01.01.2025 - *
01.11.2024 - 31.12.2024
01.11.2023 - 31.10.2024 / In Kraft
01.07.2021 - 31.10.2023
07.05.2019 - 30.06.2021
01.04.2018 - 06.05.2019
01.01.2016 - 31.03.2018
01.02.2015 - 31.12.2015
28.12.2012 - 31.01.2015
01.08.2010 - 27.12.2012
01.07.2008 - 31.07.2010
01.01.2008 - 30.06.2008
01.11.2006 - 31.12.2007
01.10.2004 - 31.10.2006
01.06.2001 - 30.09.2004
01.05.2000 - 31.05.2001
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01.03.2000 - 30.04.2000
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1

Lärmschutz-Verordnung
(LSV)

vom 15. Dezember 1986 (Stand am 6. Juni 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 16 Absatz 2, 19, 21
Absatz 2, 23, 39 Absatz 1, 40 und 45 des Umweltschutzgesetzes
vom 7. Oktober 19831 (Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung soll vor schädlichem und lästigem Lärm schützen.

2

Sie regelt:

a.

die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Artikel 7 des Gesetzes erzeugt werden; b.

die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten; c.

die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude, die lärmempfindliche
Räume enthalten und in lärmbelasteten Gebieten liegen; d.

den Schallschutz gegen Aussen- und Innenlärm an neuen Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen; e.

den Schallschutz gegen Aussenlärm an bestehenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen; f.

die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand
von Belastungsgrenzwerten.

3

Sie regelt nicht:

a.

den Schutz gegen Lärm, der in einem Betriebsareal erzeugt wird, soweit er
auf Betriebsgebäude und zugehörige Wohnungen innerhalb dieses Areals
einwirkt;

b.

den Schutz gegen Infra- und Ultraschall.

4

...2

AS 1987 338

1

SR 814.01

2

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

814.41

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 2

814.41


Art. 2

Begriffe

1

Ortsfeste Anlagen sind Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und andere nichtbewegliche Einrichtungen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen. Dazu
gehören insbesondere Strassen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft, Schiessanlagen sowie fest eingerichtete
militärische Schiess- und Übungsplätze.

2

Als neue ortsfeste Anlagen gelten auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird.

3

Emissionsbegrenzungen sind technische, bauliche, betriebliche, verkehrslenkende, -beschränkende oder -beruhigende Massnahmen an Anlagen sowie bauliche Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen. Sie sind geeignet, die Erzeugung
oder Ausbreitung des Aussenlärms zu verhindern oder zu verringern.

4

Sanierungen sind Emissionsbegrenzungen für bestehende ortsfeste Anlagen.

5

Belastungsgrenzwerte sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte.

Sie werden nach der Lärmart, der Tageszeit und der Lärmempfindlichkeit der zu
schützenden Gebäude und Gebiete festgelegt.

6

Lärmempfindliche Räume sind: a.

Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume; b.

Räume in Betrieben, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten, ausgenommen Räume für die Nutztierhaltung und Räume mit
erheblichem Betriebslärm.

2. Kapitel: Fahrzeuge, bewegliche Geräte und Maschinen 1. Abschnitt: Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen

Art. 3

1

Die Lärmemissionen von Motor-, Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen müssen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2

Für die Emissionsbegrenzungen gelten die Gesetzgebungen über den Strassenverkehr, die Zivilluftfahrt, die Binnenschifffahrt und die Eisenbahnen, wenn ein Fahrzeug einer dieser Gesetzgebungen untersteht.

3

Für die Emissionsbegrenzungen bei den übrigen Fahrzeugen gelten die Vorschriften über bewegliche Geräte und Maschinen.

Lärmschutzverordnung 3

814.41

2. Abschnitt:
Emissionsbegrenzungen bei beweglichen Geräten und Maschinen


Art. 4

Grundsatz

1

Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen so weit begrenzt werden:

a.

als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
und

b.

dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.

2

Die Vollzugsbehörden ordnen betriebliche oder bauliche Massnahmen oder Massnahmen für den fachgerechten Unterhalt an.

3

Lassen sich erheblich störende Lärmimmissionen, die beim Betrieb oder Einsatz militärischer Geräte, Maschinen und Waffen verursacht werden, nicht vermeiden, so
gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen.

4

Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt.


Art. 5

Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und
Baumaschinen

1

Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen nur nach bestandener Typenprüfung und entsprechender Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.

2

Das Eidgenössische Departement des Innern legt fest: a.

die Arten motorbetriebener Rasenmäher und Baumaschinen, die der Pflicht
zur Typenprüfung und Kennzeichnung unterliegen; b.

die Anforderungen an die vorsorgliche Emissionsbegrenzung und an die
Kennzeichnung unter Berücksichtigung international anerkannter Normen; c.

die Unterlagen, die der Gesuchsteller für die Typenprüfung einreichen muss; d.

die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; e.

die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden; f.

die Anerkennung ausländischer Prüfergebnisse und Kennzeichnungen.

3

Prüfstelle ist die Eidgenössische Materialprüfungs- und Versuchsanstalt für Industrie, Bauwesen und Gewerbe in Dübendorf (EMPA).

4

Zulassungsstelle ist das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft3.

3

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995
3694). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 4

814.41


Art. 6

Baulärm-Richtlinien

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft erlässt Richtlinien über bauliche
und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms.

3. Kapitel: Neue und geänderte ortsfeste Anlagen

Art. 7

Emissionsbegrenzungen bei neuen ortsfesten Anlagen 1

Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: a.

als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
und

b.

dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

2

Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde
und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an
der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten
werden.4


Art. 8

Emissionsbegrenzungen bei geänderten ortsfesten Anlagen 1

Wird eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile
nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

2

Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden.

3

Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von
Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung.

4

Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7.5

Art. 9

Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen darf nicht dazu führen, dass: 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997
1588).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997
1588).

Lärmschutzverordnung 5

814.41

a.

durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder b.

durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage
wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden.


Art. 10

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden 1

Können bei neuen oder wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen die Anforderungen nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 8 Absatz 2
oder nach Artikel 9 nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde
die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.

2

Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im
Innern der Räume im gleichen Mass verringern.

3

Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: a.

sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; b.

überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; c.

das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme
der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen
Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt
werden.


Art. 11

Kosten

1

Der Inhaber der neuen oder wesentlich geänderten Anlage trägt die Kosten für die Begrenzung der Emissionen, die seine Anlage verursacht.
2 Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 1
treffen, so trägt der Inhaber der Anlage überdies die ausgewiesenen ortsüblichen
Kosten für:

a.

die Projektierung und Bauleitung; b.

die nach Anhang 1 notwendige Schalldämmung der Fenster und die hiefür
notwendigen Anpassungsarbeiten; c.

die Finanzierung, wenn er trotz Aufforderung des Gebäudeeigentümers keinen Vorschuss geleistet hat; d.

allfällige Gebühren.

