01.01.2019 - * / In Kraft
01.07.2017 - 31.12.2018
01.02.2015 - 30.06.2017
01.10.2012 - 31.01.2015
01.01.2012 - 30.09.2012
01.11.2011 - 31.12.2011
01.08.2010 - 31.10.2011
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01.01.2010 - 31.07.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.12.2008
01.09.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.08.2007
01.01.2006 - 31.12.2006
01.01.2004 - 31.12.2005
01.11.2000 - 31.12.2003
01.01.2000 - 31.10.2000
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK) vom 6. Dezember 1999 (Stand am 1. August 2010) Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele und Tätigkeitsbereiche 1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) leistet in seinen Politikbereichen einen Beitrag an die nachhaltige Entwicklung der Schweiz.

2

Es verfolgt dabei die folgenden Ziele: a. Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen (ökologische Nachhaltigkeit);

b. Sicherstellung attraktiver Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Energie, Wasser, Post, Telekommunikation und elektronische Medien im Interesse der Bevölkerung und Wirtschaft (wirtschaftliche Nachhaltigkeit);

c. Sicherstellung des Zugangs zu den natürlichen Lebensgrundlagen und zu den öffentlichen Dienstleistungen für alle Bevölkerungskreise und für alle Landesteile zu vergleichbaren Bedingungen und Schutz der Menschen vor Gefahren und gesundheitlichen Risiken (soziale Nachhaltigkeit).

3

Das Departement befasst sich mit folgenden Tätigkeitsbereichen: a. Verkehr zu Land, zu Wasser und in der Luft; b.3 Erhebung und Nutzung der Wasservorkommen; c. Energieversorgung; AS 2000 243

1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

172.217.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.217.1

d. elektronische Medien, Telekommunikation und Post; e.4 nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen; f. Schutz vor

Naturgefahren;

g.5 Raumordnung und Raumentwicklung.


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeiten Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze: a. Es arbeitet eng mit den Kantonen und Gemeinden sowie mit der Wirtschaft und den Sozialpartnern zusammen.

b. Es beachtet den Grundsatz der Subsidiarität und achtet auf administrativ einfache Lösungen und rasche Verfahren.

c. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.


Art. 3


6

Ziele der Verwaltungseinheiten Die Ziele nach den Artikeln 6-12a dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.


Art. 4

Zusammenarbeit Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vertreten die Verwaltungseinheiten im Rahmen der aussenpolitischen Ziele des Landes in Absprache mit den andern Departementen und Bundesämtern die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von Staatsverträgen mit.

2. Kapitel:

Ämter und Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 5

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr: 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

Organisationsverordnung für das UVEK 3

172.217.1

a. Es ist verantwortlich für die Vorbereitung und den Vollzug der Entscheidungen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.

b. Es ist betraut mit Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.

c. Ihm obliegen die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.

d. Es ist verantwortlich für Ressourcen und Logistik auf Departementsstufe.

e. Es besorgt die Rechtsanwendung, Rechtsprechung und Rechtsberatung auf Departementsstufe und begleitet die Rechtsetzungsarbeiten, die im Departement vorgenommen werden.

2

Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben: a. …7 b. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom 30. April 19978 und Postorganisationsgesetz vom 30. April 19979.

c. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.

d. …10

2. Abschnitt: Die Ämter

Art. 6

Bundesamt für

Verkehr

1

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist die Fachbehörde für den öffentlichen Landverkehr.

2

Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a. Erhöhung des Anteils des öffentlichen Landverkehrs am nationalen Personenverkehr durch die Gewährleistung eines attraktiven und bedarfsgerechten Angebots;

b. Anschluss des schweizerischen Schienennetzes ans europäische Hochgeschwindigkeitsnetz im internationalen Personenverkehr;

c. Erhöhung des Anteils des Schienenverkehrs am Güterverkehr unter Verlagerung des Verkehrs über lange Distanzen und des alpenquerenden Verkehrs von der Strasse auf die Schiene;

d. Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die aktuellen Erfordernisse durch Ausnützung der vorhandenen Infrastrukturkapazitäten und Realisierung von Neubaustrecken; 7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

8 SR

783.0

9 SR

783.1

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3967).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.217.1

e. Steigerung der Effizienz des öffentlichen Verkehrs; f. Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Schienen-, Seilbahn-, Schiffsund Automobilverkehr, soweit dafür eine eidgenössische Konzession oder Bewilligung besteht, insbesondere durch die Aufsicht über Betrieb, Anlagen und Fahrzeuge der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs;

g.11 Gewährleistung der Einheit des Rheinregimes im Bereich der technischen und der sicherheitspolitischen Vorschriften im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAV folgende Funktionen wahr: a.12 Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des öffentlichen Verkehrs, mit Ausnahme der Luftfahrt und des Strassenbaus, vor und setzt sie um.

abis.13 Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Binnenwasserstrassen und der Grossschifffahrt in Verbindung mit dem Meer vor und setzt sie um.

b. Es bearbeitet alle Bestellungen bei den SBB und allen andern Transportunternehmungen.

c. Es bettet die schweizerische Politik des öffentlichen Verkehrs und die schweizerischen Marktzugangsregeln im Strassenverkehr ein in die entsprechende europäische Politik und ihre Regelungen.

d. Es ist zuständig für die Zulassung von Strassentransportunternehmungen im Personen- und Güterverkehr.


