01.02.2024 - * / In Kraft
01.06.2022 - 31.01.2024
01.02.2022 - 31.05.2022
14.07.2020 - 31.01.2022
01.07.2020 - 13.07.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
27.11.2018 - 31.12.2019
04.09.2018 - 26.11.2018
20.03.2018 - 03.09.2018
01.03.2018 - 19.03.2018
06.02.2018 - 28.02.2018
01.05.2017 - 05.02.2018
01.01.2017 - 30.04.2017
01.12.2015 - 31.12.2016
09.04.2015 - 30.11.2015
10.03.2015 - 08.04.2015
29.12.2014 - 09.03.2015
23.09.2014 - 28.12.2014
01.07.2014 - 22.09.2014
01.05.2014 - 30.06.2014
01.01.2014 - 30.04.2014
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01.06.2012 - 31.12.2012
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Tierschutzverordnung (TSchV) vom 23. April 2008 (Stand am 1. März 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 20051
(TSchG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüsslern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.


Art. 2

Begriffe 1

Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden: a. Haustiere: domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten; b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüssler und Panzerkrebse.

2

Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden: a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind; b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind; c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

AS 2008 2985 1

SR 455

455.1

Natur- und Heimatschutz 2

455.1

3

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen; b. Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie; c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;

d. Boxe: Gehege in einem Raum; e. Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen; f.

Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege; g. Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können; h. Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;

i.

Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden; j.

Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres; k. belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein; l.

belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden; m. Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;

n. Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;

Tierschutzverordnung 3

455.1

o. Nutzung:

1. von Pferden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine, 2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,

3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres; p. Pferde: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel; q. Jungpferde: abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten; r.

Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel; s. Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;

t.

E-Tierversuche: elektronisches Informationssystem von Bund und Kantonen zur Verwaltung der Tierversuche in der Schweiz; u. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen. 4

Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.

5

Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.

2. Kapitel: Tierhaltung und Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

Art. 3

Tiergerechte Haltung

1

Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2

Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3

Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

4

Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

Natur- und Heimatschutz 4

455.1


Art. 4

Fütterung 1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2

Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.

3

Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang- und Tötungsverhalten zeigt und:

a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;

b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.


Art. 5

Pflege 1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

2

Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.

3

Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.

4

Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.


Art. 6

Schutz vor

Witterung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.


Art. 7

Unterkünfte, Gehege, Böden 1

Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass: a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können.

Tierschutzverordnung 5

455.1

2

Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.

3

Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.


Art. 8

Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen 1

Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.

2

Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.


Art. 9

Gruppenhaltung 1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2

Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung: a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen; b. soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.


Art. 10

Mindestanforderungen 1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1-3 entsprechen.

2

Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.

3

Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.


Art. 11

Raumklima 1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.

2

Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

Natur- und Heimatschutz 6

455.1


Art. 12

Lärm

Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.


Art. 13

Soziallebende Arten

Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.


Art. 14

Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.

2. Abschnitt: Ausnahmen von der Pflicht zur Schmerzausschaltung nach Artikel 16 TSchG

Art. 15

1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.

2

Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:

a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b. das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen;

c. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; d. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind; e. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen; f.

das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

3

Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.

Tierschutzverordnung 7

455.1

3. Abschnitt: Verbotene Handlungen

Art. 16

Verbotene Handlungen bei allen Tierarten 1

Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

2

Namentlich sind verboten: a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;

d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;

f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;

g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden;

h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse nach den für die Sportverbände massgebenden Listen eingesetzt werden; i.

das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird; j.

sexuell motivierte Handlungen mit Tieren; k. der Paketversand von Tieren; l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr.

3

Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.

Natur- und Heimatschutz 8

455.1


Art. 17

Verbotene Handlungen bei Rindern Bei Rindern sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; b. der Wasserentzug beim Trockenstellen; c. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;

d. das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;

e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen; f.

das Anbinden von Stieren am Nasenring; g. Eingriffe am Penis von Such-Stieren; h. das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks; i.

das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand.


Art. 18

Verbotene Handlungen bei Schweinen Bei Schweinen sind zudem verboten: a. das Coupieren des Schwanzes; b. das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln; c. das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.


Art. 19

Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten: a. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;

b. Eingriffe am Penis von Such-Böcken.


Art. 20

Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel Beim Hausgeflügel sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schnäbel; b. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel; c. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern; d. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;

Tierschutzverordnung 9

455.1

e. das

Stopfen;

f.

das Rupfen am lebenden Tier.


Art. 21

Verbotene Handlungen bei Pferden Bei Pferden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Schwanzrübe; b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich; c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;

d. der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln; e. das Entfernen der Tasthaare; f.

das Anbinden der Zunge.


Art. 22

Verbotene Handlungen bei Hunden 1

Bei Hunden sind zudem verboten: a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;

b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten; c. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen;

d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 75 sowie die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden; e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.

2

Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.

Natur- und Heimatschutz 10

455.1


Art. 23

Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen 1

Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten: a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; c. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen.

2

Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 19932 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.


Art. 24

Weitere verbotene Handlungen Verboten sind zudem:

a. das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae);

b. operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen; c. die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;

d. die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel.

4. Abschnitt: Züchten von Tieren

Art. 25

Grundsätze 1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, die ihre Würde verletzen.

2

Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

2 SR

923.01

Tierschutzverordnung 11

455.1

3

Verboten sind:

a. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;

b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.

4

Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.


Art. 26

Reproduktionsmethoden 1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.

2

Absatz 1 gilt nicht für die Besatzfischzucht.


Art. 27

Anwendung künstlicher

Reproduktionsmethoden 1

Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BVET nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.

2

Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.

3

In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.


Art. 28

Zucht von Hunden und Katzen 1

Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.

2

Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.

3

Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.


Art. 29

Zuchtvorschriften Das BVET kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.

3 SR

916.401

Natur- und Heimatschutz 12

455.1


Art. 30

Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren 1

Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.

2

Es sind anzugeben:

a. für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburtsoder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache;

b. für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.

3. Kapitel: Haustiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 31

Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen 1

Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.

2

Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen. 3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.

4

In kleineren Tierhaltungen mit weniger als zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von: a. mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind; b. mehr als fünf Pferden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind; c. Rindern sowie Alpakas oder Lamas; d. Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden; e. Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.

5

Wer mehr als elf Pferde gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.

Tierschutzverordnung 13

455.1


Art. 32

Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter 1

Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.

2

Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BVET anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an.

Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.


Art. 33

Beleuchtung 1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

2

Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.

3

Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.

4

Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.

5

Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.

6

Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.


Art. 34

Böden 1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.

2

Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.

Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.

Natur- und Heimatschutz 14

455.1


Art. 35

Steuervorrichtungen in

Ställen

1

Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt. 2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.

3

Für Rinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden. 4

Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen: a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.

b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden.

c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.

d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.

e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.

f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.

g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.


Art. 36

Dauernde Haltung im Freien 1

Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.

2

Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.

3

Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.

2. Abschnitt: Rinder

Art. 37

Fütterung 1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.

Tierschutzverordnung 15

455.1

2

Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

3

Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.

4

Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.

5

Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.


Art. 38

Haltung von Kälbern

1

Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2

Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3

Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.

4

Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.


Art. 39

Liegebereich 1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.

2

Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.

3

Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.


Art. 40

Anbindehaltung 1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.

2

Für Zuchtstiere kann das BVET Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.

3

Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.

4

Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.

5

Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Natur- und Heimatschutz 16

455.1


Art. 41

Laufställe 1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

2

In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.

3

Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.

4

Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.


Art. 42

Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.


Art. 43

Haltung von Yaks

1

Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.

2

Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.

3

Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.

3. Abschnitt: Schweine

Art. 44

Beschäftigung Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.


Art. 45

Fütterung 1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.

2

Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.

3

Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.


Art. 46

Schutz vor

Hitze

In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Tierschutzverordnung 17

455.1


Art. 47

Stallböden und Liegeflächen 1

Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.

2

Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.


Art. 48

Haltung 1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.

2

Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3

Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.

4

Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.


Art. 49

Gruppenhaltung 1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.

2

Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.

3

In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.


Art. 50

Abferkelbuchten 1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.

2

Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

3

Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.


Art. 51

Ferkelkäfige Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

Natur- und Heimatschutz 18

455.1

4. Abschnitt: Schafe

Art. 52

Haltung 1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2

Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3

Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.

4

Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.


Art. 53

Fütterung 1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2

Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.


Art. 54

Schur 1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.

2

Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.

5. Abschnitt: Ziegen

Art. 55

Haltung 1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.

2

Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.

3

Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.

4

Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

5

Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.

Tierschutzverordnung 19

455.1


Art. 56

Fütterung 1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2

Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

6. Abschnitt: Lamas und Alpakas

Art. 57

Haltung 1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

2

Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3

Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.

4

Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.

5

Böden in Gehegen, deren Fläche nicht über die Mindestvorgaben von Anhang 1 Tabelle 6 hinausgeht, müssen befestigt sein.

6

Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.


Art. 58

Fütterung

1

Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.

2

Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.

7. Abschnitt: Pferde

Art. 59

Haltung 1 Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Pferde, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.

Natur- und Heimatschutz 20

455.1

2

Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.

3

Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen.

4

Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden.

5

Werden Pferde in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, ausgenommen für Jungpferde. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.


Art. 60

Futter und Pflege

1

Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.

2

Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.


Art. 61

Bewegung 1 Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.

2

Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.

3

Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.

4

Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.

5

Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.

6

Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden: a. für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April; c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.

7

Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.

Tierschutzverordnung 21

455.1


Art. 62

Meldung der Pferdehaltungen Personen, die mehr als fünf Pferde halten, haben dies der kantonalen Fachstelle zu melden.


Art. 63

Stacheldrahtverbot Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

8. Abschnitt: Hauskaninchen

Art. 64

Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere 1

Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

2

Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.


Art. 65

Gehege 1 Gehege müssen:

a. eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können; b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.

2

Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

3

Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.

4

Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

9. Abschnitt: Hausgeflügel und Haustauben

Art. 66

Einrichtungen 1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.

2

Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.

Natur- und Heimatschutz 22

455.1

3

Weiter müssen vorhanden sein: a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; c. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e. für Haustauben ohne permanenten Freiflug: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.

4

Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.


Art. 67

Beleuchtung 1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern.

2

Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.

3

Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden.

10. Abschnitt: Haushunde

Art. 68

Anforderungen bei der Hundehaltung 1

Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.

2

Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als:

a. Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203;

b. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden.

Tierschutzverordnung 23

455.1


Art. 69

Einsatz von

Hunden

1

Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: a. Nutzhunden; b. Begleithunden; c. Hunden für Tierversuche.

2

Als Nutzhunde gelten: a. Diensthunde; b. Blindenführhunde; c. Behindertenhunde; d. Rettungshunde; e. Herdenschutzhunde; f. Treibhunde; g. Jagdhunde.

3

Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.


Art. 70

Sozialkontakt 1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. 2 In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden.

3

Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen. 4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.

5

Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.


Art. 71

Bewegung 1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.

2

Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.

3

Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.

Natur- und Heimatschutz 24

455.1


Art. 72

Unterkunft, Böden

1

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

2

Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.

3

Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.

4

Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Für jeden Hund müssen eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.

5

Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.


Art. 73

Umgang mit Hunden

1

Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.

2

Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbändern und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten.

Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen.

3

Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.


Art. 74

Ausbildung im

Schutzdienst

1

Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: a. Diensthunden;

b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind.

2

Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen.

Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen.

3

In der Ausbildung von Diensthunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.

Tierschutzverordnung 25

455.1


Art. 75

Ausbildung von Jagdhunden 1

Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.

2

Der Kunstbau wird bewilligt, wenn: a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

3

Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Kunstbau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Kunstbaue und der Veranstaltungen begrenzen.


Art. 76

Hilfsmittel und

Geräte

1

Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.

2

Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.

3

Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von solchen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone in der Prüfungsverordnung Inhalt und Form fest.

4

Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:

a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder

Auftraggeber;

d. Signalement und Markierung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.

5

Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.


Art. 77

Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

Natur- und Heimatschutz 26

455.1


Art. 78

Meldung von Vorfällen 1

Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.

2

Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.


Art. 79

Überprüfung und Massnahmen 1

Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.

2

Das BVET legt die Modalitäten der Überprüfung fest.

3

Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

11. Abschnitt: Hauskatzen

Art. 80

1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.

2

Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.

3

In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden.

4

In Gehegen gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen pro Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.

5

Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden.

12. Abschnitt: Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen

Art. 81

Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

Tierschutzverordnung 27

455.1

2

Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen: a. Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge und Kotroste; c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Nester; f.

Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g. andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.

3

Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.

4

Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.


Art. 82

Bewilligungsverfahren 1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BVET.

2

Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BVET oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BVET unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.

3

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4

Das BVET erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

5

Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.

6

Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.


Art. 83

Kommission für Stalleinrichtungen 1

Das EVD wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschafterinnen und Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.

Natur- und Heimatschutz 28

455.1

2

Das EVD bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.

3

Das BVET kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BVET ihr vorlegt.


Art. 84

Bekanntgabe und Veröffentlichung 1

Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben.

2

Das BVET führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.

3

Das BVET kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.

4. Kapitel: Wildtiere 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 85

Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen 1

In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2

In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt. 3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: a. Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b. sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel;

c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen- und Meeresschildkröten sowie Krokodile;

d. Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.

Tierschutzverordnung 29

455.1


Art. 86

Wildtierhybriden Den Wildtieren gleichgestellt sind: a. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild- und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander;

c. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren.


Art. 87

Fütterungsverbot In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.


Art. 88

Einfangen und Einsetzen von Wildtieren 1

Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. 2

Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

3

Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.

2. Abschnitt: Private und gewerbsmässige Wildtierhaltungen

Art. 89

Privates Halten von Wildtieren Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: a. Säugetiere, ausgenommen einheimische Insektenfresser und Kleinnager; b. alle Beutelsäuger;

c. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere; d. Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradies-

Natur- und Heimatschutz 30

455.1

vögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler; e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen;

f. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten, Alligatorschildkröten, Schlangenhalsschildkröten, Pelomedusenschildkröte; alle Krokodilartigen (Crocodilia); grosse Leguane, Fidji-Leguan, Drusenköpfe, alle Chamäleons, alle Tejus, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Brückenechsen, Meerechsen, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen;

g. Goliathfrosch;

Riesensalamander;


Art. 90

Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

1

Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.

2

Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden;

b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.

3

Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Haltungsbecken in der Gastronomie und einzelne Aquarien.


Art. 91

Beizug von

Fachpersonen

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen;

b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.

Tierschutzverordnung 31

455.1


Art. 92

Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege 1

Für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.

2

Folgende Tierarten stellen besondere Ansprüche an die Haltung und Pflege: a. alle

Walartigen

(Cetacae), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse;

b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire, alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen; d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander;

e. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine;

f. Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben ausgenommen Inkaseeschwalbe, Alken, Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten;

g. alle Haie und Rochen; h. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigan- tea, nigra, sulcata) und Dipsochelys (D. sp.); alle Krokodilartigen (Crocodilia), Brückenechsen, Meerechsen; Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane, Drusenköpfe; Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae); i. Goliathfrosch,

Riesensalamander.


Art. 93

Tierbestandeskontrolle 1 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen.

2

Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:

Natur- und Heimatschutz 32

455.1

a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl).

3

Die Tierbestandeskontrolle für Fischhaltungsbetriebe ist nach Artikel 276 Absätze 2 und 3 TSV4 zu führen.

3. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 94

Bewilligungsverfahren 1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden.

2

Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.

3

Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BVET.


Art. 95

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b.5 in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist;

c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;

d. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege nach Artikel 195 erfüllt sind;

e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht; f.

für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.

4 SR

916.401

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

Tierschutzverordnung 33

455.1

2

Den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen müssen: a. Gehege für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b. Gehege, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.


Art. 96

Bewilligung 1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt: a. zwei Jahre für private Tierhaltungen; b. zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.

2

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4. Abschnitt: Fische und Panzerkrebse

Art. 97

Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen 1

Wer eine gewerbsmässige Speise- oder Besatzfischzucht oder die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.

2

Wer Speise- oder Besatzfische und Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet, hält oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 19936 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.


Art. 98

Haltung 1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt. 2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen. 3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.

6 SR 923.01

Natur- und Heimatschutz 34

455.1

4

Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.


Art. 99

Umgang 1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.

2

Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.

3

Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.


Art. 100

Fang 1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.

2

Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 19937 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.

3

Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.

4

Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.

5. Kapitel: Gewerbsmässiger Umgang mit Tieren 1. Abschnitt: Tierheime, Betreuungsdienste und Zuchtbetriebe

Art. 101

Meldepflicht 1 Bei der kantonalen Behörde melden muss sich, wer: a. ein Tierheim betreibt; b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet; c. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält; d. gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist.

2

Für die Meldung ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden.

7 SR

923.01

Tierschutzverordnung 35

455.1


Art. 102

Anforderungen an das Betreuungspersonal von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren 1

In Tierheimen und gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2

In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen oder in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist, genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.

3

Wer gewerbsmässig Tiere betreut, muss die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung nachweisen.

2. Abschnitt: Handel und Werbung mit Tieren

Art. 103

Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person: a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein;

b. im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20028 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom BVET anerkannte fachspezifische Weiterbildung;

c.9 in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196610 (TSG) betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen;

d. bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen;

e. in Betrieben, die mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen handeln: eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.


Art. 104

Bewilligungspflicht 1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BVET an die kantonale Behörde zu richten.

8 SR

412.10

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

10 SR

916.40

Natur- und Heimatschutz 36

455.1

2

Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 TSV11 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Handel nach Artikel 34 Absatz 2 TSV ist keine Bewilligung nötig.

3

Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.

4

Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.


Art. 105

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn: a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen;

b. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind; c. beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz hat;

d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig verletzt wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.

2

Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.


Art. 106

Bewilligung 1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.

2

Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.

3

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten;

e. Tierbestandeskontrolle.

11 SR

916.401

Tierschutzverordnung 37

455.1

4

Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich: a. Anforderungen an die Haltung; b. personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.

5

Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.


Art. 107

Meldung wesentlicher

Änderungen

Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.


Art. 108

Tierbestandeskontrolle Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 2 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.


Art. 109

Haltebewilligung der erwerbenden Person Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese eine gültige Bewilligung nach Artikel 89 oder 106 vorweisen.


Art. 110

Altersgrenze für erwerbende Personen Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.


Art. 111

Informationspflicht

Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 104 verfügen.

Natur- und Heimatschutz 38

455.1

6. Kapitel:

Tierversuche, gentechnisch veränderte Tiere und belastete Mutanten 1. Abschnitt: Geltungsbereich, zulässige Abweichungen

Art. 112

Geltungsbereich Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für: a. Wirbeltiere; b. Panzerkrebse und Kopffüssler; c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d. Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.


Art. 113

Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.

2. Abschnitt: Haltung und Zucht von Versuchstieren und Handel mit ihnen Art 114 Leitung der

Versuchstierhaltung 1

Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein.

Die Stellvertretung ist zu regeln.

2

Die Leiterin oder der Leiter: a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen;

b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich;

e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.

Tierschutzverordnung 39

455.1


Art. 115

Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen 1

Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind: a. Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter; b. in Versuchstierhaltungen, in denen weder gentechnisch veränderte Tiere nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199912 noch Tiere mit besonderen Ansprüchen an Betreuung und Pflege erzeugt oder gehalten werden: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.

2

Die kantonale Behörde verordnet eine ergänzende Weiterbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.


Art. 116

Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen 1

In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.

2

Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199913 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.


Art. 117

Anforderungen an Räume und Gehege 1

Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.

2

Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.

3

Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören.

4

Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:

a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;

12 SR

814.912

13 SR

814.912

Natur- und Heimatschutz 40

455.1

b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.


Art. 118

Herkunft der Versuchstiere 1

Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.

2

Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.

3

Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.

4

Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.


Art. 119

Umgang mit den Versuchstieren 1

Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.

2

Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.

3

Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.

4

Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.


Art. 120

Markierung von Versuchstieren 1

Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.

2

Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.


Art. 121

Gesundheitsüberwachung In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.


Art. 122

Bewilligung für Versuchstierhaltungen 1

Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

Tierschutzverordnung 41

455.1

2

Das Gesuch ist über E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

3

Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; c. die personellen

Anforderungen;

d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.

4

Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.

5

Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere; c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle; f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.

6

Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.

3. Abschnitt: Haltung und Zucht von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten sowie Handel mit ihnen

Art. 123

Nachweis der gentechnischen Veränderung Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199914 gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.

14 SR

814.912

Natur- und Heimatschutz 42

455.1


Art. 124

Belastungserfassung 1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.

2

Das BVET legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.

3

Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.

4

Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.


Art. 125

Belastungsmindernde Massnahmen

1

Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.

2

Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.


Art. 126

Meldepflicht für belastete Linien und Stämme 1

Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden. 2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten: a. Charakterisierung der Linie oder des Stamms; b. Dokumentation der Belastungsfassung; c. mögliche belastungsmindernde Massnahmen; d. Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.


Art. 127

Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme 1

Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.

Tierschutzverordnung 43

455.1

2

Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.

3

Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4

Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.

4. Abschnitt: Durchführung von Tierversuchen

Art. 128

Anforderungen an Institute und Laboratorien 1

Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für: a. die Haltung der Tiere; b. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen; c. die Entnahme von Proben und deren Auswertung; d. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen; e. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.

2

Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.


Art. 129

Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1

In Instituten und Laboratorien ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.

2

Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.


Art. 130

Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für: a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;

Natur- und Heimatschutz 44

455.1

c. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.


Art. 131

Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter: a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung; b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;

c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.


Art. 132

Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter 1

Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine tierversuchsorientierte Weiterbildung verfügen. Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.

2

Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.


Art. 133

Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person 1

Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.

2

Sie:

a. übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere; b. kennt die Tierversuchsbewilligung.


Art. 134

Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen 1

Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.

2

Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

Tierschutzverordnung 45

455.1

3

Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.


Art. 135

Versuchsdurchführung 1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).

2

Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.

3

Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.

4

Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.

5

Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.

6

Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.

7

Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.

8

Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.

9

Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden.


Art. 136

Belastende Tierversuche

1

Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen: a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;

Natur- und Heimatschutz 46

455.1

c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen; d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können; e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden; f.

Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird; g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden; h. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;

i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;

j.

mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird; k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.

2

Das BVET legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.


Art. 137

Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen 1

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel: a.

in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht; b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

2

Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.

3

Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.

4

Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass: a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird; b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.

Tierschutzverordnung 47

455.1


Art. 138

Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche 1

Unzulässig sind belastende Tierversuche: a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten; b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist; c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; d. zu militärischen Zwecken.

2

Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist unzulässig, auch zu Forschungszwecken, wenn die Tiere in folgenden Bereichen genutzt werden sollen:

a. als Heim-, Hobby- oder Sporttiere; b. als Arbeitstiere, wenn die Leistungssteigerung allein ökonomischen Zwecken dient;

c. als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güterproduktion, wenn dies allein der Luxusgüterproduktion dient.