3

Muss der Gebäudeeigentümer Schallschutzmassnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 treffen, so trägt der Inhaber der Anlage die ausgewiesenen ortsüblichen Kosten, soweit sie die nach Absatz 2 nicht übersteigen. Die übrigen Kosten trägt der Gebäudeeigentümer.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 6

814.41

4

Müssen Emissionsbegrenzungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

5

Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.


Art. 12

Kontrollen

Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme der
neuen oder geänderten Anlage, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und
Schallschutzmassnahmen getroffen sind. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit
der Massnahmen.

4. Kapitel: Bestehende ortsfeste Anlagen 1. Abschnitt: Sanierungen und Schallschutzmassnahmen

Art. 13

Sanierungen

1

Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen
die notwendigen Sanierungen an.

2

Die Anlagen müssen so weit saniert werden: a.

als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
und

b.

dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3

Stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, so gibt die Vollzugsbehörde den Massnahmen, welche die Lärmerzeugung verhindern oder verringern, den Vorzug
gegenüber Massnahmen, die lediglich die Lärmausbreitung verhindern oder verringern.

4

Sanierungen müssen nicht getroffen werden, wenn: a.

die Immissionsgrenzwerte nur in noch nicht erschlossenen Bauzonen überschritten sind; b.

aufgrund des kantonalen Bau- und Planungsrechts am Ort der Lärmimmissionen planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen getroffen werden, mit denen die Immissionsgrenzwerte bis zum Ablauf der festgesetzten
Fristen (Art. 17) eingehalten werden können.


Art. 14

Erleichterungen bei Sanierungen 1

Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit: a.

die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten
verursachen würde;

Lärmschutzverordnung 7

814.41

b.

überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen.

2

Die Alarmwerte dürfen jedoch bei privaten, nicht konzessionierten Anlagen nicht überschritten werden.


Art. 15

Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden 1

Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die
Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen.

2

Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im
Innern der Räume im gleichen Mass verringern.

3

Schallschutzmassnahmen müssen nicht getroffen werden, wenn: a.

sie keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude erwarten lassen; b.

überwiegende Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen; c.

das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Zustellung der
Verfügung über die zu treffenden Schallschutzmassnahmen abgebrochen
wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden.


Art. 16

Kosten

1

Der Inhaber der Anlage trägt die Kosten für die Sanierung seiner Anlage.

2

Der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage trägt überdies die Kosten nach Artikel 11 für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden,
wenn er sich nicht nach Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes von der Übernahme der
Kosten befreien kann.

3

Müssen Sanierungen oder Schallschutzmassnahmen wegen des Lärms mehrerer Anlagen getroffen werden, so werden die Kosten entsprechend den Anteilen der
Anlagen an den Lärmimmissionen aufgeteilt.

4

Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der Schallschutzmassnahmen trägt der Gebäudeeigentümer.


Art. 17

Fristen

1

Die Vollzugsbehörde setzt die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen nach deren Dringlichkeit fest.
2 Für die Beurteilung der Dringlichkeit sind massgebend:

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 8

814.41

a.

das Ausmass der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte; b.

die Anzahl der vom Lärm betroffenen Personen; c.

das Verhältnis von Kosten und Nutzen.

3

Die Sanierungen und Schallschutzmassnahmen müssen spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt sein.


Art. 18

Kontrollen

Die Vollzugsbehörde kontrolliert spätestens ein Jahr nach der Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen, ob diese den angeordneten Massnahmen
entsprechen. In Zweifelsfällen prüft sie die Wirksamkeit der Massnahmen.


Art. 19

Strassensanierungsprogramme 1

Die Kantone erstellen aufgrund des Lärmbelastungskatasters (Art. 37) Programme über die kurz- oder mittelfristig vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen.

2

Die Sanierungsprogramme enthalten Angaben über: a.

die Lärmbelastung gemäss Kataster; b.

die sanierungsbedürftigen Strassen; c.

die vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; d.

die anstelle von Sanierungen vorgesehenen Massnahmen nach dem kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 13 Abs. 4 Bst. b); e.

die Wirksamkeit der Sanierungen; f.

die vorgesehenen Erleichterungen für Sanierungen; g.

den Zeitplan für die Durchführung der Massnahmen; h.

die ungefähren Kosten der Massnahmen; i.

die Abstimmung der Massnahmen auf den Richtplan nach Artikel 8 des
Bundesgesetzes vom 22. Juni 19796 über die Raumplanung.

3

Die Kantone reichen die Programme dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Dieses prüft zusammen mit dem Bundesamt für Strassen7, ob die Programme, insbesondere die vorgesehenen Erleichterungen für Sanierungen, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und
Landschaft weist die Programme den Kantonen zur Überarbeitung zurück, soweit
die Anforderungen nicht erfüllt sind.

6

SR 700

7 Ausdruck

gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703). Diese Änd. ist im ganzen Erlass
berücksichtigt.

Lärmschutzverordnung 9

814.41


Art. 20

Information des Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Die Vollzugsbehörden informieren das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft alle zwei Jahre über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
bei Eisenbahnanlagen, zivilen und militärischen Flugplätzen, Schiessanlagen sowie
militärischen Schiess- und Übungsplätzen.

2. Abschnitt:
Bundesbeiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
bei bestehenden Strassen


Art. 21

Beitragsberechtigung

1

Bei bestehenden Strassen gewährt der Bund Beiträge für Sanierungen sowie für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.

2

Der Bund gewährt die Beiträge nur für Massnahmen, die im geprüften Strassensanierungsprogramm enthalten sind und für die der Strasseneigentümer die Kosten
übernehmen muss.


Art. 22

Beitragssätze

1

Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bemessen sich: a.

bei Nationalstrassen nach den Artikeln 7 und 10 des Treibstoffzollgesetzes
vom 22. März 19858 (TZG); b.

bei Hauptstrassen nach Artikel 13 TZG.

2

Die Beitragssätze für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei übrigen Strassen betragen je nach Finanzkraft der Kantone 40-60 Prozent der anrechenbaren
Kosten.9 Belasten die Massnahmen den Strasseneigentümer besonders stark, so wird
der ermittelte Beitragssatz je nach der Belastung um höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht.


Art. 23

Anrechenbare Kosten

1

Bei Sanierungen sind die Kosten anrechenbar, die damit in direktem Zusammenhang stehen, einschliesslich der Kosten für die Ermittlung der Lärmimmissionen.

2

Entschädigungen an Behörden und Kommissionen sowie die Kosten für die Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten sind bei Sanierungen nicht anrechenbar. Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt und die Erneuerung von Sanierungen sind nur bei Nationalstrassen anrechenbar.

3

Bei Schallschutzmassnahmen sind die Kosten anrechenbar, die der Strasseneigentümer nach Artikel 16 Absätze 2 und 3 tragen muss.

8

SR 725.116.2 9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997
1588).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 10

814.41


Art. 24

Mehrjahrespläne

1

Die Kantone erstellen aufgrund der geprüften Strassensanierungsprogramme jedes Jahr einen Plan über die in den folgenden Jahren zur Ausführung vorgesehenen
Massnahmen (Mehrjahresplan).

