01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2019 - 31.12.2022
12.10.2017 - 31.12.2018
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18.07.2017 - 11.10.2017
01.01.2017 - 17.07.2017
15.07.2015 - 31.12.2016
15.06.2015 - 14.07.2015
01.08.2014 - 14.06.2015
01.02.2013 - 31.07.2014
01.04.2011 - 31.01.2013
01.12.2009 - 31.03.2011
01.06.2001 - 30.11.2009
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)1 vom 24. November 1994 (Stand am 12. Oktober 2017) Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation2 (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom
21. Dezember 19483 (LFG), und auf die Artikel 2a Absatz 3, 21, 24 Absatz 1 und 125 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734, in Ausführung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/20125 in der für die Schweiz gemäss Anhang Ziffer 5 des Abkommens vom 21. Juni 19996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung,7 verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

8 Diese Verordnung gilt für Hängegleiter ohne Antrieb oder mit elektrischem Antrieb, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Fallschirme und unbemannte Luftfahrzeuge.

AS 1994 3076 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

2

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1977.

3 SR

748.0

4 SR

748.01

5

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. Sept. 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010.

6

SR 0.748.127.192.68 7

Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

748.941

Luftfahrt

2

748.941

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2

Luftfahrzeugregister und Lufttüchtigkeit 1

Luftfahrzeuge nach Artikel 1 werden nicht in das Luftfahrzeugregister eingetragen.

2

Unter Vorbehalt von Artikel 20a wird die Lufttüchtigkeit nicht geprüft.9 3

Es werden keine Lärmzeugnisse ausgestellt.


Art. 3

Start- und Landeort

1

Für Luftfahrzeuge nach Artikel 1, ausgenommen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, besteht kein Zwang, auf einem Flugplatz abzufliegen oder zu landen.10 2 Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben in allen Fällen vorbehalten.


Art. 4

Öffentliche Flugveranstaltungen Für öffentliche Flugveranstaltungen, an denen ausschliesslich Luftfahrzeuge nach Artikel 1 eingesetzt werden, ist keine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL)11 erforderlich.


Art. 5

Gewerbsmässige Flüge

Für gewerbsmässige Flüge mit Luftfahrzeugen nach Artikel 1 ist keine Bewilligung des BAZL erforderlich.

a12 Verweise auf SERA

Auf die Bestimmungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird mit «SERA»13 und der entsprechenden Ziffer verwiesen.

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

12 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

13 SERA = Standardised European Rules of the Air (Standardisierte europäische Flugverkehrsregeln)

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 3

748.941

3. Abschnitt: Hängegleiter

Art. 6


14

Begriff

Hängegleiter sind:

a. alle zum Fussstart geeigneten Fluggeräte, namentlich Deltas und Gleitschirme, soweit sie unmittelbar nach dem Start zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden;

b. zum Fussstart geeignete oder mit einem Fahrgestell ausgerüstete Deltas und Gleitschirme mit elektrischem Antrieb, soweit sie nach dem Start und einer nachfolgenden Flugphase zur Ausführung von Gleit- oder Segelflügen eingesetzt werden können.


Art. 7


15

Schweizerischer Ausweis 1

Hängegleiterflüge darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Das Mindestalter für Ausbildungsflüge beträgt 14 Jahre; das Mindestalter zum Erwerb des amtlichen Ausweises beträgt 16 Jahre.

2

Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson (Biplace-Hängegleiterflüge) darf ausführen, wer den entsprechenden schweizerischen amtlichen Ausweis besitzt. Die Gültigkeit eines schweizerischen amtlichen Ausweises für gewerbsmässige BiplaceHängegleiterflüge beträgt 3 Jahre.

3

Ausbildungsflüge dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer Person ausgeführt werden, die den amtlichen Fluglehrerausweis besitzt. Fluglehrerausweise sind 3 Jahre gültig.

4

Prüfungen zum Erwerb der Ausweise werden nach vom BAZL genehmigten Weisungen von Sachverständigen abgenommen, die vom BAZL anerkannt sind. Die Zulassungsanforderungen für die Prüfung und die Anforderungen für die Erneuerung von Ausweisen sind in den Weisungen geregelt.

a16 Ausländischer Ausweis

1

Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von gelegentlichen, nicht gewerbsmässigen Hängegleiterflügen mit oder ohne Begleitperson beantragen.

2

Der Inhaber oder die Inhaberin eines ausländischen Ausweises, der im Ausstellungsstaat zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt, kann bei der vom BAZL bezeichneten Stelle die Anerkennung des Ausweises zur Durchführung von Ausbildungsflügen und gewerblichen Biplace-Hängegleiterflügen in der

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

Luftfahrt

4

748.941

Schweiz beantragen, sofern einer der folgenden Staatsverträge sie oder ihn dazu berechtigt: a. das Abkommen vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), Anhang 3;

b. das Übereinkommens vom 4. Januar 196018 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen), Anhang K.

