Aufgehoben per 01.01.2008

01.11.2007 - 01.01.2008
01.01.2007 - 31.10.2007
01.11.2006 - 31.12.2006
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 (Stand am 1. November 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck Diese Verordnung bezweckt: a. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung; b. die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier wohnenden und arbeitenden Ausländer und c. die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung gilt für Ausländer, die: a. aus dem Ausland zuziehen; b. sich in der Schweiz aufhalten, aber keine Niederlassungsbewilligung haben; c. ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber in der Schweiz erwerbstätig sind.

2

Für Ausländer, die vom Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) erfasst werden, gilt diese Verordnung nur soweit sie eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht oder das Freizügigkeitsabkommen keine abweichende Bestimmung enthält.3

AS 1986 1791 1

SR 142.20

2 SR

0.142.112.681 3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

823.21

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 2

823.21

3

Für Ausländer, die vom Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 19604 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, gilt diese Verordnung nur soweit sie eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht oder das EFTA-Übereinkommen keine abweichende Bestimmung enthält.5


Art. 3

Beschränkte Geltung der Verordnung 1

Für die folgenden Ausländer gelten nur die Artikel 9-11 und die Kapitel 5-7: a. ...6 b. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose; c.7 ausländische Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen; cbis.8 ausländische Kinder über 21 Jahre von Schweizern oder Schweizerinnen; d.9 ehemalige Schweizer Bürger.

1bis

Als Familienangehörige von Schweizern oder Schweizerinnen gelten: a. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird; b. die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.10 2

Für Stagiaires, die aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in die Schweiz kommen, gelten die Artikel 9-11, 22, 25 Absatz 5, 27, 29 Absätze 1 und 5 und Artikel 38 sowie die Kapitel 5-7.


Art. 4

Ausnahmen vom Geltungsbereich 1

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Personen, solange sie ausschliesslich die hier umschriebene Funktion ausüben: a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;

b. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen; 4 SR

0.632.31

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1778).

6

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 3

823.21

c. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen;

d. das Hauspersonal der in Artikel 4 Buchstaben a-c genannten Personen, das einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzt.

e. Beamte ausländischer Verwaltungen, die ihren Dienstort in der Schweiz haben;

f. Korrespondenten, die ausschliesslich für Zeitungen, Zeitschriften, Presseoder Informationsagenturen oder Radio- oder Fernsehanstalten mit Sitz im Ausland tätig sind und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten oder beim Büro der Vereinten Nationen in Genf akkreditiert sind;

g. Personen, die der Bundesrat von den Zulassungsvorschriften ausgenommen hat.

2

Sie gilt nicht für Familienangehörige von Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b während der Dauer der Funktion der letzteren, wenn sie im Familiennachzug zugelassen wurden, mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben und einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, d. h. für: a. den Ehegatten und die vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kinder, die sich in der Schweiz aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; b. den Ehegatten und die ledigen Kinder unter 25 Jahren, die keine Erwerbstätigkeit ausüben.11

3

Ebenfalls ausgenommen sind der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 21 Jahren der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Personen, wenn sie mit diesen zusammen wohnen und keine Erwerbstätigkeit ausüben.12

Art. 5

Ständige ausländische Wohnbevölkerung 1

Die ständige ausländische Wohnbevölkerung umfasst die Aufenthalter, die Niedergelassenen und die internationalen Funktionäre.

2

Für diese Verordnung sind folgende Ausländer nicht zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung zu zählen: a. Internationale

Funktionäre;

b. Ausländer, die sich weniger als ein Jahr vorübergehend in der Schweiz aufhalten;

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 4

823.21

c.13 Asylsuchende; d.14 abgewiesene Asylsuchende, die keine Aufenthaltsbewilligung erhalten; e.15 vorläufig aufgenommene Ausländer; f.16 Schutzbedürftige; g. Grenzgänger.

2. Abschnitt: Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Art. 6

Begriff der Erwerbstätigkeit 1

Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird.

2

Als Erwerbstätigkeit gilt namentlich: a. jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird; b. die Tätigkeit als Lehrling, Praktikant, Volontär, Sportler, Sozialhelfer, Missionar, Au-pair-Angestellter, Künstler;

c. eine Beschäftigung, die stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.


Art. 7

Vorrang der inländischen Arbeitnehmer 1

Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit, zum Stellen- oder Berufswechsel und zur Verlängerung des Aufenthaltes dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten.

2

Als einheimische Arbeitskräfte gelten neben den Schweizern auch Ausländer mit Niederlassungsbewilligung. Gleichgestellt sind die in Artikel 3 aufgezählten Personen sowie ausländische Jugendliche, die mit ihren Eltern in die Schweiz eingereist sind, hier die Schulen besucht haben und eine Lehre antreten.17 3 Geht es um die erstmalige Erwerbstätigkeit, so haben neben den einheimischen Arbeitskräften diejenigen stellensuchenden Ausländer den Vorrang, die sich bereits in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

15

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5243).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

17

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 5

823.21

4

Bei Gesuchen für eine erstmalige Erwerbstätigkeit muss der Arbeitgeber auf Verlangen nachweisen, dass er:

a. alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden; b. die zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte;

c. eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.

