01.01.2024 - * / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
23.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2022 - 22.01.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
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01.05.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.04.2007
01.01.2003 - 31.12.2006
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 (Stand am 1. Oktober 2019) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), verordnet: 1. Kapitel: Bestimmungen zu den Leistungen 1. Abschnitt: Gewährleistung zweckgemässer Verwendung

Art. 1

1 Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze nicht an die bezugsberechtigte Person ausbezahlt und ist diese bevormundet, so werden die Geldleistungen dem Vormund, der Vormundin oder einer von diesem oder dieser bezeichneten Person ausbezahlt.

2

Werden Geldleistungen zur Gewährleistung der zweckgemässen Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze einer Drittperson oder Behörde ausbezahlt, die gegenüber der bezugsberechtigten Person unterstützungspflichtig ist oder sie dauernd fürsorgerisch betreut, so hat die Drittperson oder Behörde: a. die Geldleistungen ausschliesslich zum Lebensunterhalt der berechtigten Person und der Personen, für die diese zu sorgen hat, zu verwenden; b. dem Versicherer auf dessen Verlangen über die Verwendung der Geldleistungen Bericht zu erstatten.

2. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 ATSG)

Art. 2

Rückerstattungspflichtige Personen

1

Rückerstattungspflichtig sind: AS 2002 3703

1 SR

830.1

830.11

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 2

830.11

a. der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; b. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; c. Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde.

2

Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten.

3

Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer.


Art. 3

Rückforderungsverfügung 1 Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen.

2

Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin.

3

Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind.


Art. 4

Erlass 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.

2

Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.

3

Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.

4

Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.

5

Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V 3

830.11


Art. 5

2 Grosse Härte

1

Eine grosse Härte im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 20063 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Absatz 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen.

2

Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Absatz 1 werden angerechnet: a. bei zu Hause lebenden Personen: als Mietzins der jeweilige Höchstbetrag nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b ELG; b. bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen: 4800 Franken pro Jahr als Betrag für persönliche Auslagen; c. bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen4.

3

Der Vermögensverzehr bei in Heimen oder Spitälern lebenden Personen beträgt ein Fünfzehntel; bei in Heimen oder Spitälern lebenden Altersrentnerinnen und -rentnern beträgt er ein Zehntel. Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Eine allfällige kantonale Begrenzung der Heimkosten wird nicht berücksichtigt.

4

Als zusätzliche Ausgabe werden angerechnet: a. bei Alleinstehenden: 8000 Franken; b. bei Ehepaaren: 12 000 Franken; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV begründen: 4000 Franken pro Kind.

3. Abschnitt: Verzugszins auf Leistungen (Art. 26 Absatz 2 ATSG)

Art. 6


5



Art. 7

Zinssatz und Berechnung 1

Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 Prozent im Jahr.

2

Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

3 SR

831.30

4 SR

831.309.1

5

Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 28. Sept. 2007, mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5155).

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 4

830.11

2

Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird.

3

Ist die Leistung nur teilweise nach Artikel 6 verzugszinspflichtig, so ist der Verzugszins im Zeitpunkt der Nachzahlung auf der gesamten Leistung zu berechnen und entsprechend dem Anteil der verzugszinspflichtigen Leistung an der gesamten Nachzahlung auszurichten.

2. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt:6 Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten, die Observationen durchführen (Art. 43a Abs. 9 Bst. c ATSG)
a Bewilligungspflicht Wer für einen Versicherungsträger Observationen durchführen will, benötigt eine Bewilligung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV).

b Bewilligungsvoraussetzungen 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. im Privatauszug der gesuchstellenden Person nach Artikel 371 des Strafgesetzbuchs7 kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt;

b. die gesuchstellende Person erklärt, dass gegen sie keine hängigen Strafverfahren und keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach den Artikeln 28-28b des Zivilgesetzbuchs8 vorliegen, die einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lassen und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen können;

c. gegen die gesuchstellende Person keine Verlustscheine bestehen; d. die gesuchstellende Person die für die rechtskonforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnisse in einer geeigneten Aus- oder Weiterbildung erworben hat; e. die gesuchstellende Person in den letzten zehn Jahren eine polizeiliche oder eine gleichwertige Observationsausbildung oder -weiterbildung erfolgreich absolviert hat; und 6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

7 SR

311.0

8 SR

210

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V 5

830.11

f. die gesuchstellende Person in den letzten fünf Jahren mindestens zwölf Personenüberwachungen durchgeführt hat.

