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01.08.2002 - 31.05.2003
01.01.2002 - 31.07.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 1) vom 25. April 2001 (Stand am 1. Juli 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 20001
über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Gesetz) sowie Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Abkürzungen In dieser Verordnung werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AeD Ärztlicher Dienst von PUBLICA = AeD der Bundesverwaltung; AHVG

Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; BVG

Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 2

Verordnung vom 18. April 19844 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; EFD Eidgenössisches

Finanzdepartement;

FZG

Bundesgesetz vom 17. Dezember 19935 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; FZV

Verordnung vom 3. Oktober 19946 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; IV Eidgenössische

Invalidenversicherung; IVG

Bundesgesetz vom 19. Juni 19597 über die Invalidenversicherung; OR Obligationenrecht8; AS 2001 2327

1 SR

172.222.0

2 SR

831.40

3 SR

831.10

4 SR

831.441.1

5 SR

831.42

6 SR

831.425

7 SR

831.20

8 SR

220

172.222.034.1

Bundespersonal

2

172.222.034.1 PKB

bisherige Pensionskasse des Bundes; PUBLICA

Pensionskasse des Bundes PUBLICA; SUVA Schweizerische

Unfallversicherungsanstalt; UVG

Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung; WEFV

Verordnung vom 3. Oktober 199410 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge; ZGB Zivilgesetzbuch11.


Art. 2

Sitz, Name und Aufsicht 1

Die Pensionskasse des Bundes hat ihren Sitz in Bern. Sie ist im Handelsregister unter dem Namen «Pensionskasse des Bundes PUBLICA» eingetragen.

2

PUBLICA untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherung.


Art. 3

Zweck 1 PUBLICA versichert das Personal nach Massgabe von Artikel 1 PKB-Gesetz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

2

PUBLICA ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 48 BVG.


Art. 4

Weitere Aufgaben

PUBLICA vollzieht administrativ die Ruhegehaltsordnungen der Magistratspersonen und der vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschulen nach Artikel 18 ff. der ETH-Dozentenverordnung vom 16. November 198312.


Art. 5

Datenschutz und Datensicherheit 1

Zum Schutz und zur Sicherheit der Personendaten, die PUBLICA für die Durchführung der beruflichen Vorsorge bearbeitet, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz.

2

PUBLICA meldet ihre Datensammlungen beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten14 zur Registrierung an.

9 SR

832.20

10 SR

831.411

11 SR

210

12 [AS

1983 1641, 1989 238, 1993 837, 1994 295, 1995 586 3865, 2003 1119.

AS 2003 4587 Art. 4]. Siehe heute: die V vom 19. Nov. 2003 betreffend die Überführung der Ruhegehaltsordnung der vor 1995 gewählten ETH-Professorinnen und -Professoren in die Pensionskasse des Bundes Publica (SR 414.146).

13 SR

235.1

14 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 3

172.222.034.1

Art. 6

Vorsorgepläne 1 PUBLICA führt insbesondere folgende Vorsorgepläne: a. den Kernplan, der die obligatorische Versicherung gemäss BVG und die versicherten Verdienste bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG umfasst. Der Kernplan wird im Leistungsprimat geführt;

b. den Ergänzungsplan, in den angestellte Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen der Versicherung für den Kernplan nicht erfüllen, sowie die vom Arbeitgeber definierten variablen Lohnbestandteile und diejenigen Teile der versicherten Verdienste, die das Zweifache des oberen Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG übersteigen. Der Ergänzungsplan wird im Beitragsprimat geführt.

2

Die Zuteilung der zu versichernden angestellten Personen zu den Vorsorgeplänen erfolgt durch die Arbeitgeber aufgrund der in den Plänen definierten Kriterien für die Voraussetzungen der Versicherung.

3

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für den Kernplan.

a15 Eingetragene Partnerschaft

1

Die eingetragene Partnerschaft gemäss Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200416 (PartG) ist der Ehe gleichgestellt.

2

Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gemäss PartG sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

2. Kapitel: Versicherter Personenkreis

Art. 7

Voraussetzungen der Versicherung 1

Angestellte Personen werden im Kernplan von PUBLICA frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres obligatorisch versichert, wenn: a. ihr auf einen vollen Beschäftigungsgrad umgerechneter Jahreslohn nach Artikel 8 den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt; und b. sie voraussichtlich regelmässig oder dauernd beschäftigt sind.

2

Zwischen dem 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr und dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr sind die angestellten Personen nur für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Mit dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr werden sie auch für das Alter versichert.

3

Die bei PUBLICA versicherten Personen können das Einkommen, das sie bei dritten Arbeitgebern oder als Selbständigerwerbende erzielen, nicht bei PUBLICA versichern lassen.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 2006 (AS 2006 5631).

16 SR

211.231

Bundespersonal

4

172.222.034.1

Art. 8

Nicht versicherte Personen Nicht bei PUBLICA versichert werden angestellte Personen: a. für die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten begründet wurde; wird der Arbeitsvertrag verlängert, so beginnt die Versicherungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.

b. die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

c. die im Sinne des IVG zu mindestens zwei Dritteln invalid sind; d. die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist;

e. die das 65. Altersjahr vollendet haben.


Art. 9

Beginn und Ende der Versicherung bei PUBLICA 1

Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, jedoch frühestens am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres.

2

Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen fällig wird.

3

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die versicherte Person während eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.


Art. 10


17

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen

Art. 11

Massgebender Jahreslohn

1

Die Arbeitgeber teilen PUBLICA die für die Versicherung massgebenden Jahreslöhne der versicherten Personen mit.

2

Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

17 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5011).

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 5

172.222.034.1 3

Bei Sozialplänen kann der Jahreslohn zwecks Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes in der ursprünglichen Höhe beibehalten werden. Der Arbeitgeber ist für die korrekte Festlegung des beibehaltenen Jahreslohnes und die Meldung an PUBLICA verantwortlich.


Art. 12

Meldepflichten des

Arbeitgebers

1

Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der Personalvorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand sowie den Versicherungsplan, in welchem die einzelnen angestellten Personen und ihre Lohnbestandteile zu versichern sind. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

2

Die PUBLICA gemeldeten Daten bleiben in der Regel während des Kalenderjahres unverändert. Änderungen werden ab dem Zeitpunkt berücksichtigt, in dem sie der Arbeitgeber PUBLICA gemeldet hat. Änderungen des Beschäftigungsgrades und des massgebenden Jahreslohnes werden innerhalb eines Kalenderjahres nur angepasst, wenn die Abweichung voraussichtlich dauerhaft ist und 10 Prozent übersteigt.


Art. 13

Versicherter Verdienst

1

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag. Dieser beträgt 25 320 Franken. Der Koordinationsbetrag entspricht dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, wenn dieser den Betrag von 25 320 Franken übersteigt.18 1bis AHV-pflichtige Lohnbestandteile, die dem Zweck des gesamten oder teilweisen Teuerungsausgleiches dienen, aber nur als einmalige Zulage und nur gelegentlich ausgerichtet werden, werden nicht dem massgebenden Jahreslohn zugerechnet.19 2 Der versicherte Verdienst entspricht höchstens dem Zweifachen des oberen Grenzbetrages, mindestens aber einem Achtel des unteren Grenzbetrages von Artikel 8 Absatz 1 BVG.

3

Sinkt der Jahresverdienst, wird in dem Ausmass, in welchem der Beschäftigungsgrad gleich bleibt, wie im Freizügigkeitsfall verfahren.20 Auf diese Weise frei werdende Austrittsleistungen werden dem Sondersparkonto gutgeschrieben.

4

Der versicherte Verdienst wird nicht herabgesetzt, wenn er nur auf Grund einer Erhöhung des Koordinationsbetrages reduziert werden müsste. Der entsprechende Betrag wird jedoch bei einer späteren Erhöhung des versicherten Verdienstes kompensiert.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5011).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5011).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

Bundespersonal

6

172.222.034.1

Art. 14

Teilzeitbeschäftigung; durchschnittlicher Beschäftigungsgrad 1

Für teilzeitbeschäftigte versicherte Personen wird der versicherte Verdienst auf dem jährlichen massgebenden Jahreslohn berechnet, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde.

2

Die Beiträge bestimmen sich nach dem versicherten Verdienst nach Absatz 1 und werden entsprechend dem aktuellen Beschäftigungsgrad festgelegt.

3

Die versicherten Leistungen bestimmen sich nach dem versicherten Verdienst nach Absatz 1 und werden entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad festgelegt.

4

Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad bestimmt sich, indem der jeweilige Beschäftigungsgrad im Verhältnis seiner Geltungsdauer zu den geleisteten Versicherungsjahren angerechnet wird. Die versicherte Person kann durch Leistung einer Einkaufssumme nach Artikel 20 Absatz 6 den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bis zur Höhe des aktuellen Beschäftigungsgrades im Zeitpunkt des Einkaufs anheben.

5

Für die Berechnung der im Leistungsausweis aufgeführten anwartschaftlichen Leistungen ist der projizierte Beschäftigungsgrad massgebend. Dieser wird für die geleisteten Versicherungsjahre aus dem durchschnittlichen und für die künftigen aus dem aktuellen Beschäftigungsgrad ermittelt. Für die künftigen Versicherungsjahre werden die für die volle Versicherungsdauer von 40 Jahren noch fehlenden, höchstens aber die bis zum 65. Altersjahr noch möglichen Versicherungsjahre berücksichtigt.21

Art. 15

Versicherungsjahre 1 Als Versicherungsjahre gilt die Zeit ab dem Monatsersten nach dem vollendeten 22. Altersjahr bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses, in der Beiträge für die Versicherung der Altersleistungen erbracht wurden, erhöht um die eingekauften Versicherungsjahre. Teile der Austrittsleistung, die zwecks Wohneigentumsförderung vorbezogen oder infolge Scheidung an den geschiedenen Ehegatten der versicherten Person übertragen werden, führen zu einer Reduktion der Versicherungsjahre.

2

Im Todesfall und bei Invalidität gilt als Versicherungszeit auch die bis zum 65. Altersjahr aufgerechnete Zeit.

3

Angebrochene Monate werden aufgerundet.


Art. 16

Urlaub 1 Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubes bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2667).

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 7

172.222.034.1 2

Sofern der Urlaub gemeldet wird, entrichtet die versicherte Person nebst ihren Beiträgen auch jene des Arbeitgebers. Falls der Arbeitnehmer keine Beitragszahlungen vornehmen will, wird eine Austrittsabrechnung erstellt. Der so berechnete Betrag wird bis zum Ende des Urlaubes dem Sondersparkonto gutgeschrieben und verzinst.

3

Die versicherte Person kann die Versicherung während des Urlaubes nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. Die darauf entfallende Risikoprämie ist am Ende des Urlaubes von der versicherten Person zu bezahlen.

4

Angebrochene Monate werden aufgerundet.

4. Kapitel: Beiträge und Einkauf

Art. 17

Wiederkehrende Beiträge

1

Der wiederkehrende Beitrag wird ab dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr erhoben. Er wird je zur Hälfte von den versicherten Personen und vom Arbeitgeber getragen und ist nach Alter gestaffelt. Die Änderung in der Beitragsklasse erfolgt jeweils am Monatsersten nach Erreichen des entsprechenden Alters.

Altersklassen

Beitrag in Prozenten des versicherten Verdienstes 22-34 13,5 35-44 15,0 45-54 16,5 55-65 18,0 2

Für versicherte Personen ab dem 17. Altersjahr gemäss Artikel 7 Absatz 1 beträgt der wiederkehrende Risikobeitrag bis zum vollendeten 22. Altersjahr 1 Prozent des versicherten Verdienstes. Er wird je zur Hälfte von der versicherten Person und vom Arbeitgeber übernommen.

3

...22


Art. 18

Verdiensterhöhungsbeiträge 1 Die versicherten Personen entrichten bei jeder Erhöhung des versicherten Verdienstes, welche ab dem Monatsersten nach vollendetem 22. Altersjahr erfolgt, in dem Ausmass, in welchem der Beschäftigungsgrad gleich bleibt, einen einmaligen Verdiensterhöhungsbeitrag.23 Dieser Betrag entspricht folgendem, altersabhängigem Prozentsatz der Erhöhung des versicherten Verdienstes:

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5011).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

Bundespersonal

8

172.222.034.1 Alter der versicherten Person im Zeitpunkt der Erhöhung Beitrag in Prozenten der Erhöhung des versicherten Verdienstes 22-34 50 35-44 50 45-54 70 55-65 85 2

Die Änderung in der Beitragsklasse erfolgt jeweils am Monatsersten nach Erreichen des entsprechenden Alters.

3

Bei Erhöhung des versicherten Verdienstes übernimmt der Arbeitgeber die Differenz zwischen der erforderlichen Erhöhung des Deckungskapitals und dem Verdiensterhöhungsbeitrag der versicherten Person, soweit diese nicht durch dafür zur Verfügung stehende Mittel finanziert werden kann. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner versicherten Personen.


Art. 19

Beitragszahlung 1 Die Beiträge nach den Artikeln 16, 17 und 18 sind vom Arbeitgeber geschuldet.

Sie werden monatlich überwiesen.

2

Den versicherten Personen werden deren Beiträge auf zwölf Monate verteilt und durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen.

3

Erfolgt der Eintritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, so wird der ganze Monatsbeitrag fakturiert. Erfolgt der Eintritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, so sind die Beiträge ab dem Folgemonat geschuldet. Für den Austritt gilt die Regelung sinngemäss.

4

Die Beitragspflicht besteht bis zur Pensionierung infolge Alters, längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr, bis zum Tod, bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder bis zum Beginn der Invalidenrente.


Art. 20

Einkauf in die Pensionskasse 1

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen müssen PUBLICA überwiesen werden. Sie werden für den Einkauf von Versicherungsjahren verwendet. PUBLICA unterbreitet der versicherten Person beim Eintritt eine Einkaufsofferte.

2

Die Einkaufssumme wird aufgrund des versicherten Verdienstes und des Alters bei Überweisung des Betrages definitiv festgesetzt. Sie beträgt pro Versicherungsjahr 1,5 Prozent des beim Eintritt versicherten Verdienstes, multipliziert mit demjenigen Faktor im Anhang 1, welcher dem Alter der versicherten Person im Zeitpunkt der Überweisung entspricht. Es können jedoch maximal nur so viele zusätzliche Versicherungsjahre eingekauft werden, dass unter Annahme des Rücktrittes nach dem vollendeten 62. Altersjahr höchstens 40 Versicherungsjahre erreicht werden.

3

Die Einkaufsofferte von PUBLICA ist 60 Tage gültig. Sie enthält die Angaben über die Anzahl der Versicherungsjahre, die mit der überwiesenen Austrittsleistung eingekauft werden können, sowie die maximal mögliche Einkaufssumme.

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 9

172.222.034.1 4

Übersteigt die von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesene Austrittsleistung die Kosten des Einkaufs sämtlicher Versicherungsleistungen, so wird der überschiessende Teil auf einem Sondersparkonto von PUBLICA gutgeschrieben oder auf Antrag der versicherten Person in einer anderen zulässigen Form zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Freizügigkeitsgesetz verwendet. Sowohl Austrittsleistung als auch persönliche Einlagen werden zwingend zuerst für den Einkauf gemäss Kernplan verwendet.

5

Wird keine Austrittsleistung an PUBLICA überwiesen oder ist der von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesene Betrag ungenügend für den Einkauf sämtlicher Versicherungsjahre nach Absatz 2, so können die versicherten Personen auf eigene Kosten einen Teil oder alle fehlenden Versicherungsjahre durch Einmaleinlagen oder, bis zum 31. März 2008, in Raten einkaufen. Nach diesem Datum eingehende Ratenzahlungen werden den versicherten Personen zurücküberwiesen.24 6

Die Zahlung einer fehlenden Einkaufssumme ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Die Kosten der Einkaufssumme werden im Sinne von Absatz 2 berechnet, wobei das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs massgebend sind.

7

Entscheidet sich die versicherte Person im Falle von Absatz 5 oder 6 für die Bezahlung von Raten, so werden die Einzelheiten der Abzahlung in einer Vereinbarung zwischen PUBLICA und der versicherten Person festgehalten. Die Raten sind auf eine Laufzeit bis höchstens zum vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person ausgerichtet.