5

Der Vorrang der inländischen Arbeitnehmer gilt nicht für Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die einreisen wollen:

a. als Führungskräfte oder qualifizierte Fachleute international tätiger Unternehmen im Rahmen eines betrieblichen Kadertransfers;

b. als Führungskräfte oder hochqualifizierte Fachleute, die für bedeutende Forschungsprojekte in Unternehmungen und Forschungsinstituten unentbehrlich oder für die Erfüllung ausserordentlicher Aufgaben unerlässlich sind.18

5bis

Bei Gesuchen um eine erstmalige Erwerbstätigkeit gilt Absatz 3 nicht für den Ehegatten eines Ausländers und seine Kinder, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erhalten haben (Art. 38 und 39).19 6 Ausnahmen vom Vorrang der inländischen Arbeitnehmer sind möglich bei Bewilligungen zur erstmaligen Erwerbstätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, die für begrenzte Zeit zur Aus- oder Weiterbildung einreisen wollen.20


Art. 8


21

Prioritäten für die Rekrutierung 1

Eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird in erster Linie den Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten nach dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 199922 und den Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten nach dem EFTAÜbereinkommen vom 4. Juni 196023 erteilt.24 2 Der Grundsatz von Absatz 1 gilt nicht für hochqualifizierte Personen, die um eine Bewilligung für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Wirtschafts- und Handelsvereinbarungen nachsuchen.

3

Die Arbeitsmarktbehörden können im Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42) Ausnahmen von Absatz 1 verfügen, wenn es sich: a. um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen;

18

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).

19

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

20

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1998 (AS 1998 2726).

22 SR

0.142.112.681 23 SR

0.632.31

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2002 (AS 2002 1778).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 6

823.21

b. um Personen handelt, die im Rahmen von schweizerischen Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche oder technische Zusammenarbeit ein Weiterbildungsprogramm absolvieren;

c. um Künstler, Artisten und Cabaret-Tänzerinnen handelt, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten.

4

...25

5

Eine Grenzgängerbewilligung kann nur Ausländern erteilt werden, die ein Recht auf dauerhafte Anwesenheit in einem Nachbarstaat besitzen.26 6 ...27


Art. 9

Anstellungsbedingungen; Arbeitsvertrag

1

Bewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber dem Ausländer dieselben orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bietet wie den Schweizern und der Ausländer angemessen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit gesichert ist.

2

Die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, den Lohn- und Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche sowie den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen. Die Ergebnisse der zweijährlichen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik sind mitzuberücksichtigen.28 3 Der Arbeitgeber muss der Arbeitsmarktbehörde einen schriftlichen Arbeitsvertrag einreichen.29 4

Reist ein Ausländer erstmals zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein, so muss der Arbeitgeber mit ihm schriftlich vereinbart haben, wer die Reisekosten trägt. In der Regel muss der Arbeitgeber die Kosten für die Einreise übernehmen.

5

Eine Bewilligung an eine Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) kann nur erteilt werden, wenn:

a. diese mindestens 20 Jahre alt ist; b. nachgewiesen werden kann, dass sie eine Anstellung für mindestens drei aufeinander folgende Monate in der Schweiz hat; c. der ausbezahlte Lohn nach Abzug der Nebenkosten (Wohnung, Verpflegung usw.) einen durch die kantonale Arbeitsmarktbehörde festgelegten Mindestbetrag erreicht.30 25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

28

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

30

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 7

823.21


Art. 10

Sorgfaltspflicht 1 Der Arbeitgeber darf keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne sich vorher durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der Fremdenpolizeibehörde zu vergewissern, dass der Arbeitnehmer zum Antritt dieser Stelle berechtigt ist.

2

Der Ausländer muss dem Arbeitgeber seinen Ausländerausweis unaufgefordert vorlegen.


Art. 11

Unterkunft Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Ausländer eine angemessene Unterkunft hat, die den bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Anforderungen genügt.

2. Kapitel: Erwerbstätige Ausländer 1. Abschnitt: Höchstzahlen

Art. 12

Festlegung 1 Der Bundesrat legt periodisch Höchstzahlen fest für: a. Jahresaufenthalter, die erstmals zur Erwerbstätigkeit einreisen oder erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnehmen; b. ...31 c. Kurzaufenthalter.

2

Die Höchstzahlen gelten auch für Ausländer, die bereits in der Schweiz erwerbstätig waren, ohne der zahlenmässigen Begrenzung zu unterstehen, und nun die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht mehr erfüllen. Sie gelten jedoch nicht für Personen, die die Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c oder 38 erhalten haben.32 3

Die Höchstzahlen werden auf den Bund und die Kantone aufgeteilt.


