01.12.2022 - * / In Kraft
01.10.2021 - 30.11.2022
01.01.2021 - 30.09.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2018 - 30.06.2020
01.12.2015 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.11.2015
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01.10.2012 - 30.09.2014
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1

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) vom 25. Mai 2012 (Stand am 1. Oktober 2014) Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 (SpoFöV),
verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt: a. im

Programm

«Jugend und Sport» (J+S) die Durchführung der J+S-Angebote und der Angebote der J+S-Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren dieser Angebote;

b. im Programm Erwachsenensport (ESA) die Durchführung von Angeboten der Kaderbildung sowie die Beitragsgewährung an die Organisatoren der Kaderbildung; c. die anrechenbaren Kosten bei der Gewährung von Beiträgen an internationale Sportanlässe und -kongresse;

d. die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen an Sportanlagen von nationaler Bedeutung.

2. Kapitel: Jugend und Sport 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Begriffe 1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Kinder: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;

b. Jugendliche: J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer ab dem Beginn des Kalenderjahres, in dem sie 10 Jahre alt werden;

AS 2012 3999 1 SR

415.01

415.011

Sport und Bewegung

2

415.011

c. J+S-Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einer Behinderung: Kinder und Jugendliche, die nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als invalid gelten; d. Schulen: die obligatorische Schule nach Artikel 48 SpoFöV sowie die Schulen der Sekundarstufe II;

e. Aktivität: eine einzelne, zeitlich beschränkte, sportliche Tätigkeit (Lektion, Training, Tour oder Wettkampf).


Art. 3

Sportarten 1 J+S-Angebote können in den Sportarten nach Anhang 1 durchgeführt werden.

2

Die Sportart Allround darf ausschliesslich für Kinder angeboten werden.

3

Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. November 20123, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert haben.4 2. Abschnitt: J+S-Kurse

Art. 4

Umfang Ein J+S-Kurs umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die regelmässig durchgeführt werden: a. unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern; b. in einer beständigen Gruppe; c. während einer bestimmten Mindestkursdauer.


Art. 5

Teilnehmerzahl und Gruppengrösse 1

An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Ausnahmen von der Mindesteilnehmerzahl bewilligen.

2

Die Gruppengrössen sind in Anhang 2 festgelegt.

2 SR

830.1

3 SR

935.911

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 3

415.011


Art. 6

Leitung 1 Die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter für J+S-Kurse sind im Anhang 2 festgelegt.

2

Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem -Leiter geführt werden.


Art. 7

Trainingslager 1 In Ergänzung zu J+S-Kursen können Trainingslager durchgeführt werden.

2

Ein Trainingslager umfasst Kinder oder Jugendliche aus einem oder mehreren Kursen desselben Organisators. Alle Kinder und Jugendlichen müssen in einem der Kurse des laufenden Angebots des Organisators aktiv sein.

3

Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.5 4

An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Trainingslagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.

5

Kinder und Jugendliche, die nur am Trainingslager teilnehmen, werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.


Art. 8

Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 1

Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in den Nutzergruppen 1, 4 und 5 beträgt 15 Kurswochen in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten und beinhaltet mindestens 15 Trainings in zwölf Trainingswochen. Das BASPO kann ausnahmsweise kürzere Kurse bewilligen.

2

Die Trainings in der Nutzergruppe 1 und 4 dauern mindestens 60 Minuten, in der Nutzergruppe 5 dauern sie mindestens 45 Minuten.

3

Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen. In Trainingslagern sind es höchstens 300 Minuten pro Tag.


Art. 9

Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2 1

Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppen 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden.

2

Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

Sport und Bewegung

4

415.011

3

Eine Aktivität dauert mindestens eine Stunde. Pro Aktivität können höchstens fünf Stunden für die Berechnung der Teilnehmerstunden berücksichtigt werden.

4

Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf unterschiedlichen Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen.6


Art. 10

Kursinhalte 1 Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.

2

Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

3. Abschnitt: J+S-Lager

Art. 11

Lagergemeinschaft 1 Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die in einer Gruppe, die eine Lagergemeinschaft bildet, unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder -Leitern durchgeführt werden.

2

Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben und gemeinsame Übernachten an einem bestimmten Ort.

3

Lager der Nutzergruppe 4, die von Gemeinden durchgeführt werden und die sich in erster Linie an Kinder und Jugendliche der Gemeinde richten, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

4

Lager, an denen ausschliesslich Kinder teilnehmen, dürfen auch ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.


Art. 12

Leitung Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und -Leiter, die in der entsprechenden Sportart oder Disziplin und der Zielgruppe Kinder oder Jugendliche anerkannt sind.


Art. 13

Teilnehmerzahl und Gruppengrösse 1

An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+SAlter teilnehmen.

2

Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 5

415.011


Art. 14

Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten 1

Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.

2

Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des gleichen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird. 3

Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.7 4 An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt werden.

