01.01.2021 - * / In Kraft
01.07.2018 - 31.12.2020
24.03.2015 - 30.06.2018
01.03.2015 - 23.03.2015
01.01.2015 - 28.02.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
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15.05.2011 - 31.12.2012
01.01.2009 - 14.05.2011
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01.08.2002 - 31.08.2006
01.06.2002 - 31.07.2002
01.06.2000 - 31.05.2002
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1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA) vom 20. April 2011 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Departement

Art. 1

Ziele und Funktionen

1

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrages.

2

Dabei verfolgt es folgende Ziele: a. Es strebt eine aktive Präsenz des Landes in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien an.

b. Es stellt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Kohärenz der Aussenpolitik der Schweiz sicher.

c. Es gewährleistet die Qualität und die Leistungsfähigkeit der diplomatischen und konsularischen Tätigkeit der Schweiz.

d. Es fördert das Verständnis der Bevölkerung für die Aussenpolitik und für deren Auswirkungen auf die Schweiz.

3

Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt es folgende Funktionen wahr: a. Es plant und gestaltet in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die bilateralen und die multilateralen Beziehungen der Schweiz.

b. Es bearbeitet völkerrechtliche Fragen und wirkt bei der Ausarbeitung der internationalen Verträge mit.

AS 2011 1631 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

172.211.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.211.1

c. Es ist zuständig für die humanitäre Hilfe des Bundes und gestaltet in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Entwicklungspolitik des Bundes.

d. Es bearbeitet in Zusammenarbeit mit den zuständigen Departementen Fragen der internationalen Sicherheitspolitik der Schweiz.


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeit Das EDA beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a. Es koordiniert die aussenpolitische Tätigkeit der Departemente und Ämter und arbeitet zu diesem Zweck eng mit allen betroffenen Verwaltungsstellen zusammen.

b. Es pflegt die Beziehungen zu den aussenpolitisch interessierten Kreisen.


Art. 3

Besondere Zuständigkeiten

Das EDA entscheidet über: a. die Eröffnung und Schliessung der konsularischen Posten; b. den Übergang der diplomatischen Zuständigkeit für ein Land von einer Mission auf eine andere;

c. die Vertretung der Schweiz vor internationalen Gerichten und Streitbeilegungsorganen; die Zuständigkeiten anderer Departemente bleiben vorbehalten.


Art. 4

Ziele und Funktionen der Verwaltungseinheiten Die Ziele und Funktionen nach den Artikeln 5-13 dienen den Verwaltungseinheiten des EDA als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten 1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat (GS-EDA) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und als Chef oder Chefin des EDA.

Organisationsverordnung für das EDA 3

172.211.1

b. Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte.

c. Es plant, gestaltet und koordiniert die Information und Kommunikation des EDA gegenüber der Öffentlichkeit im In- und Ausland.

d. Es erfüllt die Aufgaben, die dem EDA durch die Gesetzgebung über die Landeskommunikation übertragen werden; namentlich informiert es im In- und Ausland über die Aussenpolitik der Schweiz und fördert das Ansehen der Schweiz im Ausland. Es koordiniert seine Tätigkeiten mit entsprechenden Tätigkeiten anderer bundesinterner oder -externer Stellen.

e. Es übt die Aufsicht über die diplomatische und konsularische Geschäftsführung der schweizerischen Vertretungen im Ausland sowie über die finanzielle Geschäftsführung des EDA aus.

f.

Es übt die Aufsicht über die öffentlichen Beschaffungen für das EDA aus.

g. Es stellt im EDA die Chancengleichheit in Bezug auf Geschlecht und Sprache sicher.

h. Es nimmt den internen Beschwerdedienst des EDA wahr.

i. Es stellt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern die aussenpolitische Koordination im Bereich Kulturpolitik sicher.

2

Dem Generalsekretariat unterstellt ist die Interne Revision EDA (IR EDA). Diese übt ihre Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung selbstständig und unabhängig aus. Sie unterstützt das Generalsekretariat und die Departementsleitung in der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsverantwortung.

2. Abschnitt: Staatssekretariat

Art. 6

1 Das Staatssekretariat wird durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär geleitet.

2

Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär: a. berät die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA in allen aussenpolitischen Fragen;

b. vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA nach innen und nach aussen;

c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren;

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.211.1

d.3 ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt departementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesverwaltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.

3

Das Staatssekretariat: a. entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte; b. berät und unterstützt die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten bei der Planung, Koordination und Wahrnehmung der aussenpolitischen Kontakte; c. koordiniert die aussenpolitischen Tätigkeiten innerhalb des EDA und zwischen den Departementen;

d. nimmt den Protokolldienst wahr.