2

Die Mehrjahrespläne enthalten für jeden Strassenabschnitt: a.

die vorgesehenen Sanierungen und Schallschutzmassnahmen; b.

die Kostenvoranschläge für die anrechenbaren Kosten; c.

die sich daraus ergebenden Bundesbeiträge.

3

Die Kantone reichen die Mehrjahrespläne jeweils bis Ende September dem Bundesamt für Strassen ein.


Art. 25

Zuteilung der Kredite 1

Das Bundesamt für Strassen legt mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft für jeden Kanton die Zahlungskredite fest, die im Voranschlagsjahr und in den Planungsjahren für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen eingesetzt werden können. Massgebend sind die Eingaben der Kantone sowie
die Mittel, die nach Voranschlag und Finanzplan des Bundes zur Verfügung stehen.

2

Die Kantone bereinigen aufgrund der Mittelzuteilung ihre Mehrjahrespläne und senden sie dem Bundesamt für Strassen.


Art. 26

Beitragszusicherung

1

Das Bundesamt für Strassen sichert die Beiträge nur für Projekte zu, die in den bereinigten Mehrjahresplänen enthalten sind.

2

Die Zusicherung des Beitrages erlischt, wenn mit der Ausführung des Projekts nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zusicherung begonnen wird. Der Kanton
kann das Projekt erneut in den Mehrjahresplan aufnehmen.

3

Für grössere Projekte, deren Ausführung über den Mehrjahresplan hinausgeht, wird der Bundesbeitrag in Teilbeträgen zugesichert.


Art. 27

Kostenüberschreitungen Die Kantone melden erkennbare Überschreitungen des Kostenvoranschlags sofort
dem Bundesamt für Strassen und begründen sie. Andernfalls werden die zusätzlichen Kosten von der Beitragsleistung ausgeschlossen.


Art. 28

Abrechnung und Auszahlung der Beiträge 1

Die Kantone reichen die Abrechnungen beim Bundesamt für Strassen ein. Dieses prüft die Unterlagen und zahlt die Beiträge den Kantonen aus. In begründeten Fällen
können Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent der aufgelaufenen Kosten gewährt
werden.

Lärmschutzverordnung 11

814.41

2

Ein Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung besteht nur für Projekte, die im bereinigten Mehrjahresplan für das Voranschlagsjahr aufgeführt sind.

5. Kapitel:
Anforderungen an Bauzonen und Baubewilligungen
in lärmbelasteten Gebieten


Art. 29

Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem
Lärmschutzbedürfnis

1

Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen und neue nicht überbaubare Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis dürfen nur in Gebieten ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche
Massnahmen eingehalten werden können.

2

...10


Art. 30

Erschliessung von Bauzonen Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht erschlossenen Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur so weit erschlossen werden, als
die Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder
durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden
können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten.


Art. 31

Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 1

Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können:

a.

durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes; oder b.

durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen
Lärm abschirmen.11

2

Können die Immissionsgrenzwerte durch Massnahmen nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde
zustimmt.

3

Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen.

10

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Juni 1997 (AS 1997 1588).

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997
1588).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 12

814.41

6. Kapitel: Schallschutz an neuen Gebäuden

Art. 32

Anforderungen

1

Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und
haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als
solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen
insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten
Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des
Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins.12 2

Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 2 für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft
die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile
angemessen.

3

Die Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden. Die
Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der
Anforderungen unverhältnismässig ist.


Art. 33

Aussen- und Trennbauteile, haustechnische Anlagen 1

Aussenbauteile grenzen einen Raum gegen aussen ab (z.B. Fenster, Aussentüren, Aussenwände, Dächer).

2

Trennbauteile grenzen Räume verschiedener Nutzungseinheiten wie z.B. Wohnungen gegeneinander ab (z.B. Innenwände, Decken, Türen).

3

Haustechnische Anlagen sind mit einem Gebäude fest verbundene Anlagen wie Heizungs-, Lüftungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, Aufzüge oder Waschmaschinen.


Art. 34

Baugesuch

1

Der Bauherr muss im Baugesuch angeben: a.

die Aussenlärmbelastung, sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten
sind;

b.

die Nutzung der Räume; c.

die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume.

2

Bei Bauvorhaben in Gebieten, in denen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, kann die Vollzugsbehörde Angaben über die Schalldämmung der Aussenbauteile verlangen.

12

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Lärmschutzverordnung 13

814.41


Art. 35

Kontrollen

Nach Abschluss der Bauarbeiten prüft die Vollzugsbehörde durch Stichproben, ob
die Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen. In Zweifelsfällen muss sie
die Prüfung vornehmen.

7. Kapitel:
Ermittlung und Beurteilung von Aussenlärmimmissionen
ortsfester Anlagen
1. Abschnitt: Ermittlung

Art. 36

Ermittlungspflicht

1

Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist.

2

Zukünftige Änderungen der Lärmimmissionen werden bei der Lärmermittlung berücksichtigt. Insbesondere werden Änderungen der Immissionen wegen der
Erstellung neuer oder der Änderung oder Sanierung bestehender Anlagen
berücksichtigt, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich
aufgelegt sind.13


Art. 37

Lärmbelastungskataster 1

Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen hält die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen, die auf Grund von Entscheiden über die Erstellung, Änderung
oder Sanierung dieser Anlagen zulässig sind, in einem Kataster fest (Lärmbelastungskataster).14 2

Die Lärmbelastungskataster geben an: a.

die berechnete oder gemessene Lärmbelastung; b.

die angewendeten Berechnungsverfahren; c.

die Eingabedaten für die Lärmberechnung; d.

die Nutzung der lärmbelasteten Gebiete; e.

die geltenden Empfindlichkeitsstufen; f.

die Anlagen und ihre Eigentümer.

3

Die im Lärmbelastungskataster festgehaltenen Lärmimmissionen sind massgebend für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen, für die Erteilung von
Baubewilligungen und für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.15 13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

15 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 14

814.41

4

Die Vollzugsbehörden reichen die Lärmbelastungskataster dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft ein. Für die Ermittlung der Lärmimmissionen, die der
Flughafen Basel-Mülhausen auf dem Gebiet der Schweiz erzeugt, sorgt das
Bundesamt für Zivilluftfahrt.16 5

Jedermann kann die Lärmbelastungskataster einsehen, soweit das Fabrikationsund Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt und keine anderen überwiegenden Interessen
entgegenstehen.

a17 Kontrolle

1 Bei Strassen, Eisenbahnanlagen und Flugplätzen stellen die Vollzugsbehörden die
aktuellen Lärmimmissionen periodisch fest und teilen diese dem Bundesamt für
Umwelt, Wald und Landschaft mit.

2 Steht fest oder ist zu erwarten, dass die Lärmimmissionen von den im Lärmbelastungskataster festgehaltenen auf Dauer wesentlich abweichen, so trifft die
Vollzugbehörde die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Massnahmen.


Art. 38

Art der Ermittlung

1

Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr (Anh. 3-7 Ziff. 3) oder L max (Anh. 5 Ziff. 4) anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.