8

Die versicherte Person kann jederzeit die Änderung oder den Abbruch der Ratenzahlungen verlangen oder eine Einmaleinlage leisten. In diesem Fall erstellt PUBLICA die entsprechende Neuberechnung.


Art. 21

Beteiligung am

Einkauf

Der Arbeitgeber kann eine Beteiligung an der Einkaufssumme beschliessen.


Art. 22

Sondersparkonto 1 Das Sondersparkontoguthaben besteht aus versicherungstechnisch nicht benötigten Beträgen der versicherten Person, die bei Einkauf, Übertritt oder Reduktion des versicherten Verdienstes ohne Beschäftigungsgradreduktion entstehen. Das Sondersparkontoguthaben kann zur Milderung der Kürzung im Falle vorzeitiger Pensionierung, zur Finanzierung der Überbrückungsrente oder zur Finanzierung der Erhöhungsbeiträge der versicherten Person verwendet werden. Werden Leistungen infolge von Alter, Tod, Invalidität oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses fällig, so wird ein in diesem Zeitpunkt vorhandenes Guthaben aus dem Sondersparkonto in Form eines zusätzlichen Kapitals ausgerichtet.

2

Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt Artikel 52.

3

Über die Verzinsung entscheidet die Kassenkommission.

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871).

Bundespersonal

10

172.222.034.1 5. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 23

Form der Versicherungsleistungen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden als Rente ausgerichtet.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Kapitalabfindung nach den Artikeln 35, 42 und 51.


Art. 24

Ausrichtung der Leistungen von PUBLICA 1

Die Leistungen von PUBLICA werden an das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto in der Schweiz ausbezahlt. PUBLICA kann die Auszahlung von einer Lebensbescheinigung abhängig machen. Anspruchsberechtigte, die Wohnsitz im Ausland haben, müssen PUBLICA unaufgefordert jährlich eine Lebensbescheinigung zustellen. Voraussetzung für die Auszahlung ist die rechtzeitige Einreichung der von PUBLICA verlangten Bescheinigung über die Anspruchsberechtigung.

2

Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen. Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.


Art. 25

Anpassung an die Teuerung 1

Die laufenden Renten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten von PUBLICA der Teuerung angepasst. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.

2

Die Arbeitgeber können ihren Rentnerinnen und Rentnern die Anpassung ganz oder teilweise garantieren. Die Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstaben a-c des PKBGesetzes garantieren ihrem Personal den Teuerungsausgleich zu 50 Prozent.

PUBLICA reserviert aus den Zinsüberschüssen die diesem Zweck zugewiesenen Mittel. Soweit die Reserven nicht ausreichen, geht die Differenz zu Lasten des Arbeitgebers.

3

...25


Art. 26

Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen Sind die Leistungen nach dieser Verordnung für eine nach BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5011).

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 11

172.222.034.1

Art. 27

Leistungen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Bleibt PUBLICA nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses für einen Vorsorgefall zuständig, richten sich die Leistungen nach dieser Verordnung. Artikel 63 findet Anwendung.


Art. 28

Kürzung der Leistungen von PUBLICA 1

PUBLICA kürzt die Leistungen im entsprechenden Umfang, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

2

In besonders begründeten Fällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben; die Kassenkommission entscheidet.


Art. 29

Überentschädigung 1 Die Leistungen von PUBLICA werden bei Überentschädigung gekürzt. Eine Überentschädigung liegt vor, wenn Invaliden- und Hinterlassenenleistungen von PUBLICA mit Leistungen der Militärversicherung, Leistungen nach UVG oder Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen zusammentreffen und insgesamt 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdiensteinkommens überschreiten. Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Die Kürzung der Hinterlassenenrenten wird gesamthaft ermittelt und proportional zu den betreffenden Renten aufgeteilt.

2

Bei der Koordination werden Leistungen aus privaten Versicherungen, für die die versicherte Person die Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfindungen, Genugtuungssummen und ähnliche Leistungen nicht angerechnet.

3

Die Einkünfte der Witwe bzw. des Witwers und der Waisen im Sinne von Absatz 1 werden zusammengerechnet. Allfällige einmalige Kapitalleistungen werden dabei in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgerechnet.

4

Verweigert oder kürzt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung die Leistungen, weil der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten verschuldet wurde, so werden für die Berechnung der Überentschädigung die vollen Versicherungsleistungen berücksichtigt.

5

Falls Teile der Austrittsleistung im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezogen wurden, so sind diejenigen Leistungen massgebend, die die versicherte Person erhalten hätte, wenn kein Vorbezug vorgenommen worden wäre.

6

Zahlt eine der in Absatz 1 erwähnten Institutionen ein Kapital aus, so wird dieses zwecks Ermittlung einer allfälligen Überentschädigung gemäss den technischen Grundlagen der Kasse in Renten umgerechnet.

7

Zahlt die Unfallversicherung oder die Militärversicherung eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter heraus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente der Kasse zwecks Anwendung dieses Artikels wie eine Invalidenrente behandelt.

Bundespersonal

12

172.222.034.1 8

Der gegebenenfalls nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt der Kasse.

9

In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise unterbleiben; die Kassenkommission entscheidet.


Art. 30

Leistungen in besonderen Härtefällen In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach dieser Verordnung nicht vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck der Pensionskasse entspricht.


Art. 31

Leistungen bei unverschuldeter Entlassung Entscheidet der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufzulösen, ohne dass die versicherte Person ein Verschulden trifft, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers vorzeitig Altersleistungen ausrichten, sofern der Arbeitgeber die daraus entstehenden Kosten trägt. Die Kassenkommission regelt die Abwicklung in den Statuten.

2. Abschnitt: Altersleistungen

Art. 32

Höhe der erworbenen Altersrente Der Jahresbetrag der erworbenen Altersrente entspricht 1,5 Prozent des versicherten Verdienstes für jedes Versicherungsjahr, in keinem Fall aber mehr als 60 Prozent des versicherten Verdienstes. Zwischenwerte werden anteilsmässig angerechnet.


Art. 33

Altersrente; Anspruch und Höhe 1

Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr. Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die versicherte Person stirbt.

2

Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr einmal eine Teilaltersrente verlangen. Diese berechnet sich nach den Absätzen 3-5.

3

Der Betrag der jährlichen Altersrente entspricht dem Betrag der erworbenen Altersrente im Zeitpunkt der Pensionierung. Vorbehalten bleibt Absatz 4.

4

Bei Pensionierung vor dem vollendeten 62. Altersjahr wird die gemäss Absatz 3 berechnete Altersrente um 0,2 Prozent pro Monat vor Alter 62 gekürzt.

5

PUBLICA gewährt der versicherten Person bis zum Zeitpunkt der Pensionierung die Möglichkeit, die Kürzung nach Absatz 4 mit Einmaleinlagen ganz oder teilweise auszukaufen.

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 13

172.222.034.1 6

Arbeitet die versicherte Person nach dem 65. Altersjahr beim gleichen Arbeitgeber weiter, so kann die Altersrente auf schriftlichen Antrag der versicherten Person aufgeschoben werden. Die aufgeschobenen Rentenraten werden beim späteren Ausscheiden der versicherten Person in einem Betrag samt Zins ausbezahlt.


Art. 34

Kinderrente 1 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 40) hätte.

2

Die Höhe der Kinderrente entspricht einem Sechstel der Altersrente.


Art. 35

Kapitalabfindung 1 PUBLICA richtet höchstens die Hälfte der Altersrente als Kapitalabfindung aus, sofern die versicherte Person ein entsprechendes schriftliches Gesuch bis spätestens drei Monate vor dem festgelegten Rentenbeginn stellt. Verheiratete versicherte Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres Ehegatten. Hat die versicherte Person die allfälligen früheren Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder den bei der Scheidung übertragenen Teil der Austrittsleistung nicht zurückbezahlt, so reduziert sich die Kapitalabfindung im Ausmass der fehlenden Rückzahlung.

2

PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Altersrente weniger als 10 Prozent oder wenn die Kinderrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.