2

Sie wird nur natürlichen Personen erteilt.

c Gesuch

Das Gesuch um Bewilligungserteilung ist dem BSV schriftlich einzureichen. Dem Gesuch beizulegen sind: a. ein Lebenslauf mit Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit; b. die Erklärung nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b und die Belege für die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen nach Artikel 7b.

d Gültigkeitsdauer und Wirkung der Bewilligung 1

Die Bewilligung wird für fünf Jahre erteilt.

2

Sie darf nicht in der Berufsbezeichnung genannt werden und verleiht keinen geschützten Berufstitel. Sie darf nicht zu Werbezwecken verwendet werden.

e Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungsentzug 1

Die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber sind dazu verpflichtet, dem BSV unverzüglich zu melden: a. jede wesentliche Änderung in den für die Bewilligungserteilung massgebenden Verhältnissen;

b. wenn gegen sie ein Strafverfahren oder ein Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung nach den Artikeln 28-28b des Zivilgesetzbuchs9 hängig ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf beeinträchtigen kann.

2

Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a. eine der Voraussetzungen nach Artikel 7b nicht mehr erfüllt ist; b. die Meldepflicht nach Absatz 1 verletzt wird; oder c. nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund deren sie hätte verweigert werden müssen, insbesondere weil die Erklärung nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b wahrheitswidrig war.

3

Sie kann entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber:

a. gegen das Werbeverbot nach Artikel 7d Absatz 2 verstösst; oder b. eine Observation nicht rechtmässig durchführt.

9 SR

210

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 6

830.11

f Gebühren für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs 1

Das BSV erhebt für die Prüfung des Bewilligungsgesuchs eine Gebühr von 700 Franken pro Gesuch.

2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200410.

g Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber Das BSV führt ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber.

2. Abschnitt:11 Durchführung der Observation (Art. 43a und 43b ATSG)
h Ort der Observation

1

Als allgemein zugänglicher Ort gilt öffentlicher oder privater Grund und Boden, bei dem in der Regel geduldet wird, dass die Allgemeinheit ihn betritt. 2 Ein Ort gilt als nicht von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar, wenn er zur geschützten Privatsphäre der zu observierenden Person gehört, insbesondere: a. das Innere eines Wohnhauses, einschliesslich die von aussen durch ein Fenster einsehbaren Räume;

b. unmittelbar zu einem Haus gehörende umfriedete Plätze, Höfe und Gärten, die üblicherweise Blicken von aussen entzogen sind.

i Mittel der Observation 1

Für Bildaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Wahrnehmungsvermögen wesentlich erweitern, namentlich keine Nachtsichtgeräte.

2

Für Tonaufzeichnungen dürfen keine Instrumente eingesetzt werden, die das natürliche menschliche Hörvermögen erweitern, namentlich keine Wanzen, Richtmikrofone und Tonverstärkungsgeräte. Aufzeichnungen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nicht verwertet werden; sind diese Aufzeichnungen in Bildaufzeichnungen enthalten, so sind die Bildaufzeichnungen ohne die Tonaufzeichnungen dennoch verwertbar.

3

Zur Standortbestimmung sind nur Instrumente zulässig, die nach ihrem bestimmungsgemässen Gebrauch der Standortbestimmung dienen, namentlich satellitenbasierte Ortungsgeräte. Es dürfen keine Fluggeräte eingesetzt werden.