2 Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die
Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft empfiehlt geeignete
Berechnungsverfahren.18 3

Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.19


Art. 39

Ort der Ermittlung

1

Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe
der Gebäude ermittelt werden.

2

Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt.

3

In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen.

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

19 Ursprünglich Abs. 2.

Lärmschutzverordnung 15

814.41

2. Abschnitt: Beurteilung

Art. 40

Belastungsgrenzwerte

1

Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.

2

Die Belastungsgrenzwerte sind auch überschritten, wenn die Summe gleichartiger Lärmimmissionen, die von mehreren Anlagen erzeugt werden, sie überschreitet.
Dies gilt nicht für die Planungswerte bei neuen ortsfesten Anlagen (Art. 7 Abs. 1).

3

Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Artikel 15 des Gesetzes. Sie berücksichtigt auch die Artikel 19 und 23 des
Gesetzes.


Art. 41

Geltung der Belastungsgrenzwerte 1

Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen.

2

Sie gelten ausserdem: a.

in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; b.

im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis.

3

Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte.


Art. 42

Besondere Belastungsgrenzwerte bei Betriebsräumen 1

Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 Bst. b) , die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte.

2

Absatz 1 gilt nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen. Für Räume in Gasthäusern gilt er nur, soweit sie auch bei geschlossenen Fenstern ausreichend belüftet werden können.


Art. 43

Empfindlichkeitsstufen 1

In Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes20 gelten folgende Empfindlichkeitsstufen: a.

die Empfindlichkeitsstufe I in Zonen mit einem erhöhten Lärmschutzbedürfnis, namentlich in Erholungszonen; b.

die Empfindlichkeitsstufe II in Zonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, namentlich in Wohnzonen sowie Zonen für öffentliche Bauten
und Anlagen;

20

SR 700

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 16

814.41

c.

die Empfindlichkeitsstufe III in Zonen, in denen mässig störende Betriebe
zugelassen sind, namentlich in Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen)
sowie Landwirtschaftszonen; d.

die Empfindlichkeitsstufe IV in Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in Industriezonen.

2

Teilen von Nutzungszonen der Empfindlichkeitsstufe I oder II kann die nächst höhere Stufe zugeordnet werden, wenn sie mit Lärm vorbelastet sind.


Art. 44

Verfahren

1

Die Kantone sorgen dafür, dass die Empfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen in den Baureglementen oder Nutzungsplänen der Gemeinden zugeordnet werden.

2

Die Empfindlichkeitsstufen werden bei der Ausscheidung oder Änderung der Nutzungszonen oder bei der Änderung der Baureglemente, spätestens jedoch zehn Jahre
nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeordnet.

3

Bis zur Zuordnung bestimmen die Kantone die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall nach Artikel 43.

4

...21

8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 45


22

1 Die Kantone vollziehen diese Verordnung, soweit diese den Vollzug nicht dem
Bund überträgt.

2 Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes für
Umwelt, Wald und Landschaft sowie der Kantone gilt Artikel 41 Absätze 2 und 4
des Gesetzes; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

3 Für den Vollzug der Vorschriften über Emissionsbegrenzungen (Art. 4, 7-9 und
12), Sanierungen (Art. 13, 14, 16-18 und 20) sowie über die Ermittlung und Beurteilung von Lärmimmissionen (Art. 36, 37 und 40) sorgt: a.

das Bundesamt für Verkehr, soweit die Vorschriften Eisenbahnanlagen betreffen; b.

das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit die Vorschriften zivile Flugplätze
betreffen;

21

Aufgehoben durch Ziff. 1 der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3694).

22 Fassung

gemäss Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Lärmschutzverordnung 17

814.41

c.

das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport, soweit die Vorschriften Anlagen der Landesverteidigung betreffen.

4 Sind für das Anordnen von Emissionsbegrenzungen und Sanierungen Bundesbehörden, für das Anordnen von Schallschutzmassnahmen jedoch kantonale Behörden
zuständig, so stimmen beide Behörden die Massnahmen aufeinander ab.


Art. 46


23

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 47

Ortsfeste Anlagen und Gebäude 1

Ortsfeste Anlagen gelten als neue ortsfeste Anlagen, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht
rechtskräftig ist.

2

Für ortsfeste Anlagen, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 8-12 nur, wenn der Entscheid, der die Änderung gestattet, bei Inkrafttreten dieser Verordnung
noch nicht rechtskräftig ist.

3

Gebäude gelten als neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.

4

Für Gebäude, die geändert werden sollen, gelten die Artikel 3 und 32 Absatz 3 nur, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig ist.


Art. 48

Fristen

Die folgenden Fristen beginnen erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Belastungsgrenzwerte zu laufen: a.

Fristen für die Durchführung der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen
(Art. 17) gegen den Lärm der Landesflughäfen, der Militärflugplätze sowie
der militärischen Schiess- und Übungsplätze; b.

Fristen für die Information des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Art. 20) über den Stand der Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Landesflughäfen, Militärflugplätzen sowie bei militärischen
Schiess- und Übungsplätzen; c.

...24

23

Aufgehoben durch Ziff. II 14 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination
und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

24

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 18

814.41


Art. 49

Typenprüfung und Kennzeichnung von Rasenmähern und
Baumaschinen

Motorbetriebene Rasenmäher und Baumaschinen dürfen bis zum Erlass der Vorschriften des Eidgenössischen Departements des Innern (Art. 5) ohne Typenprüfung
und Kennzeichnung nach dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 50

Diese Verordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft.

Lärmschutzverordnung 19

814.41

Anhang 1

(Art. 10 Abs. 1 und 15 Abs. 1) Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern 1

Das bewertete Bau-Schalldämmass R'w der Fenster und zugehöriger Bauteile wie Rollladenkästen usw. muss in Abhängigkeit des ermittelten Beurteilungspegels Lr
mindestens folgende Werte aufweisen: Lr in dB(A)

R'w in dB

Tag

Nacht

bis 65

bis 60

30

65-75

60-70

35

über 75

über 70

40

2

Bei besonders grossen Fenstern verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen nach Absatz 1 angemessen.

3

Das bewertete Bau-Schalldämmass R'w wird nach den anerkannten Regeln ermittelt. Als solche gelten insbesondere die Normen der Internationalen Normenorganisation ISO 140 und ISO 717.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 20

814.41

Anhang 225

(Art. 38 Abs. 2)

Anforderungen an Berechnungsverfahren und Messgeräte 1 Berechnungsverfahren 1

Die Verfahren zur Berechnung der Lärmimmissionen müssen berücksichtigen: a

die Emissionen der Lärmquellen der Anlage; b

die Abstände des Immissionsorts von den Lärmquellen der Anlage oder von
den Flugwegen (Abstands- und Luftdämpfung) ; c

die Auswirkungen des Bodens auf die Schallausbreitung (Bodeneffekte); d

die Auswirkungen von Bauten und natürlichen Hindernissen auf die Schallausbreitung (Hindernisdämpfung und Reflexionen).

2

Für die Berechnung des Strassenverkehrslärms muss die Lärmquelle 80 cm über der Fahrbahn angenommen werden.

