01.01.2021 - * / In Kraft
01.07.2018 - 31.12.2020
24.03.2015 - 30.06.2018
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01.03.2015 - 23.03.2015
01.01.2015 - 28.02.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
15.05.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 14.05.2011
01.09.2006 - 31.12.2008
01.08.2002 - 31.08.2006
01.06.2002 - 31.07.2002
01.06.2000 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA) vom 20. April 2011 (Stand am 24. März 2015) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Departement

Art. 1

Ziele und Funktionen

1

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.

2

Dabei verfolgt es folgende Ziele: a. Es strebt eine aktive Präsenz des Landes in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien an.

b. Es stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Kohärenz der Aussenpolitik der Schweiz sicher.

c.3 Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit sowie der Tätigkeit im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz.

d. Es fördert das Verständnis der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für deren Auswirkungen auf die Schweiz.

3

Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr: a. Es plant und gestaltet in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die bilateralen und die multilateralen Beziehungen der Schweiz.

AS 2011 1631 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

172.211.1

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.211.1

b. Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der internationalen Verträge mit.

c. Es ist zuständig für die humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung4 die Entwicklungspolitik des Bundes.

d. Es bearbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen Fragen der internationalen Sicherheitspolitik der Schweiz.


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeit Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a. Es koordiniert die aussenpolitische Tätigkeit der Departemente und Ämter und arbeitet zu diesem Zweck eng mit allen betroffenen Verwaltungsstellen zusammen.

b. Es pflegt die Beziehungen zu den aussenpolitisch interessierten Kreisen.


Art. 3

Besondere Zuständigkeiten

Das EDA entscheidet über: a. die Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten; b. den Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission auf eine andere;

c. die Vertretung der Schweiz vor internationalen Gerichten und Streitbeilegungsorganen; die Zuständigkeiten anderer Departemente bleiben vorbehalten.


Art. 4

Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5-13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Organisationsverordnung für das EDA 3

172.211.1

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten 1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und als Chef oder Chefin des EDA.

b. Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.

c. Es plant, gestaltet und koordiniert die Information und Kommunikation des EDA gegenüber der Öffentlichkeit im In- und Ausland.

d.5 Es stellt die historischen Folgearbeiten im Nachgang zur Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz - zweiter Weltkrieg» sicher, vertritt das EDA in der Kommission für die Veröffentlichung Diplomatischer Dokumente der Schweiz und ist zuständig für die Behandlung aller Gesuche um Einsichtnahme in das Archivgut des EDA, das noch einer Schutzfrist unterliegt.

e.6 Es erfüllt die Aufgaben, die dem EDA durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz und fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.

f.7 Es stellt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die aussenpolitische Koordination im Bereich Kulturpolitik sicher.

g.8 Es übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des EDA aus.

h.9 Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprache sicher.

i.10 Es führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesamte EDA und übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen und das Vertragsmanagement für das EDA aus.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.211.1

j.11 Es führt das «Compliance Office» als Anlaufstelle für Meldungen von Unregelmässigkeiten und Missständen, die im Zusammenhang mit EDAAufgaben stehen, und ist in Zusammenarbeit mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe zur Korruptionsbekämpfung und mit der Abteilung Sektorielle Aussenpolitiken des EDA für die Korruptions- und Missbrauchsprävention im EDA zuständig.

k.12 Es nimmt den internen Beschwerdedienst des EDA wahr.

2

Die dem Generalsekretariat unterstellte Interne Revision EDA (IR EDA) übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus und unterstützt damit das Generalsekretariat und die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.13 2. Abschnitt: Staatssekretariat

Art. 6

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2

Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär: a. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen aussenpolitischen Fragen;

b. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA nach innen und nach aussen;

c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren; d.14 ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt departementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesverwaltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.

