01.01.2016 - * / In Kraft
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1

Bundesgesetz
über die Personenbeförderung und die Zulassung
als Strassentransportunternehmung
(Personenbeförderungsgesetz, PBG)
1 vom 18. Juni 1993 (Stand am 19. Dezember 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstabe g und 36 der
Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19934, beschliesst:

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1

Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse und die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personenund im Güterverkehr.

2

Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt des Gesetzes gelten auch für Eisenbahnen, Luftseilbahnen, Skilifte, Schlittenseilbahnen, Aufzüge und ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb oder Seilfahrbahn sowie für alle anderen Transportmittel,
soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.5 AS 1993 3128

1

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998
2859 2861; BBl 1997 I 909).

2 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63 Abs. 1, 92 und 95 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

4

BBl 1993 I 805 5 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

744.10

Automobilunternehmungen 2

744.10

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

Art. 2


6

Grundsatz

Der Bund hat, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6, das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist.

a7 Auftrag der Schweizerischen Post 1 Die Schweizerische Post stellt im Rahmen der Gesetzgebung über den öffentlichen
Verkehr die regelmässige Personenbeförderung sicher.
2 Die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots werden der Schweizerischen Post
nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19578 und des
Transportgesetzes vom 4. Oktober 19859 abgegolten.

b10 Wettbewerbsdienste

Die Schweizerische Post kann Personen zu touristischen Zwecken befördern und
Zusatzdienstleistungen anbieten.

c11 Zusammenarbeit mit Dritten Die Schweizerische Post kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen eigene Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit
Dritten zusammenarbeiten.


Art. 3


12

Ausnahmen

1 Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird.

2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.


Art. 4


13

Konzessionen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmäs6 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (SR 783.0).

7 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (SR 783.0).

8

SR 742.101

9

SR 742.40

10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (SR 783.0).

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (SR 783.0).

12 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

13 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 3

744.10

sige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen
erteilen.

2 Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen
verfügen, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind, und nachweisen, dass: a.

die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung
zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und b.

zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen
keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen
oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird.

3 Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht
nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. Die Konzessionsbehörde kann der Unternehmung aus wichtigen Gründen, namentlich in
Notlagen, in Abweichung der Gesetzes- und Konzessionsvorschriften Erleichterungen gewähren.

4 Das Departement kann die Konzession widerrufen, wenn: a.

die Unternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten
in schwerwiegender Weise verletzt; b.

wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die
Unternehmung ist angemessen zu entschädigen.

5 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert
werden.

a14 Fahrordnungsvorschrift Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicherheit
der Fahrten der Schweizerischen Post und der konzessionierten Unternehmungen
erlassen.


Art. 5

Haftpflicht

1

Die Schweizerische Post und die konzessionierten Unternehmungen sind dem Bundesgesetz vom 28. März 190515 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post unterstellt.16 2

Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195817.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

15

SR 221.112.742 16 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan.

1998 (SR 783.0).

17

SR 741.01

Automobilunternehmungen 4

744.10


Art. 6

Grenzüberschreitender Personenverkehr 1

Der Bundesrat kann im Rahmen des Vollzugs internationaler Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

2

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat den Erlass solcher Bestimmungen für Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen
Bewilligung an die Voraussetzung knüpfen, dass diese Staaten Inhabern und Inhaberinnen einer schweizerischen Bewilligung Gegenrecht gewähren.

3

Er kann hierzu mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.

3. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmung

Art. 7

Begriffe

In diesem Gesetz gilt als: a.

Strassentransportunternehmung im Personenverkehr: jede Unternehmung,
die eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach
ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser
dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern. Die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung ihrer Arbeiter und Arbeiterinnen und ihrer Angestellten durch eine Unternehmung des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung; b.

Strassentransportunternehmung im Güterverkehr: die Tätigkeit jeder Unternehmung, die gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt; c.

Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195818.


Art. 8

Zulassungsbewilligung 1

Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung.

