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01.01.2002 - 30.06.2005
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) vom 4. März 2011 (Stand am 1. April 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, 21 Absätze 1, 4 und 5 sowie 30 des
Bundesgesetzes vom 21. März 19971 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) und auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952 (MG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 19-21 BWIS sowie nach den Artikeln 23 Absatz 2 Buchstabe d, 103 Absatz 3 Buchstabe d und 113 Absatz 1 Buchstabe d MG.


Art. 2

Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. VERTRAULICH klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 6 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20073; b. GEHEIM klassifizierte Informationen: Informationen nach Artikel 5 der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 2007; c. VERTRAULICH oder GEHEIM klassifiziertes Material: Material nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20074;

d. Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19905; AS 2011 1031

1 SR

120

2 SR

510.10

3 SR

510.411

4 SR

514.20

5 SR

510.518.1

120.4

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

120.4

e. Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage: Zugang zu Anlagen und Anlagenteilen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 1990.


Art. 3

Prüfbehörden 1 Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS) führt die Personensicherheitsprüfungen nach den Artikeln 10, 11 und 12 Absatz 1 in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen des Bundes und der Kantone durch.

2

Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen in der Bundeskanzlei (Fachstelle PSP BK) führt die Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 12 Absatz 2 mit Unterstützung der Fachstelle PSP VBS durch.

3

Die Fachstelle PSP VBS erhebt für die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Zur Verifizierung der für die Personensicherheitsprüfung notwendigen Daten hat die Fachstelle PSP BK über ein Abrufverfahren direkt Zugriff auf die Register und Datenbanken nach Artikel 19 Absatz 1.

Sie kann diesbezüglich auch direkt an die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Kantone gelangen. 4 Die Prüfbehörden erfüllen ihre Aufgaben weisungsungebunden.

2. Kapitel: Durchführung der Personensicherheitsprüfung 1. Abschnitt: Zu prüfende Personen

Art. 4

Bedienstete des

Bundes

1

Wer für eine Funktion nach Anhang 1 vorgesehen ist, wird einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

2

Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.


Art. 5

Stellungspflichtige und Angehörige der Armee 1

Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind, werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen.

2

Alle übrigen Stellungspflichtigen werden einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG unterzogen.

3

Angehörige der Armee können einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG unterzogen werden.

4

Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.

5

Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.

Personensicherheitsprüfungen 3

120.4


Art. 6

Dritte Dritte werden einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie: a. im Rahmen eines Vertrags oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines vertraglich verpflichteten Unternehmens oder einer solchen Organisation an einem klassifizierten Projekt im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken und dabei Zugang erhalten zu: 1. VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen oder

ebenso klassifiziertem Material, 2. Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage; b. aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen.


Art. 7

Angestellte der

Kantone

Angestellte der Kantone werden auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde einer Personensicherheitsprüfung unterzogen, wenn sie für eine Funktion vorgesehen sind, bei der sie bei Aufgaben des Bundes nach dem BWIS unmittelbar mitwirken.

2. Abschnitt: Vorabklärung und Prüfstufen

Art. 8

Vorabklärung 1 Stellt die ersuchende Stelle im Informationssystem Personensicherheitsprüfungen (SIBAD) nach den Artikeln 144-149 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20086 über die militärischen Informationssysteme fest, dass die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung bereits einer Personensicherheitsprüfung unterzogen wurde, so kann sie auf die Personensicherheitsprüfung verzichten.

2

Wurde die zu prüfende Person innerhalb von fünf Jahren vor der Vorabklärung keiner Personensicherheitsprüfung oder einer Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe unterzogen, so leitet die ersuchende Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.


Art. 9

Prüfstufen 1 Die Personensicherheitsprüfungen werden nach den folgenden Prüfstufen durchgeführt:

a. Grundsicherheitsprüfung; b. erweiterte Personensicherheitsprüfung; c. erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung.

6 SR

510.91

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

120.4

2

Die zuständigen Bundesbehörden legen für die Funktionen nach den Anhängen 1 und 2 die jeweilige Prüfstufe in Form einer Verordnung fest.


Art. 10

Grundsicherheitsprüfung 1

Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

2

Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt: a. bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

b. bei Angehörigen der Armee und Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material; c. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage; d. bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;

e. bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;

f.

bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung.

3

Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS. 4

Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn: a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:

b. für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; c. die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.

5

Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.


Art. 11

Erweiterte Personensicherheitsprüfung 1

Für die erweiterte Personensicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.

2

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung wird durchgeführt: a. bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

Personensicherheitsprüfungen 5

120.4

b. bei Angehörigen der Armee und Dritten mit Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;

c. bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 3 einer militärischen Anlage; d. bei Personen, die anlässlich ihres Auslandeinsatzes die Schweiz hoheitlich vertreten;

e. bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten; f. bei Personen, die an Aufgaben nach dem BWIS oder an justiziellen oder polizeilichen Aufgaben mit Relevanz für die innere oder äussere Sicherheit mitwirken und dabei regelmässig Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Bekanntgabe die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigen kann; g. anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu: 1. GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,

2. Schutzzone 3 einer militärischen Anlage.

3

Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS.

