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172.213.1

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

(OV-EJPD)

vom 17. November 1999 (Stand am 1. Mai 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV),

verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1 Ziele und Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) verfolgt in seinen zentralen Politikbereichen folgende Ziele:

a.
Schutz der inneren Sicherheit sowie der Rechtsgüter des Gemeinwesens und der Bevölkerung insbesondere durch die Schaffung nationaler und internationaler Rechtsgrundlagen sowie durch die Koordination zwischen den Kantonen;
b.
Schaffung der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz der Grundrechte und der politischen Rechte sowie für eine funktionierende Justiz;
c.3
Schaffung rechtlicher und institutioneller Grundlagen für eine geordnete wirtschaftliche Entwicklung, für den Schutz des geistigen Eigentums, die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs sowie den Schutz von wirtschaftlich Schwächeren, unter Berücksichtigung sich wandelnder, insbesondere technischer Rahmenbedingungen;
d.
Entwicklung einer schweizerischen Migrationspolitik im Ausländer- und Asylbereich unter Berücksichtigung des ausgewogenen Verhältnisses der in‑ und ausländischen Wohnbevölkerung, der Bedürfnisse des Arbeitsmarktes, der Aufnahmefähigkeit, der völkerrechtlichen Verpflichtungen und der humanitären Tradition der Schweiz.

2 Die Schwerpunkte der Departementstätigkeiten sind:

a.
Rechtsetzung: Das Departement leitet die Rechtsetzungsvorhaben, die nicht dem Aufgabenbereich eines andern Departements oder der Bundeskanzlei zugeordnet sind. Es begleitet alle Rechtsetzungsvorhaben des Bundes.
b.
Polizei und Sicherheit: Es erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes und weitere zivile Sicherheitsaufgaben.
c.
Migration: Es setzt die schweizerische Ausländer- und Asylpolitik um und koordiniert diese, in Absprache mit den mitinteressierten Departementen, mit der Migrationspolitik der europäischen Staaten.
d.4
e.5
Wirtschaftsordnung: Es erarbeitet, soweit notwendig in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)6, die privatrechtlichen Grundlagen in den Bereichen des Vertrags- und Unternehmensrechts sowie des geistigen Eigentums.
f.7
Messwesen: Es erarbeitet die metrologischen Grundlagen und überwacht den Vollzug in den Kantonen.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).

5 Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 25. Juni 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 2122).

6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

7 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 10. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 1089).

Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten

Das Departement beachtet bei der Verfolgung seiner Ziele und Tätigkeiten neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) insbesondere folgende Grundsätze:

a.
Es strebt in seinen Tätigkeitsschwerpunkten eine gesamtschweizerische und internationale Harmonisierung an unter Berücksichtigung der föderalistischen Grundsätze und der Bedürfnisse von besonders betroffenen Kantonen.
b.
Es arbeitet mit Wirtschaftsverbänden, Sozialpartnern und nichtgewinnorientierten Organisationen zusammen.
c.
Es wirkt in seinen Tätigkeitsbereichen hin auf eine wirksame nationale und internationale Zusammenarbeit.
Art. 3 Besondere Zuständigkeiten

Das Departement entscheidet über:

a.
die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte; in Fällen, welche die Beziehungen zum Ausland betreffen, entscheidet es nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA); Fälle von besonderer Bedeutung kann es dem Bundesrat vorlegen;
b.8

8 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

2. Kapitel: Ämter und weitere Verwaltungseinheiten
der zentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 4

1 Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Kernfunktionen wahr:

a.
Es unterstützt die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.
b.
Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte.
c.
Es sorgt dafür, dass die Departementsplanungen in die Planungen des Bundesrates eingebracht werden, vertritt das Departement in den entsprechenden Organen und stellt die interdepartementale Koordination sicher.
d.
Es beaufsichtigt die Ämter nach Anordnung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers.
e.
Es konzipiert die Informationspolitik des Departements und informiert die Öffentlichkeit und die anderen Bundesstellen mit einer bürgernahen, wahrheitsgetreuen und zeitgerechten Medienarbeit über die Departementsgeschäfte.
f.
Es organisiert eine effiziente Logistik des Departements, stellt Logistikfunktionen bereit und erbringt departementsinterne und gesamtschweizerische Informatikdienstleistungen.
g.
Es instruiert Beschwerden gegen Ämter des Departements.
h.9
Es stellt die Einsatzbereitschaft des Nationalen Terrorausschusses (NATA) sicher.

