01.04.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.11.2019 - 31.12.2020
01.06.2019 - 31.10.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.06.2018 - 14.09.2018
01.06.2017 - 31.05.2018
01.01.2017 - 31.05.2017
01.06.2016 - 31.12.2016
01.04.2015 - 31.05.2016
01.06.2014 - 31.03.2015
01.06.2013 - 31.05.2014
15.05.2013 - 31.05.2013
01.05.2013 - 14.05.2013
01.05.2012 - 30.04.2013
01.06.2011 - 30.04.2012
01.05.2011 - 31.05.2011
01.06.2009 - 30.04.2011
01.01.2008 - 31.05.2009
01.06.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.05.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.04.2006 - 28.05.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
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01.01.2003 - 31.05.2004
01.06.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002 (Stand am 30. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie des Abkommens vom 21. Juni 20013 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTAÜbereinkommen), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)4 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen, Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)5.

AS 2002 1741 1 SR

142.20

2 SR

0.142.112.681 3 SR

0.632.31; BBl 2001 5028 4

Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).

5 Im

Verhältnis

Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.

142.203

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.203

2

Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3

Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG)6 oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.7

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich 1

Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-d oder Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 19868 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) fallen.

2

Die Bestimmungen über die Höchstzahlen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens gelten nicht für EG- und EFTA-Angehörige, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e-g BVO fallen.9 2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis

Art. 4

Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA (Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12, 19, 23, 27 und 31 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) 1

EG- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/ EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung EG/EFTA erteilt.

2

Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.

3

Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen10 der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom Beschäftigungskanton bewilligt werden.

6

Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

8 SR

823.21

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

10 Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498; 0.631.256.913.63; 0.631.256.916.33.

Einführung des freien Personenverkehrs 3

142.203

4

EG- und EFTA-Angehörige, die innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA.11

Art. 5

Niederlassungsbewilligung EG/EFTA

EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 194912 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.


Art. 6

Ausweise 1 EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

2

Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3

Artikel 13 ANAV13 ist anwendbar.

3. Abschnitt: Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren

Art. 7

Visumverfahren (Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen, gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 14. Januar 199814 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt sind.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

12 SR

142.201

13 SR

142.201

14 SR

142.211

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.203


Art. 8

Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K - Anlage 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K EFTA-Übereinkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EG- und EFTA-Angehörige eine Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 196515 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.


Art. 9

Melde- und Bewilligungsverfahren (Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die Verpflichtungen und Fristen, die in den Artikeln 2 und 3 ANAG, in den Artikeln 1 und 2 ANAV16 und in Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 199917 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeiter (EntsG) sowie in Artikel 6 der Verordnung vom 21. Mai 200318 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) vorgesehen sind.19 2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 4 der ZAR-Verordnung vom 23. November 199420.

3

Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

4

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 10

Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen oder im EFTA-Übereinkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der EG- oder EFTA-Angehörige: a. nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b. innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist;

15 SR

142.261

16 SR 142.201 17 SR

823.20

18 SR

823.201

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

20 SR

142.215

Einführung des freien Personenverkehrs 5

142.203

c. nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbringt.


Art. 11

Höchstzahlen 1 Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES)21 teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens und nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA-Übereinkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem Bund auf.

2

Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.

3

Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.


Art. 12

Ausnahmen von den Höchstzahlen (Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1

Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 BVO22.

2

Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens oder Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a Anhang K - Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.

3

EG- und EFTA-Angehörige, die als Doktorandinnen und Doktoranden oder Postdoktorandinnen und Postdoktoranden an einer schweizerischen Universität, Hoch- oder Fachhochschule erwerbstätig sind, bleiben auch beim Stellen- oder Berufswechsel von den Höchstzahlen ausgenommen.23

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 13


24

Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG25 oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 21 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im

ganzen Erlass vorgenommen.

22 SR

823.21

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

25 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (21. Juni 1999).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.203

90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.


Art. 14


26

Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage (Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen und 16 und 20 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Besteht kein Dienstleistungsabkommen, benötigen EG- und EFTA-Angehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung keine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, wenn ihr Aufenthalt 90 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigt.


Art. 15

Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen (Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EG- und EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.

2

Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV27 sowie der BVO28 zur Anwendung.29 6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16

Finanzielle Mittel

(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1

Die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)30 gewährt werden.

2

Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistun26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004

(AS 2004 1569).

27 SR

142.201

28 SR

823.21

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

30 Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3, 3000 Bern 13.

Einführung des freien Personenverkehrs 7

142.203

gen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196531 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.


Art. 17

Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/ EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.


Art. 18

Aufenthalte zur

Stellensuche

(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

EG- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2

Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.

3

Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- und EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht.


Art. 19

Dienstleistungsempfängerinnen und

Dienstleistungsempfänger (Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

EG- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

2

Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.


Art. 20

Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

31 SR

831.30

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.203

7. Abschnitt: ...

Art. 21


32

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts (Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)


Art. 22

EG- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

9. Abschnitt: Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen

Art. 23

Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2

Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.


Art. 24

Anordnung der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9-13 ANAG gelten für das ganze Gebiet der Schweiz.


Art. 25

Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel (Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der neue Kanton zuständig.

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

Einführung des freien Personenverkehrs 9

142.203

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26

Zuständigkeit Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.


Art. 27


33



Art. 28

Kontrolle der Bewilligungen Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das IMES richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO34.


Art. 29

Zuständigkeit des IMES Das IMES ist zuständig für: a. Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet werden;

b. die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EG- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20;

c. die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.


Art. 30


35

11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 31

1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196836 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194337.

2

Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

34 SR

823.21

35 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).

36 SR

172.021

37 SR

173.110

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.203

12. Abschnitt: Administrative Sanktionen Art. 32 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO38.

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

Das IMES beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Die Verordnung vom 23. Mai 200139 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.

15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35


Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 19. Januar 196540 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt Art. 1
Abs. 2 und 3
...


2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 194941 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Art. 2
Abs. 6 zweiter Satz
...

38 SR

823.21

39 [AS

2002 1729]

40 SR

142.261. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

41 SR

142.201. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Einführung des freien Personenverkehrs 11

142.203


3. Verordnung vom 23. November 199442 über das Zentrale Ausländerregister Art. 2
Abs. 1 Bst. a
...


Art. 4
Abs. 1 Bst. e
...


4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198343 Art. 20a

...


Art. 119
Abs. 1 Bst. f
...

16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36

Bewilligungen nach bisherigem Recht (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1

Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.

2

Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.


Art. 37

Verfahren Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue Recht.


Art. 38

Übergangsregelung (Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26-33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 25-32 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen)

1

...44

2

Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), mit Grenz42 SR

142.215. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

43 SR

837.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Febr. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 1569).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.203

zonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

17. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.