4

Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn: a. die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist;

b. für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind; c. die Prüfbehörde über zusätzliche sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.

5

Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.


Art. 12

Erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung 1

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP VBS bei Personen durchgeführt, die: a. regelmässigen und weitreichenden Einblick in die Regierungstätigkeit oder in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können; b. regelmässig Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zu Informationen haben, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden könnte;

c. der Fachstelle PSP BK angehören;

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

120.4

d. die Funktion der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers innehaben; e. die Funktion der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten innehaben.

2

Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung wird von der Fachstelle PSP BK bei Personen durchgeführt, die: a. vom Bundesrat ernannt werden; ausgenommen sind: 1. die Vizekanzlerin und der Vizekanzler, 2. die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte,

3. die Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen; treffen auf die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen jedoch die Kriterien nach Absatz 1 Buchstabe a oder b zu, so wird die erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung dennoch von der Fachstelle PSP BK durchgeführt; b. der Informations- und Objektsicherheit des VBS angehören; c. der Fachstelle PSP VBS angehören.

3

Die Fachstelle PSP VBS erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a-d BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 1 erhebt sie zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Bei Personensicherheitsprüfungen nach Absatz 2 erhebt die Fachstelle PSP BK die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Die zuständige Prüfbehörde kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e BWIS erheben.

4

Die zuständige Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.

5

Bei der Einleitung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung hat die ersuchende Stelle der zuständigen Prüfbehörde das Prüfformular sowie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausgefüllt einzureichen.


Art. 13

Ausnahme für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal 1

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann bei Personensicherheitsprüfungen von versetzungspflichtigem und im Ausland eingesetztem Personal, das einer erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung unterzogen werden muss, bei zeitlicher Dringlichkeit im Einzelfall von der Prüfstufe abweichen. 2 Die erweiterte Personensicherheitsprüfung mit Befragung ist so bald wie möglich nachzuholen.

Personensicherheitsprüfungen 7

120.4

3. Abschnitt: Ablauf der Personensicherheitsprüfung

Art. 14

Einleitung 1 Für die Einleitung der Personensicherheitsprüfung sind die folgenden Stellen zuständig (ersuchende Stellen): a. für Bedienstete des Bundes: die mit der Vorbereitung der Anstellung betraute oder die für die Aufgabenübertragung zuständige Stelle;

b. für Angehörige der Armee und Stellungspflichtige: der Führungsstab der Armee (FST A) innerhalb der Gruppe Verteidigung des VBS; Antrag auf Einleitung der Personensicherheitsprüfung können beim FST A auch folgende Personen stellen: die Kommandanten grosser Verbände, der Kommandostäbe, der Truppenkörper, der Kompetenzzentren, der Gefässe Ausbildung und Support, der Fortbildungsdienste der Truppe oder der Grundausbildungsdienste sowie die Kommandanten oder Chefs des Hauptquartiers und der Stäbe Bundesrat; c. für an klassifizierten Projekten ab Stufe VERTRAULICH beteiligte Dritte: die Stelle, die den Auftrag erteilt, sowie Unternehmen mit gültiger Betriebssicherheitserklärung im Rahmen des Geheimschutzverfahrens; d. für Angestellte der Kantone: die vom Kanton bezeichnete Stelle.

2

Bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind, leitet die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle die Personensicherheitsprüfung ein.

3

Die ersuchende Stelle nennt auf dem Prüfformular den mit der Funktion oder der Erfüllung eines Auftrags verbundenen Prüfgrund und die Prüfstufe nach Artikel 9.

4

Sie gibt das Prüfformular und das Merkblatt über das Prüfverfahren sowie gegebenenfalls das Formular «Weitere Angaben zur Person» der zu prüfenden Person ab.

5

Willigt die zu prüfende Person in die Personensicherheitsprüfung ein, so füllt sie das oder die Formulare aus und gibt es oder sie der ersuchenden Stelle datiert und unterzeichnet zurück. Bei Dritten erfolgt die Rücksendung an die ersuchende Stelle über die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

6

Bei Personensicherheitsprüfungen, die ohne Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden können, ist die Unterzeichnung freiwillig.


Art. 15

Prüfformulare 1

Die ersuchende Stelle übermittelt die Prüfformulare mittels SIBAD an die zuständige Prüfbehörde und beauftragt diese mit der Durchführung der Personensicherheitsprüfung. Nicht an SIBAD angeschlossene Stellen können die Originale der Prüfformulare der zuständigen Prüfbehörde in Papierform übermitteln.

2

Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass bereits ein Sicherheitsrisiko besteht, oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die zu prüfende Person, so meldet sie dies schriftlich der zuständigen Prüfbehörde.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

120.4

3

Die Prüfbehörden können die Originale der Prüfformulare anfordern sowie entsprechende Kontrollen durchführen.