210

311

4 Dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet sind die Kommission zur Verhütung von Folter und deren Sekretariat. Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und auf eine Entschädigung. Für deren Bemessung gilt sinngemäss die Verordnung vom 3. Juni 199612 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes.13

9 Eingefügt durch Anhang der NATA-Verordnung vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 765).

10 Eingefügt durch Art. 125 Ziff. 2 der Spielbankenverordnung vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 766). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).

11 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3967). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).

12 [AS 1996 1651; 2000 1157; 2008 5949. AS 2009 6137 Ziff. II 1]. Siehe heute: die Art. 8l-8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (SR 172.010.1).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5391).

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Ämter

Art. 5

1 Die Ziele nach den Artikeln 6, 9, 12, 15, 19 und 22 dienen den Verwaltungseinheiten des Departements als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.14

2 Die Vorbereitung von nationalen und internationalen Erlassen im eigenen Aufgabenbereich ist grundsätzlich Sache der einzelnen Ämter; im internationalen Bereich geschieht dies in Absprache mit dem EDA und mit dem WBF (Aussenwirtschaft).

3 In ihren Aufgabenbereichen erfüllen die einzelnen Ämter die ihnen im Rahmen dieser nationalen und internationalen Erlasse zugewiesenen Vollzugsaufgaben.

4 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Ämter, in Absprache mit dem EDA, dem WBF (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und Bundesämtern, die Schweiz in internationalen Organisationen und wirken in nationalen und internationalen Fachgremien sowie bei der Erarbeitung und dem Vollzug von völkerrechtlichen Verträgen mit.

5 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem EDA fest, in welchen Aufgabenbereichen die Ämter mit schweizerischen Botschaften und Konsulaten sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren können.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (AS 2000 1849).

3. Abschnitt: Bundesamt für Justiz

Art. 6 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum15 des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:

a.
Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für eine gerechte Ordnung des gesellschaftlichen Zusammenlebens und für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung des Landes;
b.
Stärkung der bundesstaatlichen Ordnung, namentlich in den Bereichen der Grundrechte, der Demokratie und des Rechtsstaates in der Schweiz;
c.
Erarbeitung zweckmässiger bundesrechtlicher Regelungen, die verständlich und widerspruchsfrei sind und mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen;
cbis.16
Weiterentwicklung des Rechts angesichts sich wandelnder, insbesondere technischer Rahmenbedingungen;
d.
Mitwirkung bei der Herstellung einer friedlichen internationalen Ordnung und bei der Harmonisierung der Rechtsentwicklung in Europa;
e.
Erhaltung und Sicherung des juristischen Fachwissens in der Bundesverwaltung und Förderung des Verständnisses für das Recht.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:

a.
Es wirkt hin auf die Rechtmässigkeit von Erlassen, Beschlüssen und Entscheiden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung, namentlich auf die Wahrung der Grundrechte sowie die Einhaltung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, der bundesstaatlichen Kompetenzordnung und anderer verfassungsrechtlicher Vorgaben.
b.
Es beobachtet die Rechtsentwicklung im In- und Ausland, berät die zuständigen Behörden fachkundig in Fragen des Bundesrechts und der Rechtspolitik und unterbreitet zeitgerechte und taugliche Lösungen.