3

Für die Berechnung des Eisenbahnlärms, der durch den Fahrbetrieb erzeugt wird, muss die Lärmquelle 50 cm über der Oberkante der Schienen angenommen werden.

4

Für die Berechnung des Schiesslärms müssen der Mündungs- und der Geschossknall berücksichtigt werden.

2 Messgeräte 1

Für die Messung der Lärmimmissionen (Art. 36 ff.) müssen Mess- und Kalibriergeräte verwendet werden, die vom Eidgenössischen Amt für Messwesen nach den
Artikeln 21 und 23 der Eichverordnung vom 17. Dezember 198426 beglaubigt sind.

2

Messgeräte werden beglaubigt, wenn sie: a.

die Messung des A-bewerteten Schallpegels L A ermöglichen;

b.

die direkte oder indirekte Bestimmung des Mittelungspegels Leq ermöglichen; 25

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995
3694).

26

SR 941.210

Lärmschutzverordnung 21

814.41

c.

den anerkannten Regeln der Gerätetechnik entsprechen; als solche gelten
insbesondere die Empfehlungen der Internationalen Elektrotechnischen
Kommission (IEC)27 für Geräte der Klasse 1 und 2.

3

Kalibriergeräte werden beglaubigt, wenn sie den anerkannten Regeln der Gerätetechnik entsprechen; als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der IEC.

4

Mess- und Kalibriergeräte müssen: a.

vor ihrer Inbetriebnahme und danach mindestens alle vier Jahre vom Eidgenössischen Amt für Messwesen geeicht werden; b.

alle zwei Jahre vom Eidgenössischen Amt für Messwesen oder von einer
von diesem Amt anerkannten Stelle auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft
werden.

5

Messgeräte müssen vor jeder Messreihe kalibriert werden.

27

IEC-Norm Nr. 651 für Schallpegelmesser
IEC-Norm Nr. 804 für integrierende Schallpegelmesser
IEC-Norm Nr. 225 für Oktav- und Terzfilter
IEC-Norm Nr. 942 Schall-Kalibratoren
Bezugsquellen:
Schweizerische Normen-Vereinigung
Kirchenweg 4, 8032 Zürich,
oder
Schweizerischer Elektrotechnischer Verein
Postfach
8034 Zürich.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 22

814.41

Anhang 3

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm 1 Geltungsbereich Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für Strassenverkehrslärm. Dazu gehört der Lärm, den Motorfahrzeuge (Motorfahrzeuglärm) und Bahnen (Bahnlärm)
auf Strassen erzeugen.

2 Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Planungswert

Lr in dB(A)

Immissionsgrenzwert
Lr in dB(A)

Alarmwert

Lr in dB(A)

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Tag

Nacht

I

50

40

55

45

65

60

II

55

45

60

50

70

65

III

60

50

65

55

70

65

IV

65

55

70

60

75

70

3 Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für Strassenverkehrslärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln des Motorfahrzeuglärms (Lr1) und des Bahnlärms (Lr2) wie folgt berechnet:

Lr = 10

⋅ log (100,1⋅ Lr1 +100,1⋅ Lr2) 2 Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des von Motorfahrzeugen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,m und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,m + K1

3 Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des von Bahnen verursachten A-bewerteten Mittelungspegels Leq,b und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,b + K2

4 Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden unter der Annahme trockener Fahrbahnen für den durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehr ermittelt.

32 Durchschnittlicher Tages- und Nachtverkehr 1

Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr ist der stündliche Verkehr von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel.

2

Der stündliche Motorfahrzeugverkehr tags (Nt) bzw. nachts (Nn) wird in je zwei Teilverkehrsmengen Nt1 und Nt2 bzw. Nn1 und Nn2 aufgeteilt.

3

Die Teilverkehrsmengen Nt1 und Nn1 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Personenwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Motorfahrräder und Trolleybusse.

Lärmschutzverordnung 23

814.41

4

Die Teilverkehrsmengen Nt2 und Nn2 des Motorfahrzeugverkehrs umfassen Lastwagen, Sattelschlepper, Gesellschaftswagen, Motorräder und Traktoren.

5

Der Bahnverkehr umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.

33 Ermittlung des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs
von Motorfahrzeugen
1 Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr (Nt, Nn) sowie die Teilverkehrsmengen (Nt1, Nt2, Nn1, Nn2) werden wie folgt ermittelt: a.

bei bestehenden Strassen aus Verkehrszählungen; b.

bei Strassen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen
über die Entwicklung des Verkehrs.

2 Fehlen ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder liegen keine Detailprognosen vor, so werden die Verkehrsmengen Nt, Nn, Nt1, Nt2, Nn1 und Nn2 anhand
des durchschnittlichen täglichen Verkehrs (DTV; Fahrzeuge je 24 Std.) wie folgt
berechnet:

Nt

= 0,058

⋅ DTV

Nn

=

0,009

⋅ DTV

Nt1

= 0,90

⋅ Nt

Nn1

=

0,95

⋅ Nn

Nt2

= 0,10

⋅ Nt

Nn2

=

0,05

⋅ Nn

3 Der DTV wird nach den anerkannten Regeln der Verkehrsplanung und -technik
bestimmt.

34 Ermittlung des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs
von Bahnen

Der durchschnittliche Tages- und Nachtverkehr von Bahnen wird wie folgt ermittelt: a.

bei bestehenden Bahnanlagen anhand des Fahrplans und der Verkehrsdaten; b.

bei Bahnanlagen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von Prognosen über die Entwicklung des Verkehrs.

35 Pegelkorrekturen 1

Die Pegelkorrektur K1 für Motorfahrzeuglärm wird anhand des durchschnittlichen Tages- und Nachtverkehrs wie folgt berechnet: K1

=

- 5

für N

< 31,6

K1

=

10

⋅ log(N/100)

für 31,6

N

≤ 100

K1

=

0

für N

> 100

Dabei steht N für den stündlichen Motorfahrzeugverkehr Nt oder Nn.

2

Die Pegelkorrektur K2 für Bahnlärm beträgt K2 = -5. Bei kreischendem Bahnlärm, der häufig auftritt und deutlich wahrnehmbar ist, beträgt die Pegelkorrektur K2 = 0.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 24

814.41

Anhang 4

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Eisenbahnlärm 1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Normal- und Schmalspurbahnen.

2

Der Lärm, den Bahnen auf Strassen erzeugen, ist dem Strassenverkehrslärm gleichgestellt (Anh. 3 Ziff. 1).

