Aufgehoben per 01.01.2018

01.01.2011 - 01.01.2018
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.05.2002 - 31.12.2010
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des VBS über die Rekrutierung (VREK-VBS) vom 16. April 2002 (Stand am 1. Januar 2011) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 10. April 20021
über die Rekrutierung,2 verordnet: 1. Abschnitt: Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Art. 1

Kommando Rekrutierung

1

Das Kommando Rekrutierung ist im Rahmen der Aufgaben des Bundes zuständig für die Rekrutierung in organisatorischer, finanzieller und personeller Hinsicht.

2

Ihm obliegen alle Entscheide im Zusammenhang mit der Rekrutierung, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.

3

Es ist dem Führungsstab der Armee (FST A)3 unterstellt.


Art. 2

Rekrutierungszentren 1 Die Rekrutierungszentren sind dem Kommando Rekrutierung unterstellt.

2

Sie werden von einem Kommandant Rekrutierungszentrum geführt.


Art. 3

Bewirtschaftung der Erstausbildung in der Armee 1

Der FST A legt jährlich pro Funktion den Bedarf an auszubildenden Rekruten im Zahlenbuch fest.

2

Die für die Ausbildung verantwortlichen Stellen legen für diese Funktionen den Zeitpunkt und den Ort der Ausbildung fest.

3

Das Kommando Rekrutierung weist die Rekrutierten diesen Funktionen und den zur Verfügung stehenden Ausbildungsmöglichkeiten zu.

AS 2002 892

1

SR 511.11

2

Fassung gemäss Ziff. I 2 der V des VBS vom 14. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6099).

3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

511.110

Wehrpflicht

2

511.110


Art. 4

Kantone 1 Die kantonale Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz der Stellungspflichtigen; das Kommando Rekrutierung kann Ausnahmen bewilligen.

2

Die Kreiskommandanten sind Ansprechperson des Bundes, der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee in Bezug auf die in der Verantwortung der Kantone liegenden Belange der Rekrutierung.

2. Abschnitt: Vororientierung und Orientierungstag

Art. 5

Gegenstand der Vororientierung 1

Mit der schriftlichen Vororientierung werden die Empfänger und Empfängerinnen informiert über:

a. die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;

b. die Pflichten und Möglichkeiten der Schweizer zur Dienstleistung; c. die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung für Schweizerinnen; d. die Möglichkeiten zur vordienstlichen Ausbildung; e. den Ablauf der Rekrutierung der Stellungspflichtigen; f. Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten.

2

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone den detaillierten Inhalt der Informationen der Vororientierung fest.


Art. 6

Aufgebot bzw. Einladung zum Orientierungstag 1

Das Aufgebot für Stellungspflichtige bzw. die Einladung für Freiwillige zum Orientierungstag erfolgt mittels Schreiben des Kreiskommandos, in dem es kurz über den Zweck, die Pflicht bzw. die Möglichkeit zur Teilnahme und die Durchführung des Orientierungstages informiert. 2 Mit dem Aufgebot bzw. der Einladung zum Orientierungstag werden zugestellt: a. das Tagesprogramm des Orientierungstages; b. der ärztliche Fragebogen für die Rekrutierung; c. für Stellungspflichtige: eine Marschbefehlskarte für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel.


Art. 7

Inhalt des Orientierungstages 1

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone fest:

Rekrutierung. V des VBS 3

511.110

a. die grobe Gestaltung des Orientierungstages; b. die Form und den Inhalt der zu vermittelnden Informationen; c. die zu erhebenden Daten im Einzelnen.

2

Innerhalb dieser Vorgaben sind die Kantone frei in der Durchführung des Orientierungstages.

3. Abschnitt: Rekrutierungstage

Art. 8

Aufgebot 1 Die Stellungspflichtigen werden in das Rekrutierungszentrum aufgeboten, das für ihren Wohnsitzkanton zuständig ist. Das Kommando Rekrutierung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2

Das Kommando Rekrutierung legt die Zeiträume fest, in denen die Kantone ihre Stellungspflichtigen aufbieten können. Es achtet dabei auf eine ausgewogene Verteilung der Zeiträume über das ganze Jahr.

3

Die Kantone sorgen für eine ausgewogene Verteilung ihrer Stellungspflichtigen auf die zur Verfügung stehenden Zeiträume. Sie achten dabei nach Möglichkeit darauf, dass die Stellungspflichtigen frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt des gewünschten Beginns der Rekrutenschule die Rekrutierungstage absolvieren.

4

Das Aufgebot ist den Stellungspflichtigen so früh wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Rekrutierungstage zuzustellen. Eine kürzere Frist ist nur auf Gesuch der betroffenen Person zulässig.