15 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 265).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

Art. 717 Rechtsetzungsprojekte des BJ

Das BJ bereitet in Zusammenarbeit mit den mitinteressierten Ämtern in folgenden Rechtsbereichen die Erlasse vor und wirkt bei deren Vollzug sowie bei der Erarbeitung, Genehmigung und Umsetzung notwendiger internationaler Instrumente mit:

a.
Verfassungsrecht, namentlich die rechtsstaatliche, bundesstaatliche und demokratische Grundordnung sowie weitere Verfassungsbereiche, die nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesämter fallen, einschliesslich des Bereichs der internationalen Menschenrechte unter Einbezug des EDA;
b.
Zivil-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, einschliesslich des internationalen Privat-, Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts sowie der Regelungen über das Handelsregister und über das Zivilstands- und das Grundbuchwesen, aber ohne das Immaterialgüterrecht;
c.
Straf- und Strafprozessrecht, einschliesslich des Jugendstraf- und Jugendstrafprozessrechts, des internationalen Strafrechts, des Verwaltungsstrafrechts, Strafbehördenorganisationsrechts, des Strafregisterrechts sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs, aber ohne das Militär- und Nebenstrafrecht;
d.
öffentliches Recht, soweit es nicht in die Zuständigkeit anderer Bundesämter fällt, namentlich das Recht über die Organisation und das Verfahren der eidgenössischen Gerichte, die Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Gerichten, das Verwaltungsverfahren, den Datenschutz, die Öffentlichkeit der Verwaltung und die digitalen Infrastrukturen für den Rechtsverkehr und die Datenbearbeitung im Justizbereich, das Geldspielrecht, das Anwaltsrecht sowie die Regelungen über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, die Hilfe an die Opfer von Straftaten und die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981;
e.
internationale Rechtshilfe in Strafsachen, namentlich die Regelungen über die akzessorische Rechtshilfe, die Auslieferung, die Überstellung sowie die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

Art. 7a18 Rechtsetzungsbegleitung und Legistik

1 Das BJ überprüft sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit.

2 Es koordiniert und unterstützt in Zusammenarbeit mit dem EDA die zuständigen Ämter bei der Rechtsetzung im Rahmen der Weiterentwicklung der Schengen- und Dublin-Assoziierungsabkommen.

3 Es entwickelt methodische Hilfsmittel für die Vorbereitung von Erlassen und die Evaluation staatlicher Massnahmen, insbesondere im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und unter Berücksichtigung der Digitalisierung. Es sorgt für Weiterbildungsmöglichkeiten und ein geeignetes Wissensmanagement.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

Art. 7b19 Unterstützung der Bundesbehörden

1 Das BJ erteilt in den Rechtsbereichen nach Artikel 7 Rechtsauskünfte und erstellt Rechtsgutachten zuhanden der Bundesversammlung, des Bundesrates und der Bundesverwaltung.

2 Es erarbeitet die Botschaften zur Gewährleistung der Kantonsverfassungen und bereitet die Genehmigung kantonaler Erlasse in den Rechtsbereichen nach Artikel 7 vor.

3 Es bereitet die Berichte des Bundesrates zu Begnadigungen nach den Artikeln 381 und 382 des Strafgesetzbuches20 (StGB) vor.

4 Es berät die Verwaltungseinheiten des Bundes vor der Ausarbeitung von Erlassen sowie im Allgemeinen bei Rechtsetzungsfragen mit Bezug zur Digitalisierung.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

20 SR 311.0

Art. 7c21 Aufgaben in Beschwerde- und Vorabentscheidungsverfahren

1 Das BJ instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement.

2 Es ist zu Beschwerden in Zivilsachen (Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200522 [BGG]), Strafsachen (Art. 81 Abs. 3 BGG) und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) berechtigt.

3 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor den Ausschüssen der Vereinten Nationen gegen die Folter, für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, gegen das Verschwindenlassen und für die Rechte des Kindes. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen.

4 Es erarbeitet und verfasst mit Unterstützung der zuständigen Ämter die Stellungnahmen der Schweiz zuhanden des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Einreichung der Stellungnahmen erfolgt unter Einbezug des EDA.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

22 SR 173.110

Art. 7d23 Internationale Rechtshilfe und Zusammenarbeit

1 Das BJ stellt eine rasch funktionierende internationale Rechtshilfe in Straf‑, Verwaltungs‑, Zivil- und Handelssachen sicher und entscheidet über Rechtshilfeersuchen, Auslieferungen, Überstellungen sowie über die stellvertretende Strafverfolgung und Strafvollstreckung. Es kann zu diesem Zweck direkt mit ausländischen Vertretungen und Behörden im In- und Ausland kommunizieren, auch mittels diplomatischer Noten.

