.1 Pflanzen
von
Photinia Lindl., ausgenommen Photinia davidiana
(Dcne.) Cardot, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Keimruhe, ohne Blätter, Blüten und Früchte
Vereinigte Staaten von Amerika, China, Japan, Republik Korea und Demokratische Volksrepublik Korea
9.2 Pflanzen
von
Cotoneaster Ehrh. und Photinia davidia- na
(Dcne.) Cardot
Alle Länder
10. Knollen
von
Solanum tuberosum L., Pflanzkartoffeln
Drittstaaten
11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.
Drittstaaten
12. Knollen von Arten von Solanum L. und ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffern 10 und 11 genannten Knollen Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Kartoffelknollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Drittländer, mit Ausnahme - von Algerien, Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei,
- der europäischen Länder, die entweder vom BLW als frei von Clavibacter michiganen- sis ssp. sepedonicus (Spie36 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des
WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4009).
Pflanzenschutzverordnung 43
916.20
Bezeichnung
Ursprungsland
kermann & Kotthoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Cla- vibacter michiganensis ssp.
sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten worden sind, die vom
BLW anerkannt sind.
13. Pflanzen
von
Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den unter Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 oder 12 fallenden Waren
Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des
Mittelmeerraums
14. Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden,
aber nicht nur aus Torf besteht Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, Russland, Ukraine und Länder ausserhalb Kontinentaleuropas, mit Ausnahme von
Ägypten, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien
15. Pflanzen
von
Vitis L., ausser Früchten Drittstaaten
16. Pflanzen
von
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchte Drittstaaten
17. Pflanzen
von
Phoenix spp. ausser Samen und Früchte Algerien, Marokko 18. Pflanzen
von
Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und ihre Hybriden und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet des Verbots bezüglich der Pflanzen des Anhangs 3,
Teil A, Nummer 9, gegebenenfalls aussereuropäische Länder,
ausgenommen Länder des Mittelmeerraums,
Australien, Neuseeland, Kanada und die festländischen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten
von Amerika
19. Pflanzen
der
Familie
Gramineae, ausser Pflanzen mehrjähriger Ziergräser der Unterfamilien Bam- busoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L. und Uniola L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Alle Länder, ausgenommen europäische Länder und Länder des
Mittelmeerraums
Teil B
Waren, deren Einfuhr in Schutzgebiete verboten ist Bezeichnung
Schutzgebiete
1.
Unbeschadet der Verbote, die für Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 gelten, Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl.,
Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Kanton VS
Landwirtschaftliche Produktion 44
916.20
Bezeichnung
Schutzgebiete
Roem., Pyrus L. und Sorbus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung
- in anderen Ländern als solchen, die als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. vom BLW anerkannt worden sind, oder
- in anderen Gebieten als solchen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und vom BLW entsprechend anerkannt worden
sind,
oder
- in anderen Gebieten als jene, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union:
- als
Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovo- ra (Burr.) Winsl. et al., oder
- als «Pufferzone» erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et
al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen
zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Er- winia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zugelassen sind.
Pflanzenschutzverordnung 45
916.20
Anhang 437
(Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48) Teil A
Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren Abschnitt I
Waren aus Drittstaaten Waren
Besondere
Anforderungen
1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Thuja L. und Taxus L., ausser Holz in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, - Holz
von
Libocedrus decurrens Torr., wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine
Mindesttemperatur von 82 °C für einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen bearbeitet oder zu Bleistiften verarbeitet worden ist,
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelen- chus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt
(einschliesslich des Holzkerns); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül-
lung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird,
oder
b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch
nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser
Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung
(g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
c. Kesseldruckimprägnierung mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck
(psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden,
und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes,
das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Si-
cherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelen-
chus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
37 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4009).
Landwirtschaftliche Produktion 46
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
1.2 Gegebenenfalls in den SH-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von
diesen Nadelbäumen gewonnen), mit Ursprung in Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt
(einschliesslich des Holzkerns); Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben, oder
b. Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation; dies muss dadurch
nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser
Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung
(g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono- chamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier
Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer
Schutzabdeckung (ausser im Fall von rindenfreiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall
mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Thuja L. und Taxus L., ausser Holz in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Amtliche
Feststellung, dass das Holz a. frei von Rinde ist, oder
b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-
dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns)
erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung
«HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird, oder
d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden
Pflanzenschutzverordnung 47
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, wo das Auftreten von Bursaphelen- chus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. bekannt ist ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis
nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositi-
onsdauer (h) angegeben werden, oder
e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert wor-
den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Holz in Form von: - Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Russland, Kasachstan und der Türkei Amtliche Erklärung, dass das Holz a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen frei sind von
- Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),
- Pissodes spp. (aussereuropäische Populationen),
- Scolytidae (aussereuropäische Populationen);
der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver-
ordnung vermerkt,
oder
b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp.
(aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als
Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, oder
c. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-
dried», «K.D.» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem
Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder
d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) er-
hitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung
«HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird, oder
e. sachgerecht gemäss einer vom BAFU
Landwirtschaftliche Produktion 48
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis
nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositi-
onsdauer (h) angegeben werden, oder
f. sachgerecht
mit
einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert wor-
den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.
1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Holz in Form von: - Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Nadelbäumen gewonnen), - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in anderen Drittstaaten als - Russland, Kasachstan und der Türkei,
- europäischen
Drittstaaten,
- Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und
den USA, wo das Auftreten von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. be-
kannt ist
Amtliche Erklärung, dass das Holz a. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, die von der Gattung Monochamus spp.
(aussereuropäische Populationen) verursacht werden und zu diesem Zweck als
Wurmlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm definiert werden, oder
b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-
dried», «K.D.» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem
Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder
c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis
nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositi-
onsdauer (h) angegeben werden, oder
d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt kesseldruckimprägniert wor-
den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden, oder
e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) er-
hitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung
«HT» nach üblichem Handelsbrauch auf
Pflanzenschutzverordnung 49
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird.
1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen wurde, mit Ursprung in: - Russland, Kasachstan und der Türkei,
- anderen
aussereuropäischen
Ländern als Kanada, China, Japan, der Republik Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, Ländern, in
denen das Auftreten von Bursa- phelenchus xylophilus (Steiner & Bührer) Nickle et al. bekannt ist Amtliche Feststellung, dass das Holz a. aus Gebieten stammt, die als frei von - Monochamus spp. (aussereuropäische Populationen),
- Pissodes spp. (aussereuropäische Populationen),
- Scolytidae (aussereuropäische Populationen);
bekannt sind. Der Name des Gebiets wird unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung vermerkt, oder
b. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,
oder
c. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder
d. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser
Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)
und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder
e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns) er-
hitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser
Verordnung anzugeben.
2. Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpa-
ckungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern,
Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport
von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter VerwenDas Verpackungsmaterial aus Holz muss
- einer der zugelassenen Behandlungen gemäss Anhang I des Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15
der FAO38 «Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel»
unterzogen worden sein und
- eine Markierung gemäss Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungs38 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Doku-
ment kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
Landwirtschaftliche Produktion 50
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
dung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Staumaterial zur Stützung von Holzsendungen, das aus
Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, mit Ursprung in Drittstaaten
material aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit
diesem Standard unterzogen wurde.
2.1 Holz
von
Acer saccharum Marsh., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, ausser Holz in Form
von
- Holz zur Furnierherstellung, - Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht mit Ursprung in den USA und Kanada Amtliche Feststellung, dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits-
gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch
auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
2.2 Holz
von
Acer saccharum Marsh., zur Furnierherstellung, mit Ursprung in den USA und Kanada
Amtliche Feststellung, dass das Holz aus Gebieten stammt, die als frei von Ceratocystis virescens (Davidson) Moreau bekannt sind, und es dazu bestimmt ist, zur Furnierherstellung verwendet zu werden.
Amtliche Feststellung, dass das Holz a. seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ausfuhrlandes nach den einschlägi-
gen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Agrilus
planipennis Fairmaire anerkannt wurde; oder
b. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde.
2.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Ptero- carya rhoifolia Siebold & Zucc., ausser Holz in Form von - Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss Amtliche Feststellung, dass a. das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver-
ordnung aufzuführen oder
b. die Rinde und mindestens 2,5 cm des
Pflanzenschutzverordnung 51
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
(ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen),
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und
sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelas-
senen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
oder
c. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine
Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
2.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise aus
Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demo-
kratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde
Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen.
2.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Rinde und Gegenstände aus Rinde von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Kanada, China, der Demo-
kratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen.
3. Holz
von
Quercus L., ausser Holz in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Fässern, Trögen, Bottichen, Kübeln und anderen BöttcherwaAmtliche
Feststellung, dass das Holz a. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen abgeviert wurde
oder
b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent
Landwirtschaftliche Produktion 52
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
ren und Teilen davon, einschliesslich Fassstäben, wenn nachgewie-
sen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA
der Trockenmasse, nicht übersteigt, oder
c. rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten Heissluft- oder Heisswasserbehandlung desinfiziertworden ist,
oder
d. bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
4.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz von Betula L., ausser Holz in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss (ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen),
- Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob tat-
sächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt
oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandel-
tem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Ka-
nada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist Amtliche Feststellung, dass a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des äusseren Splintholzes in einer von der nationalen Pflanzenschutzorganisation zugelas-
senen und überwachten Einrichtung entfernt wurden,
oder
b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine
Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.
4.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Ursprung in einem Land hat, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist.
Pflanzenschutzverordnung 53
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
Betula L. gewonnen wurde 4.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführte Rinde und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Holz ist.
5. Holz
von
Platanus L., ausgenommen in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen La-
dungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien Amtliche
Feststellung,
dass das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits-
gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handels-
brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
6. Holz
von
Populus L., ausgenommen in Form von:
- Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, - Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen
Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen
Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Staumaterial, ob
tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Staumaterial zur Stützung von Holzsen-
dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem
Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Län-
dern des amerikanischen Kontinents Amtliche
Feststellung, dass das Holz - rindenfrei
ist
oder
- einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.