5. Abschnitt: Bewilligung von Tierversuchen

Art. 139

Bewilligungsverfahren 1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

2

Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet.

Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.

3

Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.

4

Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.

Natur- und Heimatschutz 48

455.1


Art. 140

Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche 1

Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn: a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird; b. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;

c. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird; d. geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind; e. bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden; f. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind; g. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden; h. die personellen Anforderungen eingehalten werden; i. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.

2

Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e-i die Bewilligungsvoraussetzungen.


Art. 141

Inhalt der Bewilligung für Tierversuche 1

Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.

2

Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.

3

Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:

a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;

b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;

c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung; d. personelle Anforderungen.

4

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere; b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;

Tierschutzverordnung 49

455.1

c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;

d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier; e. Durchführung eines Vorversuchs; f.

Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch; g. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.


Art. 142

Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden 1

Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn: a. nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden; b. keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden; c. die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind; d. die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind;

e. die Anforderungen betreffend Versuchsleiterin oder -leiter und versuchsdurchführende Personen erfüllt sind; und

f.

Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden.

2

Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.

3

Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122.

4

Das BVET bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten.

6. Abschnitt: Dokumentation und Statistik

Art. 143

Tierbestandeskontrolle 1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:

a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl);

c. die allfällige Markierung.

Natur- und Heimatschutz 50

455.1

2

Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.

3

Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.


Art. 144

Aufzeichnungen zum Tierversuch 1

Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:

a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe; b. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);

c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art); d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war; e. unerwünschte Ereignisse;

f.

Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate; g. Versuchsende

(Datum).

2

Die Aufzeichnungen müssen: a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;

b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden; c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.


Art. 145

Meldungen

1

Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über E-Tierversuche melden:

a. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung; b. pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.

2

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über E-Tierversuche für jeden Tierversuch melden: a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung; b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

Tierschutzverordnung 51

455.1

3

Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

4

Die Kantone übermitteln dem BVET über E-Tierversuche: a. fortlaufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122, die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchen; b. jeweils bis Ende April die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2.

5

Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.


Art. 146

Register belasteter Linien und Stämme Das BVET führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.


Art. 147

Statistik 1 Das BVET führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.

2

Das BVET berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.

3

Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.

7. Abschnitt: Kommissionen für Tierversuche

Art. 148

Eidgenössische Kommission für Tierversuche 1

Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder.

Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.

2

Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium.

Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.

Natur- und Heimatschutz 52

455.1

3

Das BVET kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.

4

Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.

5

Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.


Art. 149

Kantonale Kommissionen für Tierversuche 1

Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.

2

Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BVET veranstalteten Einführungskurs absolvieren.

3

Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich theoretische Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 ausweisen.

7. Kapitel: Tiertransporte 1. Abschnitt: Ausbildung und Verantwortlichkeiten beim Tiertransport

Art. 150

Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals 1

In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.

2

Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.


Art. 151

Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter 1

Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss: a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können; b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.

2

Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Tierschutzverordnung 53

455.1


Art. 152

Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer 1

Die Fahrerin oder der Fahrer muss: a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind; b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;

c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;

d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.

2

Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.


Art. 153

Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger 1

Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.

2

Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.


Art. 154

Bezeichnung der verantwortlichen Personen 1

Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.

2

Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.

2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren

Art. 155

Auswahl der Tiere

1

Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.

2

Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

Natur- und Heimatschutz 54

455.1


Art. 156

Vorbereitung der Tiere 1

Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

2

Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.


Art. 157

Betreuung der Tiere

1

Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.

2

Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.

3

Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.

4

Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.


Art. 158

Trennen der Tiere

1

Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.

2

Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.


Art. 159

Ein- und Ausladen der Tiere 1

Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.

2

Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.

3

Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.


Art. 160

Umgang mit bestimmten Tierarten 1

Pferde, ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transportes angebunden werden. Strickhalfter sind verboten.

2

Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.

Tierschutzverordnung 55

455.1

3

Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.

4

Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung: a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und

b. spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Einund Auslad getroffen worden sind.

5

Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.

6

Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.

7

Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden.

8

Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.

9

Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.


Art. 161

Fahrweise 1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.

2

Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.


Art. 162

Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit 1

Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.

2

Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.

3. Abschnitt: Transportmittel und -behälter

Art. 163

Reinigung und Desinfektion Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.

Natur- und Heimatschutz 56

455.1


Art. 164

Einstreumaterial Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.


Art. 165

Transportmittel 1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen: a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.

b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.

c. Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Artikel 159 Absatz 1 genügen.

d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können.

e. Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren.

f. Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen.

g. Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein.

h. Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.

i.

Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden.

Tierschutzverordnung 57

455.1

j.

An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.

2

Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.


Art. 166

Beigeladene Waren

1

Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.

2

Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.


Art. 167

Transportbehälter 1 Transportbehälter müssen: a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;

e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.

2

Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.

3

Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind: a. allseitig einsehbare Behälter; b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

Natur- und Heimatschutz 58

455.1

4

Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.


Art. 168

Ausnahmen Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.

4. Abschnitt: Internationale Tiertransporte

Art. 169

Kontrolle von Tiersendungen 1

Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2

Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.

3

Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.


Art. 170

Bewilligung 1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.

2

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.

3

Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.

4

Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.

5

Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.


Art. 171

Meldung von Verstössen Das BVET übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 200315 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.

15 SR

0.452

Tierschutzverordnung 59

455.1


Art. 172

Transportplan und Fahrtenbuch 1

Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BVET zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.

2

Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.


Art. 173

Besondere Ausrüstung

Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.


Art. 174

Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten 1

Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.

2

Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.

3

Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Pferde mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.

4

Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.


Art. 175

Durchfuhr von Tieren

Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden.


Art. 176

Transport mit Flugzeugen Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA16 festgehalten sind, zu berücksichtigen.

16 Die Informationen können bezogen werden beim grenztierärztlichen Dienst an den Flughäfen Genf und Zürich oder beim BVET.

Natur- und Heimatschutz 60

455.1

8. Kapitel: Töten und Schlachten von Tieren 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 177

Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten 1

Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

2

Schlachthofpersonal muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für: a. das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtanlagen;

b. die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtanlagen.

3

Personen mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG17 als Metzgerin oder Metzger sowie als Fleischfachfrau oder Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Absatz 2 befreit.

4

Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Artikel 194 sind von der Ausbildung nach Absatz 2 Buchstabe a befreit.


Art. 178

Betäubungspflicht

1

Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.

2

Die Tötung eines Wirbeltiers ist ohne Betäubung zulässig: a. bei der Jagd; b. im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen.


Art. 179

Tötungsmethoden

Das BVET kann nach Anhörung der kantonalen Behörden die zulässigen Tötungsmethoden für bestimmte Tierarten oder für besondere Zwecke festlegen.

2. Abschnitt: Umgang mit den Tieren

Art. 180

Anlieferung

1

Wird die Schlachttieruntersuchung in der Schlachtanlage durchgeführt, so untersucht die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.

17 SR

412.10

Tierschutzverordnung 61

455.1

2

In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel keine amtliche Tierärztin oder kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.

3

Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.

4

Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.

5

Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.


Art. 181

Unterbringung

1

Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist in der Schlachtanlage für Abkühlung der Tiere zu sorgen.

2

Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.

3

Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Absatz 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen.

4

Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.

5

Tiere, die sich auf Grund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.

6

Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.

7

Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht in der Schlachtanlage gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.

8

Pferde sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.


Art. 182

Treiben

1

Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.

2

Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.

3

Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.

Natur- und Heimatschutz 62

455.1

4

Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.


Art. 183

Töten von Küken

1

Küken und Embryonen in Brutrückständen dürfen nur mit rasch wirkenden Methoden, wie Homogenisieren oder Einsatz einer geeigneten Gasmischung, getötet werden.

2

Lebende Küken dürfen nicht aufeinander geschichtet werden.

3. Abschnitt: Betäubung und Entblutung der Tiere

Art. 184

Zulässige Betäubungsmethoden 1

Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für: a. Pferde:

- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; b. Rinder:

- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt, - Elektrizität;

c. Schweine:

- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - Elektrizität, - Kohlendioxid-Gas; d. Schafe und Ziegen: - Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - Elektrizität; e. Kaninchen:

- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn, - stumpfe Schussschlagbetäubung, - Elektrizität; f. Geflügel:

Elektrizität,

- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, - Bolzenschuss, - geeignete Gasmischung; g. Laufvögel:

- Bolzenschuss ins Gehirn, - Elektrizität; h. Zuchtschalenwild:

- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn; i.

Fische:

- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf, - Genickbruch, - Elektrizität, - mechanische Zerstörung des Gehirns; j. Panzerkrebse

Elektrizität,

- mechanische Zerstörung des Gehirns.

Tierschutzverordnung 63

455.1

2

Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden weitere zulässige Betäubungsmethoden vorsehen.


Art. 185

Betäubung

1

Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

2

Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.

3

Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden, ausgenommen Geflügel.

4

Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.


Art. 186

Betäubungsgeräte und -anlagen 1

Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.

2

Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, so dass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.

3

Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.


Art. 187

Entblutung

1

Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.

2

Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.

3

Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.

4

Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.

5

Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.

Natur- und Heimatschutz 64

455.1

4. Abschnitt: Koordination der Kontrollaufgaben in Schlachtbetrieben

Art. 188

1 Die Kantone regeln die Aufgaben und Befugnisse der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben.

2

Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der Verordnung vom 23. November 200518 über das Schlachten und die Fleischkontrolle durchzuführen.

3

Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.

9. Kapitel: Aus-, Weiter- und Fortbildung in der Tierhaltung 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 189

Zweck der Aus-, Weiter- und Fortbildung 1

Die Aus-, Weiter- und Fortbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind.

2

Die Aus-, Weiter- und Fortbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.


Art. 190

Fortbildungspflicht, Weiterbildung

1

An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich fortbilden: a. Tierpflegerinnen und Tierpfleger; b. Versuchsleiterinnen und -leiter sowie versuchsdurchführende Personen; c. Personen, die vom BVET anerkannte Ausbildungen für Tierhalterinnen und Tierhalter anbieten.

2

An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich fortbilden: a. in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrerinnen und Fahrer, die Betreuerinnen und Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b. das Schlachthofpersonal, das Umgang mit lebenden Tieren in der Schlachtanlage hat.

3

Das EVD regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Fortbildung.

18 SR

817.190

Tierschutzverordnung 65

455.1

4

Es regelt Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der tierversuchsorientierten Weiterbildung zur Versuchsleiterin oder zum Versuchsleiter sowie die Weiterbildung der Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel.


Art. 191

Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung 1

Die kantonale Behörde kann für Tierhalterinnen und Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind.

2

Die kantonale Behörde kann Hundehalterinnen und Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn sie Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat.

3

Die Kosten für die Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalterinnen und Tierhalter.

2. Abschnitt: Ausbildungstypen und Berufsrichtungen

Art. 192

Ausbildungstypen

1

Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a. eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung oder eine Berufsoder Hochschulausbildung mit einer fachspezifischen Weiterbildung;

b. eine vom BVET anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c. eine vom BVET anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten.

2

Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.


Art. 193

Ausbildungsnachweis 1 Als Nachweis der Ausbildungen gelten: a. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe a: Berufs- oder Hochschuldiplom;

b. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c. für eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c: Sachkundenachweis.

2

Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der berufsunabhängigen Ausbildung, die berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis.

Natur- und Heimatschutz 66

455.1

3

Dem Sachkundenachweis nach Absatz 1 Buchstabe c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart.

4

Das BVET kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.


Art. 194

Landwirtschaftliche Berufe

1

Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a. die Ausbildung als Landwirtin oder Landwirt mit eidgenössischem Berufsattest nach Artikel 37 oder mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG19;

b. die Ausbildung als Bäuerin oder Bauer mit einem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;

c. eine Ausbildung in Agronomie mit Fachhochschulabschluss; d. eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.

2

Der landwirtschaftlichen Ausbildung nach Absatz 1 gleichgestellt ist eine andere Berufsausbildung nach Artikel 37 oder 38 BBG ergänzt mit: a. einer innerhalb von zwei Jahren nach der Übernahme der Tierhaltung erfolgreich abgeschlossenen landwirtschaftlichen Weiterbildung; oder

b. einer während mindestens drei Jahren ausgewiesenen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschaftsbetrieb.


Art. 195

Tierpflegeberufe Als Tierpflegerinnen und Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit: a. einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG20; b. einem Fähigkeitsausweis nach der Verordnung des EVD vom 22. August 198621 über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger; c. einem Fähigkeitsausweis des BVET, der vor 1998 ausgestellt wurde22.


Art. 196

Fischereiberufe Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a. die Ausbildung als Berufsfischerin oder Berufsfischer mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG23; 19 SR

412.10

20 SR

412.10

21 [AS

1986 1511. AS 2008 4303 Art. 70] 22 Art. 75 Abs. 2 der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 [AS 1981 572].

23 SR

412.10

Tierschutzverordnung 67

455.1

b. die Ausbildung als Fischereiaufseherin oder Fischereiaufseher mit eidgenössischem Fachausweis nach Artikel 42 BBG;

c. eine gleichwertige, von der zuständigen kantonalen Stelle bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.


Art. 197

Fachspezifische berufsunabhängige

Ausbildung

1

Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.

2

Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten.

3

Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung.


Art. 198

Ausbildung mit Sachkundenachweis 1

Die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.

2

Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden.

3

Das EVD regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung.

3. Abschnitt: Anerkennung und Organisation der Ausbildungen

Art. 199

Anerkennung durch das BVET und die kantonale Behörde 1

Das BVET anerkennt die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b, die Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe c sowie die fachspezifische Weiterbildung für Detailhandelsfachpersonen im Zoofachhandel nach Artikel 103 Buchstabe b und veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen. Es bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Artikeln 197 und 198.

2

Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben.

3

Die kantonale Behörde kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren.

4

Die kantonale Behörde anerkennt im Tierversuchsbereich die Aus- und Weiterbildung sowie die Fortbildung.

Natur- und Heimatschutz 68

455.1


Art. 200

Anerkennungskriterien und

Anerkennungsverfahren 1

Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Artikel 197 oder eines Kurses nach Artikel 198 Absatz 2 muss dem BVET zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden.

2

Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten.

3

Die Anerkennung wird auf fünf Jahre befristet.


Art. 201

Organisation der fachspezifischen Ausbildungen 1

Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Transport von Tieren.

2

Betriebe, die Tiere schlachten, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren.

3

Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus-, Weiter- und Fortbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren und die Durchführung von Tierversuchen.

4

Die kantonale Fachstelle stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.


Art. 202

Prüfung 1 Die Ausbildung von Tiertransport- und von Schlachthofpersonal ist mit einer Prüfung abzuschliessen.

2

Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.

4. Abschnitt: Anforderungen an die Ausbilderinnen und Ausbilder im Bereich Tierhaltung

Art. 203

Ausbilderinnen und Ausbilder von Tierhalterinnen und Tierhaltern 1

Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 192 Absatz 1 Buchstabe b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Das EVD erlässt die Prüfungsvorschriften.

2

Das BVET anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbilderinnen und Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 197 folgende Inhalte vermitteln:

Tierschutzverordnung 69

455.1

a. didaktisches und rechtliches Grundwissen; b. Grundlagen der Erwachsenenbildung; c. Kursorganisation.

3

Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Artikel 205 absolviert werden.


Art. 204

Ausbilderinnen und Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung Wer Tierhalterinnen und Tierhaltern eine Ausbildung nach Artikel 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.


Art. 205

Anforderungen an Ausbildungsstätten Ausbildungen nach Artikel 203 können angeboten werden von: a. einer öffentlich-rechtlichen Institution; b. einer von der kantonalen Fachstelle beauftragten Organisation; c. einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und dass eine nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199624 akkreditierte Organisation eine externe Qualitätskontrolle durchführt.


Art. 206

Anforderungen an Praktikumsbetriebe 1

Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum nach Artikel 198 Absatz 2 absolviert wird, muss über einen Bestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den die Praktikantin oder der Praktikant zu betreuen beabsichtigt.

2

Der Praktikant oder die Praktikantin muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.

10. Kapitel: Verwaltungsaufgaben und Vollzug 1. Abschnitt: Aufgaben des BVET

Art. 207

Forschung Das BVET beschafft die wissenschaftlichen Grundlagen für die Vorgaben und Empfehlungen zur tiergerechten Haltung und zum schonenden Umgang mit Tieren.

Es kann externe Fachleute und Institute damit betrauen.

24 SR

946.512

Natur- und Heimatschutz 70

455.1


Art. 208

Aufsicht, Ausbildung und Information 1

Das BVET sorgt für eine einheitliche Anwendung des TSchG und dieser Verordnung durch die Kantone.

2

Es fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.


Art. 209

Amtsverordnungen und zentrales Informationssystem 1

Das BVET kann Amtsverordnungen technischer Art erlassen.

2

Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG25 einzugeben.26 3 Es erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare.

4

Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche und Meldungen sieht folgende Angaben vor:

a. verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b. Adresse und Zweck der Tierhaltung; c. Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels;

d. Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e. Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f.

Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g. bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere.

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 210

Kantonale Vollzugsorgane

1

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet die kantonale Fachstelle.

2

Der Kanton setzt die für einen wirksamen Vollzug erforderliche Anzahl ausgebildeter Personen ein. Die Ausbildung richtet sich nach der Verordnung vom 24. Januar 200727 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst.

25 SR

916.40

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

27 SR

916.402

Tierschutzverordnung 71

455.1


Art. 211

Kaution 1 Die Kantone können Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere.

2

Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die der Kanton nach Artikel 24 TSchG treffen muss.


Art. 212

Verweigerung und Entzug von Bewilligungen 1

Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist.

2

Die Bewilligungsbehörde entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden.

3

Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Artikeln 23 und 24 TSchG.

a28 Eingabe von Tierhalteverboten ins Informationssystem Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach Artikel 23 TSchG in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG29 eingegeben werden.

3. Abschnitt: Kontrollen

Art. 213

Landwirtschaftliche Tierhaltungen

1

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Pferde, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden: a. mindestens alle vier Jahre; b. zusätzlich 2 Prozent der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; und c. die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden.

2

Die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der Verordnung vom 14. November 200730 über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben.

28 Eingefügt durch Art. 26 der V vom 29. Okt. 2008 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 916.408).

29 SR

916.40

30 SR 910.15

Natur- und Heimatschutz 72

455.1

3

Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BVET einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen.

4

Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das zentrale Informationssystem nach Artikel 54a TSG31 eingegeben werden.

5

Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkreditiert worden sind.


Art. 214

Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen

Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.


Art. 215

Tierhandlungen, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime 1

Die kantonale Behörde kontrolliert Tierhandlungen mindestens einmal jährlich.

Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.

2

Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.


Art. 216

Versuchstierhaltungen und Tierversuche 1

Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.

2

Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;

b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c. die personellen

Voraussetzungen;

d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.

31 SR

916.40

Tierschutzverordnung 73

455.1

3

Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.

4

Die Kontrollen umfassen namentlich: a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;

b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d. den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e. die personellen

Voraussetzungen.


Art. 217

Tiertransporte Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.


Art. 218

Überprüfung der Kontrolltätigkeit Dritter Zieht die kantonale Fachstelle für die Kontrollen private Dritte bei, so überprüft sie deren Kontrolltätigkeit stichprobenweise.

4. Abschnitt: Kantonale Gebühren

Art. 219

Die kantonale Fachstelle kann für die nachstehenden Dienstleistungen folgende Gebühren erheben: Fr.

a. Bewilligungen und Verfügungen, je nach Zeitaufwand 100.- bis 5000.b. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben

nach Zeitaufwand

c. besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit
hinausgeht

nach Zeitaufwand

11. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 220

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 6 geregelt.

Natur- und Heimatschutz 74

455.1

2. Abschnitt: Übergangs- und Ausnahmebestimmungen

Art. 221

Übergangsbestimmung der Änderung vom 27. Juni 200132 Für die am 1. September 2001 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende August 2011 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 Prozent der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.


Art. 222

Ausnahmebestimmungen 1 Personen, die am 1. September 2008 als Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs bzw. als Halterin oder Halter von Tieren nach Artikel 31 Absatz 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Artikel 31 Absätze 1 und 4 nicht nachholen.

2

Personen, die am 1. September 2008 nachweislich Leiterinnen oder Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Pferden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Artikel 31 Absatz 5 nicht erbringen.33 3 Die Ausbildungsanforderungen nach Artikel 132 an Versuchsleiterinnen oder Versuchsleiter und nach Artikel 134 an Personen, die Tierversuche durchführen, gelten nicht für Personen, die diese Funktion bereits vor dem 1. Juli 1999 ausgeübt haben.

4

Personen, die am 1. September 2008 nachweislich einen Hund hielten, sind vom Sachkundenachweis nach Artikel 68 Absätze 1 und 2 befreit.


Art. 223

Übergangsbestimmungen für Tierversuche 1

Für Tierversuche, die vor dem 1. September 2008 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.

2

Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Juli 2008 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.

3

Für Tierversuche, die die kantonale Behörde vor dem 1. September 2008 für nicht bewilligungspflichtig erklärt hat, gilt bis zum 1. September 2011 das bisherige Recht.


Art. 224

Übergangsbestimmung für die Ausnahme von der Pflicht zur Schmerzausschaltung bei der Kastration von männlichen Ferkeln Für das Kastrieren ohne Schmerzausschaltung von männlichen Ferkeln bis zum Alter von 14 Tagen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2009.

32 AS

2001 2063

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 565).

Tierschutzverordnung 75

455.1


Art. 225

Weitere Übergangsbestimmungen Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 226

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. September 2008 in Kraft.

2

Die Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b-d und 2, 97 Absatz 2, 100 Absatz 2, 194 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Artikel 3 zweiter Satz, 5b und 5d des Anhangs 6 Ziffer II/4 treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Natur- und Heimatschutz 76

455.1

Anhang 1

34

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren Vorbemerkungen Die Distanzmasse in Anhang 1 sind lichte Weiten, wenn nichts anderes erwähnt wird. Die Abmessungen dürfen nur durch Abrunden de r Ecken

oder durch Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen in den Ecken eingeschränkt werden.

