01.01.2025 - *
01.02.2024 - 31.12.2024 / In Kraft
01.01.2024 - 31.01.2024
01.07.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 30.06.2022
01.01.2021 - 31.12.2021
01.01.2019 - 31.12.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.06.2017 - 31.12.2017
01.04.2017 - 31.05.2017
01.01.2017 - 31.03.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.11.2015 - 31.12.2015
01.08.2014 - 31.10.2015
01.07.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
01.07.2013 - 31.12.2013
01.02.2013 - 30.06.2013
01.01.2013 - 31.01.2013
01.10.2012 - 31.12.2012
01.04.2012 - 30.09.2012
01.01.2012 - 31.03.2012
05.12.2011 - 31.12.2011
01.04.2011 - 04.12.2011
01.01.2011 - 31.03.2011
01.01.2009 - 31.12.2010
01.08.2008 - 31.12.2008
01.04.2007 - 31.07.2008
01.01.2007 - 31.03.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.02.2005 - 30.06.2006
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01.05.2004 - 31.01.2005
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.01.2003 - 30.11.2003
01.08.2002 - 31.12.2002
01.06.2002 - 31.07.2002
01.01.2002 - 31.05.2002
01.03.2001 - 31.12.2001
01.02.2001 - 28.02.2001
01.01.2001 - 31.01.2001
01.03.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG])1 vom 16. Dezember 1943 (Stand am 28. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 103 und 106-114bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 19434, beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Organisation des Bundesgerichtes

Art. 1

1 Das Bundesgericht besteht aus 30 Mitgliedern und 15 nebenamtlichen Richtern.5 2

Die Mitglieder und die nebenamtlichen Richter7 werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen vertreten sind.

3

Werden ausscheidende Mitglieder als nebenamtliche Richter gewählt, so sind sie auf die Zahl der nebenamtlichen Richter nicht anzurechnen.8 BS 3 531

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

2

Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 143-145, 168 Abs. 1, 177 Abs. 3, 187 Abs. 1 Bst. d und 188-191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz [BBl 1999 8633]; Art. 188-191c) der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gerichtsstandgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1943 97

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

7

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

173.110

Mitglieder,

nebenamtliche

Richter. Wahlart6

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.110


Art. 2

1 In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger gewählt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.

2

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht Mitglieder oder nebenamtliche Richter des Bundesgerichtes sein.9

Art. 3

1 Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kanton, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder ein Gewerbe betreiben.

2

Sie dürfen auch nicht bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, die Stellung von Direktoren oder Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.

3

Den Mitgliedern des Bundesgerichts ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.10

a11 1 Das Bundesgericht kann seinen Mitgliedern die Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter sowie andere Nebenbeschäftigungen nur gestatten, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigt werden.

2

Das Bundesgericht ordnet die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.


Art. 4

1 Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern dürfen nicht gleichzeitig das Amt eines Mitgliedes oder nebenamtlichen Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen 9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1978 (AS 1978 1450 1451; BBl 1977 II 1235 III 580). Siehe auch die SchlB Änd.

23. Juni 1978 am Ende dieses Textes.

10 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Wahlfähigkeit

Unvereinbarkeit

Nebenbeschäftigung

Verwandtschaft

Bundesrechtspflegegesetz 3

173.110

Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden.12 2 ...13

3

Wer durch Eingehung einer Ehe in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.


Art. 5

1 Die Amtsdauer der Mitglieder und der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes beträgt sechs Jahre.

2

Frei gewordene Stellen werden bei der nächsten Session der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

a14 1 Gegen die Mitglieder des Bundesgerichtes kann während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.

2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Mitgliedes des Bundesgerichts verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

13

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

14

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 Bst. a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

Amtsdauer

Immunität

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.110


Art. 6

1 Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichts werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern desselben auf zwei Jahre gewählt.

2

Dem Bundesgerichtspräsidenten liegt die allgemeine Geschäftsleitung und die Überwachung der Beamten und Angestellten ob.

3

Im Falle der Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das amtsälteste, unter gleichzeitig gewählten durch das der Geburt nach älteste Mitglied vertreten.15

Art. 7

1 Die Bundesversammlung bestimmt mit dem Voranschlag die Zahl der Gerichtsschreiber, der Sekretäre und der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, einschliesslich der persönlichen Mitarbeiter der Richter.17 2 Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden vom Bundesgericht jeweilen nach seiner Gesamterneuerung auf sechs Jahre oder während der Amtsdauer für deren Rest gewählt.


Art. 8
Das Bundesgericht stellt die Aufgaben des Personals durch ein Reglement fest.


Art. 9

1 Die Beamten der Bundesrechtspflege werden vor ihrem erstmaligen Amtsantritt auf getreue Pflichterfüllung beeidigt.

2

Die Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts leisten den Eid vor dem Bundesgericht, sofern sie nicht von der Bundesversammlung beeidigt worden sind.

3

Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden durch das Bundesgericht beeidigt.

4

Die Beeidigung der Untersuchungsrichter kann das Bundesgericht einer kantonalen Amtsstelle übertragen.

5

Die Untersuchungsrichter beeidigen ihre Schriftführer.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Präsidium

Gerichtsschreiber, Sekretäre

und persönliche

Mitarbeiter16

Aufgaben des

Personals

Amtseid

Bundesrechtspflegegesetz 5

173.110

6

Der Bundesanwalt und die übrigen Vertreter der Bundesanwaltschaft leisten den Eid vor dem Bundesrat.

7

Statt des Eides kann ein Gelübde abgelegt werden.


Art. 10

1 Das Bundesgericht und seine Abteilungen treffen die Entscheidungen, Beschlussfassungen und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes verfügt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Sind die Stimmen gleichgeteilt, so gibt diejenige des Präsidenten den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.


Art. 11

1 Dem Gesamtgerichte bleiben vorbehalten: a. die Vornahme von Wahlen; b. die Erledigung von Angelegenheiten, welche die Organisation oder die Verwaltung des Gerichtes betreffen; c. die Entscheidung in den ihm durch Gesetz oder Reglement zugewiesenen Rechtssachen sowie über Rechtsfragen gemäss Artikel 16; d. der Erlass von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben für kantonale Behörden und Amtsstellen.

2

Damit das Gesamtgericht gültig verhandeln kann, müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.


Art. 12

1 Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen:18 a.19 zwei oder drei öffentlichrechtliche Abteilungen für die staatsund verwaltungsrechtlichen Geschäfte, soweit deren Erledigung nach dem Reglement nicht einer anderen Abteilung oder nach den Artikeln 122 ff. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusteht;

b. zwei Zivilabteilungen zur Erledigung der zivilrechtlichen und der ihnen durch das Geschäftsreglement übertragenen weiteren Geschäfte; 18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Abstimmung

Gesamtgericht

Abteilungen

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.110

c. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von drei Mitgliedern zur Erledigung der dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zufallenden Geschäfte;

d. ...20 e. ...21 f. ...22 g.23 den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

2

...24

3

Jeder Richter ist zur Aushilfe in andern Abteilungen verpflichtet.


Art. 13

1 Das Bundesgericht ernennt für die gleiche Dauer die Vorsitzenden der Abteilungen und bezeichnet den Stellvertreter für den Präsidenten der Anklagekammer.25 2 Artikel 6 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

3

Der Abteilungspräsident bezeichnet die Instruktionsrichter und Berichterstatter.

4

...26

5

Der Abteilungspräsident kann Personen, die sich seinen Anordnungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen. Er kann sie mit einer Ordnungsbusse bis 300 Franken bestrafen und bis 24 Stunden in Haft setzen lassen. Die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter an den von ihm angeordneten Rechtstagen zu.27

20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

21 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

24 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

26 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Abteilungsvorsitz

Bundesrechtspflegegesetz 7

173.110


Art. 14

1 Das Bundesgericht setzt die Verteilung der Geschäfte durch ein Reglement fest.

2

Bei Geschäften, die einer Abteilung zufallen, ist überall, wo das Gesetz vom Bundesgericht oder dessen Präsidenten spricht, diese Abteilung oder ihr Präsident verstanden.


Art. 15

28 29 1 In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei Richtern.