10 SR

172.041.1

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V 7

830.11

3. Abschnitt: Aktenführung, -aufbewahrung, -einsicht und -vernichtung sowie Zustellung der Urteile (Art. 43a Abs. 9 Bst. a, 46 und 47 ATSG)12

Art. 8


13

Aktenführung

1

Die Akten müssen systematisch und chronologisch geordnet geführt werden.

2

Es ist ein vollständiges Aktenverzeichnis zu führen, das klare und eindeutige Hinweise auf den Inhalt der einzelnen Unterlagen liefert.

a14 Aktenaufbewahrung 1 Die Akten müssen sicher, sachgemäss und vor schädlichen Einwirkungen geschützt aufbewahrt werden.

2

Sie müssen durch angemessene bauliche, technische und organisatorische Massnahmen vor unberechtigten Zugriffen, vor unprotokollierten Veränderungen und vor Verlust geschützt werden.

b15 Form der Akteneinsicht16 1

Der Versicherer kann die Gewährung der Akteneinsicht von einem schriftlichen Gesuch abhängig machen.

2

Die Akteneinsicht wird grundsätzlich am Sitz des Versicherers oder seiner Durchführungsorgane gewährt. Auf Wunsch der gesuchstellenden Person kann der Versicherer Kopien der Akten zustellen. Vorbehalten bleiben Artikel 47 Absatz 2 ATSG und Artikel 8 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199217 über den Datenschutz.

3

Der Versicherer hat die Akten oder Kopien davon zur Einsichtnahme zuzustellen: a. Behörden; b. den anderen Versicherern sowie den Personen, die nach Artikel 2 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 200018 Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten können.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

15 Ursprünglich Art. 8.

16 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

17 SR

235.1

18 SR

935.61

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 8

830.11

c19 Einsicht in Observationsmaterial 1

Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person mündlich in den Räumlichkeiten des Versicherungsträgers über die Observation, so gewährt er ihr Einsicht in das vollständige Observationsmaterial und weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.

2

Informiert der Versicherungsträger die versicherte Person schriftlich über die Observation, so gibt er ihr die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial am Sitz des Versicherungsträgers. Er weist sie darauf hin, dass sie Kopien des vollständigen Observationsmaterials verlangen kann.


Art. 9

Kosten der Akteneinsicht20 1

Die Akteneinsicht ist grundsätzlich unentgeltlich.

2

Eine Gebühr nach der Verordnung vom 10. September 196921 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren kann verlangt werden, wenn die Gewährung der Akteneinsicht mit einem besonders grossen Arbeitsaufwand verbunden ist.

Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 199322 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.

a23 Aktenvernichtung 1 Akten, die nicht archivwürdig sind, müssen nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer vernichtet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Die Vernichtung der Akten muss kontrolliert und unter Wahrung der Vertraulichkeit aller in den Akten enthaltenen Informationen erfolgen.

3

Der Vernichtungsvorgang muss protokolliert werden.

4

Observationsakten, die unmittelbar im Anschluss an die Observation nicht als Beweismittel für eine Leistungsänderung benötigt werden, müssen innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Verfügung (Art. 43a Abs. 8 ATSG) vernichtet werden. Die Vernichtung muss der observierten Person schriftlich bestätigt werden.

b24 Zustellung der Urteile Die Durchführungsstellen stellen den Sachverständigen nach Artikel 44 ATSG, die ein medizinisches Gutachten erstellt haben, eine Kopie der Urteile der kantonalen 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

21 SR

172.041.0

22 SR

235.11

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

24 Ursprünglich Art. 9a. Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V 9

830.11

Versicherungsgerichte, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichts zu, bei denen ihr Gutachten als Beweismittel verwendet wurde.

4. Abschnitt: Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG)25

Art. 10

Grundsatz 1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten.

