01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.08.2023
01.12.2015 - 31.12.2020
01.07.2015 - 30.11.2015
13.01.2015 - 30.06.2015
01.01.2015 - 12.01.2015
01.01.2013 - 31.12.2014
01.01.2010 - 31.12.2012
01.04.2007 - 31.12.2009
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.08.2005 - 31.03.2007
01.02.2005 - 31.07.2005
01.01.2004 - 31.01.2005
01.04.2003 - 31.12.2003
01.03.2003 - 31.03.2003
01.04.2002 - 28.02.2003
15.11.2001 - 30.03.2002
01.05.2000 - 14.11.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) vom 6. Oktober 1997 (Stand am 1. April 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 12b, 28 Absätze 2 und 2bis, 59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Begriffe und Abkürzungen

Art. 1

Die in der vorliegenden Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang erklärt.

2. Abschnitt: Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente

Art. 2

Nummerierungspläne und Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter 1

Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) erstellt die Nummerierungspläne und erlässt die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter.

Dabei berücksichtigt es die Interessen der Dienstbenutzerinnen und -anbieterinnen.

2

Das Bundesamt kann zur Sicherstellung von genügend Adressierungselementen oder aufgrund internationaler Normen und Empfehlungen die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter ändern. Es berücksichtigt dabei die Auswirkungen, welche die Änderung für die Inhaberinnen der Adressierungselemente zur Folge haben wird. Es unterbreitet die Änderung der nationalen Nummerierungspläne der Eidgenössischen Kommunikationskommission (Kommission) zur Genehmigung.

3

Es benachrichtigt die Inhaberinnen der Adressierungselemente mindestens 24 Monate vor einer wichtigen Änderung der Nummerierungspläne und mindestens sechs Monate vor einer wichtigen Änderung der Vorschriften über die Verwaltung AS 1997 2879

1 SR

784.10

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

784.104

Fernmeldeverkehr

2

784.104

der Kommunikationsparameter. In dringenden Fällen oder für weniger wichtige Änderungen sind kürzere Fristen zulässig.

4

Vor der Festlegung oder vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne konsultiert das Bundesamt die interessierten Kreise.

5

Das Bundesamt erlässt die technischen und administrativen Vorschriften für die Umsetzung von Änderungen der Nummerierungspläne.3 6 Inhaberinnen von Nummernblöcken müssen ihre Kundinnen und Kunden, denen sie eine oder mehrere Nummern zugeteilt haben, vor wichtigen Änderungen der Nummerierungspläne in geeigneter Weise informieren. Sie beginnen mit dieser Informationstätigkeit mindestens sechs Monate vorher.4

Art. 3

Öffentlichkeit Die Nummerierungspläne und die Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


Art. 4

Zuteilung 1 Das Bundesamt teilt auf Gesuch Adressierungselemente zu.

2

Es kann sie provisorisch zuteilen.

3

Es kann die Zuteilung eines Adressierungselementes verweigern, wenn: a. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin es zu rechtswidrigen Zwecken missbrauchen wird;

abis5. der Verdacht besteht, dass die Gesuchstellerin die Zuteilung dieses Adressierungselementes in der Absicht beantragt, dessen Zuteilung an andere Interessierte zu verhindern;

b. wichtige technische Gründe oder die Einhaltung internationaler Normen es erfordern;

c. es nicht hauptsächlich für die Verwendung in der Schweiz vorgesehen ist; d. die Verwaltungsgebühren nicht bezahlt werden.

4

Gesuchstellerinnen mit Sitz im Ausland müssen eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an welche insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.6 5 ...7

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 3

784.104

a8 Anspruch auf ein bestimmtes Adressierungselement 1

Grundsätzlich kann niemand auf ein bestimmtes Adressierungselement Anspruch erheben.

2

Der Inhaber einer Telefonnummer, der ein Domain-Name gemäss nationalen oder internationalen Normen entspricht, kann Anspruch auf den entsprechenden DomainNamen erheben.

3

Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.


Art. 5

Gemeinsame Nutzung

Das Bundesamt kann mehreren Inhaberinnen Adressierungselemente für die gemeinsame Nutzung zuteilen.


Art. 6

Untergeordnete Adressierungselemente Können auf ein Adressierungselement untergeordnete Elemente, zum Beispiel ein Name oder eine Unteradresse, folgen, so kann das Bundesamt die Inhaberin ermächtigen, diese unter Berücksichtigung der internationalen Normen zu bestimmen und zuzuteilen.


Art. 7

Nutzungsdauer und Neuzuteilung 1

Adressierungselemente werden in der Regel unbefristet zugeteilt.

2

Adressierungselemente, an denen die Nutzungsberechtigung erloschen ist, werden frühestens sechs Monate nach dem Erlöschungsdatum neu zugeteilt. Ausnahmsweise können Adressierungselemente sofort neu zugeteilt werden.

a9 Übertragung im Fall einer Fusion 1

Die Firma, die aus einer Fusion hervorgeht, wird Inhaberin aller Adressierungselemente, die den fusionierten Firmen zugeteilt worden waren.

2

Wird die neue Firma Inhaberin einer Zahl von Adressierungselementen, welche die pro Inhaberin zulässige Höchstzahl überschreitet, so legt das Bundesamt fest, bis wann sie auf die überzähligen Adressierungselemente verzichten muss.


Art. 8

Nutzungszweck 1 Die Inhaberin darf die ihr zugeteilten Adressierungselemente nur für die bei der Zuteilung festgelegten Zwecke verwenden.

2

Sie kann beim Bundesamt die Bewilligung für die Abänderung des Nutzungszwecks der ihr zugeteilten Adressierungselemente beantragen. Die Bewilligung wird

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Fernmeldeverkehr

4

784.104

nur erteilt, wenn der neue Nutzungszweck die Bedingungen für die Zuteilung der entsprechenden Adressierungselemente erfüllt.


Art. 9

Informationen über die Adressierungselemente 1

Das Bundesamt macht Informationen über die von ihm zugeteilten Adressierungselemente und deren Nutzungszweck, über den Namen und die Adresse ihrer Inhaberinnen und Inhaber sowie, falls ihr Sitz im Ausland ist, über ihre Korrespondenzadresse in der Schweiz der Öffentlichkeit zugänglich. Es kann diese Informationen durch Abrufverfahren zugänglich machen.10 2

Im Bereich der einzeln zugeteilten Nummern gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht für die Nummernkategorie 0878.11

Art. 10

Verfügungen des Bundesamtes Bestehen über die Verwendung bestimmter Adressierungselemente keine Vorschriften, so legt das Bundesamt diese sowie die Verwaltungsgebühren im Einzelfall fest.


Art. 11

Widerruf 1 Das Bundesamt kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:

a. eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter dies erfordert;

b.12 die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;

c.13 die Inhaberin alle oder einen Teil der ihr zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet; d. die Inhaberin die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt; e. andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.

2

Als vorläufige Massnahme kann das Bundesamt anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.

3

Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.14 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 397).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 5

784.104


Art. 12

Wirkung des Widerrufs 1

Der Widerruf von Adressierungselementen tritt sofort in Kraft.15 1bis

Das Bundesamt kann ein späteres Inkrafttreten des Widerrufs verfügen, wenn Benutzerinnen und Benutzer von in Betrieb stehenden Adressierungselementen davon betroffen sind oder wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern.16 2 Mit dem Widerruf der Adressierungselemente werden auch die untergeordneten Adressierungselemente widerrufen.

Kapitel 1a17: Übertragung der Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte 1. Abschnitt: Allgemeine Regeln

Art. 13

Übertragungsverfahren 1 Das Bundesamt kann die Verwaltung und Zuteilung von besonderen Adressierungselementen an Dritte (Beauftragte) übertragen.

2

Es bezeichnet die Beauftragten. Zu diesem Zweck kann es die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit festlegen oder eine öffentliche Ausschreibung durchführen.

3

Es regelt notwendigenfalls die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens. Diese müssen den Grundsätzen der Objektivität, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz folgen und die Vertraulichkeit der Angaben der Bewerberinnen gewährleisten.

a Übertragungsform

Die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen an Dritte muss in Form einer Bewilligung oder eines Vertrags übertragen werden.

b Übertragungsdauer

1

Die Bewilligung oder der Vertrag wird vom Bundesamt auf eine bestimmte Dauer erteilt oder ausgefertigt. Es legt diese Dauer nach der Art und der Bedeutung der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente fest.

