01.04.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 31.03.2023
01.01.2022 - 31.12.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.11.2019 - 31.12.2020
01.06.2019 - 31.10.2019
01.01.2019 - 31.05.2019
15.09.2018 - 31.12.2018
01.06.2018 - 14.09.2018
01.06.2017 - 31.05.2018
01.01.2017 - 31.05.2017
01.06.2016 - 31.12.2016
01.04.2015 - 31.05.2016
01.06.2014 - 31.03.2015
01.06.2013 - 31.05.2014
15.05.2013 - 31.05.2013
01.05.2013 - 14.05.2013
01.05.2012 - 30.04.2013
01.06.2011 - 30.04.2012
01.05.2011 - 31.05.2011
01.06.2009 - 30.04.2011
01.01.2008 - 31.05.2009
01.06.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 31.05.2007
29.05.2006 - 31.12.2006
01.04.2006 - 28.05.2006
01.01.2005 - 31.03.2006
01.06.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 31.05.2004
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01.06.2002 - 31.12.2002
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1

Verordnung
über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter
den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation
(Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP) vom 22. Mai 2002 (Stand am 17. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1, 18 Absatz 4 und 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
und in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)
sowie des Abkommens vom 21. Juni 20013 zur Änderung des Übereinkommens
vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA-Übereinkommen),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Diese Verordnung regelt die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs
nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Übergangsregelungen.


Art. 2

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG-Angehörige)4 sowie die Staatsangehörigen von Norwegen,
Island und des Fürstentums Liechtenstein als Angehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Angehörige)5.

AS 2002 1741 1 SR

142.20

2 SR

0.142.112.681 3 SR

0.632.31; BBl 2001 5028 4

Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens
(21. Juni 1999).

5 Im

Verhältnis Schweiz-Liechtenstein gilt das Protokoll vom 21. Juni 2001, welches integraler Bestandteil des Abkommens zur Änderung des EFTA-Übereinkommens ist.

142.203

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.203

2 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Familienangehörige, die nach
den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens
über den Familiennachzug zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind.

3 Sie gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für Personen, die von einer
Gesellschaft, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gegründet
worden ist und ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der EG oder EFTA hat, zur Erbringung einer Dienstleistung in
die Schweiz entsandt werden und davor bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedstaat der EG oder EFTA zugelassen waren.


Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt nicht für EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen, die unter die Regelung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-d oder Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 6. Oktober 19866 über die Begrenzung der Zahl
der Ausländer (BVO) fallen.

2 Die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang und die Kontrolle der
Lohn- und Arbeitsbedingungen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens gelten nicht für EG- und EFTA-Angehörige, die unter die Regelung
von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben e-g BVO fallen.

2. Abschnitt: Bewilligungsarten und Ausweis

Art. 4

Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA, Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA und Grenzgängerbewilligung EG/EFTA
(Art. 6, 7, 12, 13, 20, 24, 28 und 32 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6, 7, 11, 12,
19, 23, 27 und 31 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen) 1 EG- und EFTA-Angehörigen wird nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/
EFTA, eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA oder eine Grenzgängerbewilligung
EG/EFTA erteilt.

2 Die Kurzaufenthalts- und die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA gelten für die ganze Schweiz.

3 Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA gilt innerhalb der gesamten Grenzzonen7
der Schweiz. Eine vorübergehende Tätigkeit ausserhalb der Grenzzonen kann vom
Beschäftigungskanton bewilligt werden.

6 SR

823.21

7

Die Grenzzonen bestimmen sich nach den mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen
Grenzgängerabkommen, vgl. SR 0.142.113.498; 0.631.256.913.63; 0.631.256.916.33.

Einführung des freien Personenverkehrs 3

142.203


Art. 5

Niederlassungsbewilligung EG/EFTA EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen erhalten eine unbefristete
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gestützt auf Artikel 6 ANAG und Artikel 11
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 19498 zum Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sowie nach Massgabe der von der
Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen.