7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, SägeAmtliche
Feststellung, dass das Holz a. aus entrindetem Rundholz hergestellt worden ist,
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Anforderungen
spänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von
- Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada, - Platanus L., mit Ursprung in den USA oder Armenien,
- Populus L., mit Ursprung auf dem amerikanischen Kontinent gewonnen wurde
oder
b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist oder
c. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch
nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser
Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung
(g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder
d.
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns)
erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben.
7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holz-
ausschuss, das ganz oder teilweise von Quercus L. gewonnen wurde, mit Ursprung in den USA
Amtliche
Feststellung, dass das Holz a. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder
b. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch
nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser
Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3)
und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden,
oder
c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt (einschliesslich des Holzkerns)
erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben.
7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen (Coni- ferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
Amtliche
Feststellung,
dass die lose Rinde a. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelassenen Produkt begast worden ist; dies muss
dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest-
temperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) angegeben werden,
oder
b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur
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Anforderungen
von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquerschnitt (einschliesslich des Rindenkerns)
erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben,
und amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu
Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursa- phelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.
8. …
8.1 Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die
Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Pissodes spp.
(aussereuropäische Arten) ist .
8.2 Pflanzen von Nadelbäumen (Coniferales), ausser Samen und Früchten, von mehr als 3 m Höhe, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 8.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen aus Baumschulen stammen und dass der Ort der Erzeugung frei von Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) ist.
9. Pflanzen
von
Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1 und 8.2 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von
Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.
10. Pflanzen
von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2 und 9 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in
deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
11.01 Pflanzen von Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von
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Ceratocystis fagacearum (Bretz) Hunt bekannt sind.
11.1 Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Punkt 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Punkt 11.01 gelten, amtliche Feststellung, dass am Ort der Erzeugung oder in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cronartium spp. (aussereuropäische Erreger) festgestellt wurden.
11.2 Pflanzen von Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 2 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.
11.3 Pflanzen von Corylus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Kanada und den USA
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen wurden und a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-
schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der
Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist,
oder
b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen
Pflanzenschutzdienst dieses Landes bei amtlichen Kontrollen auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzen-
schutzmassnahmen als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde, in den Zeugnissen gemäss Artikel 8 dieser Verordnung in der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und als frei von Anisogramma anomala (Peck) E. Müller befunden wurde.
11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshu- rica Maxim., Ulmus davidiana Planch.
und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., ausgenommen Früchte und Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das vom BAFU als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt ist.
Der Name des Gebiets ist in dem Pflanzen
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Samen, aber einschliesslich abgeschnittener Äste mit oder ohne Blatt-
werk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA
schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen.
11.5 Pflanzen von Betula L., ausgenommen Früchte und Samen, aber einschliesslich abgeschnittener Äste von
Betula L. mit oder ohne Blattwerk Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Agrilus anxius Gory ist.
12. Pflanzen
von
Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Armenien
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter festgestellt wurden.
13.1 Pflanzen von Populus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 3 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
13.2 Pflanzen von Populus L., ausser Samen und Früchte, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 3 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 13.1 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umge-
bung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Mycosphaerella populorum G. E. Thompson festgestellt wurden.
14. Pflanzen
von
Ulmus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern Nordamerikas Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Elm phloem necrosis mycoplasm festgestellt wurden.
15. …
16. …
16.1 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden
Die Früchte müssen frei von Stielen und Laub sein und auf ihrer Verpackung eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
16.2 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.3, 16.4 und 16.5 gelten, Amtli-
che Feststellung, dass a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Xan- thomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, oder
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b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Xan- thomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, und das Gebiet in den
Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder
c. entweder
- gemäss einer amtlichen Kontroll und Untersuchungsregelung weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen für das Auftreten von Xan- thomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) festgestellt wurden
und
keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte Anzeichen für das Auftreten
von Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) erbracht haben
und
die Früchte einer geeigneten Behandlung, unterzogen wurden, die in den
Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist und
die Früchte in Betrieben oder Versandstellen verpackt worden sind, die zu die-
sem Zweck registriert sind oder - einer
Bescheinigungsregelung nachgekommen wurde, die als den vorgenann-
ten Vorschriften gleichwertig anerkannt wurde.
16.3 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.4 und 16.5 gelten, amtliche
Feststellung, dass
a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Cer- cospora angolensis Carv. & Mendes ist, oder
b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Cer- cospora angolensis Carv. & Mendes ist, und das Gebiet in den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder
c. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati-
onsperiode Anzeichen für das Auftreten von Cercospora angolensis Carv. & Mendes festgestellt wurden
und
keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Un
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tersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht haben.
16.4 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Früchte von Citrus aurantium L.
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2, 16.3 und 16.5 gelten, amtliche
Feststellung, dass
a. die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das bekanntermassen frei von Guig- nardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, oder
b. die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Guig- nardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) ist, und das Gebiet in
den Zeugnissen gemäss Artikel 9 dieser Verordnung aufgeführt ist, oder c. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati-
onsperiode Anzeichen für das Auftreten von Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) festgestellt wurden und keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten dieses Schadorganismus erbracht haben, oder
d. die Früchte ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die geeigneten Behandlungen gegen Guignardia citricarpa Kiely
(alle für Citrus pathogenen Stämme) unterzogen wurde, und
keine der auf der Anbaufläche geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten
dieses Schadorganismus erbracht haben.
16.5 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, in denen bei
diesen Früchten bekanntermassen (aussereuropäische) Tephritidae auftreten
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 16.1, 16.2 und 16.3 gelten, amtliche
Bescheinigung darüber, dass a. die Früchte ihren Ursprung in Gebieten haben, die bekanntermassen frei von den betreffenden Schadorganismen sind, oder, sofern diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
b. weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati-
onsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzei-
chen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der
betreffenden Schadorganismen erbracht ha
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ben oder, sofern auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, c. die Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung repräsentativer Proben sich als frei von den betreffenden Schadorganismen in allen Entwicklungsstadien herausge-
stellt haben oder, sofern auch diese Bedingung nicht erfüllt werden kann,
d. die Früchte einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, entweder einer akzeptablen Heissdampfbehandlung, die sich ge-
gen die betreffenden Krankheitserreger als wirksam erwiesen hat und die Frucht nicht schädigt, oder, sofern diese nicht zur Verfügung steht, einer chemischen Behandlung,
sofern sie nach dem Schweizerischen Recht zulässig ist.
17. Pflanzen
von
Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L.
und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 15 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind
oder
b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.
et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind oder
c. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.
18. Pflanzen
von
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten, und Pflanzen von Araceae, Maranta- ceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 16 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass: a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Radopholus citrophi- lus Huettel et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne bekannt sind, oder b. repräsentative Boden- und Wurzelproben vom Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopholus citrophilus Huettel
et al. und Radopholus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als
frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
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18.1 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkil- lanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber mit Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittstaaten Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in
einem Land haben, das vom BLW als frei von Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser der Huanglongbing-Krankheit (Citrus Greening), anerkannt ist.
18.2 Pflanzen von Casimiroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm, Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittstaaten
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem ein Auftreten von Trioza ery- treae Del Guercio nicht bekannt ist, oder
b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen
Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist.
18.3 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Amyris P.
Browne, Atalantia Corrêa, Balsamoci- trus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis Swingle & Kellerman, Clausena Burm. f., Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Limonia L., Merrillia Swingle, Micro- citrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Naringi Adans., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Tetradium Lour., Toddalia Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausgenommen Früchte und Samen, mit Ursprung in Drittstaaten
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststellung, dass:
a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem ein Auftreten von Diaphori- na citri Kuway nicht bekannt ist, oder
b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Diaphorina citri Kuway freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen-
schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde das und in dem
Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist.
19.1 Pflanzen von Crataegus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Phyllosticta solitaria Ell. & Ev. bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass an Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Phyllossticta solitaria Ell. & Ev. festgestellt wurden.
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19.2 Pflanzen von Cydonia Mill., Fragaria L., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bei den diesbezüglichen Gattungen bekannt ist. Die
betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: - bei
Fragaria L.: - Phytophthora fragariae Hickman var. Fragariae,
- Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus,
- Strawberry mild yellow edge virus,
- Tomato black ring virus, - Xanthomonas
fragariae
Kennedy & King;
- bei
Malus Mill.: - Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.; - bei
Prunus L.:
- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,
- Xanthomonas campestris pv.
pruni (Smith) Dye; - bei Prunus persica (L.) Batsch: - Pseudomonas syringae pv.
persicae (Prunier et al.) Young et al.;
- bei
Pyrus L.:
- Phyllosticta solitaria Ell. & Ev.;
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 und 17 gelten, amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn
der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden.
- bei Rubus L.: - Arabis mosaic virus - Raspberry ring spot virus - Strawberry latent ring spot virus
- Tomato black ring virus; - bei
allen
Arten:
aussereuropäische Viren und virusähnliche Krankheitserreger
20. Pflanzen
von
Cydonia Mill.
und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Pear decline mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststel-
lung, dass Pflanzen auf der Anbaufläche und in deren unmittelbarer Umgebung, die im Verdacht standen, mit Pear decline mycoplasm
befallen zu sein, während der drei letzten abgeschlossenen Vegetationsperioden an
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diesem Ort gerodet wurden.
21.1 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist.
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
- Strawberry latent «C» virus - Strawberry vein banding virus
- Strawberry witches' broom mycoplasm
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-
den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
oder
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen
Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen
unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Ver-
fahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat,
b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine An-
zeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.
21.2 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Aphelenchoi- des besseyi Christie bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2 und 21.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. entweder an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlosse-
nen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelenchoides besseyi Christie festgestellt wurden
oder
b. bei Gewebekulturen die Pflanzen von Material stammen, das den Bedingungen unter Buchstabe a) dieser Nummer entspricht, oder mit Hilfe geeigneter nematolo-
gischer Methoden amtlich getestet wurden
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Anforderungen
und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
21.3 Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 19.2, 21.1 und 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in
einem Gebiet haben, das als frei von Anthono- mus signatus Say und Anthonomus bisignifer (Schenkling) bekannt ist.
22.1 Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen
an Malus Mill. bekannt ist.