2 Es ist zuständig für die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweiz und Eurojust vom 27. November 200824.

3 Es wirkt als Zentralstelle für die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof gemäss dem Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof vom 22. Juni 200125.

4 Es wirkt als Zentralbehörde des Bundes im Bereich der internationalen Kindesentführungen, des internationalen Kindes- und Erwachsenenschutzes, der internationalen Adoptionen, der internationalen Alimentensachen und der internationalen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen.

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

24 SR 0.351.6

25 SR 351.6

Art. 7e26 Weitere Aufgaben im Zivil- und Zivilprozessrecht

1 Das BJ vollzieht die Übereinkommen des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts, soweit diese nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Bundesämter fallen.

227

3 Es ist in nichtstreitigen Fällen zuständig für die Genehmigung von kantonalen Pilotprojekten nach Artikel 401 ZPO.

4 Es übt die Aufsicht über die Informationsstelle für Konsumkredit gemäss Artikel 23 Absatz 2 und 4 des Konsumkreditgesetzes vom 23. März 200128 aus; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

27 Tritt am 1. Jan. 2025 in Kraft

28 SR 221.214.1

Art. 829 Besondere Dienststellen

1 Das BJ führt:

a.
das Eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen;
b.
das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht, einschliesslich des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes;
c.
das Eidgenössische Amt für das Handelsregister;
d.
das Strafregister-Informationssystem VOSTRA unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone;
e.
die Dienststelle für die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen.

2 Dem BJ administrativ zugeordnet sind:

a.
die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter;
b.
die Beratende Kommission für die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133).

4. Abschnitt:30 Bundesamt für Polizei

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2004 (AS 2004 433).

Art. 9 Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) ist die polizeiliche Fachbehörde des Bundes. Es verfolgt durch präventive, repressive und flankierende Massnahmen insbesondere folgende Ziele:31

a.
Schutz des schweizerischen Rechtsstaates und seiner demokratischen Grundlagen;
b.
Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz;
c.
Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Straftaten, für deren Verfolgung der Bund zuständig ist;
d.32
Schutz der Behörden und Gebäude des Bundes sowie der Personen und Gebäude, für welche völkerrechtliche Schutzpflichten bestehen;
e.33
Pflege und Ausbau der Kontakte mit nationalen und internationalen Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden.

2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt fedpol folgende Funktionen wahr:

a.34
b.35
Es erstellt Kriminalanalysen.
c.
Es ist die Gerichtspolizeibehörde des Bundes.
d.
Es koordiniert und unterstützt interkantonale und internationale Ermittlungen.
e.
Es führt die kriminalpolizeilichen Zentralstellen nach nationalem und internationalem Recht.
f.
Es stellt den internationalen polizeilichen Informationsaustausch mit ausländischen Partnern und internationalen Organen sicher.
g.
Es erbringt Dienstleistungen zu Gunsten der Sicherheits-, Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen und sorgt für die weitere Entwicklung derartiger Dienstleistungen.
h.
Es gewährleistet eine einheitliche Kooperationsstrategie, beteiligt sich an internationalen polizeilichen Instrumenten und fördert deren Entwicklung, vertritt die polizeilichen Interessen des Landes in nationalen, internationalen und supranationalen Gremien und arbeitet in den Bereichen Ausbildung, Organisation und Technologie mit in- und ausländischen Sicherheits- und Polizeibehörden fachlich zusammen und unterstützt sie.
i.
Es beurteilt die Gefährdung von Personen und Gebäuden, für deren Schutz es zuständig ist, und ordnet die entsprechenden Schutzmassnahmen an.36

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

Art. 10 Besondere Aufgaben

1 Fedpol führt:

a.
folgende Zentralstellen:
1.37
Waffen,
2. und 3.38
4.
Sprengstoff und Pyrotechnik;
b.39
c.
das Nationale Zentralbüro INTERPOL;
d.40
die nationale EUROPOL-Kontaktstelle;
e.41
die Alarmzentrale zur Entgegennahme von Meldungen und Alarmen aus den zivilen Gebäuden des Bundes, während sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr;
f.42
das Einvernahmezentrum des Bundes;
g.43
die Meldestelle für Geldwäscherei;
h.44
die gemeinsame Koordinationsstelle von Bund und Kantonen zur Bekämpfung der Internetkriminalität, zum Erkennen von strafbaren Missbräuchen des Internets sowie zur Koordination der Ermittlungsverfahren und zur Durchführung von Analysen der Internetkriminalität (KOBIK);
i.45
die Zeugenschutzstelle des Bundes.