2

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung des Abteilungspräsidenten entscheiden die öffentlichrechtlichen Abteilungen, die Zivilabteilungen und der Kassationshof in Strafsachen in der Besetzung mit fünf Richtern.

3

Die öffentlichrechtlichen Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit sieben Richtern über staatsrechtliche Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums, ausser über Beschwerden in Gemeindeangelegenheiten.


Art. 16

1 Wenn eine Gerichtsabteilung eine Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid einer andern Abteilung oder mehrerer vereinigter Abteilungen oder des Gesamtgerichtes entscheiden will, so darf es nur mit Zustimmung der andern Abteilung oder auf Beschluss der Vereinigung der beteiligten Abteilungen oder des Gesamtgerichtes geschehen. Dieser Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und in geheimer Beratung gefasst; er bindet die Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles.

2

Die Vereinigung mehrerer Abteilungen umfasst sämtliche ihnen zugeteilten Richter unter dem Vorsitz des amtsältesten Abteilungspräsidenten.

3

Artikel 11 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.


Art. 17

30 1 Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen 28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

29

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

Geschäftsverteilung

Quorum

Vereinigte

Abteilungen

Öffentlichkeit

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.110

Abteilungen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und, wenn es sich um Disziplinarsachen handelt, der öffentlichrechtlichen Abteilungen.31 2 In Steuersachen dürfen nur die Parteien und ihre Vertreter den Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen beiwohnen.

3

Wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert, kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.


Art. 18

1 Die Behörden und Beamten der Bundesrechtspflege können Amtshandlungen, für die sie zuständig sind, auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft vornehmen, ohne einer Einwilligung der Kantonsbehörden zu bedürfen.

2

Die Kantonsbehörden haben ihnen die erforderliche Unterstützung zu leisten.

3

Auf Verlangen der Bundesgerichtskanzlei sind die kantonalen Behörden verpflichtet, die Kosten des Bundesgerichtes gemeinsam mit ihren Kosten einzuziehen.


Art. 19

1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

2

Die Mitglieder des Bundesgerichts können ihren Wohnort frei wählen, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.32


Art. 20

1 Das Bundesgericht kann jährlich bis auf sechs Wochen Ferien anordnen. Für diese Zeit trifft der Präsident Vorsorge für die Erledigung der unaufschiebbaren Geschäfte.

2

Daneben kann das Gericht aus zureichenden Gründen einzelnen seiner Mitglieder, Beamten und Angestellten Urlaub erteilen.


Art. 21

1 Das Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesversammlung.

2

Es erstattet ihr alljährlich Bericht über seine Amtstätigkeit.

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

32

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 226 227; BBl 1985 II 531, 1986 II 68).

Rechtshilfe

der Kantone

Gerichtssitz

Ferien

und Urlaub

Verhältnis zur

Bundesversammlung

Bundesrechtspflegegesetz 9

173.110

3

Vorbehältlich der Bestimmung des Artikels 85 Ziffer 13 der Bundesverfassung33 entscheidet das Bundesgericht in allen bei ihm anhängig gemachten Streitsachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständigkeit und ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen

Art. 22

1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf sein Amt nicht ausüben:34 a. in allen Angelegenheiten, in denen er selbst, seine Ehefrau, seine Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis zu dem in Artikel 4 bezeichneten Grade, oder in denen der Ehemann der Schwester oder die Ehefrau des Bruders seiner Ehefrau oder eine Person, deren Vormund oder Beistand er ist oder mit der er durch Kindesannahme verbunden ist, am Ausgange des Streites ein unmittelbares Interesse haben; b. in einer Angelegenheit, in der er schon in einer anderen Stellung, als Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als Justizbeamter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei, als Sachverständiger oder Zeuge gehandelt hat;

c. ...35

2

Ausserdem darf ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes sein Amt nicht ausüben, wenn der Bevollmächtigte oder Anwalt der Partei mit ihm in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.36

33

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 173 Abs. 1 Bst. i der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

34 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

35

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

36 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

Ausschliessungsgründe

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.110


Art. 23

Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts kann
von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen:37 a. in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; b. wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; c. wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen.


Art. 24

Trifft bei einer Gerichtsperson eine der Bestimmungen des Artikels 22
oder des Artikels 23 zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten anzuzeigen, im Falle des Artikels 23 mit der Erklärung, ob sie selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheimstelle. Im letzteren Fall ist den Parteien zur Geltendmachung der Ablehnung eine kurze Frist anzusetzen.


Art. 25

1 Will eine Partei den Ausstand (Art. 22 und 23) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Bundesgerichte sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden des Ausstandsgrundes eine schriftliche Erklärung einzureichen.

2

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind in der Erklärung anzuführen und urkundlich zu bescheinigen. Wenn die urkundliche Bescheinigung nicht möglich ist, hat sich die Gerichtsperson über die angebrachten Ausstandsgründe zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren ist nicht zulässig.

3

Wer bei der Einreichung eines Ausstandsbegehrens säumig ist, kann in die dadurch verursachten Kosten verfällt werden.


Art. 26

1 Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter.38 2

Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Ablehnungsgründe

Anzeigepflicht

Ausstandsbegehren einer

Partei

Gerichtsentscheid

Bundesrechtspflegegesetz 11

173.110

3

Sollten so viele Mitglieder und nebenamtliche Richter in Ausstand kommen, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Bundesgerichtspräsident durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.


Art. 27


39



Art. 28

1 Amtshandlungen, an denen eine Gerichtsperson teilgenommen hat, die ihr Amt nicht hätte ausüben dürfen, können von jeder Partei angefochten werden, und zwar nach Artikel 136, wenn es sich um einen Entscheid handelt, und in allen andern Fällen binnen 30 Tagen von der Entdeckung des Ausschliessungsgrundes an.

2

Bei Ablehnung tritt die Nichtigkeit erst auf den Zeitpunkt des Ablehnungsbegehrens ein.

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Art. 29

1 Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.

2

In Zivil- und Strafsachen können als Parteivertreter vor Bundesgericht nur auftreten:

a. Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200040 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten; b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen.41

3

...42

39 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

40

SR 935.61

41

Fassung gemäss Art. 35 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 935.61).

42

Aufgehoben durch Art. 35 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 935.61).

Verletzung der

Ausstandsvorschriften

Parteivertreter.Zustellungs-

domizil

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.110

4

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen.

5

Ist eine Partei offenbar nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Gericht sie anhalten, einen Vertreter beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet das Gericht einen solchen auf Kosten der Partei.


Art. 30

43 1 Sämtliche Rechtsschriften für das Gericht sind in einer Nationalsprache abzufassen und, mit der Unterschrift versehen, mit den vorgeschriebenen Beilagen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.

2

Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe.

3

Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben sind in gleicher Weise zur Änderung zurückzuweisen.


Art. 31

44 1 Wer im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis 300 Franken zu bestrafen.

2

Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann sowohl die Partei als auch deren Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 600 Franken und bei Rückfall bis 1500 Franken bestraft werden.


Art. 32

1 Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Rechtsschriften

Disziplin

Fristen a. Berechnung.

Einhaltung45

Bundesrechtspflegegesetz 13

173.110

2

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag46, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

3

Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.47 4

Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so gilt die Frist als gewahrt: a. wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist; b. wenn eine bei der kantonalen Vorinstanz einzulegende Eingabe rechtzeitig beim Gericht oder bei einer anderen Bundesbehörde eingereicht worden ist.48

5

Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen.49


Art. 33

1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2

Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.


Art. 34

1 Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen still: a. vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.50 46

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen - AS 1992 377).

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

49

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

b. Verlängerung

c. Stillstand

der Fristen

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.110

2

Diese Vorschrift gilt nicht in Strafsachen und Schuldbetreibungsund Konkurssachen.


Art. 35

1 Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2

Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens ohne öffentliche Beratung. Artikel 95 ist anwendbar.


Art. 36

1 Der Wert des Streitgegenstandes wird durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt.

2

Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht zunächst von Amtes wegen auf summarischem Weg nach freiem Ermessen, nötigenfalls nach Befragung eines Sachverständigen, den Streitwert fest.

3

Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, ferner Vorbehalte sowie die Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht.

