01.01.2025 - *
01.02.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.07.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.06.2017 - 31.12.2017
01.04.2017 - 31.05.2017
01.01.2017 - 31.03.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.11.2015 - 31.12.2015
01.08.2014 - 31.10.2015
01.07.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.02.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 31.01.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.04.2012 - 30.09.2012
01.01.2012 - 31.03.2012
05.12.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 04.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
01.08.2008 - 31.12.2008
01.04.2007 - 31.07.2008
01.01.2007 - 31.03.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.02.2005 - 30.06.2006
01.05.2004 - 31.01.2005
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.11.2003
01.08.2002 - 31.12.2002
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege
(Bundesrechtspflegegesetz [OG])1
vom 16. Dezember 1943 (Stand am 28. Dezember 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 103 und 106-114bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 19434, beschliesst:

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Organisation des Bundesgerichtes

Art. 1

1

Das Bundesgericht besteht aus 30 Mitgliedern und 15 nebenamtlichen Richtern.5

2

Die Mitglieder und die nebenamtlichen Richter7 werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen vertreten sind.

3

Werden ausscheidende Mitglieder als nebenamtliche Richter gewählt, so sind sie auf die Zahl der nebenamtlichen Richter nicht anzurechnen.8

BS 3 531

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

2

[BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 143-145, 168 Abs. 1,
177 Abs. 3, 187 Abs. 1 Bst. d und 188-191 (nach Inkrafttreten des BB vom 8. Okt. 1999
über die Reform der Justiz [BBl 1999 8633] Art. 188-191c) der BV vom 18. April 1999
(SR 101).

3 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 des Gerichtsstandgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1943 97

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

7

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Diese Änd. ist im ganzen
Erlass berücksichtigt.

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

173.110

Mitglieder,

nebenamtliche
Richter. Wahlart6

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.110


Art. 2

1

In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger gewählt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.

2

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht Mitglieder
oder nebenamtliche Richter des Bundesgerichtes sein.9

Art. 3

1

Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kanton, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder ein Gewerbe betreiben.

2

Sie dürfen auch nicht bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, die Stellung von Direktoren oder Geschäftsführern
oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der
Kontrollstelle einnehmen.

3 Den Mitgliedern des Bundesgerichts ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von
Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.10
a11 1

Das Bundesgericht kann seinen Mitgliedern die Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter sowie andere Nebenbeschäftigungen nur gestatten, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigt werden.

2

Das Bundesgericht ordnet die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.


Art. 4

1

Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten und Ehegatten von
Geschwistern dürfen nicht gleichzeitig das Amt eines Mitgliedes oder
nebenamtlichen Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen
Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden.12 9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1978
(AS 1978 1450 1451; BBl 1977 II 1235 III 580). Siehe auch die SchlB Änd. 23. Juni
1978 am Ende dieses Textes.

10 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Wahlfähigkeit

Unvereinbarkeit

Nebenbeschäftigung Verwandtschaft

Bundesrechtspflegegesetz 3

173.110

2

...13

3

Wer durch Eingehung einer Ehe in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.


Art. 5

1

Die Amtsdauer der Mitglieder und der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes beträgt sechs Jahre.

2

Frei gewordene Stellen werden bei der nächsten Session der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.


Art. 6

1

Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichts werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern desselben auf zwei Jahre
gewählt.

2

Dem Bundesgerichtspräsidenten liegt die allgemeine Geschäftsleitung und die Überwachung der Beamten und Angestellten ob.

3

Im Falle der Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das amtsälteste, unter gleichzeitig gewählten durch das der Geburt nach älteste Mitglied vertreten.14

Art. 7

1

Die Bundesversammlung bestimmt mit dem Voranschlag die Zahl der Gerichtsschreiber, der Sekretäre und der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, einschliesslich der persönlichen Mitarbeiter der
Richter.16

2

Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden vom Bundesgericht jeweilen nach seiner Gesamterneuerung auf sechs Jahre oder während
der Amtsdauer für deren Rest gewählt.


Art. 8

Das Bundesgericht stellt die Aufgaben des Personals durch ein Reglement fest.

13

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Amtsdauer

Präsidium

Gerichtsschreiber, Sekretäre
und persönliche
Mitarbeiter15

Aufgaben des
Personals

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.110


Art. 9

1

Die Beamten der Bundesrechtspflege werden vor ihrem erstmaligen Amtsantritt auf getreue Pflichterfüllung beeidigt.

2

Die Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts leisten den Eid vor dem Bundesgericht, sofern sie nicht von der Bundesversammlung beeidigt worden sind.

3

Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden durch das Bundesgericht beeidigt.

4

Die Beeidigung der Untersuchungsrichter kann das Bundesgericht einer kantonalen Amtsstelle übertragen.

5

Die Untersuchungsrichter beeidigen ihre Schriftführer.

6

Der Bundesanwalt und die übrigen Vertreter der Bundesanwaltschaft leisten den Eid vor dem Bundesrat.

7

Statt des Eides kann ein Gelübde abgelegt werden.


Art. 10

1

Das Bundesgericht und seine Abteilungen treffen die Entscheidungen, Beschlussfassungen und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes
verfügt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Sind die Stimmen gleichgeteilt, so gibt diejenige des Präsidenten den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.


Art. 11

1

Dem Gesamtgerichte bleiben vorbehalten: a.

die Vornahme von Wahlen; b.

die Erledigung von Angelegenheiten, welche die Organisation
oder die Verwaltung des Gerichtes betreffen; c.

die Entscheidung in den ihm durch Gesetz oder Reglement zugewiesenen Rechtssachen sowie über Rechtsfragen gemäss Artikel 16; d.

der Erlass von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben für kantonale Behörden und Amtsstellen.

2

Damit das Gesamtgericht gültig verhandeln kann, müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.

Amtseid

Abstimmung

Gesamtgericht

Bundesrechtspflegegesetz 5

173.110


Art. 12

1

Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen:17 a.18 zwei oder drei öffentlichrechtliche Abteilungen für die staatsund verwaltungsrechtlichen Geschäfte, soweit deren Erledigung nach dem Reglement nicht einer anderen Abteilung oder
nach den Artikeln 122 ff. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusteht; b.

zwei Zivilabteilungen zur Erledigung der zivilrechtlichen und
der ihnen durch das Geschäftsreglement übertragenen weiteren
Geschäfte;

c.

die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von drei Mitgliedern zur Erledigung der dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zufallenden
Geschäfte;

d.

die Anklagekammer von drei Mitgliedern, die nicht dem Bundesstrafgericht angehören; e.

...19

f.20 das Bundesstrafgericht, das aus fünf Mitgliedern besteht, unter denen die drei Amtssprachen vertreten sein müssen; g.

den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und
Überweisungsbehörden.

2

Zur Beurteilung von Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuchen gegen Urteile des Bundesstrafgerichts wird ein ausserordentlicher
Kassationshof aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den
fünf amtsältesten Mitgliedern des Bundesgerichts gebildet, die weder
der Anklagekammer noch dem Bundesstrafgericht angehören.21 3

Jeder Richter ist zur Aushilfe in andern Abteilungen verpflichtet.

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

19

Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der
Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

20 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

21 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Abteilungen

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.110


Art. 13

1

Das Bundesgericht ernennt für die gleiche Dauer die Vorsitzenden der Abteilungen und bezeichnet den Stellvertreter für den Präsidenten
der Anklagekammer.22

2

Artikel 6 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

3

Der Abteilungspräsident bezeichnet die Instruktionsrichter und Berichterstatter.

4

Das Bundesstrafgericht bezeichnet für jeden Straffall seinen Präsidenten. 23

5

Der Abteilungspräsident kann Personen, die sich seinen Anordnungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen. Er kann sie
mit einer Ordnungsbusse bis 300 Franken bestrafen und bis 24 Stunden in Haft setzen lassen. Die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter an den von ihm angeordneten Rechtstagen zu.24

Art. 14

1

Das Bundesgericht setzt die Verteilung der Geschäfte durch ein Reglement fest.

2

Bei Geschäften, die einer Abteilung zufallen, ist überall, wo das Gesetz vom Bundesgericht oder dessen Präsidenten spricht, diese Abteilung oder ihr Präsident verstanden.


Art. 15

25 26 1

In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei Richtern.

2

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung des Abteilungspräsidenten entscheiden die öffentlichrechtlichen
Abteilungen, die Zivilabteilungen und der Kassationshof in Strafsachen in der Besetzung mit fünf Richtern.

3

Die öffentlichrechtlichen Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit sieben Richtern über staatsrechtliche Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums, ausser über Beschwerden in Gemeindeangelegenheiten.

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

23 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

24

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

26

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

Abteilungsvorsitz Geschäftsverteilung Quorum

Bundesrechtspflegegesetz 7

173.110


Art. 16

1

Wenn eine Gerichtsabteilung eine Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid einer andern Abteilung oder mehrerer vereinigter Abteilungen oder des Gesamtgerichtes entscheiden will, so darf
es nur mit Zustimmung der andern Abteilung oder auf Beschluss der
Vereinigung der beteiligten Abteilungen oder des Gesamtgerichtes geschehen. Dieser Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und in geheimer Beratung gefasst; er bindet die Abteilung bei der Beurteilung des
Streitfalles.

2

Die Vereinigung mehrerer Abteilungen umfasst sämtliche ihnen zugeteilten Richter unter dem Vorsitz des amtsältesten Abteilungspräsidenten.

3

Artikel 11 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.


Art. 17


27

1

Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen
Abteilungen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und, wenn
es sich um Disziplinarsachen handelt, der öffentlichrechtlichen Abteilungen.28 2

In Steuersachen dürfen nur die Parteien und ihre Vertreter den Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen beiwohnen.

3

Wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines
Beteiligten es erfordert, kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.


Art. 18

1

Die Behörden und Beamten der Bundesrechtspflege können Amtshandlungen, für die sie zuständig sind, auf dem ganzen Gebiete der
Eidgenossenschaft vornehmen, ohne einer Einwilligung der Kantonsbehörden zu bedürfen.

2

Die Kantonsbehörden haben ihnen die erforderliche Unterstützung zu leisten.

3

Auf Verlangen der Bundesgerichtskanzlei sind die kantonalen Behörden verpflichtet, die Kosten des Bundesgerichtes gemeinsam mit ihren
Kosten einzuziehen.

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Vereinigte
Abteilungen

Öffentlichkeit

Rechtshilfe
der Kantone

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.110


Art. 19

1

Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

2

Die Mitglieder des Bundesgerichts können ihren Wohnort frei wählen, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.29


Art. 20

1

Das Bundesgericht kann jährlich bis auf sechs Wochen Ferien anordnen. Für diese Zeit trifft der Präsident Vorsorge für die Erledigung der
unaufschiebbaren Geschäfte.

2

Daneben kann das Gericht aus zureichenden Gründen einzelnen seiner Mitglieder, Beamten und Angestellten Urlaub erteilen.


Art. 21

1

Das Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesversammlung.

2

Es erstattet ihr alljährlich Bericht über seine Amtstätigkeit.