Rinder

Tabelle 1

Tierkategorie

Kälber

Jungtiere

Kühe und hochträchtige Erstkalbende 1

m

it Widerristhöhe von bis

2 W

oche

n

bis 3 W

oche

n

4 W

oche

n bis

4 M

onate

bis 200 kg

200-300 kg

300400 kg

über 400 kg

125 ± 5 cm

135 ± 5 cm

145 ± 5 cm

1 Anbi

ndehaltung

2

11

Standpl

at

zbr

eit

e, pro Ti

er

cm

-

70

80

90

100

100

3 110

3 120

3

12

Standpl

at

zlänge

121 bei

Kurzstand

4

cm

-

120 130 145

155

165

3 185

3, 5

195

3

122

bei

Mittellangstand

cm

-

- - -

180

3 200

3 240

3

2 Boxenhal

tung

21

Breite

cm

85

-

-

-

-

22 Länge

cm

130

-

-

-

-

34

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009, in Kra

ft se

it 1

. Mä

rz

2

009

(AS

2009

565).

Tierschutzverordnung 77

455.1

Tierkategorie

Kälber

Jungtiere

Kühe und hochträchtige Erstkalbende 1

m

it Widerristhöhe von bis

2 W

oche

n

bis 3 W

oche

n

4 W

oche

n bis

4 M

onate

bis 200 kg

200-300 kg

300400 kg

über 400 kg

125 ± 5 cm

135 ± 5 cm

145 ± 5 cm

3

Gruppenhalt

ung i

m

Laufst

all

31

Fläche des einges

treut

en L

iegeber

ei

chs

in Systemen ohne Li egeboxen, pro Tier

m

21,0

6 1,2-1,5

7 1,8

8 2,0

8 2,5

8 3,0

8

4,0

3 4,5

3 5,0

3

32 Liegeboxen 321

Boxenbr

eite, pro Tier

cm

-

70

80

90

100

110

3 120

3 125

3

322 Boxenlänge

wandständig

cm

-

160 190 210

240

230

3 240

3 260

3

323

Boxenlänge

gegenständi

g

cm

-

150 180 200

220

200

3 220

3 235

3

33

Fress

plat

zbr

eit

e, pro Ti

er

cm

-

-

-

65

9

72

9

78

9

34 Fressplatztiefe

ei

nschliesslich Laufgang 10

cm

-

- - -

290

11

320

11

330

11

35

Laufgang hinter Boxenreihe 10

cm

-

- - -

220

12

240

12

260

12

Anmerkungen zu Ta belle 1 - Rinder 1

Als hochträchtig gelten Kühe und Erstkalbende in den letzten bei den Monaten vor dem Abkalben.

2

Am 1. September

2008 ber

eits be

stehende Ställe für Milchk ühe im Sömmerungsgebiet müssen eine Standplatzbreite

von 99 cm und ei

ne Standplatzlänge im Kurzstand von 152 cm oder im Mitt ellangstand von 185 cm auf weisen. In Ställen, die diese Aus nahmeregelung beans

pruchen, dürfen

die Tier

e in der

R

egel

nicht l

änger

al

s acht Stun

den täglich gehalten werden.

3

Die Masse für Milchkühe gelten für Tiere mit einer Widerristhöhe von 120-150 cm.

Für gr

öss

er

e Ti

ere si

nd die Abmes

sungen entsprechend zu vergrössern; für kleinere Tiere dürfen sie angeme ssen r

eduziert

wer

den. Di

e Mass

e f

ür

Tiere mit einer Widerristhöhe von 125 cm ± 5 cm

und

145 cm ± 5 cm gelten für neu

eingerichtete St

älle s

owi

e f

ür Ställ

e, di

e eine Über

gangsfrist

von

5 J

ahren zur

Anpassung von An

bindeplätzen un

d Liegeboxen nac

h Anhang 5 Zi

ffer

48

beanspruchen können.

Natur- und Heimatschutz 78

455.1

4

Beim Kurzstand muss der Raum über der Kr ippe den Tieren zum

Abliegen, Aufstehen, Ruhen und Fres se

n j

eder

zeit

zu

r Verfügung ste

hen. Die Gestaltung der Krippe muss arttypische Bewegungsabläufe und ei ne ungehinderte Futter aufnahme ermöglichen.

5

Gilt für am 1. September 2008 bestehende Ställe mit einer bew illigten Anbindevorrichtung und fü r Ställe mit neu eingerichteten Anbindevorrichtungen sowie für St

älle, di

e eine Über

gangsfrist

von 5 Jahren zur Anpassung vo n Anbi

ndeplät

zen und

Liegeboxen nach Anhang 5 Ziffer 48 beansp

ruchen können. Für übrige Ställe gilt eine minimale Standplatzlänge

von 165 cm.

6

Die B

uchtenfl

äche muss i

m

Minimum 2,0 m

2 aufweisen.

7

Je nach Alter und Grösse der Kälber. Die Buchtenfläche muss im Minimum 2,4-3,0 m 2 auf

w

eis

en.

8

Die Liegefläche darf um höchsten s 1

0 Proz

en

t v

erk

le

in

er

t we

rde

n, wenn den Tieren zusätzlich ei n dauernd zugängl

ich

er Be

re

ic

h z

ur Verfügung steht, der

mi

ndestens

s

o gr

oss ist

wie di

e L

iegefl

äche.

9

Gilt für neu eingeric htete Fressplätze.

10

Sofern in einem bestehenden Sta ll neu ei

n L

aufst

all ei

ngeri

cht

et wird, si

nd maxima

l 40 cm klei

ner

e Mass

e möglich, sof

er

n die B

oxenabtrennungen

ni

cht

bis zur

K

otk

an

te re

ic

hen

, d

er

betreffende Laufgang keine Sackgasse ist und andere Ausweichfläc hen vorhanden sind.

11

Gilt für neu eingericht ete Fressplatzbereiche.

12

Gilt für neu eingerichtete Laufgänge.

Rinder auf vollperforierten Böden Tabelle 2

Tierkategorie

Jungtiere

bis 200 kg

200-250 kg

250350 kg

350-450

kg über

450

kg

1

Gruppenhalt

ung i

m

Laufst

all

11

Bodenfl

äche bei vollperf

ori

erten Böden, pr

o Tier

m

2 1,8

2,0

2,3

2,5

3,0

Schweine (ausgenommen Minipigs) Tabelle 3

Tierschutzverordnung 79

455.1

Tierkategorie

abgesetzte

Ferkel

Schweine

1

Sauen

Zuc

hteber

bis 15 kg

15-25 kg

25-60 kg

60-85 kg

85-110 kg

110-160 kg

1 Fre

ssp

la

tz

11

Fressplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung

cm

12 18 27

30

33

36

45

2, 3

2 Bodenflächen

21 Kastenstände,

Fressliegebuc

hten

cm

- --

-

65×190

422 Gangbreite

bei

Fressliegebuchten

cm

- --

-

180

23 Fressstände,

verschliessbar

cm

- --

-

45×160

3 Liegefläche

31

Ges

amt

fl

äche pro Tier

5 m

2

0,20 0,35 0,60

0,

75 0,90

1,65

2,5

6 6

7

32

davon Liegefläche pro Tier 8 m

2 0,15

0,25 0,40

0,50

0,60

0,95

3

321 bis

6

Ti

er

e

m

2

- --

-

1,2

9322 7-20

Ti

ere

m

2

- --

-

1,1

9323

über 20 Tiere

m

2

- --

-

1,0

94

Am 1. J

uli 1997 best

ehende Abferkelbuchten m

2

- --

-

3,5

10

5

Nach dem 1. Juli 1997 eing eri

chtet

e Abf

er

kelbucht

en

m

2

- --

-

4,5

11

6

Neu eingerichtete Abferkelbuchten m

2

- --

-

5,5

11

Natur- und Heimatschutz 80

455.1

Anmerkungen zu Tabe lle 3 - Schw

ei

ne (aus

genommen Minipi gs

)

1

Dies

e M

ass

e gelt

en für Schweine, di e in Gruppen von ausschliesslich glei chaltrigen Tieren

gehalten werden.

2

Für am 1. September 2008 besteh ende Fressplätze genügen 40 cm.

3

Bei der Verwendung von Abschrank ungen, die in die Bucht hineinragen, muss die lichte Weite bei neu eingerichteten Fressplätzen an der engsten Stelle mindestens 45 cm betragen.

4

Höchstens ein Drittel der Kastenstände für Sauen darf auf

60 cm × 180 cm ver

kl

einert

sei

n. F

alls die Kast

enstände i

n Abf

er

kel

buchten in der Breite und der Länge nicht verstellbar sind, müssen sie 65 cm × 190 cm aufweisen.

5

Werden Tiere in Ställen mit Ti efstreu gehalten, so ist die Boden fläche angemessen zu

vergrössern.

6

Für am 1. September 2008 besteh ende Gruppenhaltung

en genügen 2 m

2 pr

o Ti

er.

7

Eine Buchtens

eite mus

s mindest

ens 2 m lang sein.

8

Bei den Anf

angs

gewichten dar

f die Liegefl

äche

mit vers

chi

ebbaren Wän

den verkleinert werden.

9

Eine Seit

e der

Liegefl

äche mus

s bei

neu ei

ngeric

ht

eten Li

egefl

ächen mi

ndest

ens 2 m breit

sei

n.

10

Davon müss

en mi

ndest

ens 1,6 m

2 fester Boden im Liegebereic h von S

au und F

er

kel

n s

ei

n.

11

Davon müss

en mi

ndest

ens 2,25 m

2 dem Li

egeber

eich von S

au und F

er

keln zug

eordnet sein. In nach de m 31. Oktober 2005 einger ic

htet

en Abf

er

kel

bucht

en

muss in dem von der Sau begehbaren Bereich eine zu sammenhängende Liegefläche von mindestens 1,2 m

2 mit einer Mindestbreite von 65 cm und einer

Mindestlänge von 125 cm vo rhanden sein. Die Mindestbre ite von Abferkelbuch

ten muss 150 cm betragen. Bu chten, die schmaler als 1 70 cm si

nd, dürfen i

n

den hi

nteren 150 cm der

B

ucht

keine Einrichtungen aufweisen.

Tierschutzverordnung 81

455.1

Schafe

Tabelle 4

Tierkategorie

Lämmer

Jungtiere

Schafe

1

Widder und Schafe

1 ohne Läm

m

er

Schafe

1 mit L

ämmern

2

bis 20 kg

20-50 kg

50-70 kg

7090 kg

über 90 kg

70-90 kg

über 90 kg

1

Halt

ung

in

Ei

nz

elboxen

11 Boxenfläche,

pro

Tier

m

2

-

2,0

2,0

2,5

2,5

3,0

2

Laufst

all

halt

ung

21 Fress

plat

zbr

eit

e,

pro

Ti

er

3

cm

20 30

35 40

50

60 70

22 Buchtenfläche,

pro

Tier

m

2

0,3

4

0,6

1,0

1,2

1,5

1,5

5

1,8

5

Anmerkungen zu Ta belle 4 - Schafe 1

Bei weiblichen Schafen ist das Gewi cht bei Nichtträcht

igkeit massgebend.

2

Die Abmessungen gelten für Sc haf

e mit Lämmer

n bis

20 kg.

3

Für Rundraufen darf die Breite um 40 Prozent reduziert werden.

4

Die B

uchtenfl

äche muss mi

ndest

ens 1 m

2 au

fwe

ise

n.

5

Gilt auch für kurzfristig separi erte Mutterschafe mit Lämmern.

Natur- und Heimatschutz 82

455.1

Ziegen

Tabelle 5

Tierkategorie

Zicklein

Ziegen

1 und Zwergziegen

Ziegen

1 und B

öcke

bis 12 kg

12-22 kg

2340 kg

40-70 kg

über 70 kg

1

Anbi

ndehaltung

11

Standpl

at

zbr

eit

e

pr

o

Ti

er

cm

- - 40

50

60

12 Standpl

at

zlänge

2

cm

- - 75

95

95

2

Halt

ung

in

Ei

nz

elboxen

21 Boxenfläche

m

2

-

2,0

3,0

3,5

3

Laufst

all

halt

ung

31

Fress

plat

zbr

eit

e

pr

o

Ti

er

cm

15 20 30 35 40

32

Anzahl (

n) Fr

ess

plätze pr

o Tier f

ür

321

Gruppen bis 15 Tiere n

1

1

1,1

1,25

1,25

322

Gruppen über 15 Tiere; f

ür

jedes

weite

re Tier

n

1

1

1

1

1

33

Buchtenfläche pro Tier 3

331

Gruppen bis 15 Ti

ere

m

2

0,3

4

0,5

1,2

1,7

2,2

332

Gruppen über 15 Tiere; f

ür

jedes

weitere Tier

m

2

0,2

0,4

1,0

1,5

2,0

Anmerkungen zu Ta belle 5 - Ziegen 1

Bei weiblichen Ziegen ist das Gewicht bei Nich tträchtigkeit massgebend.

2

Die St

andpl

ätze dürf

en auf

der vorgeschri

ebenen Mindestlänge ni ch

t pe

rfo

rie

rt sein

.

3

Mindestens 75 Prozent müssen Liegefläch e sein. Von erhöht angebrachten Liegenischen können 80 Prozent der Fl äche an die Liegef

läche angerechnet werden.

4

Die B

uchtenfl

äche muss i

m

Minimum 1 m

2 aufweisen.

Tierschutzverordnung 83

455.1

Lamas und Alpakas Tabelle 6

Tierkategorie

adulte

Tiere

1

1 Fläche

Gehege

11

Gruppen bis 6 Ti

er

e, pr

o Ti

er

m

2 250

12

Gruppen über 6 Ti

ere;

für jedes weitere Tier m

2

30

2 Gruppenhaltung 21

Fläche Unterstand oder Stall, pro Tier m

2

2

3 Einz

elhal

tung

31

Fläche Unterstand oder Stall m

2

4

Anmerkungen zu Tabelle 6 - Lama s und Alpakas

1

Dazu dürfen im selben Gehege die Nachzuchten bis zum Alter von sechs Mona

ten gehalten werden.

Natur- und Heimatschutz 84

455.1

Pferde

Tabelle 7

Tierkategorie

Pferd

Widerristhöhe

<120

cm

120-134

cm

134-148

cm

148-162 cm

162-175 cm

>175 cm

1

Fläche

pro

Pferd

11 Einzel

box

1, 2

oder Einraumgruppenbox 1, 3, 4

m

2

5,5

7

8

9

10,5

12

12 Toleranzwert

5 m

2

-

7

8

9

10,5

13

Liegefl

äche im M

ehrr

aumlaufst

all

1,

3, 4, 6

m

2

4

4,5

5,

5

6

7,5

8

2

Raumhöhe

im

Bereich

der

Pferde

21

Mindest

höhe

m

1,8

1,9

2,1

2,3

2,5

2,5

22 Toleranzwert

5

m

-

2,0

2,2

2,2

2,2

3 Ausl

auffl

äche

3, 7

pro

Pferd

31

per

m

anent vom S

tall aus

zugängli

ch, Mi

ndestfläche

m

2

12

14

16

20

24

24

32

nicht an Stall angr enzend, Mindestfläche m

2

18

21

24

30

36

36

4 Empfohlene

Fläche

8 pr

o P

fer

d

m

2

150

150 150 150 150 150

Tierschutzverordnung 85

455.1

Anmerkungen zu Ta belle 7 - Pferde 1

Für Stuten mit Fohlen, die älte r als zwei Monate sind, muss di e Fläche um mindestens 30 Proz ent vergrössert sein. Dies gilt au ch für Abfohlboxen.

2

Die B

reit

e von Ei

nzel

boxen muss mi

ndest

ens 1,5 mal die Widerristhöhe betragen.

3

Bei f

ünf und mehr

gut vert

gli

chen

Pferden kann die Gesamtfläche um ma ximal 20 Prozent ver

kl

ei

nert

wer

den.

4

Es müss

en Aus

w

ei

chund Rückzugsmöglichkeiten

eingerichtet sein, ausge nommen für Jungpferde.

5

Am 1. September 2008 bestehen de Stallungen, die die Toleranzwer te erfüllen, müssen nicht angepas st werden. Muss ein Stall wege n Unter

schr

eiten ei

nes

Toleranzwertes angepasst werden, so bleibt der An spruch auf den anderen Tol

er

anzwert er

halt

en.

6

Liegebereich und Auslauf müssen ständi g über einen breiten Durchgang oder über zwei schmalere Du rchgänge erre

ichbar sein.

7

Bei Jungpferdegruppen von 2-5 Tieren ents

pricht

di

e Mindest

auslauffl

äc

he derjenigen für 5 Jungpferde.

8

Für einen nicht an den Stall an grenzenden, reversibel wettertaugl ich eingerichteten Auslaufplatz beträgt die Fläche maximal 80 0 m

2 , auch wenn mehr als 5 Pferde gehalten werden. Bei Gr uppenlaufställen mit permanent z ugänglichem Auslauf werden ab de m sechsten Pferd zusätzlich 75 m

2 je Pf

erd empf

ohlen.

Natur- und Heimatschutz 86

455.1

Hauskaninchen Tabelle 8

Tierkategorie

Adulte

Kaninchen

1,

2

bis 2,3 kg

2,3-3,

5 kg

3,5-5,

5 kg

>5,5 kg

1

Gehege ohne erhöhte Flächen: 11 Bodenfläche

3 cm

2

3400

4800 7200 9300

12 Höhe

4

cm

40

50

60

60

2

Gehege mit erhöhten Flächen: 21 Ges

amt

fl

äche

3 (Bodenfläche und erhöhte Fläche) cm

2

2800

4000 6000 7800

22

davon Bodenfläche minimal cm

2

2000

2800 4200 5400

23 Höhe

4

cm

40

50

60

60

3

zusätzliche Fläche für Nestkammer cm

2

800

1000

1000

1200

Tierkategorie

Jungtiere a

b Absetzen bis Geschlechtsreife wie

Adulte

4

Gehegeflächen und -höhen 41

Maxi

mal

e Anzahl (n) Jungt

iere auf

dieser Fläche

n

3

3

4

5

42

Für jedes weitere Jungtie r bis 1,5 kg Körpergewicht 5, 6

421

in Gruppen bis 40 Tiere cm

2 1000

422

in Gruppen über 40 Tiere cm

2 800

43

Für jedes

weit

er

e J

ungtier ab 1,5 kg Kör pergewicht

5, 6

431

in Gruppen bis 40 Tiere cm

2 1500

432

in Gruppen über 40 Tiere cm

2 1200

Tierschutzverordnung 87

455.1

Anmerkungen zu Tabe lle 8 - Hauskaninchen 1

Zibben mit Jungen bis etwa zum 35. Alterstag, Rammler, Zibben ohne J

unge. Auf der

doppelt

en Mi

ndestfläche (Doppelbox) kann die Zibbe mit ihren Jungen bis zu deren 56. Alterstag gehalten werden.

2

Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. De zember 1991 gebaut wu rden, wenn sie mehr

als 85 Prozent der Bo denfläche nach Tabelle 8 Ziffe

r 11

a

ufwe

isen

.

3

Auf

di

es

er Fläche dürf

en ei

n oder zwei vertr

ägli

che, ausgewachsene Tiere ohn e Junge gehalt

en werden.

4

Diese Höhe muss auf mindestens 35 Pr ozent der Gesamtfläch e vorhanden sein.

5

Bei Gruppen von mehr als fünf Tieren mu ss

der

B

erei

ch für den R

ückzug der

Tiere vo

n mehr

er

en S

eiten zugänglich s

ein, und bei

G

ruppen von mehr als zehn Tieren muss di

eser unterteilt werden.

6

Für die mit der Zibbe vom 36. bz w. vom 57. Alterstag (si ehe Anmerkung 1) bis zur Geschlecht sreife gehaltenen Jungtiere gelten die in Tabelle 8 Ziffern 42 und 43 aufgeführten Mindestflächen.

Natur- und Heimatschutz 88

455.1

Hausgeflügel Tabelle 9

Tab. 9-1

Haushühner

Tierkategorie

Küken

Jungtiere

Legehennen, Zuchttiere Masttiere

Lebe

nsw

oche

bis Ende 10

ab 11. bis Ende 18.

ab 19.

1 Stalleinrichtungen 11 Fütterungsund

Tränkeeinric

htungen, pro Tier

111 Fressplatzlänge am

Tr

og bei manueller Fütterung cm

3

10

16

112

Fressplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer Fütterung cm

3

6

8

2

1

113

Futterri

nne am R

undautomaten

cm

2

3

3

1,5

1

114

Tränkri

nnens

eite

cm

1

2

2,5

1

1

115

Tränkri

nne an der

Rundt

ränke

cm

1

1,5

1,5

1

1

116

Trinkni

ppel

, 1 Ni

ppel pr

o (n) Ti

er

e, mi

ndest

ens 2 je Halt

ungs

einheit

n

15

15

15

15

1

117

Cuptränken mit offenem Wasser 2 , 1 Tränke pro (

n)

Tiere

n

30

25

25

30

12 Sitzst

angen

121

Sitzstangenl

änge, pr

o Ti

er

cm

8

11

14

122 horizont

aler

Sitzst

angenabs

tand

3

cm

25

25

30

13 Eiabl

age

131

Einzel

nester: 1 Nest pr

o (

n) Tier

e

Tiere

-

5

132

Fläche in Gr

uppennester

4 : 1 m

2 pro (

n) Ti

er

e

Tiere

-

100

14 Begehbare

Flächen

5

141

frei

e Höhe über Fl

äche

6

cm

50

50

50

50

1

142

Mindest

breite

cm

30

30

30

30

143

maximal

e B

odenneigung

%

12

12

12

0

Tierschutzverordnung 89

455.1

Tab. 9-1

Haushühner

Tierkategorie

Küken

Jungtiere

Lege

hennen und Zuchttiere Masttiere

Lebe

nsw

oche

bis Ende 10.

ab 11

. bis Ende 18.

bis 2 kg

über 2 kg

2

Begehbare Fläche je Tier 7

in Haltungen mit 21

bis 150 T

iere:

Anzahl (

n) Ti

er

e/

m

2 n

14

9,3

7

6

22

mehr als

150 Ti

er

e:

Anzahl (

n) Ti

er

e/

m

2 n

15

(m

2 Gitterfläche x 16,4 Tiere) + (m

2 Einstreufläche x 10,3 Tiere) (m

2 Gitterfläche x 12,5 Tiere) + ½ x (m

2 Einstr

euf

läche x 7 Tier

e)

3

Begehbare Fläche je Tier 7

in Haltungseinheiten 8 mit

31 bis

20

Tiere:

Belegungsgewicht/m

2

kg

-

-

15

32 21-40

Tiere:

Belegungsgewicht/m

2 kg

-

-

20

33 41-80

Tiere:

Belegungsgewicht/m

2 kg

-

-

25

34

über 80 Tiere:

Belegungsgewicht/m

2 kg

-

-

30

4

Begehbare Flächen für Ma

st

el

te

rn

, je

Tier

cm

2-

1400

Anmerkungen zu Tabe

lle 9-1 - Haushühner 1

Diese Werte gelten für Masttiere mit einem Gewicht über 2 kg. Für kleinere Tier e können sie angemesse n reduziert werden.