Art. 7

Bundesamt für

Zivilluftfahrt

1

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist die Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt.

2

Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a. Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards in der schweizerischen Zivilluftfahrt;

b. Sicherstellung eines attraktiven, bedarfsgerechten Angebotes der schweizerischen Luftfahrt durch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Luftfahrtunternehmen im schweizerischen und internationalen Umfeld;

c. Sicherstellung einer langfristigen, aktiven Rolle der Schweiz im internationalen Luftverkehr.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

Organisationsverordnung für das UVEK 5

172.217.1

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAZL folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der schweizerischen Zivilluftfahrt vor und setzt sie um.

b. Es bewilligt und beaufsichtigt Infrastrukturanlagen, Luftfahrtunternehmen, Luftfahrtpersonal und Luftfahrtmaterial der Zivilluftfahrt.

c. Es hat die strategische Leitung der zivilen Flugsicherung inne.

d. Es handelt Staatsverträge zur Sicherung von Verkehrsrechten im internationalen Luftverkehr aus und vollzieht sie.

e. Es ordnet Sicherheitsmassnahmen zur Verhütung von Anschlägen auf die zivile Luftfahrt an und überwacht sie.


Art. 8


14



Art. 9

Bundesamt für

Energie

1

Das Bundesamt für Energie (BFE) ist die Fachbehörde für die Energieversorgung und die Energienutzung. 2 Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a. Schaffung der Voraussetzungen für eine ausreichende, breit gefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung; b. Steigerung der Effizienz bei der Nutzung von Energie und Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am Gesamtenergieverbrauch; c.15 Gewährleistung eines hohen Sicherheitsstandards bei der Nutzung der Kernenergie, bei Stauanlagen, beim Transport und bei der Verteilung von Elektrizität sowie flüssiger und gasförmiger Brenn- und Treibstoffe;

d. Steigerung der Effizienz der Energieversorgung unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Energieversorgungsunternehmen.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BFE folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich Energie vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere die Vorbereitung und der Vollzug energiepolitischer Erlasse und Programme.

abis.16 Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Wasserkraftnutzung, einschliesslich der Pumpspeicherung, vor und setzt sie um.

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.217.1

b. Es fördert die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die erneuerbaren Energien durch Forschung und Entwicklung, Pilot- und Demonstrationsanlagen, Nutzungsunterstützungen und freiwillige Massnahmen.

c. Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen.

d.17 Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie.

e. Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie.

f. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist.

g.18 Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.


Art. 10

Bundesamt für

Strassen

1

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr.

2

Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a. Fertigstellung eines sicheren, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Nationalstrassennetzes und Erhaltung seiner Substanz;

b. Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Nationalstrassennetzes und dessen Einbindung in das transeuropäische Strassennetz;

c. Gewährleistung des Zugangs von Personen und Fahrzeugen im Strassenverkehr;

d. Verbesserung der Sicherheit aller am Strassenverkehr teilnehmenden Personen und Fahrzeuge;

e. Senkung der Umweltbelastung durch den Strassenverkehr.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ASTRA folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Strassenverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fuss- und Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

Organisationsverordnung für das UVEK 7

172.217.1

b.19 Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.

c. …20

4

Das ASTRA ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Die kantonalen Behörden haben dem ASTRA solche Entscheide zu eröffnen. Das ASTRA ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das öffentliche Beschaffungsrecht berechtigt.21 22

Art. 11

Bundesamt für

Kommunikation

1

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ist die Fachbehörde für das Fernmeldewesen und für die elektronische Massen- und Individualkommunikation.

2

Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a. Sicherstellung der landesweiten Grundversorgung, welche sowohl den Erfordernissen der Informationsgesellschaft als auch der publizistischen Vielfalt und der politischen Information Rechnung trägt und die kulturelle Vielfalt fördert;

b. Ermöglichung eines wirksamen Wettbewerbs, welcher zu konkurrenzfähigen Kommunikationsleistungen führt.

3

Zur Verfolgung dieses Zieles nimmt das BAKOM folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet die Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich der Kommunikation vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Überwachung des Konzessionswesens im Bereich von Radio und Fernsehen, inklusive Finanzaufsicht über die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Aufsicht über die Inkassostelle für Radio und Fernsehen.

b. Es stellt die notwendigen Frequenzressourcen im Kommunikationswesen und die schweizerischen Nutzungsrechte und Orbitalpositionen von Satelliten für das Fernmeldewesen sicher. Dazu gehören insbesondere: Planung und Verwaltung der Frequenzressourcen, Erteilung von Dienste- und Funkkonzessionen sowie deren Aufsicht.