3

Vorbehältlich der Bestimmung des Artikels 85 Ziffer 13 der Bundesverfassung30 entscheidet das Bundesgericht in allen bei ihm anhängig
gemachten Streitsachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständigkeit und ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können nur
von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen

Art. 22

1

Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftführer
desselben darf sein Amt nicht ausüben: 31 a.

in allen Angelegenheiten, in denen er selbst, seine Ehefrau,
seine Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis zu
dem in Artikel 4 bezeichneten Grade, oder in denen der Ehemann der Schwester oder die Ehefrau des Bruders seiner Ehefrau oder eine Person, deren Vormund oder Beistand er ist 29

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1987 226 227; BBl 1985 II 531, 1986 II 68).

30

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 173 Abs. 1 Bst. i der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

31 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Gerichtssitz

Ferien
und Urlaub

Verhältnis zur
Bundesversammlung Ausschliessungsgründe

Bundesrechtspflegegesetz 9

173.110

oder mit der er durch Kindesannahme verbunden ist, am Ausgange des Streites ein unmittelbares Interesse haben; b.

in einer Angelegenheit, in der er schon in einer anderen Stellung, als Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als Justizbeamter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter
oder Anwalt einer Partei, als Sachverständiger oder Zeuge gehandelt hat; c.

...32

2

Ausserdem darf ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes sein Amt nicht ausüben, wenn der Bevollmächtigte oder
Anwalt der Partei mit ihm in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade
in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.33

Art. 23

Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Untersuchungsrichter oder Schriftführer
desselben kann von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen
Ausstand verlangen:34

a.

in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; b.

wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft
oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder
Abhängigkeitsverhältnis besteht; c.

wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen.


Art. 24

Trifft bei einer Gerichtsperson eine der Bestimmungen des Artikels 22
oder des Artikels 23 zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten anzuzeigen, im Falle des Artikels 23 mit der Erklärung, ob sie
selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheimstelle. Im letzteren Fall ist den Parteien zur Geltendmachung der
Ablehnung eine kurze Frist anzusetzen.


Art. 25

1

Will eine Partei den Ausstand (Art. 22 und 23) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Bundesgerichte sofort nach Entstehen oder 32

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

33 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

34

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der
Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Ablehnungsgründe Anzeigepflicht

Ausstandsbegehren einer Partei

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.110

Bekanntwerden des Ausstandsgrundes eine schriftliche Erklärung einzureichen.

2

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind in der Erklärung anzuführen und urkundlich zu bescheinigen. Wenn die urkundliche Bescheinigung nicht möglich ist, hat sich die Gerichtsperson über die angebrachten Ausstandsgründe zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren
ist nicht zulässig.

3

Wer bei der Einreichung eines Ausstandsbegehrens säumig ist, kann in die dadurch verursachten Kosten verfällt werden.


Art. 26

1

Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter,
bei Untersuchungsrichtern und deren Schriftführern die Anklagekammer.35 2

Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.

3

Sollten so viele Mitglieder und nebenamtliche Richter in Ausstand kommen, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Bundesgerichtspräsident durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele
ausserordentliche nebenamtliche Richter, als erforderlich sind, um die
Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu
können.


Art. 27

1

Über den Ausstand des Bundesanwaltes hat der Bundesrat zu entscheiden.

2

Die Artikel 24, 25 und 26 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.


Art. 28

1

Amtshandlungen, an denen eine Gerichtsperson teilgenommen hat, die ihr Amt nicht hätte ausüben dürfen, können von jeder Partei angefochten werden, und zwar nach Artikel 136, wenn es sich um einen
Entscheid handelt, und in allen andern Fällen binnen 30 Tagen von der
Entdeckung des Ausschliessungsgrundes an.

2

Bei Ablehnung tritt die Nichtigkeit erst auf den Zeitpunkt des Ablehnungsbegehrens ein.

35 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Gerichtsentscheid Ausstand des
Bundesanwalts

Verletzung der
Ausstandsvorschriften

Bundesrechtspflegegesetz 11

173.110

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Art. 29

1

Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.

2

In Zivil- und Strafsachen können nur patentierte Anwälte sowie die Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen als Parteivertreter vor
Bundesgericht auftreten. Vorbehalten bleiben die Fälle aus Kantonen,
in welchen der Anwaltsberuf ohne behördliche Bewilligung ausgeübt
werden darf.

3

Ausnahmsweise werden unter Vorbehalt des Gegenrechtes auch ausländische Rechtsanwälte zugelassen.

4

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder auf dem Ediktalweg
erfolgen.

5

Ist eine Partei offenbar nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Gericht sie anhalten, einen Vertreter beizuziehen. Leistet
sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet das Gericht
einen solchen auf Kosten der Partei.


Art. 30


36

1

Sämtliche Rechtsschriften für das Gericht sind in einer Nationalsprache abzufassen und, mit der Unterschrift versehen, mit den vorgeschriebenen Beilagen und in genügender Anzahl für das Gericht und
jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.

2

Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist
der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe.

3

Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben sind in gleicher Weise zur Änderung zurückzuweisen.


Art. 31


37

1

Wer im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang 36

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Parteivertreter. Zustellungsdomizil Rechtsschriften

Disziplin

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.110

stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis 300 Franken
zu bestrafen.

2

Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann sowohl die Partei als auch deren Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 600 Franken und bei Rückfall bis 1500 Franken bestraft werden.


Art. 32

1

Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

2

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag39, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

3

Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.40 4

Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so gilt die Frist als gewahrt: a.

wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei
einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden
ist;

b.

wenn eine bei der kantonalen Vorinstanz einzulegende Eingabe rechtzeitig beim Gericht oder bei einer anderen Bundesbehörde eingereicht worden ist.41 5

Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen.42


Art. 33

1

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

39

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft
eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem
anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf
an Samstagen - SR 173.110.3).

40 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 5 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

41

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

42

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Fristen
a. Berechnung.
Einhaltung38

b. Verlängerung

Bundesrechtspflegegesetz 13

173.110

2

Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf
der Frist gestellt worden ist.


Art. 34

1

Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen still: a.

vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage
nach Ostern;

b.

vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c.

vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.43 2

Diese Vorschrift gilt nicht in Strafsachen und Schuldbetreibungsund Konkurssachen.


Art. 35

1

Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert
der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und
die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2

Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens ohne öffentliche Beratung. Artikel 95 ist anwendbar.


Art. 36

1

Der Wert des Streitgegenstandes wird durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt.

2

Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht zunächst von Amtes wegen auf summarischem Weg nach freiem Ermessen, nötigenfalls nach Befragung eines
Sachverständigen, den Streitwert fest.

3

Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, ferner Vorbehalte sowie die Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht
in Betracht.

4

Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen ist der mutmassliche Kapitalwert anzunehmen.

5

Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

c. Stillstand
der Fristen

d. Wiederherstellung gegen
Versäumnis

Streitwert

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.110

a44 45 1

Die Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung über: a.

Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und
Klagen;

b.

Abweisung von offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln; c.

Gutheissung offensichtlich begründeter Rechtsmittel.

2

Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

3

Die Abteilungen begründen ihren Entscheid summarisch. Sie können dabei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid oder in der
Vernehmlassung einer beteiligten Partei oder Behörde verweisen.

b46 47 Das Gericht kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden,
wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung
verlangt.


Art. 37

1

Wenn die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend waren, teilt ihnen die Bundesgerichtskanzlei die Entscheidung des Bundesgerichts
ohne Verzug im Dispositiv mit.

2

Die vollständige Ausfertigung wird mit Angabe der mitwirkenden Richter den Parteien und der Behörde mitgeteilt, deren Entscheid angefochten worden war.

2bis

Im Einverständnis mit den Parteien und der Vorinstanz kann das Gericht von einer schriftlichen Begründung absehen.48 3

Das Urteil wird in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Sprechen die Parteien eine
andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. Bei direkten Prozessen wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen.49 44

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

45

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

46

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

47

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Besondere Verfahren
a. Vereinfachtes
Verfahren

b. Zirkulationsverfahren Eröffnung der
Entscheidungen

Bundesrechtspflegegesetz 15

173.110


Art. 38

Die Entscheidungen des Bundesgerichtes werden mit der Ausfällung
rechtskräftig.


Art. 39

1

Die Kantone sind verpflichtet, die Entscheidungen der mit der Bundesrechtspflege betrauten Behörden in gleicher Weise zu vollziehen
wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

2

Wegen mangelhafter Vollziehung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen.


Art. 40


50

Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194751 über den Bundeszivilprozess Anwendung.

Zweiter Titel: Zivilrechtspflege Erster Abschnitt: Das Bundesgericht als einzige Instanz

Art. 41


52

1 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Kanton oder zwischen Kantonen unter sich.

2

Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem
Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200053.


Art. 42


54

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

51

SR 273

52 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

53 SR

272

54

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518
9606).

Rechtskraft

Vollziehung

Verhältnis zum
Bundeszivilprozess Direkte Prozesse

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.110

Zweiter Abschnitt:
Das Bundesgericht als Berufungsinstanz


Art. 43

1

Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der
durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen
Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten.56 2

Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender
Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

3

Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind.

4

Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Rechtsverletzung anzusehen.

a57 1

Mit Berufung kann auch geltend gemacht werden: a.

der angefochtene Entscheid habe nicht ausländisches Recht angewendet, wie es das schweizerische internationale Privatrecht
vorschreibt;

b.

der angefochtene Entscheid habe zu Unrecht festgestellt, die
Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich.

2

Bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten kann ausserdem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig an.


Art. 44


58

Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen: 55

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

56

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

57

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

58

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), in Kraft seit 1. Jan. 1978
(AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

Berufungsgründe
a. Bundesrecht55

b. ausländisches
Recht

Nicht vermögensrechtliche
Zivilsachen

Bundesrechtspflegegesetz 17

173.110

a.59 Verweigerung der Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB60);

b.61 Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Art. 94 ZGB); b

bis.62Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB);

c.

Absehen von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption
und Verweigerung der Adoption (Art. 265c Ziff. 2, 268 Abs. 1
ZGB);

d.63 Anordnungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 3, 274 Abs. 2, 274a und 275 Abs. 1 und 2 ZGB), Anordnung
oder Aufhebung einer Beistandschaft, Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Obhut oder der elterlichen Sorge
(Art. 298a, 308-313, 314a, 315, 315a und 325 ZGB); e.64 Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft (Art. 369-372, 392-395 ZGB) sowie Aufhebung dieser Verfügung; f.65 fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a-397f, 405a und 406 Abs. 2 ZGB).