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) - Tomato
ringspot
virus
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17 und 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-
den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von solchen
besonders gefährlichen Schadorganismen
erwiesen hat,
oder
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei
abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen
unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Ver-
fahren unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;
b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen
verursacht werden.
22.2 Pflanzen von Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Apple proliferation mycoplasm Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 9 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 17, 19.2 und 22.1 gelten, amtliche Feststellung,
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bekannt ist
dass
a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt ist, b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt
wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation
mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei
von
diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat, oder
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen gehalten wird und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich
dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat;
bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch Apple prolife-
ration mycoplasm verursacht werden.
23.1 Pflanzen der folgenden Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Plum pox virus bekannt ist:
- Prunus amygdalus Batsch, - Prunus
armeniaca
L.,
- Prunus
blireiana
André,
- Prunus
brigantina
Vill.,
- Prunus
cerasifera
Ehrh.,
- Prunus
cistena
Hansen,
- Prunus curdica Fenzl. & Fritsch., Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9 und 18 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15 oder 19.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-
den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter Verwendung von geeigneten Indikator
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Besondere
Anforderungen
- Prunus domestica ssp. domestica L.,
- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.,
- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi,
- Prunus glandulosa Thunb., - Prunus holoserica Batal., - Prunus hortulana Bailey, - Prunus japonica Thunb., - Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne,
- Prunus maritima Marsh., - Prunus mume Sieb. et Zucc., - Prunus nigra Ait., - Prunus persica (L.) Batsch, - Prunus salicina L., - Prunus sibirica L., - Prunus simonii Carr., - Prunus spinosa L., - Prunus tomentosa Thunb., - Prunus triloba Lindl., - andere für Plum pox virus anfällige Arten von Prunus L.
pflanzen oder gleichwertigem Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen
hat,
oder
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal einem amtlichen Test, auf zumindest Plum pox virus, unterzogen wurde und sich dabei als frei
von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus erwiesen hat; b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an an-fälligen Pflanzen in der unmittelbaren mgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine An-
zeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch Plum pox virus
verursacht werden,
c. Pflanzen auf der Anbaufläche, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verursacht
wurden, gerodet worden sind.
23.2 Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt,
a. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Prunus L. bekannt ist
b. ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt
ist,
c. ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, in denen das Auftreten der massgeblichen besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt
ist.
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3
Teil A, Nummern 9 und 18 oder Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 15, 19.2 und 23.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt wur-
den, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzenoder gleichwertigen Verfahren amtli-
chen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schadorga-
nismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen
hat,
oder
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
- für
den
unter
Buchstabe a.
genannten Fall:
- Tomato
ringspot
virus;
- für
den
unter
Buchstabe b.
genannten Fall:
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wird und während der letzten drei
abgeschlossenen Vegetationsperioden unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Ver-
fahren amtlichen Tests, zumindest auf
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Waren
Besondere
Anforderungen
- Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger), - Peach mosaic virus
(amerikanische Erreger), - Peach
phony
rickettsia,
- Peach
rosette
mycoplasm,
- Peach
yellows
mycoplasm,
- Plum line pattern virus (amerikanische Erreger), - Peach
X-disease
mycoplasm;
- für
den
unter
Buchstabe c.
genannten Fall:
- Little cherry pathogen den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismus, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesem besonders gefährlichen Schadorganismus
erwiesen hat;
b. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.
24. Pflanzen
von
Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt,
a. mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen an Rubus L. bekannt ist
b. ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt
ist
Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind:
- für
den
unter
Buchstabe a)
genannten Fall:
- Tomato
ringspot
virus
- Black raspberry latent virus - Cherry
leafroll
virus
- Prunus necrotic ringspot virus
- für
den
unter
Buchstabe b)
genannten Fall:
- Raspberry leaf curl virus (amerikanische Erreger) - Cherry rasp leaf virus (amerikanische Erreger) Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 19.2 gelten,
a. sind die Pflanzen frei von Blattläusen einschliesslich ihrer Eier b. amtliche Feststellung, dass aa.
die
Pflanzen
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt
wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen erhalten wurde und mit geeigneten Indikatorpflanzen oder
gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders gefährlichen Schad-
organismen, unterzogen wurde und sich dabei als frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen
erwiesen hat
oder
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen erhalten wurde und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mit geeigneten In-
dikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren amtlichen Tests, zumindest auf die betreffenden besonders
gefährlichen Schadorganismen, unterzogen wurde und sich dabei als
frei von diesen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat;
bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an
anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt wurden, die durch die betreffen-
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Besondere
Anforderungen
den besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht werden.
25.1 Knollen von Solanum tuberosum L.
mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt ist
Unbeschadet der Verbote, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Synchytrium endobio-
ticum (Schilbersky) Percival (alle Rassen ausser Rasse 1, der gewöhnlichen europäischen Rasse) bekannt sind, und seit Beginn
eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in deren unmittelbarer Umgebung Anzeichen von Synchytrium
endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt wurden
oder
b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Syn- chytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, vom BLW anerkannt worden sind.
25.2 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in Ländern haben, die als frei von Clavibacter michiga- nensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al. bekannt sind, oder
b. im Ursprungsland Vorschriften eingehalten wurden, die zur Bekämpfung von Clavi- bacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.
vom BLW anerkannt worden sind.
25.3 Knollen von Solanum tuberosum L., ausser Frühkartoffeln, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato spindle tuber viroid bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1 und 25.2 gelten, Unterdrückung der Keimfähigkeit.
25.4 Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11 und 12 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass sie als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Glo- bodera pallida (Stone) Behrens bekannt sind und
a. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder
die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einer Anbaufläche stammen, die infolge der
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Besondere
Anforderungen
Anwendung eines vom BLW anerkannten Verfahrens zur Tilgung von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sich als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen hat oder als frei davon gilt,
und
b. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen nicht bekannt ist, oder
in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,
- die Knollen entweder von einer Anbaufläche stammen, die sich bei einer jähr-
lichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirtspflanzen zu angemessenen Zeitpunkten
sowie durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von auf der Anbaufläche wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei
von Meloidogyne chitwoodi Golden et al.
(alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder
- nach der Ernte zufällige Proben der Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten
von Symptomen untersucht oder Laboruntersuchungen sowie visuellen Inspek-
tionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu angemessenen Zeitpunkten und auf jeden Fall
bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehr-
bringen unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden.
25.4.1 Knollen von Solanum tuberosum L., nicht zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummer 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2 und 25.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist.
25.4.2 Knollen von Solanum tuberosum L. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen in Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11
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Besondere
Anforderungen
und 12 sowie Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4 und 25.4.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Knollen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem das Auftreten von Scrobipal- popsis solanivora Povolny nicht bekannt ist; oder
b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen
Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Scrobipalpopsis solanivora Povolny anerkannt wurde.
25.5 Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Potato stolbur mycoplasm bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Knollen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 10, 11, 12 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.1, 25.2, 25.3 und 25.4
gelten, amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
25.6 Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen von Solanum tuberosum L. und Samen von Solanum lycopersicum L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von
Potato spindle tuber viroid bekannt ist
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen von Potato spindle tuber viroid festgestellt wurden.
25.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5 und 25.6 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen
haben, oder
b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia
solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden.
26. Pflanzen
von
Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass an Hopfen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spo- doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet ha
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Anforderungen
ben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen
Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, oder
b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, oder
c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden.
27.2 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- nium l'Hérit. ex Ait., ausser Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde,
oder
b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith oder
Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden,
oder
c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden.
28. Pflanzen
von
Dendranthema (DC.) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich in virologischen Tests als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat, oder in direkter Linie von Material stammen, von dem sich eine repräsentative Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Untersuchung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysan-
themum stunt viroid erwiesen hat; b. die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den
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Besondere
Anforderungen
drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder
- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
c. bei unbewurzelten Stecklingen weder an ihnen noch an den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Steck-
lingen weder an ihnen noch an dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligu- licola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.
28.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul. und Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 13, Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 25.7, 27.1, 27.2 und 28 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen ununterbrochen in einem Land gestanden haben, das frei von Chrysanthemum stem necrosis virus ist,
oder
b. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Aus-
fuhrlandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre
Massnahmen als frei von Chrysanthemum stem necrosis virus anerkannt wurde, oder
c. die Pflanzen ununterbrochen an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, für den die Freiheit von Chrysanthemum stem necrosis virus festgestellt und dies durch amtliche Kontrollen und gegebenenfalls Testungen überprüft wurde.
29. Pflanzen
von
Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 27.1 und 27.2 gelten, amtliche Feststellung, dass
- die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den
letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomo- nas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder, und Phialophora cinerescens
(Wollenw.) Van Beyma erwiesen haben, - keine Anzeichen der vorgenannten besonders gefährlichen Schadorganismen an den Pflanzen festgestellt wurden.
30. Zwiebeln
von
Tulipa L. und Narcissus L., ausser denjenigen, bei Amtliche
Feststellung,
dass an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen
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Besondere
Anforderungen
denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.
31. Pflanzen
von
Pelargonium
L'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Tomato ringspot
virus bekannt ist
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 27.1 und 27.2 gelten, a. in denen das Auftreten von Xiphi- nema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren von Tomato ringspot virus nicht bekannt ist; amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, die als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind,
oder
b. höchstens die F4-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich aner-
kannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben; b. in denen das Auftreten von Xiphi- nema americanum Cobb sensu lato (aussereuropäische Populationen) oder anderer Träger von Tomato ringspot virus bekannt ist amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. unmittelbar von Anbauflächen stammen, bei denen Boden und Pflanzen als frei von Tomato ringspot virus bekannt sind, oder
b. höchstens die F2-Generation von Mutterpflanzen sind, die sich bei amtlich aner-
kannten Virustests als frei von Tomato ringspot virus erwiesen haben.
32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen der Familie Gramineae,
- Rhizomen,
- Samen,
- Knollen,
mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) bekannt ist Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflan-
zen in Baumschulen angezogen wurden und a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Arti-
kel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder
b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Arti-
kel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens ein
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Anforderungen
mal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde,
oder
c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza sativae
(Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen
oder
d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vit- ro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza sa- tivae (Blanchard) und Amauromyza macu- losa (Malloch) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen
Bedingungen verschickt werden.