3

Das Staatssekretariat: a. entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte; b. berät und unterstützt die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Planung, Koordination und Wahrnehmung der aussenpolitischen Kontakte; 11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

14 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

Organisationsverordnung für das EDA 5

172.211.1

c. koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten innerhalb des EDA und zwischen den Departementen;

d. nimmt den Protokolldienst wahr; e.15 ist verantwortlich für die Krisenprävention, die Krisenvorbereitung und das Krisenmanagement des EDA und bewältigt Krisen im Ausland, von denen Schweizer Bürgerinnen und Bürger betroffen sind; es ist verantwortlich für die Sicherheit der schweizerischen Auslandsvertretungen und ihres Personals und bewältigt Sicherheitszwischenfälle, die das Personal der schweizerischen Vertretungen betreffen.

3. Abschnitt: Ämter

Art. 7

Politische Direktion

1

Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.

2

Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele: a. Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine koordinierte und strategische Gestaltung der bilateralen und der multilateralen Beziehungen.

b. Sie fördert die politische Integration der Schweiz in Europa.

c. Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Position in internationalen Organisationen und Gremien sicher.

d. Sie stellt die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Gesundheits-, Verkehrs-, Energie-, Bildungs- und Wissenschaftspolitik sicher.16 3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:

a. Sie stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher und koordiniert ihn, unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten aufgrund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland verkehren. Sie erteilt den schweizerischen Vertretungen im Ausland die entsprechenden Weisungen.

b. In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt sie friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie um und bearbeitet Fragen der Sanktionenpolitik.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.211.1

c.17 Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien bei der Bearbeitung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit; dies gilt auch dort, wo die Federführung bei andern Departementen liegt.

d.18 Sie fördert die Rolle der Schweiz als Gaststaat internationaler Organisationen sowie die Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.

e.19 Sie betreut die internationale Sicherheits- und Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung in den sicherheitspolitischen Organen des Bundes und führt einen Dokumentationsdienst.

f.20 Sie erfüllt die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen.


Art. 8

Direktion für Völkerrecht 1

Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

2

Sie verfolgt dabei folgende Ziele: a. Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung der völkerrechtlichen Regeln durch die schweizerischen Behörden.

b. Sie wahrt die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte und Interessen der Schweiz.

c. Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts ein.

d. Sie trägt zur korrekten Auslegung und Anwendung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen der Aussenpolitik bei.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr:

a. Sie berät den Bundesrat rechtlich bei der Führung seiner Aussenpolitik.

b. Sie wirkt bei der Erarbeitung des Völkerrechts mit, namentlich bei Verhandlungen, beim Abschluss und bei der Umsetzung internationaler Verträge.

c.21 Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und kümmert sich um die rechtlichen Aspekte der Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein sowie um die Wahrung der Interessen der liechtensteinischen Staatsangehörigen im Ausland.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

Organisationsverordnung für das EDA 7

172.211.1

d. Sie betreut das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen, führt die dazugehörige Dokumentation und nimmt Depositarfunktionen wahr.

e.22 Sie übt die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben in der Seeschifffahrt aus, betreut das Seerecht und das Recht der Antarktis und führt die Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

f.

Sie koordiniert die Terrorismusbekämpfung auf aussenpolitischer Ebene.

fbis.23 Sie definiert und vertritt die Haltung des EDA gegenüber schweizerischen Verwaltungs- und Justizorganen bei Rechtsfragen, die das Völkerrecht und die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

g.24 Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche: 1. Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und internationale Strafjustiz; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten,

2. Rechtsfragen der internationalen Sicherheit und Neutralität, 3. diplomatischer Schutz,

4. diplomatisches und konsularisches Recht, einschliesslich der Vollzugsaufgaben, die dem EDA in den internationalen Abkommen über das diplomatische und konsularische Recht, insbesondere in den vom Bundesrat abgeschlossenen Abkommen mit institutionellen Begünstigten im Sinne des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200725 zugewiesen werden,

5. Koordination der schweizerischen Politik bezüglich unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten.


Art. 9

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit 1

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die Ziele, die im Bundesgesetz vom 19. März 197626 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 200627 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.