3

Dienstleistungsanbieter mit einem Ausweis, der in einem Vertragsstaat nach dem FZA oder nach dem EFTA-Übereinkommen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit berechtigt (Ausbildung und gewerbliche Hängegleiterflüge mit einer Begleitperson), melden sich bei der nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201219 über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen zuständigen Behörde.

b20 Ausweismitführungspflicht Die Ausweise müssen bei Hängegleiterflügen mitgeführt werden.


Art. 8

Verkehrs- und Betriebsregeln 1

Starts und Landungen auf öffentlichen Strassen und Skipisten sind untersagt.

2

Menschenansammlungen im Freien, Gebäude, öffentliche Strassen, Skipisten, öffentliche Transportanlagen wie Bahnen, Luftseilbahnen und Skilifte sowie elektrische Freileitungen und andere Kabel sind in einem genügenden Abstand zu überfliegen oder zu umfliegen.

3

Flüge über die Landes- und Zollgrenze sind gestattet, wenn keine Waren mitgeführt werden; die für den Grenzübertritt erforderlichen Papiere sind mitzuführen.

Das ausländische Recht bleibt vorbehalten.

4

Für den Einsatz von Hängegleitern auf öffentlichen Gewässern bleiben die Bundesgesetzgebung über die Binnenschiffahrt und das entsprechende kantonale Recht vorbehalten.

5

Für das Schleppen von Hängegleitern mit Winden, Fahrzeugen oder Schiffen in eine Höhe von mehr als 150 m über Grund ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

6

Im Übrigen sind die für Segelflugzeuge geltenden Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und der Verordnung des UVEK vom 20. Mai 201521 über die 17 SR

0.142.112.681 18 SR

0.632.31

19 SR

935.01

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

21 SR 748.121.11

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 5

748.941

Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge anwendbar; ausgenommen sind die Vorschriften über die Mindestflughöhen.22

Art. 9

Flugbeschränkungen

1

Der Betrieb von Hängegleitern ist unterhalb einer Höhe von 2000 Fuss über dem Bezugspunkt eines Flugplatzes ohne Kontrollzone (CTR) oder mit inaktiver CTR untersagt:23 a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten zivilen Flugplatzes; b. während der militärischen Flugdienstzeiten in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines für Flugzeuge bestimmten militärischen Flugplatzes; c.24 in einem Abstand von weniger als 2,5 km vom Flugplatzbezugspunkt eines Helikopterflugplatzes.

2

Ist die Sicherheit gewährleistet, so können Ausnahmen von diesen Einschränkungen bewilligt werden:

a.25 bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten26: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter;

b. bei den übrigen Flugplätzen: vom Flugplatzleiter.27

Art. 10

Haftpflichtversicherung 1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

1bis

Die Haftpflichtansprüche von Passagieren sind vom Halter oder von der Halterin eines Biplace-Hängegleiters durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme sicherzustellen; für gewerbsmässige Flüge beträgt die Garantiesumme mindestens 5 Millionen Franken, für die übrigen Flüge 1 Million Franken.28 22 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

25 Fassung gemäss Ziff. III der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).

26 Der «Flugverkehrskontrolldienst» nach dieser Verordnung und nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 entspricht dem «Flugverkehrsleitdienst» nach Artikel 1

Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1 der Verordnung vom 18. Dez. 1995 über den Flugsicherungsdienst (SR 748.132.1).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

Luftfahrt

6

748.941

2

Hat der Halter oder die Halterin im Ausland Wohnsitz, so genügt für Flüge in der Schweiz eine im Ausland auf seinen oder ihren Namen abgeschlossene Haftpflichtversicherung mit gleicher Garantiesumme, sofern diese Versicherung auch in der Schweiz Ansprüche von Dritten deckt.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb des Hängegleiters mitzuführen.

a29 Sonderbestimmungen für Hängegleiter mit elektrischem Antrieb 1

Hängegleiter mit elektrischem Antrieb müssen den Lufttüchtigkeitsanforderungen des deutschen Luftfahrtbundesamtes (LBA) für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge der Bauart Fussstart-UL und Trike in der Fassung vom 17. März 200530 oder in einer früheren, zum Zeitpunkt der Musterzulassung geltenden Fassung entsprechen.

2

Sie dürfen nur auf Flugfeldern abfliegen und landen.

3

Für den Abflug und die Landung ist eine Bewilligung des Flugplatzleiters erforderlich.