32.2 Schnittblumen von Dendranthema (DC) Des. Moul., Dianthus L., Gypsophila L. und Solidago L., und Blattgemüse von Apium graveolens L. und Ocimum L.
Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse
- ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) ist, oder
- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae
(Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden worden sind.
32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser - Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen der Familie Gramineae,
- Rhizomen,
- Samen,
- Knollen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist, oder
b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis
(Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Burgess) am Erzeugungsort festgestellt wurden,
oder
c. die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Liriomy- za huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza
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Besondere
Anforderungen
huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind, oder
d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro
unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza
huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
33. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt
Amtliche Feststellung, dass a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepe- donicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist
und
b. die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens ist.
34. Erde
und
Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in:
- der
Türkei,
- Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine,
- anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien Amtliche Feststellung, dass a. das Kultursubstrat bei der Einpflanzung - entweder als frei von Erde und organischen Stoffen befunden oder
- als frei von Schadinsekten und -nematoden befunden und einer geeigneten Prüfung oder Hitzebehandlung oder Begasung unterzogen wurde,
damit gewährleistet ist, dass es frei von anderen Schadorganismen ist, oder
- einer geeigneten Behandlung unterzogen
wurde, um die Freiheit von Schadorganismen zu gewährleisten
und
b. seit der Einpflanzung - entweder geeignete Massnahmen getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass das Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist
oder
- die Pflanzen in den zwei Wochen vor dem Versand von dem Kultursubstrat so freigeschüttelt worden sind, dass nur die für die Erhaltung der Lebensfähigkeit während der Beförderung erforderliche Mindestmenge verblieben ist, und dass, wenn die Pflanzen umgepflanzt wurden, das dafür verwendete Kultursubstrat den Anforderungen unter Buchstabe a ent
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Besondere
Anforderungen
spricht.
35.1 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet curly top virus (aussereuropäische Isolate) festgestellt worden sind.
35.2 Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Beet leaf curl virus bekannt ist
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 35.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist, und
b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser
- Zwiebeln,
- Kormi,
- Rhizomen,
- Samen,
- Knollen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen worden sind und
a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-
schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder
b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder
c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen, oder
d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen,
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Besondere
Anforderungen
das frei ist von Thrips palmi Karny, in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen
Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter
sterilen Bedingungen verschickt werden.
36.2 Schnittblumen von Orchidaceae und Früchte von Momordica L. und Solanum melongena L.
Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und Früchte
- ihren
Ursprung
in
einem Land haben, das frei von Thrips palmi Karny ist, oder
- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny
befunden worden sind.
36.3 Früchte von Capsicum L. mit Ursprung in Belize, Costa Rica, der
Dominikanischen Republik, El Salvador, Guatemala, Honduras, Jamaika,
Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto Rico, den Vereinigten Staaten und Französisch-Polynesien, wo das Auftreten von Anthonomus eugenii Cano bekannt ist
Amtliche Feststellung, dass die Früchte a. ihren Ursprung in einem von Anthonomus eugenii Cano freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver-
ordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder
b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationalen Pflanzenschutzorganisation dieses Lan-
des nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde und in dem Pflanzenschutz-
zeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeugungsort und in dessen unmittelbarer
Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde.
37. Pflanzen
von
Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit
Ursprung in aussereuropäischen Ländern
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen entweder aus einem Gebiet stammen, das als frei von Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang
viroid bekannt ist, und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen
dafür festgestellt wurden oder b. an den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Palm lethal yellowing mycoplasm und Cadang-Cadang viroid festge-
stellt wurden, und dass Pflanzen am Ort der
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Waren
Besondere
Anforderungen
Erzeugung, die den Verdacht begründen, dass diese Krankheitserreger eingeschleppt sein könnten, an diesem Ort gerodet wurden und die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Myndus crudus Van
Duzee unterzogen wurden, c. Gewebekulturen von Material stammen, das die Bedingungen gemäss den Buchstaben a und b erfüllt.
37.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des
Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören:
Brahea Mart., Butia Becc., Chamae- rops L., Jubaea Kunth, Livistona R.
Br., Phoenix L., Sabal Adans., Sy- agrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummer 17 gelten, und unbeschadet der Anforderungen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 37, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ununterbrochen in einem Land gestanden haben, in dem das Auftreten von Paysan- disia archon (Burmeister) nicht bekannt ist; oder
b. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen
Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia ar- chon (Burmeister) anerkannt wurde; oder
c. während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Ausfuhr an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, - der eingetragen ist und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ur-
sprungsland überwacht wird, und - an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Ein-
schleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durch-
geführt wurden, und - an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit - auch unmittelbar vor der Ausfuhr - durchgeführt wurden, keine Anzeichen von
Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
38.1 … 38.2 Pflanzen von Fuchsia L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in den USA oder Brasilien
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche keine Anzeichen für das Auftreten von
Aculops fuchsiae Keifer festgestellt wurden und dass die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich als frei von Aculops fuchsiae Keifer erwiesen haben.
39. Bäume und Sträucher, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1,
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Waren
Besondere
Anforderungen
13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1 und 38.2 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
- sauber (d.h. frei von Pflanzenabfall) und frei von Blüten und Früchten sind - in
Baumschulen angezogen wurden - zum geeigneten Zeitpunkt und vor der Ausfuhr untersucht wurden und sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virusähnlicher Organismen erwiesen haben und entweder sich als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
40. Laubbäume
und
-sträucher,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und Pflanzen in Gewebekultur, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A Nummern 2, 3, 9, 15, 16, 17 und 18, Anhang 3 Teil B Nummer 1 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 11.1, 11.2, 11.3, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 33, 36.1, 38.1, 38.2, 39 und 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass sich die
Pflanzen in Vegetationsruhe befinden und frei von Blättern sind.
41. Ein- und zweijährige Pflanzen, ausser Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 3
Teil A Nummern 11 und 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 33, 34, 35.1 und 35.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
- in
Baumschulen angezogen wurden - frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind
- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden
und
- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virus-
ähnlicher Organismen erwiesen haben - sich entweder als frei von Anzeichen schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer
geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
42. Pflanzen
von
Gramineae mehrjähriger Ziergräser der Unter-
familien Bambusoideae, Panicoideae und der Gattungen Buchloe, Bouteloua Lag., Calamagrostis, Cortaderia Stapf., Glyceria R. Bz., Hakonechloa Mak. ex Honda, Hystrix, Molinia, Phalaris L., Shibataea, Spartina Schreb., Stipa L., Uniola L., zum Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen gemäss Anhang 4
Teil A Abschnitt I Nummern 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen - in
Baumschulen
angezogen wurden
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind
- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden
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Besondere
Anforderungen
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums
und
- sich dabei als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien, Viren und virus-
ähnlicher Organismen erwiesen haben - entweder
sich
als
frei von Anzeichen
schädlicher Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer
geeigneten Behandlung zur Tilgung solcher Organismen unterzogen wurden.
43. Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 3 Teil A
Nummern 1, 2, 3, 9, 9.1, 13, 15, und 18, in Anhang 3 Teil B Nummer 1 sowie in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 8.1, 9, 10, 11.1, 11.2, 12, 13.1, 13.2, 14, 15, 17, 18, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 24, 25.5, 25.6, 26, 27.1, 27.2, 28, 32.1, 32.2, 33, 34, 36.1, 36.2, 38.1, 38.2, 39, 40 und 42 gelten, amtliche Feststellung, dass:
a. die Pflanzen, einschliesslich derjenigen, die direkt natürlichen Lebensräumen entnommen wurden, vor dem Versand mindestens zwei aufeinander folgende Jahre in amtlich eingetragenen Baumschulen angepflanzt waren, gehalten und beschnitten wurden, die einer amtlich überwachten
Kontrollregelung unterliegen, b. die Pflanzen bei den unter Buchstabe a.
genannten Baumschulen aa.
mindestens
während des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums
- in Töpfen eingepflanzt sind, die auf mindestens 50 cm über dem Boden angebrachten Regalen stehen, - geeigneten Behandlungen unterzogen
wurden, um sicherzustellen, dass sie frei von aussereuropäischen Rostarten sind; Wirkstoff, Konzentration
und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind unter der Rubrik «Entseuchung und/oder Desinfizierung» in dem in Artikel 8 dieser
Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben,
- mindestens sechsmal jährlich in geeigneten Zeitabständen amtlich auf
die in den Anhängen 1 und 2 genannten besonders gefährlichen
Schadorganis-men untersucht wurden. Diese Untersuchungen, die auch
an Pflanzen in unmittelbarer Nachbarschaft der unter Buchstabe a. ge-
nannten Baumschulen vorzunehmen sind, umfassen mindestens eine visuelle Inspektion jeder Rei-he des
Feldes der Baumschule sowie eine
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Besondere
Anforderungen
visuelle Inspektion aller oberhalb des Kultursubstrates wachsenden Pflanzenteile von Stichprobe von mindestens 300 Pflanzen einer bestimmten Gattung, sofern die Zahl
der Pflanzen dieser Gattung 3000 Pflanzen nicht übersteigt, oder 10 % der Pflanzen, wenn es mehr als 3000 Pflanzen dieser Gattung gibt, - bei diesen Inspektionen als frei von den unter dem vorstehenden Gedankenstrich genannten relevanten be-
sonders gefährlichen Schadorganismen befunden wurden. Befallene
Pflanzen sind zu beseitigen. Die übrigen Pflanzen sind gegebenenfalls
wirksam zu behandeln und ausserdem für einen angemessenen Zeit-
raum zu halten und zu untersuchen, um sicherzustellen, dass sie von diesen besonders gefährlichen Schador-
ganismen frei sind, - entweder in unbenutztem künstlichem
Kultursubstrat oder in einem natürlichen Kultursubstrat angepflanzt
wurden, das begast oder einer geeigneten Hitzebehandlung unterzogen
und bei einer anschliessenden Untersuchung als frei von Schadorga-
nismen befunden wurde; - unter Bedingungen gehalten wurden, die gewährleisten, dass das Kultursubstrat weiterhin von Schad-
organismen frei bleibt; ausserdem wurden sie innerhalb von zwei Wochen vor dem Versand - geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann wurzelnackt gehalten
oder
- geschüttelt und mit sauberem Wasser gewaschen, um das ursprüngliche Kultursubstrat zu entfernen, und dann in Kultursubstrat wieder angepflanzt, das den
Bedingungen unter Buchstabe aa.
fünfter Gedankenstrich entspricht, oder
- geeigneten Behandlungen unterzogen, um sicherzustellen, dass das
Kultursubstrat frei von Schadorganismen ist; Wirkstoff,
Konzentration und Datum der Anwendung dieser Behandlungen sind in dem in Artikel 8 dieser
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Waren
Besondere
Anforderungen
Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis unter der Rubrik
«Entseuchung und/oder Desinfizierung»
anzugeben,
bb. in verschlossenen Behältern verpackt werden, die amtlich verplombt und mit der Registriernummer der eingetragenen Baumschule versehen werden; diese Nummer ist unter der Rubrik «zusätzliche Erklärung» auch in dem in Artikel 8
dieser Verordnung genannten Pflanzenschutzzeugnis anzugeben, damit die
Sendung identifiziert werden kann.
