01.09.2023 - * / In Kraft
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1

Postgesetz (PG) vom 30. April 1997 (Stand am 13. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 19963, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt, die landesweite Versorgung mit Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen.

2

Es regelt die Dienstleistungen, die von der Unternehmung «Die Schweizerische Post» (Post) im Post- und Zahlungsverkehr angeboten werden. Die Dienstleistungen der Post im Bereich der Personenbeförderung richten sich nach der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.

2. Abschnitt: Universaldienst

Art. 2

Auftrag der Post

1

Die Post erbringt einen ausreichenden Universaldienst, bestehend aus Dienstleistungen des Post- und Zahlungsverkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme, die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen in der Regel an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche.

2

Die Post gewährleistet den freien Zugang zu den Dienstleistungen des Universaldienstes. Dieser muss in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen, in guter Qualität und zu angemessenen Preisen angeboten werden.

AS 1997 2452 1 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 92 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 23 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3 BBl

1996 III 1249 783.0

Post

2

783.0

3

Die Post betreibt landesweit ein flächendeckendes Poststellennetz und stellt sicher, dass die Dienstleistungen des Universaldienstes in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind. Die Hauszustellung erfolgt grundsätzlich in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen.4

Art. 3

Reservierte Dienste

1

Die Post hat das ausschliessliche Recht, adressierte Briefpostsendungen und Pakete bis 2 kg zu befördern. Sie kann dieses Recht auf Dritte übertragen.

2

Von den reservierten Diensten sind ausgenommen: a. die Beförderung von Schnellpostsendungen; b. die Beförderung von Paketen und abgehenden Briefpostsendungen im internationalen Verkehr.

3

Der Bundesrat kann, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen europäischen Normen, weitere Dienstleistungen von den reservierten Diensten ausnehmen oder die Gewichtslimite nach Absatz 1 herabsetzen, wenn die Finanzierung eines ausreichenden Universaldienstes sichergestellt bleibt.


Art. 4

Nicht reservierte Dienste 1

Die Post erbringt die nicht reservierten Dienste in Konkurrenz zu privaten Anbieterinnen und Anbietern.

2

Der Bundesrat legt die nicht reservierten Dienste so fest, dass ein ausreichender Universaldienst gewährleistet ist. Er berücksichtigt dabei das Angebot privater Anbieterinnen und Anbieter sowie die finanziellen Auswirkungen auf die Post.

3. Abschnitt: Private Anbieterinnen und Anbieter nicht reservierter Postdienste

Art. 5

Konzessionspflicht 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass private Anbieterinnen und Anbieter bestimmte nicht reservierte Postdienste nur aufgrund einer Konzession erbringen dürfen.

2

Wer eine Konzession erwerben will, muss: a. dafür Gewähr bieten, dass er oder sie das anwendbare Recht, namentlich dieses Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen sowie die Konzession einhält;

b. die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhalten und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleisten.5 4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4297 4298; BBl 2002 5096 5108).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4297 4298; BBl 2002 5096 5108).

Postgesetz

3

783.0

3

Konzessionsbehörde ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement).


Art. 6

Konzessionsgebühren 1 Soweit die Post trotz wirtschaftlicher Betriebsführung beim Universaldienst nachweislich keine volle Kostendeckung erreicht, kann der Bundesrat festlegen, dass das Departement auf konzessionierten Postdiensten Gebühren erhebt.

2

Die Gebühren bemessen sich nach den jährlichen mehrwertsteuerpflichtigen Umsätzen aus den konzessionspflichtigen Diensten.

3

Der Ertrag aus den Konzessionsgebühren ist für die Finanzierung der nicht reservierten Dienste der Post zu verwenden.

4

Die privaten Anbieterinnen und Anbieter, welche die ganze Schweiz einheitlich und zu distanzunabhängigen Tarifen mit ihren Dienstleistungen versorgen, werden von den Gebühren befreit.

5

Der Bundesrat regelt die Erhebung der Konzessionsgebühren im Einzelnen.


