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1

Verordnung

über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) vom 20. Februar 2013 (Stand am 1. Januar 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG),
verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Gegenstand

(Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG) 1

Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belastungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflichtigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Rotationspersonals der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) (besondere Personalkategorien) abzugelten.

2

Sie regelt:

a. die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Personalkategorien;

b. das ordentliche Rücktrittsalter der Angehörigen der besonderen Personalkategorien.


Art. 2

Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. folgende Angehörige des Berufsmilitärs mit abgeschlossener Grundausbildung:2 1.3 Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen

und Berufsunteroffiziere nach Artikel 5 und 7 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20034 über das militärische Personal (V Mil Pers), AS 2013 771

1 SR

172.220.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

4 SR

172.220.111.310.2 172.220.111.35

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.111.35 2. Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 20035 über den militärischen Flugdienst, 3. hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Ausnahme des Oberauditors der Armee;

b. folgende Angehörige des Grenzwachtkorps: 1.6 Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, 2.7 Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenzwachtgrundausbildung, die zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps leisten,

3. Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Einsatz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,

4. Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei den Regionenkommando als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und das Rotationspersonal der DEZA nach Artikel 3 Buchstaben a und f der Verordnung des EDA vom 20. September 20028 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; d. das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.

2. Abschnitt: Finanzierung des Altersrücktritts und ordentliches Rücktrittsalter

Art. 3

Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers (Art. 32g Abs. 4 BPG) 1

Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge.

2

Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen unabhängig vom Lebensalter für die nach Absatz 1 berechtigten:9 5 SR 512.271

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

8 SR

172.220.111.343.3 9

Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171).

Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien. V 3

172.220.111.35 a. Angehörigen des Berufsmilitärs 6 Prozent; b. Angehörigen des Grenzwachtkorps 2,8 Prozent; c. versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA 10 Prozent.

3

Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge werden auf dem versicherten Verdienst nach Artikel 20 des Vorsorgereglements vom 15. Juni 200710 für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Bundes bezahlt. Der versicherte Verdienst berechnet sich auf der Grundlage: a. des nach den Artikeln 36, 39 und 40 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200111 (BPV) festgesetzten Lohnes; b. des Ortszuschlags nach Artikel 43 oder 114 Absatz 2 Buchstabe d BPV; c. des Teuerungsausgleichs nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a, b, e und f oder 114 Absatz 2 Buchstabe e BPV; d. der Funktionszulagen nach Artikel 46 oder 114 Absatz 2 Buchstabe f BPV; e. der Sonderzulagen nach Artikel 48 oder 115 Buchstabe e BPV; f.

der Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50.12

Art. 4

Wegfall der zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers 1

Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers entfallen für: a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2, sobald sie: 1. aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden, oder 3.13 auf eine nichtmilitärische Stelle (Art. 17 Abs. 3 V Mil Pers14) versetzt werden,

4.15 …

b. die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4, sobald: 1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. ein Einsatz auf dem Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps fünf Jahre überschreitet, oder

3. sie in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden; 10 SR

172.220.141.1 11 SR

172.220.111.3 12 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

14 SR

172.220.111.310.2 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013 (AS 2013 1613). Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171).

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.111.35 c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und das Rotationspersonal der DEZA nach Artikel 2 Buchstabe c, sobald: 1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden, 2. sie den Einsatzort mit sehr schwierigen Lebensbedingungen dauernd verlassen,

3. die Einsatzdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen insgesamt 15 Jahre überschreitet, oder

4. die sehr schwierigen Lebensbedingungen am Einsatzort wegfallen.

2

Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, werden die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers noch bis zum Ende des Monats bezahlt.


Art. 5

Ordentliches Rücktrittsalter

(Art. 10 Abs. 3 BPG) 1

Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 60. Altersjahres für: a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2;

b. die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2.

2

Es endet mit Vollendung des 62. Altersjahres für: a. die hauptamtlichen höheren Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3;

b. das Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 2 Buchstabe d.

3

Es endet mit Vollendung des 63. Altersjahres für die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 3 und 4.

4

Es endet beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194616 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und das Rotationspersonal der DEZA nach Artikel 2 Buchstabe c.17 5

Im Einzelfall und bei dienstlichem Bedarf kann das Arbeitsverhältnis mit Angehörigen des Berufsmilitärs, des Testpilotenpersonals der armasuisse und des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis zum vollendeten 65. Altersjahr verlängert werden.


Art. 6

Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 1 und 2 BPG) 1

Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d, deren Arbeitsverhältnis im ordentlichen Rücktrittsalter beendet wird, finanziert der Arbeitgeber die reglementarische Überbrückungsrente vollständig.

16 SR

831.10

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien. V 5

172.220.111.35 2

Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Rotationspersonal der DEZA finanziert der Arbeitgeber die reglementarische Überbrückungsrente vollständig, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 62. Altersjahres beendet wird und die angestellte Person insgesamt mindestens sechs Jahre an Orten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt war.