2

Für grössere Cuptränken kann das BVET im Rahmen des Bewilligungsverf ahrens für Stalleinrichtungen nach Artikel 82 Absatz 5 höh ere Tierzahlen bewilligen 3 Achsmass.

4

Pro Gruppennest sind mehrere Nestöffn ungen vorzusehen, sofern die Nester ni

cht

mit Vo

rhängen versehen sind.

5

Auf begehbaren Fläche n darf der Kot nicht of fen liegen bleiben.

6

Für Volierenaufbauten kann das BVET im Rahmen des Bewilligungsverf ahrens für Stalleinrichtungen n ach Artikel 82 Absatz 5 gerin gere Höhen bewilligen.

7

Die kl

einste Halt

ungsei

nhei

t im Ti

er

ver

such

muss mindestens folgen de Kriterien erfüllen: Grundfläche 4000 cm

2 für maximal 2 Ti

ere;

Höhe 80 cm; Einst

re

ubereich 1/3 der Fläche; erhöhte Sitzstangen.

8

Werden für Masttiere erhöhte S itzgelegenheiten angeboten, so ka nn das BVET die Besatzdichtenr egelung angemessen anpassen.

Natur- und Heimatschutz 90

455.1

Tab. 9-2

Haustruten

Bis Ende 6.

Lebens

wo

che Ab

7.

Lebe

nsw

oche

1 Bes

atzdi

chte

32 kg pr

o m

2

36,5 kg pro m

2

Tab. 9-3

Haustaube

n

Tiere

in

der

Zuchtperiode

Zusätzliche

Anf

orderunge

n

Erstes Paar

Pro zusätzlichem Paar 1 Mindestfl

äche

1, 2

11 Innengehege

3, 4

m

2 0,5

0,5

5

2 Nest

er (z.B

. T

onschal

e) od

er ein genügend grosses Nest 12 Aussengehege

6, 7

falls kein Freiflug möglich m

2

75 % des Innengeheges 6

1,5

Das Aussengehege muss eine Mindestlänge von 3,0 m, eine Mi

ndestbr

eit

e von 1 m un

d eine Mindesthöhe von 1,8 m auf

w

eisen

Anmerkungen zu Tabe lle 9-3 - Haustauben 1

Die Mindestflächen gelten für die Zuchtp aare und ihre Jungen bis zum Absetzen.

2

Bei der Halt

ung von adult

en Tier

en auss

er

ha

lb der

Z

ucht

periode und von

Jungtieren kann die Besatzdichte um 50 % erhöht werden.

3

Bei täglichem Freiflug: Fläche Innengehege in m 2 + 50 %; Aussengehege nicht notwendig.

4

Bei permanentem Freiflug im ganzen Lichttag: Besatzdichte im Innengehege + 25 %; Auss engehege nicht notwendig.

5 0,4

m

2 für kleine Rassen.

6

Das Aussengehege ist den ganzen Lichttag zugänglich.

7

Auch im Aussengehege müssen dem Alter und dem Verhalten der Ti ere angepasst

e erhöht

e Sitzgel

ege

nheiten auf ver

schi

edenen Höhen

vorhanden sein.

Tierschutzverordnung 91

455.1

Haushunde

Tabelle 10

Adulte

Hunde

bis 20 kg

20-45 kg

über 45 kg

1 Boxe

1

11

Höhe

m

2

2

2

12

Grundfläche für 2 Hunde m

2

4

8

10

13

Grundfläche für jede n weiteren Hund

m

2

2

4

5

2 Zwinger

2

21

Höhe

m

1,8

1,8

1,8

22

Grundfläche für 1 Hund m

2

6

8

10

23

Grundfläche für 2 Hunde m

2 10

13

16

24

Grundfläche für jede n weiteren Hund

m

2

3

4

6

Anmerkungen zu Tabe lle 10 - Haus

hunde

1

Für Hunde, die in keine Gruppe eingegliedert werden k önnen oder sich mit kein em Artgenossen vertragen, ist die Mindestboxenflä che f

ür zwei Hunde ei

nzuhalt

en.

2

Soll eine Hündin mit einem Körper gewicht von weniger als 20 kg bz w. zwischen 20 und 45 kg bzw. vo n mehr als 45 kg mit ihrem Wu rf im Zwinger gehalten we

rde

n, so

mu

ss ihr b

is zum Abse

tz

en

z

usä

tz

lic

h zu

r Z

w

inger

fläche eine frei

zugängliche Boxe von 2 m 2

bzw. 4 m

2

bzw. 5 m

2 angeboten werden.

Natur- und Heimatschutz 92

455.1

Hauskatzen

Tabelle 11

Adulte

Katzen

Zusätzliche

Anf

orderunge

n

1 Halt

ungs

einheit

1, 2

11 Höhe

m

2,0

12 Grundfläche

3 für bis zu 4 Katzen m

2 7,0

13

Grundfläche für jede weitere Katze m

2 1,7

Erhöhte Ruheflächen, Rückzug smöglichkeit

en, geeignet

e

Kletter- und Kr

atzgelegenheit

en, Beschäftigungsmöglichkeit

en, pr

o Kat

ze eine Kotschal

e

Anmerkungen zu Tabe lle 11- Hauskatzen 1

Angegeben ist die höchstzulässi ge Anzahl Katzen pro Flächenein heit. Dazu dürfen di

e Jungtiere bis zum Ab setzen gehalten werden .

2

Vor

über

gehende E

inzelhalt

ung währ

end maxi

mal 3 W

ochen:

1 m

2 begehbare Fläche auf maximal drei Ebenen, davon mindestens 0,5 m 2 Gr

undfl

äche.

Höhe von 1 m über mindestens 35 Prozent der Grundfläche.

3

Das Verhältnis Länge zu Breite darf höchstens 2:1 betragen.

Tierschutzverordnung 93

455.1

Anhang 2

35

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Wildtieren (mit oder ohne Bewilligung) Vorbemerkungen A.

Die Flächen- und Raummasse legen die kleinste jeweils zulässi ge Gehegegrösse fest. Die Gehege dürfen auch nicht kleiner sei n, wenn

weniger als die in den Tabellen genannte Zahl von Tieren (n) darin gehalten wird. Abtrenngehege, die die Mindestanforderungen n icht

vollumfänglich erfüllen, dürfen nur für die kurz fristige Haltung von Tieren verwendet werden.

B.

Die Tabellen nennen die höchstzulässige Zahl von erwachsenen Tieren im Gehege. Dazu dürfen im selben Gehege deren Jungtiere gehalten werden. Bei Reptilien und Amphibien richtet sich die Mindestgehegegrösse nach dem grössten Individuum, das im Gehege gehalt

en

wird. Der weitere Platzbedarf richtet sich nach der Grösse der anderen Tiere.

C.

Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in gleicher Weise nutzen, so ist bei der Berechnung von Flächen und

Volumina von jener Art mit den höheren Anforderungen an die Gehegemindestgrösse auszugehen. Die Flächen und Volumina für die we iteren Tiere der Art und für die Tiere der anderen Arten sind ents

prechend den Anforderungen «für jedes weitere Tier» nach diese m

Anhang dazuzuzählen.

D.

Werden in einem Gehege mehrere Arten gehalten, die den Raum in unterschiedlicher Weise nutzen, so dürfen in dem für die Art mit dem

grössten Raumanspruch vorgesehenen Volumen nach diesem Anhang die übrigen Arten gehalten werden, ohne dass der Raum vergrössert werden muss.

E.

Bei Arten, die besondere Ansprüche z.B. an Luftfeuchtigke it, Temperatur, Bodensubstrat oder Nahrung stellen, sind diese Ans prüche zu

berücksichtigen, auch wenn dazu in der Tabelle keine Angaben gemacht werden.

35

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009, in Kra

ft se

it 1

. Mä

rz

2

009

(AS

2009

565).

Natur- und Heimatschutz 94

455.1

F.

Für Arten, für die ein Aussengehege vorgeschrieben ist, kann auf ein solches verzichtet werden, wenn den Ansprüchen der jew eiligen

Tierart anders Rechnung getragen wird, beispielsweise durch geö ffnete Fenster oder Schiebetüren bzw. -dächer, sofern Sonnenlich t bei

geeigneter Aussentemperatur direkt einstrahlen kann und die Gehe ge durch künstliches Licht, mit dem Tageslicht vergleichbarem S pektrum, beleuchtet werden. In diesem Fall müssen die Masse der I

nnengehege mindestens jenen für Aussengehege entsprechen oder, fal ls

Aussen- und Innengehege vorgeschrieben sind, deren Gesamtfläche. Verh alten wie Graben oder Überwintern in Höhlen sind dabei zu berücksichtigen.

G.

In nach Artikel 122 bewilligten Versuchstierhaltungen darf auf ein Aussengehege verzichtet werden.

H.

Bei der Gruppenzusammensetzung sind, ungeachtet der zulässigen Belegung nach den Tabellen, die Sozialstruktur der jeweilige n Art und

die Verträglichkeit der Individuen angemessen zu berücksichtigen.

I.

Die Gehege müssen, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, mit den der jeweiligen Art entsprec henden

Funktions- und Klimabereichen angemessen ausgestattet sein. Der für die jew

eilige A

rt optimalen Raumnutzung ist grosse Beachtun g zu

schenken.

J.

Die Gehege müssen mit Tages licht oder mit nicht flimmernde m Kunstlicht, das ein der Tierart ents prechendes Lichtspektrum au fweist,

beleuchtet werden. Nachtaktive Tiere, die in Aussengehegen ge halten werden, müssen die Möglichkeit haben, jederzeit eine Schlaf box

aufzusuchen.

K.

Bei allen, auch den in diesem Anhang nicht aufgeführten Arten, sind die spezifischen Anforderungen an Ernährung, Sozialstru ktur, Klima

einschliesslich Mikroklima, Substrat, Schwimm- oder Badegelegenhe it, Grab- und Rückzugsmöglichkeiten sowie andere Infrastruktur wie

Abtrennmöglichkeiten oder Komforteinrichtungen (z.B. Kratzbäume, Suhlen) zu erfüllen. Gehege für nicht aufgeführte Arten müssen so

viel Raum aufweisen, dass die notwendigen Strukturen darin geei gnet angeordnet werden können, um die jeweils spezifischen Anfor derungen zu erfüllen. Als Richtschnur gelten entsprechende Fachgutachten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.

L.

Mit der Fütterung sind die arttypischen Merkmale der Nahr ungsaufnahme (räumlich und zeitlich variierendes Futterangebot, Fu tterbeschaffung, Futterbearbeitung und Dauer der Futteraufnahme) zu simulieren.

M.

In naturnah gestalteten Grossgehegen erfolgt die Überprüfung des Wohlergehens der Tiere durch eine ausreichend häufige und regelmäs

sige Kontrolle des Funktionierens der Anlage und der technische

n Einrichtungen, einschliesslich betreffend Ausbruchsicherheit, durch das

Sicherstellen, dass die Tiere ihre Nahrungsbedürfnisse befriedigen können und angemessene Lebensbedingungen vorfinden, sowie du rch

eine Bestandesüberwachung.

Tierschutzverordnung 95

455.1

N.

Die Tiere müssen so gefüttert werden, dass ihre besonderen Ansprüche, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehal tenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.

O.

Bei der Gestaltung und beim Betrieb der Gehege sind Möglichkeiten zur Lebensraumbereicherung zu berücksichtigen (z.B. Stimu li wie

Fremdgerüche, neue Objekte zur Bearbeitung).

P.

Gehege müssen so gewartet und betrieben werden, dass die besonderen klimatischen und hygienischen Ansprüche der verschieden en Tierarten, ungeachtet der in den Tabellen im Einzelnen festgehaltenen Vorgaben, ausreichend berücksichtigt sind.

Natur- und Heimatschutz 96

455.1

Gehege für Säugetiere Tabelle 1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Schnabel

igel

c)

2

-

6

-

2

1) 6) 11)

Kus

kus, Oposs

ums, Kus

us

c)e)

2

-

6

12

2

2) 3) 4)

Beut

elr

at

ten, klei

ne Arten

c)e)

2

-

0,5

0,35

0,05

2) 3) 4)

Kowari

c)e)

2

-

1

1,8

0,5

2)

3) 4)

Grosse und mittlere Gleitbeutler c)e)

6

-

6

12

1

2) 3) 4)

Klei

ne Gleitbeutl

er

c)e)

6

-

3

6

0,5

2) 3) 4)

Beut

elteufel

c)e)

2

20

6

-

1) 3) 4)

Wombat

c)e)

2

20

20

-

1) 3) 4)

Baumkängurus

c)e)

2

16

40

16

40

4

4

2) 5)

Kleinkängurus

c)

5

40

10

4

2

6)

22)

Rattenkängur

us

c)

2

-

8

-

2

3) 6)

Felsenkängur

us

c)e)

5

150

15

15

3

2) 7) 8)

Wallabi

es, Filander

c)

5

250

15

15

3

7) 8)

Grosskängurus

c)e)

5

300

20

30

4

7)

Klei

ne Flughunde (z.B

. Nilf

lughund)

c)

20

-

20

50

1

9) 10)

Grosse Flughunde

c)

20

-

30

90

1

9) 10)

Fledermäus

e

c)

20

-

10

20

0,2

9) 10) 50)

Tierschutzverordnung 97

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Spitzhör

nchen

c)

5

-

3

6

0,5

2) 3) 6)

34) 36)

Marmos

etten

c)d)

2

-

3

6

0,5

2) 3) 6)

14) 34) 36)

Maus

makis

c)e)

5

-

1,5

3

0,3

2) 3) 6)

14) 36)

Loris, Potto, Bärenmaki c)e)

5

-

1,5

3

0,3

2) 3) 6)

14)

klei

ne Galagos,

Kobol

dmaki

, Hal

bmakis, Katzenmakis c)e) c)e)

5

-

3

6

0,5

2) 3) 6)

14) 34) 36)

Tamari

ne, Spri

ngt

amari

n

c)d)e)

5

3

6

0,5

2) 3) 6)

14) 34) 36)

Nacht

aff

e

c)d)e)

5

-

6

12

1

2) 3) 6)

14) 34)

Riesengalago, Titis c)e)

5

-

6

12

1

2) 3) 6) 14) 34)

Saimiri Zwer

gmeerkat

ze

c)d)e) c)e)

5

6

15

6

15

1,5

1,5

2) 6) 14)

Echt

e M

akis

, Sakis, Uakar

is, Br

üllaffen, K

apuzi

ner

c)e)

5

10

30

10

30

2

2

2) 6) 14)

Klammeraffen, Makaken, Wollaffen, Meerkatzen, kleine Languren, Varis c)d)e) c)e)

5

15

45

15

45

3

3

2) 6) 11) 12) 14)

Varis:

3)

Hu

sa

re

naffen

, Man

gaben, Paviane,

gr

oss

e L

anguren (

z.B.

Guereza)

, Sif

akas

c)e) c)e)

5

25

75

25

75

4

4

2) 6) 11) 14)

Natur- und Heimatschutz 98

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Gibbons

c)e)

3

25

75

25

75

8

8

2) 6) 11) 12) 14)

34)

Schimpans

en, Or

ang Ut

an

c)e)

3

35

140

35

140

8

8

2) 6) 11) 14)

Gorill

a

c)e)

3

50

200

50

200

10

10

2) 6) 11) 14)

Kleine und mittlere Gü rteltiere

c)e)

-

6

-

1,5

1) 3) 51

Tamandua

c)e)

2

-

12

24

4

2) 3) 4)

15) 51)

Grosser Ameisenbär

c)e)

2

100

12

10

6

11) 16)

18 )

Faultiere

c)e)

2

-

10

20

2

2) 36)

Igel

, auss

er

Erinaceus europaeus c)

1

-

2

-

1

39) 41)

Tanrek, kleine Arten c)

1

-

0,5

-

0,05

2) 39) 41)

Tanrek, grosse Arten c)

1

-

2

-

0,1

2) 39) 41)

Meerschweinchen,

Cavi

a por

cell

us

d)f)

g)

2

-

0,5

-

0,2

39) 41)

45) 47) 54)

Hamster,

Mes

ocricet

us sp.

d)

1

-

0,18

-

0,05

2) 40) 41) 42) 44) 45) 48) Maus,

M

us musculus

d)

2

-

0,18

-

0,05

2) 39) 41) 42) 44) 45) 47) Mongolis

che R

ennmaus (Gerbil

)

d)

5

-

0,5

-

0,05

40) 41)

42) 44) 45) 46) 47) Ratte,

Rattus norvegicus d)

5

-

0,5

0,35

0,

05

39) 41)

42) 44) 45) 47)

Degu

5

-

0,5

0,35

0,05

40) 41)

45) 46) 47)

Chinchilla

d)

2

-

0,5

0,75

0,05

39) 41) 42) 43) 45) 46) 47)

Tierschutzverordnung 99

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Streifenhörnchen

1

-

0,5

0,75

0,05

2) 39) 41) 42) 43) 48) 50) Erdhörnchen, Borstenhörnchen, Ziesel c)

5

20

-

0,6

45) 50)

Grabs

chi

cht

80 cm

Eichhör

nchen, S

chönhörnchen

c)

2

8

20

8

20

2

2

2) 3) 4)

17) 19)

Riesenhörnchen, grosse Gleithörnchen c)

2

-

16

40

3

2) 3) 15) 17) 19)

Quastens

tachler, P

insel

stachler

c)e)

2

-

5

10

2

2) 3) 6)

19)

Stachels

chweine

c)

2

40

20

4

3

1) 3) 6)

17) 19)

Biber

c)

5

40

-

4

3) 18) 19) 34)

Agutis, P

acas, Pacarana, Acouchis c)

5

20

20

2

2

1) 3) 6)

19) 36)

Viscacha, Springhase 5

-

20

-

2

1) 3) 6) 11) 19)

Murmelti

ere

c)

6

150

-

10

1) 49) 50)

Präriehund

c)

10

40

-

2

1) 49) 50)

Capybara

c)

5

150

20

10

2,5

6) 18) 19)

Bisamrat

te

c)

2

4

-

1

1) 3) 18) 19)

Nutri

a (

W

ildf

or

m

)

c)

2

10

-

1

3) 18) 19)

Coendu, Urs

on (B

aumst

achler)

c)

2

10

30

-

4

2) 8) 19)

Greifschwanzferkelratte, gros se Felsenratte, Zaguti, Baumratte

c)

2

-

5

10

1,5

1) 2) 3)

6) 19)

Maras

c)

2

40

-

4

1) 3) 6)

19)

Natur- und Heimatschutz 100

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Has

en

c)

2

150

-

4

3) 6)

Wildkani

nchen, Pf

eifhas

en

c)

5

30

-

3

1) 6) 49)

Fennek

c)

2

20

4

2

2

1) 3) 11) 36)

Mittelgrosse Füchse (z.B. Sa ndfuchs, Polarfuchs,

Korsak, Kitfuchs), Lö ffel

hund, Mar

der

hund

c)

2

40

8

4

1

1) 3) 6)

8) 11)

Waldhund

c)e)

4

40

12

4

1

1) 3) 6) 11) 18) 34) Rotf

uchs

, Gr

aufuchs, Schakalfüchs e

c)

2

100

-

10

1) 3) 6)

11)

Schakale, Kojot

e, Rothund

c)

4

150

-

15

3) 6) 34) 11)

Mähnenwolf

c)e)

2

200

2 j

e Ti

er

20

2

1) 3) 6)

8) 11) 34)

Wolf, Hyänenhund

c)

4

400

4 je

Tier

20

1) 3) 6) 8) 11)

Malai

enbär

c)e)

2

100

-

20

4

1) 2) 11) 14) 18)

21)

Andere Grossbären, Grosser Panda c)e)

2

150

-

20

1) 2) 11) 14) 18)

21) 22)

Eisbär

c)e)

1

120

8

-

2) 4) 14) 18)

Klei

ner

Panda, Waschbär

en

c)e)

2

20

8

16

4

2

2) 3) Waschbär

en:

18)

Wickel

bär, Katzenfrette

c)

2

-

16

40

2

2) 3) 6)

Nas

enbär

en

c)

2

30

90

20

60

3

23

2) 3)

Klei

ne Wies

el

c)

2

8

-

-

3) 4)

Grosse Wies

el

c)

2

12

-

-

3) 4)

Tierschutzverordnung 101

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Iltis, Wildnerz, Frettchen c)

2

15

-

1

3) 4) 18)

Frettchen als Heimtier mit zeitweiligem Auslauf in der Wohnung c)

2

-

4

2,4

0,5

3) 14) 16)

Arbori

cole Marder

c)

2

16

40

0

0

-

2) 4) 17) 21)

Tayra

c)e)

2

16

40

16

40

4

4

2) 3) 17)

Vielfr

ass

c)e)

2

120

-

-

1) 2) 4)

21)

Skunk

c)e)

2

12

12

2

2

1) 3) 6)

17) f

ür

ei

nige

Arten: 18)

Dachs

c)

2

100

30

4

4

1) 3) 4)

17)

Zwer

gott

er

c)

2

20

6

3

2

6) 15) 18)

Fischotter, Finger

otter

c)

2

40

-

-

4) 6) 15) 18)

Ries

enott

er

c)

2

80

24

10

4

6), 15) 18)

Seeotter

c)

2

10

-

3

6) 18)

Zwer

gmangust

e

c)

6

20

10

2

2

1) 3) 15)

Erdmännchen, Zebra-, Fuchsmanguste c)

6

20

10

2

2

1) 3) 15) 20)

Andere Mangust

en

c)

2

20

20

5

3

1) 3) 15) 17) 20)

Sumpfichneumon: 18) Schwar

zf

uss

kat

ze, Bengal

katze, Ros

tkat

ze, M

anul,

arboricole Schleichkatzen c)

2

16

40

16

40

4

3

2) 4) 6)

11) 15) 17) 21)

23) 52)

, 53)

Natur- und Heimatschutz 102

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Fossa, Bi

ntur

ong, Zibet

hkat

ze, Wil

dkat

ze, R

ohr

kat

ze,

Jaguar

undi

c)