5

Absatz 4 gilt nicht für Lager der Nutzergruppe 4 von Gemeinden oder für Lager mit Kindern, wenn diese ohne gemeinsame Übernachtung durchgeführt werden.

6

Innerhalb eines Lagers, das mehr als vier Tage dauert, darf ein trainingsfreier Tag stattfinden. Dieser wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.


Art. 15

Lagerinhalte 1 Die J+S-Aktivitäten sind nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung zu unterrichten.

2

Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

4. Abschnitt: J+S-Nachwuchsförderung

Art. 16

Förderkonzept 1 Mit der J+S-Nachwuchsförderung werden J+S-Angebote unterstützt, die auf einem Förderkonzept eines nationalen Sportverbandes basieren.

2

Das BASPO erarbeitet zusammen mit dem Dachverband des Schweizer Sports (Swiss Olympic) Richtlinien über die Inhalte der Förderkonzepte.

3

Es genehmigt die Förderkonzepte, soweit diese für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind und legt fest: a. die Maximalzahl der zur Beitragsgewährung anrechenbaren Stunden je Teilnehmerin und Teilnehmer;

b. die maximale Grösse der Gruppen pro Nachwuchstrainerin und Nachwuchstrainer.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

Sport und Bewegung

6

415.011


Art. 17

Teilnahmevoraussetzungen 1 In die Nachwuchsförderung werden nur J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer aufgenommen, die von einem nationalen Verband nach dem jeweiligen Förderkonzept für die Nachwuchsförderung selektioniert worden sind.

2

An Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung können ausnahmsweise auch Kinder oder Jugendliche teilnehmen, die nicht von einem nationalen Verband selektioniert wurden.8

Art. 18

Förderstufen 1 Die J+S-Nachwuchsförderung besteht aus den Förderstufen Lokal (L), Regional (R) und National (N).

2

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zur jeweiligen Förderstufen gestützt auf die Selektion von Swiss Olympic zugewiesen.


Art. 19

Leitung 1 Angebote der Nachwuchsförderung werden durch J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L), Regional (R) oder National (N) geleitet.

2

J+S-Leiterinnen oder -Leiter können als zusätzliche Leiterinnen und Leiter zugezogen werden und in Ausnahmefällen einzelne Aktivitäten leiten.


Art. 20

Administration der

Angebote

Angebote der Nachwuchsförderung dürfen nur von J+S-Coaches mit einer spezifischen Aus- und Weiterbildung (J+S-Coach NWF) administriert werden.

5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein (Art. 14 Abs. 1 SpoFöV)

Art. 21

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung 1

Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die: a. Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben; c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 30, 33, 36 und 42).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 7

415.011

2

Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.

3

Die Zulassung zu Kursen und Modulen der Kaderbildung kann abhängig gemacht werden:

a. von sportartspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten; b. von Qualifikationen in vorangehenden Kursen oder Modulen; c. vom Umfang der bisher ausgeübten Leitertätigkeit; d. vom Bestehen von Eignungstests; e. von Qualifikationen, die ausserhalb des Programmes J+S erworben worden sind, namentlich vom Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses.

4

Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der Sportart Lagersport/ Trekking werden Personen zugelassen, welche im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben.

5

Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.

6

Das BASPO entscheidet auf Antrag des Organisators der Kaderbildung über die Zulassung zur Kaderbildung.


Art. 22

Anmeldung und Ausschreibung der Angebote 1

Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben einen Plan mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen.

Das BASPO prüft den Plan und bewilligt die Angebote. 2 Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.

3

Das BASPO schreibt sämtliche bewilligten Angebote der Kaderbildung öffentlich aus.


Art. 23

Kontrollen Das BASPO beaufsichtigt die Kaderbildung der Kantone und der beauftragten Verbände und Institutionen.

Sport und Bewegung

8

415.011


Art. 24

Entzug und Sistierung von Kaderanerkennungen 1

In Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 20119 (SpoFöG) sistiert das BASPO auf Anzeige oder von Amtes wegen die Kaderanerkennung ohne Verzug.

2

In Fällen nach Artikel 10 Absatz 3 SpoFöG entscheidet das BASPO, ob die Kaderanerkennung befristet oder unbefristet entzogen werden soll. Die Zeit der Sistierung wird an die Dauer des befristeten Entzugs angerechnet. 3

Nach Ablauf eines befristeten Entzugs kann das Kadermitglied Antrag auf erneute Anerkennung als Kadermitglied stellen. Das BASPO kann den Entscheid mit Auflagen und Bedingungen, insbesondere der Absolvierung einer Weiterbildung, versehen.


Art. 25

Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer: a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen; b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.


Art. 26

Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine J+S-Kaderanerkennung verfügen.

6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter (Art. 16 SpoFöV)

Art. 27

Ausbildung 1 Die Ausbildung zur J+S-Leiterin oder zum J+S-Leiter erfolgt in J+S-Leiterkursen sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche.