Art. 45

In vermögensrechtlichen Zivilsachen ist die Berufung ohne Rücksicht
auf den Streitwert zulässig.66 a.67 in Streitigkeiten über den Gebrauch einer Geschäftsfirma, über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnung von Waren, der gewerblichen Auszeichnungen und
der gewerblichen Muster und Modelle, über die Erfindungspa59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

60

SR 210

61 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

62 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

63 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

64 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

65 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) (AS 1980 31;
BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit
1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

67

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Vermögensrechtliche Zivilsachen:
a. ohne Berufungssumme

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.110

tente, den Sortenschutz, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst und über Kartelle; b.

im Verfahren zur Kraftloserklärung von Pfandtiteln oder Zinscoupons (Art. 870 und 871 ZGB68), von Wertpapieren (Art.
971 und 972 OR69), insbesondere Namenpapieren (Art. 977
OR und Art. 9 UeB), Inhaberpapieren (Art. 981-989 OR),
Wechseln (Art. 1072-1080 und 1098 OR), Checks (Art. 1143
Ziff. 19 OR), wechselähnlichen und andern Ordrepapieren
(Art. 1147, 1151 und 1152 OR), sowie von Versicherungspolicen (Art. 13 des BG vom 2. April 190870 über den Versicherungsvertrag); c.71 in Streitigkeiten über die Haftpflicht für Nuklearschäden (Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198372).


Art. 46


73

In Zivilrechtsstreitigkeiten über andere vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe
der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch
streitig waren, wenigstens 8000 Franken beträgt.


Art. 47

1

Mehrere in einer vermögensrechtlichen Klage, sei es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend gemachte Ansprüche werden,
auch wenn sie nicht den gleichen Gegenstand betreffen, zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

2

Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.

3

Wenn die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen, so ist die Berufung bezüglich beider Klagen zulässig, sofern nur für eine derselben die Zuständigkeit des Bundesgerichtes begründet ist.


Art. 48

1

Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der obern kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht 68

SR 210

69

SR 220

70

SR 221.229.1 71

Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983, in
Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 732.44).

72

SR 732.44

73

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960
(AS 1959 902 906; BBl 1959 I 17).

b. mit Berufungssumme c. Zusammenrechnung. Widerklage Anfechtbare
Entscheide
a. Endentscheide

Bundesrechtspflegegesetz 19

173.110

durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden
können.

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198774 über das Internationale Privatrecht
(IPRG) ergangener kantonaler Entscheid.75 2

Die Berufung ist gegen Endentscheide unterer Gerichte nur zulässig: a.

wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben, oder b.

wenn sie als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz entschieden haben.

3

Die Berufung gegen den Endentscheid bezieht sich auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide; ausgenommen sind Zwischenentscheide über die Zuständigkeit, die gemäss Artikel 49 schon früher weiterziehbar waren, sowie andere Zwischenentscheide, die gemäss Artikel
50 weitergezogen und beurteilt worden sind.


Art. 49


76

1

Gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absätze 1 und 2 bezeichneten Instanzen über die Zuständigkeit ist wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die
örtliche oder die internationale Zuständigkeit die Berufung zulässig.

2

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198777 über das Internationale Privatrecht ergangener Entscheid eines kantonalen Gerichts.

3

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung78 ist vorbehalten.


Art. 50

1

Gegen andere selbständige Vor- oder Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absätze 1 und 2 bezeichneten Instanzen ist ausnahmsweise die
Berufung zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte
Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint.

74

SR 291

75

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

76

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

77

SR 291

78

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 7 und 30 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

b. Zwischenentscheide über Zuständigkeit c. andere Zwischenentscheide

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.110

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198779 über das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.80

2

Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht ohne öffentliche Beratung nach freiem Ermessen.


Art. 51

1

Das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der Entscheide richten sich nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung; vorbehalten sind folgende Bestimmungen:81 a.82 Wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert, ist in der Klage anzugeben und, soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist,
im Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist.

b.

Wenn das Verfahren vor den kantonalen Behörden mündlich
ist und über die Parteiverhandlungen, soweit sie für die Entscheidung massgebend sind, nicht ein genaues Sitzungsprotokoll geführt wird, so sind die Behörden verpflichtet, im Entscheid die Anträge der Parteien, die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen, die Erklärungen (Anerkennungen, Bestreitungen) der Parteien sowie die von ihnen angerufenen
Beweis- und Gegenbeweismittel vollständig anzuführen.

Überdies steht in diesem Fall jeder Partei das Recht zu, vor
Schluss des kantonalen Verfahrens eine Zusammenfassung ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten zu legen, in der die von
ihr gestellten Anträge, die zu deren Begründung vorgebrachten
Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie die von ihr
angerufenen Beweismittel und abgegebenen Erklärungen anzuführen sind. Machen die Parteien von dieser Berechtigung Gebrauch, so kann in der Sachdarstellung des Entscheides auf die
Eingaben der Parteien Bezug genommen werden. Steht die
Sachdarstellung in einem Punkte mit den übereinstimmenden
Eingaben der Parteien im Widerspruch, so ist auf die letztern
abzustellen.

c.

In den Entscheiden ist das Ergebnis der Beweisführung festzustellen und anzugeben, inwieweit die Entscheidung auf der
Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder ausländischer 79

SR 291

80

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

82

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Kantonales
Verfahren
a. Anforderungen

Bundesrechtspflegegesetz 21

173.110

Gesetzesbestimmungen beruht. Wird wegen besonderer Sachkunde einzelner Richter vom Beweis durch Sachverständige
Umgang genommen, so sind deren Voten zu protokollieren.

d.

Die an das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide sind den
Parteien von Amtes wegen schriftlich mitzuteilen. Als solche
Mitteilung gilt auch die schriftliche Eröffnung, dass der Entscheid bei der Behörde zur Einsicht aufliege.

e.

Die Akten dürfen nicht vor Ablauf der Frist zur Berufung an
das Bundesgericht zurückgegeben werden.

2

In den Rechtsstreitigkeiten, die nach den Artikeln 148, 250 und 284 des Bundesgesetzes vom 11. April 188983 über Schuldbetreibung- und
Konkurs im beschleunigten Verfahren zu erledigen sind (Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungs- und im Konkursverfahren und Streitigkeiten über heimlich oder gewaltsam aus vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten fortgeschaffte Gegenstände), hat die schriftliche
Mitteilung des Urteils innerhalb zehn Tagen nach der Ausfällung zu
erfolgen.


Art. 52

Weisen die Akten oder der Entscheid in den in Artikel 51 bezeichneten Punkten Mängel auf, so kann der Präsident oder das Bundesgericht
die kantonale Instanz zu deren Verbesserung anhalten. Wenn die
Mängel auf andere Weise nicht behoben werden können, hebt das
Bundesgericht den Entscheid von Amtes wegen auf und weist die Sache an die kantonale Instanz zu neuer Beurteilung zurück, der nötigenfalls eine Ergänzung des Verfahrens vorauszugehen hat.


Art. 53

1

Zur Berufung oder Anschlussberufung sind auch die Nebenparteien (Litisdenunzianten, Nebenintervenienten) berechtigt, wenn ihnen nach
dem kantonalen Gesetz Parteirechte zukommen und sie vor der letzten
kantonalen Instanz am Prozess teilgenommen haben. Ihre Stellung im
Verfahren wird durch das kantonale Recht bestimmt.

2

Streitverkündung und Nebenintervention sind vor Bundesgericht nicht mehr zulässig.


Art. 54

1

Die Berufung ist binnen 30 Tagen84, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides (Art. 51 Bst. d) an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat. Diese Frist wird weder 83

SR 281.1

84

Frist gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

b. Mängel

Nebenparteien

Berufungsfrist.
Rechtskraft

Eidgenössische richterliche Behörden 22

173.110

durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels
verlängert noch durch eine Verfügung, die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.

2

Vor Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist tritt die Rechtskraft der Endentscheide nicht ein, ausgenommen als Voraussetzung für ausserordentliche kantonale Rechtsmittel. Durch zulässige
Berufung und Anschlussberufung wird der Eintritt der Rechtskraft im
Umfang der Anträge gehemmt.

3

Die Berufung gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 44 Bst. f) hat diese aufschiebende Wirkung nur, soweit der Präsident der
urteilenden Abteilung es auf Begehren des Berufungsklägers verfügt.85

Art. 55

1

Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet
wird, enthalten:

a.86 bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die
Angabe, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist, sowie die
Gründe, aus denen der Berufungskläger eine allfällige gegenteilige Feststellung der Vorinstanz bestreitet; b.

die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse
Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt
nicht. Neue Begehren sind ausgeschlossen; c.87 die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie
Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig; d.

wenn die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz als offensichtlich
auf Versehen beruhend angefochten wird: die genaue Angabe
dieser Feststellung und der Aktenstelle, mit der sie im Widerspruch steht; 85

Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), in Kraft seit
1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).

86

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

87

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

Berufungsschrift

Bundesrechtspflegegesetz 23

173.110

e.

ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 152).

2

Eine Berufungsschrift, deren Begründung den vorstehenden Vorschriften nicht entspricht, kann unter Ansetzung einer kurzen Frist zur
Verbesserung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass bei
Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten werde.


Art. 56

Die kantonale Behörde hat der Gegenpartei sofort von den Anträgen
der Berufung, auch wenn sie verspätet erscheint, Kenntnis zu geben
und innerhalb einer Woche die Berufungsschriften, eine Abschrift des
Entscheides und vorangegangener Zwischenentscheide sowie sämtliche Akten und ihre allfälligen Gegenbemerkungen dem Bundesgericht
einzusenden und ihm die Daten der Zustellung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Berufung sowie
der Kenntnisgabe an die Gegenpartei mitzuteilen.


Art. 57

1

Ist bezüglich eines Entscheides, gegen den beim Bundesgericht Berufung eingelegt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ein Gesuch um Erläuterung oder um Wiederherstellung (Revision) anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache
vor der kantonalen Behörde die bundesgerichtliche Entscheidung ausgesetzt. Inzwischen unterbleibt die Einsendung der Akten des kantonalen Verfahrens an das Bundesgericht.

2

Ist ein Strafverfahren zur Vorbereitung eines Gesuches um Wiederherstellung (Revision) anhängig, so kann das Bundesgericht seine Entscheidung ebenfalls aussetzen.

3

Die angegangene kantonale Behörde hat dem Bundesgericht von der Art der Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben. Lautet ihr Entscheid auf Erläuterung oder auf Abweisung eines Revisionsgesuches,
so ist er samt den neuen Akten einzusenden.

4

Über die Ergebnisse des Erläuterungs- oder Revisionsverfahrens kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Sie sind bei
der Beurteilung vom Bundesgericht zu berücksichtigen.

5

In gleicher Weise wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt.


Art. 58

Zum Erlass einstweiliger Verfügungen bleiben auch während der Anhängigkeit der Streitsache beim Bundesgericht die kantonalen BehörMitteilung.
Akteneinsendung

Ausserordentliche kantonale
Rechtsmittel

Einstweilige
Verfügungen

Eidgenössische richterliche Behörden 24

173.110

den nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ausschliesslich zuständig.


Art. 59


88

1

Dem Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zur Berufung zu äussern, es sei denn, diese werde durch Nichteintreten oder Abweisung im vereinfachten Verfahren erledigt.

2

Der Berufungsbeklagte kann in der Antwort Anschlussberufung erheben, indem er eigene Abänderungsanträge gegen den Berufungskläger
stellt.

3

Auf die Antwort und die Anschlussberufung sind die Formvorschriften, die für die Berufungsschrift gelten, sinngemäss anwendbar.

4

Den Gegenparteien wird Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht
statt.

5

Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird oder das Gericht auf sie nicht eintritt.