Art. 13

Ausnahmen Von den Höchstzahlen ausgenommen sind: a. ...33 b. Ausländer, die in der Schweiz invalid geworden sind und ihre bisherige Tätigkeit nicht weiterführen können; c. Ausländer, die sich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als:34 31 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

32

Satz 2 eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).

33

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

34

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 8

823.21

1. Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst, 2. Zirkus- und Variétéartisten; 3. ...35 d.36 Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. Dauer und Zweck des Aufenthaltes zum vornherein feststehen, 2.37 sie nicht einen andern solchen Ausländer im gleichen Betrieb ersetzen (Rotation),

3.-4. ...38 5.39 die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet; e. ...40 f.

Ausländer, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen; g. Ausländer, denen während des Asylverfahrens eine vorläufige unselbständige Erwerbstätigkeit bewilligt wird;

h. ...41 i.42 Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Weiterbildungszwecken für höchstens vier Jahre im Ausland aufgehalten haben, wenn die kantonale Fremdenpolizeibehörde im Einvernehmen mit der kantonalen Arbeitsmarktbehörde vor der Ausreise eine Zusicherung für die Wiedereinreise erteilt hat; k. Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung von Militärdienst unterbrochen haben, wenn sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens zwei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;

l. Schüler und Studenten, die an höheren Ganztagesschulen in der Schweiz eingeschrieben sind und während ihrer Ausbildung eine bezahlte Arbeit leisten, wenn die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen des Schulprogrammes verantwortbar ist und den Studienabschluss nicht hinauszögert; 35

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

36

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

39

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2004 (AS 2004 5397).

41 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 9

823.21

m.43 Schüler und Studenten, die an einer Hoch-, Berufs- oder Fachschule in der Schweiz eine ganztägige Ausbildung mit obligatorischem Praktikum absolvieren, wenn das Praktikum die Hälfte der gesamten Ausbildung nicht überschreitet; n. folgende Personen, wenn sie eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist:44 1. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 2. Beamte internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen, 3. andere bei diesen Organisationen tätige Personen, die einen vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Ausweis besitzen.

4. ...45

o.46 der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte und die vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kinder von Personen nach Buchstabe n Ziffer 3 beziehungsweise nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, für die eine fremdenpolizeiliche Bewilligung erforderlich ist; p.47 von ausländischen amtlichen Stellen angestellte, qualifizierte Personen, die durch bilaterale Abkommen bestimmte Aufgaben zugunsten ausländischer Arbeitnehmer wahrnehmen.

2. Abschnitt: Jahresaufenthalter

Art. 14

Höchstzahlen für die Kantone 1

Für Aufenthalte, die mehr als ein Jahr dauern, können die Kantone Jahresbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Absatz 1 Buchstaben a erteilen.48 2

Neu eingereiste Jahresaufenthalter, die in einem andern als ihrem Wohnsitzkanton arbeiten, werden der Höchstzahl desjenigen Kantons zugerechnet, der das Einverständnis nach Artikel 8 ANAG gibt.

43

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).

45

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).

46

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

47

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 1994 (AS 1994 2310).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 10

823.21

3

...49

4

Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten können die Kantone befristete Verfügungen für Jahresbewilligungen erlassen.50

Art. 15

Höchstzahl für den Bund 1

Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.51 2

Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.52 3 Das Bundesamt für Migration (BFM)53 kann die Höchstzahl des Bundes für Jahresbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.54 4

...55

5

...56


3. Abschnitt: ... Art. 16-1957

4. Abschnitt: Kurzaufenthalter

Art. 20


58

Höchstzahlen für die Kantone 1

Für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr können die Kantone Bewilligungen für Kurzaufenthalter im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe a erteilen.59 49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

50

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

53 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

55 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2001 1472). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3571).

57 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

58

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 11

823.21

2

...60

3

Unabhängig von den in Anhang 2 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 4 festgelegten Höchstzahl Aufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate pro Kalenderjahr an Cabaret-Tänzerinnen erteilen, die eine Darbietung vortragen; der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.61 4 Die Kantone legen gemäss den Weisungen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes die Höchstzahl von Cabaret-Tänzerinnen nach Absatz 3 fest, die von den Betrieben angestellt werden können; das Departement bestimmt die Fälle, die dem BFM zur Genehmigung (Art. 50 Bst. a) vorgelegt werden müssen.62


Art. 21


63

Höchstzahl für den Bund 1

Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt.

2

Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.

3

Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes für Kurzaufenthalterbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der ganzen Kontingentsperiode.

5. Abschnitt: Stagiaires

Art. 22

1 Die Höchstzahlen der Bewilligungen richten sich nach den Stagiaires-Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.

2

Das BFM kann, zulasten dieser Höchstzahlen, für Aufenthalte von höchstens zwölf Monaten Verfügungen erlassen für Bewilligungen an Stagiaires.