Art. 6

Ausweise

1 EG- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen sowie Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die eine Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen besitzen, erhalten einen Ausländerausweis.

2 Der Ausländerausweis für den Nachweis der Niederlassungsbewilligung EG/EFTA
wird zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren ausgestellt. Er ist zwei Wochen vor Ende der Laufzeit der zuständigen Behörde zur Verlängerung vorzulegen.

3 Artikel 13 ANAV9 ist anwendbar.

3. Abschnitt: Einreise, Melde- und Bewilligungsverfahren

Art. 7

Visumverfahren
(Art. 1 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 1 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Für Familienangehörige und Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3, die
nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EG oder der EFTA besitzen,
gelten die Bestimmungen über die Visumpflicht der Artikel 3 und 4 der Verordnung
vom 14. Januar 199810 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Das Visum wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens erfüllt
sind.


Art. 8

Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
(Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 Anhang I i.V. mit Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen
sowie Art. 1 Abs. 1 und 26 Abs. 2 Anhang K - Anlage 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 Anhang K
EFTA-Übereinkommen)

Für die Einreise zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, zu deren Ausübung eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wird, können EG- und EFTA-Angehörige eine
Zusicherung nach den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Januar 196511 über
die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt beantragen.

8 SR

142.201

9 SR

142.201

10 SR

142.211

11 SR

142.261

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

142.203


Art. 9

Melde- und Bewilligungsverfahren
(Art. 2 Abs. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Abs. 4 Anhang K - Anlage 1
EFTA-Übereinkommen)

1 Für das Melde- und Bewilligungsverfahren gelten die in den Artikeln 2 und 3
ANAG sowie in den Artikeln 1 und 2 ANAV12 vorgesehenen Verpflichtungen und
Fristen.

2 Für die Meldungen der Kantone und Gemeinden gilt Artikel 4 der ZAR-Verordnung vom 23. November 199413.

3 Grenzgängerinnen und Grenzgänger haben einen Stellenwechsel bei der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu melden.

4 Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich während der Woche in der Schweiz
aufhalten, haben sich bei der an ihrem Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzumelden. Absatz 1 gilt sinngemäss.

4. Abschnitt: Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Art. 10

Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen oder im EFTA-Übereinkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der EG- oder EFTA-Angehörige: a.

nicht eingereist ist und auf die Stelle verzichtet hat; b.

innerhalb von 90 Arbeitstagen nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit wieder ausgereist ist; c.

nach Ablauf der Einrichtungszeit den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erbringt.


Art. 11

Höchstzahlen

1 Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) teilt die Höchstzahlen nach Artikel 10
des Freizügigkeitsabkommens und nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTAÜbereinkommens als unverbindliche Richtgrössen zwischen den Kantonen und dem
Bund auf.

2 Die Höchstzahlen des Bundes dienen zum Ausgleich unter den Kantonen.

3 Bei der Aufteilung der Höchstzahlen wird den wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen während der ganzen Kontingentsperiode Rechnung getragen.

12 SR 142.201 13 SR

142.215

Einführung des freien Personenverkehrs 5

142.203


Art. 12

Ausnahmen von den Höchstzahlen
(Art. 10 Abs. 3 und 4 sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 3 und 4
sowie Art. 13 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1 Ausnahmen von den Höchstzahlen richten sich nach den Artikeln 12 Absatz 2 und
13 BVO14.

2 Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA, die gestützt auf Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a Anhang I des Freizügigkeitsabkommens oder Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a
Anhang K - Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens erteilt werden, sind von den
Höchstzahlen ausgenommen.

5. Abschnitt: Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen

Art. 13

Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K EFTA-Übereinkommen) Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EG oder der EFTA erbringen, erhalten eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA für die Dauer
der Dienstleistung.