2

Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Verkehr (Bundesamt) erteilt.


Art. 9

Voraussetzungen

1

Wer eine Bewilligung erlangen will, muss: a.

zuverlässig (Art. 10), b.

finanziell leistungsfähig (Art. 11) und 18

SR 741.01

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 5

744.10

c.

fachlich geeignet sein (Art. 12).

2

Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt
werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die
Erbringung der Transportdienstleistung ausübt.


Art. 10

Zuverlässigkeit

1

Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: a.

nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; b.

keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die
Vorschriften:
1.

über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen, 2.

über die Sicherheit im Strassenverkehr, 3.

über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die
Masse und Gewichte.

2

Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.


Art. 11

Finanzielle Leistungsfähigkeit 1 Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Unternehmung ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend
zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge.19 2

Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.


Art. 12

Fachliche Eignung

1

Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse
ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

2 Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen.20 19 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

20 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

Automobilunternehmungen 6

744.10

3 Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Verbände haben ein Prüfungsreglement zu erstellen, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde
bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer
der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für
das Bestehen der Prüfung.21 4 Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und
Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch
den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.22 5 Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einer
Strassentransportunternehmung nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen.23 6 Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben.24

Art. 13


25

Widerruf der Zulassungsbewilligung 1 Das Bundesamt prüft regelmässig, mindestens alle fünf Jahre, ob eine Strassentransportunternehmung die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt. 2 Es widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


Art. 14

Weiterführung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit 1 Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche
die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf eine Strassentransportunternehmung für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden.

21 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

22 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

23 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

24 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

25 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 7

744.10

Das Bundesamt kann diese Frist in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate
verlängern.26

2

Die ständige und tatsächliche Leitung der Unternehmung muss von einer Person übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens achtzehn Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war.


Art. 15

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
196827 über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesrechtspflegegesetz vom
16. Dezember 194328.

4. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16

Verletzung des Personenbeförderungsregals 1

Wer ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

2

Wer die Tat fahrlässig begangen hat, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 17

Ausübung der Tätigkeit ohne Bewilligung Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder Güterverkehr ohne Bewilligung ausübt, wird mit Haft oder Busse bestraft.


Art. 18

Ordnungswidrigkeiten

1

Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund
einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird
mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.

2

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden. Damit kann eine Kostenauflage verbunden werden.

3

Vorbehalten bleibt die Überweisung an das Gericht aufgrund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches29.

26 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

27

SR 172.021

28

SR 173.110

29

SR 311.0

Automobilunternehmungen 8

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Art. 19

Verfahren und Zuständigkeit Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung ist das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug nachgeordneten
Dienststellen übertragen.


Art. 20

Verwaltungsstrafrecht Das Bundesgesetz vom 22. März 197430 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.


Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Absatz 1 Buchstabe a, 3 und 61 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 192431 werden aufgehoben.


Art. 23

Übergangsbestimmungen 1

Strassentransportunternehmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, müssen innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten um eine
Bewilligung nachsuchen.

2 Ab Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199932 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und
Personenverkehr auf Schiene und Strasse dürfen grenzüberschreitende Transporte
des Personen- und Güterverkehrs nur mit einer entsprechenden Bewilligung ausgeführt werden.33

Art. 24

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

30

SR 313.0

31

[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1975 2027,
1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff.
17, 1995 548. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1] 32

BBl 1999 6971 33 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877
2879; BBl 1999 6128).

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2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten mit Ausnahme des 3. Abschnitts (Zulassung als Strassentransportunternehmung). Für diesen Abschnitt legt er das Inkrafttreten nach Abschluss einer Vereinbarung mit der EG über den Strassenverkehr fest.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 (mit Ausnahme der Artikel 7-15, 17 und 23)34
Art. 7-15, 17 und 23: 1. Januar 200135 34

BRB vom 30. Nov. 1993 (AS 1993 3133) 35

V vom 1. Nov. 2000 (AS 2000 2889)

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