3

Der Lärm von Standseilbahnen sowie von Eisenbahnwerkstätten, Energieanlagen und ähnlichen Bahnbetriebsanlagen ist dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Planungswert

Lr in dB(A)

Immissionsgrenzwert
Lr in dB(A)

Alarmwert

Lr in dB(A)

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Tag

Nacht

I

50

40

55

45

65

60

II

55

45

60

50

70

65

III

60

50

65

55

70

65

IV

65

55

70

60

75

70

3 Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1 Der Beurteilungspegel Lr für Eisenbahnlärm wird aus den Teilbeurteilungspegeln
für Fahrlärm (Lr1) und Rangierlärm (Lr2) wie folgt berechnet: Lr = 10

⋅ log (100,1 ⋅ Lr1 + 100,1 ⋅ Lr2) 2 Der Teilbeurteilungspegel Lr1 ist die Summe des vom Fahrbetrieb verursachten Abewerteten Mittelungspegels Leq,f und der Pegelkorrektur K1: Lr1 = Leq,f + K1

3 Der Teilbeurteilungspegel Lr2 ist die Summe des vom Rangierbetrieb verursachten
A-bewerteten Mittelungspegels Leq,r und der Pegelkorrektur K2: Lr2 = Leq,r + K2

4 Die Teilbeurteilungspegel Lr1 und Lr2 werden für den durchschnittlichen Tagesund Nachtbetrieb ermittelt.

32 Durchschnittlicher Tages- und Nachtbetrieb 1

Der durchschnittliche Tages- und Nachtbetrieb ist der Fahr- bzw. Rangierbetrieb von 06 bis 22 Uhr und von 22 bis 06 Uhr im Jahresmittel.

Lärmschutzverordnung 25

814.41

2 Der Fahrbetrieb umfasst alle Fahrten der regelmässig oder nach Bedarf verkehrenden Züge, einschliesslich der Dienstfahrten.

3 Der Rangierbetrieb umfasst alle Rangierbewegungen und Betriebsabläufe, welche
der Zerlegung und Zusammenstellung von Zügen dienen.

4 Der Fahrbetrieb und der Rangierbetrieb werden wie folgt ermittelt: a.

bei bestehenden Eisenbahnanlagen anhand des Fahrplans und der Betriebsdaten; b.

bei Eisenbahnanlagen, die neu erstellt oder geändert werden, anhand von
Prognosen über die Entwicklung des Betriebs.

33 Pegelkorrekturen 1 Die Pegelkorrektur K1 für Fahrlärm wird wie folgt berechnet: K1

=

-15

für N

< 7,9

K1

=

10

⋅ log (N/250) für 7,9 ≤ N ≤ 79 K1

=

−5

für N

> 79

Dabei ist N die Anzahl Zugsfahrten pro Tag oder Nacht.

2 Die Pegelkorrektur K2 für Rangierlärm berücksichtigt die Häufigkeit und die Hörbarkeit aller impulshaltigen, tonhaltigen und kreischenden Lärmereignisse und
beträgt:

Hörbarkeit aller Lärmereignisse Häufigkeit aller Lärmereignisse selten

gelegentlich

häufig

schwach

0

2

4

deutlich

2

4

6

stark

4

6

8

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 26

814.41

Anhang 528

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Lärm von Regionalflughäfen
Belastungsgrenzwerte für den Lärm von zivilen Flugplätzen
1

Geltungsbereich und Begriffe 1 Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf
zivilen Flugplätzen.

2 Als zivile Flugplätze gelten die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich, die
übrigen konzessionierten Flugplätze und die Flugfelder.

3 Als Kleinluftfahrzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von 8618 kg oder weniger.

4 Als Grossflugzeuge gelten Luftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 8618 kg.

5 Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf zivilen Flugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen
gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2

Belastungsgrenzwerte 21

Belastungsgrenzwerte in Lrk für den Lärm des Verkehrs
von Kleinluftfahrzeugen
Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Planungswert

Immissionsgrenzwert Alarmwert

Lrk in dB(A)

Lrk in dB(A)

Lrk in dB(A)

I

50

55

65

II

55

60

70

III

60

65

70

IV

65

70

75

22

Belastungsgrenzwerte in Lr für den Lärm
des Gesamtverkehrs von Kleinluftfahrzeugen
und Grossflugzeugen
Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des gesamten
Verkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, die
nachfolgenden Belastungsgrenzwerte: 28 Fassung

gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Lärmschutzverordnung 27

814.41

221

Belastungsgrenzwerte in Lrt für den Tag (06-22 Uhr) Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Planungswert

Immissionsgrenzwert Alarmwert

Lrt in dB(A)

Lrt in dB(A)

Lrt in dB(A)

I

55

57

60

II

57

60 / 65

1

65 / 67

1

III

60

65

70

IV

65

70

75

1 Die

höheren Werte gelten für die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich.

222

Belastungsgrenzwerte in Lr n für die Nacht Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Planungswert

Immissionsgrenzwert Alarmwert

Lrn in dB(A)

Lrn in dB(A)

Lrn in dB(A)

I

48

50

58

II

55

57

65

III

55

57

65

IV

60

62

70

23

Belastungsgrenzwerte in L max

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lrk gelten für den Lärm des Verkehrs
auf zivilen Flugplätzen, auf denen ausschliesslich Helikopter verkehren (Helikopterflugplätze), die nachfolgenden Belastungsgrenzwerte in L max: Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Planungswert

Immissionsgrenzwert Alarmwert

max

L

in dB(A)

max

L

in dB(A)

max

L

in dB(A)

I

70

75

85

II

75

80

90

III

80

85

90

IV

85

90

95

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 28

814.41

3

Ermittlung des Beurteilungspegels Lr k für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen 31

Grundsätze

1 Der Beurteilungspegel Lrk für den Lärm des Verkehrs von Kleinluftfahrzeugen ist
die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqk und der Pegelkorrektur K: Lrk = Leqk + K

2 Der Mittelungspegel Leqk wird für die durchschnittliche Zahl der stündlichen
Flugbewegungen (Flugbewegungszahl n) für einen Tag mit durchschnittlichem
Spitzenbetrieb ermittelt.

3 Als Flugbewegung zählt jede Landung und jeder Abflug von Kleinluftfahrzeugen.
Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

32

Flugbewegungszahl n bei bestehenden zivilen Flugplätzen Bei bestehenden zivilen Flugplätzen wird die Flugbewegungszahl n wie folgt
ermittelt:

a.

Es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahrs ermittelt.

b.

Während dieser sechs Monate werden, getrennt für alle sieben Wochentage,
die durchschnittlichen täglichen Flugbewegungszahlen ermittelt. Die Tagesmittelwerte der beiden verkehrsreichsten Wochentage werden mit N1 und
N2 bezeichnet.

c.

Aus N1 und N2 wird n durch Mittelung über zwölf Tagesstunden wie folgt
berechnet:

n = (N1 + N2)/24

33

Flugbewegungszahl n bei neuen zivilen Flugplätzen 1

Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird die Flugbewegungszahl n anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung
ermittelt.

2 Sind keine Detailprognosen möglich, so wird n anhand der prognostizierten jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt berechnet: n = (N

⋅ 2,4) / (365 ⋅ 12) 34

Pegelkorrekturen Die Pegelkorrektur K wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl N wie folgt
berechnet:

K = 0 für N

< 15 000

K = 10

⋅ log (N/15 000) für N ≥ 15 000

Lärmschutzverordnung 29

814.41

4

Ermittlung des Beurteilungspegels Lr für den
Gesamtverkehr bei zivilen Flugplätzen mit Verkehr
von Grossflugzeugen
41

Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm des Gesamtverkehrs auf zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird für den massgeblichen
Flugbetrieb getrennt für den Tag (06-22 Uhr) und die Nacht berechnet.