2 Es ist das Kompetenzzentrum nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens vom 16. Mai 200546 zur Bekämpfung des Menschenhandels; es nimmt die Aufgaben nach Artikel 15a der Verordnung vom 23. Oktober 201347 gegen Menschenhandel wahr und trifft Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenschmuggels.48

3 Es ist unter Vorbehalt abweichender Spezialbestimmungen die Fachstelle des Bundes für das Ausweiswesen und führt die Koordinationsstelle im Bereich der Identitäts- und Legitimationsausweise.

4 Es nimmt ausländerrechtliche Aufgaben mit Bezug zur inneren Sicherheit wahr.49

5 Es erstellt das Anforderungsprofil für die Sicherheitsbeauftragten für den Luftverkehr, leitet ihre Ausbildung und ist für ihren Einsatz verantwortlich. Es erstellt Risiko- und Bedrohungsanalysen im Zusammenhang mit ihrem Einsatz.50

651

7 Es sorgt für die ständige Einsatzbereitschaft des Sonderstabes Geiselnahme und Erpressung und führt den Kernstab im Einsatzfall.

8 Es betreibt die Informationssysteme im Bereich der Polizei und der Strafverfolgung.52

9 Es kann den kantonalen Behörden besondere technische Geräte sowie besondere Informatikprogramme für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zur Verfügung stellen (Art. 269bis-269quater der Strafprozessordnung53; Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 201654 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF]).55

10 Es bearbeitet Fragen und Auskunftsgesuche in Polizeisachen, führt den internationalen polizeilichen Amtsverkehr und besorgt die polizeiliche Zusammenarbeit mit internationalen Gerichten.

11 Es leitet administrativ die gemeinsamen Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit in Genf und Chiasso.56

12 Es ist, im Einvernehmen mit dem EDA, für die Entsendung, den Einsatz und die Führung von Polizeiverbindungsleuten zuständig. Die Weisungsbefugnis der Missionschefin oder des Missionschefs bleibt vorbehalten.57

1358

14 Es übt die Aufsicht aus über die forensischen DNA-Analyselabors sowie über Laboratorien, die DNA-Profile im zivilen und administrativen Bereich erstellen.59

15 Es leitet und koordiniert im Einvernehmen mit dem EDA und den kantonalen Behörden Einsätze des schweizerischen Disaster-Victim-Identification-Teams (DVI) im Ausland.60

16 Es erfüllt die Aufgaben nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 202061, soweit dieses nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet.62

17 Es unterstützt das Departement bei der Leitung des NATA, leitet das vorberatende Gremium und stellt dessen Einsatzbereitschaft sicher.63

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

39 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

42 Ursprünglich Bst. e.

43 Ursprünglich Bst. f.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007 (AS 2007 4787). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).

46 SR 0.311.543

47 SR 311.039.3

48 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 319).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

53 SR 312.0

54 SR 780.1

55 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez 2019 (AS 2019 981).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007 (AS 2007 4787). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6305).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

60 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

61 SR 941.42

62 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 3 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353, dort Abs. 16).

63 Eingefügt durch Anhang der NATA-Verordnung vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 765).

Art. 11 Besondere Zuständigkeiten

1 Fedpol ist zuständig für die Verhängung von Einreiseverboten gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Politisch bedeutsame Fälle sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung64 legt es nach Rücksprache mit dem EDA und dem NDB dem Departement vor; dieses kann sie dem Bundesrat zum Entscheid unterbreiten.65

266

3 Es ist die verfügende Behörde für im Ausland beantragte Ausweise gemäss Ausweisgesetz vom 22. Juni 200167.

4 Es trifft in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.68

5 Es ist zuständig für die Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; es hört den NDB vorgängig an.69

64 SR 101

65 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

66 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. März 2018, mit Wirkung seit 15. April 2018 (AS 2018 1241).