4

Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen ist der mutmassliche Kapitalwert anzunehmen.

5

Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

a51 52 1 Die Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung über: a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Klagen;

b. Abweisung von offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln; c. Gutheissung offensichtlich begründeter Rechtsmittel.

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

52

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

d. Wiederherstellung

gegen

Versäumnis

Streitwert

Besondere Verfahren a. Vereinfachtes

Verfahren

Bundesrechtspflegegesetz 15

173.110

2

Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

3

Die Abteilungen begründen ihren Entscheid summarisch. Sie können dabei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid oder in der Vernehmlassung einer beteiligten Partei oder Behörde verweisen.

b53 54 Das Gericht kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt.


Art. 37

1 Wenn die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend waren, teilt ihnen die Bundesgerichtskanzlei die Entscheidung des Bundesgerichts ohne Verzug im Dispositiv mit.

2

Die vollständige Ausfertigung wird mit Angabe der mitwirkenden Richter den Parteien und der Behörde mitgeteilt, deren Entscheid angefochten worden war.

2bis

Im Einverständnis mit den Parteien und der Vorinstanz kann das Gericht von einer schriftlichen Begründung absehen.55 3 Das Urteil wird in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. Bei direkten Prozessen wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen.56

Art. 38

Die Entscheidungen des Bundesgerichtes werden mit der Ausfällung
rechtskräftig.


Art. 39

1 Die Kantone sind verpflichtet, die Entscheidungen der mit der Bundesrechtspflege betrauten Behörden in gleicher Weise zu vollziehen wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

54

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

56

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

b. Zirkulationsverfahren

Eröffnung der

Entscheidungen

Rechtskraft

Vollziehung

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.110

2

Wegen mangelhafter Vollziehung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen.


Art. 40

57 Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194758 über den Bundeszivilprozess Anwendung.

Zweiter Titel: Zivilrechtspflege Erster Abschnitt: Das Bundesgericht als einzige Instanz

Art. 41

59 1 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Kanton oder zwischen Kantonen unter sich. 2

Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200060.


Art. 42


61

Zweiter Abschnitt: Das Bundesgericht als Berufungsinstanz

Art. 43

1 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten.63

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

58

SR 273

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

60 SR

272

61 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).

62

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

63

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

Verhältnis zum

Bundeszivilprozess

Direkte Prozesse

Berufungsgründe a. Bundesrecht62

Bundesrechtspflegegesetz 17

173.110

2

Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

3

Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind.

4

Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Rechtsverletzung anzusehen.

a64 1 Mit Berufung kann auch geltend gemacht werden: a. der angefochtene Entscheid habe nicht ausländisches Recht angewendet, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; b. der angefochtene Entscheid habe zu Unrecht festgestellt, die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich.

2

Bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten kann ausserdem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig an.


Art. 44

65
Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen: a.66 Verweigerung der Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB67);

b.68 Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Art. 94 ZGB); bbis.69Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB);

64

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

65

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

67

SR 210

68 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

69 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

b. ausländisches

Recht

Nicht vermögensrechtliche

Zivilsachen

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.110

c. Absehen von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption und Verweigerung der Adoption (Art. 265c Ziff. 2, 268 Abs. 1 ZGB); d.70 Anordnungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 3, 274 Abs. 2, 274a und 275 Abs. 1 und 2 ZGB), Anordnung oder Aufhebung einer Beistandschaft, Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Obhut oder der elterlichen Sorge (Art. 298a, 308-313, 314a, 315, 315a und 325 ZGB und Art. 17 des BG vom 22. Juni 200171 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen); e.72 Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft (Art. 369372, 392-395 ZGB) sowie Aufhebung dieser Verfügung;

f.73 fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a-397f, 405a und 406 Abs. 2 ZGB).


Art. 45

In vermögensrechtlichen Zivilsachen ist die Berufung ohne Rücksicht
auf den Streitwert zulässig.74 a.75 in Streitigkeiten über den Gebrauch einer Geschäftsfirma, über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnung von Waren, der gewerblichen Auszeichnungen und der gewerblichen Muster und Modelle, über die Erfindungspatente, den Sortenschutz, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst und über Kartelle; b. im Verfahren zur Kraftloserklärung von Pfandtiteln oder Zinscoupons (Art. 870 und 871 ZGB76), von Wertpapieren (Art.

971 und 972 OR77), insbesondere Namenpapieren (Art. 977 OR und Art. 9 UeB), Inhaberpapieren (Art. 981-989 OR), Wechseln (Art. 1072-1080 und 1098 OR), Checks 70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

71 SR

211.221.31

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

73 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

74

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

75

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

76

SR 210

77

SR 220

Vermögensrechtliche Zivil-

sachen: a. ohne

Berufungssumme

Bundesrechtspflegegesetz 19

173.110

(Art. 1143 Ziff. 19 OR), wechselähnlichen und andern Ordrepapieren (Art. 1147, 1151 und 1152 OR), sowie von Versicherungspolicen (Art. 13 des BG vom 2. April 190878 über den Versicherungsvertrag); c.79 in Streitigkeiten über die Haftpflicht für Nuklearschäden (Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198380).


Art. 46

81 In Zivilrechtsstreitigkeiten über andere vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 8000 Franken beträgt.


Art. 47

1 Mehrere in einer vermögensrechtlichen Klage, sei es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend gemachte Ansprüche werden, auch wenn sie nicht den gleichen Gegenstand betreffen, zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

2

Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.

3

Wenn die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen, so ist die Berufung bezüglich beider Klagen zulässig, sofern nur für eine derselben die Zuständigkeit des Bundesgerichtes begründet ist.


Art. 48

1 Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der obern kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können.

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198782 über das Internationale Privatrecht (IPRG) ergangener kantonaler Entscheid.83

78

SR 221.229.1 79

Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 732.44).

80

SR 732.44

81

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 902 906; BBl 1959 I 17).

82

SR 291

83

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

b. mit Berufungssumme

c. Zusammenrechnung.

Widerklage

Anfechtbare

Entscheide a. Endentscheide

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.110

2

Die Berufung ist gegen Endentscheide unterer Gerichte nur zulässig: a. wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben, oder

b. wenn sie als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz entschieden haben.

3

Die Berufung gegen den Endentscheid bezieht sich auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide; ausgenommen sind Zwischenentscheide über die Zuständigkeit, die gemäss Artikel 49 schon früher weiterziehbar waren, sowie andere Zwischenentscheide, die gemäss Artikel 50 weitergezogen und beurteilt worden sind.


Art. 49

84 1 Gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absätze 1 und 2 bezeichneten Instanzen über die Zuständigkeit ist wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit die Berufung zulässig.

2

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198785 über das Internationale Privatrecht ergangener Entscheid eines kantonalen Gerichts.

3

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung86 ist vorbehalten.


Art. 50

1 Gegen andere selbständige Vor- oder Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absätze 1 und 2 bezeichneten Instanzen ist ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint.

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198787 über das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.88 2

Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht ohne öffentliche Beratung nach freiem Ermessen.

84

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

85

SR 291

86

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 7 und 30 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

87

SR 291

88

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

b. Zwischenentscheide über

Zuständigkeit

c. andere

Zwischenentscheide

Bundesrechtspflegegesetz 21

173.110


Art. 51

1 Das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der Entscheide richten sich nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung; vorbehalten sind folgende Bestimmungen:89 a.90 Wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert, ist in der Klage anzugeben und, soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist, im Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist.

b. Wenn das Verfahren vor den kantonalen Behörden mündlich ist und über die Parteiverhandlungen, soweit sie für die Entscheidung massgebend sind, nicht ein genaues Sitzungsprotokoll geführt wird, so sind die Behörden verpflichtet, im Entscheid die Anträge der Parteien, die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen, die Erklärungen (Anerkennungen, Bestreitungen) der Parteien sowie die von ihnen angerufenen Beweis- und Gegenbeweismittel vollständig anzuführen.