2

In den J+S-Leiterkursen werden pädagogische, sportmotorische und methodische Grundkenntnisse vermittelt.

3

Das BASPO bietet Personen, die über eine dem Leiterkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.


Art. 28

Weiterbildung 1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut und in der Regel auf die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche ausgerichtet.

9 SR

415.0

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 9

415.011

2

Mit der Absolvierung von zielgruppenspezifischen Weiterbildungsmodulen erfüllen J+S-Leiterinnen und Leiter die Weiterbildungspflicht für alle Sportarten oder Disziplinen in der jeweiligen Zielgruppe, in denen sie anerkannt sind.

3

Für nicht zielgruppenspezifische Weiterbildungsmodule legt das BASPO in der Ausschreibung der einzelnen Weiterbildungsmodule fest, welche Anerkennungen mit deren Absolvierung verlängert werden.

4

Module der Weiterbildung, deren Ziel über den blossen Erhalt der Leiteranerkennung hinausgehen, müssen zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht mindestens so weit absolviert werden, wie Weiterbildungsmodule dauern, die ausschliesslich dem Erhalt der Leiteranerkennung dienen.


Art. 29

Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten 1

Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.

2

Das BASPO kann für einzelne Angebote der Aus- und Weiterbildung Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen.


Art. 30

Zulassung zur Aus- und Weiterbildung 1

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; b. vom zuständigen J+S-Coach eines Organisators empfohlen werden.

2

Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben.

3

Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.


Art. 31

Pflichten 1 J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kurse und J+S-Lager verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere: a. die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen;

b. die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen; c. die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation;

d. der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.

Sport und Bewegung

10

415.011

2

Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen gewähren.

7. Abschnitt: J+S-Coaches (Art. 17 SpoFöV)

Art. 32

Aus- und Weiterbildung 1

Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen.

2

Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Aus- und Weiterbildungen durch. Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.


Art. 33

Zulassung zur Aus- und Weiterbildung Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen: a. die die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; b. die von der Organisation, für die sie tätig sein werden, empfohlen werden; c. bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach absolviertem Kurs oder Modul in der Lage sind, die Pflichten nach Artikel 34 wahrzunehmen.


Art. 34

Pflichten J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+SAngebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten: a. Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.

b. Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 58 und 60).

c. Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.

d. Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.

e. Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.

f. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 11

415.011

8. Abschnitt: J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer (Art. 18 SpoFöV)

Art. 35

J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Aus- und Weiterbildung 1

Die Ausbildung zur J+S-Nachwuchstrainerin oder zum J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) und die entsprechende Weiterbildung erfolgen sportarten- und disziplinenspezifisch in J+S-Nachwuchstrainerkursen und -Modulen.

2

Das BASPO bietet Personen, die über eine dem J+S-Nachwuchstrainer gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen an.

3

Das BASPO führt die Aus- und Weiterbildung der J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer durch. Es zieht die Sportverbände bei.


Art. 36

J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Zulassung zur Aus- und Weiterbildung Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche: a. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter verfügen. b. eine regelmässige J+S-Leitertätigkeit vorweisen können;
c. bereit sind, regelmässig in der J+S-Nachwuchsförderung (J+S-NWF) tätig zu sein;

d. von den zuständigen J+S-Fachleiterinnen und -leitern empfohlen worden sind;

e. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.


Art. 37

J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L); Anerkennung 1

Als J+S-Nachwuchstrainerin oder als J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) werden Personen mit einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter anerkannt, die: a. die entsprechenden sportarten- und disziplinenspezifischen J+S-Nachwuchstrainerkurse und -Module erfolgreich bestanden haben;

b. über eine vom BASPO anerkannte gleichwertige Ausbildung verfügen.

2

Soweit in einzelnen Sportarten oder Disziplinen keine spezifischen Kurse und Module für J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer bestehen, können Personen, welche die höchste Weiterbildungsstufe gemäss der vom BASPO festgelegten Ausbildungsstruktur bestanden haben, als J+S-Nachwuchstrainerinnen oder -trainer Lokal (L) anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 36 Buchstaben b-d erfüllen.

Sport und Bewegung

12

415.011


Art. 38

J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R) Als J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R) werden anerkannt: a. Trainerinnen oder Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; b. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.


Art. 39

J+S-Nachwuchstrainer National

(N)

Als J+S-Nachwuchstrainerin und -trainer National (N) werden anerkannt: a. diplomierte Trainerinnen und Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; b. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.

9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten (Art. 19 SpoFöV)

Art. 40

Ausbildung 1 Die Ausbildung zur J+S-Expertin oder zum J+S-Experten für die Durchführung der J+S-Kaderbildung erfolgt in entsprechenden J+S-Expertenkursen.