44. Krautige mehrjährige Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, der Familien Caryophyllaceae (ausser Dianthus L.), Compositae (ausser Dendranthema [DC.] Des Moul.), Cruciferae, Leguminosae und Rosaceae (ausser Fragaria L.), mit Ursprung in Ländern ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gegebenenfalls gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 32.1, 32.2, 32.3, 33 und 34 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
- in
Baumschulen
angezogen wurden,
- frei von Pflanzenresten, Blüten und Früchten sind,
- vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten untersucht wurden
und
- sich dabei als frei von Anzeichen besonders gefährlicher Bakterien, Viren und
virusähnlicher Organismen erwiesen haben
- sich entweder als frei von Anzeichen besonders gefährlichen Nematoden, Insekten, Milben und Pilze erwiesen haben oder einer angemessenen Behandlung zur Tilgung solcher Organis-
men
unterzogen wurden.
45.1 Pflanzen von krautigen Arten und Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den ein-
schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Er-
klärung» aufgeführt ist, oder
b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von
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Waren
Besondere
Anforderungen
Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Er-
klärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, oder
c. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn.
(aussereuropäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen
an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort an-
schliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wöchentlich durchgeführt wurden, und bei
Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn.
(aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) durchgeführt
worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen, oder
d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen), in einem ste-
rilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall
mit Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) ausschliessen und in
durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
45.2 Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Gypsophila L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L., Solidago L., Trachelium L. und Blattgemüse von Ocimum L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern Amtliche Feststellung, dass die Schnittblumen und das Blattgemüse
- ihren
Ursprung
in
einem Land haben, das frei von Bemisia tabaci Genn. (ausser europäische Populationen) ist, oder
- unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Bemisia tabaci Genn.
(ausser-europäische Populationen) befunden worden sind.
45.3 Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten des Tomato Leaf Curl Virus bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für Pflanzen in Anhang 3 Teil A
Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 25.5, 25.6 und 25.7 gelten,
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Waren
Besondere
Anforderungen
a. wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.
nicht bekannt ist
amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden; b. wo das Auftreten von Bemisia tabaci Genn.
bekannt ist
amtliche Feststellung, dass a. keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus an den Pflanzen beobachtet wurden
und
aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind,
oder
bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate
vor der Ausfuhr zumindest allmonatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder
b. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato yellow leaf curl virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
46. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, Zwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt ist; Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummer 13 und Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummern 25.5, 25.6, 32.1, 32.2, 32.3, 35.1, 35.2, 44, 45, 45.1, 45.2 und 45.3 gegebenenfalls gelten, Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: - Bean golden mosaic virus, - Cowpea mild mottle virus, - Lettuce infectious yellows virus,
- Pepper mild tigré virus, - Squash leaf curl virus, - andere durch Bemisia tabaci Genn.
übertragene Viren;
a.
Länder,
in
denen das Aufreten von Bemisia tabaci Genn.
(aussereuropäische Populationen) oder anderer Vektoren der betreffenden Erreger nicht bekannt ist
amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während der gesamten Vegetationsperiode keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden;
b. Länder, in denen das Auftreten von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) oder anderer
Vektoren der betreffenden Erreger bekannt ist
amtliche Feststellung, dass an den Pflanzen während eines angemessenen Zeitraumes keine Anzeichen der betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen festgestellt wurden
und
a. die
Pflanzen
von
Anbauflächen stammen, die bekanntermassen als frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren der betreffenden besonders gefährlichen Schad-
organismen sind,
oder
b. die Anbaufläche bei den zu geeigneter Zeit
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Waren
Besondere
Anforderungen
durchgeführten amtlichen Kontrollen frei von Bemisia tabaci Genn. und anderen Vektoren war,
oder
c.
die
Pflanzen
einer geeigneten Behandlung zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn.
unterzogen wurden.
47. Samen
von
Helianthus
annuus L.
Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder
b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara
halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. &
de Toni unterzogen wurden.
48. Samen
von
Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine gleichwertige Methode, die vom BLW anerkannt ist, gewonnen wurden und a. entweder die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganen- sis (Smith) Davis et al., Xanthomonas cam- pestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye und Potato spindle tuber viroid nicht bekannt ist,
oder
b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der gesamten Vegetationsperiode keine
Anzeichen für durch diese besonders gefährlichen Schadorganismen verursachte
Krankheiten festgestellt wurden, oder
c. die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese besonders gefährlichen Schadorganismen an einer repräsentativen Probe
und unter Verwendung geeigneter Methoden un-terzogen wurden und sich dabei als
frei von den betreffenden Schadorganismen erwiesen hat.
49.1 Samen von Medicago sativa L.
Amtliche Feststellung, dass a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Fi-
lipjev festgestellt wurde, oder
b. vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte, oder
c. die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci
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Waren
Besondere
Anforderungen
(Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe
nicht festgestellt wurde.
49.2 Samen von Medicago sativa L., mit Ursprung in Ländern, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. bekannt ist Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I Nummer 49.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. das Auftreten von Clavibacter michiganen- sis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde
b. und entweder
- die Kultur zu einer Sorte gehört, die als hochresistent gegen Clavibacter michi- ganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist,
oder
- sie zum Erntezeitpunkt noch nicht ihre vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens
eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte
oder
- der
gewichtsmässige
Anteil an unschädlichem Besatz 0,1% nicht übersteigt;
c. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls der letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. keine
Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden;
d. auf der Anbaufläche der Kultur während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
51. Samen
von
Phaseolus L.
Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Xanthomonas cam- pestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt ist,
oder
b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
52. Samen
von
Zea mays L.
Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye bekannt sind, oder
b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Erwinia
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Waren
Besondere
Anforderungen
stewartii (Smith) Dye erwiesen hat.
53. Samen
der
Gattungen
Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.
Amtliche Feststellung, dass die Samen aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt.
54. Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, wo das Auftreten von Tilletia indica Mitra bekannt ist.
Amtliche Feststellung, dass a. die Körner aus einem Gebiet stammen, von dem bekannt ist, dass Tilletia indica Mitra nicht auftritt
oder
b. an den Pflanzen auf ihrer Anbaufläche während ihrer letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für Tille-
tia indica Mitra beobachtet wurden und repräsentative Körnerproben, die sowohl bei der Ernte als auch vor dem Versand entnommen und untersucht wurden, sich bei
diesen Untersuchungen als frei von Tilletia indica Mitra erwiesen haben.
Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Waren
Besondere
Anforderungen
2. Holz
von
Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung a. Amtliche
Feststellung,
dass das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt sind,
oder
b. durch die Handelsklasse «Kiln-dried», «KD» oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach üblichem
Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, wird nachgewiesen, dass das Holz einer künstlichen
Trocknung bei geeignetem Temperatur/Zeit-Verhältnis bis auf einen Feuchtig-
keitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der
Behandlung unterzogen wurde.
3.1 …
3.2 …
3.3 …
3.4 …
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Waren
Besondere
Anforderungen
4. Pflanzen
von
Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia
acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.
5. Pflanzen
von
Abies Mill., Cedrus Trew, Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., Pseudotsuga Carr. und Tsuga Carr., ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A
Abschnitt II Nummer 4 gelten, amtliche Feststellung, dass weder am Ort der Erzeugung
noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Melampsora me-
dusae Thümen festgestellt wurden.
6. Pflanzen
von
Populus L.,
zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von
Melampsora medusae Thümen festgestellt wurden.
7. Pflanzen
von
Castanea Mill. und Quercus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Cryphonectria para- sitica (Murrill) Barr bekannt sind, oder
b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
ab
geschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr festgestellt wurden.
8. Pflanzen
von
Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet
haben, das als frei von Ceratocystis fimbriata f.sp. platani Walter bekannt ist, oder
b. auf der Anbaufläche oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ceratocystis fimbriata f.sp.
platani Walter festgestellt wurden.
9.1. Pflanzen
von
Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eri- obotrya Lindl., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Monilinia fructicola (Winter) Honey gilt, und auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Monilinia fructicola (Winter) Honey festgestellt wurden.
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Besondere
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9. Pflanzen
von
Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach den Bestimmungen gemäss Anhang 4 Teil B Nummer 21 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind,
oder
b. die Pflanzen auf ihrer Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.
et al. aufgewiesen haben, entfernt wurden.
10. Pflanzen
von
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, ausser Samen und Früchten Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die bekanntermassen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus
tristeza virus (europäische Stämme), oder
b. die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das vo-
raussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten
Bedingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht worden
ist, und ununterbrochen in einem insektengeschützten Gewächshaus oder in einem
Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine Anzeichen von Spiroplasma citri Saglio et al.,
Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme) zu beobachten waren,
oder
c. die Pflanzen
- im Rahmen eines Zertifizierungssystems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen
erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Metho-
den gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich untersucht
wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europäische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäss den in
diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus
tristeza virus (europäische Stämme), und
- untersucht
wurden
und dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spiro-
Landwirtschaftliche Produktion 90
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
plasma citri Saglio et al., Phoma trach- eiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden.