2

40

120

20

50

5

4

2) 4) 6)

11) 15) 17)

21) 23)

Fisch-, Flachkopf- katze: 18) 52) 53) Serval, Mittelkatzen, Nebelpar der, Luchs

c)

2

30

75

20

50

10

10

2) 4) 6) 11) 15) 21) 23) 52) 53) Jaguar, Leopard, Puma, Schneel eopard,

c)e)

2

50

150

25

75

15

12

2) 4) 6)

11) 15) 21) 23)

52) 53)

J

aguar: 18)

Löwe, Ti

ger

c)e)

2

80

240

30

90

20

15

2) 4) 6)

11) 15) 21) 23)

52) 53)

T

iger:

18)

G

ep

ar

d

c)

e)

2

20

0

-

20

2) 4) 6) 11) 15) 21) 52) 53)

Erdwolf

c)e)

2

100

12

je Tier

10

6

1) 11) 21)

Hyänen

c)e)

2

200

-

20

1) 6) 11) 21) 53)

Erdf

er

kel

c)e)

2

40

-

5

1) 3)

Schliefer

c)

5

16

40

16

40

3

3

2) 8) 36)

Elefant

enkühe

c)e)

3

500

15 je Tier

100

24) 25)

52)

Elefant

enbull

en

c)e)

1

150

2 x 30

je Tier

100

24) 25)

52) W

echs

elstall

Grévyzebrastut

en, Halbes

elstuten

c)e)

5

500

8 j

e Ti

er

-

8) 25) 26) 52)

Grévyzebra-, Hal

besel

hengste

c)e)

1

150

8

-

8) 25) 26) 52)

Tierschutzverordnung 103

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Steppenzebra, Wildesel c)e)

5

500

8 je Tier

80

8) 25) 26) 27)52)

Ber

gzebr

a, Wildpf

erd

c)e)

5

1000

8 j

e Ti

er

100

8) 25) 26) 27) 52)

Tapi

re

c)e)

2

200

15 je Tier

50

24) 25)

28)

N

as

rn

er

c)

e)

2

50

0

25

T

ie

r

15

0

4)

Ausnahme

Breitmaulnashorn 11) 24) 25) 29) 38)

Zwer

gwi

ldschwei

n

c)e)

2

30

4

10

25) 27)

29)

Andere Wilds

chwei

ne

c)e)

2

10

0

4

20

8) 17) 25) 27) 29)

Pecari c)e)

4

80

3

10

25)

29)

Zwer

gfl

usspf

er

d

c)e)

2

100

10 je Tier

-

4) 24) 29)

Flusspfer

d

c)e)

2

250

40 je Tier

50

10

24)

Guanako, Vi

kunj

a

c)

6

300

2 j

e Ti

er

50

8)

Trampelt

ier, Dr

omedar

c)

3

300

8 j

e Ti

er

50

8) 27)

Kantschil

c)

2

20

6

-

2

6)

Hirschf

er

kel

c)e)

2

40

8

12

2

6) 18)

Klei

nhir

sc

he (P

udu, Was

serreh, M

untjak)

c)

4

150

3 j

e Ti

er

10

6) 8) 30) 52)

Reh

c)

2

500

-

150

6) 8) 30) 52)

Mittelgrosse Hirsche (z.B. Sika, Damhirsch) c)

8

500

4 je Tier

60

8) 27) 29) 30) 31) 52)

Grosse Hirsche, (Bar as

hi

nga, Sambar

, S

umpf

hirsch, Rentier, Milu)* c)

6

800

6 j

e Ti

er

80

8) 27) 29) 30) 31) 52) * zusätzlich 18)

Natur- und Heimatschutz 104

455.1

Gehe

ge für Säugetiere

Für Gr

uppe

n bis

zu

n

Tieren

Für

jedes

weitere

Tier

a)

Besondere

Anforderungen

Anza

hl

Aussengehege

a)

Inne

nge

hege

a)

Aussen

Inne

n

Tierarten

(n)

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche

b)

m

2

Vol

umen

m

3

m

2

m

2

Elch

c)

3

800

-

80

8) 18) 28) 31) 32) 52)

Okapi

c)e)

2

300

15 je Tier

100

4) 26) 52)

Giraffe

c)e)

4

500

25 je Tier

100

33) 52)

B

ulle: 26)

Kleine und mittlere Ducker, Dikdik s, Zwergantilopen

c)e)

2

50

3 je Tier

20

4) 6) 52)

Stenbok, Grysbok, Klipps pr

inger

c)e)

2

50

3 j

e Ti

er

20

6) 52) Kl

ipps

pri

nger: 2)

Oribi, B

eira

c)e)

4

100

3 j

e Ti

er

15

6) 52)

Riesenducker

c)e)

2

100

4 j

e Ti

er

-

4) 6) 52)

Gazell

en

inkl. Springbock, Hirschzie genantilope, Impala

c)e)

10

500

4 j

e Ti

er

40

6) 8) 27) 52)

Gerenuk, Dibatag, Gabelbock, Saiga und andere mittelgrosse Antilopen c)e)

6

500

5 j

e Ti

er

50

6) 8) 27) 52)

Grosse Antilopen, Mos chusochse, Wisent,

Bison ander

e Wil

drinder

c)e)

5

500

8 j

e Ti

er

80

8) 11) 25) 26) 27) 31) 32)

52)

Gemse, Goral, Serau, Schneezi ege, Takin

c)e)

4

400

4 je

Tier

50

2) 6) 8) 28)

Muffl

on und andere Wil

ds

chaf

e

c)

10

500

2 j

e Ti

er

50

2) 8) 52) andere Wild- schafe: 27)

Wildzi

egen, B

haral, Mähnens

pringer

c)

10

500

2 j

e Ti

er

50

2) 8) 27) 52)

Tierschutzverordnung 105

455.1

Anmerkungen zu Tabe lle 1 (Säugetiere) a)

Wo die Gehegeabmessungen du rch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindest

ens 80 % des Quo

tienten

(Vol

umen/Gr

undf

läche) betragen, we nn nichts anderes angegeben ist.

Bei den Anforderungen für weite re Tiere ist das Volumen im g leichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.

b)

Wenn in Tabelle 3 Mindestabmessungen fü r Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 1 angeg ebenen Flächen zur

Verfügung gestellt werden.

c)

Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artik el 94 notwendig.

d)

Werden die Tiere in bewilligten Versuchs tierhaltungen gehalten, so mü ssen sie mindestens nach de n Anforderunge

n nach Anhang

3 gehalten werden.

e)

Dies

e Mi

ndest

m

as

se gelt

en für am 1.

September 2008 bestehe nde Halt

ungen. Bei

neu ei

ngericht

eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festlegung der M

indest

m

asse einzubeziehen.

f)

Von den Tieren begehbare erhöhte Fläc hen können bis zu 1/3 de r gef

or

dert

en M

inimalfläche angerechnet wer

den.

g)

Für junge Meerschweinchen (<700 g) beträgt die zusätzliche Fläche ab dem 3. Tier für jedes Tier 0,1 m 2 .

Bes

onder

e A

nforder

ungen

1) Grabgelegenheit.

2)

Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfel

sen. Die Astd

icke hat den Greifo rganen der Tiere

zu entsprechen.

3)

Schlafboxen. Sie sind der Ar t entsprechend auf

Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeit

w

eis

e unvertr

äglichen Arten muss f ür jedes Tier eine Boxe vorhanden sein.

4)

Halt

ung j

e nach Art ei

nzel

n, paarwei

se

oder in Gruppen, Gehege unter te

ilb

ar.

Für z

usä

tz

lich

e Tie

re sind weit

ere Gehege er

for

derlich.

5)

Für die gröss

er

en, mehr

am Boden lebenden Arten ( doriani, inustus, lumholtzi ) auch Aussengehege.

6) Sichtbl

enden,

Aus

w

ei

chund Versteckmöglichkeiten.

7)

Innenraum/Stall durch Trennwände gegliedert.

8)

Für winterharte Arten natür liche oder künstli

che Unt

erstände, die all

en Tier

en gleichzeitig Platz bi eten, mindestens 1 m

2 pro erwachsenes Tier; für übrige, nicht winterharte Arten Innengehe ge oder Stall wie angegeben.

9)

Haltungsmöglichkeiten an de r Decke und im oberen Drittel der Gehege; für Höhlenbewohner vorn offene Schlafkästen.

10)

Mehrere Futterplätze, die von den Tieren auch

kletternd erreicht werden können.

11)

Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit.

Natur- und Heimatschutz 106

455.1

12)

Für Magot, Tibetmakak und Ro tgesichtsmakak sowie fü r Dschelada ist kein I nnengehege nötig; eine isol ierte Schutzhütte genüg t. Dasselbe gilt für die Freilandhalt

ung ander

er Arten währ

end der

Sommer

zeit.

13) Unterteilbare

Schlafboxen

für Gruppen und Einzeltiere.

14)

Beschäftigung der Tier e durch wechselnde Gegens tände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plas tikf

ässer

, und durch das abwechslungs re

iche Verstecken von Nahrung an wechselnden Orten. Primaten mü ssen durch zusätzliche Umweltreize zum Explorieren angeregt werden.

15)

Je nach Art erhöhte Liegep lätze (z.B. Tamandua, Riesen hörnchen, Katzen) ode r Ausguck (Otter, Mangusten usw.).

16) Grabund

Auf

br

echmögli

chkeit.

17)

Innen- oder Aussengehege. Falls für ni cht winterharte Arten Aussengeh ege vorgesehen sind, ist zu sä

tzli

ch ei

n hei

zbar

er I

nne

nr

aum erf

orderlich.

18) Badegelegenheit.

Falls

Bass

ins mit definierten Mindestabmessungen erfo rderlich sind, gilt zusä tzlich Tabelle 3.

19)

Regelmässig frische Äste für Zah npflege und Beschäft

igung der

Tier

e.

20) Aussengehege

mi

t Wärmestrahler.

21)

Indivi

duelle B

ox f

ür j

edes

Tier;

B

odenfl

äche: Kl

einr

aubtiere 0,5-1 m

2 ; Vielfrass, Luchs, Serval, Mitte lkatzen, Puma, Nebelparder 1,5 m 2 ; Gr

os

skatzen, Gepard

2,5 m

2 ; Malaienbär, Hyänen, Erdwolf 4 m 2 ; Grossbären, Grosser Panda 6 m 2 .

22)

Im Fall naturbelassener Bö den: für Kleinkängurus 50 m 2 , für Bären 1000 m

2 oder mehr.

23)

Innenraum nur für nich t winterharte (Unter-)Arten, sons t isolierte Schlafbox für jedes Adulttier nach Beso

ndere Anforderung

21.

24)

Für Elefanten und asiatische Nashörner ganzjährig benutzbare Bade- oder Duschgelegen heit. Für T

apir

, Flus

spf

er

d und Z

w

er

gf

lu

ssp

fe

rd Ba

ssin

in

nen

u

nd

aussen. Für Masse für Auss enbassins gilt Tabelle 3.

25) Scheuermöglichkeiten, wie

Baum

stämme oder Felsen, und Sandbad oder Suhle zur Hautpflege.

26)

Einzelbox. Bei soziallebenden Arten muss zwischen den Einzelboxen Si chtkontakt bestehen

. Geheizt bei nicht winterharten Art en.

27)

Je nach Art Trennmöglichk eit für Männchen oder Fluchtg änge für Weibchen und Jungtiere.

28)

Weicher Boden in Aussenanl age (Rasen, Rindenschnitzel).

29)

Suhle. Für Schweine Suhl- und Wühlgelegenheit.

30) Fegebäume,

Äste.

31)

Fläche gilt für teilweise befe stigte Anlagen. Be

i Anlagen, die nur über Naturboden verfügen, sind die Masse zu verdreifache n und die Gehege müssen unt

ert

eilbar s

ei

n.

32) Baumstämme

für

Moschuso

chsen zur Beschäftigung.

33) Zus

ätzli

ch

Ver

anda

od

er Innenauslauf von 80 m 2 .

34)

Monogames Paar mit

tolerierten Nachkommen.

Tierschutzverordnung 107

455.1

35)

Unterstand oder Stall; bei Haltung in Einz elboxen ist die Fläche zu verdreifachen.

36)

Wenn ein Aussengehege vorhanden ist, muss der permanen te Zugang zum In

nengehege gewährleistet sein.

37)

Kühe in Gemeinschaftshaltung; kurzfrist iges Anketten nur aus Sicherheitsgründen, zu m Training, zur Fusspf lege oder zur medi

zinischen Behandlung möglich.

38) Weiche,

elastische

Bodenstruktur

mit sumpfigem Bereich, der als st ändiger Zugang zum Wasser dient.

39) Geeignete

Einstreu.

40)

Geeignete Einstreu zum Graben: für Ha mster 15 cm tief; für Mongolische Rennma us

25

c

m

tie

f; fü

r

Degu 30 cm tief.

41)

Eine oder mehrere Rückzugsmöglichkeiten, in denen alle Tiere Plat z finden. Für Chinch

illa erhöhte Rückzu gsmöglichkeiten.

42) Geeignetes

Nest

materi

al.

43)

Sitzbr

etter auf vers

chi

edenen Höhen.

44)

Grob st

rukturi

ert

es

Futter

, wie Heu od

er Str

oh; f

ür Hamster und M

äus

e Kör

nerbeimi

schungen; für Meerschw einchen Vitamin-C-ha

ltiges Futter.

45) Nageobjekte,

wi

e

Wei

chholz oder fr

ische Äst

e.

46) Sandbad.

47)

Die Tiere sind in Gruppen vo n mindestens 2 Tieren zu halten.

48)

Es darf

ei

n einzel

nes Ti

er i

n ei

nem Gehege gehalten werden.

Davon ausgenommen sind Ti ere soziallebender Arten.

49)

Aussengehege, das das Grab en von Erdbauten ermöglicht.

50)

Für Art

en mit Wi

nter

- oder Trockens

chl

af si

nd en

tsprechende klimatische Vo rkehrungen zu treffen.

51) Gehegebegrenzungen und

Abschrankungen dürfen ni cht aus Gitter bestehen.

52)

Der Gehegeboden muss die notwe ndigen Oberflächenstrukturen aufweisen, so dass daraus eine der Art en tsprechende Fuss- und a llenfalls Fellpflege resultiert.

Für Katzen muss die Abnützung de r Kr

allen zusät

zlich durch geei

gn

et

e Einricht

ungen gewährt s

ei

n.

53)

Das Futter ist so anzubiete n, dass das Tier Arbeit leiste n muss, um es zu erlangen.

54)

Grob strukturiertes Fu tter, wie Heu oder Stroh un d Vitamin-C-haltiges Futter.

Natur- und Heimatschutz 108

455.1

Gehege für Vögel Tabelle 2

Gehe

ge für Vögel

Für Gr

uppe

n bis zu

n Tieren

Für jedes weitere Tier a)

Inne

nraum

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Freigehe

ge

Voliere

b)

Freigehe

ge

Voliere

b)

je

Tier

c)

Tierarten

(n)

Fläche

d)

m

2

Fläche

d)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche m

2

Fläche m

2

Fläche m

2

Afrikanis

cher

Str

auss

e)

2

500-

1006

1)

2)

Nandus e)

6

500

-

50

4

1)

2)

Kas

uare

e)

2

150 + 150

-

-

10

3)

Emu

e)

2

300 + 100

-

100

-

1) 2) 4)

Grosse Pinguine (

ab Es

elpi

ngui

n)

e)g)

12

100

45

90

- 2

- 7)

8)

Klei

ne Pingui

ne und Adéli

epi

ngui

ne

e)g)

12

60

45

90

3 1

- 7)

8)

18)

Pelikane

e)

4

60-

103

8)

9)

13)

Kormorane, Schlangenhalsvogel e)g)

6

40

20

50

2 3

- 8)

10)

11)

Schuhschnabel

e)g)

2

100

-

50

6

8)

Sattelstorch, Riesenstorch , Marabu, Goliathreiher e)g)

2

200

80

320

50

20

5

8)

13)

Mittelgrosse und kleine Störche e)

2

100

100

500

10

10

1

8) 11) 12)

Grosse R

eiher (Gr

aur

ei

her)

e)

6

100

100

500

5 3

1 8)

11)

12)

Mittelgrosse Reiher (Kuhreiher) e)

6

- 40

160

- 2

0,5

8)

11)

12)

Hammer

kopf

e)

6

- 40

160

- 5

2 5)

8)

9)

11)

12)

Ibis, Waldrapp, Löffler e)

12

- 40

160

- 2

0,5

8)

11)

12)

Rohrdommel

e)

2

- 20

50

- 2

2 5)

8)

9)

11)

12)

Klei

ne R

eiher (Z

wer

gr

ohr

dommel)

e)

2

- 10

25

-- 5)

8)

10)

11)

Flamingos

e)

20

250

-

51 8)

9)

13)

Tierschutzverordnung 109

455.1

Gehe

ge für Vögel

Für Gr

uppe

n bis zu

n Tieren

Für jedes weitere Tier a)

Inne

nraum

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Freigehe

ge

Voliere

b)

Freigehe

ge

Voliere

b)

je

Tier

c)

Tierarten

(n)

Fläche

d)

m

2

Fläche

d)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche m

2

Fläche m

2

Fläche m

2

Grosse Adler und Geier e)

2

60

240

15

4

11) 12)

14) 15) 16)

Kleine Adler (Zwergadler), Fischadler, gr oss

e Habi

chte, Buss

ar

de, Milane, klei

ne Geier

, W

ei

hen

e)

2

- 30

90

- 10

2 11)

12)

14)

15)

16)

Grosse Falken (Wander-, Gerfalke) e)

2

20

60

4

2

5) 11) 12) 14) 15) 16) Mittelgrosse Falken (Baumfal ke), kleine Habichte

(Sperber)

e)

2

15

40

2

1

5) 11) 12) 14) 15) 16) Zwer

gf

al

ke

e)

2

10

20

0,5

5) 10) 11) 14) 15) 16)

Grosse E

ulen (

U

hu)

e)

2

30

90

6

3

5) 11) 12) 14) 15) 16) Mittelgrosse Eulen (Schleie reule)

e)

2

20

40

3

2

5) 11) 12) 14) 15) 16) Klei

ne E

ulen (St

einkauz)

e)

2

10

20

1

1

5) 10) 11) 14) 15) 16) Grosse Kraniche (Graukraniche) e)

2

300-

1506

12)

13)

15)

Klei

ne Krani

che (

Jungf

er

nkrani

che)

e)

2

200-

1002

12)

13)

15)

Grosspapageien (Aras und Kaka dus)

e)f)

2

10

30

1

6) 15) 17) 19) 20) 21) 23)

Vögel bis Grösse Graupapageien (grosse Sittiche und Papageien) 2

- 0,7

0,84

- 0,1

- 15)

19)

20)

21)

22)

23)

Vögel bis Grösse Nymphensittiche (mittelgrosse Sittiche) 6

- 0,5

0,3

- 0,05

- 15)

19)

20)

21)

22)

23)

Natur- und Heimatschutz 110

455.1

Gehe

ge für Vögel

Für Gr

uppe

n bis zu

n Tieren

Für jedes weitere Tier a)

Inne

nraum

Besondere

Anf

order

ungen

Anza

hl

Freigehe

ge

Voliere

b)

Freigehe

ge

Voliere

b)

je

Tier

c)

Tierarten

(n)

Fläche

d)

m

2

Fläche

d)

m

2

Vol

umen

m

3

Fläche m

2

Fläche m

2

Fläche m

2

Vögel

bi

s Gr

öss

e Agapor

ni

den

(Kanarien, Prachtfinken, klei ne Sittiche, Agaporniden) 4

- 0,24

0,12

- 0,05

- 15)

20)

21)

22)

23)

für Papageienartige: 19) Sumpf- und Strandvögel e)

8

- 20

40

- 1

0,5

8)

12)

Raubmöwen, grosse Möwen e)

6

30

60

240

2 2

- 8)

Klei

ne Möwen

e)

10

- 60

240

- 1

- 8)

Nachts

chwal

ben, Ziegenmelker

e)

2

- 20

40

- 1

- 5)

10)

11)

Kolibris, Nektarvögel e)

2

- 3

6

- 1

- 5)

11)

15)

17)

Quetzal, Trogons

e)

2

- 20

60

- 4

- 11)

15)

Grosse Nashornvögel e)

2

- 20

60

-- 11)

15)

Paradiesvögel

e)

2

- 20

60

- 4

- 5)

11)

15)

Tierschutzverordnung 111

455.1

Anmerkungen zu Ta belle 2 (Vögel) a)

Wenn keine Angaben in der Spalte «Für jedes weitere Tier» stehen, bedeutet dies, dass grundsätzlic h nicht mehr

al

s n Tiere g

ehalten werden dürfen.

b)

Wo die Gehegeabmessungen du rch Mindestmasse für Grundfläche und Volumen bestimmt sind, muss die Höhe mindest

ens 80 % des Quo

tienten

(Vol

umen/Gr

undf

läche) betragen, we nn nichts anderes angegeben ist.

Bei den Anforderungen für weite re Tiere ist das Volumen im g leichen Verhältnis wie die Grundfläche zu vergrössern.

c)

Alle Ställe müssen mindestens 4 m 2 Bodenfläche aufweisen.

d)

Wenn in Tabelle 4 Mindestabmessungen fü r Bassins vorgeschrieben sind, muss diese Fläche zusätzlich zu den in Tabelle 2 angeg ebenen Flächen zur

Verfügung gestellt werden.

e)

Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artik el 94 notwendig.

f) Grosse

Aras:

Anodorhynchus glaucus, Anodorhync hus hyacinthinus, Anodor hynchus leari, Ara ambigu a, Ara ararauna, Ara c aninde, Ara chloroptera , Ara

macao, Ara militaris, Ara rubrogenys, Cyanopsitta spixii. Grosse Kakadus:

Cacat

ua alba, Cacat ua gal

erita, C

acat

ua molu

ccensi

s,

Cacatua opht hal

mica, C

alypt

or

hync

hus

funereus, Cal ypt

or

hynchus

lat

hami,

Calypt

or

hynchus magnifi cus, Pr

obos

ciger aterrimus .

g)

Dies

e Mi

ndest

m

as

se gelt

en für am 1.

September 2008 bestehe nde Halt

ungen. Bei

neu ei

ngericht

eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festlegung der M

indest

m

asse einzubeziehen.

Bes

onder

e A

nforder

ungen

1) Sandbad.