6. Abschnitt: Grenzgänger

Art. 23

Bewilligung 1 Wer als Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausüben will, braucht eine Grenzgängerbewilligung. Die erstmalige Bewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt.64

60 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

61

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2002 (AS 2002 3571).

62

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

64

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 12

823.21

1bis

Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren ununterbrochen eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf die Verlängerung der Bewilligung nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.65 2

Die Grenzgängerbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller seit mindestens sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in der benachbarten Grenzzone hat und eine entsprechende Wohnsitzbescheinigung vorlegt.

3

Grenzgänger dürfen nur innerhalb der Grenzzone arbeiten und müssen wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzone kann der Einsatzkanton erlauben (Art. 43 Abs. 1 Bst. f), wenn der Grenzgänger in einem Betrieb in der Grenzzone fest angestellt ist.66 4 Die Kantone regeln das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligung. Bestimmen sie nicht die kantonale Arbeitsmarktbehörde als Bewilligungsinstanz, so beteiligen sie sie mit dem Vorentscheid (Art. 42) bzw. der Stellungnahme (Art. 43) am Verfahren.67

Art. 24

Beschränkung 1 Die Kantone können Bewilligungen für Grenzgänger davon abhängig machen, dass der Betrieb einen angemessenen Anteil einheimischer Arbeitnehmer beschäftigt.

Neue Betriebe und neue Zweigbetriebe bestehender Unternehmungen müssen diese Voraussetzung in der Regel erfüllen.

2

Die Kantone können weitere einschränkende Bestimmungen für die Beschäftigung von Grenzgängern erlassen.

7. Abschnitt: Verlängerung, Erneuerung, Aneinanderreihen von Bewilligungen

Art. 25

Verlängerung 1 ...68

1bis

Jahresbewilligungen für zeitlich begrenzte Tätigkeiten nach Artikel 14 Absatz 4 können aufgrund einer Verfügung der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ohne Belastung des Kontingents verlängert werden.69 2-3 ...70

65

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

67

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).

68 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

69

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 13

823.21

4

Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 können ausnahmsweise beim gleichen Arbeitgeber auf insgesamt höchstens 24 Monate verlängert werden.71 5 Stagiairesbewilligungen können ausnahmsweise aufgrund einer Verfügung des BFM um höchstens sechs Monate verlängert werden.


Art. 26

Erneuerung 1 Bewilligungen für Kurzaufenthalter dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden.

2

Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn es sich um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt.

3

Der Ausländer kann, ausser in berechtigten Ausnahmefällen, nur einmal eine Bewilligung für Kurzaufenthalter (Art. 20) oder eine Stagiairebewilligung (Art 22) zu einem Aufenthalt als Au-pair oder zu einer Aus- oder Weiterbildung erhalten.72 4 Zwischen zwei Bewilligungen von längstens vier Monaten (Art. 13 Bst. d) muss sich der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.73 5 Erstreckt sich die an eine Cabaret-Tänzerin erteilte Bewilligung für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 Absatz 3 über zwei Kalenderjahre, darf der Gesamtaufenthalt acht Monate nicht überschreiten; die Ausländerin muss sich zwischen zwei Bewilligungen von höchstens acht Monaten mindestens zwei Monate in einem anderen Staat aufhalten.74


Art. 27


75

Aneinanderreihen verschiedenartiger Bewilligungen 1

Die folgenden Bewilligungsarten dürfen nicht unmittelbar aneinandergereiht werden:

a.76 Bewilligung für längstens vier Monate (Art. 13 Bst. d); b. Bewilligung für Kurzaufenthalter; c. Bewilligung für Stagiaires; d. ...77.

2

Der Ausländer muss sich zwischen zwei dieser Bewilligungen mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.78 71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

73

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).

74

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

75

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).

76

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).

77 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 14

823.21

8. Abschnitt: ...

Art. 28


79

9. Abschnitt: Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel

Art. 29

1 Der Ausländer braucht für den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel eine Bewilligung. Diese wird nur aufgrund einer Stellungnahme der zuständigen Arbeitsmarktbehörde erteilt. Bei Stagiaires ist eine Stellungnahme des BFM erforderlich.80 2

Die Bewilligung wird in der Regel nicht erteilt an: a. ...81 b.82 Jahresaufenthalter, denen die Bewilligung für eine bestimmte Tätigkeit erteilt worden ist;

c. Kurzaufenthalter; d. ...83.