2

Die Ausbildung erfolgt sportarten- und disziplinenspezifisch für die Zielgruppen Kinder oder Jugendliche; die Ausbildung von J+S-Coachexpertinnen und -experten erfolgt in themenspezifischen Kursen.

3

Das BASPO führt die Ausbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

4

Es kann Personen, die über eine dem Expertenkurs gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten.


Art. 41

Weiterbildung 1 Die Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.

2

Das BASPO führt die Module der J+S-Expertenweiterbildung durch. Es kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.


Art. 42

Zulassung zur Aus- und Weiterbildung 1

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 13

415.011

a. über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter oder als J+S-Coach verfügen;

b. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; c. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden; und d. die in der Ausbildungsstruktur festgelegten Weiterbildungen bestanden haben.

2

Für die Zulassung zur Ausbildung darf die J+S-Leiteranerkennung oder die J+SCoachanerkennung der Kandidatinnen und Kandidaten nicht weggefallen sein.

3

Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einer J+S-Sportart über eine J+S-Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.


Art. 43

Aufgaben 1 J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch.

2

In Sportarten, Disziplinen oder bei Aktivitäten mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und -Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden.

3

Das BASPO kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle vor Ort zu unterziehen.

4

Es kann mit J+S-Expertinnen und -Experten Kaderkurse zur Vorbereitung oder Weiterentwicklung der J+S-Kaderbildung durchführen.

10. Abschnitt: Beitragsgewährung (Art. 22-26 SpoFöV)

Art. 44

Beiträge für J+S-Kurse 1

Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich aus einem Grundbetrag und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses. Der Grundbetrag wird nach Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter festgesetzt.

2

Für J+S-Kurse mit Kindern in der Nutzergruppe 5 werden erhöhte Beiträge ausgerichtet.

3

Die Beiträge der Nutzergruppe 7 richten sich nach: a. der Gesamtzahl der Trainingsstunden; b. der jeweiligen Förderstufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; und c. der Anzahl der eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und -Trainer und deren Qualifikation.

Sport und Bewegung

14

415.011

4

Nehmen an Angeboten der Nutzergruppe 7 Kinder oder Jugendliche teil, welche nicht für die Nachwuchsförderung selektioniert sind, werden lediglich die für die Nutzergruppe 1 vorgesehenen Teilnehmerstunden entschädigt.

5

Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.


Art. 45

Beiträge für J+S-Lager 1

Die Beiträge für J+S-Lager der Nutzergruppen 3, 4 und 5 errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+SLeiterinnen und -Leiter und der Anzahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lagertage.

2

Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

3

Für J+S-Lager, die nach Artikel 11 Absatz 3 oder 4 durchgeführt werden, reduzieren sich die Beiträge um die Hälfte.

4

Für J+S-Lager der Nutzergruppe 5 in den Sportarten Skifahren, Snowboard, Skilanglauf oder Skispringen können die Beiträge höchstens verdoppelt werden, sofern die Lager ausschliesslich in einer oder mehreren dieser Sportarten durchgeführt werden und Organisationen aus Tourismus und Wirtschaft eigene Massnahmen zur Förderung solcher Lager ergreifen.10


Art. 46

Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen 1

Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unterstützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind.

2

In Kursen der Nutzergruppe 2 gelten Wettkämpfe als Trainingsstunden, sofern die betreffenden Kinder und Jugendlichen an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilnehmen. 3 In der Nutzergruppe 7 gelten Wettkämpfe bis zum Erreichen der nach Artikel 16 Absatz 3 festgelegten Maximalzahl der anrechenbaren Stunden als Trainingsstunden.

4

Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen.


Art. 47

Beiträge für Angebote der Nutzergruppe 6 1

Eine geringe Bedeutung kommt einer Sportart dann zu, wenn während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 1 Promille aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von J+S-Angeboten diese Sportart wählen.

2

Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 15

415.011


Art. 48

Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer 1

Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern im Outdoorbereich erhalten die Organisatoren der J+S-Angebote einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 5.

2

Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.


Art. 49

Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen

1

Nimmt an einem J+S-Angebot regelmässig mindestens eine Person mit einer Behinderung teil und muss der Organisator des J+S-Angebots deshalb eine zusätzliche J+S-Leiterin oder einen zusätzlichen J+S-Leiter mit besonderer Weiterbildung einsetzen, so erhält der Organisator des J+S-Angebots einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 6.

2

Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.


Art. 50

Beiträge für die J+S-Kaderbildung 1

Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführten Angebote selber.

2

Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.

3

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Kaderbildung durch Bildungsinstitutionen als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt wird und die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler oder die Lernenden obligatorisch ist.

4

Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 198911 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.


Art. 51

Pauschalbeiträge an Verbände Das BASPO richtet an Sportverbände, deren Sportart provisorisch aufgenommen ist, Pauschalbeiträge aus. Die Beiträge sind in Anhang 8 festgelegt.

11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes (Art. 28 SpoFöV)

Art. 52

Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen Das BASPO erhebt für Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen eine Gebühr.