Art. 14

Dienstleistungen bis 90 Arbeitstage
(Art. 5 Freizügigkeitsabkommen und 17 und 21 Anhang I Freizügigkeitsabkommen sowie Art. 5
Anhang K EFTA-Übereinkommen und 16 und 20 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) Besteht kein Dienstleistungsabkommen, erhalten EG- und EFTA-Angehörige und
Dienstleistungserbringer nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthaltsbewilligung
EG/EFTA für die Dauer der Dienstleistung, höchstens aber für 90 Arbeitstage im
Kalenderjahr.


Art. 15

Dienstleistungen über 90 Arbeitstagen
(Art. 20 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 19 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) 1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, kann EG- und EFTA-Angehörigen eine Kurzaufenthalts- oder
eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.

2 Für die Zulassung kommen die Bestimmungen des ANAG, der ANAV15 sowie der
BVO16 mit Ausnahme von Artikel 12 BVO zur Anwendung. Es erfolgt eine Anrechnung an die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens oder
nach Artikel 10 des Anhanges K des EFTA-Übereinkommens.

14 SR

823.21

15 SR

142.201

16 SR

823.21

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 6

142.203

6. Abschnitt: Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Art. 16

Finanzielle Mittel
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1 Die finanziellen Mittel von EG- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen sind ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem
schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation
nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien)17 gewährt werden.

2 Die finanziellen Mittel sind für rentenberechtigte EG- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der
einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und
allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 196518 über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.


Art. 17

Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(Art. 24 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 23 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) Die zuständigen Behörden können bei Aufenthalten ohne Erwerbstätigkeit schon
nach Ablauf der ersten zwei Jahre eine Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung EG/
EFTA verlangen, sofern sie dies für erforderlich erachten.


Art. 18

Aufenthalte zur Stellensuche
(Art. 2 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 2 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) 1 EG- und EFTA-Angehörige benötigen zur Stellensuche bis zu einem Aufenthalt
von drei Monaten keine Bewilligung.

2 Sie erhalten für eine länger dauernde Stellensuche eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten im Kalenderjahr.

3 Diese Bewilligung kann bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die EG- und
EFTA-Angehörigen Suchbemühungen nachweisen und begründete Aussicht auf
eine Beschäftigung besteht.


Art. 19

Dienstleistungsempfängerinnen und Dienstleistungsempfänger
(Art. 23 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 22 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) 1 EG- und EFTA-Angehörige, die zum Empfang einer Dienstleistung einreisen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten keine Bewilligung.

17

Zu beziehen bei der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), Mühlenplatz 3,
3000 Bern 13.

18 SR

831.30

Einführung des freien Personenverkehrs 7

142.203

2 Sie erhalten für den Empfang von länger dauernden Dienstleistungen eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.


Art. 20

Bewilligungserteilung aus wichtigen Gründen Sind die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht
erfüllt, so können Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten.

7. Abschnitt: Familiennachzug (Art. 3 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Abs. 2 Freizügigkeitsabkommen
sowie Art. 3 Anhang K - Anlage 1 EFTA-Übereinkommen und Art. 10 Abs. 2 Anhang K
EFTA-Übereinkommen)


Art. 21

Für die im Rahmen des Familiennachzuges eingereisten Ehegatten und Kinder, welche unter 21 Jahre alt oder unterhaltsberechtigt sind, gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmungen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens oder nach Artikel 10 des Anhanges K des
EFTA-Übereinkommens.

8. Abschnitt: Ausgestaltung des Verbleiberechts (Art. 4 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 4 Anhang K Anlage 1 EFTAÜbereinkommen)

Art. 22

EG- oder EFTA-Angehörige oder ihre Familienangehörigen, die nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens oder des EFTA-Übereinkommens ein Recht
auf Verbleib in der Schweiz haben, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA.

9. Abschnitt:
Beendigung der Anwesenheit, Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen


Art. 23

Wegfall der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
(Art. 6 Abs. 6 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 6 Abs. 6 Anhang K Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) 1 Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EG/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EG/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

2 Für die Niederlassungsbewilligung EG/EFTA gilt Artikel 9 Absatz 4 ANAG.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 8

142.203


Art. 24

Anordnung der Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) Die von den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone jeweils verfügten
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen nach den Artikeln 9-13 ANAG gelten für
das ganze Gebiet der Schweiz.