4

Die Originale der Prüfformulare bewahrt die ersuchende Stelle auf.


Art. 16

Widerruf 1 Die Ermächtigung ist bis zum Erlass einer Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 gültig und kann von der betroffenen Person bei der zuständigen Prüfbehörde jederzeit schriftlich widerrufen werden. 2 Wird die Ermächtigung zur Personensicherheitsprüfung widerrufen, so informiert die Prüfbehörde die ersuchende Stelle schriftlich darüber und sistiert die Personensicherheitsprüfung so lange, bis sie von dieser schriftlich über das weitere Vorgehen informiert wird.


Art. 17

Abbruch 1 Zieht die zu prüfende Person im Laufe der Personensicherheitsprüfung ihre Bewerbung zurück oder kommt sie aus einem anderen Grund nicht mehr für die Funktion, die Aufgabe oder den Auftrag in Frage, so informiert die ersuchende Stelle die zuständige Prüfbehörde schriftlich.

2

Die Prüfbehörde stellt darauf die Personensicherheitsprüfung ein und vernichtet die bereits vorhandenen Daten und Akten.


Art. 18

Wiederholung 1 Die Personensicherheitsprüfung wird mindestens alle fünf Jahre wiederholt: a. bei Personen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a-f; b. bei Personen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a-e und 2 Buchstaben a-c.

2

Hat die ersuchende Stelle Grund anzunehmen, dass seit der letzten Prüfung neue Risiken entstanden sind oder hat sie Kenntnis von einem Strafverfahren gegen die betroffene Person, so kann sie bei der zuständigen Prüfbehörde vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der Personensicherheitsprüfung einleiten. In diesem Fall ist die Wiederholung schriftlich zu begründen.

3

Das EDA kann für versetzungspflichtiges und im Ausland eingesetztes Personal in Absprache mit den Prüfbehörden andere Fristen bestimmen.

4

Vorbehalten bleiben kürzere Fristen in entsprechenden internationalen Abkommen.

5

Die Wiederholung wird von der ersuchenden Stelle eingeleitet.

6

Das Verfahren richtet sich nach der Prüfstufe, die im Zeitpunkt der Einleitung massgeblich ist.

Personensicherheitsprüfungen 9

120.4


Art. 19

Datenerhebung 1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Registerverordnungen: a. das automatisierte Strafregister nach der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 20067;

b. den nationalen Polizeiindex nach der Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 20088;

c. das Informationssystem Innere Sicherheit (ISIS) nach der Verordnung vom 4. Dezember 20099 über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes.

2

Weitere Daten, für die sie kein direktes Zugriffsrecht hat, kann die Fachstelle PSP VBS über die Sicherheitsorgane des Bundes oder bei den entsprechenden kantonalen Behörden anfordern.

3

Die Fachstelle PSP VBS muss mindestens auf die Daten folgender Zeiträume zurückgreifen können: a. bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10: fünf Jahre bis zur Einleitung der Prüfung;

b. bei einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 11 oder 12: zehn Jahre bis zur Einleitung der Prüfung, wobei fünf Jahre von Schweizer Behörden abgedeckt werden müssen.

4

Soweit diese Zeiträume nicht durch Daten von Schweizer Behörden abgedeckt werden, kann die Fachstelle PSP VBS die fehlenden Daten im Rahmen von Mitwirkungsverfahren von ausländischen Staaten, mit denen die Schweiz über ein Informationsschutzabkommen oder ein Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit verfügt, beziehen.

5

Kann eine Personensicherheitsprüfung nach Artikel 10 für das im Ausland nach lokalem Recht angestellte Personal des EDA nicht durchgeführt werden, weil die Fachstelle PSP VBS aufgrund fehlender Informationsschutzabkommen oder Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit keine Daten beziehen kann, entscheidet das EDA im Einzelfall über die Gewährung von regelmässigem Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen.


Art. 20

Information vor Abschluss der Personensicherheitsprüfung Hat die Prüfbehörde einen begründeten Sicherheitsvorbehalt und ist die Sache dringlich, so kann sie die entscheidende Instanz, die zuständige Departementschefin oder den zuständigen Departementschef beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie die betroffene Person schriftlich über die bisherigen Erkenntnisse der Personensicherheitsprüfung informieren, bevor diese abgeschlossen ist.

7 SR

331

8 SR

361.4

9 SR

121.2

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

120.4

4. Abschnitt: Abschluss der Personensicherheitsprüfung

Art. 21

Rechtliches Gehör

1

Beabsichtigt die Prüfbehörde, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen, so gibt sie der betroffenen Person Gelegenheit, zum Ergebnis der Abklärungen schriftlich Stellung zu nehmen.

2

Die betroffene Person kann die Prüfungsunterlagen jederzeit einsehen; vorbehalten bleiben Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199210 über den Datenschutz sowie die Artikel 27 und 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811.