Art. 60-6189

Art. 62

1

Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.90 2

...91

3

Die geladenen Parteien können das Streitverhältnis entweder selbst vortragen oder durch Bevollmächtigte (Art. 29) vortragen lassen.

4

Die Parteien haben nur auf einen Vortrag Anspruch; ausnahmsweise können Replik und Duplik gestattet werden.

5

Das Ausbleiben der Parteien hat für sie keinen Rechtsnachteil zur Folge.

6

Findet keine mündliche Parteiverhandlung statt, so wird den Parteien der Tag der Urteilsfällung angezeigt.

88

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

89

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

91

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Antwort.
Anschlussberufung Parteiverhandlung

Bundesrechtspflegegesetz 25

173.110


Art. 63

1

Das Bundesgericht darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. An deren Begründung ist es nicht gebunden.

2

Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu
legen, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt ferner
die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen.

3

Das Bundesgericht ist in bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Artikel 43 zukommt.


Art. 64

1

Bedarf der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand der Vervollständigung, so hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil
unter Angabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück.

2

Ist der Tatbestand jedoch bloss in nebensächlichen Punkten zu vervollständigen, so kann das Bundesgericht die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen, sofern dies auf Grund der vorhandenen
Akten möglich ist, und in der Sache selbst entscheiden.


Art. 65

Kommen für die Entscheidung neben eidgenössischen Gesetzesbestimmungen auch kantonale oder ausländische Gesetze zur Anwendung
und hat der angefochtene Entscheid sie nicht angewendet, so kann das
Bundesgericht die Anwendung des kantonalen oder ausländischen
Rechts selbst vornehmen oder die Sache an die kantonale Instanz zurückweisen.


Art. 66

1

Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen
Prozessrecht noch zulässig ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung,
mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung
zugrunde zu legen.

2

Gegen den neuen Entscheid ist die Berufung unabhängig vom Streitwert wiederum zulässig.

Umfang der Prüfung:
a. im allgemeinen b. Ergänzung des
Tatbestandes

c. kantonales und
ausländisches
Recht

Wirkung der
Rückweisung

Eidgenössische richterliche Behörden 26

173.110


Art. 67


92

In Streitigkeiten über Erfindungspatente gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse auf Antrag oder von Amtes
wegen überprüfen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweismassnahmen treffen, insbesondere den Sachverständigen der Vorinstanz zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder einen
oder mehrere neue Sachverständige bestellen oder einen Augenschein
vornehmen.

2. Legt der von ihm bestellte Sachverständige seinem Gutachten neue
Tatsachen zugrunde, so kann das Bundesgericht hierüber nötigenfalls
weitere Beweismassnahmen treffen.
Die Parteien können neue Tatsachen und Beweismittel, welche sich
auf technische Verhältnisse beziehen, vorbringen, wenn sie dieselben
im kantonalen Verfahren nicht geltend machen konnten oder wenn dazu kein Grund bestand.

3. Anträge gemäss den Ziffern 1 und 2 Absatz 2 sind in der Berufungsschrift oder Antwort zu stellen und zu begründen. Das Bundesgericht
kann für Anträge gemäss Ziffer 2 Absatz 2 auf Gesuch hin eine weitere
Frist einräumen.
Falls vom Bundesgericht ein Gutachten angeordnet wurde, können
Anträge gemäss Ziffer 2 Absatz 2 noch innerhalb der den Parteien gemäss Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
194793 über den Bundeszivilprozess zu eröffnenden Frist gestellt und
begründet werden.

4. Für die Beweismassnahmen sind die Artikel 36-65 und 68 des Bundeszivilprozesses entsprechend anwendbar.

5. Das Bundesgericht kann den oder die von ihm bestellten Sachverständigen zur Urteilsberatung beiziehen.

Dritter Abschnitt:
Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz


Art. 68

1

In Zivilsachen, die nicht nach den Artikeln 44-46 der Berufung unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden
Nichtigkeitsbeschwerde zulässig: 92

Fassung gemäss Art. 118 des BG vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente, in
Kraft seit 1. Jan. 1956 (AS 1955 871).

93

SR 273

Besonderheiten
des Patentprozesses Beschwerdefälle

Bundesrechtspflegegesetz 27

173.110

a.

wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet worden ist; b.

wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts ausländisches Recht angewendet worden ist oder umgekehrt; c.

wenn nicht das ausländische Recht angewendet worden ist, wie
es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; d.

wenn das nach schweizerischem internationalem Privatrecht
anwendbare ausländische Recht nicht oder nicht genügend
sorgfältig ermittelt worden ist; e.

wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen
Rechtes mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen
Staatsverträge über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit der Behörden. Vorbehalten bleibt die
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59
der Bundesverfassung94.95 1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198796 über das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.97

2

Werden selbständige Entscheide über die Zuständigkeit unangefochten gelassen, so können sie nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.


Art. 69

1

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen98, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des Entscheides an gerechnet, bei der
Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat.

2

Werden von Amtes wegen nachträglich schriftliche Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen99 seit
der Zustellung geführt werden.

3

Diese Fristen werden weder durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels verlängert noch durch eine Verfügung,
die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.

94

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 7 und 30 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

95

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

96

SR 291

97

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

98

Frist gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767
788; BBl 1965 II 1265).

99

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

Beschwerdefrist

Eidgenössische richterliche Behörden 28

173.110


Art. 70

1

Die Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.

2

Auf Begehren kann der Präsident des Bundesgerichtes den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.


Art. 71

Die Beschwerdeschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten: a.

den Antrag des Beschwerdeführers; b.

die Angabe des Inhalts des angefochtenen Entscheides, sofern
er nicht schriftlich mit den Motiven beiliegt. Ist ein schriftlich
begründeter Entscheid zugestellt worden, so muss er beigelegt
werden; geschieht dies innert einer angesetzten Nachfrist nicht,
so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; c.

eine kurz gefasste Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung.


Art. 72

1

Die kantonale Behörde hat die Beschwerdeschrift mit sämtlichen Akten ohne Verzug dem Bundesgericht einzusenden und ihm die Daten
der Eröffnung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder
der Postaufgabe der Beschwerde mitzuteilen.

2

...100

3

Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde sowohl der Behörde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, als auch dem Beschwerdegegner zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Vernehmlassung.101

4

Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten, so kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.


Art. 73

1

Das Bundesgericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Parteiverhandlung.

2

Findet es sie begründet, so weist es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; es kann jedoch im Falle von Artikel 68 Ab100

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

101

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992
288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Rechtskraft.
Vollziehbarkeit

Beschwerdeschrift Verfahren

Entscheid

Bundesrechtspflegegesetz 29

173.110

satz 1 Buchstabe e über die Gerichtsstandsfrage selbst entscheiden,
wenn sie spruchreif ist.102

Art. 74

Im übrigen finden die Vorschriften über die Berufung sinngemäss Anwendung.

Dritter Titel:
Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen


Art. 75


103



Art. 76

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sämtliche Akten, auch die an die
untere Aufsichtsbehörde gerichteten Eingaben, einzuziehen und bis am
dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Beschwerde105 an das
Bundesgericht zurückzubehalten.


Art. 77


106

1

Aufgehoben

2

Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Datum der Zustellung des anfechtbaren Entscheides fest; es ist für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.


Art. 78

1

Beschwerden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 11. April
1889107 über Schuldbetreibung- und Konkurs sind im Doppel bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen, die den Entscheid gefällt
hat.

102

Fassung des zweiten Halbsatzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit
15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

103

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227;
BBl 1991 III 1).

104

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

105

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

106

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

107

SR 281.1

Ergänzende
Vorschriften

Kantonale Aufsichtsbehörde
a. Akten104

b. Beginn der
Beschwerdefrist

Beschwerde an
das Bundesgericht
a. Einlegungsstelle

Eidgenössische richterliche Behörden 30

173.110

2

Die Beschwerdefrist108 wird durch ein Gesuch um Revision oder Erläuterung des angefochtenen Entscheides nicht unterbrochen.


Art. 79

1

In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welchen
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen
und Beweismittel kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte.

2

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen; geschieht es nicht, so wird dem Beschwerdeführer110 eine kurze Frist zur nachträglichen
Einreichung angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.


Art. 80

1

Auch wenn die Beschwerde verspätet erscheint, hat die kantonale Aufsichtsbehörde binnen fünf Tagen die Beschwerdeschriften, deren
Beilagen, sämtliche Akten (Art. 76) und ihre allfälligen Gegenbemerkungen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzusenden und ihr die Daten der Zustellung des angefochtenen
Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Beschwerde
mitzuteilen.

2

Wird mit der Beschwerde das Gesuch um aufschiebende Wirkung verbunden, so hat die Einsendung unverzüglich stattzufinden.


Art. 81

Die Einholung von Vernehmlassungen sowie die Einziehung weiterer
amtlicher Akten ist dem Bundesgericht freigestellt. Im übrigen finden
die Artikel 43, 52, 57 und 63-66 entsprechende Anwendung.


Art. 82

Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die kantonalen Aufsichtsbehörden finden die Artikel 91, 93 und 95 entsprechende Anwendung.

108

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

109

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

110

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997
(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

b. Beschwerdeschrift109 c. Akteneinsendung d. Verfahren vor
Bundesgericht

Rechtsverweigerungsbeschwerde
an das Bundesgericht

Bundesrechtspflegegesetz 31

173.110

Vierter Titel: Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht

Art. 83

Das Bundesgericht beurteilt: a.

Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und
kantonalen Behörden anderseits; b.111 staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, wenn eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft; c.

Klagen des Bundesrates auf Einbürgerung von Heimatlosen
gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850112 betreffend die Heimatlosigkeit sowie Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; d.

Streitigkeiten zwischen Behörden verschiedener Kantone über
die Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1891113 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter;

e.

Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über die Befugnisse und Obliegenheiten
der Vormundschaftsbehörde der Heimat und über den Wechsel
des Wohnsitzes bevormundeter Personen.


Art. 84

1

Gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden: a.

wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger; b.

wegen Verletzung von Konkordaten; c.

wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, ausgenommen bei Verletzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher
Bestimmungen von Staatsverträgen durch kantonale Verfügungen (Entscheide); d.

wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden.

2

In allen diesen Fällen ist jedoch die Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder
Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde
gerügt werden kann.

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

112

[BS 1 99. SR 141.0 Art. 55] 113

[BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1. SR 291
Anhang Ziff. I Bst. a] Staatsrechtliche
Klagen

Staatsrechtliche
Beschwerden
a. Im allgemeinen

Eidgenössische richterliche Behörden 32

173.110


Art. 85

Ferner beurteilt das Bundesgericht: a.

Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der
Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen,
auf Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechtes; b.

Beschwerden über die Verweigerung des Armenrechtes wegen
Verletzung der Bestimmungen des Artikels 22 Ziffer 2 des
Bundesgesetzes vom 28. März 1905114 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen
und der Post;

c.115 Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Artikel 190ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987116 über
das Internationale Privatrecht.


Art. 86


117

1

Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig.

2

Bei Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten muss
der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden.


Art. 87


118

1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

2 Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide
ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

3 Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder
wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vorund Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar.