Art. 36

Überbrückungsrente 1 Bei Bezug einer Altersrente kann eine Überbrückungsrente verlangt werden. Diese entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet um den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Sie wird bis zum ordentlichen AHV-Rücktrittsalter ausgerichtet. Die versicherte Person teilt PUBLICA in ihrem Gesuch mit, ob sie eine Überbrückungsrente entsprechend einer vollen oder einer halben AHV-Rente verlangt.

2

Die Überbrückungsrente wird gekürzt, wenn die versicherte Person bis zum vollendeten 65. Altersjahr 40 Versicherungsjahre nicht erreicht hätte. Die Kürzung beträgt einen Vierzigstel je fehlendes Versicherungsjahr.

3

Die Hälfte der Kosten der Überbrückungsrente wird der versicherten Person ab Eintritt ins AHV-Alter in Form einer lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen gemäss der Tabelle im Anhang 3 belastet.

4

Der Arbeitgeber kann die Finanzierung der Überbrückungsrente durch eine Einmaleinlage ganz oder teilweise übernehmen.

5

Die Überbrückungsrente kann nur einmal beansprucht werden, auch wenn für eine versicherte Person mehrere Versicherungspläne vorgesehen sind.

Bundespersonal

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172.222.034.1
a26 Wiederbeschäftigung

1

Werden Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten wieder bei einem Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Buchstabe a, c oder d des PKB-Gesetzes beschäftigt, so werden sie erneut bei PUBLICA versichert, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 1 erfüllen. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch auf.

2

Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 gutgeschrieben.

3

Ist der neue versicherte Verdienst niedriger als der frühere, so erhält die wiederbeschäftigte Person eine Teilaltersrente nach Artikel 33 Absatz 2.

4

Eine wiederbeschäftigte Person kann keine zusätzlichen Versicherungsjahre einkaufen.

5

Ist der neue versicherte Verdienst höher, müssen die wiederbeschäftigte Person und der Arbeitgeber für die Differenz den Beitrag nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 3 entrichten.

3. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen

Art. 37

Ehegattenrente; Leistungsanspruch

1

Beim Tod der versicherten Person hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er: a. für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; b. mindestens zwei Jahre mit der oder dem Verstorbenen verheiratet war; oder c. eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

2

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresehegattenrenten. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte die Abfindung erhalten hat, so wird diese auf die Ehegattenrente angerechnet.

3

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten Person oder nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4

Heiratet der überlebende Ehegatte, so wird ihm eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresehegattenrenten ausgerichtet. Sein Rentenanspruch erlischt.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5011).

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172.222.034.1 5

Der geschiedene Ehegatte ist dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist. Voraussetzung dafür ist, dass die verstorbene versicherte Person nach BVG versichert war.


Art. 38

Höhe der Ehegattenrente 1

Die jährliche Ehegattenrente beträgt: a. beim Tod einer aktiven versicherten Person: zwei Drittel der jährlichen Altersrente, die der verstorbene Ehegatte am Monatsersten nach dem 65. Geburtstag erhalten hätte, wenn er bis dahin mit dem letzten versicherten Lohn im Arbeitsverhältnis gestanden hätte b. beim Tod einer versicherten Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: zwei Drittel der vom verstorbenen Ehegatten zuletzt bezogenen jährlichen Invaliden- oder Altersrente.

2

Die Ehegattenrente nach Artikel 37 Absatz 5 wird nach den Regeln des BVG berechnet. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach dem AHVG und dem IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt.


Art. 39

Lebenspartnerrente 1 Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von Personen - auch gleichen Geschlechts - die miteinander nicht verwandt sind. Im Todesfall der versicherten Person begründet diese Lebenspartnerschaft Anspruch auf Lebenspartnerrente für den überlebenden Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin, wenn:27 a. er oder sie mit der versicherten Person nachweisbar ununterbrochen mindestens während den letzten fünf Jahren bis zum Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat;

b. er oder sie von der versicherten Person mindestens während den letzten fünf Jahren bis zum Zeitpunkt des Todes massgeblich unterstützt worden ist; c. kein Anspruch auf eine Ehegattenrente im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 oder einer Rente für den geschiedenen Ehegatten nach Artikel 37 Absatz 5 besteht; und d. keiner der beiden Lebenspartner im Zeitpunkt des Ereignisses verheiratet war.

2

Eine massgebliche Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die verstorbene versicherte Person mindestens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen hat.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

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172.222.034.1 3

Die Lebenspartnerschaft muss PUBLICA in Form eines Unterstützungsvertrages der Pensionskasse schriftlich gemeldet worden sein. Dieser Unterstützungsvertrag ist PUBLICA zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner von beiden unterzeichnet zuzustellen.

4

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person geltend zu machen.

5

Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, falls ein entsprechender Unterstützungsvertrag vorlag.

6

Dauer und Höhe der Lebenspatnerrente richten sich nach den Bestimmungen über die Ehegattenrente.


Art. 40

Waisenrenten; Dauer des Anspruchs 1

Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

2

Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte Person vorwiegend aufgekommen ist.

3

Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tage, an dem der Anspruch der verstorbenen versicherten Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

4

Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder zu zwei Dritteln invalid ist.


Art. 41

Höhe der Waisenrente

1

Die Waisenrente beträgt: a. beim Tod einer aktiven versicherten Person: einen Sechstel der jährlichen Altersrente, auf die die versicherte Person am Monatsersten nach dem 65. Geburtstag Anspruch gehabt hätte, wenn sie bis dahin mit ihrem letzten versicherten Verdienst im Arbeitsverhältnis gestanden hätte; b. beim Tod einer versicherten Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: einen Sechstel ihrer laufenden Alters- oder Invalidenrente.

2

Vollwaisen sowie Waisen, deren überlebender Elternteil keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente oder Lebenspartnerrente hat, erhalten die doppelte Waisenrente.


Art. 42

Kapitalabfindung PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Ehegattenrente weniger als 6 Prozent oder wenn die Waisenrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.

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172.222.034.1

Art. 43

Todesfallkapital; Anspruch

1

Stirbt eine aktive versicherte Person und entsteht kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, so zahlt PUBLICA den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital aus.

2

Anspruchsberechtigte im Sinne von Absatz 1 sind, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Ordnung:

a. Personen, welche von der verstorbenen versicherten Person im Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt worden sind; bei deren Fehlen b. die Kinder der verstorbenen versicherten Person; bei deren Fehlen c. die Eltern.

3

Innerhalb einer Begünstigtengruppe steht das Todesfallkapital allen Begünstigten zu gleichen Teilen zu. Die Reihenfolge der Begünstigung sowie die vorgesehene Aufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen können von der versicherten Person jederzeit durch entsprechende schriftliche Mitteilung an PUBLICA abgeändert werden.

4

Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, verfällt das Todeskapital an PUBLICA.


Art. 44

Höhe des Todesfallkapitals Das Todesfallkapital entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, höchstens aber einer Kapitalabfindung in der Höhe von vier Dritteln der auf das Alter 65 berechneten jährlichen Altersrente.

4. Abschnitt: Invalidenleistungen

Art. 45

Invalidenrente; Anspruch und Dauer 1

Ist eine versicherte Person im Sinne der IV rentenberechtigt, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente von PUBLICA, falls sie beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war.

2

Der Entscheid der IV über Beginn der Invalidität und Invaliditätsgrad sind für PUBLICA verbindlich.

3

Der Anspruch auf eine Invalidenrente von PUBLICA erlischt im gleichen Zeitpunkt wie der Anspruch auf eine Rente der IV, jedoch spätestens am Monatsersten nach dem vollendeten 65. Altersjahr der versicherten Person. Ab diesem Zeitpunkt besteht Anspruch auf eine Altersrente nach Artikel 33.

4

Invalidenleistungen von PUBLICA werden solange nicht ausbezahlt, bis der Entscheid der IV vorliegt.

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Art. 46

Wiedereingliederung Erlischt der Anspruch auf eine Rente der IV und demzufolge auf eine Invalidenrente von PUBLICA, so wird eine Austrittsleistung aufgrund des Alters der versicherten Person im Zeitpunkt des Wegfalls der Invalidenrente und aufgrund des versicherten Verdienstes im Zeitpunkt des Beginns der Invalidenrente berechnet. Der versicherte Verdienst wird zu diesem Zweck den zwischenzeitlich erfolgten Teuerungsanpassungen der Invalidenrente angeglichen. Die Regelung gilt bei Teilinvalidität sinngemäss. Berufsinvalidität nach Artikel 48 bleibt vorbehalten.