67 SR 143.1

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4787).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007 (AS 2007 4787). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

Art. 11a70 Vereinbarungen mit den Kantonen im polizeilichen Bereich

1 Der Bund kann mit den Kantonen im Rahmen von Organisationen für die Beratung und Ausbildung im polizeilichen Bereich zusammenarbeiten und gemeinsame Einrichtungen betreiben. Er kann die Kantone operativ unterstützen.

2 Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung, Organisation und Finanzierung.

3 Fedpol kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden Vereinbarungen operativer, technischer und administrativer Natur selbstständig abschliessen.71

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1241).

71 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

5. Abschnitt:72 Staatssekretariat für Migration73

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4813).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4451).

Art. 12 Ziele und Funktionen

1 Das Staatsekretariat für Migration (SEM) ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts, des Asyl- und Flüchtlingsrechts sowie des Schweizer Bürgerrechts. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:74

a.
Gewährleistung einer kohärenten Ausländerpolitik; dazu gehören namentlich:
1.
die Zulassung und der Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung humanitärer Gründe und der Zusammenführung der Familien,
2.
die Zulassung ausländischer Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Interessen, der langfristigen beruflichen und gesellschaftlichen Integrationschancen sowie der wissenschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse der Schweiz;
b.
Umsetzung der schweizerischen Asyl- und Flüchtlingspolitik gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Räte und des Bundesrates; dazu gehört insbesondere die Gewährleistung einer kohärenten Aufnahme- und Rückkehrpolitik;
c.
Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung.

2 Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Ausländerbereich und im Bereich des Schweizer Bürgerrechts nimmt das SEM75 folgende Funktionen wahr:

a.
In Zusammenarbeit mit dem EDA und weiteren interessierten Bundesstellen erarbeitet es die Grundlagen der schweizerischen Visumspolitik und entwickelt Strategien zur Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Ausländerrechts unter Berücksichtigung der internationalen Lage und setzt diese um.
b.
In Zusammenarbeit mit dem WBF beurteilt es das gesamtwirtschaftliche Interesse im Bereich der Ausländerpolitik.
c.
Es setzt die ausländerrechtlichen Massnahmen um und konzipiert die ausländerrechtliche Kontrolle beim Grenzübertritt.
d.
Es führt die Aufsicht über den Vollzug des Ausländerrechts in den Kantonen.
e.
Es bearbeitet alle Fragen des Schweizer Bürgerrechts.

3 Zur Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 im Asyl- und Flüchtlingsbereich nimmt das SEM folgende Funktionen wahr:

a.
Es entscheidet über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls, über die Schutzgewährung, die vorläufige Aufnahme sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.
b.
Es koordiniert Fragen im Asyl- und Flüchtlingsbereich innerhalb der Bundesverwaltung, mit den Kantonen und den schweizerischen und internationalen Organisationen.
c.
Es wirkt mit bei der Harmonisierung der internationalen Flüchtlings- und Asylpolitik und bei deren Umsetzung in der Praxis, in Abstimmung mit dem EDA.
d.
Es setzt die gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge, Betreuung und Verwaltung um, richtet die entsprechenden Subventionen aus und überwacht deren Verwendung.
e.
In Zusammenarbeit mit dem EDA bereitet es die Definition der Rückkehrpolitik vor, leistet Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe und unterstützt die Kantone bei der Finanzierung von Rückkehrhilfeprojekten und gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen.
f.
Es unterstützt die Kantone beim Vollzug von Wegweisungen.

4 Gemeinsam mit dem EDA analysiert das SEM die Migrationsentwicklung auf nationaler und internationaler Ebene und erarbeitet Entscheidgrundlagen für die Migrationspolitik des Bundesrates.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4451).

75 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4451). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 13 Besondere Aufgaben

1 Das SEM instruiert Beschwerden an den Bundesrat wegen Verletzung von völkerrechtlichen Verträgen, die sich auf Freizügigkeit und Niederlassung beziehen.