Art. 22

Verfügung 1 Die Prüfbehörde erlässt eine der folgenden Verfügungen: a. Sicherheitserklärung: Die Person wird als unbedenklich beurteilt.

b. Sicherheitserklärung mit Auflagen: Die Person wird als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt.

c. Risikoerklärung: Die Person wird als Sicherheitsrisiko beurteilt.

d. Feststellungserklärung: Für die Beurteilung sind zu wenig Daten vorhanden.

2

Die Prüfbehörde eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstabe a schriftlich der betroffenen Person und der ersuchenden Stelle zuhanden der entscheidenden Instanz.

3

Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d schriftlich der betroffenen Person und der entscheidenden Instanz.

4

Sie eröffnet Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben b-d, die Dritte betreffen, zusätzlich schriftlich der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber sowie allfälligen anderen Beschwerdeberechtigten.


Art. 23

Folgen der Verfügung

1

Die entscheidende Instanz ist nicht an die Verfügung der Prüfbehörde gebunden.

2

Erlässt die Prüfbehörde eine Risikoerklärung oder eine Sicherheitserklärung mit Auflagen und untersteht die betreffende Person im Zusammenhang mit einer anderen Funktion oder Tätigkeit schon der Personensicherheitsprüfung, so kann die Prüfbehörde die entscheidende Instanz, die für die Übertragung dieser anderen Funktion oder Tätigkeit zuständig ist, über das Resultat der Personensicherheitsprüfung informieren.

10 SR

235.1

11 SR

172.021

Personensicherheitsprüfungen 11

120.4

3

Die Prüfbehörde informiert die entscheidende Instanz über den Eintritt der Rechtskraft in Fällen, in denen sie eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen hat.

4

Die zuständigen militärischen Behörden stellen bei Angehörigen der Armee sicher, dass die Sicherheitserklärung mit Prüfstufe im Personalinformationssystem der Armee eingetragen wird .

3. Kapitel: Aufgaben der entscheidenden Instanz

Art. 24

Entscheidende Instanz

1

Entscheidende Instanz ist die Behörde, die für die Wahl oder die Übertragung des Amtes oder der Funktion oder die Erteilung des Auftrags zuständig ist.

2

Bei den Personensicherheitsprüfungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d BWIS ist entscheidende Instanz: a. bei Dritten, die an klassifizierten militärischen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die für die Industriesicherheit im VBS zuständige Stelle; b. bei Dritten, die an klassifizierten zivilen Projekten beteiligt sind oder die aufgrund internationaler Informationsschutzabkommen geprüft werden müssen: die auftragserteilende Bundesbehörde.


Art. 25

Informationspflichten 1 Die entscheidende Instanz informiert die betroffene Person über ihren Entscheid.

Dritte werden von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber über den Entscheid informiert. Erlässt die Prüfbehörde eine Sicherheitserklärung und überträgt die entscheidende Instanz die Funktion oder Tätigkeit, so kann die Information an die betroffene Person bei Angehörigen der Armee und Dritten sowie bei Wiederholungen der Personensicherheitsprüfung unterbleiben.

2

Hat die Prüfbehörde eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b-d erlassen, so informiert die entscheidende Instanz die Prüfbehörde schriftlich über ihren Entscheid.

4. Kapitel: Prüfungsunterlagen

Art. 26

Einsichtnahme

Die entscheidende Instanz sowie, bei Dritten, auch das Unternehmen oder die Organisation können mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Person die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Personensicherheitsprüfung einsehen.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

120.4


Art. 27

Vernichtung und Berichtigung 1

Die Prüfbehörde lässt Daten umgehend vernichten, die auf Vermutungen oder blossen Verdächtigungen beruhen, die dem Zweck der Bearbeitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen Gründen unzulässig ist.

2

Sie lässt Daten, die unrichtig oder überholt sind, umgehend berichtigen.

3

Die betroffene Person kann von der Prüfbehörde jederzeit verlangen, dass sie: a. die Vernichtung oder Berichtigung vornimmt; b. einen Bestreitungsvermerk anbringt.


Art. 28

Verwendung Die Prüfungsunterlagen dürfen ausschliesslich zur Personensicherheitsprüfung verwendet werden; ausgenommen ist die Verwendung in einem Strafverfahren des Bundes gegen die betroffene Person.


Art. 29

Archivierung 1 Die Prüfbehörde bewahrt die Unterlagen der Personensicherheitsprüfung so lange auf, wie die betroffene Person die Stelle innehat, die Funktion ausübt oder den Auftrag bearbeitet, höchstens jedoch zehn Jahre. Anschliessend bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

2

Informiert die ersuchende Stelle die Prüfbehörde vor Ablauf der zehn Jahre schriftlich darüber, dass die betroffene Person die Stelle nicht mehr innehat, die Funktion nicht mehr ausübt oder den Auftrag nicht mehr bearbeitet, so bietet die Prüfbehörde die Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

3

Auf schriftliche Mitteilung der ersuchenden Stelle bietet die Prüfbehörde die Unterlagen von Personen, die die Stelle oder den Auftrag nicht erhalten haben, dem Bundesarchiv zur Übernahme an.

