01.11.2023 - * / In Kraft
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152.31

Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung

(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. September 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 10 Absätze 2 und 4, 17 Absatz 3 und 21
des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20041 über das Öffentlichkeitsprinzip
der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

(Art. 5 Abs. 3 BGÖ)

Art. 1
1 Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen.

2 Als fertig gestellt gilt ein Dokument:

a.
das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder
b.
das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adres­saten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage.
3 Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten.

2. Abschnitt: Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten

Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

(Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ)

1 Die Behörde gibt den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern über die verfügbaren amtlichen Dokumente Auskunft und unterstützt sie bei ihrem Vorgehen, namentlich wenn es sich dabei um Menschen mit Behinderungen handelt.

2 Sind amtliche Dokumente auf dem Internet verfügbar oder in einem Publikationsor­gan des Bundes veröffentlicht, kann sich die Behörde darauf beschrän­ken, die Fundstellen mitzuteilen.

3 Die Behörde ist nicht verpflichtet, amtliche Dokumente für die Einsichtnahme nach dem Öffentlichkeitsgesetz zu übersetzen.

Art. 4 Einsichtnahme vor Ort

(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)

1 Die Einsichtnahme findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des Gesuchs auf Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument zuständig ist.

2 Die Behörde kann sich darauf beschränken, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Einsicht in eine Kopie des amtlichen Dokuments zu gewähren.

3 Die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann beim Zutritt zu den Räumlichkeiten der Behörde im Rahmen der Ausübung des Hausrechts des Bundes nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972 kontrolliert werden.

Art. 5 Zustellung einer Kopie

(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)

1 Die Behörde stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen eine Kopie eines amtlichen Dokuments zu, soweit das Dokument durch den Kopiervor­gang nicht beeinträchtigt wird.

2 Steht das Dokument unter dem Schutz des Urheberrechts, so hat die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die entsprechenden Nutzungseinschränkun­gen aufmerksam zu machen.

Art. 6 Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre Dritter und öffentlichem Interesse am Zugang

(Art. 7 Abs. 2 BGÖ)

1 Stehen bei der Beurteilung eines Zugangsgesuches öffentliche Interessen am Zugang dem Recht einer Drittperson auf Schutz ihrer Privatsphäre entgegen, so kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung den Zugang gewähren.

2 Das öffentliche Interesse am Zugang kann namentlich überwiegen, wenn:

a.
die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse;
b.
die Zugänglichmachung dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen dient, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder
c.
die Person, deren Privatsphäre durch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende Vor­teile erwachsen.

3. Abschnitt: Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten und Zuständigkeiten


Art. 7 Inhalt des Gesuchs

(Art. 10 BGÖ)

1 Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten kann formlos gestellt werden und muss nicht begründet werden.

2 Es muss genügend Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, das verlangte amtliche Dokument zu identifizieren. Soweit es der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zumutbar ist, muss sie oder er namentlich angeben:

a.
allgemein zugängliche Daten, die ein Dokument eindeutig bezeichnen, wie Erstellungsdatum, Titel, Referenz;
b.
eine bestimmte Zeitspanne;
c.
die Behörde, die das Dokument erstellt hat; oder
d.
den betreffenden Sachbereich.

3 Die Behörde kann verlangen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch präzisiert.

4 Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert 10 Tagen die für die Identifizierung des verlangten Dokuments zusätzlich erforderlichen Angaben, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.

Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland

(Art. 10 Abs. 2 BGÖ)

1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die schweizerischen Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermit­teln Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten, die von ihnen erstellt oder als Hauptadressatinnen empfangen wurden, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur weiteren Durchführung des Zugangs­verfahrens.

2 Das Departement regelt die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsfristen und die Modalitäten der Einsichtnahme.

Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien

(Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ)

Die Behörde nimmt bei der Bearbeitung von Gesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung.

Art. 10 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern

(Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ)

1 Ein Gesuch erfordert eine besonders aufwändige Bearbeitung, wenn die Behörde das Gesuch mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird.