3

Ausnahmen von Absatz 2 sind nur möglich, wenn wichtige Gründe eine Verweigerung der Bewilligung als unzumutbar erscheinen lassen.84 4

Der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel wird bewilligt, wenn der bisherige Arbeitsvertrag ordnungsgemäss aufgelöst worden ist und dem Antritt der neuen Stelle nach den Vorschriften des Bundes nichts entgegensteht.85 4bis Hat der Grenzgänger seit fünf Jahren eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so darf der Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel nur verweigert werden, wenn schwere Störungen des Arbeitsmarktes dies erfordern.86 4ter Dem Grenzgänger wird der Kantonswechsel bewilligt, wenn er am neuen Arbeitsplatz für den gleichen Arbeitgeber tätig bleibt.87 5 Stagiaires kann der Stellen- oder Kantonswechsel bewilligt werden, wenn Gründe der sprachlichen und beruflichen Weiterbildung es erfordern.

6

Für den Berufswechsel beim gleichen Arbeitgeber braucht der Ausländer nach dem ersten Jahr keine Bewilligung, wenn nicht der Kanton eine Bewilligung vorschreibt.

79 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

81

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).

82

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334).

83

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Okt. 1987 (AS 1987 1334). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

84

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).

85

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040).

86

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).

87

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 15

823.21

10. Abschnitt: Ersatzbewilligungen

Art. 30

1 Ersatzbewilligungen für erwerbstätige Ausländer, die der zahlenmässigen Zulassungsbegrenzung unterstehen, werden erteilt, wenn der Ausländer:

a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b. innert 30 Tagen nach Aufnahme der Arbeit wieder ausgereist ist.

2

Der Arbeitgeber muss die Ersatzbewilligung spätestens zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltszusicherung oder Einreisebewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde beantragen.

3

Ein Gesuch für den Ersatz einer Cabaret-Tänzerin (Art. 20 Abs. 3) durch eine andere, die aus dem Ausland einreist, wird nur zugelassen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die vorgesehene Tänzerin vor ihrer Einreise in die Schweiz auf den Stellenantritt verzichtet hat und wenn das Ersatzgesuch vor dem geplanten Datum der Aufnahme der Arbeit eingereicht worden ist.88 3. Kapitel: Nichterwerbstätige Ausländer

Art. 31

Schüler

Schülern, die in der Schweiz eine Schule besuchen wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: a. der Gesuchsteller allein einreist; b. er eine öffentliche oder eine bewilligte private Ganztagesschule besuchen will, die eine allgemeine oder berufliche Ausbildung vermittelt; c. das Schulprogramm und die Mindeststundenzahl sowie die Dauer des Schulbesuchs festgelegt sind;

d.89 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller die Schule besuchen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt; e. der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; f.

für seine Betreuung gesorgt ist; und g. die Wiederausreise nach Beendigung des Schulbesuchs gesichert erscheint.


Art. 32

Studenten Studenten, die in der Schweiz studieren wollen, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn: 88

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 16

823.21

a. der Gesuchsteller allein einreist; b. er ein Hochschulstudium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren will;

c. das Studienprogramm festgelegt ist; d.90 die Schulleitung schriftlich bestätigt hat, dass der Gesuchsteller das Studium aufnehmen kann und über die für den Unterricht erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt; e. der Gesuchsteller die notwendigen finanziellen Mittel hat; und f. die Wiederausreise nach Beendigung des Studienaufenthalts gesichert erscheint.


Art. 33


91

Aufenthalte für medizinische Behandlungen Aufenthaltsbewilligungen für medizinische Behandlungen können erteilt werden, wenn: a. deren Notwendigkeit aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird;

b. diese unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden; c. die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind.


Art. 34

Rentner

Rentnern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn der Gesuchsteller: a.92 älter als 55-jährig ist; b. enge Beziehungen zur Schweiz hat; c. weder in der Schweiz noch im Ausland erwerbstätig ist; d. den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in die Schweiz verlegt und e. die notwendigen finanziellen Mittel hat.


Art. 35

93 Pflegekinder Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.


Art. 36

Andere nichterwerbstätige Ausländer Anderen nichterwerbstätigen Ausländern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).

93 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 29. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 4167).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 17

823.21


Art. 37

Strengere kantonale Zulassungsvoraussetzungen Die Kantone können die Zulassung von nichterwerbstätigen Ausländern an strengere Voraussetzungen knüpfen.

4. Kapitel: Familiennachzug

Art. 38

Grundsatz

1

Die kantonale Fremdenpolizeibehörde kann dem Ausländer den Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für die er zu sorgen hat, bewilligen.

2

Kurzaufenthalter, Stagiaires, Studenten und Kurgäste dürfen ihre Familien in der Regel nicht nachziehen lassen.94

Art. 39

Voraussetzungen

1

Dem Ausländer kann der Familiennachzug ohne Wartefrist bewilligt werden, wenn:95

a. sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;

b. die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene Wohnung hat; c. der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat; und

d. die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.

2

Eine Wohnung ist angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizerbürger in der gleichen Gegend gelten.


Art. 40


96

5. Kapitel: Verfahren und Behörden 1. Abschnitt: Verfahren der Arbeitsmarktbehörden

Art. 41

Entscheid über die Erwerbstätigkeit 1

Ist nicht offenkundig, dass die Tätigkeit eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 6 gilt, so entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde darüber.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

95

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).