4

Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Unterlagen werden durch die Prüfbehörde vernichtet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 30

Aktualisierung der Anhänge Das VBS beantragt dem Bundesrat mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung der Anhänge 1 und 2.

Personensicherheitsprüfungen 13

120.4


Art. 31

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Die Verordnung vom 19. Dezember 200112 über die Personensicherheitsprüfungen wird aufgehoben.

2

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang 3 geregelt.


Art. 32

Übergangsbestimmungen 1

Verfügungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eröffnet sind, bleiben gültig, bis eine neue Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung durchgeführt wurde.

2

Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung nach bisherigem Recht keine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden musste, ist die Prüfung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

3

Für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, gilt das bisherige Recht.

4

Die Funktionenlisten nach Artikel 9 Absatz 2 sind innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen.


Art. 33

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft.

12 [AS

2002 377, 2005 4571, 2006 4177 Art. 13 4705 Ziff. II 1, 2008 4943 Ziff. I 3 5747 Anhang Ziff. 2, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 2]

Sicherheit der Eidgenossenschaft 14

120.4

Anhang 1

(Art. 4 Abs. 1)

Funktionen beim Bund, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. Generelle Funktionen innerhalb der Bundesverwaltung Generalsekretärinnen/-sekretäre und deren Stellvertreter/innen Persönliche Mitarbeiter/innen der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers Informationschefinnen/-chefs der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers sowie deren Stellvertreter/innen Sekretärinnen/Sekretäre der Departementsvorsteher/innen und der Bundeskanzlerin/ des Bundeskanzlers Referentinnen/Referenten, Berater/innen Staatssekretärinnen/Staatssekretäre Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche Verantwortliche für Informationsschutz, Informatiksicherheit und Objektschutz Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b zutreffen Anwender/innen SIBAD Pressesprecher/innen Bundesratsweibel/innen Bundesratschauffeusen/-chauffeure Mitglieder der Stäbe für ausserordentliche Lagen Mitglieder der Lenkungsgruppe Sicherheit und deren ständige Stellvertreter/innen Direktorinnen/Direktoren von Gruppen und Ämtern sowie deren Stellvertreter/innen Risikomanager/innen der Departemente und der Bundeskanzlei

Personensicherheitsprüfungen 15

120.4

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der Bundeskanzlei und der einzelnen Departemente 2.1 Bundeskanzlei Verwaltungseinheiten Funktionen Vizekanzler/in

Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r Leiter/in Direktionsstab Leiter/in interne Dienste und Stv.

Sicherheitsverantwortliche Informatiker/innen Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Mitarbeiter/innen der Fachstelle PSP BK 2.2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Verwaltungseinheiten Funktionen Angehörige diplomatischer und konsularischer Dienste Mitarbeiter/innen Allgemeine Dienste gemäss Stellenbeschreibung Mitarbeiter/innen in der Entwicklungszusammenarbeit gemäss Stellenbeschreibung 2.3 Eidgenössisches Departement des Innern Verwaltungseinheiten Funktionen GS-EDI Geschäftsplanung und
-koordination

Chef/in Bereich Bundesrats- und Parlamentsgeschäfte, Stv. und Mitarbeiter/innen Bundesamt für Gesundheit Kader der Abteilungen Lebensmittelsicherheit, Strahlenschutz und Chemikalien ETH-Bereich

Präsident/in des ETH-Rates ETH Zürich

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2

Sicherheit der Eidgenossenschaft 16

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen ETH Lausanne

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Paul-Scherrer-Institut Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Eidgenössische Materialprüfungsanstalt (EMPA) Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (EAWAG) Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Bundesarchiv

sämtliche

2.4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Verwaltungseinheiten Funktionen GS-EJPD

Stab: - Geschäfte - Sekretariat - Sprachdienste sämtliche sämtliche sämtliche Ressourcen: - HR - F&C - I+S sämtliche sämtliche sämtliche Informationsdienst sämtliche RIBA: - RD - FISP

sämtliche sämtliche

Personensicherheitsprüfungen 17

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen - Besondere Aufgaben - Informatik Öffentlichkeitsbeauftragte/r EJPD sämtliche Informatik Service Center (ISC-EJPD) sämtliche

Bundesamt für Polizei (fedpol) sämtliche Bundesamt für Justiz Generell Vizedirektorinnen/Vizedirektoren Informationschef/in Adjunktinnen/Adjunkte Direktion Übersetzer/innen Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe Chef/in Direktionsbereich und Stv.

Chef/in Fachbereiche und Stv.

Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (Juristinnen/Juristen) Fachangestellte Bundesamt für Migration Generell

Leiter/innen der Direktionsbereiche und Stv.