2 Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, werden innert einer angemessenen Frist behandelt.

Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme

(Art. 12 BGÖ)

1 Wurde ein Dokument durch mehrere Behörden gemeinsam erarbeitet, so wird die Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben.

2 Bezieht sich das Gesuch auf mehrere Dokumente, die das gleiche Geschäft betreffen und die durch verschiedene dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehende Behörden erstellt oder empfangen wurden, so wird die Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben.

3 Ist die Federführung keiner Behörde zugewiesen, so legen die beteiligten Behörden die Zuständigkeit zur Stellungnahme unter sich fest. Die stellungnehmende Behörde stellt das Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Behörden her.

4 Hat eine Behörde ein Dokument auf Ersuchen einer andern Behörde ausgearbeitet, so muss sie die ersuchende Behörde vor der Stellungnahme anhören.

5 Bezieht sich das Gesuch auf klassifizierte Dokumente, so richten sich die Zuständig­keit und das Vorgehen nach den Vorschriften über den Informationsschutz und die Klassifizierung. Die zuständige Stelle prüft, ob das Dokument entklassifiziert werden kann.

4. Abschnitt: Schlichtung und Empfehlung

Art. 12 Schlichtung

(Art. 13 BGÖ)

1 Die oder der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (die oder der Beauftragte) klärt ab, ob die Behörde das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen bearbeitet hat.

2 Sie oder er hört die am Schlichtungsverfahren Beteiligten an und strebt zwischen ihnen eine Einigung an. Falls notwendig unterbreitet sie oder er Vorschläge. Das Verfahren kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden.

3 Die oder der Beauftragte stellt das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens fest und teilt es den Beteiligten schriftlich mit.

Art. 12a3 Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern

(Art. 10 Abs. 4 Bst. c sowie 13 und 14 BGÖ)

1 Ein Schlichtungsantrag erfordert namentlich eine besonders aufwändige Bearbei­tung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, wenn er:

a.
besonders viele oder besonders komplexe Dokumente betrifft;
b.
besonders schwierige juristische, technische oder politische Fragen aufwirft.

2 Erfordert ein Schlichtungsantrag eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, so kann diese oder dieser die Frist für das Schlich­tungsverfahren oder den Erlass einer Empfehlung angemessen verlängern.

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741).

Art. 12b4 Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren

(Art. 13 und 20 BGÖ)

1 Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert die oder der Beauftragte die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um:

a.
die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen;
b.
ihr oder ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen;
c.
ihr oder ihm die Person zu nennen, die sie im Schlichtungsverfahren vertritt.

2 Die Parteien sind verpflichtet:

a.
zur Einhaltung der Frist, innert welcher das Schlichtungsverfahren stattzufin­den hat, beizutragen;
b.
an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken;
c.
an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen; die Behörde nimmt an der Schlichtungsverhandlung durch die von ihr zur Vertretung ermächtigte Per­son teil.

3 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an der Schlichtungsverhand­lung teil, so gilt der Schlichtungsantrag als zurückgezogen und erledigt.

4 Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann die oder der Beauftragte feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741).

Art. 13 Empfehlung

(Art. 14 BGÖ)

1 In der Empfehlung weist die oder der Beauftragte insbesondere darauf hin, dass die am Schlichtungsverfahren Beteiligten von der zuständigen Behörde eine Verfügung nach Artikel 15 BGÖ verlangen können, und teilt ihnen mit, welche Frist sie dafür einhalten müssen.

2 Die Empfehlung darf keine Informationen enthalten, die eines der geschützten Interessen nach Artikel 7 Absatz 1 BGÖ beeinträchtigen könnten.

3 Die oder der Beauftragte veröffentlicht die Empfehlungen und trifft dabei geeig­nete Massnahmen, um den Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten sicherzustellen.

4 Ist der Schutz von Personendaten nicht möglich, so verzichtet die oder der Beauf­tragte auf die Veröffentlichung der Empfehlung.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 14 Grundsatz

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.

Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren

(Art. 17 Abs. 2 und 3 BGÖ)

1 Die Behörde verzichtet auf die Erhebung von Gebühren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. Eine Gebühr von weniger als 100 Franken wird nicht verrechnet.

2 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.

3 Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr reduzie­ren, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt.

4 Erhebt die Behörde bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden eine Gebühr, so reduziert sie diese um mindestens 50 Prozent. Sie kann auf die Reduk­tion verzich­ten, wenn das Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfor­dert.7

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2169).

Art. 16 Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten

(Art. 17 Abs. 3 BGÖ)

1 Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt.

2 Übersteigen die voraussichtlichen Kosten 100 Franken, so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr. Bestätigt die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Gesuch nicht innert 10 Tagen, so gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.

6. Abschnitt: Bewirtschaftung und Publikation amtlicher Dokumente sowie Information über amtliche Dokumente


Art. 17 Bewirtschaftung amtlicher Dokumente

(Art. 21 Bst a BGÖ)

Die Bewirtschaftung amtlicher Dokumente, namentlich ihre Registrierung, richtet sich nach Artikel 22 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988 sowie den vom zuständigen Departement in Ausführung der Archivierungsgesetz­gebung erlassenen Bestimmungen.

Art. 18 Information über amtliche Dokumente

(Art. 21 Bst. b BGÖ)

Soweit keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, informieren die Behörden folgendermassen über amtliche Dokumente:

a.
Sie veröffentlichen im Internet Informationen über die Aufgabenbereiche sowie über wichtige Geschäfte, für die sie zuständig sind.
b.
Sie stellen weitere geeignete Informationen zur Verfügung, die das Auffinden von Dokumenten erleichtern können, soweit dies keinen unangemes­senen Auf­wand verursacht.
Art. 19 Publikation amtlicher Dokumente

(Art. 21 Bst. c BGÖ)

Die zuständige Behörde macht wichtige amtliche Dokumente so schnell wie möglich im Internet verfügbar, soweit dies:

a.
keinen unangemessenem Aufwand verursacht; und
b.
der Veröffentlichung im Internet keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenste­hen.

7. Abschnitt: Beraterin oder Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips


Art. 20

Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen mindestens eine Beraterin oder einen Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Die Beraterin oder der Berater hat folgende Aufgaben:

a.
Beratung der Verwaltungseinheiten und Personen oder Organisationen ausser­halb der Bundesverwaltung, die dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sind;
b.
Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitar­beiter;
c.
Mitwirkung beim Vollzug der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.

8. Abschnitt: Evaluation

(Art. 19 BGÖ)

Art. 21

Jede Behörde teilt der oder dem Beauftragten jährlich mit:

a.
die Anzahl der im Berichtsjahr eingereichten Gesuche;
b.
die Anzahl der angenommenen Gesuche und der ganz oder teilweise abgelehn­ten Gesuche;
c.
den Gesamtbetrag der für den Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Öffentlichkeitsgesetz einverlangten Gebühren.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang 1

(Art. 16)

Gebührentarif in Franken

1. Reproduktionen

Franken

Fotokopie im Format A4 oder A3

-
ab normaler Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite
-.20
-
ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder
ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite
2.-

Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in
elektronischer Form vorliegen)

online übermittelt

-
ab Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite
-.20
-
ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen
oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite
2.-

Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Datenträger gespeichert, zusätzlich zum allfälligen Seitenpreis

-
pro Diskette
5.-
-
pro CD-ROM oder DVD
35.-

Tonbandkassette oder Videokassette, bespielt durch die Behörde

-
pro Kassette
35.-

Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf
Videokassette sowie alle weiteren Kopien, die durch externe Partnerfir­men angefertigt werden müssen

nach Offerte

2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs

Franken

Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten

-
pro Stunde
100.-

Anhang 2

(Art. 22)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

...10

10 Die Änderungen können unter AS 2006 2331 konsultiert werden.