11 SR

446.1

Sport und Bewegung

16

415.011


Art. 53

J+S-Material.

Grundsatz

1

Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kaderbildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird.

2

Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material.

3

Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt.


Art. 54

J+S-Material. Pflichten der Organisatoren 1

Die Organisatoren der J+S-Angebote, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt wird, haben eine Gebühr zu entrichten. 2 Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S-Material sorgfältig verwenden und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurückgeben. 3

Sie haften für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen.

4

Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material.


Art. 55

Unterkunft 1 Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung. 2 Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Prozent.

12. Abschnitt: Administration

Art. 56

Allgemeines J+S-Angebote sowie Kurse und Module der Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert.


Art. 57

Bezeichnung eines J+S-Coach 1

Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.

2

Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 17

415.011


Art. 58

Anmeldung von J+S-Angeboten 1

Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.

2

Die Anmeldung von Angeboten der Nachwuchsförderung erfolgt zentral durch den J+S-NWF-Coach des jeweiligen nationalen Sportverbandes.

3

Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.


Art. 59

Verspätete Anmeldung

1

Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angemeldet, so werden für die Beitragsberechnung nur diejenigen J+S-Kurse und J+S-Lager berücksichtigt, die später als 30 Tage nach Anmeldung beginnen.

2

Wird ein verspätet angemeldetes Angebot von der zuständigen Behörde dennoch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn bewilligt, so kann die gesamte Dauer des Angebots für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.


Art. 60

Abrechnung von J+S-Angeboten 1

Die Abrechnung eines Angebots muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.

2

Die Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge.

3

Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.


Art. 61

Kurse und Module der Kaderbildung 1

Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.

2

Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.

3

Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.


Art. 62

Auszahlung der Beiträge 1

Die Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des J+S-Angebots oder der Kaderbildung ausbezahlt.

2

Bei J+S-Angeboten mit einer Kursdauer von 30 oder mehr Wochen können nach drei Monaten nach Kursbeginn bis zu 50 Prozent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden.

Sport und Bewegung

18

415.011


Art. 63

Kontrolle Die kantonalen Amtsstellen für J+S erstatten dem BASPO jährlich Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen. Besondere Vorkommnisse melden sie umgehend.

3. Kapitel: Erwachsenensport 1. Abschnitt: Kaderbildung allgemein (Art. 32 SpoFöV)

Art. 64

Zugang zur ESA-Kaderbildung 1

Die Organisatoren der ESA-Kaderbildung haben Kandidatinnen und Kandidaten unabhängig davon, zu welcher Organisation sie gehören, zu gleichen Bedingungen den Zugang zu den Aus- und Weiterbildungskursen zu ermöglichen. 2 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die: a. Schweizer Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollendet haben; c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 68 Abs. 2 und 72);

d. allfällige weitere, in den Ausbildungsstrukturen und -inhalten definierte spezifische Anforderungen erfüllen, wie Eignungstests, Abschluss eines Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurses oder spezifischer Kurse der Weiterbildung.

3

Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator der ESA-Kaderbildung tätig sind.

4

Nicht zu Kursen der Weiterbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen, oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit im Programm ESA wiederholt nicht an die anerkannten Grundsätze der Sportethik gehalten haben. 5 Die Organisatoren der Kaderbildung können von den Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung verlangen.


Art. 65

Ausschluss Von einem Angebot der Kaderbildung kann ausgeschlossen werden, wer: a. aufgrund seiner Fähigkeiten nicht in der Lage ist, dem Kurs zu folgen; b. durch sein Verhalten den Ablauf des Kurses erheblich stört.

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 19

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2. Abschnitt: ESA-Leiterinnen und -Leiter (Art. 36 SpoFöV)

Art. 66

Ausbildung 1 In der Ausbildung zur ESA-Leiterin oder zum ESA-Leiter werden erwachsenenbildnerische, sportmotorische, methodische und sportfachspezifische Grundkenntnisse vermittelt. Diese Inhalte können zielgruppenorientiert ausgerichtet werden.

2

Organisatoren von Leiterkursen können Personen, die über eine der ESA-Ausbildung gleichwertige Ausbildung verfügen, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen anbieten. 3

Die Ausbildung dauert in der Regel sechs Tage. Sie kann für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse, namentlich als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen, kürzer ausfallen.


Art. 67

Weiterbildung 1 In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular aufgebaut.

2

Zur Erfüllung ihrer Weiterbildungspflicht haben ESA-Leiterinnen und -Leiter ein spezifisches Weiterbildungsmodul von ein bis zwei Tagen zu absolvieren.

3

Die einzelnen Module der Weiterbildung dauern höchstens sechs Tage.


Art. 68

Zulassung zur Aus- und Weiterbildung 1

Zur Ausbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen; 2

Zur Weiterbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die: a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen; b. eine praktische Leitertätigkeit im Erwachsenensport nachweisen können.