Art. 7

Verwaltungsgebühren 1 Das Departement erhebt die Verwaltungsgebühren für die Erteilung, die Änderung und die Aufhebung von Konzessionen.

2

Der Bundesrat legt die Verwaltungsgebühren fest.


Art. 8

Widerruf und Entzug der Konzession 1

Das Departement kann die Konzession widerrufen oder entziehen, wenn die konzessionspflichtige Unternehmung:

a. die Abgaben nach Artikel 6 oder 7 nicht oder nicht fristgerecht bezahlt; oder b. die Konzessionsvorschriften nicht einhält.

2

...6

4. Abschnitt: Wettbewerbsdienste der Post

Art. 9

1 Die Post kann in Konkurrenz mit privaten Anbieterinnen und Anbietern im In- und Ausland über den Universaldienst hinaus: a. weitere Dienstleistungen und Produkte im Bereich des Post- und Zahlungsverkehrs sowie damit unmittelbar zusammenhängende Dienstleistungen und Produkte anbieten;

6

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 85 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Post

4

783.0

b. Dienstleistungen und Produkte im Auftrage Dritter anbieten, soweit dies der üblichen Nutzung der Infrastruktur entspricht.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Wettbewerbsdienste der Post.

3

Die Post ist im Bereich der Wettbewerbsdienste, vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen, denselben Regeln unterstellt wie die privaten Anbieter.

4

Wettbewerbsdienste dürfen nicht mit Erträgen aus dem Universaldienst verbilligt werden. Der Nachweis dazu obliegt der Post. Zu diesem Zweck ist das Rechnungswesen so auszugestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5. Abschnitt: Dienstleistungen der Post

Art. 10

Dienstleistungsangebot Die Post legt das Angebot ihrer Dienstleistungen im Einzelnen fest. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft sowie die technische Entwicklung.


Art. 11

Allgemeine Geschäftsbedingungen 1

Die Post regelt die Bedingungen für die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2

Sie kann darin:

a. die Haftung für uneingeschriebene Postsendungen sowie für leichtes Verschulden beschränken oder ausschliessen; und

b. besondere Bestimmungen über den Postcheck erlassen.

3

Die Bestimmungen des Privatrechts sind ergänzend anwendbar.


Art. 12

Qualitätssicherung Die Post lässt die Qualität der reservierten Dienste durch eine unabhängige Fachstelle regelmässig überprüfen und veröffentlicht das Ergebnis der Prüfung.


Art. 13

Datenbearbeitung 1 Für das Bearbeiten von Personendaten durch die Post gelten die Artikel 12-15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz (DSG). Die Aufsicht richtet sich nach den Bestimmungen für Bundesorgane (Art. 23 Abs. 2 DSG).

2

Der Bundesrat kann die Voraussetzungen für die Weitergabe der Daten durch die Post an Dritte regeln.

7 SR

235.1

Postgesetz

5

783.0

6. Abschnitt: Preise der Post

Art. 14

Preisfestsetzung durch die Post 1

Die Post legt die Preise für ihre Dienstleistungen nach wirtschaftlichen Grundsätzen fest.

2

Die Preise für reservierte Dienste sind distanzunabhängig, kostendeckend und nach gleichen Grundsätzen festzulegen. Sie müssen vom Departement genehmigt werden.

3

Die Post kann mit Grosskundinnen und Grosskunden im Einzelfall Preise vereinbaren, die sich vorwiegend nach den entstehenden Kosten richten.


Art. 15

Vorzugspreise für die Beförderung von abonnierten Zeitungen und Zeitschriften8 1

Zur Erhaltung einer vielfältigen Presse gewährt die Post Vorzugspreise für abonnierte Zeitungen, vor allem für die Regional- und Lokalpresse, sowie für abonnierte Zeitschriften. Die Post legt die Preise insbesondere nach Massgabe der Erscheinungshäufigkeit, des Gewichts, der Auflage, des Formates und des Anteils an redaktionellem Text fest. Sie berücksichtigt zudem, welcher Anteil der Auflage zur Beförderung übergeben wird. Die Vorzugspreise müssen vom Departement genehmigt werden.