2

Sie verfolgt dabei insbesondere folgende strategischen Ziele: a. Krisen, Konflikten und Katastrophen vorbeugen und solche überwinden; b. Zugang zu Ressourcen und Dienstleistungen für alle schaffen; c. nachhaltiges Wirtschaftswachstum fördern; d. Transition zu demokratischen, marktwirtschaftlichen Systemen unterstützen; 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

25 SR

192.12

26 SR

974.0

27 SR

974.1

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.211.1

e. entwicklungsfördernde, umweltschonende und sozialverträgliche Globalisierung mitgestalten.28

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt sie insbesondere folgende Funktionen wahr: a. Sie erarbeitet zusammen mit der Politischen Direktion, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) sowie allfällig weiteren Verwaltungsstellen die Gesamtkonzeption der schweizerischen internationalen Zusammenarbeit und legt darüber Rechenschaft ab gegenüber dem Parlament.

b. Sie setzt die internationale Zusammenarbeit um. Die Umsetzung in Partnerländern erfolgt mit staatlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen sowie in Partnerschaft mit dem Privatsektor. Auf internationaler Ebene arbeitet sie mit Staaten und internationalen Organisationen zusammen.

c. Sie vertritt die Schweiz in multilateralen und internationalen Organisationen und Gremien, die sich mit Themen der internationalen Zusammenarbeit beschäftigen.

d. Sie ist auf der Ebene des Bundes zuständig für die Gesamtkoordination der internationalen Zusammenarbeit.

e. Sie fördert in enger Koordination mit anderen Ämtern die Kohärenz im Bereich der Entwicklungspolitik.

f. Sie setzt gemeinsam mit dem SECO den Bundesbeschluss über den Beitrag der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten Europäischen Union um.29 4

…30

a31 Direktion für europäische Angelegenheiten 1

Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.

2

Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr: a. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung der europäischen Integration, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der europäischen Integration vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union.

b. Sie bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge.

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2015 (AS 2015 357). Berichtigung vom 24. März 2015 (AS 2015 967).

31 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

Organisationsverordnung für das EDA 9

172.211.1

c. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechts.

d. Sie koordiniert die Europapolitik für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese in rechtlichen Angelegenheiten der europäischen Integration.

e. Sie informiert über die schweizerische Politik der europäischen Integration, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.


Art. 10

Direktion für Ressourcen 1

Die Direktion für Ressourcen (DR) ist das Kompetenz- und Dienstleistungszentrum des EDA in Ressourcenfragen. Sie stellt die Ressourcen sicher, steuert sie und erbringt die für eine ergebnisorientierte Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen.

2

Sie verfolgt dabei folgende Ziele: a. Sie unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA bei der Umsetzung der Ziele des EDA durch den wirksamen Einsatz der Ressourcen.

b. Sie betreibt das Netz schweizerischer Vertretungen im Ausland, welches den Bedürfnissen der Aussenpolitik und der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland angepasst ist.

c. Sie schafft die Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte und wirtschaftliche Betriebsführung in den schweizerischen Vertretungen im Ausland, indem sie geeignete Dienstleistungen erbringt und die nötigen Führungs- und Controllinginstrumente bereitstellt.

d. Sie unterstützt die schweizerischen Vertretungen im Ausland bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt durch Logistik- und Informatikdienstleistungen die Kommunikation und Koordination zwischen dem Aussennetz und der Zentrale sicher.

3

Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind: a. Sie bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistik- und Telematikdienstleistungen.

b.32 Sie ernennt die Honorarpostenchefinnen und -chefs und die Honorarvizekonsulinnen und -konsuln, die nicht Postenchefs sind.

c.33 Sie besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung für das EDA; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Direktion für Völkerrecht sowie des GS-EDA.

