01.01.2033 - *
19.12.2020 - 31.12.2032 / In Kraft
01.10.2012 - 18.12.2020
01.11.2007 - 30.09.2012
01.01.2004 - 31.10.2007
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01.03.2001 - 31.12.2003
01.01.2001 - 28.02.2001
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1

Bundesgesetz über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (Postorganisationsgesetz, POG) vom 30. April 1997 (Stand am 23. September 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 19963, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation der Postunternehmung des Bundes.


Art. 2

Firma, Rechtsform, Sitz und Handelsregistereintrag 1

Unter der Firma «Die Schweizerische Post» (Post) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

2

Die Firma wird im Handelsregister eingetragen und ist dadurch für das ganze Gebiet der Schweiz geschützt.


Art. 3

Zweck 1 Die Post erbringt im In- und Ausland Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.

2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Unternehmungszweck mit sich bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern sowie Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.

AS 1997 2465 1 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 92 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3 BBl

1996 III 1306 783.1

Post

2

783.1


Art. 4

Zweigniederlassungen Die Post kann Zweigniederlassungen errichten und diese unter Bezugnahme auf die Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes eintragen lassen, an dem sie sich befinden.

2. Abschnitt: Dotationskapital und strategische Ziele

Art. 5

Dotationskapital Der Bund stattet die Post mit einem unverzinslichen Dotationskapital aus.


Art. 6

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Post fest.

3. Abschnitt: Organe

Art. 7

Organe Die Organe der Post sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung.


Art. 8

Verwaltungsrat 1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils vier Jahre und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin. Dem Personal der Post ist eine angemessene Vertretung zu gewähren.

2

Der Bundesrat kann aus wichtigen Gründen Verwaltungsratsmitglieder jederzeit abberufen.

3

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.


Art. 9

Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a. die strategischen Ziele des Bundesrates in die Unternehmungsstrategie der Post umzusetzen und die nötigen Weisungen zu erteilen; b. die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen; c. die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Mitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen und abzuberufen; d. die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen;

e. die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;

Postorganisationsgesetz 3

783.1

f. den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle sowie Konzernrechnung mit dem Konzernprüfungsbericht) zur Genehmigung durch den Bundesrat.


Art. 10

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.

2

Sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

a4 Verantwortlichkeit

1

Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung der Post gelten sinngemäss die Bestimmungen des Aktienrechts über die Verantwortlichkeit (Artikel 752-760 des Obligationenrechts5). Artikel 16 Absatz 3 und das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19586 finden keine Anwendung.

2

Streitigkeiten aus der Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung werden durch die Zivilgerichte beurteilt. Der Bund hat in einem solchen Verfahren die Stellung eines Aktionärs und eines Gesellschaftsgläubigers.

4. Abschnitt: Rechnungslegung, Gewinnverwendung, Steuer- und Versicherungspflicht

Art. 11

Rechnungslegung und Revision 1

Die Post führt eine Jahresrechnung und eine Konzernrechnung. Sie bedient sich dabei der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, berücksichtigt für die Konzernrechnung anerkannte Standards und nimmt Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach kaufmännischen Grundsätzen vor.

2

Für die Prüfung von Jahres- und Konzernrechnung der Post beauftragt der Bundesrat eine besonders befähigte externe Revisionsstelle.

a7 Tresorerieführung

1

Die Post führt auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Gesetzes und einer Vereinbarung mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) sowie in enger Zusammenarbeit mit dieser eine eigene Tresorerie.

4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3385 3387; BBl 2002 5075).

5 SR

220

6 SR

170.32

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3385 3387; BBl 2002 5075).

Post

4

783.1

2

Die Post muss der EFV alle für die Beurteilung der Tresorerieführung erforderlichen Auskünfte erteilen. Sie hat ihr auch Einsicht in die Akten und den Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren.

3

Die EFV kann zur Begutachtung aussenstehende Fachleute beiziehen. Die Kosten trägt die Post.

4

Der Verwaltungsrat der Post legt im Jahresbericht Rechenschaft über die Tresorerie ab.

b8 Zahlungsbereitschaft und Geldaufnahme 1

Die Post sorgt für ihre ständige Zahlungsbereitschaft.