10.1 Pflanzen von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Clausena Burm f., Vepris Comm., Zanthoxylum L., ausser Samen und Früchten
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde.
11. Pflanzen
von
Araceae,
Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitziaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat Amtliche Feststellung, dass a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode kein Befall mit Radopholus similis (Cobb) Thorne festgestellt wurde oder
b. Boden und Wurzeln verdächtiger Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode einem amtlichen nematologischen Test, zumindest auf Radopho-
lus similis (Cobb) Thorne, unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesem
Schadorganismus erwiesen haben.
12. Pflanzen
von
Fragaria L., Prunus L. und Rubus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen sind: - bei Fragaria L.:
- Phytophthora fragariae Hickman var. fragariae,
- Arabis mosaic virus, - Raspberry ringspot virus, - Strawberry crinkle virus, - Strawberry latent ringspot virus,
- Strawberry mild yellow edge virus,
- Tomato black ring virus, - Xanthomonas
fragariae
Kennedy & King; - bei Prunus L.:
- Apricot chlorotic leafroll mycoplasm,
- Xanthomonas
campestris
pv. pruni (Smith) Dye; Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von den betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen bekannt sind,
oder
b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Krankheiten festgestellt worden sind, die durch die betreffenden besonders gefährlichen Schadorganismen verursacht wurden.
- bei Prunus persica (L.) Batsch:
- Pseudomonas
syringae pv. persicae (Prunier et al.)
Young et al.;
- bei
Rubus L.:
- Arabis mosaic virus, - Raspberry ring spot virus, - Strawberry latent ringspot virus,
- Tomato
black
ring virus
Pflanzenschutzverordnung 91
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
13. Pflanzen
von
Cydonia Mill. und Pyrus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Pear decline mycoplasm bekannt sind, oder
b. die Pflanzen auf der Anbaufläche und in ihrer unmittelbaren Umgebung, die Anzeichen aufgewiesen haben, nach denen sie
des Befalls mit Pear decline mycoplasm verdächtig sind, während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden an diesem Ort gerodet wurden.
14. Pflanzen
von
Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Aphelenchoides besseyi Christie bekannt sind, oder
b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Aphelen-
choides besseyi Christie festgestellt wurden, oder
c. bei Pflanzen in Gewebekultur diese von Pflanzen stammen, die den Bedingungen unter Buchstabe b) dieser Nummer entsprechen oder anhand geeigneter nematologi-
scher Methoden amtlich getestet wurden und sich dabei als frei von Aphelenchoides besseyi Christie erwiesen haben.
15. Pflanzen
von
Malus Mill., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 9 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Apple proliferation mycoplasm bekannt sind, oder
b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenem Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt
wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Apple proliferation
mycoplasm unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei
von diesem Schadorganismus erwiesen hat,
oder
Landwirtschaftliche Produktion 92
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen erhalten und während der letzten sechs abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einem
amtlichen Test, zumindest auf Apple proliferation mycoplasm, unter Verwendung von geeigneten Indikator-
pflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich
dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten
drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die durch Apple proliferation mycoplasm verursacht werden.
16. Pflanzen
der
folgenden
Prunus-Arten, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen:
- Prunus
amygdalus
Batsch
- Prunus
armeniaca
L.
- Prunus
blireiana
André
- Prunus
brigantina
Vill.
- Prunus
cerasifera
Ehrh.
- Prunus
cistena
Hansen
- Prunus
curdica
Fenzl.
und Fritsch
- Prunus
domestica
ssp. Domestica L.
- Prunus domestica ssp. insititia (L.) C.K. Schneid.
- Prunus domestica ssp. italica (Borkh.) Hegi.
- Prunus
glandulosa
Thunb.
- Prunus
holoserica
Batal.
- Prunus hortulana Bailey Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 12 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plum pox virus bekannt sind,
oder
b. aa. die Pflanzen, ausser aus Samen erwachsenes Pflanzgut,
- entweder im Rahmen eines Zertifizierungssystems amtlich anerkannt
wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen gehalten wurde und einem amtlichen Test auf zumindest Plum Pox virus unter Verwendung von geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich
dabei als frei von diesem Schadorganismus erwiesen hat,
oder
- Prunus japonica Thunb.
- Prunus mandshurica (Maxim.) Koehne
- Prunus
maritima
Marsh.
- Prunus mume Sieb. et Zucc.
- Prunus
nigra
Ait.
- Prunus
persica
(L.) Batsch
- Prunus
salicina
L.
- Prunus
sibirica
L.
- Prunus
simonii
Carr.
- Prunus
spinosa
L.
- Prunus
tomentosa
Thunb.
- Prunus
triloba
Lindl.
- andere Arten von Prunus L., die - in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin-
gungen gehalten wird und während der letzten drei abgeschlossenen Vegetationsperioden mindestens einmal
einem amtlichen Test auf zumindest Plum pox virus unter Verwendung von
geeigneten Indikatorpflanzen oder gleichwertigen Verfahren unterzogen wurde und sich dabei als frei
von diesem Schadorganismus erwiesen hat;
bb. an Pflanzen auf der Anbaufläche oder
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916.20
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Besondere
Anforderungen
für Plum pox virus
anfällig sind
an anfälligen Pflanzen in der unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten
drei abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Krankheiten
festgestellt wurden, die durch Plum pox virus verursacht werden; cc. Pflanzen am Ort der Erzeugung, die Anzeichen von Krankheiten aufgewiesen haben, die durch andere Viren oder virusähnliche Krankheitserreger verur-
sacht werden, gerodet wurden.
17. Pflanzen
von
Vitis L.,
ausser Samen und Früchten Amtliche Feststellung, dass an den Mutterreben auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Anzeichen von Grapevine Flavescense dorée MLO und Xylophilus ampelinus (Panagopoulos) Willems et al. festgestellt wurden.
18.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Amtliche Feststellung, dass a. die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur
Bekämpfung von Synchytrium endobioti- cum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden,
und
b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Clavi- bacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis
ssp. sependonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. eingehalten wurden
und
c. die Bestimmungen des BLW oder gegebenensfalls die Bestimmungen der EU zur
Bekämpfung von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens et Globodera palli- da (Stone) Behrens, eingehalten wurden, und
d. aa. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder bb. die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der Anwendung eines angemessenen Verfah-
rens zur Tilgung von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt,
und
e.
die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle
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Waren
Besondere
Anforderungen
Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebieten, in denen das Auftreten von Meloidogy-
ne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen
bekannt ist,
- die Knollen entweder von einem Erzeugungsort stammen, der sich bei einer
jährlichen Untersuchung der Wirtskulturen durch visuelle Inspektion der Wirts-
pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder
- nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzierung von Symptomen auf das Auftreten
von Symptomen untersucht wurden oder Laboruntersuchungen und visuellen Inspektionen sowohl äusserlich als auch
durch Aufschneiden der Knollen zu geeigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall
bei der Verschliessung der Verpackungen oder Behälter vor dem Inverkehr-
bringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 199839 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen
festgestellt wurden.
18.2 Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Knollen der Sorten, die amtlich zugelassen wurden
Unbeschadet der besonderen Anforderungen, die für die Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 18.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Knollen - aus
fortgeschrittenen
Züchtungen stammen, wobei diese Feststellung in geeigneter Weise auf dem Begleitdokument der Knollen zu erfolgen hat,
- in der Schweiz erzeugt wurden und
- in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedingungen gehalten wurde und nach geeigneten Methoden einem amtlichen Quarantänetest unterzogen
wurde und sich dabei als frei von besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen hat.
39 SR
916.151.1
Pflanzenschutzverordnung 95
916.20
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Besondere
Anforderungen
18.3 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 4
Teil A Abschnitt II Nummern 18.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken
oder Genmaterialsammlungen a. Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei
Quarantänetests als frei von jeglichen besonders gefährlichen Schadorganismen erwiesen.
b. Die Quarantänetests gemäss Buchstabe a.
werden
aa. überwacht vom BLW und durchgeführt von wissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser Stelle oder einer amtlich anerkannten Stelle;
bb. durchgeführt an einem Ort, der mit geeigneten Einrichtungen ausgestattet ist, die bei dem Schutz vor besonders gefährlichen Schadorganismen und der
Aufbewahrung des Materials eine ausreichende Sicherung gegen die Gefahr
der Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen bieten; cc. durchgeführt an jeder Materialpartie durch
- Beschau
in
regelmässigen Abständen
während mindestens einer abgeschlossenen Vegetationsperiode, un-
ter
Berücksichtigung der Art des Materials und seiner Entwicklung im
Rahmen des Testprogramms, auf Anzeichen für den Befall mit besonders gefährlichen Schadorganismen,
- Tests nach geeigneten, vom BLW anerkannten Methoden
- bei allem Kartoffelzuchtmaterial auf zumindest
- Andean potato latent virus - Arracacha virus B (oca strain) - Potato black ringspot virus - Potato spindle tuber viroid - Potato
virus
T
- Andean potato mottle virus - Viren A, M, S, V, X und Y (einschliesslich Yo, Yn und Yc) und
Potato leaf roll virus - Clavibacter michiganensis ssp.
Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., - Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. - bei echtem Kartoffelsamen zumindest auf Viren und Viroide gemäss Buchstaben aa. bis cc.;
dd. geeignete Tests auf alle anderen bei der Beschau festgestellten Anzeichen zur Identifizierung der besonders gefährlichen Schadorganismen, die sie verur-
sacht haben.
Landwirtschaftliche Produktion 96
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
c. Material, das sich bei der Untersuchung nicht als frei von den besonders gefährlichen Schadorganismen gemäss Buchstabe
b. erwiesen hat, wird unverzüglich vernichtet oder Verfahren zur Tilgung des bzw. der
besonders gefährlichen Schadorganismen unterzogen.
d. Jede Organisation oder Forschungsstelle, die
solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.
18.4 Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, die in Genbanken oder Gen-
materialsammlungen gehalten werden Jede
Organisation
oder Forschungsstelle, die solches Material besitzt, unterrichtet das BLW darüber.