2 Es bereitet in Absprache mit dem EDA Staatsverträge über die Rückübernahme, den Transit und die Ausrichtung von Beiträgen nach Artikel 114 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199876 sowie über Migrationspartnerschaften vor und vollzieht sie.77

3 Es stellt Ausweisschriften für Flüchtlinge, Schriften- und Staatenlose aus.

4 Es unterhält einen Informations- und Beratungsdienst für die Vermittlung von Stagiaires.78

76 SR 142.31

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 4003).

78 Fassung gemäss Art. 76 Ziff. 2 der Auslandschweizerverordnung vom 7. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3879).

Art. 14 Besondere Zuständigkeiten

1 Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt.

2 Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.79

3 Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen.

79 Fassung gemäss Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

6. Abschnitt: …

7. Abschnitt: …

8. Abschnitt: …

Art. 19-2182

82 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6887).

9. Abschnitt: …

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

1. Abschnitt:84 Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).

Art. 2585

Der mit der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs betraute Dienst im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 18. März 201686 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) ist administrativ dem Generalsekretariat zugeordnet.

85 Fassung gemäss Art. 73 Ziff. 1 der V vom 15. Nov. 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 147).

86 SR 780.1

2. Abschnitt: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung

Art. 28

1 Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) erschliesst als Dokumentations- und Forschungsstätte für Rechtsvergleichung und für ausländisches und internationales Recht den Behörden und Privaten den Zugang zu Informationen über ausländisches Recht und begutachtet Rechtsfragen in seinem Aufgabenbereich.

2 Seine Stellung, seine Aufgaben und seine Organisation richten sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 197887 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.

87 [AS 1979 56; 1997 896; 2006 2197 Anhang Ziff. 40. AS 2019 3199 Art. 23 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 28. September 2018 (SR 425.1).

3. Abschnitt: Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum

Art. 29

1 Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ist nach dem Bundesgesetz vom 24. März 199588 über Statut und Aufgaben des IGE die Fachbehörde des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen. Es erfüllt seine Aufgaben nach den massgebenden Gesetzen und internationalen Abkommen89.

2 Das IGE erfüllt seine gemeinwirtschaftlichen Aufgaben und die weiteren ihm vom Bundesrat zugewiesenen Aufgaben unter der Aufsicht des Departements.

3 Das IGE ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.90

88 SR 172.010.31

89 SR 231.1-232.23, 0.231.0-0.232.163.

90 Eingefügt durch Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

4. Abschnitt:91 Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde

91 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 2 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3989).

Art. 29a

1 Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde ist die Fachbehörde des Bundes für die Zulassung von natürlichen Personen und Revisionsunternehmen zur Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen, die Beaufsichtigung der Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften und die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe im Bereich der Revisionsaufsicht.

2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200592, der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200793 und nach den massgeblichen internationalen Abkommen.

5. Abschnitt:94 Eidgenössische Spielbankenkommission

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).

Art. 29b

1 Organisation und Aufgaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission richten sich nach den Artikeln 46-53 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 199895.

2 Die Kommission und ihr Sekretariat sind dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet.

95 [AS 2000 677; 2006 2197 Anhang Ziff. 133, 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2] je nachdem mit Zusatz: Siehe heute: das BG über Geldspiele vom 29. September 2017 (SR 935.51).

6. Abschnitt:96 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

96 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5051).

Art. 29c

1 Organisation und Aufgaben der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richten sich nach den Artikeln 55-60 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199297.

2 Die Kommission und ihr Sekretariat sind dem Generalsekretariat administrativ zugeordnet.

7. Abschnitt:98 Eidgenössisches Institut für Metrologie

98 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6887).

Art. 29d

1 Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) ist die Fachbehörde des Bundes für das Messwesen.

2 Seine Organisation und seine Aufgaben richten sich nach dem Messgesetz vom 17. Juni 201199 und dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011100 über das Eidgenössische Institut für Metrologie.

3 Das METAS ist in seinem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 30)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben:

Verordnung vom 7. September 1977101 über die Vertretung des Bundesrates vor der Europäischen Menschenrechtskommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

II

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

102

101 [AS 1977 1549]

102 Die Änd. können unter AS 2000 291 konsultiert werden.