114

SR 221.112.742. Heute: BG über die Haftpflicht der Eisenbahn- und
Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post.

115

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit
1. Jan. 1989 (SR 291).

116

SR 291

117

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

118 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

b. Besondere
Fälle

Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges Beschwerden
gegen Vor- und
Zwischenentscheide

Bundesrechtspflegegesetz 33

173.110


Art. 88

Das Recht zur Beschwerdeführung steht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.


Art. 89

1

Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der
Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

2

Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang
der Ausfertigung geführt werden.

3

Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist erst, wenn in beiden Kantonen Verfügungen getroffen worden sind, gegen welche staatsrechtliche Beschwerde geführt
werden kann.


Art. 90

1

Die Beschwerdeschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Erlasses oder Entscheides enthalten:

a.

die Anträge des Beschwerdeführers; b.

die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung
darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass
oder Entscheid verletzt worden sind.

2

Ist dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheides zugänglich, so hat er sie beizulegen; unterlässt er es, so wird
ihm eine kurze Frist zur nachträglichen Einreichung angesetzt mit der
Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.


Art. 91

1

Die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes erfolgen in der Regel auf Grundlage eines durch den Präsidenten oder einen Instruktionsrichter zu leitenden schriftlichen Verfahrens.

2

Ausnahmsweise kann das Bundesgericht, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe dafür vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.

Legitimation

Beschwerdefrist

Beschwerdeschrift Instruktionsverfahren

Eidgenössische richterliche Behörden 34

173.110


Art. 92


119



Art. 93

1

Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Behörde, von welcher der angefochtene Entscheid oder
Erlass ausgegangen ist, sowie der Gegenpartei und allfälligen weiteren
Beteiligten zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Einsendung
der Akten und zur Vernehmlassung.120 2

Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten, so kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.


Art. 94

Der Präsident des Bundesgerichtes kann nach Eingang der Beschwerdeschrift auf Ansuchen einer Partei diejenigen vorsorglichen Verfügungen treffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu
erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen.


Art. 95

1

Der Instruktionsrichter ordnet die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweisaufnahmen an. Er kann sie selbst vornehmen
oder durch die zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörden vornehmen lassen.

2

In der Würdigung dieser Beweise ist das Bundesgericht frei.


Art. 96

1

Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder bei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungsrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern
dieser Behörden fällt; die Beschwerde ist dieser von Amtes wegen zu
übergeben.

2

Wenn eine Beschwerde gleichzeitig bei mehr als einer dieser Behörden erhoben wird oder wenn bei einer Behörde Zweifel über ihre Zuständigkeit bestehen, so soll vor der Entscheidung ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage zwischen den Behörden stattfinden.

119

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

120

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Schriftenwechsel

Vorsorgliche
Verfügungen

Beweisverfahren

Verhältnis zu
andern Bundesinstanzen

Bundesrechtspflegegesetz 35

173.110

3

Die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent ist, hat auch alle Vor- und Zwischenfragen zu erledigen.

Fünfter Titel:
Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht121
Erster Abschnitt:
Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz


Art. 97

1

Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968122.

2

Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.


Art. 98

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968123, zulässig gegen Verfügungen: a.

des Bundesrates auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von
Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der
Bundesrat als erste Instanz verfügt; b.

seiner Departemente und der Bundeskanzlei; c.

der den Departementen und der Bundeskanzlei unterstellten
Dienstabteilungen, Anstalten oder Betriebe der Bundesverwaltung, die als Beschwerde- oder Einspracheinstanzen entscheiden, soweit nicht zunächst die Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission zulässig ist; verfügen sie als erste Instanzen, so ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Verfügungen
vorsieht;

d.

letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder
Betriebe, soweit nicht das Bundesrecht die vorgängige Beschwerde oder Klage an eine Instanz im Sinne von Buchstabe
b, c oder g vorsieht;

121

Fassung dieses Tit. (Art. 97-121) gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit
1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

122

SR 172.021

123

SR 172.021

I. Grundsatz

II. Vorinstanzen

Eidgenössische richterliche Behörden 36

173.110

e.124 eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichte aufgrund öffentlichrechtlicher
Verträge;

fbis.125 der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal einschliesslich der
Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, soweit
das Bundesrecht gegen diese Verfügungen nicht zunächst die
Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne von Buchstabe e vorsieht; f.

anderer eidgenössischer Kommissionen, soweit das Bundesrecht unmittelbar gegen ihre Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht; g.

letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht
gegen ihre Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne der Buchstaben b-f vorsieht; h.

anderer Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen und soweit das
Bundesrecht unmittelbar gegen diese Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht.

a 126 1

Die Kantone bestellen richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

2

Sie regeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfahren im Rahmen des Bundesrechts.

3

Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe sind mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zu gewährleisten.


Art. 99

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: a.

Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen; 124

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288;
SR 173.110.01 Art. 1; BBl 1991 II 465).

125 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

126

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 1 Abs. 1
der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

IIa. Letzte kantonale Instanzen III. Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Nach dem Gegenstand der
Verfügungen

Bundesrechtspflegegesetz 37

173.110

abis.127 Verfügungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen;

b.

Verfügungen über Tarife, ausser über Tarife auf dem Gebiete
der Privatversicherung und der Verwertung von Urheberrechten; c.

Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide
über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen
handelt;

d.128 die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, gleichzeitige
Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung des Enteignungsrechts an diese Konzessionäre und die Bewilligung
oder Verweigerung der Übertragung dieser Konzessionen; e.129 die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge oder für technische Anlagen, ausser
für Anlagen der Luftfahrt; f.

Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen; g.

Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben; h.

die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten,
Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen
Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; i.130 Verfügungen der Rekurskommission für ausländische Entschädigungen.

2

Absatz 1 findet keine Anwendung auf: a.

Konzessionen für die Nutzung von Wasserkräften; b.

Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen; c.131 Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen, Genehmigungen von Betriebsreglementen und Plangenehmigungen für
Flugplätze;

127

Eingefügt durch Art. 17 des BG vom 23. Juni 1995 über Rahmenmietverträge und deren
Allgemeinverbindlicherklärung, in Kraft seit 1. März 1996 (SR 221.213.15).

128

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (SR 510.10).

129

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995
(AS 1994 3010 3024; BBl 1992 I 607).

130

Eingefügt durch Art. 12 Abs. 1 des BG vom 21. März 1980 über
Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (SR 981).

131

Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1996 1158). Fassung gemäss
Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

Eidgenössische richterliche Behörden 38

173.110

d.132 Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Trolleybus-, öffentliche Schiffahrts-, Rohrleitungs- und elektrische Anlagen sowie für
Nationalstrassen.133


Art. 100

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:134

a.135 Verfügungen auf dem Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären
Hilfe sowie der übrigen auswärtigen Angelegenheiten; b.

auf dem Gebiete der Fremdenpolizei:
1.

die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und
die Einreisesperre;

2.136 Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls;

3.

die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf
die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; 4.

die Ausweisung gestützt auf Artikel 70 der Bundesverfassung 137 und die Wegweisung; 5.138 Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern;

c.

auf dem Gebiete des Schweizer Bürgerrechts: die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung; d.

auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes:139
1.

Verfügungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes und des Zivilschutzdienstes; 132 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124;
BBl 1998 2591).

133

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit
1. Jan. 1996 (SR 510.10).

134

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft
seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

136

Fassung gemäss Art. 52 Ziff. 2 des Asylgesetzes vom 5. Okt. 1979, in Kraft seit
1. Jan. 1981 [AS 1980 1718].

137

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute Art. 121 und 185 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

138

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988
(AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).

139

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

2. Nach
Sachgebieten

Bundesrechtspflegegesetz 39

173.110

2.

Verfügungen der Schatzungsorgane im Sinne von Artikel
46 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968140;

3.

Verfügungen über den Schutz militärischer Anlagen und
gegen Massnahmen in Ausübung der Aufsicht über Talsperren; 4.141 Verfügungen in Angelegenheiten des Zivildienstes;
5.142 Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee;

e.143 auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal: Verfügungen nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März
2000144, ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses;

f.145 Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung, ausser der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal und, soweit die entsprechenden Bundesgesetze
nichts anderes bestimmen, Verfügungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; g.

Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden; h.

auf dem Gebiete der Zölle: Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der
Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt; i.

auf dem Gebiete der Erfindungspatente: Verfügungen im Rahmen der amtlichen Vorprüfung; k. 146auf dem Gebiete der Schule: 1.

die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise; 2.

die Anerkennung, die Verweigerung oder den Entzug der
Anerkennung von Schweizerschulen im Ausland; 140

SR 172.021

141

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit
1. Okt. 1996 (SR 824.0).

142 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

143 Fassung

gemäss Art. 40 Ziff. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post
(SR 172.220.1).

144 SR

172.220.1

145

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

146

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Eidgenössische richterliche Behörden 40

173.110

l.

auf dem Gebiete des Strassenverkehrs:
1.

Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung; 2.

Verfügungen über Klassifizierung von Fahrzeugen; 3.

Verfügungen, die den Bau oder die Ausrüstung von Motorfahrzeugen beanstanden; m.147auf dem Gebiete der Landwirtschaft: 1.

Verfügungen über die Verkürzung der Pachtdauer, die
parzellenweise Verpachtung und Zupacht und über den
Pachtzins;

2.148 Verfügungen über die Milchkontingentierung; n.149 auf dem Gebiete des Schutzes von Pflanzenzüchtungen: Verfügungen über die Schutzfähigkeit von Pflanzensorten;

o.150 auf dem Gebiete der Seeschiffahrt: Verfügungen betreffend den Namen, die Seetüchtigkeit, Sicherheit und Ausrüstung eines schweizerischen Seeschiffes
oder einer schweizerischen Jacht; p.151 auf dem Gebiete der politischen Rechte: Abstimmungs- und Wahlentscheide; q.152 auf dem Gebiete der Kulturförderung: Verfügungen über Beitragsgesuche an die Stiftung Pro Helvetia; r.

...

s.153 Verfügungen auf dem Gebiete der Forschungsförderung, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als einzige
Instanz verfügt;

147

Eingefügt durch Art. 18 des BG vom 27. Juni 1969 über die Käsevermarktung
[AS 1969 1046]. Fassung gemäss Art. 59 Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985 über die
landwirtschaftliche Pacht, in Kraft seit 20. Okt. 1986 (SR 221.213.2).

148 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

149

Eingefügt durch Art. 52 Ziff. 2 des BG vom 20. März 1975 über den Schutz von
Pflanzenzüchtungen, in Kraft seit 1. Juni 1977 (SR 232.16).

150

Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des
Seeschifffahrtsgesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323 1327;
BBl 1976 II 1181).

151

Eingefügt durch Art. 88 Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in
Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

152

Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1980 über die Änderung des BG betreffend
die Stiftung «Pro Helvetia», in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 821 822;
BBl 1980 II 109).

153

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Bundesrechtspflegegesetz 41

173.110

t.154 auf dem Gebiete des Umweltschutzes: Verfügungen des Bundesrates im Bereich der Abfallentsorgung; u.155 auf dem Gebiete der Kernenergie: Verfügungen über Bewilligungen von Kernanlagen und von
vorbereitenden Handlungen; v.156auf dem Gebiete der Berufsbildung: Verfügungen über die Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen
und über das Ergebnis von Prüfungen; w.157auf dem Gebiete des Markenschutzes: Verfügungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens; x.158 Verfügungen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens;

y.159 Verfügungen auf dem Gebiet der Exportförderung.

2

Absatz 1 findet keine Anwendung: a.

auf Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes; b.

auf Verfügungen über die Gleichstellung der Geschlechter auf
dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal; c.

auf Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen160.161

Art. 101

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unzulässig gegen: a.

Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn gegen die
Endverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist; 154

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997
(AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

155

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

156

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

157

Eingefügt durch Art 75 Ziff. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit
1. April 1993 (SR 232.11).

158

Eingefügt durch Art. 36 des BG vom 16. Dez. 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.056.1).

159 Eingefügt durch Art. 11 Abs. 2 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 946.14).

160

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

161

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft
seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

3. Nach dem
verfahrensrechtlichen Inhalt der
Verfügungen

Eidgenössische richterliche Behörden 42

173.110

b.

Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist; c.

Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen; d.162 Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, ausser gegen Verfügungen über den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Artikel 99
Buchstaben c-f und h und von Artikel 100 Buchstabe b Ziffer
3, Buchstaben c, e Ziffer 1, Buchstaben k Ziffer 1, l und v.


Art. 102

Im übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn
offen steht:

a.

die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 oder jede
andere Klage oder Beschwerde an das Bundesgericht ausser
der staatsrechtlichen Beschwerde; b.

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht
nach den Artikeln 128 ff.; c.

...163

d.

jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache.


Art. 103

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt: a.

wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat;

b.

das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das
Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer
eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen
Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h; diese haben Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, sofort und unentgeltlich den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden mitzuteilen; 162

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

163 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV (AS 2000 416; BBl 1999 7922).

4. Subsidiarität
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde IV. Verfahren
1. Beschwerdelegitimation

Bundesrechtspflegegesetz 43

173.110

c.

jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.


Art. 104

Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
rügen:

a.

Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens; b.

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Vorbehalt von Artikel 105 Absatz 2; c. 164 Unangemessenheit: 1.

von erstinstanzlichen Verfügungen über die Festsetzung
von Abgaben und öffentlichrechtlichen Entschädigungen; 2.

... 165

3.

von anderen Verfügungen, soweit das Bundesrecht die
Rüge der Unangemessenheit vorsieht.


Art. 105

1

Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen überprüfen.

2

Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. 166

Art. 106

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung, einzureichen; handelt es sich um Verfügungen
der Kantonsregierung über das Wahl- und Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten, so beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage. 167 2

Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann eine Partei jederzeit Beschwerde führen.

164

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

165 Aufgehoben durch Art. 40 Ziff. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

166

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

167

Fassung gemäss Art. 88 Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in
Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

2. Beschwerdegründe 3. Feststellung
des Sachverhaltes 4. Beschwerdefrist
a. Grundsatz

Eidgenössische richterliche Behörden 44

173.110


Art. 107

1

Die Beschwerdefrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt.

2

Die unzuständige Behörde überweist die Beschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht.

3

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.


Art. 108

1

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen; sie ist mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen, wenn der Beschwerdeführer die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission,
einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von
Artikel 98 Buchstabe h anficht.

2

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die
als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der
Beschwerdeführer sie in Händen hat.

3

Fehlen die Beilagen oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung der Beschwerde die nötige Klarheit vermissen
und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung
des Mangels anzusetzen, mit Androhen des Nichteintretens.


Art. 109

168

Art. 110

1

Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Vorinstanz und allfälligen anderen Parteien oder Beteiligten zu; 169 geht die angefochtene Verfügung von einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission,
einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von
Artikel 98 Buchstabe h aus, so bringt das Bundesgericht die Beschwerde auch der Bundesverwaltungsbehörde zur Kenntnis, die nach
Artikel 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre.

168

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

169

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

b. Sonderfälle

5. Beschwerdeschrift 6....

7. Schriftenwechsel

Bundesrechtspflegegesetz 45

173.110

2

Gleichzeitig setzt es Frist zur Vernehmlassung an und fordert die Vorinstanz auf, innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. Es kann von
der Bundesverwaltungsbehörde, die nach Artikel 103 Buchstabe b zur
Beschwerde berechtigt gewesen wäre, eine Stellungnahme verlangen.170 3

Es holt die Vernehmlassung der letzten kantonalen Instanz auch dann ein, wenn über die Beschwerde zunächst eine eidgenössische Vorinstanz des Bundesgerichts zu entscheiden hatte und der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anficht.

4

Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.


Art. 111

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung, die zu einer Geldleistung verpflichtet, hat aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerde gegen eine andere Verfügung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes
wegen oder auf Begehren einer Partei verfügt; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts. 171

Art. 112

172 Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.


Art. 113

Auf das Verfahren bis zum Urteil finden im übrigen die Artikel 94, 95
und 96 Absätze 2 und 3 sinngemäss Anwendung.


Art. 114

1

Das Bundesgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen, ausser in Abgabestreitigkeiten
wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts; an die Begründung der Begehren
ist es nicht gebunden.

2

Hebt das Bundesgericht die angefochtene Verfügung auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster
Instanz verfügt hat.

170 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

171

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979
(AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

172

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

8. Aufschiebende
Wirkung

9. Parteiverhandlung 10. Übriges Verfahren bis zum
Urteil

11. Urteil

Eidgenössische richterliche Behörden 46

173.110

3

Erachtet es eine disziplinarische Auflösung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal als ungerechtfertigt, so kann es ohne Bindung an
die Begehren der Parteien, anstatt die angefochtene Verfügung aufzuheben oder zu ändern, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zulasten des Bundes zubilligen.

4

Das Bundesgericht teilt sein Urteil den Parteien und den anderen Beteiligten mit, die es zur Vernehmlassung eingeladen hat.


Art. 115

1

Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen bestimmt sich nach
den Artikeln 104-109 dieses Gesetzes 173.

2

Im übrigen bestimmt es sich nach den Artikeln 77-87 und 116 174 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 175.

3

Artikel 116 des Enteignungsgesetzes findet auch Anwendung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden auf dem Gebiete der Enteignung.

Zweiter Abschnitt: Das Bundesgericht als einzige Instanz

Art. 116

176 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz, unter Vorbehalt von
Artikel 117, Streitigkeiten aus Bundesverwaltungsrecht über: a.

das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, ausser über die
Genehmigung von Erlassen; b.

das Verhältnis zwischen Kantonen; c.

Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 177.


Art. 117

Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn: 173

Heute richtet sich das Verfahren nach den Art. 104-109 dieses Gesetzes, soweit das
Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 des genannten Gesetzes in der
Fassung vom 18. März 1971 - SR 711).

174

Heute: nach den Art. 77-82, 86 und 116.

175

SR 711

176

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288;
SR 173.110.01 Art. 1; BBl 1991 II 465).

177

SR 170.32

12. Besondere
Verfahrensbestimmungen für
die Enteignung

I. Zulässigkeit
der verwaltungsrechtlichen
Klage

II. Unzulässigkeit der verwaltungsrechtlichen
Klage

Bundesrechtspflegegesetz 47

173.110

a.178 die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41 oder 83 offen steht;

a.bis 179 die zivilrechtliche Berufung nach Artikel 45 Buchstabe c offensteht;

b.

die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht offensteht; c.180 die Erledigung des Streites nach anderen Bundesgesetzen einer Behörde im Sinne von Artikel 98 Buchstaben b-h zusteht; gegen deren Verfügungen ist letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.


Art. 118

181

Art. 119

1 Das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der
Bundesverwaltung vertritt den Bund im Falle verwaltungsrechtlicher
Klagen des Bundes oder gegen ihn.182 2

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 können in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Vertretung der Eidgenössischen Finanzverwaltung übertragen.

3

Reicht jemand eine Klage gegen den Bund ein, ohne vorher um die Stellungnahme der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 nachzusuchen, und anerkennt diese in der Folge den eingeklagten Anspruch, so findet Artikel 156 Absatz 6 Anwendung.


Art. 120

183 Im übrigen finden der Artikel 105 Absatz 1 dieses Gesetzes und die
Artikel 3-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947184 über den
Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung.

178 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

179

Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983, in
Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 732.44).

180

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288;
SR 173.110.01 Art. 1; BBl 1991 II 465).

181

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

182 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).

183

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

184

SR 273

III....

IV. Verfahren
1. Vertretung des
Bundes

2. Ergänzende
Verfahrensbestimmungen

Eidgenössische richterliche Behörden 48

173.110

Dritter Abschnitt:
Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten


Art. 121

Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Bundesgericht in Anwendung von Artikel 114bis Absatz 4 der Bundesverfassung 185 zugewiesen werden, sind in dem für das Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen, soweit die Bundesversammlung nicht
anders beschliesst.

Sechster Titel:186 Eidgenössisches Versicherungsgericht

Art. 122

Das Eidgenössische Versicherungsgericht gilt als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts.


Art. 123

1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun bis elf
Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen.187 2

Auf die Wahl der Mitglieder und der nebenamtlichen Richter finden Artikel 1-5, auf die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten Artikel 6 sinngemäss Anwendung. 188 3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht wählt seine Gerichtsschreiber und Sekretäre; Artikel 7 findet sinngemäss Anwendung.


Art. 124

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seinen Sitz in Luzern.

185

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 190 Abs. 2 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

186

Fassung dieses Tit. (Art. 122-135) gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit
1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

187 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

188

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

I. Organisation

1. Grundsatz

2. Zusammensetzung und Wahl 3. Sitz

Bundesrechtspflegegesetz 49

173.110


Art. 125

189 Im übrigen organisiert sich das Eidgenössische Versicherungsgericht
in sinngemässer Anwendung der Artikel 8, 9 Absätze 1-3 und 7, Artikel 10, 11, 13 Absätze 1-3 und 5, Artikel 14, 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16-18, 19 Absatz 2, Artikel 20-26 und 28. 190 Artikel 17 Absatz 2
gilt auch für Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts, soweit es über Versicherungsleistungen oder Versicherungsbeiträge entscheidet.


Art. 126

Die Bestimmungen anderer Erlasse, welche die Rechtsstellung der
Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts, seiner Gerichtsschreiber, seiner Sekretäre und der übrigen Personen in seinem
Dienste regeln, finden auf die entsprechenden Personen im Dienste des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts sinngemäss Anwendung; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Besoldung
seines Präsidenten.


Art. 127

1

... 191

2

Artikel 16 findet auch Anwendung im Verhältnis zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Bundesgericht.

3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht und die öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts pflegen periodisch einen Meinungsaustausch über andere sie gemeinsam interessierende Fragen.192

4

Ausserdem bringen beide Gerichte einander ohne Verzug ihre Entscheide über die sie gemeinsam interessierenden, im gegenseitigen
Einvernehmen zu bestimmenden Rechtsfragen zur Kenntnis.