2)

Fläche gi

lt für

bef

estigt

e An

lagen. Bei Anlagen, die über Naturboden verfügen, sind die Ma sse mindestens zu verdreifachen, b is di

e B

odenqualit

ät den

Bedürf

ni

ssen der Tiere ent

spri

cht; di

e Gehege müssen un

tert

eil

bar

s

ein.

3)

Gehege müssen miteinander verbunden we

rden können.

4)

Im Gehege muss

ein Un

terstand vorhanden sein.

5)

Der Art entsprechende Verste ckmöglichkeiten, wie Schilf, Bü sche, Boden- oder Baumhöhlen.

6) Innengehege;

Aussengehege

fakultativ. Ist das Auss engehege permanent zugängl ich, so können de

ssen Masse bis maximal zu einem Drittel dem Innengehege angerechnet werden.

7)

Halt

ung i

nnen und auss

en. Halt

ung ant

ar

ktis

cher und subantar

ktischer Arten im Sommer immer in klimatisierten Innenräumen. Im Winter Zugang zu

Freigehege oder Spaziergän ge (

«Pi

ngui

npar

ade»).

8)

Für Bassins siehe Tabelle 4.

Auch für ni

cht

in Tabell

e 4 auf

gef

ührte Ar

te

n ist ei

n angemes

senes

Bassin erf

or

derli

ch.

Natur- und Heimatschutz 112

455.1

9) Badegelegenheit

au

ch im Innengehege.

10)

Je nach der Art handelt es si ch um Aussen- oder Innengehege.

11) Aufbaummöglichkeit.

12)

Für nicht

wint

er

harte Arten mu

ss ein Innenraum vorhanden sein.

13) Innengehege

muss

an

Aussengehege anschliessen.

14)

Tag- und Nachtgreife dürfen nur in nicht öffentlich zugängl ichen Tierhaltungen an der Fesse l gehalten werden

. Greifvögel in

falknerischer Haltung müssen regelmässig und ausreichend Ge legenheit zum Freiflug haben.

15) Badegelegenheit.

16)

Volieren sind so anzulegen, dass die Vögel nicht durch da s P

ubl

ikum beunr

uhi

gt wer

den.

17)

Werden zwei Vögel gehalte n, so muss das Geheg

e bei Bedarf unterte ilt werden können.

18) Mögli

chkeit

zur

fr

ostfr

ei

en Haltung für kleine Pinguin e i

n der

kalten J

ahres

zeit.

19) Reichlich

Naturäste

als

Nage- und Klettermöglichkeit.

20)

Die Tiere sind in Gruppen vo n mindestens 2 Tieren zu halten.

21)

Die Gehege sind mit verschiedenen fede rnden Sitzgelegenheiten unterschiedlicher Dicke und Ausrichtung zu

strukturieren, wob

ei ein Drittel des Volumens frei von Str

uktur

en s

ein mus

s.

22)

In Gehegen kleiner als 2 m 2 mus

s das Ver

häl

tnis von Länge zu Breit e

der Gehegeabmessu

ngen höchstens 2:1 betragen.

23)

Den Vögeln ist geeigneter Sand zur Au

fna

hme

z

ur Ve

rfüg

ung zu stellen.

Tierschutzverordnung 113

455.1

Bassins für Säugetiere Tabelle 3

Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis

zu n Tieren

Für jedes weitere Tier a)

Besondere

Anf

order

ungen

Tierarten Anzahl

(n)

Fläche m

2

Tiefe m

Fläche m

2

Nerz (Wildform), Iltis 2

1

0,2

Nutri

a 2

2

0,5

Biber 5

30

0,8

6)

Capybara 5

6

0,5

1

7)

Zwer

gott

er 2

10

0,5

2

Fingerott

er, Fis

chotter

2

20

0,8

Seeotter 2

60

2

25

Grossbären, ausgenommen Malaienbären b)

2

50

1

2

Eisbär

b)

1

400

2

20

Asiatische Nashörner b)

2

10

1

5

Zwe

rg

flussp

fe

rd

b)

2

20

0,8

Flusspferd

b)

2

30

1,5

8

Tapire

b)

2

10

0,8

Seekühe

b)

2

80

2

20

Seehunde 5

80

2

10

1)

Seel

öwen, S

eebär

en

5

150

3

15

1)

See-El

ef

ant

en, W

alross

b)

3

250

10

40

1)

Natur- und Heimatschutz 114

455.1

Bassins für Säugetiere Für Gruppen bis

zu n Tieren

Für jedes weitere Tier a)

Besondere

Anf

order

ungen

Tierarten Anzahl

(n)

Fläche m

2

Tiefe m

Fläche m

2

Delfine, Tümmler

b)

5

800

5

50

2) 3) 4)

Asiatische Flussdelfine b)

4

400

4

25

2)

5)

Südameri

kanis

che Flussdelf

ine

b)

4

400

4

30

2)

5)

Schwert

w

al, Bel

uga, Grindwal

b)

2

2000

10

150

2) 4) 5)

Anmerkungen zu Ta belle 3 (Bassins für Säugetiere) a)

Das Volumen ist im gleichen Verhältn is wi

e die Gr

undfläche zu ver

gr

ös

ser

n.

b)

Dies

e Mi

ndest

m

as

se gelt

en für am 1.

September 2008 bestehe nde Halt

ungen. Bei

neu ei

ngericht

eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festlegung der M

indest

m

asse einzubeziehen.

Bes

onder

e A

nforder

ungen

1)

Die angegebenen Masse gelten nu r für die Bassins. Zusätzlich is t ein angemessener Landteil nö tig. Mindest

m

as

se pr

o Ti

er: S

ee

hund 10 m

2 ; Seelöwe, Seebär, Walr

oss, See-El

ef

ant: 15 m

2 .

2)

Filterleistung: Umwälzung des Gesa mtvolumens in höchstens 4 Stunden.

3)

Einschliesslich Nebenbecken von 150 m 2 und 3,5 m Tiefe mit der Möglichkeit zu unabhäng iger Wasserversorgung und Abtrennbecken.

4) Salzwass

er.

5)

Einschliesslich Nebenbecken und Abtrennb ecken; mindestens 1 Abtrennb ecken mit der Möglichkeit zu unabhängiger

Wasserversorgu

ng.

6)

Da

s Bassin

mu

ss mit fü

r de

n Bibe

r b

ea

rb

eitba

rem Ho

lz

st

ruk

tu

rie

rt se

in. Da

s Ho

lz mu

ss regelmässig erneuert werden.

7) Das

Innengehege

mu

ss auch über ein Bassin verfügen.

Tierschutzverordnung 115

455.1

Bassins für Vögel Tabelle 4

Bassins für Vögel

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes weitere Tier Besondere Anforderungen Tierarten Anzahl

(n)

Fläche m

2

Tiefe m

Fläche m

2

Grosse Pinguine (

ab Es

elpi

ngui

n)

a)

12

15

2

1

1)

Adéliepi

ngui

ne

a)

12

15

2

1

1)

Klei

ne Pingui

ne

a)

12

15

1

0,5

1)

Pelikane 4

50

0,75

5

Kor

m

orane, Schl

angenhals

vogel

6

40

1,25

1

Flamingos 20

100

0,5

2)

Sumpf- und Strandvögel 8

6

-

2)

Grosse Möwen

6

12

-

Klei

ne Möwen

12

6

-

Anmerkungen zu Tabelle 4 (Bassins für Vögel) a)

Dies

e Mi

ndest

m

as

se gelt

en für am 1.

September 2008 bestehe nde Halt

ungen. Bei

neu ei

ngericht

eten Anlagen sind vorliegende neu e Erkenntnisse bei der Festlegung der M

indest

m

asse einzubeziehen.

Bes

onder

e A

nforder

ungen

1)

Bassin mit Steilufer und Ausstiegen.

2)

Tiefe var

iabel mit Wattber

eich.

Natur- und Heimatschutz 116

455.1

Reptilien

Vorbemerkung A.

Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils e normen Unterschiede zwischen a dulten und juvenilen Tieren, nach der

Körperlänge bzw. der Panzerlänge des gehaltenen Individuums rich ten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jede s einzelne Tier bestimmten Flächen und wird in der Tabelle in der Ma

sseinheit «K

örperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei

Echsen die Kopf-Rumpflänge, bei Schildkröten di e Panzerlänge und bei Schlangen die Gesamtlänge.

B.

Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.

C.

Gehege für giftige Reptilien, Riesenschlangen über 3 m Körp erlänge sowie Warane und Leguane über einen Meter Körperlänge si nd so zu

gestalten und zu betreiben, dass den Sicherheitsaspekten ausreich end Rechnung getragen wird. Die Gehege müssen mit Sicherheitsverschlüssen ausgerüstet sein. In öffentlich zugänglichen Tier

haltungen müssen sie mit Sicherheitsglas sowie Schlupfkästen oder Absperranlagen versehen sein.

Tierschutzverordnung 117

455.1

Reptilien

Tabelle 5

Gehege für Reptilien Für Gru

ppen bis zu n Tieren Für jedes

weitere Tier

Besondere Anforderungen Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe KL

Fläche KL

Fläche KL

Eur

opäis

che L

andschildkr

öten,

Testudo gr

aeca, hermanni , mar

gi

nat

a, horsfi

eldii

2

8x4

- - - 2x2

- 4)

5)

7)

9)

27)

32)

Tropische Landschildkröten aus Trockenwald- und Steppengebieten, Geochelone pardalis, r adiata, elegans, Kinixys und C

her

sina s

pp.

2

8x4

- - - 2x2

- 1)

3)

5)

7)

9)

27)

Tropische Landschildkröten aus feuchten Waldgebieten, Geochelone carbonaria, denticulata, Kinixys homeana 2

8x4

- - - 2x2

- 1)

3)

5)

7)

9)

27)

Spor

ns

childkr

öt

e

Geochelone s ulcat

a

d)

2

8x4

- - - 2x2

- 1)

3)

5)

6)

7)

9)

27)

Ries

ens

childkr

öten,

Geochelone nigra, Dipsochelys spp )

d)

2

8x4

-

2x2

1) 2) 3)

5) 6)

7) 9) 27)

Alligatorschildkröten, Chel ydr

a ser

penti

na, M

acr

ocl

emys t

emmi

ncki

i

d)

2

2x2 3x3 1

-

2x2 3)

5)

9)

12)

28)

Wass

ers

childkr

öten,

Pe

lo

me

du

sid

ae

2

2x2 4x2 1

-

1x1 3)

5)

9)

18)

26)

Schl

ammschildkr

öten,

Kinosternidaae 2

2x2 4x3 1

-

2x2 3)

5)

9)

28)

Weichs

childkr

öten,

Trionychidae 2

2x2 5x3 2

-

2x2 3)

5)

7)

9)

28)

Schmuck- und Zierschildkröten ,

Trachemys, Pseudemys, Graptemys, Chrysemys, Deirochelys

spp

.

2

2x2 5x3 2

-

2x2 3)

5)

9)

29)

Natur- und Heimatschutz 118

455.1

Gehege für Reptilien Für Gru

ppen bis zu n Tieren Für jedes

weitere Tier

Besondere Anforderungen Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe KL

Fläche KL

Fläche KL

Schlangenhalsschildkröten, Chelodina, Hydromed usa, Phrynops, Emydura

spp.

d)

2

2x2 5x3 2

-

2x2 3)

5)

9)

28)

Grosse Pelomedusenschildkröte, Podocnemis expansa d)

2

2x1 4x2 1

-

1x1 3)

5)

9)

18)

26)

Wasseragame,

Physignatus

spp.

Segelechse,

Hydr

os

aur

us

sp

p.

2

5x3 1x1 0,5

5

2x23)

8)

29)

Dornschwanz,

Ur

omast

yx

spp.

2

5x4

- - 3 2x2

- 3)

7)

27)

Bartagamen,

Pogona

spp.

2

5x4

- - 3 2x2

- 3)

8)

28)

Blutsauger-, Winkelkopfagamen, Calotes spp., Gonocephalus spp.

2

5x4

- - 5 2x2

- 3)

29)

30)

Eidechsen,

Lacerta, Podarcis, Galloti sp

p.

2

6x4

- - 4 2x2

- 3)

9)

29)

Kiel

echs

e, B

er

geidechse,

Algyroi

des s

pp., Lacert

a vi

vipar

a

2

6x4

-

4

2x2

1) 3) 13) 28) 31)

Tannenzapfenechse,

Tiliqua rugosa c)

2

7x4

- - 3 2x2

- 3)

9)

28)

31)

Blauzungenskinke,

Tiliqua

sp

p.

c)

2

6x4

- - 3 2x2

- 3)

29)

31)

Wickels

chwanzs

ki

nk,

Corucia zebrata c)

2

5x3

-

5

2x2

3) 8) 11) 27) 30)

Nachtaktive Geckos - kletternd, Tarentol a, Dipl

odact

ylus, Oedura s pp., Ur

oplat

es

c)

2

6x6

- - 8 2x2

- 3)

8)

9)

28)

Nachtaktive Geckos - Bodenbewohner, Eublepharis, Coleonix, Nephrurus spp

.

c)

2

4x3

- - 2 2x2

- 3)

7)

9)

28)

Tierschutzverordnung 119

455.1

Gehege für Reptilien Für Gru

ppen bis zu n Tieren Für jedes

weitere Tier

Besondere Anforderungen Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe KL

Fläche KL

Fläche KL

Tagaktive Geckos

,

Phelsuma, Lygodactylus, Gonatodes spp

.

c)

2

6x6

- - 8 2x2

- 3)

8)

28)

Gürt

els

chweife, P

lattechsen,

Cor

dyl

us

, Plat

ys

aur

us

spp

.

c)

2

5x3

- - 4 2x2

- 3)

8)

9)

28)

Riesengürtelschweif, Cordylus giganteus c)

2

5x3

- - 3 2x2

- 3)

7)

28)

Krustenechsen,

Heloderma

spp.

d)

2

4x3

- - 3 2x2

- 3)

4)

9)

12)

26)

Baumbewohnende Echte Chamäleons, Bradypodion , Chamael

eo

, Calumma

, Fu

rc

ife

r,

Kinyongi

a

d)

1

4x4

-

4

2x2

1) 3) 4)

5) 8)

9) 13) 15) 17) 26)

Bodenbewohnende Echt e Chamäleons,

Chamaeleo

d)

1

6x4

-

3

2x2

1) 3) 4)

5) 9)

13)

15) 17) 26)

Erdchamäleons,

Brookesia

, R

hamphol

eon

d)

1

6x4

- - 4 2x2

- 5)

9)

17)

Grüne Leguane,

Iguana

s

pp.

d)

2

4x3

-

4

2x2

2) 3) 5)

8) 9)

12)

26)

Grosse bodenbewo

hnende Leguane

(ausgewachsen > 1 m Ges amtlänge)

,

Conolophus

spp.,

Ctenosaura acanthura , C.

pectinata

, C. similis , C

ycl

ura

spp

.

d)

2

5x4

-

2

2x2

3) 5) 7)

8) 9)

12)

26)

Krokodil

tejus

, Dracaena

, Crocodilurus d)

2

3x2 2x2 0,5

3

1x1 1x1 3)

5)

9)

12)

25)

26)

Grosstejus,

Tupinambis

spp.

d)

2

5x3

-

3

2x2

3) 5) 4)

7) 9)

12)

13) 26)

Natur- und Heimatschutz 120

455.1

Gehege für Reptilien Für Gru

ppen bis zu n Tieren Für jedes

weitere Tier

Besondere Anforderungen Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe KL

Fläche KL

Fläche KL

Bodenbewohnende Grosswarane aus trockenen Gebieten 36

d)

2

5x3

-

2

2x2

3) 4) 5)

6) 7)

8) 9) 12) 13)

26)

Bodenbewohnende Grosswarane aus halbtrockenen Gebieten, V. bengalensis, V. kom odoensis, V. nebulosus d)

2

5x3

-

2

2x2

2) 3) 5)

6) 7)

8) 9) 12) 26)

Baumbewohnende Grosswarane aus feuchten Gebieten 37

d)

2

5x2

-

5

2x2

2) 3) 5)

6) 8)

9) 12) 26)

Halbaquatisch lebende Grosswarane,

Var

anus

niloti

cus

, V. or

nat

us, V. sal

vat

or

d)

2

5x3

2x2

0,5

3

2x2

3) 5) 6)

8) 9)

12)

26)

Wasserwarane,

Varanus mertensi d)

2

2x2 3x2 0,5

3

1x1 1x1 3)

5)

6)

9)

12)

26)

Her

bivor

e Gros

swarane,

Varanus mabitang, V. olivaceus

d)

2

5x3

2x2

0,5

5

2x2

3) 5) 6)

8) 9)

12)

25) 26)

Grosse Riesenschlangen 38

d)

2

1x0,5

0,75

2)

5)

10)

12)

Anakondas,

Eunectes

sp

p.

d)

2

1x0,5 1x0,5 0,2

e)

0,75

0,1x0,1

5)

12)

Asiatische Kielrückennatter, Rhabdophis spp . d)

2

1x0,5

0,5x0,5

0,2

0,

5

0,5x0,1

4) 11) 12) 17)

Blütenkrait,

Balanophis ceylonensis 2

1x0,5

- - 0,5

5)

11)

12)

17)

36

Var

anus

albi

gul

ar

is, V. exanthemati cus, V

. gi

ganteus

, V. gouldi

i, V. gris

eus, V. panoptes, V. ro

se

nbe

rg

i, V. sp

enc

er

i, V. va

riu

s,

V. yemenensis .

37

Varanus caerulivirens, V. cerambonensis, V. doreanus, V. dumerilii, V. finschi, V. indicus, V. jobiensis, V. juxtindicus, V. me linus, V. rudicollis, V. salvadorii, V. s

pinul

os

us, V. yuwonoi. 38

Epicrates angulifer, Liasis oliva ceus, L. oenpelliensis, L. papuanus, Morelia amethis tina, M. boeleni, Pyth on molurus, P. natal ensis, P. reticu latus, P. sebae.

Tierschutzverordnung 121

455.1

Gehege für Reptilien Für Gru

ppen bis zu n Tieren Für jedes

weitere Tier

Besondere Anforderungen Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe KL

Fläche KL

Fläche KL

Gefährliche Trugnattern, Boiga dendrophila, B. bl andingii, Dispholidus typus, Thelot

or

nis spp.

d)

2

1x0,5

-

0,7

5) 8) 11) 12) 17)

23)

Grosse bodenbewohne nde Giftnattern,

Elapidae (

adult

>1 m)

d)

2

1x0,5

-

0,5

4) 5) 11) 12) 13)

17) 23)

Kleine bodenbewohne nde Giftnattern,

Elapi

dae

(adult

< 1 m)

d)

2

1x0,5

-

0,5

4) 5) 11) 12) 13)

17) 23)

Königskobra,

Ophiophagus hannah d)

1

1x0,5

- - 0,5

5) 11) 12) 14) 17) 23) 25) Baumbewohnende Giftnattern, Dendroaspis spp. ohne D. pol ylepis

,

Pseudohaje goldii d)

2

1x0,5

-

0,7

8) 11) 12) 14) 17) 23) Sehr

gr

os

se Giftnattern,

Dendroaspis polylepis, Oxyuranus spp. d)

2

1x0,5

-

0,5

4) 8) 11) 12) 14)

17) 23)

Wasserkobra,

Boulengerina annulata d)

2

0,5x0,5

1x0,5

0,4

0,

5

0,5x0,5

11) 12)

17) 23)

Plattschwänze (Seeschlangen), Laticauda spp. d)

2

0,5x0,5

2x1

0,5

1x1

12) 17)

18) 20) 21) 23)

Gelbbauch-Seeschlange, P

elamis pl

aturus

d)

2

2x1

0,5

1x1

12) 17)

18) 19) 20) 22)

Erdvipern,

At

ract

as

pidi

dae

d)

2

1x0,5

-

0,5

5) 7) 9)

12) 13) 17) 23)

Bodenbewohnende Vipern und Grubenottern, Viperidae, Viperina e und Crot

alinae

d)

2

1x0,5

-

0,5

4) 11) 12) 13) 17) 23)

Natur- und Heimatschutz 122

455.1

Gehege für Reptilien Für Gru

ppen bis zu n Tieren Für jedes

weitere Tier

Besondere Anforderungen Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe KL

Fläche KL

Fläche KL

Seitenwindende Vipern und Grubenottern

39

d)

2

1x0,5

-

0,5

4) 11) 12) 13) 17) 23) 24) Baumbewohnende Vi

pern und Gr

ubenottern,

Viperidae, Viperina e und Crot

alinae

d)

2

1x0,5

-

1

8) 11) 12) 13) 17) 23) Wassermokassinotter,

Agkis

trodon pi

scivor

us

d)

2

0,5x0,5

0,5x0,

2 0,1

0,5

0,5x0,1 4)

11) 12) 13) 17) 23) Alligatoren, Gaviale, Kaimane, Krokodile

40

d)

1

4x2 4x2 0,5

0,5

2x2

3) 5) 6)

12) 17) 18) 26)

Tuat

ar

a,

Sphenodon spp. d)

1

4x3 2x1 0,4

0,5

9)

11)

16)

17)

39

Bitis peringueyi, B. schneideri, Cerast es spp., Crotalus cerastes, Eristico phis macmahoni, Pseu docerastes persicus. 40

Alligator, Caiman, Crocodylus, Gavia lis, Mecistops, Melanosuchus, Pale osuchus, Osteolaemus, Tomistoma.

Tierschutzverordnung 123

455.1

Anmerkungen zu Ta belle 5 (Reptilien) a)

Das Gehegevolumen darf für adulte und s ubadulte Tiere 30 Liter nicht unt

ers

chr

eiten. Tiere können f ür di

e Quar

ant

äne, zur

B

ehandl

ung von Kr

ankheit

en und

Unfällen, zur Eingewöhnung bzw. zur Zucht und Aufzucht vorü bergehend in kleineren, struktur ierten Gehegen gehalten werden.

b)

Angegeben ist die Wassertiefe an der tiefsten Stelle des Bassins; es sollen auch fla chere Bereiche vorhanden sein.

c)

Angegeben ist die durchschnittliche H öhe der Gehege; diese dürfe n an einzelnen Stellen hö her oder niedriger sein.

d)

Für die private Haltung ist eine Bewilligung nach Artik el 94 notwendig.

e)

Bassi

n max. 0,6 m tief.