Chef/in Stab der Amtsleitung und Stv.

Chef/in Information und Kommunikation und Stv.

Abteilungschefinnen/Abteilungschefs und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Adjunktinnen/Adjunkte der Direktionsbereichsleiter/innen Assistentinnen/Assistenten der Direktionsmitglieder Adjunktinnen/Adjunkte der Abteilungschefinnen/Abteilungschefs Assistentinnen/Assistenten der Abteilungschefinnen/Abteilungschefs Migrationsattachés Sprachdienste sämtliche Dienst Personal

sämtliche

Sektion FACTS

sämtliche mit Ausnahme der Funktionen Aufenthaltsnachforschung Sektion Informatik

sämtliche

Sicherheit der Eidgenossenschaft 18

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen Sektion Dokumentenmanagement sämtliche Sektion Betrieb und Sicherheit sämtliche

Sektion Recht

sämtliche

Sektion Europa

sämtliche

Sektion Dritt- und Herkunftsstaaten sämtliche

Sektion Strategie, Forschung und Analysen sämtliche

Sektion Grundlagen Visa sämtliche

Sektion Grundlagen Grenze sämtliche

Sektion Anhörungsmanagement sämtliche 2.5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verwaltungseinheiten Funktionen VBS Generell

militärisches Personal nach Artikel 47 MG GS-VBS Support C VBS und GS Sekretärinnen und Sekretäre C VBS und GS Oberauditorat sämtliche Stab Sicherheitsausschuss Bundesrat (Stab SiA) sämtliche

Stab C VBS

Chef/in und Stv.

- Nachrichtendienstliche Aufsicht

sämtliche

- Bundesratsgeschäfte sämtliche

- Parlamentsgeschäfte sämtliche

- Planung/ Controlling sämtliche

- Inspektorat

sämtliche

Sicherheitspolitik sämtliche Kommunikation VBS Chef/in, Stv., Mediensprecher/in und Mitarbeiter/innen Kommunikationsstrategie Finanzen VBS

Chef/in und Stv.

Personal VBS

Chef/in und Stv.

- Personalrecht

Chef/in

Personensicherheitsprüfungen 19

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen Informatik VBS

sämtliche

Raum und Umwelt VBS sämtliche

Recht VBS

Chef/in und Stv.

Schadenzentrum VBS

Chef/in und Stv.

Dienste GS

Chef/in und Stv.

- Geschäftsverwaltung sämtliche

- Informatik + Sicherheit GS - Sprachdienst Französisch - Sprachdienst Italienisch Chef/in und Stv.

sämtliche sämtliche

Personal GS

sämtliche

Finanzen GS

sämtliche

Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sämtliche

Gruppe Verteidigung Armeestab sämtliche Führungsstab der Armee sämtliche

Höhere Kaderausbildung der Armee sämtliche

Heer sämtliche Luftwaffe sämtliche Logistikbasis der Armee sämtliche

Führungsunterstützungsbasis sämtliche Gruppe armasuisse sämtliche

Bundesamt für Bevölkerungsschutz Direktion/Stab Mitarbeiter/innen Konzeption und Koordination Chef/in Konzeption und Koordination und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Labor Spiez

Chef/in Labor Spiez und Mitarbeiter/innen Nationale Alarmzentrale Chef/in NAZ und Mitarbeiter/innen

Sicherheit der Eidgenossenschaft 20

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen Ausbildung

Chef/in Ausbildung und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Infrastruktur

Chef/in Infrastruktur und Stv.

Mitarbeiter/innen mit Zugang zu Informationen und Material ab Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder zu militärischen Anlagen ab Schutzzone 2 Support

Chef/in Support und Mitarbeiter/innen Bundesamt für Sport keine zusätzlichen Funktionen 2.6 Eidgenössisches Finanzdepartement Verwaltungseinheiten Funktionen GS-EFD

Assistentinnen/Assistenten Generalsekretär/in Leiter/in Publikation Koordinatorinnen/Koordinatoren Publikation Assistentinnen/Assistenten Leiter/in Kommunikation Mediensprecher/in Mitarbeiter/innen Bundesrats- oder Parlamentsgeschäfte Leiter/in und Mitarbeiter/innen Logistik- und Aktenmanagement Leiter/in Sicherheit und Stv. Informatiksicherheitsbeauftragte/r Bund Fachverantwortliche SAP Departement Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen Abteilungsleiter/in Leiter/in Stab SIF und Stv. Kommunikationsverantwortliche im Stab SIF Assistent/in der Staatssekretärin/des Staatssekretärs Eidgenössisches Personalamt Leiter/in Grundlagen und Systeme Leiter/in Vergütungsmanagement und Stv.

Experte/Expertin Vergütungsmanagement Leiter/in und Mitarbeiter/innen Rechtsdienst Stv. Leiter Personalwirtschaft und Controlling Leiter/in Stab und Kommunikation und Stv.