5

Das Eidgenössische Versicherungsgericht veröffentlicht seine grundsätzlichen Entscheide im Rahmen der amtlichen Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts.

189

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979
(AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

190

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

191

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

192

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979
(AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

4. Organisation
im übrigen
a. Anwendbarkeit dieses Gesetzes b. Anwendbarkeit anderer Erlasse c. Verhältnis
zum Bundesgericht

Eidgenössische richterliche Behörden 50

173.110


Art. 128

193 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich
Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der
Artikel 97, 98 Buchstaben b-h und 98 a auf dem Gebiete der Sozialversicherung.


Art. 129

1

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen über:

a.

die Genehmigung von Erlassen; b.

Tarife;

c.

die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen; d.

Weisungen an Kassen oder andere Organe der Sozialversicherung; e. 194 die Sicherstellung der Behandlung in der Krankenversicherung;

f.

die Grundprämie in der Arbeitslosenversicherung.

2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 101 Buchstaben a-c.

3

Im übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig im Falle von Artikel 102 Buchstaben a, c und d.


Art. 130

195 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt als einzige Instanz
verwaltungsrechtliche Klagen im Sinne von Artikel 116 auf dem Gebiete der Sozialversicherung.


Art. 131

Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig im Falle von Artikel 117 Buchstaben a und c; im Falle von Buchstabe c ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

193

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

194

Fassung gemäss Ziff. 13 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit
1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

195

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288;
SR 173.110.01 Art. 1; BBl 1991 II 465).

II. Zuständigkeit
1. als Beschwerdeinstanz
a. Grundsatz

b. Unzulässigkeit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2. als einzige Instanz
a. Grundsatz

b. Unzulässigkeit
der verwaltungsrechtlichen Klage

Bundesrechtspflegegesetz 51

173.110


Art. 132

Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden die Artikel 103-114 Anwendung, die Artikel 104, 105 und 114 jedoch, soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, mit folgenden Abweichungen: a.

der Beschwerdeführer kann auch die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung rügen; b.

Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Eidgenössische
Versicherungsgericht in keinem Falle; c.

das Eidgenössische Versicherungsgericht kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.


Art. 133

Auf das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage finden die Artikel
119 und 120 Anwendung.


Art. 134

Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen darf das Eidgenössische Versicherungsgericht den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen.


Art. 135

Im übrigen finden auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Artikel 29-40 und 136-162 Anwendung.

Siebenter Titel:
Revision und Erläuterung
196

Art. 136

Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist zulässig: a.

wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Besetzung des
Gerichtes oder Artikel 57 über die Aussetzung der Entscheidung verletzt wurden, sowie im Falle des Artikels 28; b.

wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass besondere
Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, 196

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

III. Verfahren

1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde 2. verwaltungsrechtliche Klage 3. Kosten

4. Verfahren
im übrigen

Revisionsgründe

a. Verfahrensmängel

Eidgenössische richterliche Behörden 52

173.110

als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat; c.

wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d.

wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt hat.


Art. 137

Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist ferner zulässig: a.

wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass
durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise
erbracht werden;

b.

wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.


Art. 138

Die Revision eines den kantonalen Entscheid bestätigenden bundesgerichtlichen Entscheides kann nicht mehr verlangt werden aus einem
Grund, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheides entdeckt worden ist und im kantonalen Revisionsverfahren
hätte geltend gemacht werden können.


Art. 139

197 Für die Revision von Urteilen der Strafgerichtsbehörden des Bundes
im Strafpunkt gilt das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934198 über die
Bundesstrafrechtspflege.

a 199 1

Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz ist zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4.

November

1950 200 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und 197

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

198

SR 312.0

199

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

200

SR 0.101

b. Neue Tatsachen Kantonale Revisionsgründe Vorbehalt zugunsten des BStP Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention

Bundesrechtspflegegesetz 53

173.110

deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur
durch eine Revision möglich ist.

2

Stellt das Bundesgericht fest, dass die Revision geboten, aber eine Vorinstanz zuständig ist, so überweist es ihr die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens.

3

Die kantonale Vorinstanz hat auch dann auf das Revisionsgesuch einzutreten, wenn das kantonale Recht diesen Revisionsgrund nicht
vorsieht.


Art. 140

Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und
dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung
verlangt wird.


Art. 141

1

Das Revisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung beim Bundesgericht anhängig gemacht werden:

a.

in den Fällen des Artikels 136 binnen 30 Tagen vom Eingang
der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an; b.

in den Fällen des Artikels 137 binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen
Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an; c. 201 in den Fällen des Artikels 139a binnen 90 Tagen, nachdem das Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde
den Parteien zugestellt hat.

2

Nach Ablauf von zehn Jahren kann die Revision bloss noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen nachgesucht werden.


Art. 142

Während des Verfahrens kann das Bundesgericht oder der Präsident,
gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und weitere vorsorgliche Verfügungen
treffen.


Art. 143

1

Wird das Revisionsgesuch einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann es ohne öffentliche Beratung erledigt werden.

201

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Revisionsgesuch

Revisionsverfahren:
a. Frist

b. aufschiebende
Wirkung

c. weiteres Verfahren

Eidgenössische richterliche Behörden 54

173.110

2

Andernfalls wird es der Gegenpartei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beantwortung und mit der Aufforderung zur Einsendung der Akten mitgeteilt.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Schlussverhandlung findet nur ausnahmsweise statt.

4

Hängt die Zulässigkeit der Revision von der Feststellung bestrittener Tatsachen ab, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung.


Art. 144

1

Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutreffe, so hebt es die frühere Entscheidung auf und entscheidet aufs neue. Es entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und
Kosten.

2

Die Aufhebung eines Rückweisungsentscheides bewirkt auch die Aufhebung des auf Grund desselben vom kantonalen Richter erlassenen Endentscheides.


Art. 145

1

Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder
enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor.

2

Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheides ist nur solange zulässig, als das kantonale Gericht nicht den Endentscheid in der Sache
erlassen hat.

3

Die Artikel 142 und 143 sind entsprechend anwendbar.

Achter Titel 202: Vergütungen und Prozesskosten Erster Abschnitt: Vergütungen

Art. 146


203

Die Vergütungen an die Mitglieder des Bundesgerichtes für amtliche
Reisen sowie an die nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes, die
Untersuchungsrichter in Strafsachen und deren Schriftführer werden
durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

202

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

203 Fassung

gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

d. Revisionsentscheid Erläuterung

Reiseauslagen
und Taggelder

Bundesrechtspflegegesetz 55

173.110


Art. 147

1

Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen sowie auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Das Bundesgericht kann darüber allgemeine Bestimmungen aufstellen.

2

Experten erhalten eine vom Bundesgericht nach freiem Ermessen festzusetzende Entschädigung.


Art. 148

Die Vergütung an Hilfspersonen des Gerichts (Wachen u. dgl.) wird in
jedem Falle vom Gericht festgesetzt, das sich hierüber, soweit es nötig
ist, mit den Kantonsbehörden ins Einvernehmen setzt und auf den
Ortsgebrauch Rücksicht nimmt.

Zweiter Abschnitt:
Gerichtskosten und Parteientschädigungen


Art. 149

204 Für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind die nachstehenden Vorschriften massgebend; in Strafsachen bleiben abweichende
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934205 über die
Bundesstrafrechtspflege vorbehalten.


Art. 150

206 1

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und 153a) sicherzustellen.
Wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Gericht die Sicherstellung teilweise oder ganz erlassen. 207 2

Eine Partei kann auf Begehren der Gegenpartei vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 159 und 160) angehalten werden, wenn sie in der
Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig
ist.

3

Die Sicherstellung ist in bar bei der Bundesgerichtskasse zu hinterlegen.

4

Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung (nach Abs. 1 oder 2) gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

204

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

205

SR 312.0

206

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

207

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Entschädigungen
an Zeugen und
Experten

Hilfspersonen
des Gerichts

Im allgemeinen

Sicherstellung
für Gerichtskosten und Parteientschädigung

Eidgenössische richterliche Behörden 56

173.110


Art. 151

1

Ausserdem hat jede Partei die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien
oder durch das Gericht von Amtes wegen veranlasst werden.

2

Wird der Vorschuss innert gesetzter Frist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.


Art. 152

1

Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Ausgenommen sind die Fälle der Prorogation.

2

Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der
Parteientschädigung im Rahmen des in Artikel 160 vorgesehenen Tarifs vom Bundesgericht festgesetzt und von der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet wird.

3

Wenn die Partei später dazu imstande ist, so hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.


Art. 153

208 1

Die Gerichtskosten, die von den Parteien zu bezahlen sind, bestehen in der Gerichtsgebühr sowie in den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen in oder aus Nationalsprachen, sowie für Gutachten, für
Zeugenentschädigungen und für die Untersuchungshaft.

2

Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten.

a 209 1

Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien.

2

Sie beträgt:

208

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2
der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

209

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992
(AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2
der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Vorschuss für
Barauslagen

Unentgeltliche
Rechtspflege

Gerichtskosten
a. im allgemeinen b. Gerichtsgebühr

Bundesrechtspflegegesetz 57

173.110

a.

in Streitigkeiten, in denen das Gericht als einzige Instanz entscheidet, 1000-100 000 Franken; b.

bei staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; c.

in den übrigen Streitfällen 200-50 000 Franken.

3

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Gericht über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.


Art. 154


210

Bei staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in
Frage steht.


Art. 155

211 Für die Zwangsliquidation, das Nachlassverfahren und das Gläubigergemeinschaftsverfahren einer Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmung beträgt die Gerichtsgebühr 200-10 000 Franken.


Art. 156

1

Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt.

2

Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt,
das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden.

3

Hat keine Partei vollständig obgesiegt oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so
können die Kosten verhältnismässig verlegt werden.

4

... 212

5

Wird in Disziplinarfällen die Beschwerde zurückgezogen oder die angefochtene Verfügung als gerechtfertigt befunden, so sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen;
im übrigen sind sie von der Gerichtskasse zu tragen.

6

Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

210 Fassung

gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

211

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

212

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

c. Ausnahmen
für staatsrechtliche Streitigkeiten d. in Eisenbahnund Schiffahrtssachen Kostenpflicht im
Verfahren vor
Bundesgericht
a. für Kosten des
Bundesgerichts

Eidgenössische richterliche Behörden 58

173.110

7

Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen.


Art. 157

Wird das angefochtene Urteil einer untern Instanz abgeändert, so kann
das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders
verlegen.


Art. 158

213

Art. 159

1

Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat das Bundesgericht zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden
Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien.

2

Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu
ersetzen; im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der
verwaltungsrechtlichen Klage darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 214 3

Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden.

4

Wird eine angefochtene Disziplinarverfügung als nicht gerechtfertigt befunden, so ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

5

Artikel 156 Absätze 6 und 7 sind entsprechend anwendbar. 215 6

Die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, wird vom Bundesgerichte je nach
dem Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert. Dabei kann das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes selbst festsetzen oder die Festsetzung der
zuständigen kantonalen Behörde übertragen.

213

Aufgehoben durch Art. 80 Bst. b VwVG (SR 172.021).