Überdies steht in diesem Fall jeder Partei das Recht zu, vor Schluss des kantonalen Verfahrens eine Zusammenfassung ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten zu legen, in der die von ihr gestellten Anträge, die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie die von ihr angerufenen Beweismittel und abgegebenen Erklärungen anzuführen sind. Machen die Parteien von dieser Berechtigung Gebrauch, so kann in der Sachdarstellung des Entscheides auf die Eingaben der Parteien Bezug genommen werden. Steht die Sachdarstellung in einem Punkte mit den übereinstimmenden Eingaben der Parteien im Widerspruch, so ist auf die letztern abzustellen.

c. In den Entscheiden ist das Ergebnis der Beweisführung festzustellen und anzugeben, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht. Wird wegen besonderer Sachkunde einzelner Richter vom Beweis durch Sachverständige Umgang genommen, so sind deren Voten zu protokollieren.

d. Die an das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide sind den Parteien von Amtes wegen schriftlich mitzuteilen. Als solche Mitteilung gilt auch die schriftliche Eröffnung, dass der Entscheid bei der Behörde zur Einsicht aufliege.

89

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

90

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Kantonales

Verfahren a. Anforderungen

Eidgenössische richterliche Behörden 22

173.110

e. Die Akten dürfen nicht vor Ablauf der Frist zur Berufung an das Bundesgericht zurückgegeben werden.

2

In den Rechtsstreitigkeiten, die nach den Artikeln 148, 250 und 284 des Bundesgesetzes vom 11. April 188991 über Schuldbetreibung- und Konkurs im beschleunigten Verfahren zu erledigen sind (Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungs- und im Konkursverfahren und Streitigkeiten über heimlich oder gewaltsam aus vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten fortgeschaffte Gegenstände), hat die schriftliche Mitteilung des Urteils innerhalb zehn Tagen nach der Ausfällung zu erfolgen.


Art. 52

Weisen die Akten oder der Entscheid in den in Artikel 51 bezeichneten
Punkten Mängel auf, so kann der Präsident oder das Bundesgericht die kantonale Instanz zu deren Verbesserung anhalten. Wenn die Mängel auf andere Weise nicht behoben werden können, hebt das Bundesgericht den Entscheid von Amtes wegen auf und weist die Sache an die kantonale Instanz zu neuer Beurteilung zurück, der nötigenfalls eine Ergänzung des Verfahrens vorauszugehen hat.


Art. 53

1 Zur Berufung oder Anschlussberufung sind auch die Nebenparteien (Litisdenunzianten, Nebenintervenienten) berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen Gesetz Parteirechte zukommen und sie vor der letzten kantonalen Instanz am Prozess teilgenommen haben. Ihre Stellung im Verfahren wird durch das kantonale Recht bestimmt.

2

Streitverkündung und Nebenintervention sind vor Bundesgericht nicht mehr zulässig.


Art. 54

1 Die Berufung ist binnen 30 Tagen92, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides (Art. 51 Bst. d) an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat. Diese Frist wird weder durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels verlängert noch durch eine Verfügung, die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.

2

Vor Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist tritt die Rechtskraft der Endentscheide nicht ein, ausgenommen als Voraussetzung für ausserordentliche kantonale Rechtsmittel. Durch zulässige 91

SR 281.1

92

Frist gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

b. Mängel

Nebenparteien

Berufungsfrist.

Rechtskraft

Bundesrechtspflegegesetz 23

173.110

Berufung und Anschlussberufung wird der Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge gehemmt.

3

Die Berufung gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 44 Bst. f) hat diese aufschiebende Wirkung nur, soweit der Präsident der urteilenden Abteilung es auf Begehren des Berufungsklägers verfügt.93

Art. 55

1 Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, enthalten:

a.94 bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Angabe, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist, sowie die Gründe, aus denen der Berufungskläger eine allfällige gegenteilige Feststellung der Vorinstanz bestreitet; b. die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht. Neue Begehren sind ausgeschlossen;

c.95 die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig; d. wenn die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz als offensichtlich auf Versehen beruhend angefochten wird: die genaue Angabe dieser Feststellung und der Aktenstelle, mit der sie im Widerspruch steht;

e. ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152).

2

Eine Berufungsschrift, deren Begründung den vorstehenden Vorschriften nicht entspricht, kann unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten werde.

93

Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).

94

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

95

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

Berufungsschrift

Eidgenössische richterliche Behörden 24

173.110


Art. 56

Die kantonale Behörde hat der Gegenpartei sofort von den Anträgen
der Berufung, auch wenn sie verspätet erscheint, Kenntnis zu geben und innerhalb einer Woche die Berufungsschriften, eine Abschrift des Entscheides und vorangegangener Zwischenentscheide sowie sämtliche Akten und ihre allfälligen Gegenbemerkungen dem Bundesgericht einzusenden und ihm die Daten der Zustellung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Berufung sowie der Kenntnisgabe an die Gegenpartei mitzuteilen.


Art. 57

1 Ist bezüglich eines Entscheides, gegen den beim Bundesgericht Berufung eingelegt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ein Gesuch um Erläuterung oder um Wiederherstellung (Revision) anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde die bundesgerichtliche Entscheidung ausgesetzt. Inzwischen unterbleibt die Einsendung der Akten des kantonalen Verfahrens an das Bundesgericht.

2

Ist ein Strafverfahren zur Vorbereitung eines Gesuches um Wiederherstellung (Revision) anhängig, so kann das Bundesgericht seine Entscheidung ebenfalls aussetzen.

3

Die angegangene kantonale Behörde hat dem Bundesgericht von der Art der Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben. Lautet ihr Entscheid auf Erläuterung oder auf Abweisung eines Revisionsgesuches, so ist er samt den neuen Akten einzusenden.

4

Über die Ergebnisse des Erläuterungs- oder Revisionsverfahrens kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Sie sind bei der Beurteilung vom Bundesgericht zu berücksichtigen.

5

In gleicher Weise wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt.


Art. 58

Zum Erlass einstweiliger Verfügungen bleiben auch während der
Anhängigkeit der Streitsache beim Bundesgericht die kantonalen Behörden nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ausschliesslich zuständig.

Mitteilung.

Akteneinsendung

Ausserordentliche kantonale

Rechtsmittel

Einstweilige

Verfügungen

Bundesrechtspflegegesetz 25

173.110


Art. 59

96 1 Dem Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zur Berufung zu äussern, es sei denn, diese werde durch Nichteintreten oder Abweisung im vereinfachten Verfahren erledigt.

2

Der Berufungsbeklagte kann in der Antwort Anschlussberufung erheben, indem er eigene Abänderungsanträge gegen den Berufungskläger stellt.

3

Auf die Antwort und die Anschlussberufung sind die Formvorschriften, die für die Berufungsschrift gelten, sinngemäss anwendbar.

4

Den Gegenparteien wird Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

5

Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird oder das Gericht auf sie nicht eintritt.


Art. 60-6197

Art. 62

1 Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.98 2

...99

3

Die geladenen Parteien können das Streitverhältnis entweder selbst vortragen oder durch Bevollmächtigte (Art. 29) vortragen lassen.

4

Die Parteien haben nur auf einen Vortrag Anspruch; ausnahmsweise können Replik und Duplik gestattet werden.

5

Das Ausbleiben der Parteien hat für sie keinen Rechtsnachteil zur Folge.

6

Findet keine mündliche Parteiverhandlung statt, so wird den Parteien der Tag der Urteilsfällung angezeigt.


Art. 63

1 Das Bundesgericht darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. An deren Begründung ist es nicht gebunden.

2

Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher 96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

97

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

99

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Antwort.

Anschlussberufung

Parteiverhandlung

Umfang der

Prüfung: a. im

allgemeinen

Eidgenössische richterliche Behörden 26

173.110

Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt ferner die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen.

3

Das Bundesgericht ist in bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Artikel 43 zukommt.


Art. 64

1 Bedarf der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand der Vervollständigung, so hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil unter Angabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück.

2

Ist der Tatbestand jedoch bloss in nebensächlichen Punkten zu vervollständigen, so kann das Bundesgericht die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen, sofern dies auf Grund der vorhandenen Akten möglich ist, und in der Sache selbst entscheiden.


Art. 65
Kommen für die Entscheidung neben eidgenössischen Gesetzesbestimmungen auch kantonale oder ausländische Gesetze zur Anwendung und hat der angefochtene Entscheid sie nicht angewendet, so kann das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen oder ausländischen Rechts selbst vornehmen oder die Sache an die kantonale Instanz zurückweisen.