Bes

onder

e A

nforder

ungen

1)

Zusätzlicher Auslauf im Fr eien, solange es die Wetterverhä ltnisse erlauben, jedoc h Heizung im Aussen

gehege erforderlich.

2)

Gewisse Arten müssen in eine m heizbaren Bassin oder Becken ausreichender Grösse baden k önnen, auch im

Abtrenngehege.

3)

Die T

emper

at

ur mus

s den Bedürfni

ssen der

Tiere entsprechen. Ein kleine rer Teil des Geheges muss al le

nfal

ls ei

ne höher

e Tempe

ratur aufweisen und je nach Art mu

ss fü

r jede

s Tie

r e

in

e Wä

rm

elampe vorhanden sein, damit es sich individuell aufwärmen kann.

4)

Die klimatischen Bedingungen ü ber das Jahr

hi

ndur

ch müss

en so gewählt wer

den,

dass

ei

n Wint

ers

chl

af od

er eine Trockenruhe fü r alle Altersklassen erfolgen kann.

5)

Sozi

ale S

trukt

ur

beachten. Unt

er Umständ

en müss

en die Tier

e einzel

n gehalten wer

den.

6)

Für alle Ries

ens

childkr

öten

, Sporenschildkröten, Weichschildkrö ten und Warane: Werden mehrere Tiere im gleichen Gehege geha lten, s

o müs

sen di

e Gehege

unterteilt werden können oder es müssen andere g

eeignete Abtrenngehege vorhanden sein.

7)

Der Boden muss teilweise mit begrabbarem Substrat versehen sein, so da ss die Tiere darin graben und, je nach Art, sich zurüc kziehen können.

8)

In allen Gehegen müssen, en tsprechend der Art, horizontal e oder

verti

kal

e Klet

termöglichk

eiten auf Bäumen, körperdicken Äste n, feinen Zweigen bzw. auf Kork- oder Felswände

n vorhanden sein.

9)

Versteckmöglichkeiten müssen vorhanden sein.

10) Erhöht

e

Liegefl

ächen.

11)

Einsehbare Versteckmöglichkeiten, wie Bo den- oder Baumhöhlen, Schlup fkästen, Korkröhren oder Äh nliches müssen vorhanden sei n.

12) Solide

Gehegekonstruktion

(Terrarium).

13)

In der Nacht muss eine de utliche Abkühlung stattfinden.

Natur- und Heimatschutz 124

455.1

14)

Von aussen bedienbarer Schlupfkasten oder eine andere Abtrennmögli chkeit muss vorhan

den sein, auch be

i E

inzelhalt

ung.

15)

Das Gehege muss gut be

fte

t se

in (min

. 2 Wä

nde aus Maschendraht).

16) Kühlanlage

muss

vorhanden

sein, auch für das Bassin.

17)

Es muss ein gruppenspezifische r Sachkundenachweis

erbracht werden.

18) Ausreichend

dimensio

nierte Filteranlagen.

19)

Aquarium muss abgerundete Ecken aufweisen. Ideal si

nd kreis- oder oval-zylinderförmige Becken.

20)

Aquarium muss eine ausb ruchsichere Abdeckung haben.

21)

Je nach Art Haltung im Süss, B

rack- oder

Meer

was

ser

aquari

um.

22)

Halt

ung i

m

Meer

was

ser

aquari

um ohne L

andteil.

23)

Falls für die gehaltenen Arte n verf

ügbar

, müss

en Antiveni

ne (Seren) vorr

ätig

gehalten oder über die Mitgliedschaft in einem Serumverein leicht beschaffbar sein.

24)

Bei gewissen Arten müssen Stellen mit fei nem, staubfreiem, losem Sand vorhanden sei

n, wo sich

die Tiere eingraben können.

25)

Der

Nachweis muss er

br

acht

werden, das

s ausrei

chend artgerechtes Futter beschafft werden kann.

26)

Bei gewissen tagaktiven Arten si nd helle Lampen (z.B. Halogen, HQL oder HQI) zur Bestrahlung lokaler Aufwärmplätze zu verwe nden, ausser die Tiere werden im Freiland oder in Gehegen mit di rekter Sonneneinstrahl ung gehalten. Die ausschliesslic he Verwendung

von Bodenheizungen

oder I

nfr

ar

otstr

ahl

er

n

ist nicht zulässig.

27)

Die Nahr

ung muss

haupts

ächlich aus vege

taris

chen B

es

tandteil

en zusammenges

et

zt s

ein

und dar

f kaum tieri

sches Protein enthal ten.

28)

Die Nahr

ung muss

vor allem aus

Fleisch

(möglichst ganze Futtertiere ei nschliesslich Darm) oder In sekten zusammengesetzt sei n.

29)

Die Nahrung muss aus Fleisch ode r Insekten und aus pflanzlichen Be standteilen zusammengesetzt sein.

30)

Die r

el

ati

ve Luftfeuchtigkei

t muss kon

stant zwischen 70

und 100 % betragen.

31)

Die r

el

ati

ve Luftfeuchtigkei

t muss zwischen 70 und 10 0 % bet

ragen und st

ar

ke

Schwankungen aufweisen.

32)

Halt

ung i

m

Frei

en mit ges

chüt

ztem, wärmeoptimie

rtem Bereich.

Tierschutzverordnung 125

455.1

Amphibien

Vorbemerkung A.

Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils e normen Unterschiede zwischen a dulten und juvenilen Tieren, nach der

Körperlänge des gehaltenen Individuums richten. Die Gehegegrösse ergibt sich aus der Addition der für jedes einzelne Tier besti mmten

Flächen und wird in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die Körperlänge bedeutet bei Froschlurchen die Kopf-Rumpflänge, bei Schwanzlurchen die Gesamtlänge.

B.

Die besonderen Ansprüche der jeweiligen Tierart an Temperatur und Luftfeuchtigkeit (Ektothermie) sind zu berücksichtigen.

C.

Die Nahrung für die Larven der Amphibien muss vor allem aus pflanzlichen Bestandteilen zusammengesetzt sein.

D.

Die Nahrung der Amphibien nach Metamorphose (juvenil und adult) muss vor allem aus ganzen Futtertieren (Insekten, Spinnenti ere,

Würmer, Schnecken, kleine Reptilien und Säugetiere) zusammengesetz t sein. Die Futtertiere müssen von guter Qualität, allenfalls mit

Vitaminen und Mineralstoffen angereichert und als Ganzes schluckbar sein.

Natur- und Heimatschutz 126

455.1

Amphibien

Tabelle 6

Gehe

ge für Am

phi

bien

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

a)

Für jedes w

eitere Tier

Besondere Anf

order

ungen

Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe

b)

KL

Fläche KL

Fläche KL

Laubfr

ös

che,

Hyla arborea, H. cinere a, H. meri

di

onalis,

Rhacophorus dennynsi 2

10x5

2x1

2

10

2x2

1x1

1) 2) 3)

4) 5)

teil

weise 7)

Laubfr

ös

che

aus tropisch s

ubtropischen Klimazonen, Agal

ychnis, Hyper olius

, P

oypedat

es

spp.

2

10x5

2x1

2

10

2x2

1x1

1) 2) 3)

4) 5)

teil

weise 7)

Baumsteigerfrösche Tropischer Wälder, Dendrobates,

Phyllobates

spp

.

2 8x8

2x2

1

10

2x2

1x1

1)

2) 3)

4) 6)

8) 10)

Krall

enfr

ös

che und W

abenkr

öten tr

opis

cher Gewäs

ser,

Xenopus, Hymenochirus, Pipa spp

.

2

5x4

4

-

2x2

1) 4) 5)

11)

Te

ich

fro

sc

h, Wa

sse

rfro

sc

h,

Rana

spp.

2

10x5

5x5

2

5

2x2

2x1

1) 2) 3)

4) 5)

Erdkröte,

Buf

o buf

o

Wec

hse

lk

te

, Bufo

v

irid

is

Kreuzkröte,

Bufo calamita Ber

ber

kr

öte,

Bufo mauretanicus 2 5x5

2x1

0,5

4

2x2

1x1

1) 2) 3)

4) 7)

8)

Agakröt

e,

Bufo marinus Pant

her

kröte,

B

uf

o pardali

s

Tropfenkröte,

Bu

fo

g

ut

ta

tus

2 5x5

2x1

0,5

4

2x2

1x

1

1) 2) 3)

4) 8)

Coloradokröte,

B

ufo alvari

us

2

10x5

2x1

0,5

4

2x2

1x1

1) 2) 3)

4) 8)

9)

Tierschutzverordnung 127

455.1

Gehe

ge für Am

phi

bien

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

a)

Für jedes w

eitere Tier

Besondere Anf

order

ungen

Anzahl

Landteil

Bassin

Gehe

ge Landteil

Bassin

Tierarten (n)

Fläche KL

Fläche KL

Tiefe KL

Höhe

b)

KL

Fläche KL

Fläche KL

Wassermolche, Triturus, Taricha, Pachytrition spp. 2

5x5

10x4

4

4

2x2

3x3

1) 2) 4)

12)

Ries

ens

al

amander,

Cryptobranchidae, Andrias spp. 1

3x2

0,5

3x2

4) 5) 6)

9)

Landsalamander, Salamandra Ambystoma spp. 2 8x4

2x4

2

4

2x2

1x1

1)

2) 4)

teilweise 7) 12)

Axolotl, Armmol

ch,

Ambystoma mexicanum 1 (

-2)

4x2

2

-

1x1

1) 2) 4)

11)

Natur- und Heimatschutz 128

455.1

Anmerkungen zu Tabe lle 6 (Amphibien) a)

Tiere können für die Quarantä ne, zur Behandlung von Krankheiten und Unfällen, zur Eingewöhn ung bzw. zur Zucht

und Aufzucht v

orübergehend in kleineren, strukturierten Gehegen gehalten werden.

b)

Angegeben ist die durchschnittliche H öhe der Gehege; diese dürfe n an einzelnen Stellen hö her oder niedriger sein.

Bes

onder

e A

nforder

ungen

1)

Es dürfen zwei Tiere zusammen gehalte n werden; eine Paarhaltung is t jedoch nicht notwendig.

Bei solitär lebenden Arten dürfe n zwei verträgliche Tiere auf der Mindestgehegegrösse gehalten werden.

2)

Die Temperatur im Gehege muss im unt er «Besondere Anford

erungen» aufgeführten Temperaturbere ich liegen, wobei ein kleiner Ge hegeberei

ch die

angegebene höhere Temperatur aufweisen muss.

3)

Das Gehege muss mit verschiedenen Klettermöglichkeiten, wie z.B. Ästen ode r Rindenstücken, ausgestattet sein.

4)

Das Gehege muss Versteckm öglichkeiten, wie Höhlen, Spa lten oder Laub, aufweisen.

5)

Das Gehege muss mit Grünpflanzen ausgestattet sein, auf denen sich die Tiere aufhalten können.

6)

Das Gehege muss mit Bromelien oder vergleichb aren trichterförmigen Grün pflanzen ausgestattet sein.

7)

Die Ti

er

e müss

en die Wint

er

ruhe in lockerem, gr abf

ähi

gem S

ubstrat

verbringen können.

8)

Der Gehegeboden muss mit locker

em, gr

abfähigem Substr

at au

sgestattet sein, damit die Tiere si

ch zur Wint

err

uhe (

H

ibernati

on)

zurückziehen können.

9)

Der Gehegeboden muss mit locker

em, gr

abfähigem Substr

at au

sgestattet sein, damit die Tiere sich zum Trockenschlaf (Aestivati on) zurückziehen können.

10) Hohe

Luftfeuchti

gkeit.

11)

Das Becken für überwiegend aqu atisch lebende Arten muss eine ausreichende Infrastruktur mit Versteckmöglichkeiten aufweisen .

12)

Stark saisonal schwankendes Klima. Starke Absenkung der Temperatur während der Nacht.

Tierschutzverordnung 129

455.1

Mindestanforderungen für das Halten und den Transport von Speise- und Besatzfischen Tabelle 7

Haltung

Transport

Forellenartige

Karpfenartige

Forellenartige

Karpfenartige

1 Tierbes

at

z

11

Maxi

mal

e B

es

atzdichte pr

o Kubikmet

er W

ass

er

1 kg

25-100

28-100

250

500

2 Wass

erqualit

ät

21 Sauerstoffsättigung 211

- E

rwachs

ene Ti

ere

maximal

e Sätti

gung

Prozent

e

120

212

minimale Sättigung

Prozente

60

12

213

- Jungtiere

minimale Sättigung

Prozente

70

22

Minimaler gelöster Sauerstoff im abf liessenden Wasser

mg/l

5

23

Minimaler gel

öst

er Sauers

toff i

m

T

ierber

eich

231

- l

angf

ri

stig

mg/l

6,5

3,5

5,0-8,0

232

- kurzfri

stig

mg/l

5

0,5

24 Maxi

mal

er

Ammoniakgehalt

241

- E

rwachs

ene Ti

ere

mg/l

0,01

0,02

0,01

0,02

242

- Jungtiere

mg/l

0,006

0,006

0,006

0,02

25 Maxi

mal

er

Nitrat

gehalt

mg/l

200

200

200

200

26 Maxi

mal

er

Kochs

alzgehalt

mg/l

35

35

27

Kohlendioxydgehalt

mg/l

20

20

20

20

28

pHW

ert

e

5,5-8,5

6,

5-9,0

6,5-9,0

6,5-9,0

Natur- und Heimatschutz 130

455.1

Haltung

Transport

Forellenartige

Karpfenartige

Forellenartige

Karpfenartige

29 Maxi

mal

e

T

emper

atur

291

- Erwachsene Tiere

°C

18

30

2-14

2-18

292

- Jungtiere

°C

14

28

293 Maximale Temperatur

differenz beim Umsetzen °C

3

5

3

5

3 Futter

ent

zug

maxi

mal

Tages

gr

ade 100

280

100

280

1

D

er Tie

rb

esa

tz

ist so zu

w

äh

len

, dass jederzeit alle Parameter der W

as

serqualit

ät ei

ngehalten werden.

Tierschutzverordnung 131

455.1

Mindestanforderungen für das Halt en von Fischen zu Zierzwecken Vorbemerkung

A.

Gilt für Zierfische, die länger als 20 cm werden.

B.

Die Gehegegrösse muss sich, unter anderem wegen der teils e normen Unterschiede zwischen a dulten und juvenilen Tieren, nach der

Körperlänge des grössten gehaltenen Individuums richten. Die Gehe gegrösse wird durch die Addition der Einzelwerte aller Fische bestimmt und in der Tabelle in der Masseinheit «Körperlänge» (KL) angegeben. Die grössten Tiere sind zuerst zu berücksichtigen.

C.

Die Körperlänge bedeutet bei Fischen die Gesamtlänge.

Natur- und Heimatschutz 132

455.1

Mindestanforderungen für das Halten von Fischen zu Zierzwecken a)

Tabelle 8

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Besondere Anf

order

ungen

Anza

hl

(n)

Länge KL

Breite KL

1 Längster

Fisch

b)

1

2

1,5

1) 2)

11

Für die 9 nächst

gr

öss

er

en Fische: j

edes weit

er

e Ti

er

1

0,5

0,1

12

Für weitere Ti

er

e: KL des

je

weils gr

össt

en Ti

eres

10

0,25

0,1

Anmerkungen zu Tabelle 8 (Halten von Fisc hen zu Zierzwecken) a)

Für die gewerbsmässige Haltung ist ei ne Bewilligung nach Arti kel 90 notwendig.

b)

Die Was

serti

efe darf auf mindest ens

zwei

Drittel der Gehegegrundfläc he die KL des gr

össt

en Fisches ni

cht

unter

schr

eiten.

Bes

onder

e A

nforder

ungen

1)

Der

TagNachtr

hythmus ist

ei

nzuhal

ten.

2)

Das Aquarium darf nicht alls eitig direkt einsehbar sein.

Tierschutzverordnung 133

455.1

Anhang 3

(Art. 10)

Mindestanforderungen für das Halten von Versuchstieren Vorbemerkungen Die Vorbemerkungen von Anhang 2 gelten auch für Anhang 3.

Natur- und Heimatschutz 134

455.1

Nagetiere (nicht züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 1

Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.

Tierarten, Gewicht

Mindestbodenfläche der Haltungseinheit cm 2

Bodenfläche pro Tier cm

2

Höhe cm

Anm

erkungen

Maus,

M

us musculus

< 20 g

330

60

12

1) 3) 5)

6)

20-30 g

330

80

12

1) 3) 5)

6)

> 30 g

330

100

12

1) 3) 5)

6)

Ratte,

Rattus norvegicus < 200 g

800

200

18

1) 3) 5)

6)

200-300 g

800

250

18

1) 3) 5)

6)

300-400 g

800

350

18

1) 3) 5)

6)

400-600 g

1500

450

20

1) 3) 5)

6)

> 600 g

1500

600

20

1) 3) 5)

6)

Hamster,

Mes

ocricet

us sp.;

Cricetul

us gris

eus

< 60 g

800

250

18

1) 3) 5)

6)

> 60 g

800

400

18

1) 3) 5)

6)

Mongolis

che R

ennmaus,

M

eriones

sp

.

< 40 g

1500

350

20

1) 3) 5)

7)

> 40 g

1500

450

20

1) 3) 5)

7)

Meerschweinchen,

Cavi

a por

cell

us

< 300 g

3800

350

30

1) 2) 3)

4)

300-700 g

3800

700

30

1) 2) 3)

4)

> 700 g

3800

900

30

1) 2) 3)

4)

Tierschutzverordnung 135

455.1

Anmerkungen zu Ta belle 1 (Nagetiere, ni

cht

zücht

end)

1)

Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat.

2)

Grob st

rukturi

ert

es

Futter

, z.B. Heu oder Stroh.

3)

Geeignete Nageobjekte, z.B.

hart gepresste Futterwür fel oder Weichholzstücke.

4)

Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite , der den gleichzeitigen Rückz ug aller Tiere ermöglicht.

5)

Geeignetes Nest

materi

al, z.B. Zellstoff.

6)

Klettermöglichkeit, z.B. Gi tterdeckel, Klettergestell.

7)

Zum Graben einer Höhle g eeignete Einstreu oder undurchsicht iger Tunnel von mind. 20 cm L änge mit endständiger Schlafhöhle.

Natur- und Heimatschutz 136

455.1

Nagetiere (züchtend): Maus, Ratte, Hamster, Mongolische Rennmaus, Meerschweinchen Tabelle 2

Die Werte gelten für belüftete Gehege oder Räume. Ansonsten gelten die Werte aus Anhang 2.

Tierarten, Gewicht

Mindestbodenfläche der Haltungseinheit cm 2

Höhe cm

Anm

erkungen

Maus,

M

us musculus

500

12

1) 3) 5)

6) 8)

9)

Ratte,

Rattus norvegicus 300-400 g

800

18

1) 3) 5) 6) 10)

> 400 g

1500

20

1) 3) 5)

6) 10)

Hamster,

Mes

ocricet

us sp.;

Cricetul

us gris

eus

800

18

1) 3) 5)

6) 11)

Mongolis

che R

ennmaus,

M

eriones sp.

1500

20

1) 3) 5)

7) 8)

Meerschweinchen,

Cavi

a por

cell

us

3800

30

1) 2) 3)

4) 8)

12)

Tierschutzverordnung 137

455.1

Anmerkungen zu Tabelle 2 (Nagetie re, züchtend)

1)

Festboden mit geeigneter Einstreu, z.B. entstaubtes Holzgranulat.

2)

Grob st

rukturi

ert

es

Futter

, z.B. Heu oder Stroh.

3)

Geeignete Nageobjekte, z.B.

hart gepresste Futterwür fel oder Weichholzstücke.

4)

Unterschlupf mit mindestens zwei Zugängen oder einer offenen Längsseite , der den gleichzeitigen Rückz ug aller Tiere ermöglicht.

5)

Geeignetes Nest

materi

al, z.B. Zellstoff.

6)

Klettermöglichkeit, z.B. Gi tterdeckel, Klettergestell.

7)

Zum Graben einer Höhle g eeignete Einstreu oder undurchsicht iger Tunnel von mind. 20 cm L änge mit endständiger Schlafhöhle.

8)

Bodenfläche für monogames Paar oder Männchen mit zwei We ibchen, einschliesslich der Jungtiere bis zum Absetzen.

9)

Werden die Jungtiere über das übl iche Absetzalter hinaus mit dem Muttertier gehalten, so gilt als Mindestbodenfläche 800 cm 2 .

10) Bodenfläche

für

Muttert

ier und

Ju

ng

tie

re

b

is zu

m Ab

se

tze

n. Für

jedes zusätzliche ad ulte Ti

er 400 cm

2 .

11) Bodenfläche

für

Muttert

ier oder monogames Paar, einschliess lich der Jungtiere bis zum Absetzen.

12)

Für jedes

weit

er

e adulte Ti

er

von weniger als 700 g 1000 cm 2 und für jedes weitere adulte Ti er von mehr als 700 g 1500 cm 2 . Werden mehr

als 20 Ti

ere gehal

ten, s

o kann di

e Bodenfläche pro Mu ttertier auf 900 cm

2 reduziert werden.

Natur- und Heimatschutz 138

455.1

Primaten (nicht züchtend) Tabelle 3

Tierart

Für Gr

uppe

n bis zu n Tieren

Für jedes w

eitere Tier

Anm

erkungen

Anza

hl

(n)

Fläche m

2

Vol

umen

m

3

Fläche m

2

Vol

umen

m

3

Marmos

etten

5

1,5

3

0,3

0,6

1) 2) 3)

4) 5)

Tamari

ne, Spri

ngt

amari

n

5

3

6

0,5

1

1) 2) 3)

4) 5)

Nacht

aff

e

5

6

12

1

2

1) 2) 3)

4) 5)

Saimiri

5

6

15

1,5

3,75

1) 2) 3)

5)

Klammeraffen, Meerkatzen, Makaken 5

15

45

3

9

1) 3) 5) 6) 7) 8)

Anmerkungen zu Ta belle 3 (Primaten, nicht züchtend) 1)

Klettermöglichkeiten, je nach Art Äste oder Kletterfel

sen. Die Astdi

cke muss d

en Greiforganen der Tiere entsprechen.

2)

Schlafboxen. Sie sind der Ar t entsprechend auf

Bodenhöhe oder erhöht anzubringen. Bei zeit

w

eis

e unvertr

äglichen Arten muss f ür jedes Tier eine Boxe vorhanden sein.

3) Sichtbl

enden,

Aus

w

ei

chund Versteckmöglichkeiten.