4

Der Direktion für Ressourcen unterstellt sind: 32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

172.211.1

a.34 die oder der Informationssicherheitsbeauftragte, die Beraterin oder der Berater für Datenschutz und die Beraterin oder der Berater für das Öffentlichkeitsprinzip im EDA.

b. die

Bundesreisezentrale.

5

Die Bundesreisezentrale erbringt namentlich folgende Leistungen zugunsten oder im Auftrag des Bundes: a. weltweite

Reisedienstleistungen und Sicherstellung günstiger Reisekonditionen;

b. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen;

c. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen.35


Art. 11

36 Konsularische Direktion

1

Die Konsularische Direktion (KD) sorgt als «Guichet unique» für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen weltweit. Sie nimmt innerhalb der Bundesverwaltung die Koordinationsrolle als zentrale Anlaufstelle für Auslandschweizerangelegenheiten wahr.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Konsularische Direktion insbesondere folgende Funktionen wahr: a. Sie schafft die nötigen Grundlagen für die konsularischen Dienstleistungen, die für Auslandschweizerinnen und -schweizer, durchreisende Bürgerinnen und Bürger sowie ausländische Leistungsbezügerinnen und -bezüger weltweit erbracht werden.

b. Sie unterstützt die konsularischen Abteilungen im Ausland bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen und stellt ihnen zweckdienliche Arbeitsinstrumente zur Verfügung.

c. Sie dient als Schnittstelle und Informationsdrehscheibe zwischen den Auslandvertretungen und den Ansprechpartnern in der Schweiz und im Ausland.

d. Sie koordiniert und optimiert die Zusammenarbeit bei der Erbringung konsularischer Dienstleistungen innerhalb des EDA, mit anderen Bundesstellen und kantonalen Gremien sowie mit ausländischen Aussenministerien und weiteren internationalen Partnern.

e. Sie betreibt eine Helpline, die rund um die Uhr Auskünfte über sämtliche konsularischen Dienstleistungen erteilt.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

35 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

Organisationsverordnung für das EDA 11

172.211.1

f. Sie betreut konsularische Schutzfälle; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der internationalen Kindsentführungen.

g. Sie betreut die Belange der Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie von schweizerischen Institutionen im Ausland. Dabei unterstützt und fördert sie insbesondere die politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Interessen der Auslandschweizergemeinschaft und stellt die Information zu auslandschweizerspezifischen Fragen sicher.

h. Sie gewährt Sozialhilfe an bedürftige Auslandschweizerinnen und -schweizer.

i.

Sie unterhält einen Beratungsdienst. Die Beratung umfasst die Abgabe von allgemeinen Informationen zu Auslandaufenthalt, Aus- und Rückwanderung.

4. Abschnitt: Schweizerische Vertretungen im Ausland

Art. 12

1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz in den Gaststaaten und bei den internationalen Organisationen wahr. Sie stellen im Ausland die Kohärenz der Aussenpolitik sicher.

2

Sie erstatten der zuständigen Stelle in der Schweiz Bericht.

3

Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen der Schweiz und des Auslandes; vorbehalten bleiben diejenigen Geschäftsbereiche, in denen die staatlichen Stellen der Schweiz aufgrund spezialrechtlicher Regelungen oder besonderer Vereinbarungen mit dem EDA zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind.

4

Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstleistungen.

5

Sie sind der Politischen Direktion unterstellt; vorbehalten bleiben die Funktionen anderer zuständiger Direktionen, insbesondere diejenigen der Direktion für Ressourcen nach Artikel 10.37 5. Abschnitt: …

Art. 13


38

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 357).

38 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

172.211.1

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Organisationsverordnung vom 29. März 200039 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.


Art. 15

Änderung bisherigen Rechts …40


Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

39 [AS

2000 1239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2] 40 Die Änderung kann unter AS 2011 1631 konsultiert werden.