Art. 66

1 Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

2

Gegen den neuen Entscheid ist die Berufung unabhängig vom Streitwert wiederum zulässig.


Art. 67

100 In Streitigkeiten über Erfindungspatente gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse auf Antrag oder von Amtes wegen überprüfen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweis100 Fassung gemäss Art. 118 des BG vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente,

in Kraft seit 1. Jan. 1956 (AS 1955 871).

b. Ergänzung des

Tatbestandes

c. kantonales und

ausländisches

Recht

Wirkung der

Rückweisung

Besonderheiten

des Patentprozesses

Bundesrechtspflegegesetz 27

173.110

massnahmen treffen, insbesondere den Sachverständigen der Vorinstanz zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder einen oder mehrere neue Sachverständige bestellen oder einen Augenschein vornehmen.

2. Legt der von ihm bestellte Sachverständige seinem Gutachten neue Tatsachen zugrunde, so kann das Bundesgericht hierüber nötigenfalls weitere Beweismassnahmen treffen. Die Parteien können neue Tatsachen und Beweismittel, welche sich auf technische Verhältnisse beziehen, vorbringen, wenn sie dieselben im kantonalen Verfahren nicht geltend machen konnten oder wenn dazu kein Grund bestand.

3. Anträge gemäss den Ziffern 1 und 2 Absatz 2 sind in der Berufungsschrift oder Antwort zu stellen und zu begründen. Das Bundesgericht kann für Anträge gemäss Ziffer 2 Absatz 2 auf Gesuch hin eine weitere Frist einräumen.

Falls vom Bundesgericht ein Gutachten angeordnet wurde, können Anträge gemäss Ziffer 2 Absatz 2 noch innerhalb der den Parteien gemäss Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947101 über den Bundeszivilprozess zu eröffnenden Frist gestellt und begründet werden.

4. Für die Beweismassnahmen sind die Artikel 36-65 und 68 des Bundeszivilprozesses entsprechend anwendbar.

5. Das Bundesgericht kann den oder die von ihm bestellten Sachverständigen zur Urteilsberatung beiziehen.

Dritter Abschnitt: Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz

Art. 68

1 In Zivilsachen, die nicht nach den Artikeln 44-46 der Berufung unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig: a. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet worden ist;

b. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts ausländisches Recht angewendet worden ist oder umgekehrt;

c. wenn nicht das ausländische Recht angewendet worden ist, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; 101 SR 273

Beschwerdefälle

Eidgenössische richterliche Behörden 28

173.110

d. wenn das nach schweizerischem internationalem Privatrecht anwendbare ausländische Recht nicht oder nicht genügend sorgfältig ermittelt worden ist; e. wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechtes mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen Staatsverträge über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit der Behörden. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung102.103

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987104 über das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.105 2

Werden selbständige Entscheide über die Zuständigkeit unangefochten gelassen, so können sie nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.


Art. 69

1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen106, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des Entscheides an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat.

2

Werden von Amtes wegen nachträglich schriftliche Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen107 seit der Zustellung geführt werden.

3

Diese Fristen werden weder durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels verlängert noch durch eine Verfügung, die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.


Art. 70

1 Die Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.

2

Auf Begehren kann der Präsident des Bundesgerichtes den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

102 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 7 und 30 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

103 Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

104 SR 291

105 Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

106 Frist gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

107 Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

Beschwerdefrist

Rechtskraft.

Vollziehbarkeit

Bundesrechtspflegegesetz 29

173.110


Art. 71
Die Beschwerdeschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten: a. den Antrag des Beschwerdeführers; b. die Angabe des Inhalts des angefochtenen Entscheides, sofern er nicht schriftlich mit den Motiven beiliegt. Ist ein schriftlich begründeter Entscheid zugestellt worden, so muss er beigelegt werden; geschieht dies innert einer angesetzten Nachfrist nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; c. eine kurz gefasste Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung.


Art. 72

1 Die kantonale Behörde hat die Beschwerdeschrift mit sämtlichen Akten ohne Verzug dem Bundesgericht einzusenden und ihm die Daten der Eröffnung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Beschwerde mitzuteilen.

2

...108

3

Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde sowohl der Behörde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, als auch dem Beschwerdegegner zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Vernehmlassung.109 4 Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten, so kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.


Art. 73

1 Das Bundesgericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Parteiverhandlung.

2

Findet es sie begründet, so weist es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; es kann jedoch im Falle von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e über die Gerichtsstandsfrage selbst entscheiden, wenn sie spruchreif ist.110 108 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

109 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

110 Fassung des zweiten Halbsatzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Beschwerdeschrift

Verfahren

Entscheid

Eidgenössische richterliche Behörden 30

173.110


Art. 74

Im übrigen finden die Vorschriften über die Berufung sinngemäss
Anwendung.

Dritter Titel: Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen

Art. 75


111



Art. 76

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sämtliche Akten, auch die an die
untere Aufsichtsbehörde gerichteten Eingaben, einzuziehen und bis am dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Beschwerde113 an das Bundesgericht zurückzubehalten.


Art. 77

114 1 Aufgehoben

2

Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Datum der Zustellung des anfechtbaren Entscheides fest; es ist für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.


Art. 78

1 Beschwerden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889115 über Schuldbetreibung- und Konkurs sind im Doppel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen, die den Entscheid gefällt hat.

2

Die Beschwerdefrist116 wird durch ein Gesuch um Revision oder Erläuterung des angefochtenen Entscheides nicht unterbrochen.

111 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

112 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

113 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

114 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

115 SR 281.1 116 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

Ergänzende

Vorschriften

Kantonale

Aufsichtsbehörde a. Akten112

b. Beginn der

Beschwerdefrist

Beschwerde an

das Bundesgericht a. Einlegungs-

stelle

Bundesrechtspflegegesetz 31

173.110


Art. 79

1 In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welchen Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Neue Begehren, Tatsachen, Bestreitungen und Beweismittel kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte.

2

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen; geschieht es nicht, so wird dem Beschwerdeführer118 eine kurze Frist zur nachträglichen Einreichung angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.


Art. 80

1 Auch wenn die Beschwerde verspätet erscheint, hat die kantonale Aufsichtsbehörde binnen fünf Tagen die Beschwerdeschriften, deren Beilagen, sämtliche Akten (Art. 76) und ihre allfälligen Gegenbemerkungen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzusenden und ihr die Daten der Zustellung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Beschwerde mitzuteilen.

2

Wird mit der Beschwerde das Gesuch um aufschiebende Wirkung verbunden, so hat die Einsendung unverzüglich stattzufinden.


Art. 81

Die Einholung von Vernehmlassungen sowie die Einziehung weiterer
amtlicher Akten ist dem Bundesgericht freigestellt. Im übrigen finden die Artikel 43, 52, 57 und 63-66 entsprechende Anwendung.


Art. 82
Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die kantonalen Aufsichtsbehörden finden die Artikel 91, 93 und 95 entsprechende Anwendung.

117 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

118 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

b. Beschwerdeschrift117

c. Akteneinsendung

d. Verfahren vor

Bundesgericht

Rechtsverweigerungsbeschwerde

an das Bundesgericht

Eidgenössische richterliche Behörden 32

173.110

Vierter Titel: Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht

Art. 83

Das Bundesgericht beurteilt: a. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und kantonalen Behörden anderseits; b.119 staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, wenn eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft; c. Klagen des Bundesrates auf Einbürgerung von Heimatlosen gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850120 betreffend die Heimatlosigkeit sowie Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; d. Streitigkeiten zwischen Behörden verschiedener Kantone über die Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1891121 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; e. Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde der Heimat und über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen.


Art. 84

1 Gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden: a. wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger; b. wegen Verletzung von Konkordaten; c. wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, ausgenommen bei Verletzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen durch kantonale Verfügungen (Entscheide);

d. wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden.

119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

120 [BS 1 99. SR 141.0 Art. 55] 121 [BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1. SR 291 Anhang Ziff. I Bst. a] Staatsrechtliche

Klagen

Staatsrechtliche

Beschwerden a. Im

allgemeinen

Bundesrechtspflegegesetz 33

173.110

2

In allen diesen Fällen ist jedoch die Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.