214

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

215

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

b. für kantonale
Kosten

Parteientschädigung

Bundesrechtspflegegesetz 59

173.110


Art. 160

Die Höhe der Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor
dem Bundesgericht, einschliesslich der Vertretung durch einen Anwalt, wird durch einen vom Bundesgericht zu erlassenden Tarif festgestellt.

Dritter Abschnitt: Anwaltsgebühren

Art. 161

Ist das von einer Prozesspartei ihrem Anwalt für das Verfahren vor
dem Bundesgericht geschuldete Honorar streitig, so setzt das Bundesgericht dessen Betrag nach schriftlicher Vernehmlassung des Anwaltes
oder der Partei ohne Parteiverhandlung fest.

Neunter Titel 216:
Verschiedene Bestimmungen,
Schluss- und Übergangsbestimmungen


Art. 162


217



Art. 163

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung gilt im Sinne dieses Gesetzes
als Abteilung der Bundesverwaltung.


Art. 164

218

Art. 165

Das Bundesgesetz vom 22. November 1850 219 über das Verfahren bei
dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird abgeändert wie folgt: I.

Die Artikel 28, 64, 192 Ziffer 2 und 193 erhalten die Fassung: ... 220

II.

Die Artikel 43 Satz 2, 66 Satz 2 und 182 werden aufgehoben.

216

Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969
(AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

217

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227;
BBl 1991 III 1).

218

Aufgehoben durch Art. 80 Bst. b VwVG (SR 172.021).

219

[AS II 77, III 183 Art. 2 Ziff. 10, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5. SR 273 Art. 87 Abs. 2] 220

[AS 60 271]

Höhe der
Entschädigung

Alkoholverwaltung Abänderung:

a. des Bundeszivilprozesses

Eidgenössische richterliche Behörden 60

173.110


Art. 166

Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1914 221 über die Organisation der Bundesverwaltung erhält folgende Fassung:
...


Art. 167

Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924 222 betreffend den
Postverkehr erhält folgende Fassung:
...


Art. 168

Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934223 über die Bundesstrafrechtspflege wird abgeändert wie folgt: I.

Die Artikel 1, 2, 12, 17, 24, 132 Absatz 1, 135, 213, 245 Absätze 2 und 4 und 264 erhalten die Fassung: ... 224

II.

Der fünfte Abschnitt des dritten Teils (Art. 268-278) erhält
folgende Fassung:

... 225


Art. 169

Alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:
das Bundesgesetz vom 22. März 1893 226 über die Organisation der
Bundesrechtspflege sowie dessen spätere Abänderungen, ausgenommen Artikel 197 in der Fassung vom 13. Juni 1928 227;
das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928 228 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, jedoch bleiben Artikel 23 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1914 229 über die Organisation der Bundesverwaltung und die Artikel 8, 62, 62bis und 63 des Bundesgesetzes 221

[BS 1 261; AS 1969 737 Art. 80 Bst. a. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 222

[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857
Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. V, 1986 1974 Art. 54
Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang
Ziff. 1]

223

SR 312.0

224

Text siehe im genannten BG, ausgenommen Art. 1 Abs. 2 und Art. 245, die heute eine
neue Fassung haben.

225

Text siehe im genannten BG, mit Ausnahme der seither geänderten Art. 268, 271 Abs. 2
und 4, 275bis, 276 Abs. 1 und 3 und 278.

226

[BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am Schluss, SchlB Änd. 20. Juni 1947, 3 391 Art. 342
Abs. 2 Ziff. 4; AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711] 227

[AS 44 711. BS 1 152 am Schluss, SchlB Änd. 20. Juni 1947] 228

[AS 44 779]

229

[BS 1 261; AS 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 3. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] b. der Organisation der Bundesverwaltung c. des Postverkehrsgesetzes d. des Bundesstrafprozesses Aufhebung von
Gesetzen

Bundesrechtspflegegesetz 61

173.110

vom 4. Oktober 1917 230 über die Stempelabgaben, in der Fassung der
Artikel 50 Buchstabe a und 51 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, in Kraft;
der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 231 betreffend den Schutz der
Sicherheit der Eidgenossenschaft;
Artikel 31 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889232 über
Schuldbetreibung- und Konkurs;
Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 233 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Artikel 110 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 234
die Verordnung des Bundesgerichts vom 3. November 1910 235 betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.


Art. 170

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.


Art. 171

1

Auf diejenigen Fälle, welche vor dem 1. Januar 1945 beim Bundesgericht anhängig gemacht worden sind oder für deren Weiterziehung
die Frist vor dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen hat, finden noch
die bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Anwendung.

2

Die Revision der in den Jahren 1940-1944 gefällten Entscheide des Bundesgerichtes richtet sich nach den neuen Vorschriften; in diesen
Fällen kann wegen neuer erheblicher Tatsachen, die der Gesuchsteller
vor dem 1. Januar 1945 entdeckt hat, das Revisionsgesuch bis zum 31.
März 1945 eingereicht werden.

Schlussbestimmungen der Änderung
vom 20. Dezember 1968
236 II

1

Folgende Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben:

230

[BS 6 101; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a] 231

[AS 51 482. AS 54 757 Art. 398 Bst. p] 232

SR 281.1

233

[BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1. AS 1988
1776 Anhang Ziff. I Bst. a] 234

SR 711. Art. 110 wurde aufgehoben (Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 SchlB Änd. 20. Dez. 1968 am
Ende dieses Gesetzes). Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

235

[AS 26 1121] 236

AS 1969 767; BBl 1965 II 1265 Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen

Eidgenössische richterliche Behörden 62

173.110

1.

Bundesbeschluss vom 28. März 1917 237 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ergänzende Verordnungen: Aufgehoben.

2. Bundesgesetz vom 18. Juni 1915 238 betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und
Unfallversicherung:

Die Artikel 10 und 11 werden aufgehoben.

Artikel 12 wird wie folgt geändert: ...

3.

Bundesgesetz vom 26. März 1914 239 über die Organisation der
Bundesverwaltung:

Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: ...

4. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927240: Artikel 33 wird wie folgt geändert: 241 ...

5.

Bundesgesetz vom 26. März 1931 242 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer: Artikel 20 wird wie folgt geändert 243: ... 244

6. Bundesgesetz vom 28. September 1962 245 über das Filmwesen:

Artikel 16 Absatz 2 wird aufgehoben.

Die Artikel 17 und 20 Absatz 2 werden wie folgt geändert 246: ... 247

237

[BS 3 607; AS 1949 II 1671 Art. 58 1701 Art. 9 Abs. 2] 238

[BS 8 319; AS 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 2. AS 1982 1676 Art. 116 Abs. 1 Bst. b] 239

[BS 1 261. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 240

SR 172.221.10 241

Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

242

SR 142.20

243

Abs. 1 hat heute eine neue Fassung.

244

Text siehe im genannten BG.

245

SR 443.1

246

Art. 17 Abs. 2 und 20 Abs. 2 haben heute eine neue Fassung.

247

Text siehe im genannten BG.

Bundesrechtspflegegesetz 63

173.110

7. Bundesbeschluss vom 23. März 1961 248 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland:

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...

Artikel 8 Absätze 2-4 werden aufgehoben.

8.

Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 249: Die Artikel 47 Absatz 1, 49 und 50 werden wie folgt geändert 250: ...

Die Artikel 6 Absatz 4, 40 Absatz 7 251, 64 Absatz 3 letzter
Satz, und 67 Absatz 3 letzter Satz werden aufgehoben.

9.

Bundesgesetz vom 23. Juni 1944 252 über die Konzessionierung
der Hausbrennerei:

Artikel 11 wird aufgehoben.

10. Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930 253: Die Artikel 77 Absätze 1-3 und 110 werden aufgehoben 254.

2

Ausserdem werden die Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben, die diesem Gesetz widersprechen.

3

Vorbehalten bleibt Ziffer III Absatz 3.

III

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt. 255

2

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor dem Bundesgericht oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und
auf Beschwerden oder andere Rechtsmittel gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen.

3

Im Falle von Absatz 2 bleiben die früheren Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen anwendbar.

248

[AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914.
AS 1984 1148 Art. 37 Abs. 1] 249

SR 680

250

Die Art. 47 und 49 haben heute eine neue Fassung. Art. 50 ist aufgehoben.

251

Art. 40 hat heute eine neue Fassung.

252

SR 680.1

253

SR 711

254

Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.

255

Dieses Gesetz ist am 1. Okt. 1969 in Kraft getreten (AS 1969 788)

Eidgenössische richterliche Behörden 64

173.110

Schlussbestimmung der Änderung vom 23. Juni 1978 256 Diese Änderung gilt nicht für Mitglieder der Bundesversammlung, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zu Ersatzrichtern gewählt worden sind.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober
1991
257

1. Ausführungsbestimmungen 1

Die Kantone erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über Zuständigkeit, Organisation
und Verfahren letzter kantonaler Instanzen im Sinne des Artikels 98a.

2

Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen nötigenfalls und vorläufig in die Form
nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden.

3

Der Bundesrat erlässt innert zweier Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über:

a. die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a-71c des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 258; b. die

Zuständigkeit für den Entscheid in den Fällen, in denen bisher das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz auf verwaltungsrechtliche
Klage zu entscheiden hatte und diese Klage nach den Artikeln
116 und 130 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist. Der Entscheid ist einer Bundesbehörde zu übertragen, die nach ihrem
übrigen Geschäftsbereich in der Sache zuständig und unmittelbar oder mittelbar Vorinstanz des Bundesgerichts oder des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist. Als unmittelbare
Vorinstanzen sind in der Sache zuständige eidgenössische Rekurs- oder Schiedskommissionen zu bezeichnen. Vorbehalten
bleiben Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die den Entscheid einer kantonalen Behörde übertragen.

2. Aufhebung widersprechender Bestimmungen 1

Bestimmungen des kantonalen Rechts und Bundesrechts, die diesem Gesetz widersprechen, sind mit dessen Inkrafttreten aufgehoben.

256

AS 1978 1450; BBl 1977 II 1235 III 580 257

AS 1992 288; BBl 1991 II 465 258

SR 172.021

Bundesrechtspflegegesetz 65

173.110

2

Ausgenommen sind widersprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren letzter kantonaler Instanzen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage;
sie bleiben bis zum Erlass der diesem Gesetz entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Kantone und des Bundesrates in Kraft.

3

Der Bundesrat kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen redaktionell anpassen.

3. Übergangsbestimmungen 1

Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar, auf ein Beschwerde- oder Berufungsverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

2

Die Artikel 15, 36a und 36b, 150, 153 und 153a dieses Gesetzes sind ausserdem auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar.

3

Kantone und Bundesrat erlassen entsprechende Übergangsbestimmungen zu ihren Ausführungsbestimmungen.

4. Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. 259 3

Er schiebt das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und
Schiedskommissionen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage auf, bis er darüber entsprechende Ausführungsbestimmungen erlässt. 260 259

Dieses Gesetz ist am 15. Febr. 1992 in Kraft getreten (SR 173.110.0).

260

Diese Bestimmungen sind am 1. Jan. 1994 in Kraft getreten.

Eidgenössische richterliche Behörden 66

173.110