Art. 47

Höhe der Invalidenrente 1

Die jährliche, ganze Invalidenrente von PUBLICA entspricht dem Jahresbetrag der Altersrente, die die versicherte Person am Monatsersten nach vollendetem 65. Altersjahr erhalten hätte, wenn sie bis dahin mit ihrem letzten versicherten Verdienst im Arbeitsverhältnis gestanden hätte.

2

Die versicherte Person hat Anspruch: a. auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent;

b. auf einen Zweitel der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent;

c. auf einen Viertel der ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.

3

Sofern die IV einen Härtefall feststellt, hat die versicherte Person bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.


Art. 48

Berufsinvalidität; IV-Ersatzrente

1

Der Arbeitgeber erklärt, ob sein Personal zusätzlich zur Invalidität im Sinne von Artikel 45 gegen Berufsinvalidität zu versichern ist. Diese Erklärung bildet Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung. Der Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes versichert sein Personal gegen Berufsinvalidität. Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den AeD festgestellt.

Der Arbeitgeber hat die entsprechenden Unterlagen beizubringen.

2

Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen für ihre bisherige oder für eine andere ihr zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich ist.

3

Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen oder in einer anderen Beschäftigung ihren Beschäftigungsgrad reduzieren muss oder wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Leistung nicht mehr erbringen kann und ihr deswegen der Lohn herabgesetzt wird.

4

Stellt der AeD eine Berufsinvalidität fest, erhalten versicherte Personen, die das 50. Altersjahr zurückgelegt und die keinen Anspruch auf eine Rente der IV oder nur Anspruch auf eine Teilrente der IV haben, eine Berufsinvalidenrente von PUBLICA.

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 19

172.222.034.1 In besonderen Fällen kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers auch jüngeren versicherten Personen Leistungen zusprechen. Beim Arbeitgeber nach Artikel 3 Buchstabe a des PKB-Gesetzes ist dafür das Einverständnis des EFD notwendig.

5

Sofern PUBLICA eine Invalidenrente nach diesem Artikel ausrichtet, wird den Bezügerinnen und Bezügern längstens bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine ganze Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente eine IV-Ersatzrente ausgerichtet.

Diese muss von den versicherten Personen nicht zurückbezahlt werden. Artikel 36 wird auf die IV-Ersatzrente nicht angewendet.

6

Der Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente und auf eine IV-Ersatzrente erlischt, sobald die versicherte Person Anspruch auf eine ganze Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat oder aufgrund der Feststellungen des AeD keine Berufsinvalidität mehr vorliegt. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zuviel bezahlten IV-Ersatzrenten an PUBLICA zurückzuerstatten.

7

Die Kosten der Leistungen bei Berufsinvalidität sind PUBLICA vom Arbeitgeber durch Überweisung des entsprechenden Deckungskapitals zu vergüten.


Art. 49

Höhe der Berufsinvalidenrente und der IV-Ersatzrente 1

Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invalidenrente von PUBLICA nach Artikel 47.

2

Die jährliche IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente.

3

Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit reduziertem Beschäftigungsgrad hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilrente sowie auf eine teilweise IVErsatzrente. Die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente entsprechen einem Anteil der jährlichen ganzen Berufsinvalidenrente und der IV-Ersatzrente nach den Absätzen 1 und 2 im Umfange des vom AeD festgestellten Berufsinvaliditätsgrades.

4

Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit herabgesetztem Lohn hat die versicherte Person Anspruch auf eine Teilrente sowie eine teilweise IV-Ersatzrente. Die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente berechnen sich nach Absatz 3, wobei der Berufsinvaliditätsgrad der prozentualen Verdiensteinbusse entspricht.

5

Bei einer teilweisen Berufsinvalidität mit reduziertem Beschäftigungsgrad und herabgesetztem Lohn berechnen sich die Teilrente sowie die teilweise IV-Ersatzrente gemäss Absatz 3, wobei für die Berechnung der Berufsinvalidenrente der bisherige versicherte Verdienst massgebend ist.

6

Die Berufsinvalidenrente darf zusammen mit einer Teilinvalidenrente von PUBLICA gemäss Artikel 47 nicht mehr als eine ganze Rente im Sinne von Absatz 1 betragen. Die IV-Ersatzrente darf zusammen mit einer Teilrente der IV nicht mehr als die volle maximale Altersrente der AHV betragen.


Art. 50

Kinderrente 1 Bezügerinnen oder Bezüger einer Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente nach den Artikeln 45 und 48 haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 40) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Im Falle von

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172.222.034.1 Berufsinvalidität werden die Kinderrenten vom Arbeitgeber durch Überweisung des entsprechenden Deckungskapitals finanziert.

2

Die Höhe der Kinderrente entspricht je einem Sechstel der Invalidenrente und der Berufsinvalidenrente, ohne IV-Ersatzrente.

3

Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Invalidenrente oder der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 40 Absatz 4 nicht mehr erfüllt sind.


Art. 51

Kapitalabfindung PUBLICA kann anstelle von Renten eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder wenn die Kinderrente weniger als 2 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt. Der Betrag wird anhand der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse ermittelt.

6. Kapitel: Austrittsleistung

Art. 52

Leistungsanspruch 1 Wird das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise aufgelöst, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn sie keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat und die Versicherung nicht weiterführt.

2

PUBLICA überweist die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder erfüllt den Anspruch durch Überweisung auf eine Freizügigkeitspolice, auf ein Freizügigkeitskonto oder an die Auffangeinrichtung.

3

Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

a. sie die Schweiz endgültig verlässt; b. sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

4

An verheiratete versicherte Personen ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.


Art. 53

Höhe der Austrittsleistung 1

Der Barwert der erworbenen Leistung wird ermittelt, indem der Betrag der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erworbenen Altersrente mit demjenigen Barwertfaktor im Anhang 1 multipliziert wird, der dem Alter der versicherten Person entspricht. Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistung, gegebenenfalls erhöht um einen allfälligen Saldo des Sondersparkontos.

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 21

172.222.034.1 2

Die versicherte Person hat in jedem Falle mindestens Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent.28 Die vor Erreichen des 22. Altersjahres geleisteten Risikobeiträge der versicherten Person werden nicht berücksichtigt.

2bis

Im Falle eines Vorbezuges gemäss Artikel 56 oder nach der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung gemäss Artikel 60 wird von der gemäss Absatz 2 berechneten Austrittsleistung der vorbezogene beziehungsweise überwiesene Betrag samt Zins abgezogen.29 3 Hat die versicherte Person einen Teil der Einkaufssumme noch nicht beglichen, so wird der Barwert der ausstehenden Raten von der Austrittsleistung nach Absatz 1 abgezogen.

4

Hat sich der Arbeitgeber an der Einkaufssumme nach Artikel 21 beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung nach Absatz 1 abgezogen. Der Abzug vermindert sich mit jedem zurückgelegten vollen Beitragsjahr um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrages, wobei der Abzug pro Monat berechnet wird.

7. Kapitel: Wohneigentumsförderung

Art. 54

Vorbezug und Verpfändung 1

Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 14 der WEFV können die versicherten Personen Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Leistungen verpfänden.

2

Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungskosten in Rechnung stellen. Diese werden in den Statuten geregelt und den versicherten Personen auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.


Art. 55

Vorbezug 1 Die Gesuche für Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

2

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

3

Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden, letztmals drei Jahre vor Entstehung des frühestmöglichen Anspruchs auf Altersleistungen (Art. 33 Abs. 1).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

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172.222.034.1 4

Versicherte Personen dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen. Versicherte Personen, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Austrittsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.

5

Macht eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch, so hat sie die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw. den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen. Bei verheirateten versicherten Personen ist zusätzlich die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich.

6

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.


Art. 56

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs 1

Bei Inanspruchnahme eines Vorbezuges werden die Versicherungsjahre im Verhältnis des vorbezogenen Betrages zum Barwert der erworbenen Leistungen vor der Überweisung gekürzt.