Art. 85

Ferner beurteilt das Bundesgericht: a. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, auf Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechtes; b. Beschwerden über die Verweigerung des Armenrechtes wegen Verletzung der Bestimmungen des Artikels 22 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 28. März 1905122 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post; c.123 Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Artikel 190ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987124 über das Internationale Privatrecht.


Art. 86

125 1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig.

2

Bei Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten muss der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden.


Art. 87

126 1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

122 SR 221.112.742. Heute: BG über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post.

123 Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

124 SR 291

125 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

126 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

b. Besondere

Fälle

Erschöpfung des

kantonalen

Instanzenzuges

Beschwerden

gegen Vor- und

Zwischenentscheide

Eidgenössische richterliche Behörden 34

173.110

2

Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

3

Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar.


Art. 88
Das Recht zur Beschwerdeführung steht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.


Art. 89

1 Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

2

Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden.

3

Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist erst, wenn in beiden Kantonen Verfügungen getroffen worden sind, gegen welche staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann.


Art. 90

1 Die Beschwerdeschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Erlasses oder Entscheides enthalten:

a. die Anträge des Beschwerdeführers; b. die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.

2

Ist dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheides zugänglich, so hat er sie beizulegen; unterlässt er es, so wird ihm eine kurze Frist zur nachträglichen Einreichung angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Legitimation

Beschwerdefrist

Beschwerdeschrift

Bundesrechtspflegegesetz 35

173.110


Art. 91

1 Die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes erfolgen in der Regel auf Grundlage eines durch den Präsidenten oder einen Instruktionsrichter zu leitenden schriftlichen Verfahrens.

2

Ausnahmsweise kann das Bundesgericht, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe dafür vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.


Art. 92


127



Art. 93

1 Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Behörde, von welcher der angefochtene Entscheid oder Erlass ausgegangen ist, sowie der Gegenpartei und allfälligen weiteren Beteiligten zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Einsendung der Akten und zur Vernehmlassung.128 2 Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten, so kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.


Art. 94
Der Präsident des Bundesgerichtes kann nach Eingang der Beschwerdeschrift auf Ansuchen einer Partei diejenigen vorsorglichen Verfügungen treffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen.


Art. 95

1 Der Instruktionsrichter ordnet die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweisaufnahmen an. Er kann sie selbst vornehmen oder durch die zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörden vornehmen lassen.

2

In der Würdigung dieser Beweise ist das Bundesgericht frei.


Art. 96

1 Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder bei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungs127 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

128 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Instruktionsverfahren

Schriftenwechsel

Vorsorgliche

Verfügungen

Beweisverfahren

Verhältnis zu

andern Bundesinstanzen

Eidgenössische richterliche Behörden 36

173.110

rechtspflege eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern dieser Behörden fällt; die Beschwerde ist dieser von Amtes wegen zu übergeben.

2

Wenn eine Beschwerde gleichzeitig bei mehr als einer dieser Behörden erhoben wird oder wenn bei einer Behörde Zweifel über ihre Zuständigkeit bestehen, so soll vor der Entscheidung ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage zwischen den Behörden stattfinden.

3

Die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent ist, hat auch alle Vor- und Zwischenfragen zu erledigen.

Fünfter Titel: Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht129 Erster Abschnitt: Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz

Art. 97

1 Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968130.

2

Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.


Art. 98
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968131, zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als erste Instanz verfügt; abis.132 des Bundesrates betreffend die Amtsenthebung von Mitgliedern von Organen der Schweizerischen Nationalbank;

b. seiner Departemente und der Bundeskanzlei; 129 Fassung dieses Tit. (Art. 97-121) gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

130 SR 172.021 131 SR 172.021 132 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

I. Grundsatz

II. Vorinstanzen

Bundesrechtspflegegesetz 37

173.110

c. der den Departementen und der Bundeskanzlei unterstellten Dienstabteilungen, Anstalten oder Betriebe der Bundesverwaltung, die als Beschwerde- oder Einspracheinstanzen entscheiden, soweit nicht zunächst die Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission zulässig ist; verfügen sie als erste Instanzen, so ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Verfügungen vorsieht; d. letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit nicht das Bundesrecht die vorgängige Beschwerde oder Klage an eine Instanz im Sinne von Buchstabe b, c oder g vorsieht; e.133

eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichte aufgrund öffentlichrechtlicher Verträge; f. anderer eidgenössischer Kommissionen, soweit das Bundesrecht unmittelbar gegen ihre Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht;

fbis.134 der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht gegen diese Verfügungen nicht zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne von Buchstabe e vorsieht; g. letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht gegen ihre Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne der Buchstaben b-f vorsieht; h. anderer Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen und soweit das Bundesrecht unmittelbar gegen diese Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht.

a135 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

134 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

135 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

IIa. Letzte

kantonale

Instanzen

Eidgenössische richterliche Behörden 38

173.110

2

Sie regeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfahren im Rahmen des Bundesrechts.

3

Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe sind mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten.


Art. 99

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: a. Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen; abis.136 Verfügungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen;

b. Verfügungen über Tarife, ausser über Tarife auf dem Gebiete der Privatversicherung und der Verwertung von Urheberrechten; c. Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt; d.137 die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, gleichzeitige Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung des Enteignungsrechts an diese Konzessionäre und die Bewilligung oder Verweigerung der Übertragung dieser Konzessionen; e.138 die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge oder für technische Anlagen, ausser für Anlagen der Luftfahrt und für Kernanlagen;

f.139 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002140 sowie von andern Fähigkeitsprüfungen; g. Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben;

h. die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; 136 Eingefügt durch Art. 17 des BG vom 23. Juni 1995 über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung, in Kraft seit 1. März 1996 (SR 221.213.15).

137 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10).

138 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).

139 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. (SR 412.10).

140 SR 412.10 III. Unzulässigkeit der Ver-

waltungsgerichts-

beschwerde 1. Nach dem Gegenstand der

Verfügungen

Bundesrechtspflegegesetz 39

173.110

i.141 Verfügungen der Rekurskommission für ausländische Entschädigungen;

2

Absatz 1 findet keine Anwendung auf: a. Konzessionen für die Nutzung von Wasserkräften; b. Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen; c.142 Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen, Genehmigungen von Betriebsreglementen und Plangenehmigungen für Flugplätze;

d.143 Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Trolleybus-, öffentliche Schiffahrts-, Rohrleitungs- und elektrische Anlagen sowie für Nationalstrassen.144

Art. 100

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:145

a.146 Verfügungen auf dem Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe sowie der übrigen auswärtigen Angelegenheiten; b. auf dem Gebiete der Fremdenpolizei: 1. die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre;

2.147 Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls;

3. die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; 141 Eingefügt durch Art. 12 Abs. 1 des BG vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (SR 981).

142 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1996 1158). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

143 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

144 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10).

145 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

146 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

147 Fassung gemäss Art. 52 Ziff. 2 des Asylgesetzes vom 5. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1981 [AS 1980 1718].

2. Nach

Sachgebieten

Eidgenössische richterliche Behörden 40

173.110

4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 70 der Bundesverfassung 148 und die Wegweisung;

5.149 Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern;

c. auf dem Gebiete des Schweizer Bürgerrechts: die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung; d. auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes:150 1. Verfügungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegen-

heiten des Militärdienstes und des Zivilschutzdienstes; 2. Verfügungen der Schatzungsorgane im Sinne von Artikel 46 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968151; 3. Verfügungen über den Schutz militärischer Anlagen und gegen Massnahmen in Ausübung der Aufsicht über Talsperren; 4.152 Verfügungen in Angelegenheiten des Zivildienstes; 5.153 Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee; e.154 auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal: Verfügungen nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000155, ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses; f.156 Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung, ausser der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal und, soweit die entsprechenden Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, Verfügungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; 148 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute Art. 121 und 185 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

149 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).

150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

151 SR 172.021 152 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

153 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

154 Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post (SR 172.220.1).