Art. 69

Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten 1

Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine ESA-Expertin oder ein ESA-Experte einzusetzen.

2

Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen.

3

Für die Durchführung von Modulen der Weiterbildung oder für die Vermittlung von einzelnen Themen in der Kaderbildung können auch Personen eingesetzt werden, die nicht über eine ESA-Kaderanerkennung verfügen.

Sport und Bewegung

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415.011

3. Abschnitt: ESA-Expertinnen und -Experten (Art. 38 SpoFöV)

Art. 70

Ausbildung 1 Die Ausbildung zur ESA-Expertin oder zum ESA-Experten für die Durchführung der Kaderbildung erfolgt in entsprechenden ESA-Expertenkursen.

2

Die Ausbildung dauert neun Tage. Es können für Personen, die über spezifische Vorkenntnisse verfügen, namentlich für J+S-Expertinnen oder -Experten, verkürzte Ausbildungen in der Form von Einführungskursen angeboten werden.


Art. 71

Weiterbildung 1 Die Weiterbildung von ESA-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.

2

ESA-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Module der Expertenweiterbildung absolvieren.

3

Die einzelnen Module der Expertenweiterbildung dauern höchstens drei Tage.


Art. 72

Zulassung zur Aus- und Weiterbildung 1

Zur Ausbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die: a. die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen; b. von einem Organisator der ESA-Leiteraus- und -weiterbildung empfohlen werden; und

c. regelmässig als ESA-Leiterin oder -Leiter tätig sind.

2

Zur Weiterbildung werden ESA-Expertinnen und -Experten zugelassen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 64 erfüllen. Die Zulassung kann Personen verweigert werden, die keine praktische Ausbildungstätigkeit nachweisen können.

3

Es kann vom jeweiligen Organisator der ESA-Leiterkurse zusätzlich einen Bedarfsnachweis für die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von ESA-Expertinnen und -Experten verlangen.

4. Abschnitt: Beiträge und Verfahren (Art. 32 Abs. 3 SpoFöV)

Art. 73

Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse 1

Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung für ESA-Leiterinnen und -Leiter im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn:

a. der Kurs 30 Tage vor Beginn angemeldet worden ist; b. der Kurs bewilligt worden ist;

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 21

415.011

c. im Kurs die geforderten Inhalte vermittelt werden und die Zulassungsbedingungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehalten sind; und

d. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des Kurses eingereicht worden sind.

2

Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer.

3

Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus.

4

Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die Dichte des Angebots an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sportarten.


Art. 74

Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung 1

Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO bewilligt die Angebote. 2 Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen.

Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren.


Art. 75

Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung 1

Die Administration von Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.

2

Die Abrechnung der Aus- und Weiterbildungskurse ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einreichen.

3

Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.


Art. 76

Auszahlung der Beiträge Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des Aus- oder Weiterbildungskurses ausbezahlt.


Art. 77

Finanzierung der Kurse des BASPO Das BASPO finanziert die von ihm durchgeführten Kurse der ESA-Kaderbildung.


Art. 78

Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben.

Sport und Bewegung

22

415.011

4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung (Art. 42-44 SpoFöV)

Art. 79

Nationale Bedeutung

Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn: a. sie nachweislich dem Bedürfnis eines oder mehrerer nationaler Sportverbände, die Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durchführen, entspricht und dieses Bedürfnis dokumentiert ist;

b. keine brauchbaren Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren; c. sie für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend ist;

d. sie den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sportverbände entspricht und sie über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, einschliesslich Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, verfügt;

e. sie als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände erfüllt, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur; f.

sie durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel erschlossen ist; g. sie zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist; h. bei Neuanlagen und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energieund Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird;

i.

die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, namentlich wenn: 1. Schäden und Belastungen, die aus dem Bau und Betrieb der Anlage entstehen, minimiert und unvermeidbare Schäden und Belastungen soweit möglich nach dem Verursacherprinzip behoben werden,

2. die Nutzerinnen und Nutzer der Anlagen zu einem möglichst natur- und landschaftsschonenden Verhalten angeregt werden, 3. die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften vermieden wird; und

j.

die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 23

415.011


Art. 80

Bundesbeiträge 1 Das BASPO kann an die Neuerstellung einer Sportanlage von nationaler Bedeutung oder den Umbau einer Sportanlage in eine solche von nationaler Bedeutung Beiträge leisten, wenn:

a. die betreffende Anlage im NASAK12-Katalog aufgeführt ist; b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebs, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch die Trägerschaft langfristig gesichert ist;

c. die Benützung der Anlage für Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durch Verträge zwischen der Trägerschaft und den betreffenden Sportverbänden und Organisatoren von Sportveranstaltungen langfristig gewährleistet ist; d. die Finanzierung des Bauvorhabens unter Einrechnung allfälliger Bundesbeiträge gesichert ist.