2

...30

3

Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung.


Art. 57

Rückzahlung und Einkauf von Versicherungsjahren 1

Falls die versicherte Person den Vorbezug wieder zurückbezahlt, werden die dadurch eingekauften Versicherungsjahre nach den Regeln von Artikel 20 Absatz 2 berechnet, wobei das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt der Rückzahlung massgebend sind. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken. Die Rückzahlung in Form von Raten im Sinne von Artikel 20 Absatz 7 ist ausgeschlossen.

2

Einkäufe von Versicherungsjahren sind nur möglich, soweit sich unter Berücksichtigung der Vorbezüge nicht mehr als vierzig Versicherungsjahre ergeben.


Art. 58

Verpfändung Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann. Falls die Austrittsleistung verpfändet wird und das Pfand realisiert werden muss, sind die Folgen dieselben wie beim Vorbezug.

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 23

172.222.034.1 8. Kapitel: Ehescheidung

Art. 59

Übertragung eines Teils der Austrittsleistung bei Ehescheidung Bei Ehescheidung führt die gerichtlich bestimmte Übertragung eines Teils der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu einer Reduktion der versicherten Leistungen. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, BVG und FZG.


Art. 60

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs, Wiedereinkauf 1

Der Leistungsanspruch wird unter Abzug der an den geschiedenen Ehegatten der versicherten Person übertragenen Austrittsleistung neu berechnet. Die Versicherungsjahre werden so herabgesetzt, dass der Barwert der Leistungen um die übertragene Austrittsleistung reduziert wird.

2

...31

3

Die versicherte Person kann die nach den Absätzen 1 und 2 reduzierten Leistungen ganz oder teilweise, mittels Einmaleinlage oder mit Raten wieder einkaufen. Artikel 20 Absätze 5 und 7 ist sinngemäss anwendbar. Der Wiedereinkauf berechnet sich nach Artikel 20 Absatz 6.32 4 Beträge, welche zugunsten der versicherten Person infolge Scheidung übertragen werden, werden gemäss Artikel 20 verwendet.

9. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen; Rechtspflege

Art. 61

Auskunfts- und Meldepflicht der versicherten Person 1

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen sind verpflichtet, PUBLICA über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Bezügerinnen und Bezüger von Invalidenleistungen von PUBLICA haben ihr anderweitiges Renten- und Erwerbseinkommen sowie die Änderung des Invaliditätsgrades PUBLICA zu melden.

2

Versicherte Personen, die Leistungen von PUBLICA beanspruchen, sind verpflichtet:

a. dem AeD die notwendigen Auskünfte zu erteilen; b. falls diese Auskünfte nicht ausreichen, ihre Ärzte und Versicherungsträger zu ermächtigen, dem AeD ergänzende Auskünfte, die für die Feststellung der Leistungspflicht von PUBLICA notwendig sind, zu erteilen; und c. sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn PUBLICA dies als erforderlich erachtet.

31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 15. Juni 2007 (AS 2007 2871).

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Kosten, die PUBLICA aus absichtlicher oder grobfahrlässiger Verletzung dieser Pflichten erwachsen, hat der oder die Fehlbare PUBLICA zu ersetzen.

4

Für die dem AeD erteilten Auskünfte gelten die Vorschriften über den Datenschutz in der Bundesverwaltung und die Bestimmungen über den AeD der Bundespersonalgesetzgebung.

5

Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unaufgefordert zu melden. PUBLICA kann im Weigerungsfall die Bezahlung von Leistungen kürzen oder aussetzen.


Art. 62

Abtretungs- und Verpfändungsverbot Der Anspruch auf Leistungen von PUBLICA kann vor der Fälligkeit weder verpfändet noch abgetreten werden. Ausgenommen sind Vorbezug und Verpfändung im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 54 ff.).


Art. 63

Verrechnung und Anrechnung Hat PUBLICA eine Austrittsleistung erbracht, so muss diese in dem Umfang zurückerstattet oder verrechnet werden, in dem PUBLICA in einem späteren Zeitpunkt Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen auszurichten hat.


Art. 64

Berichtigung von Leistungen der Pensionskasse, Rückforderung, Verjährung 1

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, so berichtigt PUBLICA diese für künftige Auszahlungen. Geschuldete Leistungen werden mit Zinsen nachbezahlt.

2

Wer eine Leistung von PUBLICA, auf die er keinen Anspruch hat, entgegennimmt, muss sie zurückerstatten. Die Rückerstattung erfolgt in der Regel mit Zins.

In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann auf die Rückforderung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise verzichtet werden; die Statuten regeln das Nähere.

3

Der Zins auf verspätet ausbezahlten Austrittsleistungen richtet sich nach Artikel 7 FZV; auf den übrigen Kassenleistungen entspricht er dem technischen Zinssatz.

4

Forderungen auf wiederkehrende Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, Forderungen auf einmalige Beiträge und Leistungen nach zehn Jahren.


Art. 65

Rechtspflege 1 Für Klagen wegen Streitigkeiten zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern, versicherten Personen oder Rentnerinnen und Rentnern sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Behörden zuständig.

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 25

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Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt worden ist.

3

...33

10. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 66

Zeitlicher Geltungsbereich des Kernplanes 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die von der PKB zu PUBLICA übertretenden versicherten Personen ab Übertrittsdatum.

2

Liegt der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zu einer späteren Invalidität nach Übertritt zu PUBLICA führt, in einem Zeitraum vor Übertritt zu PUBLICA, so gelangen die Bestimmungen dieser Verordnung zur Anwendung, falls der Anspruch auf Invaliditätsleistungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsteht.


Art. 67

Übertritt PKB - PUBLICA 1

Beim Übertritt von der PKB zu PUBLICA wird den aktiven versicherten Personen der Barwert ihrer bereits erworbenen Leistungen gutgeschrieben.

2

Der Anteil des Barwertes, der dem versicherten Verdienst bis zum Zweifachen des oberen Grenzbetrages gemäss Artikel 8 BVG entspricht, wird im Kernplan auf Grund der bisherigen Versicherungsjahre gutgeschrieben. Der Anteil, der den darüber liegenden Lohnanteilen entspricht, wird der versicherten Person im Rahmen des Ergänzungsplanes gutgeschrieben. Hat der Arbeitgeber der versicherten Person keinen Ergänzungsplan, so wird dieser Anteil dem Sondersparkonto im Kernplan gutgeschrieben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 71.


Art. 68

Unbezahlter Urlaub zum Zeitpunkt des Übertritts Versicherte Personen, die zum Zeitpunkt des Übertritts im unbezahlten Urlaub sind, unterstehen ab Datum des Übertritts den neuen Bestimmungen.


Art. 69

Versicherungsjahre nach bisherigen Recht 1

Versicherungsjahre, die die versicherte Person nach bisherigem Recht erworben hat, werden von PUBLICA beim Übertritt übernommen. Für versicherte Personen, welche im Zeitpunkt des Übertritts nicht einen vollen Beschäftigungsgrad aufweisen, gilt der im Zeitpunkt des Übertritts aktuelle Beschäftigungsgrad als durchschnittlicher Beschäftigungsgrad für die Versicherungsjahre nach bisherigem Recht.

2

Vorbehalten bleibt Artikel 72 Absatz 2.

33 Aufgehoben durch Ziff. II 13 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

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Art. 70

Freiwillig versicherte Personen nach bisherigem Recht 1

Die nach bisher geltendem Recht freiwillig versicherten Personen treten zu dem vom Bundesrat festgelegten Datum über, sofern sie ihre Versicherung nicht sechs Monate vor diesem Zeitpunkt kündigen.

2

Die Bestimmungen von Artikel 66 in Verbindung mit Artikel 10 gelten analog für die in PUBLICA übergetretenen freiwillig versicherten Personen.


Art. 71

34 Bisheriger versicherter

Verdienst

1

Diejenigen Personen, die ihren bisherigen versicherten Verdienst nach Artikel 22 Absatz 1 PKB-Gesetz beibehalten, sind mit dem gesamten versicherten Verdienst im bisherigen Umfang im Kernplan versichert.