18.5 Knollen von Solanum tuberosum L., ausser den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffern 18.1, 18.1.1, 18.2,
18.3 oder 18.4 genannten Knollen Anhand einer Zulassungsnummer auf der Verpackung oder bei in loser Schüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel
ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemeinsamen Lager- oder Versandzentren im Anbau-
gebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und gegebenefalls die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von
a. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival l,
b. Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. et c. Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens
eingehalten wurden.
18.6 Pflanzen von Solanaceae, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen und den in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummern 18.4 und 18.5 genannten Pflanzen
Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A
Abschnitt II Nummern 18.1, 18.2 oder 18.3 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Potato stolbur mycoplasm bekannt sind, oder
b. auf den Pflanzen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato
stolbur mycoplasm festgestellt wurden.
18.6.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewurzelte Pflanzen von Capsicum spp., So-
lanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass die Bestimmungen des BLW oder gegebenenfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämp-
fung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.
Pflanzenschutzverordnung 97
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
18.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Solanum lycopersicum L., Musa L., Nicotiana L. und Solanum melongena L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A
Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwiesen haben
oder
b. auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ralstonia
solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. festgestellt wurden.
19. Pflanzen
von
Humulus
lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass auf dem Hopfen der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzei-
chen von Verticillium albo-atrum Reinke & Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
19.1 Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des
Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachy- carpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen
Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder
b. während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben, - der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im Ursprungs-
Mitgliedstaat überwacht wird, und - an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Ein-
schleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durch-
geführt wurden, und - an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von
Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.
Landwirtschaftliche Produktion 98
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
20. Pflanzen
von
Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spo- doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen-
schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, oder
b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, oder
c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden.
21.1 Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., zum
Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A
Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10 % bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;
b. die Pflanzen oder Stecklinge - aus Betrieben stammen, die in den drei ersten Monaten vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich unter-
sucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia ho- riana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden,
oder
- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;
c. bei nicht bewurzelten Stecklingen weder auf
ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella liguli- cola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Steck-
lingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligu- licola (Baker, Dimock & Davis) v. Arx festgestellt wurden.
Pflanzenschutzverordnung 99
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
21.2 Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, dass - die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den
letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv.
dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomo- nas caryophylli (Burkholder) Starr & Burkholder und Phialophora cinerescens
(Wollenw.) van Beyma erwiesen haben, - keine
Anzeichen
der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt
wurden.
22. Zwiebeln
von
Tulipa L. und Narcissus L., ausser solchen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, dass sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Amtliche Feststellung, dass auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylen-
chus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.
23. Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt,
ausser
- Zwiebeln,
- Kormi,
- Pflanzen
der
Familie
Gramineae,
- Rhizomen,
- Samen,
- Knollen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess)
bekannt ist,
oder
b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden,
oder
c. die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von
Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Lirio- myza huidobrensis (Blanchard) und Lirio- myza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind,
oder
d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro
unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza
huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.
Landwirtschaftliche Produktion 100
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
24. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt
Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. sepedoni- cus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein.
24.1 Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, sowie im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L.
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Bestimmungen des BLW zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens
und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.
25. Pflanzen
von
Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt,
ausser Samen
Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind,
oder
b. das Auftreten von Beet leaf curl virus auf der Anbaufläche nicht bekannt ist und auf der Anbaufläche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine
Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.
26. Samen
von
Helianthus annuus L.
Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. & de Toni bekannt sind, oder
b. die Samen, ausser denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara
halstedii (Farlow) Berl. & de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. &
de Toni unterzogen wurden.
26.1 Pflanzen von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A
Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder
Pflanzenschutzverordnung 101
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
b. an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und
aa. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind,
oder
bb. die Anbaufläche bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate
vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde; oder
c. die Anbaufläche keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.
27. Samen
von
Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.
Amtliche
Feststellung,
dass die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine vom BLW genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und a.
die
Samen
entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganen- sis (Smith) Davis et al. oder Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye nicht bekannt ist,
oder
b. an den Pflanzen auf der Anbaufläche während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die
durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden oder
c. die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung
geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.
Landwirtschaftliche Produktion 102
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
28.1 Samen von Medicago sativa L.
Amtliche Feststellung, dass a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder
b. dass vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde,
oder
c. die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci
(Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe
nicht festgestellt wurde.
28.2 Samen von Medicago sativa L.
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, dass
a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavi- bacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, oder
b. aa. das Auftreten von Clavibacter michiga- nensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und
- es sich bei dem Material um eine Sorte
handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp.
insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder
- das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen
hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur
gegeben hatte
oder
- der gewichtsmässige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von Saatgut gelten, 0,1 % nicht übersteigt,
Pflanzenschutzverordnung 103
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
bb. während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden, cc. auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.
29. Samen
von
Phaseolus L.
Amtliche Feststellung, dass a. die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas cam- pestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind,
oder
b. eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.
30.1 Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden
Die Verpackung muss eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
Teil B
Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten Waren
Besondere
Anforderungen
Schutzgebiete
21. Pflanzen
und
lebender
Blütenstaub zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Py- racantha Roem., Pyrus L.
und Sorbus L., ausser Früchte und Samen
Kanton
VS
a. mit Ursprung in der Schweiz
Unbeschadet des Verbotes, das für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gilt, amtliche Fest-
stellung, dass
a. die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. stammen oder
b. die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine
Landwirtschaftliche Produktion 104
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
Schutzgebiete
Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Mona-
ten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperi-
ode, auf einer Fläche erhalten wurden, aa. die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Sicherheitszone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen
und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens
vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperioder
vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Aus-
breitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschrei-
bung dieser Sicherheitszone sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zu übermitteln. So-
bald die Sicherheitszone eingerichtet ist, sind in der Zone ausserhalb
der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode zum ge-
eignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle
Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.
et al. unverzüglich zu beseitigen.
Die Ergebnisse dieser Inspektionen sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst jährlich zu über-
mitteln; und
bb. die ebenso wie die Sicherheitszone vor Beginn der vollständigen
Vegetationsperiode, die der letzten voll ständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Massgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und
cc. die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Ve-
getationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchge-
führt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr) Winsl. et al. befunden wurde:
- zweimal zum geeignetsten
Pflanzenschutzverordnung 105
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
Schutzgebiete
Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d.h. einmal in der Zeit von Juni bis
August und einmal in der Zeit von August bis Oktober, und
- einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis,
d.h. in der Zeit von August bis Oktober,
und
dd. von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen
wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente In-
fektionen untersucht wurden.
b.
mit
ausländischem
Ursprung
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen gemäss Anhang 3 Teil A Nummern 9, 9.1, 9.2 und 18 und Anhang 3
Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, Mitgliedstaaten
der
europäischen Union
Amtliche Feststellung, dass - in Gebieten, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als
Schutzgebiet in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al amtlich erklärt sind., oder
- die
Pflanzen
auf
einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Sicherheitszone während eines Zeitraums von mindestens sieben Mona-
ten, einschliesslich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten
abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden, die als «Pufferzone» von mindestens 50 km2 erklärt wurde, in der die Wirtspflanzen seit einem geeigneten Zeitpunkt einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem
unterliegen, das mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbrei-
tung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren, aus welcher die betreffenden Pflanzen zur Einfuhr in Schutzgebiete in Bezug auf Erwi- nia amylovora (Burr.) Winsl. et al. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind; andere
Länder
Amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in Ländern haben, die vom BLW als frei
Landwirtschaftliche Produktion 106
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
Schutzgebiete
von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.
et al.
anerkannt sind,
oder
b. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standard für phytosanitäre
Massnahmen als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten und vom BLW entsprechend anerkannt worden sind.
21.3 Bienenstöcke, vom 15. März bis 30. Juni Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke a. aus Ländern stammen, die vom BLW als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder
b. aus einem Gebiet stammen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bezüglich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. amtlich als Schutzgebiet erklärt ist oder
c. aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen
oder
d. vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemassnahme unterzogen wurden.
Kanton VS
32. Pflanzen
von
Vitis L., ausser Früchten und Samen
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang 3 Teil A Ziffer 15, Anhang 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 17 und
Anhang 4 Teil B Ziffer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung,
dass
Alle Kantone
ausser TI und das
Misox-Tal
(Kanton GR)
a. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort
aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht
auftritt,
oder
b. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort
aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlä-
gigen internationalen Standards anerkannt wurde,
oder
Pflanzenschutzverordnung 107
916.20
Waren
Besondere
Anforderungen
Schutzgebiete
c. die Pflanzen entweder aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten oder aus den in der Europäi-
schen Union anerkannten Schutzgebieten der Tschechischen Republik,
Frankreich (Elsass, ChampagneArdenne, Picardie (Département Ais-
ne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-surMarne) und Lothringen) oder Italien
(Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden,
oder
d. die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen
wurden, an dem
aa. seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetations-
perioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und
bb. entweder
i. keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO
an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden
oder
ii. die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser
45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine fla-
vescence dorée MLO auszuschliessen.
Landwirtschaftliche Produktion 108
916.20
Anhang 540
(Art. 2, 8-10, 15, 25, 29 und 32) Teil A
Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind Abschnitt I
Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen 1.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
1.1
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausser Samen, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Prunus L., ausser Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
1.2 Pflanzen
von
Beta vulgaris L. und Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
1.3
Pflanzen von Ausläufer oder Knollen bildenden Arten von Solanum L. oder deren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt.
1.4 Pflanzen
von
Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casi- miroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen 1.5
Unbeschadet der Nummer 1.6, Pflanzen von Citrus L. und deren Hybriden, ausgenommen Früchte und Samen 1.6 Früchte
von
Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, mit Stielen und Blättern.
1.7 Holz,
das
a. ganz oder teilweise aus Platanus L. gewonnen wurde, auch ohne seine
natürliche Oberflächenrundung, und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code
Warenbezeichnung
4401.10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.22 00 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
ex
4401.39
00
Holzabfälle
und
Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu
Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403.10
00
Rohholz,
mit
Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservie40 Bereinigt
gemäss
Ziff. Anhang 3 Ziff. 17 der V vom 22. Juni 2011 über die Änderung des Zolltarifs (AS 2011 3331), Ziff. II der V vom 31. Okt. 2012 (AS 2012 6385) und Ziff. I der V des WBF vom 29. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4009).