5

Dem Aufgebot ist das Informationsschreiben des Kommandanten des zuständigen Rekrutierungszentrums über den Ablauf der Rekrutierungstage beizulegen.


Art. 9

Dauer 1 Beginn und Ende der Rekrutierungstage sind so anzusetzen, dass die Mehrheit der Stellungspflichtigen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln jeweils am gleichen Tag von ihrem Wohnort zum Rekrutierungszentrum bzw. vom Rekrutierungszentrum zum Wohnort gelangen kann.

2

Ist eine Anreise am Vortag der Rekrutierungstage oder eine Abreise am den Rekrutierungstagen nachfolgenden Tag nicht vermeidbar, haben die Stellungspflichtigen Anspruch auf die nötige Verpflegung und Unterkunft.

3

Die von Absatz 2 betroffenen Stellungspflichtigen erhalten einen Tag als Ausbildungsdienst, Schutzdienst oder Zivildienst angerechnet:

a. für die Anreise, die am Vortag vor 12.00 Uhr angetreten werden muss; b. für die Rückreise, die am nachfolgenden Tag erst nach 12.00 Uhr beendet werden kann;

Wehrpflicht

4

511.110

c. wenn kumulativ die Anreise am Vortag nach 12.00 Uhr angetreten werden muss und die Rückreise am nachfolgenden Tag vor 12.00 Uhr beendet werden kann.

4. Abschnitt: Leistungsprofil

Art. 10

Untersuchung des Gesundheitszustandes 1

Mit der Untersuchung des Gesundheitszustandes wird die allgemeine Gesundheit der Stellungspflichtigen ermittelt.

2

Das Kommando Rekrutierung legt im Einvernehmen mit der Untergruppe Sanität im Generalstab die durchzuführenden Untersuchungen fest.


Art. 11

Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit 1

Mit der Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit werden die Kondition, mit ihren Komponenten Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit sowie Beweglichkeit, und die koordinativen Fähigkeiten der Stellungspflichtigen beurteilt.

2

Das Kommando Rekrutierung legt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sport die Prüfungsdisziplinen und Wertungstabellen fest.

3

Stellungspflichtige, welche die Bewertung «sehr gut» erreichen, haben Anspruch auf die Militärsportauszeichnung.


Art. 12

Prüfung der Intelligenz und Persönlichkeit 1

Mit der Prüfung der Intelligenz und Persönlichkeit werden die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentration und Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit und das Selbstbewusstsein sowie die Interessen und Hobbys der Stellungspflichtigen ermittelt.

2

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachstellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.


Art. 13

Prüfung der Psyche

1

Mit der Prüfung der Psyche wird die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit der Stellungspflichtigen ermittelt.

2

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit der Untergruppe Sanität im Generalstab die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.


Art. 14

Prüfung der sozialen Kompetenz 1

Mit der Prüfung der sozialen Kompetenz wird das Verhalten und die Sensitivität der Stellungspflichtigen in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe ermittelt.

Rekrutierung. V des VBS 5

511.110

2

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachstellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.


Art. 15

Eignungsprüfungen 1 Mit Eignungsprüfungen wird ermittelt, ob die Geprüften die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen aufweisen.

2

Die Eignungsprüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

3

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachstellen und Militärbehörden fest:

a. die Funktionen, für welche Eignungsprüfungen zu bestehen sind; b. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen.


Art. 16

Fachprüfungen 1 Mit Fachprüfungen wird ermittelt, ob die Geprüften die erforderlichen fachlichen Fähigkeiten zur Ausübung bestimmter Funktionen aufweisen.

2

Die Fachprüfungen finden während der Rekrutierungstage statt, sofern dies die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse zulassen.

3

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachstellen, dem Heer und der Luftwaffe fest:

a. die Funktionen, für welche Fachprüfungen zu bestehen sind; b. die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen.

5. Abschnitt: Zuteilung der Stellungspflichtigen

Art. 17

Anforderungsprofil 1 Das Anforderungsprofil der einzelnen militärischen Funktionen wird vom Kommando Rekrutierung in Zusammenarbeit dem Heer, der Luftwaffe und der Untergruppe Sanität erstellt.

2

Das Anforderungsprofil der einzelnen Funktionen des Zivilschutzes wird vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz4 in Zusammenarbeit mit dem Kommando Rekrutierung und den Kantonen erstellt.

3

Für Männer und Frauen gilt für dieselbe Funktion dasselbe Anforderungsprofil.

4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Wehrpflicht

6

511.110


Art. 18

Zuteilung in eine militärische Funktion 1

Die Zuteilung der Stellungspflichtigen in eine militärische Funktion ist unter Vorbehalt der Absätze 2-4 definitiv.