Direktionsassistent/in

Personensicherheitsprüfungen 21

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen Leiter/in Servicecenter Leiter/in Post und Registratur Eidgenössische Finanzverwaltung sämtliche, ausgenommen Mitarbeiter/innen der Zentralen Ausgleichstelle Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilungschef/in und Stv.

Abteilungschef/in Leiter/in Steuerpolitik und Stv. Leiter/in und Mitarbeiter/innen Direktionsstab mit Zugang zu vertraulichen Bundesratsgeschäften Mitarbeiter/innen Abteilung für Internationales (ausgenommen Sekretariat) Leiter/in Stabstelle Gesetzgebung und Stv. Leiter/in Personal und Organisation Leiter/in Finanzen und Ausgaben Leiter/in und Mitarbeiter/innen Finanzinspektorat Leiter/in und Mitarbeiter/innen Leistungsbezug Informatik Leiter/in Wehrpflichtersatzabgabe und Stv.

Eidgenössische Zollverwaltung ziviles Personal für internationale Einsätze Koordinatoren Learning Management System Aussteller/innen von elektronischen Zertifikaten Leiter/in Beschaffung, Einkauf I und Einkauf IV Mitarbeiter/innen Sektion Zentralstelle Zollfahndung Mitarbeiter/innen Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben Mitarbeiter/innen Zollfahndung Mitarbeiter/innen MOBE-Teams mit Zugriff auf Ripol Mitarbeiter/innen Flughafenzollämter mit Zugriff auf Ripol Mitarbeiter/innen mit Zugriff auf klassifizierte Systeme Grenzwachtkorps sämtliche

Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sämtliche

Bundesamt für Bauten und Logistik sämtliche

Eidgenössische Finanzkontrolle sämtliche

Sicherheit der Eidgenossenschaft 22

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Präsident/in Verwaltungsrat 2.7 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungseinheiten Funktionen GS-EVD

Leiter/in Dienst Recht und Sicherheit Leiter/in Vollzugsstelle für den Zivildienst Verantwortliche/r für Dossier Bundesratsgeschäfte Leiter/in Kanzlei Systemadministrator/in Information Service Center ISCeco Staatssekretariat für Wirtschaft Leiter/in Direktion Arbeit Leiter/in Direktion für Aussenwirtschaft Leiter/in Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Strategie und Koordination Bilaterale Wirtschaftsbeziehungen Leiter/in Ressort Exportkontrollpolitik Leiter/in Ressort Sanktionen Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte Leiter/in Ressort Exportkontrollen/Kriegsmaterial Leiter/in Ressort Amerika Leiter/in Ressort Mittlerer Osten und Afrika Leiter/in Ressort Asien/Ozeanien Leiter/in Ressort Europa/Zentralasien Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung sämtliche

Bundesamt für Veterinärwesen Direktor/in des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe IVI und Stv. Leiter/in Biosicherheit des Instituts für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe IVI

Personensicherheitsprüfungen 23

120.4

2.8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungseinheiten Funktionen GS-UVEK

Chef/in Rechtsdienst Mitarbeiter/innen der Schweiz. Unfalluntersuchungsstelle Mitarbeiter/innen Civil Aviation Safety Office (CASO) Mitarbeiter/innen Informatiksicherheit Bundesamt für Energie Abteilungsleiter/innen Sektionschefinnen/Sektionschefs Bereichsleiter/innen Mitarbeiter/innen Stab Mitarbeiter/innen Human Resources Mitarbeiter/innen Finanzen und Controlling Mitarbeiter/innen Informatik Mitarbeiter/innen Energieversorgung Mitarbeiter/innen Safeguards Mitarbeiter/innen Kernenergie und Rohrleitungsrecht Mitarbeiter/innen Talsperren Mitarbeiter/innen Sekretariat Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) Bundesamt für Umwelt Sektion Landschaft und Infrastruktur Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen Sektion Sicherheitstechnik Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen Sektion Nichtionisierende Strahlung Sektionschef/in und wissenschaftliche Mitarbeiter/innen Bundesamt für Zivilluftfahrt Mitarbeiter/innen für Security-Fragen Leiter/in Luftfahrtentwicklung Leiter/in Sicherheit Infrastruktur Bundesamt für Strassen Kadermitarbeiter/innen ab Stufe Bereichsleiter/in Mitarbeiter/innen der Abteilung Strasseninfrastruktur, ausgenommen administratives Personal Bundesamt für Kommunikation Mitarbeiter/innen Frequenzmanagement (FM) Mitarbeiter/innen Frequenzplanung (FP) Mitarbeiter/innen Frequenzzuteilung (FZ) Mitarbeiter/innen Grundlagen Funk (GF)

Sicherheit der Eidgenossenschaft 24

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen Mitarbeiter/innen Radiomonitoring (RM) Mitarbeiter/innen Telecomdienste (TC) Mitarbeiter/innen Festnetzdienst und Grundversorgung (FG) Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat sämtliche