Pflanzenschutzverordnung 109
916.20
HS-Code
Warenbezeichnung rungsmitteln behandelt, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex
4403.99
Holz
von
anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs41 genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), roh, auch
entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404.20 00 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt
ex
4407.99
Holz
von
anderen als Nadelbäumen ausser von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 44 des Zolltarifs genannten tropischen Hölzern und anderen tropischen Hölzern, Eiche (Quercus spp.) und Buche (Fagus spp.), in der
Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 2.
Pflanzen von Erzeugern mit Genehmigung für die Erzeugung für und den Verkauf an Personen, die sich mit gewerblicher Pflanzenerzeugung befassen, ausser für den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, sofern sicher gestellt ist, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist.
2.1
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officinalis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quercus
L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Gramineae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen 2.2 Pflanzen
von
Solanaceae, mit Ausnahme der unter Nummer 1.3 genannten, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen.
2.3 Pflanzen
von
Araceae, Marantaceae, Musaceae, Persea spp. und Strelitzia- ceae, bewurzelt, auch mit anhaftendem oder beigefügtem Nährsubstrat.
2.3.1 Pflanzen
von
Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachy- 41 SR
632.10 Anhang
Landwirtschaftliche Produktion 110
916.20
carpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf.
2.4
- Samen und Zwiebeln von Allium ascalonicum L., Allium cepa L. und Allium schoenoprasum L., zum Anpflanzen bestimmt, und Pflanzen von Allium porrum L., zum Anpflanzen bestimmt.
- Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw., Medicago sativa L. und Phaseolus L.
3.
Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet,
Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii
hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari
Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigridia Juss. und Tulipa L. getrennt ist Abschnitt II
Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen
Unbeschadet der in Abschnitt I dieses Teils und in Anhang 3 Teile A und B genannten Waren: 1.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1.3 Pflanzen
von
Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L., Sorbus L. und Vitis L. ausser Samen und Früchte.
1.4
Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Teil B
Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind
Pflanzenschutzverordnung 111
916.20
Abschnitt I
Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind 1.
Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Prunus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.
2.
Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von: - Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophi- la L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae - Nadelbäumen (Coniferales) - Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada - Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern - Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, - Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L.
- Blättern von Manihot esculenta Crantz - abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk - abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Jug- lans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA - Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia
Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zanthoxylum L.
2.1
Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Corrêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clausena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.
3. Früchte
von:
- Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L.
- Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium
Landwirtschaftliche Produktion 112
916.20
Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern - Capsicum L.
4. Knollen
von
Solanum tuberosum L.
5.
Lose Rinde von:
- Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern - Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L.
- Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA - Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA 6. Holz
a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 2:
- Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwendung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, - Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Armenien, - Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, - Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada,
- Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei,
- Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, - Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code
Warenbezeichnung
4401.10
Brennholz
in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.21
Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
Pflanzenschutzverordnung 113
916.20
HS-Code
Warenbezeichnung
4401.22
Anderes
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex
4401.39
Sägespäne,
Holzabfälle
und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4403.10
Rohholz,
auch entrindet, vom Splint befreit oder zweioder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot
oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex
4403.20
Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
4403.91
Eichenholz
(Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
ex
4403.99
Rohholz, anderes als Nadelholz, [ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.)], auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder
anderen Konservierungsmitteln behandelt ex
4404
Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406
Bahnschwellen
aus
Holz
4407.10
Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
4407.91
Eichenholz
(Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex
4407.93
Holz
von
Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 4407.95
Eschenholz
(Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
ex
4407.99
Holz, anderes als Nadelholz, [ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)], in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
Landwirtschaftliche Produktion 114
916.20
HS-Code
Warenbezeichnung
4408.10
Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger 4416.00
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe 9406.0010
Vorgefertigte Gebäude aus Holz 7.
a.
Erde und Kultursubstrat als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen, wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschliesslich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht.
b.
Erde und Nährsubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem unter Buchstabe a) beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in - der Türkei,
- Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine, - anderen aussereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien.
8.
Körner der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA.
Abschnitt II Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind Unbeschadet der in Abschnitt I genannten Waren: 3.
Befruchtungsfähiger Pollen zur Bestäubung von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
4.
Teile von Pflanzen, ausser Samen und Früchte, von Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L.
Pflanzenschutzverordnung 115
916.20
Anhang 6
(Art. 3, 5, 42 und 58) Besonders gefährliche Unkräuter 1.
Ambrosia artemisiifolia L.
Landwirtschaftliche Produktion 116
916.20
Anhang 7
(Art. 9)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel 7 Angegebene Eingangsstelle 8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände: - nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und - für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befunden wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen entsprechen.
Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen.
11 Zusätzliche Erklärung BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 18 Ausstellungsort
12 Datum
13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen (Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Pflanzenschutzverordnung 117
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Anhang 8
(Art. 10)
Muster für Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss FAO-Pflanzenschutz-Übereinkommen 1997) 1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzenschutzzeugnis für die Wiederausfuhr Nr. 3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von 5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel 7 Angegebene Eingangsstelle 8 Unterscheidungsmerkmale: Zahl und Beschreibung der Packstücke; Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen 9 Angegebene Menge
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsvertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzenschutzzeugnis Nr. …………………., - dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war - dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und - dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzenschutzzeugnisses und einer zusätzlichen Überprüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei konform befunden wurden und - dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.
(*) Zutreffendes ankreuzen
11 Zusätzliche Erklärung BEHANDLUNG ZUR ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION 18 Ausstellungsort
12 Datum
13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum Name des Kontrollorgans 15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen (Unterschrift) (Amtssiegel) Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.
Landwirtschaftliche Produktion 118
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Anhang 9
(Art. 8, 25 und 36) Pflanzenpass
Erforderliche Angaben: 1.
«Schweizerischer Pflanzenpass» oder «EG-Pflanzenpass» 2.
«CH» oder Code eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 3.
Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle 4.
Zulassungsnummer des Betriebes 5.
Serie-, Wochen- oder Lot-Nummer 6. Botanischer
Name
7. Menge 8.
Das Kennzeichen «ZP» für das Geltungsgebiet des Pflanzenpasses und gegebenenfalls der Name des oder der Schutzgebiete, in die die Ware verbracht werden darf 9.
Bei Austausch eines Pflanzenpasses die Kennzeichnung «RP» und gegebenenfalls die Registriernummer des ursprünglich zugelassenen Betriebes 10. Bei ausländischen Waren mit Herkunft aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union, Name des Ursprungs- oder des Absenderlandes
Pflanzenschutzverordnung 119
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Anhang 10
(Art. 9, 21 und 37-39) Anforderungen an die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz (gemäss Internationalem Standard für Phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 der FAO42) 1 Behandlung 1.1 Damit Verpackungsmaterialien aus unverarbeitetem Holz nach Ziffer 2 gekennzeichnet werden können, müssen sie einer Hitzebehandlung unterzogen worden sein.
1.2
Die Hitzebehandlung muss sicherstellen, dass das Holz auf eine Kerntemperatur von 56 °C während mindestens 30 Minuten erwärmt wird (Heat Treatment = HT).
1.3
Die zur Hitzebehandlung verwendete Behandlungskammer muss: a. die minimale Behandlungstemperatur von 65 °C erreichen und während der Behandlungsdauer halten können; b. ein Messgerät enthalten, mit dem die Behandlungstemperatur der Behandlungskammer oder die Behandlungstemperatur im Holz gemessen und elektronisch aufgezeichnet wird.
2 Kennzeichnung 2.1 Die Kennzeichnung muss einen Rahmen aufweisen und folgende Angaben enthalten: a. IPPC-Logo; b. Zulassungsnummer des Betriebes (mit ISO-Code des Landes); c. Kennzeichen HT (Heat Treatment); 2.2
Sie ist deutlich sichtbar anzubringen.
2.3
Als Farben dürfen weder Rot noch Orange verwendet werden.
2.4
Gestaltungen der Kennzeichnung: Die gebräuchlichste Kennzeichnung in der Schweiz: 42 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Dokument kann unter folgender Adresse eingesehen werden:
www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM
Landwirtschaftliche Produktion 120
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CH - 000 HT
Weitere Optionen: Option 1: XX - 000 YY
Option 2:
XX - 000 YY
Pflanzenschutzverordnung 121
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Option 3:
XX - 000 - YY Option 4:
XX - 000 YY
Option 5:
XX - 000 YY
Option 6:
XX - 000 - YY
Landwirtschaftliche Produktion 122
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Anhang 11
(Art. 2)
Waldbäume und Waldsträucher Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt: Botanischer Name
Deutsche Bezeichnung Nadelgehölze: Abies
Tannen
Larix
Lärchen
Picea
Fichten
Pinus
Kiefern
Pseudotsuga
Douglasien
Taxus
Eiben
Laubgehölze:
Acer
Ahorn
Alnus
Erlen
Betula
Birken
Carpinus
Hainbuche
Castanea
Edelkastanien
Fagus
Buchen
Fraxinus
Eschen
Ostrya
Hopfenbuchen
Populus
Pappeln
Quercus
Eichen
Robinia
Robinien
Salix
Weiden
Sorbus
Ebereschen, Elsbeeren, Speierling, Vogelbeeren Tilia
Linden
Ulmus
Ulmen
Zu den Waldbäumen und Waldsträuchern werden folgende Gattungen und Arten gezählt, sofern sie im Wald gepflanzt werden: Botanischer Name
Deutsche Bezeichnung Juglans
regia
Walnuss
Juglans nigra Schwarznuss
Prunus
Kirschbäume
Pflanzenschutzverordnung 123
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Anhang 12
(Art. 3)
Gebiete, die hinsichtlich der unten genannten Schadorganismen in der Schweiz als Schutzgebiete gelten Typ
Schadorganismus
Schutzgebiet
…
2. b. Bakterien
Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. Kanton VS
… 4. d. Viren und virusähnliche Organismen
Grapevine flavescence dorée MLO Alle
Kantone
ausser TI und
das Misox Tal
(Kanton GR)
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