3. Abschnitt: Ämter

Art. 7

Politische Direktion

1

Die Politische Direktion (PD) steht unter der Leitung der Staatssekretärin oder des Staatssekretärs.

2

Sie verfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Departementen folgende Ziele: a. Sie wahrt die aussenpolitischen Interessen der Schweiz und sorgt für eine optimale Gestaltung der bilateralen und der multilateralen Beziehungen.

b. Sie fördert die politische Integration der Schweiz in Europa.

c. Sie stellt die Kohärenz der schweizerischen Haltung gegenüber internationalen Organisationen und Gremien sicher.

d. Sie stellt die aussenpolitische Koordination in den Bereichen Migrations-, Wirtschafts-, Finanzplatz-, Umwelt-, Gesundheits- und Wissenschaftspolitik sicher.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Politische Direktion folgende Funktionen wahr:

a. Sie stellt den Geschäftsverkehr zwischen den Verwaltungseinheiten und den schweizerischen Vertretungen im Ausland sicher und koordiniert ihn, unter Vorbehalt derjenigen Geschäftsbereiche, in denen die Verwaltungseinheiten aufgrund spezieller Regelungen direkt mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland verkehren. Sie erteilt den schweizerischen Vertretungen im Ausland die entsprechenden Weisungen.

b. In Absprache mit den zuständigen Departementen setzt sie friedenspolitische Massnahmen und Interventionen zum Schutz der Menschenrechte und der Demokratie um und bearbeitet Fragen der Sanktionenpolitik.

3

Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

Organisationsverordnung für das EDA 5

172.211.1

c. Sie wirkt in internationalen Organisationen und Gremien, wo die Federführung bei anderen Departementen liegt, bei der Bearbeitung politischer, institutioneller, personeller und budgetärer Fragen mit.

d. Sie bearbeitet Fragen im Zusammenhang mit der Stellung der Schweiz als Gastland internationaler Organisationen sowie der Präsenz von Schweizerinnen und Schweizern in internationalen Organisationen.

e. Sie betreut die internationale Sicherheits- und Abrüstungspolitik, trägt zur Rüstungskontrolle bei, unterstützt die Departementsleitung im Bereich des Krisenmanagements und führt ein Analyse-, Dokumentations- und Planungszentrum sowie einen historischen Dienst.


Art. 8

Direktion für Völkerrecht 1

Die Direktion für Völkerrecht (DV) behandelt Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen.

2

Sie verfolgt dabei folgende Ziele: a. Sie sorgt für die korrekte Auslegung und Anwendung der völkerrechtlichen Regeln durch die schweizerischen Behörden.

b. Sie wahrt die sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechte und Interessen der Schweiz.

c. Sie setzt sich für die Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts ein.

d. Sie trägt zur korrekten Auslegung und Anwendung der innerstaatlichen Rechtsgrundlagen der Aussenpolitik bei.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt die Direktion für Völkerrecht namentlich folgende Funktionen wahr:

a. Sie berät den Bundesrat rechtlich bei der Führung seiner Aussenpolitik.

b. Sie wirkt bei der Erarbeitung des Völkerrechts mit, namentlich bei Verhandlungen, beim Abschluss und bei der Umsetzung internationaler Verträge.

c. Sie pflegt die nachbarrechtliche und grenzüberschreitende Zusammenarbeit und namentlich die Beziehungen zum Fürstentum Liechtenstein.

d. Sie betreut das Verfahren zum Abschluss von Staatsverträgen, führt die dazugehörige Dokumentation und nimmt Depositarfunktionen wahr.

e. Sie übt die Aufsichts- und Vollzugsaufgaben in der Seeschifffahrt aus, betreut das Seerecht und führt die Delegation bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt.

f.

Sie koordiniert die Terrorismusbekämpfung auf aussenpolitischer Ebene.

g. Sie bearbeitet überdies folgende Aufgabenbereiche: 1. Menschenrechte und humanitäres Völkerrecht; die Zuständigkeit anderer Departemente bleibt vorbehalten,

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.211.1

2. Rechtsfragen der internationalen Sicherheit und Neutralität, 3. diplomatisches und konsularisches Recht.


Art. 9

Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit 1

Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die Ziele, die im Bundesgesetz vom 19. März 19764 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 20065 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.

2

Zur Verfolgung dieser Ziele erarbeitet sie zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem EFD die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit.

3

Sie ist verantwortlich für die humanitäre Hilfe des Bundes einschliesslich der Katastrophenhilfe im Ausland.

4

Sie führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesamte EDA.

a6 Direktion für europäische Angelegenheiten 1

Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.