4. Abschnitt: Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone

Art. 11

Bewilligungspflicht und Haftpflichtversicherung31 1

Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

a32 Verkehrsregeln

Mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen gelten für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;

b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2193).

30 Die

Lufttüchtigkeitsanforderungen können beim deutschen Luftfahrt-Bundesamt bzw. bei dem von diesem beauftragten Verlag gegen Bezahlung bezogen werden über www.lba.de > A-Z > Gesetze und Verordnungen > Nachrichten für Luftfahrer und Luftfahrthandbuch.

31 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

32 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 7

748.941

5. Abschnitt: Fallschirme

Art. 12


33

Verkehrsregeln

Für Fallschirmabsprünge sind die Bestimmungen SERA.3101, 3115, 3125, 3145, 3201 und 3205 anwendbar.

a34 Bewilligungspflicht

1

Fallschirmabsprünge über und in der Nähe von Flugplätzen sowie in den Lufträumen der Klassen C und D bedürfen einer Bewilligung.

2

Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn auf einem Flugplatz keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.35
b36 Landeplatz bei Fallschirmabsprüngen ausserhalb von Flugplätzen 1

Der Landeplatz muss vor dem Absprung rekognosziert werden. Er muss dem verwendeten Fallschirmmuster entsprechend frei von Hindernissen und mit einem gut sichtbaren Kreuz markiert sein. Der Bodenwind ist mit einem Windsack oder mit anderen Hilfsmitteln anzuzeigen.

2

Bevor ein Landeplatz markiert wird, ist die Einwilligung des am Grundstück Berechtigten einzuholen.

3

Landungen auf öffentlichen Strassen sind verboten. Landungen in dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie auf öffentlichen Gewässern sind nur im Einvernehmen mit den zuständigen Polizeiorganen erlaubt.

c37 Absprungleitung 1 Die Absprünge sind unter der unmittelbaren Aufsicht eines verantwortlichen Leiters oder einer verantwortlichen Leiterin durchzuführen.

2

Sie dürfen erst erfolgen, nachdem ein Beobachter oder eine Beobachterin vom Boden aus mittels Funk oder Signalen bestätigt hat, dass der benötigte Luftraum frei von Luftfahrzeugen ist.

33 Fassung gemäss Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

34 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

35 Fassung gemäss Ziff. III der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).

36 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

37 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

Luftfahrt

8

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Art. 13

Haftpflichtversicherung 1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2

Bei einem Notabsprung muss sich die für das Luftfahrzeug geleistete Sicherstellung der Haftpflichtansprüche Dritter auf der Erde auch auf den Gebrauch des Fallschirms erstrecken.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Absprung mitzuführen.

6. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg Gewicht

Art. 14

Kategorien

1

Unbemannte Luftfahrzeuge, namentlich Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone, Freiballone und Modelluftfahrzeuge, mit einem Gewicht von mehr als 30 kg dürfen nur mit Bewilligung des BAZL eingesetzt werden. Das BAZL legt die Zulassungsanforderungen und die Betriebsbedingungen im Einzelfall fest.

2

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

a38 Verkehrsregeln

1

Für unbemannte Luftfahrzeuge über 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;

b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.

2

Für Modellluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln: a.39 von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausschliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145;

b. ergänzend diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.

38 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

39 Die Berichtigung vom 18. Juli 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3737).

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 9

748.941

7. Abschnitt: Unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg Gewicht
b40 Verkehrsregeln

1

Für unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 kg gelten, mit Ausnahme der Vorschriften über die Mindestflughöhen, folgende Verkehrsregeln: a. in erster Linie diejenigen gemäss der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012;

b. ergänzend diejenigen der vorliegenden Verordnung.

2

Für Modelluftfahrzeuge gelten folgende Verkehrsregeln: a.41 von denjenigen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ausschliesslich SERA.3101, 3115, 3120 und 3145;

b. ergänzenden diejenigen nach der vorliegenden Verordnung.


Art. 15

Einschränkungen für Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone Es ist untersagt, Drachen, Drachenfallschirme und Fesselballone steigen zu lassen: a. höher als 60 m über Grund; b. in einem Abstand von weniger als 3 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes.


Art. 16


42

Einschränkungen für Freiballone 1

Es ist untersagt, Freiballone steigen zu lassen: a. die mit brennbarem Gas gefüllt sind; b. mit mehr als 2 kg Nutzlast; c. mit mehr als 30 m3 Inhalt.