96

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 1993 (AS 1993 2944).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 18

823.21

2

In Zweifelsfällen legt die kantonale Arbeitsmarktbehörde den Fall dem BFM zum Entscheid vor.


Art. 42

Vorentscheid zu Bewilligungen 1

Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Bewilligung erteilt, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verfügt die Arbeitsmarktbehörde, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 6-11) erfüllt sind. Ausserdem entscheidet sie je nach dem Gesuch, ob die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage es gestattet, dass: a. ein Ausländer angestellt wird; b. eine Firma mit Sitz im Ausland Arbeiten und Dienstleistungen in der Schweiz durch ihr ausländisches Personal ausführen lässt; c. ein Ausländer ausnahmsweise eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt.

2

Den gleichen Vorentscheid trifft die Arbeitsmarktbehörde, wenn ein Ausländer seinen Aufenthalt unterbrochen hat und deshalb eine neue Bewilligung braucht.

3

Die Arbeitsmarktbehörden können ihren Entscheid mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen.

4

Der Vorentscheid ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese kann jedoch trotz einem positiven Vorentscheid die Bewilligung aus andern als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.

5

Vorentscheide zu Jahresbewilligungen nach Artikel 14 und zu Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 leitet die kantonale Arbeitsmarktbehörde zur Zustimmung an das BFM weiter.97

Art. 43

Stellungnahme zu Bewilligungen 1

Die kantonale Fremdenpolizeibehörde holt die Stellungnahme der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein, bevor sie einem Ausländer: a. die Bewilligung, die ihn zu einer Erwerbstätigkeit berechtigt, verlängert; b. den Stellen-, Berufs- oder Kantonswechsel bewilligt; c. eine regelmässige unselbständige oder eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit bewilligt;

d. das Einverständnis zur Erwerbstätigkeit erteilt, falls er in einem andern Kanton eine Aufenthaltsbewilligung besitzt (Art. 8 Abs. 2 ANAG);

e. ...98 f.99 das Einverständnis zur vorübergehenden Tätigkeit ausserhalb desjenigen Kantons erteilt, von dem er eine Grenzgängerbewilligung besitzt.

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

99

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 19

823.21

2

Die kantonale Arbeitsmarktbehörde prüft für ihre Stellungnahme in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für den Vorentscheid zu Bewilligungen. Für eine Erwerbstätigkeit ausserhalb des Bewilligungskantons kann sich die Arbeitsmarktbehörde des Zweitkantons auf den Vorentscheid des Bewilligungskantons stützen.100 3 Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden können im Einvernehmen mit dem BFM anstelle von einzelnen Stellungnahmen nach Absatz 1 die Pauschalzustimmung für bestimmte Personen- und Gesuchskategorien erteilen.

4

Die Stellungnahme ist für die kantonale Fremdenpolizeibehörde verbindlich. Diese kann jedoch trotz einer positiven Stellungnahme die Bewilligung aus anderen als wirtschaftlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen verweigern.


Art. 44

Kantonale Verfahrensvorschriften Die Kantone regeln das Verfahren der kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können Fachkommissionen zur wirtschaftlichen Begutachtung von Gesuchen einsetzen.


Art. 45

Verfahren für Verfügungen des BFM 1-2

...101

3

Stagiaires müssen ihr Gesuch bei der Arbeitsmarktbehörde ihres Heimatstaates einreichen. Diese leitet es zum Entscheid an das BFM weiter. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den zwischenstaatlichen Vereinbarungen.


Art. 46

Gültigkeit der Verfügungen der Arbeitsmarktbehörden 1

Die Arbeitsmarktbehörden legen für jede Verfügung die Gültigkeitsdauer fest; diese beträgt höchstens sechs Monate.

2

Verlangt der Arbeitgeber nicht innert der Gültigkeitsdauer die Zusicherung für einen bestimmten Ausländer, so verfällt die Verfügung.

3

Die zuständige Arbeitsmarktbehörde kann die Gültigkeitsdauer auf Gesuch hin ausnahmsweise vor Ablauf der Frist verlängern.

2. Abschnitt: Kontrolle der Bewilligungen durch das BFM

Art. 47

102 1 Das BFM führt nach der Verordnung vom 23. November 1994103 über das Zentrale Ausländerregister (ZAR) eine automatisierte Kontrolle der Einreiseentscheide und Aufenthaltsbewilligungen durch.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).

101 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

103 SR 142.215

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 20

823.21

2

Es kontrolliert namentlich die Einhaltung der Höchstzahlen.104 3

Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Ermächtigung zur Visumerteilung müssen über das ZAR ausgestellt werden.105 4

Die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ist nur gültig, wenn sie auf einem vom BFM bezeichneten Sicherheitspapier ausgedruckt wird.106 3. Abschnitt: Auskunftspflicht

Art. 48

1 Gesuchsteller, die Bewilligungen für Ausländer beantragen, müssen den eidgenössischen und kantonalen Behörden auf Verlangen Einblick in ihre Bücher und Korrespondenzen gewähren.