2

Versicherte Personen, die nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. August 199435 über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) ihren bisherigen höheren versicherten Verdienst beibehalten haben, werden mit Übertritt zu PUBLICA im Kernplan nur noch mit dem aktuellen versicherten Verdienst berücksichtigt.

3

Im Umfang des wegfallenden versicherten Verdienstes wird die versicherte Person in den Ergänzungsplan aufgenommen. Ist sie damit nicht einverstanden, so hat sie dies PUBLICA vor dem Übertritt mitzuteilen. In diesem Fall eröffnet PUBLICA für sie nach Massgabe des wegfallenden versicherten Verdienstes ein Sondersparkonto.

4

Ist die versicherte Person im Ergänzungsplan gemäss Absatz 3 versichert, so gilt für die Beitragszahlung: a. Wenn die versicherte Person vor dem Übertritt zu PUBLICA nach Artikel 25 Absatz 2 der PKB-Statuten auch die Beiträge des Arbeitgebers übernommen hatte, so entrichtet sie neben ihren eigenen Beiträgen auch diejenigen des Arbeitgebers nach Anhang 1 der Verordnung vom 25. April 200136 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes (PKBV 2).

b. Wenn sich vor dem Übertritt der versicherten Person zu PUBLICA der Arbeitgeber nach Artikel 25 Absatz 3 der PKB-Statuten an den Kosten beteiligt hatte, so werden die Beiträge gemäss Anhang 1 der PKBV 2 aufgeteilt.

Die Umsetzung der vor der Überführung in PUBLICA zwischen der versicherten Person und dem Arbeitgeber vereinbarten Abweichungen über die Beitragspflicht ist Sache des Arbeitgebers.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2002, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (AS 2002 2667).

35 [AS

1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1] 36 SR

172.222.034.2

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 27

172.222.034.1

Art. 72

Einkauf von Versicherungsjahren nach bisherigem Recht 1

Die gemäss bisherigem Recht laufenden Abzahlungsverträge für den Einkauf von Versicherungsjahren werden mit dem Übertritt in PUBLICA in versicherungstechnisch äquivalente Vereinbarungen überführt; die bisher geleisteten Amortisationen sind in dem zu übertragenden Barwert gemäss Artikel 67 berücksichtigt.

2

Die Versicherungsjahre unter dem 22. Altersjahr gemäss Artikel 27 Absatz 2 der PKB-Statuten37 sind mit dem gutgeschriebenen Barwert nach Artikel 67 Absatz 1 abgegolten. Für die Berechnung der Mindestaustrittsleistung nach Artikel 53 Absatz 2 werden die ab dem 20. und vor dem 22. Altersjahr geleisteten Beiträge der versicherten Person mitberücksichtigt.

3

Im Zeitpunkt des Übertritts zu PUBLICA pendente Einkaufsofferten werden nach Massgabe dieser Verordnung behandelt. Die Frist zur Annahme der Offerte beträgt längstens sechs Monate.


Art. 73


38

Renten nach bisherigem Recht 1

Unter bisherigem Recht entstandene Altersrenten und Renten infolge administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Artikel 43 der PKB-Statuten39 werden betragsmässig in PUBLICA überführt.

2

Die Vorschriften dieser Verordnung finden Anwendung: a. in Bezug auf eine Anpassung der Renten an die Teuerung: sofort nach dem Übertritt in PUBLICA; b. in Bezug auf anwartschaftliche Hinterlassenenleistungen: beim Tod des Rentners oder der Rentnerin; c. in Bezug auf eine Überentschädigung oder eine Überbrückungsrente: 1. beim Tod des Rentners oder der Rentnerin, 2. beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Rentners oder der Rentnerin, oder

3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruches durch die Militär-, Unfall- oder eine andere Sozialversicherung.

3

Zusätzlich zu den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Fällen finden die Vorschriften dieser Verordnung auch Anwendung bei Scheidung der Ehe des Rentners oder der Rentnerin, sofern er oder sie einen Zuschlag gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht.

4

Für Kinder- und Waisenrenten finden die Vorschriften dieser Verordnung nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass der Hauptrentenanspruch nach den neuen Vorschriften gestützt auf Absatz 2 Buchstaben b und c berechnet wurde. Ansonsten bleiben die Kinder- und Waisenrentenansprüche mit Ausnahme der Anpassung an die Teuerung unverändert.

37 [AS

1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1] 38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

39 [AS

1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1]

Bundespersonal

28

172.222.034.1 5

Ein Rentenanspruch, der gestützt auf Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin ruht, erlischt am Tag des Übertritts. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Artikel 34 Absatz 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches stellen.

6

Für Renten nach Artikel 43 der PKB-Statuten gilt Artikel 29 Absatz 7 dieser Verordnung sinngemäss.

7

Invalidenrenten, die unter bisherigem Recht entstanden sind, werden betragsmässig in eine Berufsinvalidenrente überführt. 8 Nach dem Übertritt erstmals zugesprochene Invalidenrenten nach IVG mit Rentenbeginn nach dem Übertritt beeinflussen den überführten Rentenbetrag

nicht.

9

Verfügt die IV über den Rentenanspruch und setzt sie den Invaliditätsgrad ab einem vor dem Übertritt liegenden Zeitpunkt neu fest, so wird der Anspruch für die vor dem Übertritt liegende Zeit gestützt auf die PKB-Statuten neu festgelegt und per Übertrittsdatum betragsmässig in eine Berufsinvalidenrente überführt.

10

Verfügt die IV nach dem Übertritt revisionsweise über den Rentenanspruch und setzt sie den Invaliditätsgrad ab einem nach dem Übertritt liegenden Zeitpunkt neu fest, so wird der Anspruch auf Grund der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

11

Nach dem Übertritt rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Übertritt zugesprochene Berufsinvalidenrenten sind den im Zeitpunkt des Übertritts nach bisherigem Recht laufenden Invalidenrenten gleichgestellt. Der Arbeitgeber erstattet PUBLICA das fehlende Deckungskapital.


Art. 74

Übergangsgenerationen nach bisherigem Recht Die Rechte der Angehörigen der weiblichen Eintrittsgeneration gemäss Artikel 71 Absatz 1 der PKB-Statuten40 werden gewährleistet. An Stelle des festen Zuschlages tritt die nach dieser Verordnung berechnete Überbrückungsrente, welche nicht rückzahlbar ist. Das für die Finanzierung dieser Leistungen im Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung fehlende Deckungskapital ist PUBLICA vom Arbeitgeber und bei den freiwillig Versicherten vom Bund zu vergüten. Sie können dafür Arbeitgeberreserven verwenden.41
a42 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. November 2004 1

Die am 31. Dezember 2004 bei PUBLICA freiwillig versicherten Personen behalten ihren Status als freiwillig Versicherte bis am 31. Dezember 2005 bei.

2

Sie entrichten neben ihren Beiträgen auch die des Arbeitgebers.

40 [AS

1995 533 3705, 1999 2451. AS 2004 301 Art. 1] 41 3. und 4. Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2003 (AS 2003 1290).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 5011).

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 29

172.222.034.1 3

Kommt die freiwillig versicherte Person vor dem vollendeten 60. Altersjahr mit drei Monatsbeiträgen (Art. 17) in Rückstand, so erfolgt ein Ausschluss mit der Abgeltung der Austrittsleistung gemäss dieser Verordnung. Kommt die freiwillig versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr mit drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so erhält sie eine Altersrente auf der Basis der erworbenen Rente. Allfällig noch ausstehende Beiträge werden verrechnet.

4

Auf am 31. Dezember 2004 laufenden Renten, die auf Grund einer freiwilligen Versicherung nach Artikel 10 des bisherigen Rechts ausgerichtet werden, wird der Teuerungsausgleich nur unter der Voraussetzung gewährt, dass dafür Reserven aus Zinsüberschüssen zur Verfügung stehen.

5

Die freiwillig versicherten Personen bilden für die Berechnung der Verwaltungskosten ein eigenes Vorsorgewerk. Die Statuten bestimmen das Nähere.

2. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 75

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Bundespersonal

30

172.222.034.1 Anhang 1

(Art. 20 Abs. 2)

Tarif für die Berechnung der Kosten für den Einkauf von Versicherungsjahren, bzw. des Barwertes der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen43 Alter Faktor

Alter

Faktor

22 6.148

44

7.773

23 6.222

45

7.847

24 6.296

46

8.128

25 6.369

47

8.419

26 6.443

48

8.720

27 6.517

49

9.030

28 6.591

50

9.351

29 6.665

51

9.682

30 6.739

52 10.022

31 6.813

53 10.373

32 6.887

54 10.733

33 6.961

55 11.103

34 7.034

56 11.487

35 7.108

57 11.883

36 7.182

58 12.295

37 7.256

59 12.728

38 7.330

60 13.185

39 7.404

61 13.674

40 7.478

62 14.206

41 7.552

63 14.310

42 7.625

64 14.425

43 7.699

65 14.558

43 Die Tabellenwerte sind nach den Grundlagen EVK 2000 berechnet.

Versi

cherung im Ker

nplan der Pens

ions

kass

e

172.222.034.1 31

Anhang 2

(Art. 20 Abs. 7)

Amortisationen bis zum Alter 60 44

Ja

hr

e

M

on

at

e

0

1 2 3 4 5 6 7

8

9 10

11

22

0.4345

0.4350

0.4354

0.4359

0.4363

0.4368

0.4372

0.4377

0.4381

0.4385

0.4390

0.4394

23

0.4399

0.4404

0.4408

0.4413

0.4418

0.4423

0.4427

0.4432

0.4437

0.4442

0.4446

0.4451

24

0.4456

0.4461

0.4466

0.4471

0.4476

0.4481

0.4486

0.4491

0.4496

0.4502

0.4507

0.4512

25

0.4517

0.4522

0.4528

0.4533

0.4539

0.4544

0.4549

0.4555

0.4560

0.4566

0.4571

0.4577

26

0.4582

0.4588

0.4594

0.4600

0.4605

0.4611

0.4617

0.4623

0.4629

0.4635

0.4641

0.4646

27

0.4652

0.4659

0.4665

0.4671

0.4677

0.4683

0.4690

0.4696

0.4702

0.4709

0.4715

0.4721

28

0.4728

0.4734

0.4741

0.4748

0.4754

0.4761

0.4768

0.4774

0.4781

0.4788

0.4795

0.4802

29

0.4808

0.4815

0.4823

0.4830

0.4837

0.4844

0.4851

0.4858

0.4866

0.4873

0.4880

0.4887

30

0.4895

0.4902

0.4910

0.4918

0.4926

0.4933

0.4941

0.4949

0.4957

0.4965

0.4973

0.4981

31

0.4989

0.4997

0.5005

0.5013

0.5021

0.5030

0.5038

0.5047

0.5055

0.5063

0.5072

0.5080

32

0.5089

0.5098

0.5107

0.5115

0.5124

0.5133

0.5142

0.5152

0.5161

0.5170

0.5179

0.5188

33

0.5197

0.5207

0.5216

0.5226

0.5236

0.5246

0.5255

0.5265

0.5275

0.5285

0.5295

0.5305

34

0.5315

0.5325

0.5335

0.5346

0.5356

0.5367

0.5377

0.5388

0.5399

0.5409

0.5420

0.5431

35

0.5442

0.5453

0.5464

0.5476

0.5487

0.5498

0.5510

0.5521

0.5533

0.5545

0.5556

0.5568

36

0.5580

0.5592

0.5604

0.5617

0.5629

0.5642

0.5654

0.5667

0.5679

0.5692

0.5705

0.5718

37

0.5731

0.5744

0.5757

0.5771

0.5784

0.5798

0.5812

0.5826

0.5839

0.5853

0.5867

0.5881

38

0.5896

0.5910

0.5925

0.5940

0.5955

0.5970

0.5985

0.6000

0.6016

0.6031

0.6046

0.6062

39

0.6077

0.6094

0.6110

0.6126

0.6143

0.6159

0.6176

0.6193

0.6209

0.6226

0.6243

0.6260

44

Die Tabellenwerte sind nach de n Grundlagen EVK

2000 berechnet.

Bundespersonal

172.222.034.1 32

Ja

hr

e

M

on

at

e

0

1 2 3 4 5 6 7

8

9 10

11

40

0.6277

0.6295

0.6313

0.6332

0.6350

0.6368

0.6387

0.6405

0.6424

0.6443

0.6462

0.6481

41

0.6500

0.6520

0.6540

0.6560

0.6580

0.6601

0.6621

0.6642

0.6663

0.6684

0.6705

0.6726

42

0.6748

0.6770

0.6793

0.6815

0.6838

0.6861

0.6884

0.6908

0.6931

0.6955

0.6978

0.7002

43

0.7026

0.7052

0.7077

0.7103

0.7128

0.7154

0.7181

0.7207

0.7233

0.7260

0.7287

0.7314

44

0.7341

0.7370

0.7399

0.7428

0.7457

0.7486

0.7516

0.7546

0.7576

0.7606

0.7637

0.7668

45

0.7699

0.7732

0.7764

0.7798

0.7831

0.7865

0.7899

0.7933

0.7968

0.8003

0.8038

0.8074

46

0.8110

0.8147

0.8185

0.8223

0.8262

0.8301

0.8340

0.8380

0.8420

0.8460

0.8501

0.8542

47

0.8584

0.8628

0.8672

0.8716

0.8761

0.8807

0.8853

0.8899

0.8946

0.8993

0.9041

0.9090

48

0.9138

0.9190

0.9242

0.9294

0.9347

0.9401

0.9455

0.9510

0.9566

0.9622

0.9679

0.9736

49

0.9795

0.9856

0.9918

0.9980

1.0044

1.0108

1.0173

1.0239

1.0306

1.0374

1.0442

1.0512

50

1.0582

1.0656

1.0731

1.0807

1.0884

1.0962

1.1041

1.1122

1.1203

1.1286

1.1370

1.1455

51

1.1542

1.1633

1.1726

1.1820

1.1916

1.2013

1.2112

1.2213

1.2315

1.2419

1.2525

1.2633

52

1.2742

1.2857

1.2975

1.3094

1.3216

1.3340

1.3466

1.3595

1.3726

1.3859

1.3996

1.4135

53

1.4277

1.4427

1.4580

1.4737

1.4897

1.5060

1.5228

1.5399

1.5573

1.5752

1.5935

1.6123

54

1.6314

1.6518

1.6727

1.6942

1.7162

1.7388

1.7620

1.7858

1.8103

1.8354

1.8613

1.8879

55

1.9153

1.9446

1.9748

2.0060

2.0382

2.0714

2.1057

2.1412

2.1779

2.2159

2.2552

2.2959

56

2.3382

2.3840

2.4317

2.4813

2.5329

2.5868

2.6430

2.7017

2.7630

2.8273

2.8945

2.9651

57

3.0391

3.1210

3.2074

3.2987

3.3954

3.4978

3.6067

3.7226

3.8462

3.9782

4.1196

4.2715

58

4.4350

4.6215

4.8244

5.0459

5.2888

5.5562

5.8521

6.1812

6.5496

6.9648

7.4360

7.9758

59

8.5999

9.3817

10.3199 11.4666 12.8999 14.7427 17.1999 20.6398 25.7998

34.3997 51.5996 103.1992

Versicherung im Kernplan der Pensionskasse 33

172.222.034.1 Anhang 3

(Art. 36 Abs. 3)

Tarif für die Rückzahlung der Überbrückungsrente45 Monatliche Kürzung der Altersrente infolge Bezuges einer Überbrückungsrente von
1000 Franken

Alter zu Beginn der Auszahlung Alter am Ende der Auszahlung 63

65

60 106.65

196.40

61

69.35

153.10

62

33.80

111.90

63

0.00

72.65

64

35.35

65

0.00

Beispiel: Monatliche Altersrente: 3000 Franken
Überbrückungsrente: 1200 Franken, ausgerichtet von 62-65 Jahren Monatliche Kürzung der Altersrente ab Alter 65: Fr. 134.30 = 1 200/1000 x 111.90 45 Die Tabellenwerte sind nach der Grundlage EVK 2000 berechnet.

Bundespersonal

34

172.222.034.1