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat sämtliche

3. Funktionen innerhalb der Parlamentsdienste13 Verwaltungseinheiten Funktionen Generalsekretariat

Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundesversammlung Geschäftsleitungsbereich Aufsichtskommissionen und -delegationen Stv. Generalsekretärinnen/-sekretäre der Bundesversammlung Sekretariat der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation sämtliche

Parlamentarische Verwaltungskontrolle sämtliche

Sekretariat der parlamentarischen Aufsicht über Finanzen und Alptransit sämtliche

Geschäftsleitungsbereich Information und Kommunikation Leiter/in Information und Kommunikation Geschäftsleitungsbereich Wissenschaftliche Dienste Leiter/in Wissenschaftliche Dienste Sekretär/in Nationalrat Sekretariat der Sicherheitspolitischen Kommissionen sämtliche

Geschäftsbereich Internationale Beziehungen und Sprachen Leiter/in Internationale Beziehungen und Sprachen Sekretariat der Aussen- politischen Kommissionen sämtliche

Sprachdienst ausgewählte Mitarbeiter/innen

13 Liste

gemäss

Meldung

der Parlamentsdienste.

Personensicherheitsprüfungen 25

120.4

Verwaltungseinheiten Funktionen Geschäftsleitungsbereich Ressourcen, Sicherheit und Logistik Leiter/in und administrative/r Sekretär/in Dienst für Sicherheit und Infrastruktur sämtliche

Dienst für Informatik und neue Technologien sämtliche, ausgenommen administrative Sekretärinnen/Sekretäre Betrieb und Weibeldienst ausgewählte Mitarbeiter/innen Projekt und Integrationsmanagement sämtliche

Lernende sämtliche

4. Funktionen innerhalb des Bundesstrafgerichts Sämtliche, ausgenommen Richter/innen 5. Funktionen innerhalb der Bundesanwaltschaft Sämtliche

6. Funktionen, für deren Ausübung aufgrund internationaler Abkommen eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

Zusätzlich zu den oben aufgelisteten Funktionen muss eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden, wenn internationale Informationsschutzabkommen oder andere internationale Abkommen eine solche vorsehen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die betreffende Person Zugang zu im Ausland als klassifiziert geltenden Informationen oder militärischen Sperrzonen erhalten soll.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 26

120.4

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 1)

Funktionen bei der Armee, für deren Ausübung eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss 1. Hauptquartier der Armee (HQA) Formationen Funktionen Armeestabsteile und ihre Betriebsdetachemente sämtliche

2. Kommandostäbe (Kdo Stäbe) Formationen Funktionen Stab Kdt HE, HE Stab

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere LW Stab, Stab Kdo Ei LW sämtliche

Stab LBA

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere Stab FUB

sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere Stab HKA, Stab ZS, Stab Gst S, Stab MILAK, Stab BUSA sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere Stäbe Ter Reg, Stäbe Br, Stäbe LVb sämtliche höheren Unteroffiziere und Offiziere 3. Artillerie (Art) Formationen Funktionen Fest Art Abt

sämtliche

Personensicherheitsprüfungen 27

120.4

4. Luftwaffe Formationen Funktionen Ei LW

sämtliche

LVb FU 30

sämtliche

LVb Fl 31

sämtliche

LVb Flab 33

sämtliche

5. Führungsunterstützungstruppen (FU Trp) Formationen Funktionen HQ Bat

sämtliche

FU Bat (ohne Fhr St Kp) sämtliche

EKF Bat

sämtliche

6. Übermittlungstruppen (Uem Trp) Formationen Funktionen Ristl Bat, BF

sämtliche

7. Logistiktruppen (Log Trp) Formationen Funktionen Log Bat, Mob Log Bat

sämtliche

Infra Bat

sämtliche

8. Sanitätstruppen (San Trp) Formationen Funktionen San Log Bat, Spit Bat, San Kp sämtliche

Sicherheit der Eidgenossenschaft 28

120.4

9. Truppen für Militärische Sicherheit (Trp für Mil Sich) Formationen Funktionen Mil Sich

sämtliche

10. ABC-Abwehrtruppen (ABC Abw Trp) Formationen Funktionen ABC Abw Bat

sämtliche

11. Militärjustiz (MJ) Formationen Funktionen Stab OA

sämtliche

MKG sämtliche

MAG sämtliche

Mil Ger

sämtliche

12. Alle Truppengattungen, Dienstzweige, Ausbildung und Support sowie Stäbe Bundesrat Zusätzliche Funktionen Kdt, Kdt Stv, Chef Ei, Adj und Nof aller Stufen sowie Gst Of sämtliche

Personensicherheitsprüfungen 29

120.4

Anhang 3

(Art. 31 Abs. 2)

Änderung bisherigen Rechts …14

14 Die

Änderungen

können unter AS 2011 1031 konsultiert werden.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 30

120.4