2

Der Bund leistet der Post für die ungedeckten Kosten aus der Gewährung der Vorzugspreise eine jährliche Abgeltung von 80 Millionen Franken.9 7. Abschnitt: Benützung von Boden im Gemeingebrauch

Art. 16

Die Post kann für das Aufstellen von Briefkästen, Wertzeichenautomaten und anderen zur Erfüllung des Universaldienstes erforderlichen Einrichtungen den im Gemeingebrauch stehenden Boden unentgeltlich benützen.

8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis spätestens 31. Dez. 2007 (AS 2003 784; BBl 2002 6965).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft vom 1. Jan. 2004 bis spätestens 31. Dez. 2007 (AS 2003 784; BBl 2002 6965).

Post

6

783.0

8. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 17

Grundsatz 1 Streitigkeiten zwischen der Post und der Kundschaft werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

2

...10


Art. 18

11 Ausnahmen Gegen Verfügungen der Post über die Platzierung von Kundenbriefkästen oder über die Gewährung von Vorzugspreisen für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

9. Abschnitt: Strafbestimmung

Art. 19

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Sendungen im Bereich der reservierten Dienste unbefugt befördert oder wer Sendungen im Bereich der nicht reservierten Dienste ohne die erforderliche Konzession befördert, wird mit Busse bestraft.

2

Die Widerhandlungen nach Absatz 1 werden vom Departement nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197412 verfolgt und beurteilt.

10. Abschnitt: Postverkehr in ausserordentlichen Lagen

Art. 20

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Dienstleistungen die Post in ausserordentlichen Lagen zu erbringen hat. Er regelt die Abgeltung.

2

Erfordert es eine ausserordentliche Lage, so kann der Bundesrat das notwendige Personal zum Dienst verpflichten.

3

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verfügungsgewalt des Generals nach Artikel 91 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199513.

10 Aufgehoben

durch

Anhang

Ziff. 23 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. 85 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

12 SR

313.0

13 SR

510.10

Postgesetz

7

783.0

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21

Vollzug Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.


Art. 22

Weiterführung und Anpassung der Rechtsverhältnisse 1

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Post die Rechte und Pflichten der PTT-Betriebe aus den öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, die gestützt auf das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 192414 begründet worden sind.

2

Bei Dauerschuldverhältnissen stellt die Post ihrer Kundschaft rechtzeitig vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu und setzt ihr eine angemessene Frist, um das Rechtsverhältnis aufzulösen. Lehnt eine Kundin oder ein Kunde die Neuregelung innert dieser Frist schriftlich ab, so endet das Rechtsverhältnis mit Ablauf der Frist.

3

Auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen sowie auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Beschwerden ist das bisherige Recht anwendbar.


Art. 23

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 199815 14 [BS

7 754]

15 BRB vom 30. April 1997 (AS 1997 2457).

Post

8

783.0

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 192416 wird aufgehoben. 2. Das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195817 wird wie folgt geändert:


Art. 14bis
Abs. 1 erster Satz
...

3. Das Bundesgesetz vom 28. März 190518 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post wird wie folgt geändert: Titel ...


4. Das Strafgesetzbuch19 wird wie folgt geändert: Art. 321ter

...


5. Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195720 wird wie folgt geändert: Art. 88
Abs. 5 Aufgehoben
16 [BS

7 754; AS 1949 827 Art. 1, 1967 1485 , 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 3128 Art. 22, 1995 5489] 17 SR

170.32. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

18 SR

221.112.742. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

19 SR

311.0. Diese Änd. ist bereits durch Anhang Ziff. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (SR 784.10) eingefügt.

20 SR

742.101

Postgesetz

9

783.0


Art. 2a

...


Art. 2b

...


Art. 2c

...


Art. 5
Abs. 1
...

21 SR

744.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Post

10

783.0