19 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

20 Aufgehoben durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

21 Dritter Satz eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

22 Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007

(AS 2006 4705).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.217.1

c. Es stellt die Konformität von Fernmeldeanlagen mit den technischen Vorschriften im Rahmen von Marktzugangsverfahren sicher und nimmt die Marktaufsicht in diesem Bereich wahr.

d. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.

e.23 Es stellt die Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen mit den Vorschriften über die elektromagnetische Verträglichkeit sicher und übt die Marktüberwachung in diesem Bereich aus.


Art. 12

24 Bundesamt für

Umwelt

1

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.

2

Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a. langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Wald, Luft, Klima, biologische und landschaftliche Vielfalt) und Behebung bestehender Beeinträchtigungen; b. Schutz des Menschen vor übermässiger Belastung insbesondere durch Lärm, schädliche Organismen und Stoffe, nichtionisierende Strahlung, Abfälle, Altlasten und Störfälle); c. Schutz des Menschen und erheblicher Sachwerte vor hydrologischen und geologischen Gefahren, namentlich vor Gefahren durch Hochwasser, Erdbeben, Lawinen, Rutschungen, Erosionen und Steinschlag.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BAFU folgende Funktionen wahr: a. Es bereitet Entscheide für eine umfassende und kohärente Politik der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen vor und setzt sie um.

Dazu gehören insbesondere die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie der Schutz des Menschen vor Naturgefahren und der Umwelt vor übermässigen Belastungen.

b. Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.

23 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 1 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).

Organisationsverordnung für das UVEK 9

172.217.1

a25 Bundesamt für

Raumentwicklung

1

Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.

2

Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele: a. Förderung der nachhaltigen Entwicklung; b. Sicherstellung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes sowie Schaffung der Voraussetzungen für die räumliche Einbindung der Schweiz in Europa;

c. Schaffung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen;

d. Stärkung des Städtesystems und Strukturierung der Agglomerationen; e. Vernetzung von Stadt und Land sowie Berücksichtigung der Anliegen der ländlichen Räume;

f.

Koordination zwischen den Verkehrsträgern.

3

Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr: a. Es erarbeitet Grundlagen und Strategien in den Bereichen Raumentwicklung, Gesamtverkehr sowie nachhaltige Entwicklung.

b. Es sorgt dafür, dass sich die Interessenabwägung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientiert, und unterstützt dabei die Bestrebungen zum Schutz und allenfalls zur Wiederherstellung einer intakten Landschaft.

c. Es sorgt bei der Erfüllung von raum- und verkehrswirksamen Aufgaben für die bundesinterne Koordination. Insbesondere beteiligt es sich an der Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen des Bundes, erarbeitet allgemeine verkehrsplanerische und verkehrspolitische Grundlagen im Hinblick auf eine koordinierte Verkehrspolitik des Bundes und sorgt dafür, dass in den Sachpolitiken des Bundes das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung vermehrt berücksichtigt wird.

d. Es arbeitet in seinem gesamten Aufgabenbereich partnerschaftlich insbesondere mit den Kantonen zusammen.

e. Es trägt aktiv zur Gestaltung der Kernstädte und der Agglomerationen bei und wirkt bei Ausgleichsmassnahmen im ländlichen Raum mit.

f. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, wirkt in europäischen Koordinationsgremien mit und übernimmt bundesintern die Federführung für die transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung und im Bereich des Gesamtverkehrs sowie für die Umsetzung der Alpenkonvention.

g. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für einen korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.217.1

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 26


Art. 13

27 Unabhängige Untersuchungsorgane

Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez. 194828) und die Unfalluntersuchungsstelle Bahnen und Schiffe (Art. 15 Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 195729) sind dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

a30

Art. 14

31 Postregulationsbehörde Die Postregulationsbehörde (Art. 40 Postverordnung vom 26. Nov. 200332) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

a33 Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist administrativ dem Generalsekretariat zugewiesen.

34


Art. 15


35

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 82-85 Bundesgesetz vom 24. März 200636 über Radio und Fernsehen) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.

26 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

27 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

28 SR

748.0

29 SR

742.101

30 Eingefügt durch Art. 46 der Postverordnung vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 4753). Aufgehoben durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010

(AS 2010 3175).

31 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

32 SR

783.01

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5747).

34 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

35 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

36 SR

784.40

Organisationsverordnung für das UVEK 11

172.217.1


Art. 16

37 Elektrizitätskommission Die Elektrizitätskommission (Art. 21 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200738) ist dem BFE administrativ zugewiesen.


Art. 17

39 Kommunikationskommission Die Kommunikationskommission (Art. 56 Fernmeldegesetz vom 30. April 199740) ist dem BAKOM administrativ zugewiesen.

a41 Schiedskommission im

Eisenbahnverkehr

Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40a Eisenbahngesetz vom 20. Dez. 195742) ist dem BAV administrativ zugewiesen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 18

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Bisheriges Recht wird gemäss Anhang aufgehoben oder geändert.


Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

37 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

38 SR

734.7

39 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

40 SR

784.10

41 Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 30. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3175).

42 SR

742.101

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.217.1

Anhang

(Art. 18)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni 199543 über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben.

2.-13.

…44

43 [AS

1995 3186]

44 Die

Änderungen

können unter AS 2000 243 konsultiert werden.