2

Funktionen, für die spezielle nachträgliche Eignungs- und Fachprüfungen oder eine Personensicherheitsüberprüfung verlangt werden, werden bis zum Bestehen dieser Prüfungen provisorisch zugeteilt.

3

Das Kommando Rekrutierung kann in begründeten Fällen eine neue Zuteilung vornehmen:

a. bis zum Beginn der Rekrutenschule: selbstständig b. nach Beginn der Rekrutenschule: auf Antrag des Lehrverbandes 4

Als begründeter Fall gilt insbesondere: a. das Nichtbestehen einer erforderlichen Prüfung; b. wesentliche Veränderungen der persönlichen oder beruflichen Situation der Stellungspflichtigen, sofern die ursprüngliche Situation für den Zuteilungsentscheid massgebend war; c. der Bedarf der Armee.


Art. 19

Beginn der

Rekrutenschule

1

Die Stellungspflichtigen werden einer Rekrutenschule zugeteilt, die frühestens drei Monate und spätestens zwölf Monate nach den Rekrutierungstagen beginnt.

2

Von diesen Fristen kann im Interesse der betroffenen Person abgewichen werden, sofern es der Bedarf der Armee zulässt.

6. Abschnitt: Rekrutierung des Kaders

Art. 20

Prüfung des Kaderpotenzials 1

Mit der Prüfung des Kaderpotenzials wird ermittelt: a. die grundsätzliche Eignung der Stellungspflichtigen hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier;

b. die grundsätzliche Eignung der Militärdienst Leistenden hinsichtlich der Verwendung als höherer Unteroffizier oder Offizier; c. die grundsätzliche Eignung von Kaderangehörigen als Zeitkader.

2

Die Prüfungsinhalte entsprechen den Prüfungen des Leistungsprofils der Stellungspflichtigen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen an Angehörige des Kaders.

3

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachstellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.

Rekrutierung. V des VBS 7

511.110


Art. 21

Die Stufen des Kaderpotenzials Bezüglich des Kaderpotenzials werden folgende Stufen unterschieden: a. Stufe I: Potenzial als Unteroffizier b. Stufe II: Potenzial als höherer Unteroffizier oder Offizier c. Stufe III: Potenzial als Einheitskommandant d. Stufe IV: Potenzial als Generalstabsoffizier oder Truppenkörperkommandant

e. Stufe Z: Potenzial als Zeitkader

Art. 22

Zeitpunkt der Potenzialsabklärung 1

Die Stufe I wird an den Rekrutierungstagen ermittelt.

2

Die Stufen II, III, IV und Z werden ermittelt, wenn die betreffenden Angehörigen der Armee für eine entsprechende Kaderfunktion in Aussicht genommen werden.

7. Abschnitt: Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst

Art. 23

1 Die Prüfungsinhalte für die Rekrutierung für den Friedensförderungsdienst entsprechen den Prüfungen des Leistungsprofils der Stellungspflichtigen unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen für den Einsatz im Friedensförderungsdienst.

2

Das Kommando Rekrutierung legt in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachstellen die zu absolvierenden Prüfungen und die Wertungstabellen fest.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung des VBS vom 26. August 19945 über die Aushebung der Stellungspflichtigen; b. die Verordnung des VBS vom 10. November 19816 über die Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Stellungspflichtigen; c. die Verordnung des VBS vom 26. August 19947 über die Eignungs- und Fachprüfungen für Stellungspflichtige.

5

[AS 1994 2457, 1996 3025] 6

[AS 1982 64, 1983 1055 Art. 15 Abs. 2 Bst. g, 1990 264, 1994 2738] 7

In der AS nicht veröffentlicht.

Wehrpflicht

8

511.110

2

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: ...8


Art. 25

Übergangsbestimmung 1 Das Kommando Rekrutierung regelt bis zur vollen operativen Verfügbarkeit der Rekrutierungszentren in Weisungen den Übergang vom bisherigen System der Aushebung zum neuen Ablauf mit Vororientierung, Orientierungstag und Rekrutierungstagen.

2

Gestützt auf Art. 148 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19989 über das militärische Kontrollwesen (VmK) erhalten die mit der Rekrutierung befassten Stellen alle Datenzugriffe, die für die Einführung des neuen Rechts der Rekrutierung erforderlich sind, bis zur entsprechenden Revision der VmK jedoch längstens bis zum 1. Mai 2003.


Art. 26

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

8 Die

Änderungen

können unter AS 2002 892 konsultiert werden.

9 [AS

1999 941 2903 Art. 121 Ziff. 1, 2001 190 Ziff. I 1. AS 2004 5299 Art. 43]