2 Der Beurteilungspegel für den Tag Lrt für den Lärm des Gesamtverkehrs auf
zivilen Flugplätzen, auf denen Grossflugzeuge verkehren, wird aus den
Beurteilungspegeln für Kleinluftfahrzeuge Lrk und Grossflugzeuge Lrg wie folgt
berechnet:

Lrt = 10 · log (10 0,1 · Lrk + 10 0,1 · Lrg) 3 Der Beurteilungspegel für den Tag Lrg für den Lärm des Verkehrs von
Grossflugzeugen ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leqg, der durch
den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 06-22 Uhr im Jahresmittel verursacht
wird und der Pegelkorrektur K: Lrg = Leqg + K

wobei

K = -2 für die Flughäfen Basel, Genf und Zürich und

K = 0 für die übrigen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen.

4

Für die Landesflughäfen Basel, Genf und Zürich ist der Beurteilungspegel für die Nacht Lr

n der A-bewertete über drei Stunden gemittelte Mittelungspegel Leqn , der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22-24 Uhr und 05-06 Uhr im
Jahresmittel verursacht wird: Lr

n = Leqn

5

Für die übrigen Flugplätze ist der Beurteilungspegel für die Nacht Lr n der Abewertete über eine Stunde gemittelte Mittelungspegel Leq

n , der durch den Betrieb von Flugzeugen in der Zeit von 22-23 Uhr verursacht wird: Lr

n = Leqn

42

Massgeblicher Flugbetrieb 1 Die Mittelungspegel Leqg und Leqn werden anhand der Betriebsdaten ermittelt.

2 Bei zivilen Flugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, wird der Flugbetrieb
anhand von Prognosen über die Flugverkehrsentwicklung bestimmt.

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 30

814.41

5

Ermittlung des mittleren maximalen Lärmpegels L max

bei Helikopterflugplätzen 1 Der mittlere maximale Lärmpegel L max bei Helikopterflugplätzen ist das energetische Mittel der maximalen Lärmpegel einer repräsentativen Anzahl Über- oder
Vorbeiflüge.

2 Messungen zur Ermittlung des L max müssen mit der Geräteeinstellung SLOW
oder mit einem Pegelschreiber durchgeführt werden, dessen Schreibgeschwindigkeit
16 mm/s beträgt.

Lärmschutzverordnung 31

814.41

Anhang 6

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm 1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm: a.

von Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft; b.

des Güterumschlages bei Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der
Landwirtschaft sowie bei Bahnhöfen und Flugplätzen; c.

des Verkehrs auf dem Betriebsareal von Industrie- und Gewerbeanlagen sowie auf dem Hofareal von Landwirtschaftsbetrieben; d.

von Parkhäusern sowie von grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen; e.

von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

2

Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden,
sind den Industrie- und Gewerbeanlagen gleichgestellt.

2 Belastungsgrenzwerte Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Planungswert

Lr in dB(A)

Immissionsgrenzwert
Lr in dB(A)

Alarmwert

Lr in dB(A)

Tag

Nacht

Tag

Nacht

Tag

Nacht

I

50

40

55

45

65

60

II

55

45

60

50

70

65

III

60

50

65

55

70

65

IV

65

55

70

60

75

70

3 Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für Industrie- und Gewerbelärm und ähnliche Lärmarten wird, getrennt für den Tag (07 bis 19 Uhr) und die Nacht (19 bis 07 Uhr), aus den
Teilbeurteilungspegeln Lr,i der einzelnen Lärmphasen wie folgt berechnet: Lr = 10

⋅ log

i

∑ 100,1 ⋅ Lr,i 2 Der Teilbeurteilungspegel Lr,i wird für die durchschnittliche tägliche Dauer der
Lärmphase i wie folgt berechnet: Lr,i = Leq,i + K1,i + K2,i + K3,i + 10 ⋅ log (ti/to)

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 32

814.41

Dabei bedeuten: Leq,i

A-bewerteter Mittelungspegel während der Lärmphase i; K1,i

Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K2,i

Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; K3,i

Pegelkorrekturen für die Lärmphase i; ti

durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase i in Minuten; to =

720 Minuten.

3 Lärmphasen sind Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt.

32 Durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphasen 1 Die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) der Lärmphase i wird aus ihrer jährlichen
Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: ti = Ti/B

2 Für neue oder geänderte Anlagen wird die durchschnittliche tägliche Dauer der
Lärmphase i anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.

33 Pegelkorrekturen 1

Die Pegelkorrektur K1 beträgt: a.

für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstaben a und b 5;

b.

für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe c 0;

c.

für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d 0 am Tag,
5 in der Nacht;

d.

für Lärm nach Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe e 5 am Tag,
10 in der Nacht.

2

Die Pegelkorrektur K2 berücksichtigt die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt: a.

bei nicht hörbarem Tongehalt 0;

b.

bei schwach hörbarem Tongehalt 2;

c.

bei deutlich hörbarem Tongehalt 4;

d.

bei stark hörbarem Tongehalt 6.

3

Die Pegelkorrektur K3 berücksichtigt die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort und beträgt: a.

bei nicht hörbarem Impulsgehalt 0;

b.

bei schwach hörbarem Impulsgehalt 2;

c.

bei deutlich hörbarem Impulsgehalt 4;

d.

bei stark hörbarem Impulsgehalt 6.

Lärmschutzverordnung 33

814.41

Anhang 729

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Schiessanlagen 1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm von Schiessanlagen, in denen ausschliesslich mit Hand- oder Faustfeuerwaffen auf feste oder bewegliche
Ziele geschossen wird. Ausgenommen sind Anlagen auf dem Gelände oder in unmittelbarer Nähe fest eingerichteter militärischer Schiess- und Übungsplätze.

2

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten nicht für den Lärm von Schiessen mit Kleinkalibermunition.

3

Schiessanlagen gelten als öffentliche Anlagen, wenn sie für Schiessübungen nach den Artikeln 62 und 63 des Militärgesetzes30 benötigt werden.

2 Belastungsgrenzwerte Planungswert

Immissionsgrenzwert Alarmwert

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Lr in dB(A)

Lr in dB(A)

Lr in dB(A)

I

50

55

65

II

55

60

75

III

60

65

75

IV

65

70

80

Für Lärm von Anlagen, mit einer Pegelkorrektur K < -15 gelten keine Alarmwerte.
Für solche Anlagen entfallen Schallschutzmassnahmen nach Artikel 15.

3 Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Schiessanlagen ist die Summe des energetisch gemittelten Einzelschusspegels L und der Pegelkorrektur K: Lr = L + K

2 Messungen zur Ermittlung des Einzelschusspegels müssen mit der Geräteeinstellung FAST vorgenommen werden.

3 Wird auf einer Schiessanlage auf verschiedene Schussdistanzen geschossen, so ist
sowohl der Einzelschusspegel als auch die Pegelkorrektur für jede Schussdistanz
getrennt zu bestimmen. Aus den so ermittelten Einzelschusspegeln Li und Pegelkorrekturen Ki wird der Beurteilungspegel Lr wie folgt berechnet: 29

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 24. Jan. 1996 (AS 1996 759) und Ziff. I der V vom
16. Juni 1997, in Kraft seit 1. Aug. 1997 (AS 1997 1588).