2

Die Einsprache ist schriftlich zu erheben gegen eine Verfügung, die: a. der Einsprache nach Artikel 52 ATSG unterliegt und eine Leistung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198226 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung oder deren Rückforderung zum Gegenstand hat; b. von einem Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit im Sinne der Artikel 47-51 der Verordnung vom 19. Dezember 198327 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen wurde.

3

In allen übrigen Fällen kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden.

4

Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen.

5

Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.


Art. 11

Aufschiebende Wirkung

1

Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung, ausser wenn: a. einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt; b. der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat;

c. die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

26 SR

837.0

27 SR

832.30

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 10

830.11

2

Der Versicherer kann auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.


Art. 12

Einspracheentscheid 1 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern.

2

Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache.

5. Abschnitt:28 Kosten einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG)29
a Die Artikel 8-13 des Reglements vom 11. Dezember 200630 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sinngemäss auf die Anwaltskosten einer Partei anwendbar, welche die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geniesst.

3. Kapitel: Rückgriff (Art. 72 ATSG)

Art. 13

Grundsatz Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72-75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.


Art. 14

Geltendmachung für die AHV/IV

1

Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invalidenversicherung macht das BSV31 unter Mitwirkung der Ausgleichskassen und der IV-Stellen die Rückgriffsansprüche geltend. Das BSV kann diese Aufgabe den kantonalen Ausgleichskassen, der Schweizerischen Ausgleichskasse oder den IV-Stellen übertragen.

28 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 21. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1075).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).

30 [AS

2006 5305. AS 2008 2209 Art. 22]. Siehe heute: das R vom 21. Febr. 2008 (SR 173.320.2).

31 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833). Diese Änd. wurde im ganzen Artikel berücksichtigt.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. V 11

830.11

2

Üben die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt oder die Militärversicherung das Rückgriffsrecht aus, machen sie auch die Rückgriffsansprüche der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung geltend. Das BSV trifft hiefür mit den beiden Sozialversicherern die nötigen Vereinbarungen.


Art. 15

Geltendmachung für die Arbeitslosenversicherung Für die Arbeitslosenversicherung macht die gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 198232 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung zuständige Durchführungsstelle der Arbeitslosenversicherung die Rückgriffsansprüche geltend. Die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen kann auch durch das Staatssekretariat für Wirtschaft erfolgen.


Art. 16

Verhältnis mehrerer Sozialversicherungen untereinander Sind mehrere Sozialversicherungen am Rückgriff beteiligt, so sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden kongruenten Leistungen ausgleichspflichtig.


Art. 17

Rückgriff auf einen nicht haftpflichtversicherten Schädiger Mehrere am Rückgriff beteiligte Versicherungsträger einigen sich auf eine einzige Vertretung gegenüber dem Haftpflichtigen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Vertretung in folgender Reihenfolge vorzunehmen: a. durch die Unfallversicherung; b. durch die Militärversicherung; c. durch die Krankenversicherung; d. durch die AHV/IV.

4. Kapitel: Übrige Bestimmungen

Art. 18

Besonderer Aufwand bei der Amts- und Verwaltungshilfe (Art. 32 ATSG)

Amts- und Verwaltungshilfe wird abgegolten: a. wenn auf Begehren des Versicherers Daten in einer Form bekannt gegeben werden müssen, die mit einem besonderen Aufwand verbunden ist; und b. die Gesetzgebung eines Sozialversicherungszweiges dies ausdrücklich vorsieht.

32 SR 837.0

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts 12

830.11

a33 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. Juni 2019 1

Bei Fehlen der Aus- und Weiterbildungsvoraussetzung nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe e kann die Bewilligung während sechs Monaten ab Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 für zwei Jahre erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 mindestens zwanzig Personenüberwachungen für Sozialversicherungsträger durchgeführt hat.

2

Die Versicherungsträger müssen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Juni 2019 die Akten nach Artikel 8 Absatz 2 führen.


Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juni 2019, in Kraft seit 1. Okt. 2019 (AS 2019 2833).