2

Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet sich nach folgenden Kriterien: a. Umfang der bewilligten Kredite; b. Bedeutung des Projekts für den Schweizer Sport; c. Qualität, Realisierungsreife und Realisierungschancen des Projekts; d. vorgesehene Nutzung für Anlässe von nationaler Bedeutung; und e. ausgelöste Gesamtinvestitionen zugunsten des Sports und weitere Auswirkungen des Entscheides.


Art. 81

Anrechenbare Kosten

1

Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für: a. die

Projektierung;

b. bauliche

Massnahmen;

c. die Anschaffung unerlässlicher zweckmässiger Einrichtungen.

2

Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für: a. den

Landerwerb;

b. Studien

und

Vorabklärungen;

c. Massnahmen, die für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind; d. Entschädigungen an Behörden und Zinsen für Baukredite; e. Massnahmen, die im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind.

12 Nationales

Sportanlagenkonzept

Sport und Bewegung

24

415.011

5. Kapitel: Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse (Art. 72 SpoFöV)

Art. 82

1 Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare Beträge im Sinne von Artikel 72 Absatz 2 SpoFöV:

a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen; b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds; c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

2

Nicht angerechnet werden können staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Aufgaben, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 83

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Januar 199213 über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen;

2. Verordnung des VBS vom 31. Oktober 200114 über Dopingmittel und -methoden;

3. Verordnung des VBS vom 7. November 200215 über Jugend+Sport; 4. Verordnung vom 15. Dezember 199816 über Bundesleistungen im Seniorensport;

5. Verordnung vom 11. Januar 198917 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.


Art. 84

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

13 [AS

1992 494]

14 [AS

2001 3319, 2002 4033, 2003 4279, 2005 259, 2007 6711] 15 [AS

2002 4040, 2004 4667, 2011 5627] 16 [AS

1999 587]

17 [AS

1989 193]

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 25

415.011

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1)

J+S-Sportarten A. Allgemeine Sportarten (A-Sportarten) Allround, Badminton, Baseball/Softball, Basketball, Curling, Eishockey, Eislauf,
Fechten, Fussball, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Rollsport, Rugby, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Streethockey, Tanzsport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnsport, Unihockey, Volleyball.

B. Sportarten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen (B-Sportarten) Bergsteigen, Kanusport, Lagersport/Trekking, Pferdesport, Rudern, Schwimmsport,
Segeln, Skifahren, Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Sportschiessen, Windsurfen.

C. Zusätzliche Sportarten der Nutzergruppe 7 (C-Sportarten) Behindertensport, Biathlon, Nordische Kombination, Pentathlon.

Sport und Bewegung

26

415.011

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2) Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse A. Bestimmungen für A-Sportarten 1. In den Sportarten Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Fussball, Handball, Hornussen, Landhockey, Rollsport, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In den Sportarten Allround, Badminton, Curling, Eislauf, Fechten, Golf, Gymnastik und Tanz, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Schwingen, Skilanglauf, Squash, Tanzsport, Tennis, Tischtennis, Triathlon und Turnsport darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

3. Wird im Rahmen eines Kurses oder Lagers oder bei der Ausübung einer Sportart eine Aktivität aus einer Sportart nach Buchstabe B ausgeübt, so gelten die dort festgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen.

B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für B-Sportarten: 1. In den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern darf die Gruppengrösse von 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 6 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In den Sportarten Kanusport, Pferdesport, Rudern, Skifahren, Skispringen, Snowboard, Segeln und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

3. In den Sportarten Schwimmsport und Sportschiessen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss jeweils für 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 27

415.011

4. In J+S-Angeboten Lagersport/Trekking darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern je 2 Leiterinnen oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden. In den J+S-Lagern können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterinnen und -Leitern mündige und urteilsfähige Personen ohne J+SAnerkennung eingesetzt werden. Sie werden für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

C. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergrupe 5 1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B gelten die jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Sportarten.

3. Sind für die Durchführung einer Aktivität mehr als 2 Leiterinnen oder Leiter erforderlich, darf als zusätzliche Leiterin oder zusätzlicher Leiter eine mündige und urteilsfähige Person eingesetzt werden, auch wenn diese nicht über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügt. Sie wird für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

D. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von
24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

E. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe A Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A sowie in konditionellen und
mentalen Trainings nach Buchstabe D nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.

F. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe B Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B nicht genügend berechtige
J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so wird diese Aktivität für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.

Sport und Bewegung

28

415.011

Anhang 3

(Art. 44 Abs. 5 und 45 Abs. 2) Maximalbeiträge an J+S-Angebote A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 Grundbetrag je J+S-Leiterin oder -Leiter, die nach Anhang 2 erforderlich sind, CHF Betrag pro Teilnehmerstunde1), CHF

Zuschlag für J+S-Kurse der Nutzergruppe 5 mit Kindern2) 150.00 1.80 100

%

B. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Der Beitrag errechnet sich nach folgender Formel: ƩB = (Tr / Tn + 1) x (ƩS); wobei
Tr / Tn + 1 maximal 2 ergeben darf.