Art. 25

Zuständigkeit nach einem Kantonswechsel
(Art. 5 Anhang I Freizügigkeitsabkommen und Art. 5 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) Für Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen ist nach einem Kantonswechsel der
neue Kanton zuständig.

10. Abschnitt: Verfahren und Zuständigkeit

Art. 26

Zuständigkeit

Bewilligungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen kantonalen Behörden erteilt.


Art. 27

Vorentscheid zu Bewilligungen Bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem EG- oder EFTA-Angehörigen
eine Bewilligung zu einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen der Bewilligungserteilung erfüllt sind.


Art. 28

Kontrolle der Bewilligungen Die Kontrolle der Bewilligungen von EG- und EFTA-Angehörigen durch das BFA
richtet sich nach den Artikeln 18 ANAG und 47 BVO19.


Art. 29

Zuständigkeit des BFA Das BFA ist zuständig für: a.

Fälle nach Artikel 12 Absatz 1, die nicht an die Höchstzahlen angerechnet
werden;

b.

die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und Verlängerungen für EG- und EFTA-Angehörige ohne Erwerbstätigkeit nach Artikel 20; c.

die Kontrolle der Bewilligungen nach Artikel 28.


Art. 30


20

19 SR

823.21

20

Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 20. Nov. 2002 (AS 2002 3985).

Einführung des freien Personenverkehrs 9

142.203

11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 31

1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196821 und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194322.

2 Das Verfahren der kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

12. Abschnitt: Administrative Sanktionen Art. 32 Die administrativen Sanktionen richten sich nach Artikel 55 BVO23.

13. Abschnitt: Vollzug

Art. 33

Das BFA beaufsichtigt den Vollzug dieser Verordnung.

14. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 34

Die Verordnung vom 23. Mai 200124 über die Einführung des freien Personenverkehrs wird aufgehoben.

21 SR

172.021

22 SR

173.110

23 SR

823.21

24 [AS

2002 1729]

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 10

142.203

15. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts

Art. 35

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 19. Januar 196525 über die Zusicherung

der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt
Art. 1
Abs. 2 und 3
...

2. Die Vollziehungsverordnung vom 1. März 194926 zum Bundesgesetz

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
Art. 2
Abs. 6 zweiter Satz
...


3. Verordnung vom 23. November 199427 über das Zentrale Ausländerregister Art. 2
Abs. 1 Bst. a
...


Art. 4
Abs. 1 Bst. e
...


4. Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 198328 Art. 20a

...


Art. 119
Abs. 1 Bst. f
...

25 SR

142.261. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

26 SR

142.201. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

27 SR

142.215. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

28 SR

837.02. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Einführung des freien Personenverkehrs 11

142.203

16. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 36

Bewilligungen nach bisherigem Recht
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen) 1 Die nach bisherigem Recht ausgestellten Bewilligungen bleiben bis zum Ablaufdatum gültig.

2 Die Rechte und Pflichten der betroffenen Personen richten sich nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen.


Art. 37

Verfahren

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das neue
Recht.


Art. 38

Übergangsregelung
(Art. 10 Freizügigkeitsabkommen und Art. 26-33 Anhang I Freizügigkeitsabkommen
sowie Art. 10 Anhang K EFTA-Übereinkommen und Art. 25-32 Anhang K - Anlage 1 EFTAÜbereinkommen) 1 Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen
Regelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und
der Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen finden nur während der ersten
zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung Anwendung.

2 Die im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehenen
Regelungen im Zusammenhang mit den Höchstzahlen, den Sondervorschriften für
die selbständig Erwerbstätigen (Einrichtungszeit, berufliche Mobilität), mit Grenzzonen, der Erneuerung und der Umwandlung sowie dem Rückkehrrecht gelten nur
während der ersten fünf Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

17. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 39

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 12

142.203