2

Die Behörden können im Einvernehmen mit dem Gesuchsteller auf dessen Kosten die nötigen Untersuchungen durch Sachverständige vornehmen lassen.

4. Abschnitt: Zuständigkeiten der Arbeitsmarktbehörden

Art. 49

Kantonale Arbeitsmarktbehörden

1

Die kantonalen Arbeitsmarktbehörden sind zuständig für: a.107 Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen des Kantons für Jahresaufenthalter (Art. 14) und Kurzaufenthalter (Art. 20); a.bis ...108 a.ter ...109 b.110 die Festlegung der Höchstzahl pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4) im Einvernehmen mit den kantonalen Fremdenpolizeibehörden; c. den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41); d. den Vorentscheid zu Bewilligungen (Art. 42); e. die Stellungnahme zu Bewilligungen (Art. 43); 104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997 (AS 1997 2410).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

108 Ursprünglich Bst. a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 1990 (AS 1990 1720). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 1992 (AS 1992 2040). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 1995 (AS 1995 4869).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 21

823.21

f.

die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Verfügungen (Art. 46 Abs. 3); g. die Anordnung und Androhung einer Sanktion (Art. 55).

2

Die Kantone bezeichnen die kantonalen Arbeitsmarktbehörden. Sie können auch städtische Arbeitsämter für deren Gebiet zuständig erklären.


Art. 50

BFM

Das BFM ist zuständig für:111 a.112 die Genehmigung der Höchstzahlen pro Betrieb von Cabaret-Tänzerinnen (Art. 20 Abs. 4);

b.113 Verfügungen zu Lasten der Höchstzahlen für Stagiaires (Art. 22); c. ...114 d. ...115 e.116 Verfügungen über die Verlängerung von Stagiairesbewilligungen (Art. 22 und 25 Abs. 5);

f. ...117 g.118 den Entscheid über die Erwerbstätigkeit (Art. 41 Abs. 2); h.-i. ...119 5. Abschnitt: Zuständigkeiten der Ausländerbehörden

Art. 51

Kantonale Fremdenpolizeibehörden Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Ausländern erteilen sie Bewilligungen erst nach dem Vorentscheid oder der Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde. Vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM.120 111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).

112 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. April 1993 (AS 1993 1460). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

114 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

115 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 1991 (AS 1991 2236).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

117 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).

119 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

120 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 22

823.21


Art. 52

BFM Das BFM ist zuständig für: a.121 Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Artikel 13 Buchstaben b, f und l;

b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für 1. Rentner (Art. 34), 2. Pflege- und Adoptivkinder (Art. 35), 3. Kurgäste (Art. 33) und andere nichterwerbstätige Ausländer (Art. 36),

wenn der Aufenthalt ein Jahr oder länger dauern wird; c. die Kontrolle der Bewilligungen (Art. 47).

6. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 53

1 Gegen Verfügungen nach dieser Verordnung kann Beschwerde geführt werden.

2

Erstinstanzliche Verfügungen des BFM können an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement weitergezogen werden.122 3 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht. Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968123 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943124.

4

Auch der Arbeitgeber ist zur Beschwerde berechtigt.

7. Kapitel: Strafbestimmungen; Sanktionen

Art. 54

Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach Artikel 23 ANAG bestraft.


Art. 55

Sanktionen

1

Hat ein Arbeitgeber wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des Ausländerrechts verstossen, so weist die kantonale Arbeitsmarktbehörde seine Gesuche ganz oder teilweise ab, unabhängig davon, ob ein Strafverfahren eingeleitet ist.

2

Die kantonale Arbeitsmarktbehörde kann die Sanktion auch androhen.

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Febr. 1998 (AS 1998 860).

123 SR 172.021 124 SR 173.110

Begrenzung der Zahl der Ausländer 23

823.21

3

Die Kosten für die Unterstützung und Rückreise von Ausländern, die ohne Bewilligung beschäftigt wurden, fallen zulasten des Arbeitgebers. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach und muss die verfügende Behörde die Kosten vorschiessen, bleibt der Rückgriff auf ihn vorbehalten.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56

125 Aufsicht Das BFM beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.


Art. 57

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Es werden aufgehoben: 1. Verordnung des Bundesrates vom 26. Oktober 1983126 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 2. Verordnung des EVD vom 26. Oktober 1983127 über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer; 3. Verordnung des EJPD vom 26. Oktober 1983128 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer;

4. Verfügung des EJPD vom 21. März 1949129 über den Stellenwechsel ausländischer Arbeitskräfte;

5.130 Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1949131 über den Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen von ausländischen Arbeitskräften.