155 SR 172.220.1 156 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Bundesrechtspflegegesetz 41

173.110

g. Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden;

h. auf dem Gebiete der Zölle: Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt; i.

auf dem Gebiete der Erfindungspatente: Verfügungen im Rahmen der amtlichen Vorprüfung; k.157 auf dem Gebiete der Schule: 1. die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise;

2. die Anerkennung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Schweizerschulen im Ausland; l.

auf dem Gebiete des Strassenverkehrs: 1. ...158 2. Verfügungen über Klassifizierung von Fahrzeugen; 3. Verfügungen, die den Bau oder die Ausrüstung von Motorfahrzeugen beanstanden; m.159auf dem Gebiete der Landwirtschaft: 1. Verfügungen über die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung und Zupacht und über den Pachtzins; 2.160 Verfügungen über die Milchkontingentierung; n.161 auf dem Gebiete des Schutzes von Pflanzenzüchtungen: Verfügungen über die Schutzfähigkeit von Pflanzensorten;

o.162 auf dem Gebiete der Seeschiffahrt: Verfügungen betreffend den Namen, die Seetüchtigkeit, Sicherheit und Ausrüstung eines schweizerischen Seeschiffes oder einer schweizerischen Jacht; 157 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

158 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

159 Eingefügt durch Art. 18 des BG vom 27. Juni 1969 über die Käsevermarktung [AS 1969 1046]. Fassung gemäss Art. 59 Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985 über die landwirtschaftliche Pacht, in Kraft seit 20. Okt. 1986 (SR 221.213.2).

160 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

161 Eingefügt durch Art. 52 Ziff. 2 des BG vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen, in Kraft seit 1. Juni 1977 (SR 232.16).

162 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323 1327; BBl 1976 II 1181).

Eidgenössische richterliche Behörden 42

173.110

p.163 auf dem Gebiete der politischen Rechte: Abstimmungs- und Wahlentscheide; q.164 auf dem Gebiete der Kulturförderung: 1. Verfügungen über Beitragsgesuche an die Stiftung Pro Helvetia;

2. Verfügungen im Bereich der Filmförderung; r. ...

s.165 Verfügungen auf dem Gebiete der Forschungsförderung, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als einzige Instanz verfügt; t.166 auf dem Gebiete des Umweltschutzes: Verfügungen des Bundesrates im Bereich der Abfallentsorgung; u.167 auf dem Gebiete der Kernenergie: 1. Verfügungen über Rahmenbewilligungen für Kernanlagen,

2. Verfügungen über den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,

3. Verfügungen über das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, 4. Verfügungen über die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, 5. Freigaben.

v.168auf dem Gebiete der Berufsbildung: Verfügungen über die Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen und über das Ergebnis von Prüfungen; 163 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

164 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1980 über die Änderung des BG betreffend die Stiftung «Pro Helvetia», in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 821 822; BBl 1980 II 109). Neue Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 1 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (SR 443.1).

165 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

166 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Bundesrechtspflegegesetz 43

173.110

w.169auf dem Gebiete des Markenschutzes: Verfügungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens; x.170 Verfügungen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens;

y.171 Verfügungen auf dem Gebiet der Exportförderung.

2

Absatz 1 findet keine Anwendung: a. auf Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes; b. auf Verfügungen über die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal; c. auf Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen172.173

Art. 101

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unzulässig gegen: a. Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn gegen die Endverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist;

b. Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist;

c. Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen; d.174 Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, ausser gegen Verfügungen über den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Artikel 99 Buchstaben c-f und h und von Artikel 100 Buchstabe b Ziffer 3, Buchstaben c, e Ziffer 1, Buchstaben k Ziffer 1, l und v.

169 Eingefügt durch Art 75 Ziff. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).

170 Eingefügt durch Art. 36 des BG vom 16. Dez. 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.056.1).

171 Eingefügt durch Art. 11 Abs. 2 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 946.14).

172 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

173 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

174 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

3. Nach dem

verfahrensrechtlichen Inhalt der

Verfügungen

Eidgenössische richterliche Behörden 44

173.110


Art. 102

Im übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn
offen steht:

a. die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 oder jede andere Klage oder Beschwerde an das Bundesgericht ausser der staatsrechtlichen Beschwerde; b. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht nach den Artikeln 128 ff.;

c. ...175 d. jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache.


Art. 103

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt: a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b. das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h; diese haben Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, sofort und unentgeltlich den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden mitzuteilen; c. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.


Art. 104

Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
rügen:

a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Vorbehalt von Artikel 105 Absatz 2;

c. 176 Unangemessenheit: 175 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV (AS 2000 416; BBl 1999 7922).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

4. Subsidiarität

der Verwaltungsgerichts-

beschwerde

IV. Verfahren 1. Beschwerdelegitimation

2. Beschwerdegründe

Bundesrechtspflegegesetz 45

173.110

1. von erstinstanzlichen Verfügungen über die Festsetzung von Abgaben und öffentlichrechtlichen Entschädigungen; 2. ... 177 3. von anderen Verfügungen, soweit das Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit vorsieht.


Art. 105

1 Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen überprüfen.

2

Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.178

Art. 106

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung, einzureichen; handelt es sich um Verfügungen der Kantonsregierung über das Wahl- und Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten, so beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.179 2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann eine Partei jederzeit Beschwerde führen.


Art. 107

1 Die Beschwerdefrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt.

2

Die unzuständige Behörde überweist die Beschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht.

3

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

177 Aufgehoben durch Art. 40 Ziff. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

179 Fassung gemäss Art. 88 Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

3. Feststellung

des Sachverhaltes

4. Beschwerdefrist a. Grundsatz

b. Sonderfälle

Eidgenössische richterliche Behörden 46

173.110


Art. 108

1 Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen; sie ist mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen, wenn der Beschwerdeführer die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h anficht.

2

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

3

Fehlen die Beilagen oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung der Beschwerde die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, mit Androhen des Nichteintretens.


Art. 109

180

Art. 110

1 Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Vorinstanz und allfälligen anderen Parteien oder Beteiligten zu; 181 geht die angefochtene Verfügung von einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h aus, so bringt das Bundesgericht die Beschwerde auch der Bundesverwaltungsbehörde zur Kenntnis, die nach Artikel 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre.

2

Gleichzeitig setzt es Frist zur Vernehmlassung an und fordert die Vorinstanz auf, innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. Es kann von der Bundesverwaltungsbehörde, die nach Artikel 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre, eine Stellungnahme verlangen.182 3 Es holt die Vernehmlassung der letzten kantonalen Instanz auch dann ein, wenn über die Beschwerde zunächst eine eidgenössische Vorinstanz des Bundesgerichts zu entscheiden hatte und der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anficht.

180 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

181 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

182 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

5. Beschwerdeschrift

6. ...

7. Schriftenwechsel

Bundesrechtspflegegesetz 47

173.110

4

Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.


Art. 111

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung, die zu einer Geldleistung verpflichtet, hat aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerde gegen eine andere Verfügung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfügt; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.183

Art. 112

184 Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.


Art. 113

Auf das Verfahren bis zum Urteil finden im übrigen die Artikel 94, 95
und 96 Absätze 2 und 3 sinngemäss Anwendung.


Art. 114

1 Das Bundesgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen, ausser in Abgabestreitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden.

2

Hebt das Bundesgericht die angefochtene Verfügung auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat.

3

Erachtet es eine disziplinarische Auflösung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal als ungerechtfertigt, so kann es ohne Bindung an die Begehren der Parteien, anstatt die angefochtene Verfügung aufzuheben oder zu ändern, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zulasten des Bundes zubilligen.

4

Das Bundesgericht teilt sein Urteil den Parteien und den anderen Beteiligten mit, die es zur Vernehmlassung eingeladen hat.

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

184 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

8. Aufschiebende

Wirkung

9. Parteiverhandlung

10. Übriges

Verfahren bis

zum Urteil

11. Urteil

Eidgenössische richterliche Behörden 48

173.110


Art. 115

1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen bestimmt sich nach den Artikeln 104-109 dieses Gesetzes185.

2

Im übrigen bestimmt es sich nach den Artikeln 77-87 und 116 186 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930187.

3

Artikel 116 des Enteignungsgesetzes findet auch Anwendung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden auf dem Gebiete der Enteignung.