Dabei bedeuten: B: Betrag je Aktivität in CHF Tr: Anzahl der in der Aktivität eingesetzten J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer sowie J+S-Leiterinnen und -Leiter (Trainer) Tn: Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Artikel 17 Absatz 1 an der Aktivität (Teilnehmer)

S: Die auf Grund der Trainer/Teilnehmer-Kombination für die einzelnen Teilnehmer festgelegten Teilnehmerstundenbeiträge (TnStd) nach folgendem Schema:

Teilnehmer

Förderstufe L

Teilnehmer

Förderstufe R

Teilnehmer

Förderstufe N

Trainer L / J+S-Leiter CHF 2 je TnStd.

CHF 2 je TnStd.

CHF 2 je TnStd.

Trainer R

CHF 2 je TnStd.

CHF 4 je TnStd.

CHF 4 je TnStd.

Trainer N

CHF 2 je TnStd.

CHF 6 je TnStd

CHF 6 je TnStd.

C. Beiträge für Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1 Anzahl Wettkämpfe

Bei Kursdauer < 30 Kurswochen, einmalig pauschal CHF Bei Kursdauer ≥ 30 Kurswochen, einmalig pauschal CHF Kategorie 13) 100.00

200.00

Kategorie 23) 200.00 400.00

Kategorie 33) 300.00 600.00

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 29

415.011

D. Beiträge für J+S-Lager Pro Tag und Teilnehmer/in CHF
8.00

1) Angebrochene Stunden werden abgerundet.

2)

Bei Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, berechnet sich der Zuschlag ausschliesslich auf die auf die Kinder entfallenden Teilnehmerstunden.

3) Kategorien nach Anhang 4.

Sport und Bewegung

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Anhang 4

(Art. 46 Abs. 1)

J+S-Wettkampfkategorien der Nutzergruppe 1 Kursdauer Kategorie

1

Anzahl Wettkämpfe

Kategorie 2

Anzahl Wettkämpfe

Kategorie 3

Anzahl Wettkämpfe

< 30 Wo

2-4

5- 7

≥ 8

≥ 30 Wo

4-9

10-15

16

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 31

415.011

Anhang 5

(Art. 48 Abs. 1)

Entschädigung für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung 1.

Den Organisatoren wird eine Pauschale von maximal Fr. 260.- ausgerichtet für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis, sofern diese als: a. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Outdooraktivitäten in der Sportart Sportklettern aktiv sind und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der jeweilige Aktivitäten übernehmen;

b. als J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern tätig sind.

2.

In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine Pauschale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+SAktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergführers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstunden werden aufgerundet.

3.

In Angeboten der Kaderbildung wird für jeweils 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

Sport und Bewegung

32

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Anhang 6

(Art. 49 Abs. 1)

Entschädigung für J+S-Angebote mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderungen Den Organisatoren von Lagern wird eine Pauschale von maximal 100.00 Franken pro Leitertag ausgerichtet.

Den Organisatoren von Kursen wird eine Pauschale von maximal 5 Prozent auf der nach Anhang 3 errechneten Gesamtsumme ausgerichtet.

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 33

415.011

Anhang 718

(Art. 50 Abs. 2)

Beiträge für die J+S-Kaderbildung 1

Kaderbildung des Bundes Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195219 aus.

2

Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S 2.1

Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren: 2.1.1

maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches; 2.1.2

maximal 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt wird; 2.1.3

maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiterbildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2); 2.1.4

zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerinnen und Bergführer.

2.2

Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

2.3

Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Personen angemeldet, so kann es den Beitrag nach 2.1.1 auf maximal 400 Franken je Kurstag erhöhen.

2.4

Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wieder18 Bereinigt

gemäss

Ziff.

II der V des VBS vom 5. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2843).

19 SR

834.1

Sport und Bewegung

34

415.011

einsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren weggefallen sind.

2.5

Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195220 aus.

3


Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach Art. 12 Abs. 2 SpoFöV 3.1

Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren: 3.1.1

maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches; 3.1.2

maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiterbildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 3 und 41 Abs. 2); 3.1.3

maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Ausbildungskursen für J+S-Leiterinnen und -Leiter, die von Bildungsinstitutionen durchgeführt werden.

3.2

Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

3.3

Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren weggefallen sind.

20 SR

834.1

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS 35

415.011

Anhang 8

(Art. 51)

Pauschalentschädigung an die Verbände in J+S Verbände von Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, können einen Pauschalbeitrag von maximal Fr. 5000.- pro Jahr beantragen. Der Umfang des Beitrages richtet sich nach der Anzahl durchgeführter Kurse und Lager in der jeweiligen Sportart.

Sport und Bewegung

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415.011