4)

Monogames Paar mit

tolerierten Nachkommen.

5)

Beschäftigung der Tier e durch wechselnde Gegens tände, z.B. Schwingseile, Stroh, Plas tikf

ässer

und durch das abwechslungs rei

che Verstecken von Nahrung an wechsel

nden Orten. Die Ti

ere müss

en dur

ch zusät

zliche Umweltrei

ze

zum Expl

orieren anger

egt

wer

den.

6)

Trenn- bzw. Absperrmöglichkeit.

7)

In Gehegen mit 45 m 3 können 5 adulte Tiere oder 10 Jungtiere (bis maximal 3-jährig) gehalten werden.

8)

Kleine Gruppen (max. 3 Tiere) oder in begründeten Fä llen unverträgliche Einzeltiere können maximal 1 Jahr lang in kleineren Gehegen mit mindestens 15 m 3

gehalten werden, wenn sie täglich während der Aktivitätszeit mindestens 5 Stunden Zugang zum gros sen Auslaufgehege mit 45 m 3 haben.

Tierschutzverordnung 139

455.1

Krallenfrosch (Xenopus laevis) Tabelle 4

Die Wassertemperatur muss zwischen 18 °C und 22 °C liegen.

Kör

perlänge

Mindestfläche des Bassins für 1 Tier cm 2

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier cm 2

Höhe cm

Xenopus

< 6 cm

160

40

6

6-9 cm

300

75

8

9-12

cm

600 150 10

> 12 cm

920

230

12,5

Natur- und Heimatschutz 140

455.1

Anhang 4

41

(Art. 165 Abs. 1 Bst. f) Mindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren Vorbemerkungen Die Masse bezeichnen den minimalen durchschnittlichen Raum bedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden.

Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu v ergrössern.

41

Be

re

in

ig

t ge

ss

Zi

ff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft

s

eit 1. Sept. 2008 ( A

S

2008

2979).

Tierschutzverordnung 141

455.1

Mindestraumbedarf für den Transport von Rindern und Schweinen Tabelle 1

Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von Ri

nder

n

Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von Sc

hweine

n

Gewicht kg

Fläche je Tier m

2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

Gewicht

kg

Fläche je Tier m

2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

40-80 kg

0,30

Widerristhöhe + 20 cm bis 15 kg

0,09

75 cm

80-150 kg

0,40

Widerristhöhe + 25 cm 15-25 kg

0,12

75 cm

150-250 kg

0,80

Widerristhöhe + 25 cm 25-50 kg

0,18

75 cm

250-350 kg

1,00

Widerristhöhe + 35 cm 50-75 kg

0,30

90 cm

350-450 kg

1,20

Widerristhöhe + 35 cm 75-90 kg

0,35

100 cm

450-550 kg

1,40

Widerristhöhe + 35 cm 90-110 kg

0,43

100 cm

550-700 kg

1,60

Widerristhöhe + 35 cm 110-125 kg

0,51

100 cm

über 700 kg

1,80

Widerristhöhe + 35 cm 125-150 kg

0,56

110 cm

150-200 kg

0,69

110 cm

über 200 kg

0,82

110 cm

Natur- und Heimatschutz 142

455.1

Mindestraumbedarf für den Transport von Schafen, Ziegen und Pferden Tabelle 2

Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von

ge

schorene

n Schafen

Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von Zi

egen

Gewicht kg

Fläche je Tier m

2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

Gewicht

kg

Fläche je Tier m

2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

30-45 kg

0,25

Widerristhöhe + 25 cm unter 35 kg

0,25

Widerristhöhe + 50 cm 45-60 kg

0,33

Widerristhöhe + 30 cm 35-55 kg

0,33

Widerristhöhe + 50 cm über 60 kg

0,40

Widerristhöhe + 30 cm über 55 kg

0,50

Widerristhöhe + 50 cm Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von ni

cht geschor

enen Sc

ha

fe

Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von Pf

erden

Gewicht kg

Fläche je Tier m

2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

Fläche je Tier m

2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

unter 30 kg

0,20

Widerristhöhe + 20 cm Fohlen

0,85

Widerristhöhe + 40 cm 30-45 kg

0,25

Widerristhöhe + 25 cm Leichte Pferde

1,40

Widerristhöhe + 40 cm 45-60 kg

0,40

Widerristhöhe + 30 cm Mittlere Pferde

1,60

Widerristhöhe + 40 cm über 60 kg

0,50

Widerristhöhe + 30 cm Schwere Pferde

1,90

Widerristhöhe + 40 cm Mindestraumbedarf für den Transport von Auen in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium und von Zuchtwiddern

Fläche je Tier m2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

Auen

0,50

Widerristhöhe + 30 cm Widder

0,50

Widerristhöhe + 30 cm

Tierschutzverordnung 143

455.1

Mindestraumbedarf für den Transport von Geflügel Tabelle 3

Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von adulten H ühnern, Gänse

n, En

ten und Tr

uten

Mindestraum

bedarf für den Tra

nsport von Ei

ntagsküken

Gewicht kg

Fläche je kg Lebe

ndgew

icht

cm

2 /kg

Mindesthöhe des A

bteils

cm

Fläche je Tier cm

2

Mindesthöhe des A

bteils

cm

bis 1,6 kg

180

24

Eintagsküken, -enten 21

10

bis 3,0 kg

160

24

Eintagsgänse, -truten 35

10

bis 5,0 kg

115

25

bis 10,0 kg

105

30

bis 15,0 kg

105

35

über 15,0 kg

90

40

Natur- und Heimatschutz 144

455.1

Anhang 5

42

(Art. 225)

Übergangsbestimmungen Vorbemerkungen Für die nachstehend aufgeführten Artikel gelten die in Spalte C genannten Übergangsfristen. Diese Übergangsfristen sind nur auf den in Spalte

D

genannten Geltungsbereich anwendbar. Während der Übergangsfrist sind die in Spalte E genannten Bedingungen zu beachten.

42

Be

re

in

ig

t ge

ss

Ziff. I der V vom 25. Juni 2008 (AS 2008

2979) und Ziff. II der V vom 14. Jan. 2009, i

n Kraf

t se

it 1

. Mä

rz

2

009

(AS

2009

565).

Tierschutzverordnung 145

455.1

Übergangsbestimmungen Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

1

Art. 26 Abs. 1

Ver

bot

der Anwendung von Reproduktionsmethoden zur Üb

erbrückung eines

Mangels im natürlic hen Fortpflanzungsverhalten

5 J

ahre

2 Art.

27

Durchführung

von

künstli

chen Repr

oduktionsmethoden durch Fachpersonen

5 J

ahre

3

Art. 31 Abs. 1

landwirtsc

haftliche Ausbildung bei mehr als 10 Gr

oss

viehei

nheiten Nut

ztier

en

5 J

ahre

4

Art. 31 Abs. 4

Sachkund

enachweis bei weniger als 10 Gr

oss

vieheinheiten Rinder n,

Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Lamas, Alpakas, Kani nchen oder Geflügel

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 5

Art. 31 Abs. 5

Nachwei

s von Fachkennt

ni

ssen bei

gewerbs

m

äs

siger Halt

ung von mehr

als

11 Pfer

den

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Pferdehaltungen 6

Art. 32 in Verbin- dung mit Art. 224 Kastr

ati

on von F

er

kel

n ohne Schmerzausschalt

ung

bis 31.12.2009

7

Art. 35 Abs. 3

Ver

bot neuer St

an

dplätze mit Elektrobügel 5 Jahre

Natur- und Heimatschutz 146

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

8

Art. 35 Abs. 4 Bst. c Verwendu

ng von bewilligten Netzgeräten 5

Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 9

Art. 37 Abs. 1

Zugang zu Wasser für Kälber

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 10

Art. 37 Abs. 4

Rohfaser

ve

rsorgung für Mastkälber 5 Jahr

e

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 11

Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 2 Liegebereich für übrige Rinder 5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Die Bodenfläche muss je Tier bis 200 kg 1,80 m 2 ,

bis 300 kg 2,0 m

2 ,

bis 400 kg 2,3 m

2 und

mehr als

400 kg 2,5 m

2 betragen.

12

Art. 39 Abs. 3

Ver

bot

von Einflächenbuchten mit Tiefstreu für Rinder zur Grossviehmast über vi er Monate

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 13

Art. 40 Abs. 1

Ausl

auf währ

end der

Wi

nt

erf

ütter

ungsperiode

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, die über eine Ausnahme- bewilligung verfügen 14

Art. 40 Abs. 3

Abtrennen

von Kälbern bei der Anbindehaltung von Mutte

r- und Ammenkühen

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Tierschutzverordnung 147

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

15

Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Bugka

nte in Liegeboxen für Rinder 5 Ja

hre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 16

Art. 41 Abs. 3

Bes

onder

es

Abteil für kalbende Tiere in Laufställen

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 17 Art.

44

Beschäftigung

r Schwei

ne

5 J

ahre

am

1. September 2008

bestehende Tierhaltungen 18

Art. 45 Abs. 1

Zugang zu Wasser für S chweine

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 19

Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 3 Ziffern 31 und 32 Gesamtfläche und Liegefläche für Schweine 10 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Für Buchten mit Teil- oder Vollspaltenboden sowie Buchten mit separatem Ko tplatz muss die Gesamtfläche pr

o Ti

er

für abgesetzte Ferkel bis 25 kg 0,30 m

2 ,

für Schweine von 25 bis

60 kg 0,45 m

2 ,

für Schweine von 60 bis 110 kg 0,65 m

2 und

für S

auen 1,3 m

2 betragen.

Ferkelaufzuchtbuchten dürf en nur zu zwei Dri

tteln

mit Spalten- oder Lo chböden versehen sein.

20

Art. 49 Abs. 2

Verhi

nderung des gegenseitigen Vertr

ei

bens vom F

ress

plat

z währ

end der

Futteraufnahme bei Schweinen 15 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Natur- und Heimatschutz 148

455.1

Zif- fer

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C

D

E

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Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

21

Art. 52 Abs. 1

Verbot der Anbindehaltung für Schafe

10 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 1.

Schafe, die angebunden gehalten werden, müssen sich regelmässig, mindeste ns j

edoch an 60 Tagen

währ

end der

Vegetations

pe

riode und an 30 Tagen währ

end der

Wi

nt

erf

ütter

ungsperi

ode, im Fr

eien

bewegen können.

2.

Sie dürfen nicht läng er als zwei Wochen ohne Unterbruch angebunden sein.

3.

Der

Ausl

auf

im W

inter

mus

s spät

estens ab

1. September 2010 gewährt werden.

22

Art. 55 Abs. 1

Ausl

auf f

ür

angebunden gehalte

ne Ziegen

2 Jahre

am

1. September 2008

bestehende Tierhaltungen 23

Art. 55 Abs. 3

eingestreuter Liegebereich für Ziegen

2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 24

Art. 59 Abs. 1

Verbot der Anbindehaltung fü

r Pf

er

de

5 J

ahre

am 1. September

2008

bestehende Tierhaltungen 25

Art. 59 Abs. 3

Sozi

alkontakt bei

Pfer

den

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 26

Art. 61 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 7 Auslaufflächen für

den Auslauf von

Pferden

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Tierschutzverordnung 149

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

27

Art. 61 Abs. 4

Auslauf fü

r Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde und andere

ungenutzte Pferde

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 28

Art. 61 Abs. 5

Auslauf für genu

tzte Pferde

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Die kant

onal

e B

ehörde kann

auf Gesuch der Tierhalt

eri

n oder

des

T

ierha

lte

rs fü

r ge

werb

smässig

e

Betriebe, die am 1. Juli 2001 bestanden haben, die Über

gangs

zeit bis

späteste

ns 1. September 2023 verlängern, wenn: 1.

die notwendige Auslau ffläche wegen fehlender Fläche ni

cht

ei

ngericht

et werden kann,

2.

die Pfer

de i

n der

Rege

l täglich genutzt werden, 3.

der

B

etri

eb mehr als

10 Pferde aufweist, und 4.

die übrigen Anford

erungen der Tierschutzverordnung eingehalten werden.

29

Art. 63

Verbot der Verw

endung von Stacheldraht 2 Jahr

e

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 30

Art. 66 Abs. 2

Einstr

eu auf dem Stallboden auf mindestens 20 Proz

ent der begehbaren

Fläche für Hausgeflügel 2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 31

Art. 66 Abs. 3 Bst. c erhöhte

Sitzgelegenheiten für Aufzucht-, Lege- und Elterntier

e der Haushühner, für Perlhühner und für Haustauben 2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 32

Art. 66 Abs. 3 Bst. d und e Schwimmgelegenheit für Enten und Gänse,

Badegelegenheit für Haustauben 2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Natur- und Heimatschutz 150

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

33

Art. 68 Abs. 1

Ausbildung vor

dem Erwerb eines Hundes 2 Jahre

34

Art. 68 Abs. 2

Ausbildung nach

dem E

rwerb ei

nes Hundes

2 J

ahre

35

Art. 72 Abs. 5

Sichtblenden

in Boxen und

Zwinge

rn

r

Hunde

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 36

Art. 85 Abs. 2

spezifis

che

tierartbezogene Au

sbildung in

klei

neren Tier

halt

ungen

5 J

ahre

37

Art. 85 Abs. 3

Aus

bildung in kl

ei

ner

en pri

vat

en Wi

ldtierhaltungen

5 J

ahre

38 Art.

97

Ausbildung

für

den Umgang mit Fischen und P

anzerkrebs

en

5 J

ahre

39 Art.

117

Anf

or

der

unge

n an Räume und Gehege mit Versuchstieren

2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 40

Art. 119 Abs

. 2

und 3

Halt

ung ver

schi

edener Tier

arten i

n einem

Raum, Gruppenhaltung 2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen, ausgenommen für Primaten, Hunde und Katzen

Tierschutzverordnung 151

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

41

Art. 150

Aus- und Fortbi

ldung des Viehhandels- und Transportpersonals

5 J

ahre

42

Art. 159 Abs

. 1

Satz 3

Q

ue

rle

iste

n an

Ram

pen bei

m

Ti

ertr

ans

port

2 J

ahre

43

Art. 165 Abs

. 1

Bst. h

Abschlussgitter an Tr ansportfahrzeugen

und Anhängern

2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Fahrzeuge und Anhänger 44

Art. 177 Abs. 2-4

Aus- und

Fortbildung des Schlachthofpersonals

5 J

ahre

In Gross

betri

eben müss

en währ

end der

Über

gangsfrist

jährlich mi

ndest

ens

20 Prozent des

bet

roff

enen Personals

ausgebil

det wer

den.

45

Art. 203 Abs. 1

Ausbildun

g für Ausbilderinnen und Ausbilder

2 Jahre

Ausbildung für Hunde- halterinnen und Hundehalter 46

Art. 203 Abs. 2

Aner

kennung von Kursen für Ausbilderinnen und Ausbilder 2 Jahre

Ausbildung für Hunde- halterinnen und Hundehalter 47

Art. 205 Bst. c

Nachweis de

r externen Qualitätskontrolle für Ausbildungsstätten 2 Jahre

Ausbildung für Hunde- halterinnen und Hundehalter

Natur- und Heimatschutz 152

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

48

Anhang 1 T

abell

e 1

Ziffer

n 1 und 32

Masse (Länge und Brei te) für Jungtiere in

Anbindehaltung und für Kühe in Anbindeund Gr

uppenhalt

ung

5 J

ahre

am 1. September

2008 bestehende Tier-haltungen, der en Standpl

ätze bzw. Liege- boxen nebenste- hende Abmessungen unt

ers

chr

eiten

Für Jungtiere im Kurzst and von 301 bis 400 kg: Breite von 90 cm und L

änge von 145 cm;

für Jungtiere im Kurzstand über 400 kg:Breite von 100 cm

und Länge von 155 cm; für Kühe mit Widerristhöhe von über 130 cm: - im Ku

rz

sta

nd

:

Breite von 110 cm un d Länge von 165 cm;

- im

Mittellangstand:

Breite von 110 cm un d Länge von 200 cm;

- wandständige

Liegebox:

Breite von 120 cm un d Länge von 240 cm;

- gegenständige

Liegebox:

Breite von 120 cm un d Länge von 220 cm.

49

Anhang 1 T

abell

e 3

Ziffer 21

Masse der Kastenstände für Sauen 5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Höchstens ein Drittel der Kastenstände dar f 55 cm x 170 cm aufweisen.

50

Anhang 1 T

abell

e 3

Ziffer

31 und

Anmerkung 7

Fläche für Eber und Länge der Buchten- seite 5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Tierschutzverordnung 153

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

51

Anhang 1 T

abell

e 4

Ziffern 21 und 22

Fre

ssp

la

tz

br

ei

te

un

d Buch

te

nf

läc

he

r

Schafe

10 J

ahr

e

am 1. Septem- ber 2008 bestehende Tierhaltungen 1.

Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die begeh bare Buchtenfläche für Mastlämmer von 25-50 kg 0,5 m 2 , fü

r Jäh

rling

e

von 50-60 kg 0,7 m

2 , für Mutterschafe von 60-70 kg ohne Lämmer 1,0 m 2 ,

für Mutterschafe von 60-70 kg mit Lämmern

1,5 m

2

und

für Widder über 70 kg 1,5 m 2 pr

o T

ier betr

agen.

2.

Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Fr essp

la

tz

bre

ite

r

Mastlämmer von 25-50 kg 20 c

m

, fü

r Jäh

rling

e von

50-60 kg 30 cm, für Mutte rschafe von 60-70 kg

ohne Lämmer 40 cm, für Mutterschafe von 60-70 kg mit Lämmern 60 cm

und für Widder über 70 kg 50 cm pro Tier betragen.

Für Rundraufen darf die Bre ite um 40 Prozent reduziert

wer

den.

52

Anhang 1 T

abell

e 5

Ziffern 21, 32 und 33 Boxenfläche, Buchtenfläche und Anzahl Fressplätze für Ziegen 10 J

ahr

e

am 1. Septem- ber 2008 bestehende Tierhaltungen 1.

Für am 1. September 2008 bestehende Einzelboxen muss die Boxenfläche für Z

iegen über 12 Monat e

2,5 m

2 und für Böcke 3,0 m 2 pr

o T

ier betr

agen.

2.

Für am 1. September 2008 bestehende Buchten in Laufställen muss die Buchtenfläche für Zicklein bis 3 Monate 0,4 m 2 , für Jungziegen

bis 12 M

onat

e 0,9 m

2 ,

für Zi

egen über 12 Monat

e 1,0 m

2 und für Böcke

1,5 m

2 pr

o Ti

er betragen.

Natur- und Heimatschutz 154

455.1

Zif- fer

A B

C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

Davon

müss

en

mi

ndes

tens 80 Prozent Liegefläche sein.

3. F

ür j

edes Ti

er mus

s mindest

ens ein Fres

sp

lat

z

vorhanden sein.

53

Anhang 1 T

abell

e 5

Ziffer 12 Anmerkung 2 per

foriert

e Standpl

ätze

2 J

ahr

e

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen Höchstens 25 Prozent des Standplatzes dürfen perforiert sein.

54

Anhang 1 T

abell

e 7

Fläche für Pfer

de

2 J

ahre

am 1. September 2008 be stehende Tierhaltungen, wenn die Fläche weniger als 75 Prozent der in der Tabelle aufgeführt en Mindestabmessungen auf

w

eist

Arttypis

ches si

ch

hinl

egen, Ruhen und

Auf

stehen müs

sen

möglich sein.

55

Anhang 1 T

abell

e 7

Fläche für Pfer

de

5 J

ahre

am 1. September 2008 be stehende Tierhaltungen, wenn die Fläche kleiner als die in der Tabelle aufgeführten Mindestabmessungen, jedoch grösser als 75 Prozent de r auf

gef

ührten Mindestabmessungen ist

56 Anhang

1

Tabelle 9-1 Ziffern 121 und 122 Sitzstangen für Küke

n und Jungtiere bei Haus

hühner

n

2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 57

Anhang 1 Tabelle 10 Ziffer n 12 und 13,

23 und 24

Flächen bei

Gr

uppenhalt

ung von Haushunden in Boxen

und Z

w

in

ger

n

5 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen

Tierschutzverordnung 155

455.1

Zif- fer

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C

D

E

Artikel

Inhalt

der

Bestim

m

ung,

zu der eine Ü

bergangsfrist

besteht

Über

gangsfrist ab Datum des Inkrafttretens

Geltungsbereich der Über gangsbestim

m

ung

Bedingungen währe

nd der Über

gangsfrist

58

Anhang 1 Tabelle 11 Ziffern 12 und 13 Flächen f

ür Haus

katzen

5 J

ahr

e

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen 59

Anhang 2

Gehege f

ür Wil

dti

ere

10

Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen mit Gehegen, für die neue Mindest anf

order

ungen gelt

en

60

Anhang 3 T

abell

en 1

und 2

Mindest

anf

order

ungen f

ür das Halten von

Nagetieren in bew

illigten Versuchstierhaltungen

2 Jahre

am 1. September 2008 bestehende Tierhaltungen für La bo

rna

ge

tie

re

61 Anhang

4

Tabell

en 1 und 2

Mindest

höhen der

Transpor

tabt

eile f

ür

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde 5 J

ahre

62 Anhang

4

Tabelle 3

Mindestr

aumbedarf f

ür den Transport von Gefl

ügel

5 J

ahre

Natur- und Heimatschutz 156

455.1

Anhang 6

(Art. 220)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Die Tierschutzverordnung vom 27. Mai 198143 wird aufgehoben.

II


Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 18. April 200744 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten IngressArt. 48
Abs. 1
2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199545 Art. 16 Abs. 2bis, 2ter, 3bis und 4Art. 18 Abs. 13. Verordnung vom 18. April 200746 über die Einfuhr von Heimtieren Art. 2 Abs. 4 … 43 [AS

1981 572, 1986 1408, 1991 2349, 1997 1121, 1998 2303, 2001 1337 Anhang Ziff. 1 2063, 2006 1427 5217 Anhang Ziff. 2, 2007 1847 Anhang 3 Ziff. 1] 44 SR

916.443.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

45 SR

916.401. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

46 SR

916.443.14. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Tierschutzverordnung 157

455.1


4. Verordnung vom 24. November 199347 zum Bundesgesetz über die Fischerei Art. 3
zweiter Satz
Art. 5b
Art. 5d5. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200548 Art. 8 Abs. 2 … 47 SR

923.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

48 SR

812.212.27. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Natur- und Heimatschutz 158

455.1