2

Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr: a. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung der europäischen Integration, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der europäischen Integration vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union.

b. Sie bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge.

c. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechts.

d. Sie koordiniert die Europapolitik für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese in rechtlichen Angelegenheiten der europäischen Integration.

e. Sie informiert über die schweizerische Politik der europäischen Integration, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.


Art. 10

Direktion für Ressourcen 1

Die Direktion für Ressourcen (DR) ist das Kompetenz- und Dienstleistungszentrum des EDA in Ressourcenfragen. Sie stellt die Ressourcen sicher, steuert sie und erbringt die für eine ergebnisorientierte Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen.

4 SR

974.0

5 SR

974.1

6

Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

Organisationsverordnung für das EDA 7

172.211.1

2

Sie verfolgt dabei folgende Ziele: a. Sie unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA bei der Umsetzung der Ziele des EDA durch den wirksamen Einsatz der Ressourcen.

b. Sie betreibt das Netz schweizerischer Vertretungen im Ausland, welches den Bedürfnissen der Aussenpolitik und der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland angepasst ist.

c. Sie schafft die Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte und wirtschaftliche Betriebsführung in den schweizerischen Vertretungen im Ausland, indem sie geeignete Dienstleistungen erbringt und die nötigen Führungs- und Controllinginstrumente bereitstellt.

d. Sie unterstützt die schweizerischen Vertretungen im Ausland bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt durch Logistik- und Informatikdienstleistungen die Kommunikation und Koordination zwischen dem Aussennetz und der Zentrale sicher.

3

Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind: a. Sie bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistik- und Telematikdienstleistungen.

b. Sie trifft Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Sachwerten und Informationen des EDA im In- und Ausland sowie der Funktionalität der Verwaltung im gesamten EDA; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Departemente.

c. Sie besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und die Rechtsberatung für das EDA; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Direktion für Völkerrecht sowie der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit.

4

Der Direktion für Ressourcen unterstellt sind: a. der Berater oder die Beraterin für Datenschutz und der Berater oder die Beraterin für das Öffentlichkeitsprinzip im EDA; b. die

Bundesreisezentrale.

5

Die Bundesreisezentrale erbringt namentlich folgende Leistungen zugunsten oder im Auftrag des Bundes: a. weltweite

Reisedienstleistungen und Sicherstellung günstiger Reisekonditionen;

b. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Weg- und Ausweisung ausländischer Personen;

c. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen.7

7

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.211.1


Art. 11

Konsularische Direktion

1

Die Konsularische Direktion (KD) sorgt für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen.

2

Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Konsularische Direktion folgende Funktionen wahr:

a. Sie schafft die nötigen Grundlagen für die konsularischen Dienstleistungen, welche Auslandschweizerinnen und -schweizern, durchreisenden Bürgerinnen und Bürgern sowie ausländischen Leistungsbezügern weltweit erbracht werden.

b. Sie unterstützt die konsularischen Abteilungen im Ausland bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen und stellt ihnen zweckdienliche Arbeitsinstrumente zur Verfügung.

c. Sie dient als Schnittstelle und Informationsdrehscheibe zwischen den Auslandvertretungen und den Ansprechpartnern in der Schweiz und im Ausland.

d. Sie betreut konsularische Schutzfälle sowie Belange der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements im Bereich der Auslandschweizerfürsorge und der internationalen Kindsentführungen.

e. Sie koordiniert und optimiert die Zusammenarbeit bei der Erbringung konsularischer Dienstleistungen innerhalb des Departements, mit anderen Bundesstellen und kantonalen Gremien sowie mit internationalen Partnern anderer Aussenministerien.

4. Abschnitt: Schweizerische Vertretungen im Ausland

Art. 12

1 Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz in den Gaststaaten und bei den internationalen Organisationen wahr. Sie stellen im Ausland die Kohärenz der Aussenpolitik sicher.

2

Sie erstatten der zuständigen Stelle in der Schweiz Bericht.

3

Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen der Schweiz und des Auslandes; vorbehalten bleiben diejenigen Geschäftsbereiche, in denen die staatlichen Stellen der Schweiz aufgrund spezialrechtlicher Regelungen oder besonderer Vereinbarungen mit dem EDA zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind.

4

Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstleistungen.

5

Sie sind der Politischen Direktion unterstellt; vorbehalten bleiben die Funktionen der Direktion für Ressourcen nach Artikel 10.

Organisationsverordnung für das EDA 9

172.211.1

5. Abschnitt: …

Art. 13


8

3. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 14

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Organisationsverordnung vom 29. März 20009 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.


Art. 15

Änderung bisherigen Rechts …10


Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.

8

Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).

9 [AS

2000 1239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2] 10 Die Änderung kann unter AS 2011 1631 konsultiert werden.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.211.1