2

Der Verwaltungsrat der Post kann zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft der Post im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 Gelder am Markt aufnehmen.

c9 Geldanlage

1

Die für den Zahlungsbedarf nicht benötigten Gelder sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit und ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. 2 Der Verwaltungsrat der Post erlässt im Rahmen der Vereinbarung gemäss Artikel 11a Absatz 1 entsprechende Anlagerichtlinien.


Art. 12

Gewinnverwendung 1 Die Post bildet je nach Geschäftsgang und den zu erwartenden Investitionen Reserven, die der Äufnung von Eigenmitteln dienen, welche nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen festzulegen sind.

2

Nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie nach Äufnung der Reserven liefert die Post dem Bund den verbleibenden Gewinn ab.


Art. 13

Steuerpflicht Die Post wird für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9 des Postgesetzes vom 30. April 199710 besteuert. Im übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 193411 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3385 3387; BBl 2002 5075).

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3385 3387; BBl 2002 5075).

10 SR

783.0

11 SR

170.21

Postorganisationsgesetz 5

783.1


Art. 14

Versicherungspflicht Die Post ist von der Versicherungspflicht nach Bundesrecht oder kantonalem Recht befreit. Sie kann sich solchen Versicherungen jedoch freiwillig unterstellen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung.

5. Abschnitt: Personal

Art. 15

1 Die Dienstverhältnisse des Personals der Post unterstehen der Gesetzgebung über das Bundespersonal. Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

Die Post kann mit Zustimmung des Bundesrates eine eigene Pensionskasse führen oder sich anderen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen.12 2 Die Post kann in begründeten Fällen Bedienstete nach dem Obligationenrecht13 anstellen.

6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung14

Art. 16

...15 1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Post und Kundschaft richten sich nach den Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.

2

Soweit die Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr nichts anderes vorsehen, richtet sich die Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz16.

3

Es kann in keinem Fall ein direkter Anspruch gegen das Personal der Post erhoben werden.


Art. 17


17

12 Dritter Satz eingefügt durch Art. 31 Ziff. 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 172.222.0).

13 SR

220

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

15 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

16 SR

170.32

17 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

Post

6

783.1

7. Abschnitt: Verträge mit dem Ausland

Art. 18

1 Der Bundesrat schliesst die Staatsverträge über das Postwesen mit dem Ausland ab.

2

Die Post schliesst die Vereinbarungen mit ausländischen Postverwaltungen und Anbietern von Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr ab.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Organisation der Telekommunikationsunternehmung Falls das Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199718 nicht gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen Bestimmungen für die Überführung des Fernmeldedepartementes der PTT-Betriebe in eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er bestimmt die Organe und deren Befugnisse und trägt den Bedürfnissen nach betrieblicher, personalrechtlicher, beteiligungspolitischer und finanzieller Eigenständigkeit angemessen Rechnung.


Art. 20

Errichtung der Post

1

Mit ihrer Errichtung führt die Post die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr erbringen, weiter.

2

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu treffen:

a. Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Post.

b. Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die Post übertragen werden.

c. Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat der Post, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und bestimmt die Revisionsstelle.

d. Der Verwaltungsrat der Post ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Post betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das Organisationsreglement der Post.

3

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag.

18 SR

784.11

Postorganisationsgesetz 7

783.1

4

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.

5

Die Post führt als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.


Art. 21

Rechtspersönlichkeit Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Post Rechtspersönlichkeit.


Art. 22

Weiterführung von Aktiven und Passiven 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Post die Aktiven und Passiven der Anstaltsteile, die sie nach Artikel 20 Absatz 1 weiterführt.

2

Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte der PTT-Betriebe, welche auf die Post übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.


Art. 23

Festlegung des Dotationskapitals 1

Der Bundesrat legt mit der Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Post fest.

2

Das Dotationskapital setzt sich aus dem an das Postdepartement fallenden Reserveanteil der PTT-Betriebe und einem allfälligen Zuschuss des Bundes zusammen.

3

Die aus der Erhöhung des Dotationskapitals entstehende Mehrbelastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert.


Art. 24

Personalvorsorgeverpflichtungen19 1 Der Bund kann die Deckungslücke der Pensionskasse des Bundes zu Gunsten der Post ganz oder teilweise übernehmen. Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.