2

Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949132 zum ANAG wird wie folgt geändert:

Streichung eines Begriffs Der bisherige Begriff «Toleranz» bzw. «Toleranzbewilligung» wird unter entsprechender grammatikalischer Anpassung der betreffenden Textstellen gestrichen (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 9, 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 2
und 5).

126 [AS 1983 1446, 1985 1590, 1986 4 Ziff. I 7] 127 [AS 1983 1463] 128 [AS 1983 1438, 1984 1192] 129 [AS 1972 200, 1986 4 Ziff. I 4] 130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234) 131 [AS 1949 455] 132 SR 142.201. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 24

823.21


Art. 13
Abs. 4
...


Art. 18
Abs. 7 sowie 24 Abs. 1 und 2 Aufgehoben
.133 3 ...


Art. 58

134 Übergangsbestimmungen 1

Bewilligungen nach Artikel 20 Absatz 1 können an Au-pair-Angestellte aus den USA, Kanada, Australien und Neuseeland in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3bis zum Inkrafttreten entsprechender bilateraler Regelungen erteilt werden.

2

Ab Unterzeichnung des Zusatzprotokolls vom 25. Oktober 2004135 zum Freizügigkeitsabkommen bis zu dessen Inkrafttreten, längstens bis 31. Oktober 2006, kann für die Erteilung von Bewilligungen für Kurzaufenthalter nach Artikel 20 an Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern, der Slowakischen und der Tschechischen Republik von den Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 3 abgewichen werden, sofern in einzelnen Branchen ein ausgewiesener Bedarf besteht. In diesen Fällen findet die Ausnahme von den Höchstzahlen nach Artikel 13 Buchstabe d keine Anwendung.136 3

Für Angehörige der in Absatz 2 genannten Staaten gelten besondere Höchstzahlen für den Bund:

a. erstmalige Jahresbewilligungen (Art. 15): 700;

b. Bewilligungen für Kurzaufenthalter (Art. 21): 2500.137


Art. 59

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1989 (AS 1989 2234).

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1769).

135 BBl

2004 5943

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004 (AS 2004 4389). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005 (AS 2005 4841).

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Okt. 2004 (AS 2004 4389).

Begrenzung der Zahl der Ausländer 25

823.21

Anhang 1138

(Art. 14 und 15)

1

Die Höchstzahlen für erstmalige Jahresbewilligungen, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen, werden insgesamt auf 4000 festgesetzt:

a. Höchstzahlen für die Kantone: 2000 Zürich

352

Schaffhausen

25

Bern

236

Appenzell

A.Rh.

22

Luzern

101

Appenzell I.Rh.

6

Uri

12

St.

Gallen

106

Schwyz

36

Graubünden

69

Obwalden

12

Aargau

123

Nidwalden

10

Thurgau

59

Glarus

18

Tessin

76

Zug

30

Waadt

165

Freiburg

63

Wallis

75

Solothurn

60

Neuenburg

60

Basel-Stadt

77

Genf

124

Basel-Landschaft 64 Jura

19

b. Höchstzahl für den Bund: 2000 2

Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006.

3

Die durch die Änderung vom 20. Oktober 2004139 der Verordnung des Bundesrates freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Abs. 1 Bst. b) angerechnet.

4

Für Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern, der Slowakischen und der Tschechischen Republik gelten die besonderen Höchstzahlen von Artikel 58 Absatz 3.


138 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Okt. 2005 (AS 2005 4841).

139 AS

2004 4389

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 26

823.21

Anhang 2140

(Art. 20 und 21)

1

Die Höchstzahlen der Bewilligungen für Kurzaufenthalter werden insgesamt auf 5000 festgesetzt:

a. Höchstzahlen für die Kantone: 2500 Zürich

235

Schaffhausen

12

Bern

294

Appenzell

A.Rh.

17

Luzern

120

Appenzell

I.Rh.

10

Uri

27

St.

Gallen

108

Schwyz

51

Graubünden

402

Obwalden

37

Aargau

85

Nidwalden

20

Thurgau

55

Glarus

18

Tessin

140

Zug

24

Waadt

218

Freiburg

69

Wallis

277

Solothurn

35

Neuenburg

33

Basel-Stadt

37

Genf

120

Basel-Landschaft 38 Jura

18

b. Höchstzahl für den Bund: 2500 2

Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. November 2005 bis 31. Oktober 2006.

3

Die durch die Änderung vom 20. Oktober 2004141 der Verordnung des Bundesrates freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Abs. 1 Bst. b) angerechnet.

4

Für Staatsangehörige von Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern, der Slowakischen und der Tschechischen Republik gelten die besonderen Höchstzahlen von Artikel 58 Absatz 3.

140 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 26. Okt. 2005 (AS 2005 4841).

141 AS

2004 4389

Begrenzung der Zahl der Ausländer 27

823.21

Anhang 3142

142 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Mai 2001 (AS 2002 1769).

Arbeitsmarkt und Arbeitsbeschaffung 28

823.21