2

In einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes gelten zusätzlich folgende Einschränkungen:

a. Der Inhalt eines Ballons darf nicht mehr als 1 m3 betragen.

b. Es dürfen keine Ballone mit offenen Feuer (Himmelslaternen) oder mit angehängter Nutzlast steigen gelassen werden; ausgenommen sind an Luftballone angehängte Wettbewerbsantwortkarten bis zu einer Grösse von A5.

c. Es dürfen nicht mehr als 300 Ballone gleichzeitig steigen gelassen werden.

d. Die Ballone dürfen nicht zusammengebunden sein.

40 Eingefügt durch Anhang 2 der V des UVEK vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge, in Kraft seit 15. Juni 2015 (AS 2015 1643).

41 Die Berichtigung vom 18. Juli 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 3737).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

Luftfahrt

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Art. 17


43

Einschränkungen für Modelluftfahrzeuge 1

Wer ein Modellluftfahrzeug mit einem Gewicht bis 30 kg betreibt, muss stets direkten Augenkontakt zum Luftfahrzeug halten und jederzeit die Steuerung gewährleisten können.44 2 Der Betrieb von Modelluftfahrzeugen mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 30 kg ist untersagt:

a. in einem Abstand von weniger als 5 km von den Pisten eines zivilen oder militärischen Flugplatzes; b.45 in aktiven CTR, sofern dabei eine Höhe von 150 m über Grund überstiegen wird;

c.46 im Umkreis von weniger als 100 Metern um Menschenansammlungen im Freien, es sei denn, es handle sich um öffentliche Flugveranstaltungen nach Artikel 4.


Art. 18


47

Ausnahmen von den Einschränkungen 1

Es können Ausnahmen von den folgenden Einschränkungen bewilligt werden: a. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe b, 16 Absatz 2 und 17 Absatz 2 Buchstaben a und b: 1.48 bei Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolldiensten: von der Flugverkehrskontrollstelle im Einvernehmen mit dem Flugplatzleiter,

2. bei den übrigen Flugplätzen: vom Flugplatzleiter; b. von den Einschränkungen nach den Artikeln 15 Buchstabe a, 16 Absatz 1 und 17 Absätze 1 und 2 Buchstabe c: vom BAZL.49 2

Solche Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn die übrigen Benützerinnen und Benützer des Luftraums sowie Dritte am Boden nicht gefährdet werden.

3

Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 30. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2315).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5399).

48 Fassung gemäss Ziff. III der V des UVEK vom 13. Sept. 2017, in Kraft seit 12. Okt. 2017 (AS 2017 5067).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

Luftfahrzeuge besonderer Kategorien. V des UVEK 11

748.941


Art. 19

Kantonale Vorschriften Die Kantone können für unbemannte Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg Vorschriften zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen auf der Erde erlassen (Art. 51 Abs. 3 LFG).


Art. 20

Haftpflichtversicherung 1

Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind vom Halter oder von der Halterin durch eine Haftpflichtversicherung mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken sicherzustellen.

2

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche ist nicht erforderlich für: a. Drachen und Drachenfallschirme mit einem Gewicht von weniger als 1,0 kg und einer Steighöhe von weniger als 60 m; b. Fesselballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg, einem Inhalt von weniger als 30 m3 und einer Steighöhe von weniger als 60 m; c. Freiballone mit einer Nutzlast von weniger als 0,5 kg und einem Inhalt von weniger als 30 m3;

d. Modelluftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 0,5 kg.

3

Der Haftpflichtversicherungsnachweis ist beim Betrieb mitzuführen.

7a. Abschnitt:50 Musterzulassung von Modelluftfahrzeugen
a 1 Für Modellluftfahrzeuge kann eine Musterzulassung beim BAZL beantragt werden.

2

Das Zulassungsverfahren und die Lufttüchtigkeitsanforderungen richten sich nach den Artikeln 9 Absätze 1 und 2 sowie 10 der Verordnung des UVEK vom 18. September 199551 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.

7b. Abschnitt:52 Strafbestimmung
b53 Wer eine Pflicht nach Artikel 10 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i
LFG bestraft.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2999).

51 SR

748.215.1

52 Ursprünglich:

7a. Abschnitt. Eingefügt durch Ziff. I 8 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).

53 Ursprünglich:

Art.

20a.

Luftfahrt

12

748.941

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Hängegleiterverordnung vom 14. März 198854; b. die Verordnung vom 14. März 198855 über Einschränkungen für bestimmte Fluggeräte und Flugkörper.


Art. 22

Änderung bisherigen Rechts …56


Art. 23

Übergangsbestimmung

Die Sicherstellung der Haftpflichtansprüche muss spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Artikeln 11 Absatz 2 und 20 Absatz 1 entsprechen.


Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

54

[AS 1988 549] 55

[AS 1988 554, 1992 548 Ziff. II 2] 56 Die Änd. können unter AS 1994 3076 konsultiert werden.