2

Es kann die Bewilligung oder den Vertrag erneuern.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001, in Kraft seit 1. April 2002 (AS 2002 273).

Fernmeldeverkehr

6

784.104

c Übertragung von wesentlichen Aufgaben Die gesamte oder teilweise Übertragung der durch eine Bewilligung oder einen Vertrag vorgesehenen wesentlichen Aufgaben ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes möglich.

d Änderung der Bewilligung oder des Vertrags 1

Das Bundesamt kann einzelne Bestimmungen der Bewilligung oder des Vertrags vor Ablauf ihrer Dauer veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen anpassen, wenn die Änderung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

2

Die Beauftragte wird angemessen entschädigt, wenn die Änderung der Bewilligung oder des Vertrags einen finanziellen Schaden im Zusammenhang mit der übertragenen Verwaltung und Zuteilung der Adressierungselemente bewirkt. Diese Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns.18
e Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten 1

Die Beauftragten verwalten die Adressierungselemente auf zweckmässige und geeignete Weise. Sie teilen die Adressierungselemente auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu.

2

Die Artikel 4-12 gelten sinngemäss für die Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen durch die Beauftragten.

3

Das Bundesamt kann in der Bewilligung oder im Vertrag besondere Regeln für die Verwaltung und die Verwendung der Adressierungselemente durch die Beauftragten festlegen.

f Tätigkeitsjournal

1

Die Beauftragten vermerken ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung, dem Widerruf und der Ausserbetriebsetzung von Adressierungselementen in einem Tätigkeitsjournal.

2

Sie bewahren die Eintragungen in diesem Journal sowie die entsprechenden Belege während zehn Jahren auf.

g Informationspflicht

1

Die Beauftragten müssen dem Bundesamt alle Auskünfte geben und alle Dokumente unterbreiten, die für den Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Das Bundesamt kann insbesondere die Liste der zugeteilten Adressierungselemente und eine Kopie des Tätigkeitsjournals verlangen.

2

Die Beauftragten stellen dem Bundesamt die zur Erstellung einer amtlichen Statistik erforderlichen Angaben unentgeltlich zur Verfügung. Im Übrigen gelten die

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 7

784.104

Artikel 97-103 der Verordnung vom 9. März 200719 über Fernmeldedienste sinngemäss.20
h21 Preise

Unter Vorbehalt von Artikel 40 Absätze 3 und 4 FMG legen die Beauftragten die Preise für ihre Dienste der Verwaltung und Zuteilung von Adressierungselementen nach eigenem Ermessen fest, sofern auf dem betreffenden Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.

i Aufsicht

1

Das Bundesamt wacht darüber, dass die Beauftragten das anwendbare Recht, insbesondere diese Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen, sowie ihre Bewilligung oder ihren Vertrag einhalten. Es kann einzelne Aufsichtsaufgaben privatrechtlichen Organisationen übertragen und mit diesen zusammenarbeiten.

2

Es kontrolliert in der Regel einmal pro Jahr die Verwaltung der Adressierungselemente durch die Beauftragten.

3

Sind Anzeichen vorhanden, dass eine Beauftragte ihren in der vorliegenden Verordnung, deren Ausführungsbestimmungen, der Bewilligung oder dem Vertrag festgelegten Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, so führt das Bundesamt eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Anlagen gewähren und alle nützlichen Informationen liefern.

4

Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.

j Aufsichtsmassnahmen

1

Erfüllt die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht mehr, so kann das Bundesamt: a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte muss der Behörde mitteilen, was sie unternommen hat; b.22 von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern oder der betroffenen Gemeinschaft von Inhaberinnen von Adressierungselementen zurückzuerstatten; c. die Bewilligung oder den Vertrag durch Auflagen ergänzen; d. die Bewilligung oder den Vertrag einschränken oder suspendieren oder im Sinne von Artikel 13k Absatz 1 mit sofortiger Wirkung die Bewilligung entziehen oder den Vertrag auflösen.

2

Das Bundesamt kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen verfügen.

19 SR

784.101.1

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Fernmeldeverkehr

8

784.104

k23 Ende der übertragenen Tätigkeit 1

Das Bundesamt entzieht die Bewilligung oder löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn eine Beauftragte die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit nicht mehr erfüllt, ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.

2

Es kann die Bewilligung oder den Vertrag gegen angemessene Entschädigung der Beauftragten entziehen oder auflösen, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert haben und der Entzug oder die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Entschädigung umfasst nicht die Kompensation des entgangenen Gewinns. Sie berücksichtigt den Betrag, den die Beauftragte nach Absatz 5 Buchstabe b für die geleistete Unterstützung erhalten hat.

3

Das Bundesamt kann die Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung der betreffenden Adressierungselemente übernehmen oder einer neuen Beauftragten übertragen. Es übernimmt diese Aufgabe selbst, falls sich keine Bewerberin gemeldet hat oder keine Bewerberin die Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erfüllt.

4

Die Ansprüche der Inhaberinnen auf die ihnen zugeteilten Adressierungselemente bleiben gegenüber der neuen Beauftragten oder dem Bundesamt erhalten.

5

Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse muss mit der neuen Beauftragten oder mit dem Bundesamt zusammenarbeiten und ihnen jede technische und organisatorische Hilfe und Unterstützung leisten, die zur Sicherstellung der Kontinuität und Sicherheit der übertragenen Verwaltung der Adressierungselemente notwendig ist. Sie hat Anspruch auf eine auf dem Nutzwert ihrer Unterstützung basierende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird auf Verlangen vom Bundesamt festgesetzt. Die Beauftragte oder die Konkursmasse muss insbesondere Folgendes bereitstellen:

a. kostenlos ihr Tätigkeitsjournal nach Artikel 13f sowie alle aufgezeichneten Daten und Informationen betreffend die Inhaberinnen der zugeteilten Adressierungselemente oder betreffend die Handlungen zur Verwaltung dieser Adressierungselemente und ihre, insbesondere technischen, Merkmale; b. die für die Weiterführung der übertragenen Aufgabe unerlässliche technische oder Informatikinfrastruktur.

6

Die Beauftragte oder im Konkursfall die Konkursmasse wacht darüber, dass den Inhaberinnen, denen sie Adressierungselemente zugeteilt hat, die Einstellung ihrer Tätigkeiten und die Vorgehensweise für die Wahrung ihrer Ansprüche bekannt sind.

l Personendaten

1

Die Beauftragten dürfen die Personendaten ihrer Kundinnen und Kunden bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist für die übertragene Verwaltung der Adressierungselemente, für die Ausübung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die in der vorliegenden Verordnung und deren Ausführungs-

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 9

784.104

bestimmungen festgelegt sind, sowie für den Erhalt des für die entsprechenden Leistungen geschuldeten Entgelts.

2

Im Übrigen richten sich die Informationsbearbeitung durch die Beauftragten und ihre Beaufsichtigung nach den für die Bundesorgane geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199224 über den Datenschutz.

m Technische und administrative Vorschriften 1

Das Bundesamt kann den Beauftragten vorschreiben, Vorschläge für Nummerierungspläne oder für Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter zu machen oder bei deren Ausarbeitung mitzuwirken.

2

Es legt die Nummerierungspläne fest und erlässt die von den Beauftragten vorgeschlagenen Vorschriften über die Verwaltung der Kommunikationsparameter. Es veröffentlicht sie.

2. Abschnitt: Der Domain «.ch» untergeordnete Domain-Namen

Art. 14

Verwaltung Die vorliegenden Bestimmungen über die Domain-Namen regeln die Verwaltung und Zuteilung der Internet-Domains der zweiten Ebene, die der Domain «.ch» untergeordnet sind («.ch»-Domains). Das Bundesamt kann bei Bedarf die Anwendung bestimmter Regeln auf untergeordnete Ebenen ausdehnen.

a Registerbetreiberin

1

Das Bundesamt bezeichnet die Registerbetreiberin. Es schliesst mit ihr einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.

2

Die Registerbetreiberin hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung der für die Zuteilung und Verwaltung der «.ch»-Domains erforderlichen technischen Infrastruktur;

b. Sicherstellung eines zuverlässigen und kompetenten Betriebs des Systems der Domain-Namen für die Domain «.ch» nach den geltenden technischen Normen; c. Bereitstellung von Diensten der Zuteilung und Verwaltung der «.ch»Domains für die Nutzerinnen und Nutzer des Internets;

d. Sicherstellung der Installation, Verwaltung und Wartung einer öffentlichen zentralen Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaberinnen von Domain-Namen nach Artikel 14h Absatz 1 gewährleistet; 24 SR

235.1

Fernmeldeverkehr

10

784.104

e. Ergreifen geeigneter Massnahmen zur Sicherstellung von Zuverlässigkeit, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit und Betrieb der unter den Buchstaben a und d genannten Infrastruktur; f. Aufsicht darüber, dass die unter den Buchstaben a und d genannte Infrastruktur dem Stand der Technik und den internationalen Standards für das System der Domain-Namen entspricht;

g. Gewährleistung, dass sie im Rahmen ihrer Aufgaben der Zuteilung und Verwaltung der «.ch»-Domains zur Stabilität des Systems der DomainNamen beiträgt.

b Pflichten der Registerbetreiberin 1

Die Registerbetreiberin muss Personal mit den für die Erfüllung der in Artikel 14a Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlichen Qualifikationen und Fachkenntnissen beschäftigen. Sie bezeichnet eine technisch verantwortliche Person.

2

Sie muss bestätigen, dass sie Versicherungen mit einer ausreichenden Deckung für ihre Tätigkeiten der Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen abgeschlossen hat.

3

Vorbehaltlich der Fälle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit ist die Registerbetreiberin verpflichtet, ihre Dienste allen Benutzerinnen und Benutzern nach Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 9. März 200725 über Fernmeldedienste anzubieten.26 Im Falle von Nichtzahlung oder zweifelhafter Zahlungsfähigkeit kann sie Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den Betrag nicht überschreiten, der zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Registerbetreiberin notwendig ist.

4

Die Registerbetreiberin kann verpflichtet werden, mit einer auf Schweizer Landesgebiet niedergelassenen unabhängigen Beauftragten einen Vertrag abzuschliessen, der die Aufzeichnung des Systems für die Registrierung und Verwaltung der Domain-Namen zu Gunsten des Bundesamtes betrifft und alle Daten und Informationen über die Inhaberinnen von Domain-Namen sowie insbesondere die technischen Merkmale der zugeteilten Domain-Namen einschliesst. Das Bundesamt darf nur in den folgenden Fällen der Beauftragten Anweisungen erteilen und das System sowie die aufgezeichneten Daten und Informationen nutzen oder deren Nutzung zulassen:

a. bei Konkurs der Registerbetreiberin; b. wenn die Registerbetreiberin ihre Tätigkeit einstellt, die für die Verwaltung der «.ch»-Domain nötigen Daten und Informationen aber nicht der neuen Registerbetreiberin oder dem Bundesamt übergibt; c. wenn die Registerbetreiberin nicht mehr in der Lage ist, ihre Aufgaben nach Artikel 14a Absatz 2 wahrzunehmen; d. wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.27 25 SR

784.101.1

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 11

784.104

4bis

Das Bundesamt regelt die technischen und administrativen Einzelheiten. Es genehmigt den Vertrag zwischen der Registerbetreiberin und ihrer Beauftragten vor seinem Abschluss.28 5 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198729 über das Internationale Privatrecht und des Übereinkommens vom 16. September 198830 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unterstellt sie Streitigkeiten im Zusammenhang mit der ihr übertragenen Verwaltung und Zuteilung der DomainNamen schweizerischem Recht und schweizerischer Gerichtsbarkeit.

c31 Rechtsbeziehungen und Genehmigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen 1

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Registerbetreiberin und den Gesuchstellerinnen und Inhaberinnen von Domain-Namen sind den Bestimmungen des Privatrechts unterstellt. Die Registerbetreiberin hält sich in ihren vertraglichen Beziehungen mit den Gesuchstellerinnen und Inhaberinnen von Domain-Namen an die Grundsätze und Verpflichtungen des öffentlichen Rechts.

2

Die Registerbetreiberin legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Diensteangebots, insbesondere die Preise, fest und unterbreitet sie dem Bundesamt zur Genehmigung. Dieses muss darüber innerhalb einer Frist von 90 Tagen seit Eingang aller erforderlichen Informationen entscheiden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Registerbetreiberin sind für die Gesuchstellerinnen und Inhaberinnen von Domain-Namen nur dann gültig, wenn sie vom Bundesamt genehmigt wurden.

3

Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Interessen der Kundinnen und Kunden nicht berühren, bedürfen keiner Genehmigung. Das Bundesamt regelt die administrativen Einzelheiten.

4

Die Registerbetreiberin veröffentlicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen ihres Diensteangebots.

cbis 32 Preis der Dienste 1 Die Registerbetreiberin setzt die Preise für ihre Dienste auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit fest, einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

Nur die Kosten einer effizient arbeitenden Dienstleistungserbringerin werden berücksichtigt.

2

Die Registerbetreiberin überprüft mindestens alle 18 Monate, ob der Preis ihrer Dienste den entstandenen Kosten und der Notwendigkeit entspricht, angemessene Gewinne zu erzielen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Überprüfung dem Bundesamt mit.

Erweisen sich die Preise eines bestimmten Zeitraums als zu hoch, wird der kumu28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

29 SR

291

30 SR

0.275.11

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Fernmeldeverkehr

12

784.104

lierte Einnahmenüberschuss der Registerbetreiberin im folgenden Zeitraum zur Senkung der Preise ihres Diensteangebots eingesetzt.

cter 33 Grosshandelsangebot 1 Die Registerbetreiberin ist verpflichtet, allen Personen, welche Domain-Namen Dritten zuteilen und verwalten wollen und die diesbezüglichen technischen und administrativen Voraussetzungen erfüllen, ein Grosshandelsangebot zu unterbreiten.

Dieses Angebot muss bezüglich des Preises und des angebotenen Dienstes attraktiv sein.

2

Die Registerbetreiberin darf die Überlassung eines Domain-Namens durch die Inhaberin oder den Inhaber an einen Dritten, dem ein Grosshandelsangebot unterbreitet wurde, nicht von der Bezahlung eines Preises, administrativen Voraussetzungen oder einer Kündigungsfrist abhängig machen, die ein Verhinderungsgrund für eine solche Überlassung wären.34 3 Die Registerbetreiberin veröffentlicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Preis ihres Grosshandelsangebots.35
d Internationale Beziehungen 1

Die Registerbetreiberin kann mit der Dachorganisation für die Verwaltung der Domain-Namen auf internationaler Ebene einen Vertrag abschliessen. Vor der Unterzeichnung wird der Vertrag vom Bundesamt genehmigt.36 2 Die Registerbetreiberin arbeitet gemeinsam mit dem Bundesamt in geeigneten internationalen Foren und Organisationen mit, die sich mit Fragen im Zusammenhang mit Domain-Namen befassen, und wahrt die Interessen der Schweiz in diesem Bereich.

e Vertrag

1

Der Vertrag wird schriftlich auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen. Die Registerbetreiberin stellt dem Bundesamt alle zum Vertragsabschluss erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung.

2

Änderungen in Bezug auf die Voraussetzungen, auf Grund derer der Vertrag abgeschlossen worden ist, müssen dem Bundesamt gemeldet werden.

3

Gesuche um Erneuerung des Vertrags sind spätestens 18 Monate vor dessen Ablauf einzureichen.37 4 Das Bundesamt kann den Vertrag jederzeit mit einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten auflösen, wenn ausgewiesene gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedürfnisse oder der Stand der Technik dies erfordern (Art. 14i).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

34 Tritt am 1. Jan. 2008 in Kraft.

35 Tritt am 1. Jan. 2008 in Kraft.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 13

784.104

5

Das Bundesamt stellt den Vertrag Dritten auf Verlangen zur Verfügung. Es kann ihn auch durch ein Abrufverfahren zugänglich machen oder auf eine andere Weise veröffentlichen. Klauseln und Anhänge, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, werden nicht mitgeteilt.38
f Verwaltung und Zuteilung der Domain-Namen 1

Die Registerbetreiberin teilt die Domain-Namen auf Gesuch und nach der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

2

Sie überprüft die Berechtigung zur Verwendung alphanumerischer Bezeichnungen von Domain-Namen nicht. Streitigkeiten über private Rechte von Dritten auf alphanumerische Bezeichnungen von Domain-Namen werden nach den zivilrechtlichen Bestimmungen geregelt.39 3 Artikel 4 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, abis und c sowie die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8, 9 und 11 Absatz 1 Buchstabe c und 3 gelten nicht für die Verwaltung und Zuteilung von Domain-Namen. Die Verwendung untergeordneter Adressierungselemente durch die Inhaberin im Sinne von Artikel 6 ist von der Bewilligung durch die Registerbetreiberin ausgenommen.40 4 Das Bundesamt kann die Zuteilung einzelner Bezeichnungskategorien reservieren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert oder sich die Anpassung an internationale Empfehlungen als notwendig erweist.

5

Wer sich um die Zuteilung eines Domain-Namens bewirbt, muss über die Existenz von und die Möglichkeiten des Zugangs zu den Verzeichnissen der auf Grund der schweizerischen Gesetzgebung oder von internationalen Übereinkommen geschützten Kennzeichen oder, wo solche öffentlich zugänglichen Verzeichnisse fehlen, zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen informiert werden.

6

Verzichtet eine Inhaberin oder ein Inhaber auf einen Domain-Namen und lässt ihn gleichzeitig auf eine neue Inhaberin oder einen neuen Inhaber übertragen, so muss die von der Registerbetreiberin verlangte Jahresgebühr anteilsmässig für den noch nicht verstrichenen Abonnementszeitraum der neuen Inhaberin oder dem neuen Inhaber gutgeschrieben werden.41
g Streitbeilegungsdienst 1

Die Registerbetreiberin schafft einen Streitbeilegungsdienst.

2

Sie bestimmt die Organisation und das Verfahren. Dieses muss gerecht, rasch und kostengünstig sein. Die Vorschriften über die Streitbeilegung richten sich nach den bewährten Praktiken in diesem Bereich.

3

Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfahrensvorschriften und die Ernennung der Mitglieder, die den Streit entscheiden,

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 1039).

Fernmeldeverkehr

14

784.104

bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum und das Bundesamt für Justiz an.

4

Die Klage bei einem Zivilrichter bleibt vorbehalten.

5

Die Registerbetreiberin kann die vom Streitbeilegungsdienst getroffenen Entscheide veröffentlichen oder veröffentlichen lassen. Die Veröffentlichung kann über ein Abrufverfahren erfolgen.42

h Öffentlich zugängliche Angaben 1

Die öffentlich zugängliche zentrale Datenbank nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe d muss folgende Angaben enthalten:

a.43 Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechender ACEString;

b. vollständiger Name des Inhabers oder der Inhaberin des betreffenden Domain-Namens;

c. Postadresse des Wohn- oder Geschäftssitzes des Inhabers oder der Inhaberin, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes; d. wenn es sich bei der Inhaberin um eine juristische Person, eine Kollektivoder eine Kommanditgesellschaft handelt, die Namen der mit ihrer Vertretung betrauten natürlichen Personen;

e.44 die massgebende Sprache für den Zuteilungsvertrag zwischen der Registerbetreiberin und dem Inhaber;

f.45 Name und Postadresse der technisch verantwortlichen Person, mit Angabe des Strassennamens oder einer Postfachnummer, des Ortes, der Postleitzahl, des Bundesstaates oder der Provinz (des Kantons für die Schweiz) und des Landes; g. ...

46

2

Die Registerbetreiberin trifft geeignete Massnahmen, um die missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbesondere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 691).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 691).

46 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 15

784.104

i Überprüfung

Das Bundesamt überprüft periodisch, ob das System der einzigen Registerbetreiberin nach den Artikeln 14ff. den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik entspricht.


Art. 15

Aufgehoben 3. Abschnitt:47 Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste
a Geltungsbereich

1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Verwaltung und Zuteilung der für SMS- und MMS-Inhaltsdienste verwendeten Adressierungselemente (Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste).

2

Das Bundesamt kann Ausführungsbestimmungen zu untergeordneten Adressierungselementen erlassen, insbesondere über die im Zusammenhang mit den Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste verwendeten Schlüsselwörter.

b Format

Die Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste bestehen aus drei bis fünf Ziffern, wobei die erste Ziffer eine solche von 1 bis 9 sein muss.

c Übertragung

1

Die Verwaltung und die Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste sind bewilligungspflichtig. Das Bundesamt erteilt auf Gesuch jeder Fernmeldedienstanbieterin, die den Zugang zu solchen Diensten anbieten will und Gewähr für die Einhaltung ihrer Pflichten bietet, eine Bewilligung.

2

Die Bewilligung wird für eine unbefristete Dauer erteilt.

3

Das Bundesamt publiziert die Liste der Anbieterinnen, denen eine Bewilligung erteilt wurde.

d 48 Pflichten

1

Inhaberinnen einer Bewilligung zur Verwaltung und Zuteilung von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste haben die folgenden Pflichten: a. Aufbau von Verwaltungs- und Zuteilungsverfahren, die transparent, nicht diskriminierend und mit den anderen Anbieterinnen von Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste koordiniert sind; 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

48 In Kraft seit 1. Okt. 2005.

Fernmeldeverkehr

16

784.104

b. Sammlung und Aktualisierung der Daten über die Inhaberinnen und Inhaber der von ihnen zugeteilten Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste; c. Sicherstellung einer effizienten Verwaltung der Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste, namentlich durch die Einrichtung eines Systems für die Wiederverwendung von nicht oder nicht mehr verwendeten Nummern.

2

Sie definieren die Kurznummernbereiche, die ausschliesslich der Bereitstellung von Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten vorbehalten sind, und stellen sicher, dass diese Dienste nur über Nummern dieser Bereiche angeboten werden.49 3 ... 50

e 51 Zuteilung

1

Das Bundesamt kann die Zuteilung von bestimmten Kurznummernbereichen vorbehalten oder ihre Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen.

2

Die Inhaberinnen einer Bewilligung teilen die Kurznummern für SMS- und MMSDienste auf Gesuch in der Reihenfolge der Gesuchseingänge zu.

3

Sie koordinieren die Zuteilung untereinander so, dass den Gesuchstellerinnen von allen Anbieterinnen die gleiche Nummer zugeteilt werden kann.

f 52 Öffentlich zugängliche Angaben 1

Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15d Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen: a. Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste; b. vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;

c. Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers; d. Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist; e. bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.

2

Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

50 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

51 In Kraft seit 1. Okt. 2005.

52 In Kraft seit 1. Okt. 2005.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 17

784.104

2. Kapitel:

Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.16453 1. Abschnitt: Kennzahlen

Art. 16

Format Die Kennzahlen werden grundsätzlich aus zwei Ziffern gebildet, denen die Verkehrsausscheidungsziffer 0 vorangestellt ist (Format=0xx). Das Bundesamt kann sie durch Zusatzziffern erweitern.


Art. 17

Zuteilung 1 Das Bundesamt kann den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Kennzahlen zuteilen für:

a. den Übergang von einem Fernmeldenetz auf ein anderes; b.54 den Zugang zu Sonderdiensten ;

c. die Sicherstellung des internen Netzbetriebs durch die Dienstanbieterin; d.55 Verbindungssteuerungsadressen (routing numbers).

2

Die Kennzahlen werden nur zugeteilt, wenn keine anderen Lösungen zur Erreichung der in Absatz 1 erwähnten Ziele vorhanden sind oder wenn diese Lösungen für die Anbieterin von Fernmeldediensten oder ihre Benutzerinnen unzumutbare Konsequenzen hätten.


Art. 18

Verwendung von Kennzahlen ohne formelle Zuteilung 1

Das Bundesamt bestimmt die Kennzahlen, welche die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ohne formelle Zuteilung verwenden können oder müssen.56 2

Für die Verwaltung der Kennzahlen ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.57 3

Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.58

53 Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Fernmeldeverkehr

18

784.104

2. Abschnitt: Zuteilung von Rufnummern in Blöcken59

Art. 19

Nummernblöcke 1 Rufnummern für Teilnehmerinnen werden in Blöcken von 10 000 einzelnen aufeinander folgenden Nummern zugeteilt.

2

...60


Art. 20

Primärzuteilung 1 Das Bundesamt teilt jeder Anbieterin, die in der Schweiz mittels Adressierungselementen des Nummerierungsplans E.164 Fernmeldedienste anbieten will, einen Nummernblock zu.

2

Es kann einen oder mehrere zusätzliche Nummernblöcke derselben Kategorie zuteilen, wenn:

a. die Anbieterin von Fernmeldediensten nachweist, dass sie durchschnittlich 50 Prozent oder mehr der von ihr verwalteten Nummern ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt hat; oder b. wichtige technische oder wirtschaftliche Gründe dies rechtfertigen.

3

Das Bundesamt legt die Bedingungen der Zuteilung fest.


Art. 21

Inhalt des Gesuchs

Im Gesuch sind anzugeben: a. die Art des Fernmeldedienstes, den die Gesuchstellerin anbieten will; b. der Name, unter dem der Dienst angeboten werden wird und die Beschreibung des Angebots;

c. das Datum der Inbetriebnahme des Dienstes; d. die geographische Ausdehnung des betreffenden Netzes oder Dienstes; e. die Planung der Benutzung der Nummern über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.


Art. 22

Informationspflicht 1 Die Inhaberin von Nummernblöcken macht dem Bundesamt auf Ende jedes Kalenderjahres pro zugeteilten Nummernblock folgende Angaben:

a. Anzahl Nummern, die ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugeteilt sind;

b. Anzahl Nummern, die für ihre eigenen Zwecke genutzt werden; 59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 19

784.104

c. Anzahl Nummern, die portiert wurden; d. Anzahl Nummern, die frei sind.

1bis

Das Bundesamt kann weitere Informationen zu den in Absatz 1 erwähnten Angaben verlangen.61 2 Diese Informationen müssen auf den 20. November jedes Jahres oder auf den letzten Arbeitstag vor diesem Datum hin ermittelt werden.


Art. 23

Untergeordnete Zuteilungen

1

Jede Inhaberin eines Nummernblocks kann Nummern daraus ihrerseits weiter zuteilen.

2

Sie muss dafür sorgen, dass die Empfängerinnen der Nummern: a. die ihr auferlegten Bedingungen einhalten, wenn sie ihrerseits die Nummern weiter zuteilen;

b. Nummern nicht ohne ihre Kontrolle weiter zuteilen können; c. ihr die in Artikel 22 verlangten Informationen liefern.

3

Teilt die Inhaberin eines Nummernblocks in der Mobiltelefonie Nummern daraus für Prepaid-Anwendungen zu, so muss sie überwachen, ob diese Nummern genutzt werden. Werden innerhalb von 24 Monaten keine Verbindungen von und zu einer solchen Nummer hergestellt, so muss sie die Nummer ausser Betrieb nehmen und spätestens zwölf Monate nach Ausserbetriebnahme für die Zuteilung an neue Kundinnen und Kunden bereitstellen.62

Art. 24

Widerruf Das Bundesamt kann die Zuteilung von Nummernblöcken widerrufen, wenn über einen Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren weniger als 5 Prozent der zugeteilten Nummern von der Kundschaft der Fernmeldedienstanbieterin verwendet worden sind.

2a. Abschnitt: Verwendung von Rufnummern ohne formelle Zuteilung63
a64 ...65 1 Das Bundesamt bestimmt die Rufnummern, die ohne formelle Zuteilung genutzt werden können oder müssen, und erlässt dazu die technischen und administrativen Vorschriften.

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Fernmeldeverkehr

20

784.104

2

Für die Verwaltung der Rufnummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.

2b. Abschnitt: Zuteilung von Einzelnummern66
b 67 Allgemeine Bestimmungen

1

...68

2

Das Bundesamt bestimmt die Nummernbereiche, aus denen Nummern einzeln zugeteilt werden, und legt die Nutzung fest.

3

Es führt eine Liste der einzeln zugeteilten Nummern. Im Weiteren müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten über die Informationen verfügen, bei welcher Anbieterin eine zugeteilte Nummer in Betrieb steht und welche Modalitäten für die zugehörigen Verbindungen zu beachten sind.69 4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.70

c71 Zuteilung 1 Das Bundesamt teilt juristischen und natürlichen Personen eine oder mehrere Nummern zu, wenn sie diese für den dafür festgelegten Dienst nutzen wollen. Die Zuteilungsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

2

Das Zuteilungsgesuch muss mindestens enthalten: a. Name und Adresse; b. Art des Dienstes; c. die gewünschte Nummer.

3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer zugeteilten Einzelnummer muss dem Bundesamt auf Anfrage bekannt geben, welche Dienstleistungen zu einem gegebenen Zeitpunkt erbracht wurden.72

d 73 Alphanumerische Bezeichnung 1

Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können für die letzten sechs Ziffern einer beantragten Nummer eine alphanumerische Bezeichnung gemäss ITU-T Empfeh66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 21

784.104

lung E.16174 melden. Sie müssen selber sicherstellen, dass sie die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer nutzen dürfen. Das Bundesamt überprüft nicht, ob sie berechtigt sind, die alphanumerische Bezeichnung einer Nummer zu verwenden. Die Behandlung von Verletzungen privater Rechte Dritter an einer alphanumerischen Bezeichnung einer Nummer richtet sich nach den zivilrechtlichen Bestimmungen.

2

Die Inhaberin oder der Inhaber der Nummer darf für die letzten sechs Ziffern nur die bei deren Zuteilung gemeldete alphanumerische Bezeichnung nutzen. Für die Bekanntgabe der Nummer kann sie oder er diese Bezeichnung am Ende mit weiteren alphanumerischen Zeichen ergänzen. Die Fernmeldedienstanbieterinnen sind verpflichtet, die ergänzten Zeichen beim Verbindungsaufbau zu ignorieren.

e 75 Nutzungsbedingungen

1

Mit Programmen des Typs Web-Dialer oder PC-Dialer oder mit ähnlichen Programmen dürfen keine Verbindungen zu 090x-Nummern hergestellt werden, um Waren und Dienstleistungen in Rechnung zu stellen.76 2

Die Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und den internationalen Nummern des Typs 00800 müssen für die Anrufenden kostenlos sein. Vorbehalten bleiben allfällige Gebühren für die Benutzung eines Anschlusses ohne Abonnementsvertrag, beispielsweise einer öffentlichen Sprechstelle oder eines Mobilanschlusses mit vorausbezahlten Gesprächskosten.

3

Das Bundesamt legt die weiteren Bedingungen für die Nutzung der einzeln zugeteilten Nummern fest und erlässt gegebenenfalls die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

f 77 In- und Ausserbetriebnahme 1

Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer in Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Inbetriebnahme melden.

Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 180 Tage nach der Zuteilung in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt sofort neu zugeteilt werden. Auf begründetes Gesuch hin kann das Bundesamt diese Frist erstrecken.

2

Die Fernmeldedienstanbieterin, bei der eine einzeln zugeteilte Nummer ausser Betrieb genommen wird, muss dem Bundesamt das Datum der Ausserbetriebnahme melden. Wird eine einzeln zugeteilte Nummer nicht spätestens 30 Tage nach einer Ausserbetriebnahme wieder durch eine Fernmeldedienstanbieterin in Betrieb genommen, so gilt sie als widerrufen und kann vom Bundesamt neu zugeteilt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Ausserbetriebnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

74 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.

75 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Fernmeldeverkehr

22

784.104

g 78 Widerruf

1

Das Bundesamt widerruft einzeln zugeteilte Nummern, wenn eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit die Verletzung von Bundesrecht feststellt.79 2 Das Bundesamt kann eine einzeln zugeteilte Nummer widerrufen, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger Weise missbraucht oder sich die Nummer in der Absicht zuteilen liess, sie der Zuteilung an andere Interessierte zu entziehen.

h 80 Sperrung durch die Fernmeldedienstanbieterinnen 1

Fernmeldedienstanbieterinnen können den Zugang zu einzeln zugeteilten Nummern bei begründetem Verdacht, dass die Inhaberin oder der Inhaber diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht, bei zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bis zum Ablauf von vier Werktagen sperren. Sie informieren unverzüglich das Bundesamt und begründen dabei die vorgenommene Sperrung. Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.

2

Die Fernmeldedienstanbieterinnen können auch den Zugang zu internationalen Nummern, die automatisch mittels PC- oder Web-Dialer gewählt werden, sperren.

Sie müssen mindestens alle 30 Tage überprüfen, ob die Sperrung noch gerechtfertigt ist.

i 81 Neuzuteilung

Einzeln zugeteilte Nummern können mit Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberinnen und Inhaber sofort anderen Inhaberinnen und Inhabern neu zugeteilt werden.

3. Abschnitt: Kurznummern

Art. 25

Zuteilungsbedingungen 1 Das Bundesamt kann für einen der in den Artikeln 28-31b aufgeführten Dienste eine Kurznummer zuteilen, wenn der entsprechende Dienst jederzeit in der gesamten Schweiz und in den drei Amtssprachen zur Verfügung steht.82 2 Wollen mehrere Dienstanbieterinnen einen ähnlichen Dienst anbieten, müssen sie die gleiche Kurznummer gemeinsam nutzen.

3

Das Bundesamt kann Ausnahmen gewähren, wenn die Bedingung der jederzeitigen, landesweiten Verfügbarkeit oder die Verwendung der gleichen Kurznummer eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.

78 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2005, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 3385).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

81 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 23

784.104

4

Es kann für die Inbetriebnahme der Kurznummer eine Frist vorsehen. Diese Frist wird in der Zuteilungsverfügung festgelegt.83

Art. 26

Format und technische Anforderungen Die Kurznummern bestehen grundsätzlich aus drei Ziffern, von denen die erste eine 1 ist (Format=1xx). Das Bundesamt kann sie um eine oder zwei Zusatzziffern erweitern.


Art. 27


84

Kommunikationsfähigkeit und Bereitstellung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer 1

Die Fernmeldedienstanbieterin, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst anbietet, muss den übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen die Inbetriebnahme neuer Kurznummern mindestens 60 Tage im Voraus mitteilen.

2

Die übrigen Fernmeldedienstanbieterinnen müssen ihren Teilnehmerinnen und Teilnehmern den Zugang zu den Kurznummern spätestens auf den mitgeteilten Zeitpunkt der Inbetriebnahme bereitstellen.


Art. 28

Notrufdienste 1 Für die Notrufdienste stehen die folgenden Kurznummern zur Verfügung; sie sind von Organisationen zu betreiben, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind:85 a. 112: Europäische Notrufnummer; b. 117: Polizeinotruf;

c. 118:

Feuerwehrnotruf;

d. 143: Dargebotene Hand; e. 144: Sanitätsnotruf;

f.86 147: Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche.

2

Für die Zuteilung und Verwaltung dieser Kurznummern werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.


Art. 29


87

Rettungsdienste und Pannendienste Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Dienstleistungen von allgemeinem Nutzen in den Bereichen Rettungswesen oder Pannenhilfe anbieten will.

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

Fernmeldeverkehr

24

784.104


Art. 30

Sicherheits-Informationsdienste 1 Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Informationsdienste für die öffentliche Sicherheit anbieten will.

2

Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 1 Million Male angerufen wird.

3

Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so wird die Kurznummer widerrufen.

4

In Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass am vorgesehenen Dienst ein besonderes Interesse für die öffentliche Sicherheit besteht, kann das Bundesamt eine geringere Anzahl Anrufe zulassen.


Art. 31


88


a 89 Auskunftsdienste über die Verzeichnisse 1

Das Bundesamt kann der Gesuchstellerin eine Kurznummer zuteilen, wenn diese Auskunftsdienste über die schweizerischen Teilnehmerverzeichnisse des öffentlichen Telefondienstes anbieten will.

1bis

Die zugeteilte Nummer kann für die Bereitstellung von auf Auskunftsdiensten aufbauenden Mehrwertdiensten (verbundene Dienste) genutzt werden. Das Bundesamt legt die genehmigten verbundenen Dienste fest.90 2 Die Gesuchstellerin muss bei der Eingabe ihres Gesuchs glaubwürdig darlegen, dass ihr Dienst pro Jahr mindestens 3 Millionen Male angerufen wird.

3

Wird die erforderliche Anzahl Anrufe während zweier aufeinander folgender Kalenderjahre nicht erreicht, so kann die Kurznummer widerrufen werden.91 3bis Der Preis muss der Kundin oder dem Kunden vor der Nutzung des verbundenen Dienstes bekannt gegeben werden. Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.92 4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften.

b 93 Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste 1

Das Bundesamt kann auf Gesuch eine Kurznummer zuteilen, wenn die Gesuchstellerin einen Dienst mit einer von der CEPT anerkannten europäisch harmonisierten Kurznummer anbieten will.

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 25

784.104

2

Die Gesuchstellerin muss in einer Vereinbarung mit den übrigen europäischen Diensterbringern nachweisen, dass sie den europäisch harmonisierten Dienst für die Schweiz erbringen will.

3

Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste können in Bezug auf die Anzahl Ziffern vom Format nach Artikel 26 abweichen.

4

Das Bundesamt kann für Kurznummern für europäisch harmonisierte Dienste Nutzungsbedingungen erlassen.


Art. 32

Verwendung von Kurznummern ohne formelle Zuteilung 1

Das Bundesamt bestimmt die Kurznummern, die ohne formelle Zuteilung von allen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes verwendet werden können oder müssen.94 2 und 3 ...95

4

Für die Verwaltung der Kurznummern ohne formelle Zuteilung wird keine Gebühr erhoben.

5

Das Bundesamt erlässt die notwendigen technischen und administrativen Vorschriften.96


Art. 33

Freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen Das Bundesamt kann nach den von der Kommission vorgesehenen Modalitäten Kurznummern zuteilen, um die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen zu ermöglichen.


Art. 34

Informationspflicht 1 Die Inhaberinnen von Kurznummern, ausgenommen die Inhaberinnen von Kurznummern zur Identifikation der Anbieterin (Auswahlcodes), müssen dem Bundesamt auf Ende jedes Kalenderjahres die Anzahl Anrufe pro Jahr bekannt geben.97 2

Das Bundesamt kann von der Anbieterin von Fernmeldediensten, mit deren Unterstützung die Inhaberin der Kurznummer ihren Dienst betreibt, verlangen, die Anzahl Anrufe pro Jahr zu bescheinigen.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

95 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397).

Fernmeldeverkehr

26

784.104

3. Kapitel:

Adressierungselemente des Nummerierungsplans X.12198 (DNIC)

Art. 35

Zuteilung 1 Auf Antrag teilt das Bundesamt der Gesuchstellerin einen Zehntel-DNIC zu, wenn diese einen nationalen oder regionalen paketvermittelten Datenübertragungsdienst anbietet und dieser Dienst nach der ITU-T-Empfehlung X.753 mit den entsprechenden internationalen Diensten verbunden ist.

2

Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten: a. den Nummerierungsplan des Datennetzes; b. den Verwendungszweck der Nummern; c. die Anzahl der effektiven und der vorgesehenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

d. die verschiedenen angebotenen Dienste.

3

Die restlichen neun Zehntel des DNIC sind für zukünftige Bedürfnisse reserviert, im Prinzip für jene der Inhaberin des ersten zugeteilten Zehntel-DNIC.

4

Das Bundesamt kann einen DNIC effektiv zwischen mehreren Inhaberinnen aufteilen, sobald 75 Prozent der für die Schweiz zugeteilten DNIC belegt sind.

5

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines Zehntel-DNIC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte DNIC vorhanden sind.99


Art. 36

Neuzuteilung Jeder zugeteilte DNIC oder zugeteilte Zehntel-DNIC kann durch das Bundesamt unter Zustimmung der gegenwärtigen Inhaberin sofort einer andern Inhaberin zugeteilt werden.

4. Kapitel: Kommunikationsparameter

Art. 37

Zuteilung eines ADMD-Namens 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten ADMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner anderen Fernmeldedienstanbieterin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2

Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

3

Die Inhaberin eines ADMD-Namens muss vor dem Anschluss eines PRMD überprüfen, ob dieses vom Bundesamt zugeteilt wurde.

98 Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 27

784.104

4

Sie muss dem Bundesamt bis spätestens auf Ende jedes Kalenderjahres die Liste mit den PRMD-Namen übergeben, die an ihr System angeschlossen sind.


Art. 38

Zuteilung eines PRMD-Namens 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten PRMD-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2

Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.


Art. 39

Zuteilung eines RDN-Namens 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin den beantragten RDN-Namen zu, sofern dieser Name noch keiner andern Benutzerin in der Schweiz zugeteilt wurde.

2

Es überprüft nicht, ob die Gesuchstellerin berechtigt ist, den beantragten Namen zu verwenden.

3

Die Inhaberin eines RDN-Namens definiert die Struktur des ihm untergeordneten Teils des schweizerischen DIT.

4

Wenn sie ein First level DSA betreiben möchte, ist sie verpflichtet: a. die Verbindung zwischen dem First level-DSA in der Schweiz und jenen der andern Länder sicherzustellen; b. die ihr zu diesem Zweck von den Benutzerinnen von First level DSA oder Second level DSA übergebenen Abfrage- und Antwort-Meldungen unverändert zu übertragen; c. ihr System 24 Stunden am Tag zu betreiben; d. dies so zu tun, dass auf die zu den aktualisierten Adressen der Betreiberinnen von Second level DSA gehörenden Daten jederzeit im «Online»-Modus zugegriffen werden kann.


Art. 40

Zuteilung von NSAP-Adressen 1

Das Bundesamt kann einer Gesuchstellerin eine NSAP-Adresse nach dem Format ISO-DCC oder ISO-ICD zuteilen, wie sie in der ITU-T-Empfehlung X.213100 ISO/IEC-Norm 8348101 definiert ist.

2

Grundlage für die Zuteilung von ISO-DCC NSAP-Adressen bildet die Schweizer Norm SN 074 020102.

3

Grundlagen für die Zuteilung von ISO-ICD NSAP-Adressen bilden die technischen und administrativen Vorschriften des Bundesamtes.

100 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

101 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

102 Diese Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung, Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

28

784.104


Art. 41

Gebrauch und Weitervergabe von NSAP-Adressbereichen 1

Die Inhaberin einer NSAP-Adresse kann in Übereinstimmung mit den international geltenden Normen selbst das Format des freien Teils seines Adressierungsbereichs definieren; sie kann diesen Teil Dritten zur Benutzung oder Verwaltung zur Verfügung stellen.

2

Sie ist dafür verantwortlich, dass die in ihrem Adressbereich zugeteilten NSAPAdressen eindeutig sind.

3

Sie kann nur mit Systemen kommunizieren, deren NSAP-Adressen vorschriftsmässig innerhalb der Hierarchie von NSAP-Adressen zugeteilt wurden, die in der ITU-T-Empfehlung X.213103 ISO/IEC-Norm 8348104, Anhang A, erwähnt ist.105


Art. 42

Zuteilung eines ICD

1

Wer einen ICD-Code nach der ISO/IEC-Norm 6523106 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.107 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das Bundesamt an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 43

Zuteilung eines Objektbezeichners 1

Das Bundesamt teilt der Gesuchstellerin einen Objektbezeichner zu, der von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängt, wenn: a. dieser nach den internationalen Normen benutzt wird; b. der Gesuchstellerin nicht bereits ein anderer Schweizer Objektbezeichner des gleichen Typs zugeteilt worden ist.108 2

Es definiert die Struktur der Objektbezeichner, die von den der Schweiz zugeteilten Knoten abhängen.109 3 Die Grundlagen betreffend die Zuteilung von Objektbezeichnern bilden die ITU-TEmpfehlung X.680110 ISO/IEC-Norm 8824111 und die Vorschriften des Bundesamtes.112

103 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

104 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

106 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

110 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

111 Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der Internationalen Normierungsorganisation, 1, rue de Varembé, 1211 Genève 20, bezogen werden.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 29

784.104


Art. 44

Zuteilung einer IIN

1

Wer einen IIN-Code nach der ITU-T-Empfehlung E.118113 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.114 2 Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, so leitet es das Bundesamt an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 45


115

Zuteilung eines ISPC

1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin eines internationalen öffentlichen Fernmeldedienstes, der seinerseits mit andern gleichwertigen internationalen Diensten verbunden ist, einen ISPC zu.

1bis

Es kann der Betreiberin eines privaten GSM-R-Funknetzes einen ISPC zuteilen, wenn diese keinen internationalen öffentlichen Fernmeldedienst anbietet.116 2 Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines ISPC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte ISPC vorhanden sind.

3

Die Zuteilung erfolgt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708117.


Art. 46

Zuteilung eines NSPC

1

Das Bundesamt verwaltet und teilt die nationalen Signalisierungspunkt-Codes des Zwischennetzes (NI=11) zu.

2

Die Betreiberin einer Fernmeldeanlage verwaltet die Signalisierungspunkt-Codes ihres eigenen Netzes (NI=10) nach der ITU-T-Empfehlung Q.705118.


Art. 47


119

Zuteilung eines MNC

1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Mobile Network Code nach der ITU-T-Empfehlung E.212120 zu.

2

Es kann einer Betreiberin eines privaten Funknetzes GSM-R einen MNC zuteilen, wenn diese keine Fernmeldedienste anbietet.121 113 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

116 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

117 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

118 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

120 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

Fernmeldeverkehr

30

784.104

3

Es bearbeitet die Gesuche um Zuteilung eines MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte MNC vorhanden sind.122
a123 Zuteilung eines Sechzehntel-CUG Interlock Codes 1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten Sechzehntel-CUG Interlock Codes nach der ITU-T-Empfehlung Q.763124 zu.

2

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung von Sechzehntel-CUG Interlock Codes in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte CUG Interlock Codes vorhanden sind.

b125 Zuteilung eines T-MNC für die PMR/PAMR-Funknetze 1

Auf Antrag teilt das Bundesamt einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Tetra Mobile Network Code nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI126 zu.

2

Es bearbeitet die Gesuche für die Zuteilung eines T-MNC in der Reihenfolge ihres Eingangs und solange für die Schweiz zugeteilte T-MNC vorhanden sind.


Art. 48

Zuteilung eines Hersteller-Codes Auf Antrag teilt das Bundesamt einen Hersteller-Code nach der ITU-T-Empfehlung T.35127 zu.


Art. 49


128

Zuteilung eines Unternehmer-Codes 1

Wer einen Unternehmer-Code nach der ITU-T Empfehlung M.1400129 benutzen will, muss diesen beim Bundesamt beantragen.

2

Erfüllt das Gesuch die erforderlichen Bedingungen, leitet es das Bundesamt an die für die Zuteilung zuständige internationale Stelle weiter.


Art. 50

Neuzuteilung Jeder zugeteilte Kommunikationsparameter kann vom Bundesamt unter Zustimmung der bisherigen Inhaberin sofort einer neuen Inhaberin zugeteilt werden.

122 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Febr. 1999 (AS 1999 378).

124 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

126 Diese Norm kann beim Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen, 650, route des Lucioles, 06921 Sophia Antipolis, Frankreich, bezogen werden.

127 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093).

129 Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 31

784.104


Art. 51

Meldepflicht 1 Die Inhaberin muss dem Bundesamt unverzüglich melden, wenn sie einen ihr zugeteilten Kommunikationsparameter nicht mehr benutzt.

2

Sie teilt dem Bundesamt ferner alle Veränderungen der Angaben mit, die für die Zuteilung ausschlaggebend waren.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 52

1 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen und technischen Vorschriften und bestimmt, welche Version der in dieser Verordnung zitierten internationalen Normen und Empfehlungen für die Schweiz gilt.

2

Es kann internationale Vereinbarungen technischen und administrativen Inhalts, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, abschliessen.

3

... 130

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 53


131



Art. 54

Kurznummern 1 bis 5 132

6

Bis zum 31. Dezember 2006 stellen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummer 111 und der Nummern 115x ein.133 6bis Bis zum 30. September 2007 müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummern 1141 und 1144 einstellen. Sie informieren die Anrufenden über die Abschaltung, dürfen jedoch keine bestimmte Ersatznummer angeben.134 6ter Bis zum 30. Juni 2008 müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten den Betrieb der Nummer 175 einstellen.135 7 Die Nummern 1600, 161, 162 und 164 können so lange in Betrieb bleiben, bis die Inhaberinnen auf den Betrieb verzichten. Während dieser Dauer sind sie entsprechend der Zuteilungsverfügung zu verwenden. Wird innerhalb eines Kalenderjahres 130 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

131 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

132 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726).

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Fernmeldeverkehr

32

784.104

die Zahl von 500 000 Anrufen nicht erreicht, so wird die betreffende Nummer innert Jahresfrist endgültig ausser Betrieb gesetzt. Die Nummern dürfen weder übernommen noch auf andere Inhaberinnen übertragen werden.136
a137

Art. 55

und 56 138

Art. 56

a 139
b und 56c 140 3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 57

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2001 (AS 2001 2726). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775).

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2000 (AS 2000 1093). Aufgehoben durch Ziff.

I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

138 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

139 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2001 (AS 2002 273). Aufgehoben durch Ziff.

I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 9. März 2007 (AS 2007 1039).

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 33

784.104

Anhang141

(Art. 1)

Begriffe und Abkürzungen ACE-String (ASCII [American Standard Code for Information Interchange] Compatible Encoding-String): durch technische Vorgänge erstellte Zeichenkette, die aus den Buchstaben a-z (ohne Akzente und Umlaute), den Zahlen 0-9 und Bindestrichen besteht. Ein Domain-Name wird in Form eines ACE-Strings im DomainNamen-System registriert.

ADMD (Administration Management Domain). ADMD-Namen: Namen der Anbieterinnen von X.400a /ISO 10021b-Mitteilungsdiensten.

Ausser Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz nicht implementiert ist.

CEPT (Conférence européenne des administrations des postes et des télécommunications): Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation.

CUG Interlock Code (Closed User Group Interlock Code): Parameter des Signalisierungssystems Nr. 7 nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a.

DCC (Data Country Code): Bezeichnung des Formats einer NSAP-Adresse für nationale OSI-Netzwerke.

DIT (Directory Information Tree): Gesamtstruktur des globalen Verzeichnisses nach der ITU-T-Empfehlung X.500a und der ISO-Norm 9594b.

DNIC (Data Network Identification Code): Code zur Identifikation eines Datenübermittlungsnetzes nach ITU-T-Empfehlung X.121a.

Domain-Name: Alphanumerischer Kommunikationsparameter, der in Verbindung mit einer IP-Adresse die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht.

DSA (Directory System Agent) - First level DSA: Verzeichnis-System, das den Eintritt in das globale Verzeichnis nach ITU-T-Empfehlung X.500a und ISO/IEC-Norm 9594b ermöglicht.

- Second level DSA:Verzeichnis-Systeme, die dem First level DSA hierarchisch untergeordnet sind.

ETSI (European Telecommunications Standard Institute): Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen.

GSM-R (Global System for Mobile Communication Railway): Auf der GSM-Norm basierendes privates Mobilfunksystem für Eisenbahnunternehmen.

141 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Febr. 2003 (AS 2003 397). Bereinigt durch Ziff. II der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 4775) und vom 19. Jan. 2005 (AS 2005 691).

Fernmeldeverkehr

34

784.104

Herstellercode (code de prestataire, ...): Code, der von den Kontrollverfahren der Telefax-Geräte der Gruppe 3 (keine normalisierten Mittel) verwendet wird und dessen Struktur in der ITU-T-Empfehlung T.35a spezifiziert ist.

ICD (International Code Designator): Bezeichnung des Formats einer NSAPAdresse für multinationale OSI-Netzwerke.

IEC (International Electrotechnical Commission): Name der internationalen elektrotechnischen Kommission.

IIN (Issuer Identifier Number): Identifikationsnummer für Aussteller von internationalen Fernmelde-Kreditkarten gemäss ITU-T-Empfehlung E.118a und ISO-Norm 7812-2b.

In Betrieb: Bei einzeln zugeteilten Nummern bedeutet diese Bezeichnung, dass die Nummer im schweizerischen Fernmeldenetz ständig oder zeitweilig eingeschaltet ist.

Internet- oder IP-Adresse (Internetworking Protocol Addresses): Numerischer Kommunikationsparameter, der die Identifikation einer insbesondere aus Netzrechnern oder -servern bestehenden Internet-Domain sowie der Benutzerrechner, die an den Verbindungen in diesem Netz beteiligt sind, ermöglicht.

ISO (International Organisation for Standardization): Name der internationalen Normierungsorganisation.

ISPC (International Signalling Point Code): Code für den internationalen Signalisierungspunkt nach der ITU-T-Empfehlung Q.708a.

ITU-T: Normierungsbereich der ITU (Internationale Fernmeldeunion).

MMS (Multimedia Messaging Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Nachrichten auszutauschen, die Text, Bild und Ton enthalten können.

MNC (Mobile Network Code): Identifikationscode für ein öffentliches, terrestrisches Mobiltelefonienetz nach der ITU-T-Empfehlung E.212a.

NI (Network Indicator): Netzkennzeichnungsnummer zur Unterscheidung der verschiedenen Signalisierungsnetze.

NSAP (Network Service Access Point). NSAP-Adresse: Information, die der Identifizierung eines OSI-Netzwerk-Zugangspunktes dient.

NSPC (National Signalling Point Code): Code für den nationalen Signalisierungspunkt.

Objektbezeichner (identificateur d'objet, ...): Numerischer Wert, der die genaue Identifikation eines Informationselements im Rahmen eines Kommunikationsprozesses erlaubt.

Öffentlich zugängliche zentrale Datenbank: Datenbank, die allen Interessierten einen Echtzeit-Zugang zu Angaben über die Inhaber und Inhaberinnen von DomainNamen ermöglicht.

OSI (Open Systems Interconnection): Gesamtheit von Normen und Modell für die Interkonnektion von offenen Systemen.

Adressierungselemente im Fernmeldebereich 35

784.104

PAMR (Public Access Mobile Radio): Öffentliches Mobilfunksystem, wie TETRA (Terrestrial Trunked Radio), das einer vom ETSI festgelegten Norm entspricht.

PMR (Private Mobile Radio): Privates Mobilfunksystem.

PRMD (Private Management Domain). PRMD-Namen: Namen der Betreiber von privaten X.400a /ISO 10021b -Mitteilungssystemen.

RDN (Relative Distinguished Name). RDN-Namen: Namen der Verzeichniseinträge, deren Eindeutigkeit sich auf einen bestimmten Eintrag bezieht und die Bestandteil eines Verzeichnisnamens (Directory name) bilden.

Registerbetreiberin: Stelle, die beauftragt ist, die Verwaltung des Dienstes des Systems der Domain-Namen sicherzustellen und die Infrastruktur, Organisation, Administration und Verwaltung der «.ch»-«Domains» zu errichten.

SMS (Short Message Service): Dienst, der den Nutzerinnen und Nutzern erlaubt, im Allgemeinen mittels eines Mobilfunk-Endgeräts Kurztexte auszutauschen.

T-MNC (Tetra Mobile Network Code): Identifikationscode für ein PMR/PAMRFunknetz nach der ETS-Norm 300 392-1 des ETSI.

Zwischennetz (réseau intermédiaire, ...): Netz für die Entkopplung von Signalisierungsnetzen SS7 (Signalling System Number 7) nach den ITU-T-Empfehlungen der Reihe Q.700a.

a

Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmeldeunion, Place des Nations, 1211 Genève 20, bezogen werden.

b

Diese Norm kann beim Zentralsekretariat der internationalen Normierungsorganisation, 1, rue Varembé, 1211 Genève bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

36

784.104