30

SR 510.10

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 34

814.41

Lr = 10

⋅ log

i

∑ 100,1 ⋅ (Li+Ki) 32 Pegelkorrektur 1 Die Pegelkorrektur K berechnet sich wie folgt: K = 10

⋅ log (Dw + 3 ⋅ Ds) + 3 ⋅ log M - 44 Dabei bedeutet: Dw

die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Werktagen im Durchschnitt von drei Jahren; Ds

die Anzahl jährlicher Schiesshalbtage an Sonntagen im Durchschnitt von drei Jahren; M

die Anzahl jährlicher Schüsse im Durchschnitt von drei Jahren.

2 Jedes Schiessen vormittags oder nachmittags, das länger als zwei Stunden dauert,
zählt als Schiesshalbtag. Dauert es zwei Stunden oder weniger lang, so zählt es als
halber Schiesshalbtag.

3 Bei der Erhebung der Schiesshalbtage und der Anzahl Schüsse werden alle Schiessen berücksichtigt, die innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden. Unregelmässige, ausserordentliche militärische Schiessen werden nicht berücksichtigt.

4 Für neue oder geänderte Anlagen werden die Schiesshalbtage und die Anzahl
Schüsse anhand von Prognosen über den zu erwartenden Betrieb bestimmt.

Lärmschutzverordnung 35

814.41

Anhang 831

(Art. 40 Abs. 1)

Belastungsgrenzwerte
für Lärm von Militärflugplätzen
1 Geltungsbereich 1

Die Belastungsgrenzwerte nach Ziffer 2 gelten für den Lärm des Verkehrs auf Militärflugplätzen.

2

Als Militärflugplätze gelten auch zivile Regionalflughäfen und Flugfelder, die militärisch genutzt werden.

3

Helikopter sind den Flugzeugen mit Propellerantrieb gleichgestellt.

4

Der Lärm von Reparaturwerkstätten, Unterhaltsbetrieben und ähnlichen Betriebsanlagen auf Militärflugplätzen wird dem Lärm von Industrie- und Gewerbeanlagen
gleichgestellt (Anh. 6 Ziff. 1).

2 Belastungsgrenzwerte 21 Belastungsgrenzwerte in Lr Planungswert

Immissionsgrenzwert Alarmwert

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Lr in dB (A)

Lr in dB (A)

Lr in dB (A)

I

50

55

65

II

60

65

70

III

60

65

70

IV

65

70

75

22 Belastungsgrenzwerte in Lr z

Zusätzlich zu den Belastungsgrenzwerten in Lr gelten für den Lärm des zivilen
Verkehrs auf Militärflugplätzen die Belastungsgrenzwerte in Lr nach Anhang 5, im
Folgenden Lrz genannt: Planungswert

Immissionsgrenzwert Alarmwert

Empfindlichkeitsstufe
(Art. 43)

Lrz in dB (A)

Lrz in dB (A)

Lrz in dB (A)

I

50

55

65

II

55

60

70

III

60

65

70

IV

65

70

75

31

Eingefügt durch Ziff. II der V vom 27. Juni 1995 (AS 1995 3694). Bereinigt gemäss Ziff.
II Abs. 2 der V vom 12. April 2000 (AS 2000 1388).

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 36

814.41

3 Ermittlung des Beurteilungspegels 31 Grundsätze

1

Der Beurteilungspegel Lr für den Lärm von Militärflugplätzen wird aus den Beurteilungspegeln für Militärfluglärm Lr

m und Zivilfluglärm Lrz wie folgt berechnet: Lr = 10

· log (100,1 · Lrm + 100,1 · Lrz) 2

Der Beurteilungspegel Lrz wird wie der entsprechende Lr von zivilen Flugplätzen nach Anhang 5 Ziffern 3 und 4 ermittelt.

3

Der Beurteilungspegel Lr m wird aus den Teilbeurteilungspegeln für den Lärm von Flugzeugen mit Strahlantrieb Lr j und mit Propellerantrieb Lrp wie folgt berechnet: Lrm = 10

· log (100,1 · Lrj + 100,1 · Lrp) 4

Der Teilbeurteilungspegel Lr j ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq

j, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Strahlantrieb verursacht wird, und den Pegelkorrekturen K 0 und K1:

Lr

j = Leqj + K0 + K1

5

Der Teilbeurteilungspegel Lr p ist die Summe des A-bewerteten Mittelungspegels Leq

p, der durch den Betrieb von Flugzeugen mit Propellerantrieb verursacht wird, und den Pegelkorrekturen K 0 und K2:

Lr

p = Leqp + K0 + K2

6

Die Mittelungspegel Leq j und Leqp werden für die durchschnittliche Zahl der stündlichen Flugbewegungen getrennt nach Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb (Flugbewegungszahlen n j und np) für einen Tag mit durchschnittlichem Betrieb ermittelt.

7

Als Flugbewegung zählt jeder Abflug und jede Landung von Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb. Durchstartmanöver zählen als zwei Flugbewegungen.

32 Flugbewegungszahlen n j und np bei Militärflugplätzen 1

Bei bestehenden Militärflugplätzen werden die Flugbewegungszahlen n j und np

wie folgt ermittelt: a.

es werden die sechs verkehrsreichsten Monate eines Betriebsjahres getrennt
nach den Flugbewegungen von Flugzeugen mit Strahl- und mit Propellerantrieb ermittelt; b.

für diese sechs Monate werden die Zahlen der Flugbewegungen von Flugzeugen mit Strahlantrieb M j und mit Propellerantrieb Mp ermittelt; c.

aus M

j und Mp werden durch Mittelung über 130 Tage und zwölf Tagesstunden die Flugbewegungszahlen n

j und np wie folgt berechnet: n

j = Mj / (12 · 130) n

p = Mp / (12 · 130)

Lärmschutzverordnung 37

814.41

2

Bei Militärflugplätzen, die neu erstellt oder geändert werden, werden die Flugbewegungszahlen n

j und np anhand von Prognosen über die Verkehrsentwicklung ermittelt.

33 Pegelkorrekturen 1

Die Pegelkorrektur K 0 beträgt -8.

2

Die Pegelkorrektur K 1 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Strahlantrieb N

j wie folgt berechnet: K

1 = 0 für Nj < 15 000 K

1 = 10 · log (Nj / 15 000) für Nj ≥ 15 000 3

Die Pegelkorrektur K 2 wird anhand der jährlichen Flugbewegungszahl von Flugzeugen mit Propellerantrieb N

p wie folgt berechnet: K

2 = 0 für Np < 15 000 K

2 = 10 · log (Np / 15 000) für Np ≥ 15 000

Schutz des ökologischen Gleichgewichts 38

814.41