3

Die Überbrückungsrente wird bei folgenden Personen nach Artikel 88f der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200118 (BPV) finanziert:

a. bei Angehörigen der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffer 3, b Ziffern 3 und 4 und d wenn sie sich vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensionieren lassen;

b. bei versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und beim Rotationspersonal der DEZA, wenn sie sich: 1. vor dem vollendeten 62. Altersjahr pensionieren lassen, oder 2. nach dem vollendeten 62. Altersjahr pensionieren lassen und weniger

als insgesamt sechs Jahre an Orten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt waren.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7

Änderung bisherigen Rechts …19


Art. 8

Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts 1

Die Artikel 33-34a, 88g-88j und 116c BPV20 gelten weiterhin für: a. folgende Angehörige des Berufsmilitärs: 1. Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 200321 über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben, 2. Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben; b. Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben.

18 SR 172.220.111.3 19 Die Änderung kann unter AS 2013 771 konsultiert werden.

20 AS 2007 2871, 2008 2181, 2009 6417, 2010 2649 5793 21 SR 512.271

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.220.111.35 2

Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabsoffizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das 55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden.

3

Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers.

a22 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung von bezahlten AHV-Beiträgen 1

Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenzwachtkorps nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe b sowie den hauptamtlichen höheren Staboffizieren im Range eines Brigadiers nach Artikel 8 Absatz 2 werden die seit dem 1. Januar 2009 während des Vorruhestandsurlaubs (Art. 34 BPV23) als Nichterwerbstätige bezahlten Beiträge nach Artikel 28-30 der Verordnung vom 31. Oktober 194724 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom Arbeitgeber zurückerstattet.

2

Die Höhe der Rückerstattungen entspricht den von der Eidgenössischen Ausgleichskasse rechtskräftig verfügten und in Rechnung gestellten Beträgen. Die Rückerstattungen erfolgen ohne Zins.

3

Die Rückerstattungen werden durch das jeweils zuständige Departement vorgenommen; die Beträge werden dessen Personalkredit belastet.


Art. 9

Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Vorsorgepläne25 1

Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht eingereicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.

2

Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem durchschnittlichen versicherten Verdienst während der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung anrechenbaren Dienstjahre, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und:26 22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4519).

23 AS

2009 6417, 2013 771 24 SR

831.101

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien. V 7

172.220.111.35 a.27 der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder b. der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Verordnung des EDA vom 20. September 200228 zur Bundespersonalverordnung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.

3

Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.

4

Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3. Der Berechnung des durchschnittlichen versicherten Verdienstes werden die Lohnklasse und der Ortszuschlag vor der Beförderung oder dem Funktionswechsel nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, höchstens jedoch die Lohnklasse 29 zugrunde gelegt. Massgebend für die Berechnung ist maximal der Höchstbetrag der Lohnklasse 29 und des entsprechenden Ortszuschlages am 30. Juni 2013.29 5 Als Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung für die Berechnung der Gutschrift gelten für höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere die Dienstjahre als Berufsoffizierin, Berufsoffizier, Berufsmilitärpilotin oder Berufsmilitärpilot, während derer sie höchstens in der Lohnklasse 29 eingereiht waren.30

Art. 10

Übergangsbestimmungen für das zivile Flugdienstpersonal 1

Zivile Transportpilotinnen und Transportpiloten des Lufttransportdienstes des Bundes nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV31 und Angehörige des zivilen Flugdienstpersonals des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben c BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten für jedes Dienstjahr im zivilen Flugdienst einen Dreiunddreissigstel des letzten Jahreslohnes. Angefangene Dienstjahre im zivilen Flugdienst werden auf ein ganzes Jahr aufgerundet.

2

Angestellte nach Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Abfindung nach Artikel 88h BPV, die sie bei der Pensionierung mit Vollendung des 62. Altersjahres erhalten hätten. Zusätzlich erhalten sie den Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Artikel 88f BPV, den der Arbeitgeber bei Beginn der Altersrente übernommen hätte.

27 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2014 2171).

28 SR

172.220.111.343.3 29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1613).

31 AS

2007 2871

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.111.35 3

Massgebend für die Ermittlung der Abfindung nach Artikel 88h BPV ist der letzte Jahreslohn. Der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente wird nach den geltenden reglementarischen Bestimmungen ermittelt.

4

Die Abfindung und der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Absatz 2 werden um die Anzahl Jahre zwischen dem vollendeten 62. Altersjahr und dem Alter der anspruchsberechtigten Person beim Inkrafttreten dieser Verordnung abgezinst. Massgebend dafür ist der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Zinssatz für Bundesobligationen. Angefangene Jahre werden auf das nächste ganze Jahr abgerundet.

5

Übernimmt die angestellte Person nach Absatz 2 nach der Auszahlung der Abfindung freiwillig eine andere Funktion ausserhalb des zivilen Flugdienstes oder kündigt sie, so muss sie für jedes bis zur Vollendung des 62. Altersjahres fehlende Jahr einen Siebentel der Abfindung zurückbezahlen.

6

Die Abfindungen nach den Absätzen 1 und 2 werden bis 31. Juli 2013 ausbezahlt.


Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2013 in Kraft.

2

Artikel 8 Absatz 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft.