01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2022 - 31.08.2023
01.10.2020 - 31.12.2021
01.01.2020 - 30.09.2020
01.07.2019 - 31.12.2019
01.01.2019 - 30.06.2019
01.01.2018 - 31.12.2018
01.01.2015 - 31.12.2017
01.01.2014 - 31.12.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.01.2013 - 30.06.2013
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01.01.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 31.12.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.07.2008 - 31.12.2008
01.01.2007 - 30.06.2008
01.01.2006 - 31.12.2006
01.07.2004 - 31.12.2005
01.01.2002 - 30.06.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)1 vom 15. März 2001 (Stand am 1. Januar 2013) vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG)
vom 24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG) 1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.

2

Dieser Verordnung sind nicht unterstellt: a.4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;

abis.6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;

AS 2001 1789 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

2 SR

172.220.1

3 SR

172.220.11

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

5 SR

414.110

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

7 SR

172.220.113.40 172.220.113

Bundespersonal

2

172.220.113

b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.


Art. 2

Zuständigkeiten (Art. 3 BPG) 1

Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend: a. die Mitglieder der Anstaltsleitungen; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates; c.9 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.

2

Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.10 3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.11 4

Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5

…12


Art. 3

Regelung von Einzelheiten 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.

2

Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

8 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

12 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 3

172.220.113

2. Kapitel: Personalpolitik 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für: a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;

c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5

Verantwortung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.


Art. 6

Förderung des akademischen Mittelbaus (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bundespersonal

4

172.220.113


Art. 7

Personalgespräch (Art. 4 Abs. 3 BPG)

1

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

2

Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere: a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung; b. die Arbeitssituation;

c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen; d.13 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.

3

Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

4

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

5

…14


Art. 8

Managemententwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.


Art. 9

Schutz der

Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2

Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 5

172.220.113

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.


Art. 10

Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

2

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.


Art. 11

Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h-k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen: a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften; b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung; c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz; d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; f. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12

(Art. 5 BPG)

1

Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

3

Die Berichterstattung umfasst insbesondere:

Bundespersonal

6

172.220.113

a. die personelle Zusammensetzung; b. die Personalkosten;

c. die

Arbeitszufriedenheit; d. die Durchführung des Personalgesprächs; e.15 die Anwendung des Lohnsystems.

4

Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung16 Bericht.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13

(Art. 33 BPG)

1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

2

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.

3

Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.

4

An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

3. Kapitel: Arbeitsverhältnis 1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14

Stellenausschreibung (Art. 7 BPG) 1

Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.

2

Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

16 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Personalverordnung ETH-Bereich 7

172.220.113


Art. 15

Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.


Art. 16

Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

2

Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln: a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. der Arbeitsbereich;

c. die

Probezeit;

d. der

Beschäftigungsgrad; e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung; f.

die berufliche Vorsorge; g. die

Kündigungsfristen.

3

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.


Art. 17

Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 13 BPG) 1

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2

Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 12 BPG vorgenommen werden.


Art. 18

Probezeit (Art. 8 Abs. 2 BPG)

1

Die Probezeit beträgt für alle Arbeitsverhältnisse in der Regel drei Monate. Sie kann in begründeten Fällen bis auf sechs Monate verlängert werden.

2

Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.


Art. 19

Befristete Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG) 1

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

2

Befristete Arbeitsverhältnisse gelten für: a. Assistentinnen und Assistenten; b. Oberassistentinnen und Oberassistenten;

Bundespersonal

8

172.220.113

c. Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten; d. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Lehre und in Forschungsprojekten eingesetzt werden; e. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für befristete Infrastrukturaufgaben eingesetzt werden.

3

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 14 BPG abgeschlossen werden.


Art. 20

Dauer der befristeten Arbeitsverhältnisse (Art. 9 BPG) 1

Befristete Arbeitsverhältnisse werden nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BPG in unbefristete Arbeitsverhältnisse umgewandelt.

2

Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

3

Oberassistentinnen und Oberassistenten werden für höchstens sechs Jahre befristet angestellt.

4

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lehre, in Forschungsprojekten sowie in wissenschaftlichen Grossprojekten können insgesamt höchstens neun Jahre befristet angestellt werden.17 5

…18

6

Befristete Arbeitsverhältnisse, die ausschliesslich Infrastrukturaufgaben beinhalten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

7

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, und ihre direkten Vorgesetzten arbeiten gemeinsam nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung aus. Diese wird nach spätestens drei Jahren überarbeitet.

2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21

Massnahmen bei Umstrukturierungen (Art. 12, 19, 31 und 33 BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

2

Gegenüber der Entlassung haben Vorrang: 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

18 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 9

172.220.113

a. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Massnahmen der Arbeitszeitgestaltung;

b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;

c. die Vermittlung von zumutbaren Stellen ausserhalb des ETH-Bereichs; d. die Umschulung und berufliche Weiterbildung; e. die vorzeitige Pensionierung.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

4

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.


Art. 22

Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG) 1

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.19 2 Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Stelle wird aufgehoben.

b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.

c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

3

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 9. November 200720 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 1 berechnet.21 4 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.


Art. 23

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

20 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Bundespersonal

10

172.220.113

4. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24


22



Art. 25

23 Funktionszuordnung (Art. 15 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu.

Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.

2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.


Art. 26


24

Anfangslohn (Art. 15 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.

2

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

3

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;

b. den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.


Art. 27


25

Lohnentwicklung (Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG) 1

Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 11

172.220.113

2

Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt: a. übertrifft die Anforderungen wesentlich; b. übertrifft die Anforderungen; c. erfüllt die Anforderungen; d. erfüllt die Anforderungen mehrheitlich; e. erfüllt die Anforderungen teilweise; f.

erfüllt die Anforderungen nicht.26 3

Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.

4

Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.27 5 Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden; b. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1-3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.

6

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.


Art. 28


28

Anpassung der Lohnskala (Art. 16 BPG) 1

Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.

2

Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Bundespersonal

12

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Art. 29


29

Funktionszulagen (Art. 15 BPG) 1

Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.


Art. 30


30

Sonderprämien (Art. 15 BPG) 1

Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.

2

Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.

3

Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.


Art. 31


31

Befristete Arbeitsmarktzulage Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.


Art. 32


32



Art. 33

Vergütungen (Art. 15 BPG)

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Schicht- und Pikettdienst.


Art. 34

33 Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 13

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Art. 35

Sonderregelungen

1

Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.34 2 Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall35 (Art. 29 BPG) 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Leistungen von Versicherungen fallen an den Arbeitgeber und werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.36 1bis

Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall begründet einen neuen Anspruch.37 2

Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

4

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

a38 Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (Art. 29 BPG) 1

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundespersonal

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2

Praktikantinnen und Praktikanten sowie Aushilfen mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag haben längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung.

3

Rückfälle werden an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht während mindestens sechs Monaten ununterbrochen das volle Arbeitspensum geleistet hat. Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft an die Fristen nach Absatz 1 angerechnet.

4

Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verlängert die Dauer der Lohnfortzahlung nicht.


Art. 37

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

2

Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.

3

Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

4

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 38

Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

2

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.

3

Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

4

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.


Art. 39

Leistungen bei Berufsunfall (Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:39

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 15

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a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;

b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198140 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.

2

…41

3

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

a42 Berufsinvalidität (Art. 32j Abs. 2 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 143, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;

c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.


Art. 40


44

Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG) 1

Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.

2

Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.

3

In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 41b ausgerichtet.

40 SR

832.20

41 Aufgehoben

durch

Ziff.

I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

43 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundespersonal

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Art. 41


45

Anspruch auf Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.

2

Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist.

3

Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 200046 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist.

4

Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.

a47 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich: a. 4409 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind; b. 2847 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind; c. 3218 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.48 2

Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200649 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet: a. von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;

b. von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.

4

Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

46 SR

830.1

47 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. Dez. 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 931).

49 SR

836.2

Personalverordnung ETH-Bereich 17

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b50 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.

2

Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.


Art. 42


51

Berufliche Vorsorge (Art. 32g Abs. 5 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200652 bei PUBLICA versichert.

2

Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.

3

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 153.

a54 Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 2 BPG) 1

Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 155, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.

2

Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

52 SR

172.222.1

53 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

55 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

Bundespersonal

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3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43

Ausrüstung (Art. 18 Abs. 1 BPG) 1

Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

2

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

3

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.


Art. 44

Auslagen (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

2

Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

3

Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.


Art. 45

Treueprämie (Art. 32 Bst. b BPG) 1

Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet.

Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.

2

Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem 5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.

3

Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.56


Art. 46

Besondere Dienstleistungen

(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören: a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung; 56 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 19

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b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;

c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.


Art. 47

Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.

a57 Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.


Art. 48

Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG) 1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:

a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

2

Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.


Art. 49

Abgangsentschädigung (Art. 19 Abs. 2 und 5 BPG) 1

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Abgangsentschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.

b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.

c.58 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundespersonal

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d. Die Auflösung des Arbeitsvertrages erweist sich als nichtig.

2

Die Abgangsentschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.59 3

Keine Abgangsentschädigung wird ausgerichtet: a. bei einer Weiterbeschäftigung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG; Artikel 19 Absatz 4 BPG bleibt vorbehalten; b. wenn die betroffene Person eine Invaliden- oder Altersrente nach PKBGesetz60 bezieht;

c. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Artikel 29 BPG.

4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von zwei Jahren eine Anstellung bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG finden, müssen die Abgangsentschädigung anteilmässig zurückzahlen.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50

Feiertage

Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.


Art. 51

Ferien (Art. 17 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

2

Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.

3

Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

4

Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

5

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

6

Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

7

Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um 59 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

60 [AS

2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239 Art. 27]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez. 2006 (SR 172.222.1).

Personalverordnung ETH-Bereich 21

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je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.61 8 Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.


Art. 52

Urlaub (Art. 17 BPG)

1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

2

Als Arbeitszeit werden angerechnet: a. für die eigene Heirat 6 Tage

b. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag

c.62 bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 5 Tage d. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist bis 5 Tage

pro Kalenderjahr

e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehende

bis 5 Tage

pro Kalenderjahr

f.

für den Wohnungswechsel 1 Tag

pro Kalenderjahr

g.63 für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport bis 5 Tage

pro Kalenderjahr

h.64 für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe

die

erforderliche

Zeit gemäss Marschbefehl i.

für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche

Zeit

j.65 bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt

5

Tage

61 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

62 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

64 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundespersonal

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172.220.113

k.66 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts 1-3 Tage nach

Aufwand

l.67 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen

die

erforderliche

Zeit, maximal ½ Tag m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen

6 Tage in

2 Kalenderjahren

n.68 für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach

Absprache mit den Sozialpartnern o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro

Kalenderjahr.

3

Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.

4

Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

5

…69

a70 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1

Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.

2

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.

3

Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

4

Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versiche66 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am

18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Personalverordnung ETH-Bereich 23

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rungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

5

Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53

Aufgabenerfüllung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.


Art. 54

Arbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

2

Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.

3

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

4

Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.


Art. 55

Überstunden und Überzeit (Art. 17 BPG) 1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.

2

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

Bundespersonal

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3

Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.

4

Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

6

Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.


Art. 56


71

Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses (Art. 23 BPG) 1

Als Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses an einer ETH oder einer Forschungsanstalt gelten insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Ausübung öffentlicher Ämter und andere Dienstleistungen oder Leistungen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer ETH oder einer Forschungsanstalt im eigenen Namen oder im Namen Dritter unentgeltlich oder gegen Bezahlung erbringen.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen für Tätigkeiten ausserhalb des Arbeitsverhältnisses eine Bewilligung, wenn: a. ein Konflikt mit den Interessen der ETH oder der Forschungsanstalt möglich ist;

b. eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben möglich ist; c. der Ruf der ETH oder der Forschungsanstalt gefährdet werden könnte; d. sie die Infrastruktur der ETH oder der Forschungsanstalt beanspruchen wollen; oder

e. sie ein Verwaltungsratsmandat übernehmen wollen.

3

In Zweifelsfällen informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vorgesetzten.

4

Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle einzureichen. Es gibt Auskunft über:

a. die Art der Tätigkeit; b. die voraussichtliche zeitliche Belastung; c. Art und Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur; d. die Dauer des Verwaltungsratsmandats.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 25

172.220.113

a72 Vorteilsannahme (Art. 21 Abs. 3 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen und zu einer gewissen Abhängigkeit führen können.


Art. 57

Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten73

Art. 58


74

Administrativuntersuchung (Art. 25 BPG) Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a-27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.

a75 Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.

72 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

73 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

75 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Bundespersonal

26

172.220.113

2

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.

3

Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen: a.76 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;

b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.

4

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.

5

Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

b77 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 25 BPG) Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten (Art. 27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59

Zuständigkeiten

1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199278 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom 14. Juni 199379 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

78 SR

235.1

79 SR

235.11

Personalverordnung ETH-Bereich 27

172.220.113

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung: a. der allgemeinen Personaldossiers; b. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG); c. der Daten über Sozialmassnahmen; d. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen; e. der Daten über strafrechtliche Massnahmen; f.

der Daten über administrative Massnahmen.

3

Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

4

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten80 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).


Art. 60

Bearbeitungsgrundsätze 1

Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c-f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

2

Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

3

Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

4

Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich.

Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

5

Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen: a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

b. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

c. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;

d. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

80 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Bundespersonal

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6

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln 21 und 22 DSG81 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

7

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:

a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b. …82 c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;

d. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.


Art. 61

Gesundheitsdaten

1

Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeitsverhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

2

Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.

3

Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

4

Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

81 SR

235.1

82 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 29

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2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62


83

Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren (Art. 35 Abs. 1 BPG) 1

Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.

2

Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.84


Art. 63

Verjährung (Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts85.

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. Februar 198786 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 199187 3. Reglement vom 14. November 196988 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen

4. Verordnung vom 31. März 199389 über die Wahl der Bediensteten des ETHBereiches

5.90 Verordnung vom 19. September 200291 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

85 SR

220

86 [AS

1987 812]

87 [AS

1991 806]

88 In der AS nicht veröffentlicht.

89 [AS

1994 2262]

90 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

91 [AS

2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3]

Bundespersonal

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Art. 65

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …92 3a. Abschnitt:93 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Juni 2005
a 1 Die aktuellen Löhne, einschliesslich des Ortszuschlags, werden in ihrer Höhe unverändert in das neue Lohnsystem überführt.

2

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter wird auf Grund der Funktion einer Funktionsstufe zugeordnet und auf Grund der Erfahrung innerhalb des Lohnbandes dieser Funktionsstufe eingereiht. Die Erfahrung berechnet sich nach Anhang 3; abweichende Berechnungsweisen sind nur in Einzelfällen möglich, wenn es die rechtliche Gleichbehandlung erfordert.

3

Liegt der bisherige Lohn unterhalb des Lohnbandes nach Absatz 2, so wird der neue Lohn an den unteren Rand dieses Lohnbandes angepasst.

4

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden schriftlich über die Zuordnung informiert.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten wenden Artikel 27 Absätze 1-3 spätestens ab 1. Januar 2009 an. Bis zum Zeitpunkt der Anwendung ist die Beurteilung C die Grundlage für die Lohnentwicklung.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

92 Die

Änderungen

können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.

93 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 31

172.220.113

Anhang 194

(Art. 25 Abs. 1)

Funktionsraster ETH-Bereich Code

Funktionsstypen
Wissenschaftliche Funktionen
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

101

Wiss. Assistenz 1011-06

Anforderungsprofil I 102

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07

Anforderungsprofil I 1022-08

Anforderungsprofil II 1023-09

Anforderungsprofil III 1024-10

Anforderungsprofil IV 103

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10

Anforderungsprofil I 1032-11

Anforderungsprofil II 1033-12

Anforderungsprofil III 1034-13

Anforderungsprofil IV 111

Wiss. Gruppenleitung 1111-09

Anforderungsprofil I 1112-10

Anforderungsprofil II 1113-11

Anforderungsprofil III 112

Wiss. Fachbereichsleitung 1121-11

Anforderungsprofil I 1122-12

Anforderungsprofil II 1123-13

Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

201/301

Mitarbeitende Support 2011/3011-01

Anforderungsprofil I 2012/3012-02

Anforderungsprofil II 2013/3013-03

Anforderungsprofil III 202/302/402

Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03

Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04

Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05

Anforderungsprofil III 203/303/403

Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05

Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06

Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07

Anforderungsprofil III 204/304/404

Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07

Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08

Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09

Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10

Anforderungsprofil IV Funktionsstufen 94 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Bundespersonal

32

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Code

Funktionsstypen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

501

Gruppenleitung 5011-04

Anforderungsprofil I 5012-05

Anforderungsprofil II 5013-06

Anforderungsprofil III 502

Sachbereichsleitung 5021-06

Anforderungsprofil I 5022-07

Anforderungsprofil II 5023-08

Anforderungsprofil III 5024-09

Anforderungsprofil IV 503

Fachbereichsleitung 5031-09

Anforderungsprofil I 5032-10

Anforderungsprofil II 5033-11

Anforderungsprofil III 5034-12

Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

601

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11

Anforderungsprofil I 6012-12

Anforderungsprofil II 6013-13

Anforderungsprofil III 6014-14

Anforderungsprofil IV 602

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11

Anforderungsprofil I 6022-12

Anforderungsprofil II 6023-13

Anforderungsprofil III 6024-14

Anforderungsprofil IV 603

Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13

Anforderungsprofil I 6032-14

Anforderungsprofil II 6033-15

Anforderungsprofil III Funktionsstufen

Personalverordnung ETH-Bereich 33

172.220.113

Anhang 295

Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2013 Beurteilungslinie «a.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

60 728 65 737 71 194 77 138 83 618 90 851 99 118 108 783 120 313 134 691 153 278 178 033 211 859 259 209 1

61 943 67 052 72 618 78 681 85 290 92 668 101 101 110 959 122 719 137 385 156 343 181 593 216 096 264 393 2

63 157 68 366 74 042 80 224 86 962 94 485 103 083 113 134 125 126 140 079 159 409 185 154 220 333 269 577 3

64 372 69 681 75 466 81 767 88 635 96 302 105 065 115 310 127 532 142 773 162 474 188 715 224 570 274 762 Diese

Löhne

werden

durch

den

Bundesrat

festgelegt

4

65 586 70 996 76 890 83 309 90 307 98 119 107 048 117 486 129 938 145 466 165 540 192 275 228 807 279 946 5

66 801 72 311 78 314 84 852 91 979 99 936 109 030 119 661 132 344 148 160 168 605 195 836 233 045 285 130 6

67 712 73 297 79 382 86 009 93 234 101 299 110 517 121 293 134 149 150 181 170 905 198 507 236 222 289 018 7

68 623 74 283 80 449 87 166 94 488 102 662 112 004 122 925 135 954 152 201 173 204 201 177 239 400 292 906 8

69 534 75 269 81 517 88 323 95 742 104 025 113 490 124 556 137 758 154 221 175 503 203 847 242 578 296 794 9

70 445 76 255 82 585 89 480 96 996 105 387 114 977 126 188 139 563 156 242 177 802 206 518 245 756 300 682 10

71 355 77 241 83 653 90 638 98 251 106 750 116 464 127 820 141 368 158 262 180 101 209 188 248 934 304 571 11

71 963 77 898 84 365 91 409 99 087 107 659 117 455 128 908 142 571 159 609 181 634 210 969 251 053 307 163 12

72 570 78 556 85 077 92 180 99 923 108 567 118 446 129 996 143 774 160 956 183 167 212 749 253 171 309 755 13

73 177 79 213 85 789 92 952 100 759 109 476 119 437 131 083 144 977 162 303 184 700 214 529 255 290 312 347 14

73 785 79 870 86 501 93 723 101 595 110 384 120 429 132 171 146 180 163 650 186 232 216 310 257 408 314 939 15

74 392 80 528 87 213 94 494 102 432 111 293 121 420 133 259 147 384 164 997 187 765 218 090 259 527 317 531 95 Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 6. Dez. 2012, vom BR genehmigt am 15. März 2013 und in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 931).

Bundespersonal

34

172.220.113

Beurteilungslinie «b.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

56 767 61 450 66 551 72 108 78 164 84 926 92 654 101 688 112 467 125 907 143 281 166 422 198 042 242 304 1

57 903 62 679 67 882 73 550 79 728 86 625 94 507 103 722 114 716 128 425 146 147 169 750 202 003 247 150 2

59 038 63 908 69 213 74 992 81 291 88 323 96 360 105 756 116 965 130 943 149 013 173 079 205 964 251 996 3

60 174 65 137 70 544 76 434 82 854 90 022 98 213 107 790 119 215 133 461 151 878 176 407 209 924 256 842 Diese

Löhne

werden

durch

den

Bundesrat

festgelegt

4

61 309 66 366 71 875 77 876 84 417 91 720 100 066 109 823 121 464 135 979 154 744 179 736 213 885 261 688 5

62 444 67 595 73 206 79 318 85 981 93 419 101 919 111 857 123 713 138 498 157 609 183 064 217 846 266 534 6

63 296 68 516 74 205 80 400 87 153 94 693 103 309 113 383 125 400 140 386 159 759 185 560 220 817 270 169 7

64 147 69 438 75 203 81 482 88 326 95 967 104 699 114 908 127 087 142 275 161 908 188 057 223 787 273 804 8

64 999 70 360 76 201 82 563 89 498 97 240 106 089 116 433 128 774 144 163 164 057 190 553 226 758 277 438 9

65 850 71 282 77 199 83 645 90 671 98 514 107 479 117 959 130 461 146 052 166 206 193 049 229 729 281 073 10

66 702 72 203 78 198 84 726 91 843 99 788 108 868 119 484 132 148 147 941 168 356 195 546 232 699 284 707 11

67 269 72 818 78 863 85 447 92 625 100 637 109 795 120 501 133 273 149 200 169 788 197 210 234 680 287 130 12

67 837 73 432 79 529 86 169 93 406 101 487 110 721 121 518 134 398 150 459 171 221 198 874 236 660 289 553 13

68 405 74 047 80 194 86 890 94 188 102 336 111 648 122 534 135 522 151 718 172 654 200 538 238 640 291 976 14

68 973 74 661 80 860 87 611 94 970 103 185 112 575 123 551 136 647 152 977 174 087 202 203 240 621 294 399 15

69 540 75 276 81 525 88 332 95 751 104 035 113 501 124 568 137 772 154 236 175 520 203 867 242 601 296 822

Personalverordnung ETH-Bereich 35

172.220.113

Beurteilungslinie «c.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

52 807 57 162 61 908 67 077 72 711 79 001 86 190

94 594 104 620 117 123 133 285 154 811 184 225 225 399 1

53 863 58 306 63 146 68 418 74 165 80 581 87 914

96 486 106 712 119 465 135 951 157 907 187 909 229 907 2

54 919 59 449 64 384 69 760 75 619 82 161 89 637

98 378 108 805 121 808 138 616 161 004 191 594 234 415 3

55 975 60 592 65 623 71 101 77 074 83 741 91 361 100 269 110 897 124 150 141 282 164 100 195 278 238 923 Diese

Löhne

werden

durch

den

Bundesrat

festgelegt

4

57 032 61 735 66 861 72 443 78 528 85 321 93 085 102 161 112 990 126 492 143 948 167 196 198 963 243 431 5

58 088 62 879 68 099 73 785 79 982 86 901 94 809 104 053 115 082 128 835 146 613 170 292 202 647 247 939 6

58 880 63 736 69 027 74 791 81 073 88 086 96 102 105 472 116 651 130 592 148 613 172 614 205 411 251 320 7

59 672 64 594 69 956 75 797 82 163 89 271 97 394 106 891 118 221 132 349 150 612 174 937 208 174 254 701 8

60 464 65 451 70 885 76 803 83 254 90 456 98 687 108 310 119 790 134 105 152 611 177 259 210 938 258 082 9

61 256 66 308 71 813 77 809 84 345 91 641 99 980 109 729 121 359 135 862 154 611 179 581 213 701 261 463 10

62 048 67 166 72 742 78 815 85 435 92 826 101 273 111 148 122 929 137 619 156 610 181 903 216 464 264 844 11

62 576 67 738 73 361 79 486 86 162 93 616 102 135 112 094 123 975 138 790 157 943 183 451 218 307 267 098 12

63 104 68 309 73 980 80 157 86 890 94 406 102 997 113 040 125 021 139 962 159 276 184 999 220 149 269 352 13

63 632 68 881 74 599 80 828 87 617 95 196 103 859 113 986 126 067 141 133 160 608 186 547 221 991 271 606 14

64 160 69 452 75 218 81 498 88 344 95 986 104 720 114 932 127 113 142 304 161 941 188 095 223 833 273 860 15

64 689 70 024 75 837 82 169 89 071 96 776 105 582 115 877 128 160 143 475 163 274 189 644 225 676 276 114

Bundespersonal

36

172.220.113

Beurteilungslinie «d.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

48 846 52 875 57 265 62 046 67 258 73 076 79 725

87 499

96 774 108 338 123 289 143 200 170 408 208 494 1

49 823 53 933 58 410 63 287 68 603 74 537 81 320

89 249

98 709 110 505 125 754 146 064 173 816 212 664 2

50 800 54 990 59 556 64 528 69 948 75 999 82 915

90 999 100 645 112 672 128 220 148 928 177 224 216 834 3

51 777 56 048 60 701 65 769 71 293 77 461 84 509

92 749 102 580 114 839 130 686 151 792 180 633 221 004 Diese

Löhne

werden

durch

den

Bundesrat

festgelegt

4

52 754 57 105 61 846 67 010 72 638 78 922 86 104

94 499 104 515 117 006 133 152 154 656 184 041 225 174 5

53 731 58 163 62 991 68 251 73 983 80 384 87 698

96 249 106 451 119 172 135 617 157 520 187 449 229 344 6

54 464 58 956 63 850 69 181 74 992 81 480 88 894

97 562 107 903 120 797 137 467 159 668 190 005 232 471 7

55 196 59 749 64 709 70 112 76 001 82 576 90 090

98 874 109 354 122 422 139 316 161 816 192 561 235 598 8

55 929 60 542 65 568 71 043 77 010 83 672 91 286 100 187 110 806 124 048 141 165 163 964 195 117 238 726 9

56 662 61 335 66 427 71 973 78 019 84 768 92 482 101 499 112 257 125 673 143 015 166 112 197 673 241 853 10

57 395 62 128 67 286 72 904 79 028 85 864 93 677 102 812 113 709 127 298 144 864 168 260 200 230 244 981 11

57 883 62 657 67 859 73 525 79 700 86 595 94 475 103 687 114 677 128 381 146 097 169 692 201 934 247 066 12

58 372 63 186 68 432 74 145 80 373 87 326 95 272 104 562 115 644 129 464 147 330 171 124 203 638 249 151 13

58 860 63 715 69 004 74 766 81 045 88 057 96 069 105 437 116 612 130 548 148 563 172 556 205 342 251 236 14

59 348 64 243 69 577 75 386 81 718 88 787 96 866 106 312 117 580 131 631 149 796 173 988 207 046 253 320 15

59 837 64 772 70 150 76 006 82 391 89 518 97 664 107 187 118 548 132 715 151 029 175 420 208 750 255 405

Personalverordnung ETH-Bereich 37

172.220.113

Beurteilungslinie «e.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

* 48 588 52 622 57 015 61 804 67 151 73 261

80 405

88 927

99 554 113 292 131 589 156 591 191 589 1

* 49 560 53 674 58 156 63 040 68 494 74 726

82 013

90 706 101 545 115 558 134 221 159 723 195 421 2

46 681 50 532 54 727 59 296 64 276 69 837 76 192

83 621

92 484 103 536 117 824 136 853 162 855 199 253 3

47 579 51 503 55 779 60 436 65 513 71 180 77 657

85 229

94 263 105 528 120 090 139 485 165 987 203 085 Diese

Löhne

werden

durch

den

Bundesrat

festgelegt

4

48 477 52 475 56 832 61 577 66 749 72 523 79 122

86 837

96 041 107 519 122 356 142 117 169 119 206 916 5

49 375 53 447 57 884 62 717 67 985 73 866 80 587

88 445

97 820 109 510 124 621 144 748 172 250 210 748 6

50 048 54 176 58 673 63 572 68 912 74 873 81 686

89 651

99 154 111 003 126 321 146 722 174 599 213 622 7

50 721 54 905 59 463 64 427 69 839 75 881 82 785

90 857 100 488 112 496 128 020 148 696 176 948 216 496 8

51 394 55 633 60 252 65 283 70 766 76 888 83 884

92 063 101 821 113 990 129 720 150 670 179 297 219 370 9

52 068 56 362 61 041 66 138 71 693 77 895 84 983

93 270 103 155 115 483 131 419 152 644 181 646 222 244 10

52 741 57 091 61 831 66 993 72 620 78 902 86 082

94 476 104 489 116 976 133 118 154 618 183 995 225 117 11

53 190 57 577 62 357 67 563 73 238 79 574 86 815

95 280 105 379 117 972 134 251 155 933 185 561 227 033 12

53 639 58 063 62 883 68 133 73 856 80 245 87 547

96 084 106 268 118 967 135 384 157 249 187 127 228 949 13

54 088 58 549 63 409 68 703 74 474 80 917 88 280

96 888 107 157 119 963 136 517 158 565 188 692 230 865 14

54 536 59 035 63 936 69 274 75 092 81 588 89 012

97 692 108 046 120 958 137 650 159 881 190 258 232 781 15

54 985 59 520 64 462 69 844 75 710 82 260 89 745

98 496 108 936 121 954 138 783 161 197 191 824 234 697 * Rechnerische

Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.

Bundespersonal

38

172.220.113

Anhang 396

(Art. 65a Abs. 2) Berechnung der nutzbaren Erfahrung Tabelle 1

Kalkulatorisches Altersminimum für die Übernahme einer Funktion Hauptnummer Raster Profil-Nr.

Profil-Bezeichnung FS

Minimum Alter 101 1011-06

Wiss. Assistenz

6

24.5

102 1021-07

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 7

29.0

1022-08

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 8

30.0

1023-09

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 9

30.0

1024-10

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 10

32.0

103 1031-10

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 10

32.5

1032-11

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 11

32.5

1033-12

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 12

33.5

1034-13

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 13

34.5

111 1111-09

Wiss. Gruppenleitung 9

30.5

1112-10

Wiss. Gruppenleitung 10

32.5

1113-11

Wiss. Gruppenleitung 11

32.5

112 1121-11

Wiss. Fachbereichsleitung 11

32.0

1122-12

Wiss. Fachbereichsleitung 12

32.0

1123-13

Wiss. Fachbereichsleitung 13

34.0

201 2011-01

Admin. Mitarbeitende 1

16.5

2012-02

Admin. Mitarbeitende 2

17.0

2013-03

Admin. Mitarbeitende 3

19.0

202 2021-03

Admin. Sachbearbeitung 3

19.0

2022-04

Admin. Sachbearbeitung 4

21.5

2023-05

Admin. Sachbearbeitung 5

21.5

203 2031-05

Admin. Fachspezialist I 5

21.0

2032-06

Admin. Fachspezialist I 6

23.0

2033-07

Admin. Fachspezialist I 7

24.5

204 2041-07

Admin. Fachspezialist II 7

24.0

2042-08

Admin. Fachspezialist II 8

25.0

2043-09

Admin. Fachspezialist II 9

27.0

2044-10

Admin. Fachspezialist II 10

29.0

301 3011-01

Tech. Mitarbeitende 1

16.5

3012-02

Tech. Mitarbeitende 2

18.0

3013-03

Tech. Mitarbeitende 3

19.0

302 3021-03

Tech. Sachbearbeitung 3

20.0

3022-04

Tech. Sachbearbeitung 4

22.0

3023-05

Tech. Sachbearbeitung 5

22.0

303 3031-05

Tech. Fachspezialist I 5

22.0

3032-06

Tech. Fachspezialist I 6

23.0

3033-07

Tech. Fachspezialist I 7

26.0

304 3041-07

Tech. Fachspezialist II 7

24.0

3042-08

Tech. Fachspezialist II 8

25.0

3043-09

Tech. Fachspezialist II 9

25.0

3044-10

Tech. Fachspezialist II 10

29.0

402 4021-03

IT-Support (1-Level) 3

19.0

4022-04

IT-Support (1-Level) 4

22.0

4023-05

IT-Support (1-Level) 5

23.0

403 4031-05

"Anspr. IT-Support" (2-Level) / Programmierung 5

24.0

4032-06

"Anspr. IT-Support" (2-Level) / Programmierung 6

25.0

4033-07

"Anspr. IT-Support" (2-Level) / Programmierung 7

27.0

404 4041-07

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 7

24.0

4042-08

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 8

25.0

4043-09

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 9

27.0

4044-10

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 10

29.0

501 5011-04

Gruppenleitung

4

22.0

5012-05

Gruppenleitung

5

23.0

5013-06

Gruppenleitung

6

23.0

502 5021-06

Sachbereichsleitung 6

24.0

5022-07

Sachbereichsleitung 7

25.0

5023-08

Sachbereichsleitung 8

26.0

5024-09

Sachbereichsleitung 9

26.0

503 5031-09

Fachbereichsleitung 9

25.0

5032-10

Fachbereichsleitung 10

28.5

5033-11

Fachbereichsleitung 11

30.0

5034-12

Fachbereichsleitung 12

30.0

601 6011-11

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 11

29.0

6012-12

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 12

30.0

6013-13

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 13

32.0

6014-14

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 14

32.0

602 6021-11

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 11

29.0

6022-12

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 12

30.0

6023-13

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 13

32.0

6024-14

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 14

32.0

603 6031-13

Führungsfunktion (mehrere FB) 13

32.0

6032-14

Führungsfunktion (mehrere FB) 14

32.0

6033-15

Führungsfunktion (mehrere FB) 15

33.0

Hauptnummer Raster Profil-Nr.

Profil-Bezeichnung FS

Minimum Al

101 1011-06

Wiss. Assistenz

6

24.5

102 1021-07

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 7

29.0

1022-08

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 8

30.0

1023-09

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 9

30.0

1024-10

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 10

32.0

103 1031-10

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 10

32.5

1032-11

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 11

32.5

1033-12

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 12

33.5

1034-13

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 13

34.5

111 1111-09

Wiss. Gruppenleitung 9

30.5

1112-10

Wiss. Gruppenleitung 10

32.5

1113-11

Wiss. Gruppenleitung 11

32.5

112 1121-11

Wiss. Fachbereichsleitung 11

32.0

1122-12

Wiss. Fachbereichsleitung 12

32.0

1123-13

Wiss. Fachbereichsleitung 13

34.0

201 2011-01

Admin. Mitarbeitende 1

16.5

2012-02

Admin. Mitarbeitende 2

17.0

2013-03

Admin. Mitarbeitende 3

19.0

202 2021-03

Admin. Sachbearbeitung 3

19.0

2022-04

Admin. Sachbearbeitung 4

21.5

2023-05

Admin. Sachbearbeitung 5

21.5

203 2031-05

Admin. Fachspezialist I 5

21.0

2032-06

Admin. Fachspezialist I 6

23.0

2033-07

Admin. Fachspezialist I 7

24.5

204 2041-07

Admin. Fachspezialist II 7

24.0

2042-08

Admin. Fachspezialist II 8

25.0

2043-09

Admin. Fachspezialist II 9

27.0

2044-10

Admin. Fachspezialist II 10

29.0

301 3011-01

Tech. Mitarbeitende 1

16.5

3012-02

Tech. Mitarbeitende 2

18.0

3013-03

Tech. Mitarbeitende 3

19.0

302 3021-03

Tech. Sachbearbeitung 3

20.0

3022-04

Tech. Sachbearbeitung 4

22.0

3023-05

Tech. Sachbearbeitung 5

22.0

303 3031-05

Tech. Fachspezialist I 5

22.0

3032-06

Tech. Fachspezialist I 6

23.0

3033-07

Tech. Fachspezialist I 7

26.0

304 3041-07

Tech. Fachspezialist II 7

24.0

3042-08

Tech. Fachspezialist II 8

25.0

3043-09

Tech. Fachspezialist II 9

25.0

3044-10

Tech. Fachspezialist II 10

29.0

402 4021-03

IT-Support (1-Level) 3

19.0

4022-04

IT-Support (1-Level) 4

22.0

4023-05

IT-Support (1-Level) 5

23.0

403 4031-05

"Anspr. IT-Support" (2-Level) / Programmierung 5

24.0

4032-06

"Anspr. IT-Support" (2-Level) / Programmierung 6

25.0

4033-07

"Anspr. IT-Support" (2-Level) / Programmierung 7

27.0

404 4041-07

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 7

24.0

4042-08

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 8

25.0

4043-09

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 9

27.0

4044-10

System-Spezialist (3-Level) / Software Engineering 10

29.0

501 5011-04

Gruppenleitung

4

22.0

5012-05

Gruppenleitung

5

23.0

5013-06

Gruppenleitung

6

23.0

502 5021-06

Sachbereichsleitung 6

24.0

5022-07

Sachbereichsleitung 7

25.0

5023-08

Sachbereichsleitung 8

26.0

5024-09

Sachbereichsleitung 9

26.0

503 5031-09

Fachbereichsleitung 9

25.0

5032-10

Fachbereichsleitung 10

28.5

5033-11

Fachbereichsleitung 11

30.0

5034-12

Fachbereichsleitung 12

30.0

601 6011-11

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 11

29.0

6012-12

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 12

30.0

6013-13

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 13

32.0

6014-14

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 14

32.0

602 6021-11

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 11

29.0

6022-12

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 12

30.0

6023-13

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 13

32.0

6024-14

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 14

32.0

603 6031-13

Führungsfunktion (mehrere FB) 13

32.0

6032-14

Führungsfunktion (mehrere FB) 14

32.0

6033-15

Führungsfunktion (mehrere FB) 15

33.0

96 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 39

172.220.113

Tabelle 2

Umrechnung in nutzbare Erfahrung Berufsjahre

*

nutzbare Erfahrung 0

0

1

1

2

2

3

3

4

4

5

5

6

6

7

6

8

7

9

7

10

8

11

8

12

9

13

9

14

10

15

10

16

11

17

11

18

11

19

12

20

12

21

12

22

13

23

13

24

13

25

14

26

14

27

14

28

15

29

15

30

15

* Berechnung «Berufsjahre»: Aktuelles

Lebensalter

abzüglich kalkulatorisches Altersminimum

Bundespersonal

40

172.220.113

Anhang 497

97 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 41

172.220.113

Anhang 598

(Art. 42a)

Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt

Standardplan

(Funktionsstufen)

Kaderplan 1

(Funktionsstufen)

Kaderplan 2

(Funktionsstufen)

1 bis 3

4 bis 6

7 bis 9

10 bis 12

13 bis 15

60

80 %

55 %

50 %

50 %

50 %

61

85 %

60 %

50 %

50 %

50 %

62

90 %

70 %

50 %

50 %

50 %

63

95 %

75 %

55 %

50 %

50 %

64

100 %

80 %

60 %

50 %

50 %

98 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Bundespersonal

42

172.220.113