2

Der Bund übernimmt zu Gunsten der Post die bis Ende 2001 aufgelaufene Deckungslücke der beruflichen Vorsorge für besondere Dienstverhältnisse der Post.20 3 Erhöhen sich die Verpflichtungen der Post gegenüber ihrer Pensionskasse, wenn sie erstmals neue Rechnungslegungsstandards anwendet, so kann der Bund die zusätzlichen Personalvorsorgeverpflichtungen durch einen entsprechenden Dotationskapitalzuschuss rekapitalisieren. Der Bundesrat bestimmt die Art der Durchführung, den Zeitpunkt und den Umfang der erforderlichen Rekapitalisierung.21 19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3385 3387; BBl 2002 5075).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3385 3387; BBl 2002 5075).

21 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3385 3387; BBl 2002 5075).

Post

8

783.1


Art. 25

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:22 Ziff. 20 des Anhanges: 1. Januar 2001 alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1998 22 BRB vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2486)

Postorganisationsgesetz 9

783.1

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 196023 wird aufgehoben.


2. Das Verwaltungsorganisationsgesetz24 wird wie folgt geändert: Art. 58
Abs. 1 Bst. E
...


3. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199425 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 6
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 18
Abs. 2
...


4. Das Beamtengesetz26 wird wie folgt geändert: Art. 5
Abs. 3
...

23 [AS

1961 17, 1970 706 1619 Art. 1, 1977 2117, 1979 114 Art. 68 679, 1987 600 Art. 17 Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 31 581 Anhang Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 16, 1995 3680 Ziff. II 4 5489 Ziff. II] 24 [AS

1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1, 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.

AS 1997 2022 Art. 63].

25 SR

172.056.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

26 SR

172.221.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Post

10

783.1


Art. 36
Abs. 2
...


Art. 62a

...


Art. 62b

...


Art. 65
Abs. 2
...


5. Das Bundesrechtspflegegesetz27 wird wie folgt geändert: Art. 32
Abs. 3
...


Art. 119
Abs. 1
...


6. Das Patentgesetz vom 25. Juni 195428 wird wie folgt geändert: Art. 56
Abs. 2
...


7. Die Bundesstrafrechtspflege29 wird wie folgt geändert: Art. 31
Abs. 1
...

27 SR

173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

28 SR

232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

29 SR

312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Postorganisationsgesetz 11

783.1


8. Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz30 wird wie folgt geändert: Art. 48
Abs. 3
...


9. Der Militärstrafprozess31 wird wie folgt geändert: Art. 51
Abs. 2
...

10. Das Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199232 wird wie folgt geändert:


11. Das Finanzhaushaltgesetz33 wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 2
...


Art. 22
Abs. 3 Aufgehoben
Art. 35 Abs. 2 erster Satz ...

30 SR

313.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

31 SR

322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

32 SR

431.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

33 SR

611.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

34 SR

611.010. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Post

12

783.1


13. Das Zollgesetz35 wird wie folgt geändert: Art. 29
Abs. 2 letztes Lemma
...


Art. 57
Abs. 2-4
...


Art. 88

...


Art. 89
Abs. 1
...


Art. 139
Abs. 2
...


14. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199036 über die direkte Bundessteuer wird wie folgt geändert: Art. 112
Abs. 3
...


15. Das Strassenverkehrsgesetz37 wird wie folgt geändert: Art. 25
Abs. 2 Bst. f
...

35 SR

631.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

36 SR

642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

37 SR

741.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Postorganisationsgesetz 13

783.1

16. Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195738 wird wie folgt geändert:


Art. 38
Abs. 1
...


Art. 45
Randtitel und Abs. 1
...


Art. 48
Abs. 2 Bst. b
...


Art. 92

...


17. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 189939 über den Bau und Betrieb der schweizerischen Nebenbahnen wird wie folgt geändert: Art. 4
Abs. 4
...

18. Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194840 wird wie folgt geändert:


Art. 100bis
Abs. 2
...


Art. 104

...

38 SR

742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

39 [BS

7 117]

40 SR 748.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Post

14

783.1

19. Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195141 wird wie folgt geändert:


Art. 29
Abs. 1
...

20. Das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197142 wird wie folgt geändert:


Art. 1
Abs. 1 Bst. a
...

21. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195343 wird wie folgt geändert:


Art. 53
Abs. 4
...

41 SR

812.121. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

42 SR

822.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

43 SR

951.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.