Zweiter Abschnitt: Das Bundesgericht als einzige Instanz

Art. 116

188 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz, unter Vorbehalt von Artikel 117, Streitigkeiten aus Bundesverwaltungsrecht über: a. das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, ausser über die Genehmigung von Erlassen; b. das Verhältnis zwischen Kantonen; c. Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958189;

d.190 die Vereinbarungen zwischen Bund und Schweizerischer Nationalbank nach den Artikeln 11 (Bankdienstleistungen) und 31 (Gewinnverteilung) des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003191.

185 Heute richtet sich das Verfahren nach den Art. 104-109 dieses Gesetzes, soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 des genannten Gesetzes in der Fassung vom 18. März 1971 - SR 711).

186 Heute: nach den Art. 77-82, 86 und 116.

187 SR 711

188 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

189 SR 170.32 190 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

191 SR 951.11 12. Besondere

Verfahrensbestimmungen

für die Enteignung

I. Zulässigkeit

der verwaltungsrechtlichen

Klage

Bundesrechtspflegegesetz 49

173.110


Art. 117

Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn: a.192 die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41 oder 83 offen steht;

abis.193 die zivilrechtliche Berufung nach Artikel 45 Buchstabe c offensteht;

b. die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht offensteht;

c.194 die Erledigung des Streites nach anderen Bundesgesetzen einer Behörde im Sinne von Artikel 98 Buchstaben b-h zusteht; gegen deren Verfügungen ist letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.


Art. 118


195



Art. 119

1 Das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertritt den Bund im Falle verwaltungsrechtlicher Klagen des Bundes oder gegen ihn.196 2

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 können in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Vertretung der Eidgenössischen Finanzverwaltung übertragen.

3

Reicht jemand eine Klage gegen den Bund ein, ohne vorher um die Stellungnahme der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 nachzusuchen, und anerkennt diese in der Folge den eingeklagten Anspruch, so findet Artikel 156 Absatz 6 Anwendung.

192 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

193 Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 732.44).

194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

195 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

196 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).

II. Unzulässigkeit der verwal-

tungsrechtlichen

Klage

III....

IV. Verfahren 1. Vertretung des Bundes

Eidgenössische richterliche Behörden 50

173.110


Art. 120

197 Im übrigen finden der Artikel 105 Absatz 1 dieses Gesetzes und die Artikel 3-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947198 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung.


Dritter Abschnitt: Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten Art. 121
Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Bundesgericht in Anwendung von Artikel 114bis Absatz 4 der Bundesverfassung199 zugewiesen werden, sind in dem für das Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen, soweit die Bundesversammlung nicht anders beschliesst.


Sechster Titel:200 Eidgenössisches Versicherungsgericht Art. 122
Das Eidgenössische Versicherungsgericht gilt als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts.


Art. 123

1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun bis elf Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen.201 2 Auf die Wahl der Mitglieder und der nebenamtlichen Richter finden Artikel 1-5, auf die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten Artikel 6 sinngemäss Anwendung.202 3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht wählt seine Gerichtsschreiber und Sekretäre; Artikel 7 findet sinngemäss Anwendung.

197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

198 SR 273

199 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 190 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

200 Fassung dieses Tit. (Art. 122-135) gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

201 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

202 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

2. Ergänzende

Verfahrensbestimmungen

I. Organisation 1. Grundsatz 2. Zusammensetzung und

Wahl

Bundesrechtspflegegesetz 51

173.110


Art. 124

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seinen Sitz in Luzern.


Art. 125

203 Im übrigen organisiert sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in sinngemässer Anwendung der Artikel 8, 9 Absätze 1-3 und 7, Artikel 10, 11, 13 Absätze 1-3 und 5, Artikel 14, 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16-18, 19 Absatz 2, Artikel 20-26 und 28. 204 Artikel 17 Absatz 2 gilt auch für Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, soweit es über Versicherungsleistungen oder Versicherungsbeiträge entscheidet.


Art. 126

Die Bestimmungen anderer Erlasse, welche die Rechtsstellung der
Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts, seiner Gerichtsschreiber, seiner Sekretäre und der übrigen Personen in seinem Dienste regeln, finden auf die entsprechenden Personen im Dienste des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sinngemäss Anwendung; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Besoldung seines Präsidenten.


Art. 127

1 ... 205

2

Artikel 16 findet auch Anwendung im Verhältnis zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Bundesgericht.

3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht und die öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts pflegen periodisch einen Meinungsaustausch über andere sie gemeinsam interessierende Fragen.206 4

Ausserdem bringen beide Gerichte einander ohne Verzug ihre Entscheide über die sie gemeinsam interessierenden, im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Rechtsfragen zur Kenntnis.

5

Das Eidgenössische Versicherungsgericht veröffentlicht seine grundsätzlichen Entscheide im Rahmen der amtlichen Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts.

203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

205 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

3. Sitz

4. Organisation

im übrigen a. Anwendbarkeit dieses

Gesetzes

b. Anwendbarkeit anderer

Erlasse

c. Verhältnis

zum Bundesgericht

Eidgenössische richterliche Behörden 52

173.110


Art. 128

207 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Artikel 97, 98 Buchstaben b-h und 98 a auf dem Gebiete der Sozialversicherung.


Art. 129

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen über:

a. die Genehmigung von Erlassen; b. Tarife; c. die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen; d. Weisungen an Kassen oder andere Organe der Sozialversicherung;

e.208 die Sicherstellung der Behandlung in der Krankenversicherung;

f.

die Grundprämie in der Arbeitslosenversicherung.

2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 101 Buchstaben a-c.

3

Im übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig im Falle von Artikel 102 Buchstaben a, c und d.


Art. 130

209 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt als einzige Instanz verwaltungsrechtliche Klagen im Sinne von Artikel 116 auf dem Gebiete der Sozialversicherung.


Art. 131
Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig im Falle von Artikel 117 Buchstaben a und c; im Falle von Buchstabe c ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

207 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

208 Fassung gemäss Ziff. 13 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

II. Zuständigkeit 1. als Beschwerdeinstanz a. Grundsatz

b. Unzulässigkeit

der Verwaltungsgerichts-

beschwerde

2. als einzige

Instanz a. Grundsatz b. Unzulässigkeit

der verwaltungsrechtlichen

Klage

Bundesrechtspflegegesetz 53

173.110


Art. 132

Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden die
Artikel 103-114 Anwendung, die Artikel 104, 105 und 114 jedoch, soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, mit folgenden Abweichungen: a. der Beschwerdeführer kann auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung rügen; b. Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Eidgenössische Versicherungsgericht in keinem Falle; c. das Eidgenössische Versicherungsgericht kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.


Art. 133
Auf das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage finden die Artikel 119 und 120 Anwendung.


Art. 134

Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen darf das Eidgenössische Versicherungsgericht den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen.


Art. 135
Im übrigen finden auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Artikel 29-40 und 136-162 Anwendung.

Siebenter Titel: Revision und Erläuterung210

Art. 136

Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist zulässig: a. wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Besetzung des Gerichtes oder Artikel 57 über die Aussetzung der Entscheidung verletzt wurden, sowie im Falle des Artikels 28; b. wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, 210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

III. Verfahren 1. Verwaltungsgerichts-

beschwerde

2. Verwaltungsrechtliche Klage

3. Kosten

4. Verfahren

im übrigen

Revisionsgründe

a. Verfahrensmängel

Eidgenössische richterliche Behörden 54

173.110

als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat; c. wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.


Art. 137

Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist ferner zulässig: a. wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; b. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatschen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.


Art. 138
Die Revision eines den kantonalen Entscheid bestätigenden bundesgerichtlichen Entscheides kann nicht mehr verlangt werden aus einem Grund, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheides entdeckt worden ist und im kantonalen Revisionsverfahren hätte geltend gemacht werden können.


Art. 139

211 Für die Revision von Urteilen der Strafgerichtsbehörden des Bundes im Strafpunkt gilt das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934212 über die Bundesstrafrechtspflege.

a 213 1 Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz ist zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950214 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und

211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

212 SR 312.0 213 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

214 SR 0.101 b. Neue

Tatsachen

Kantonale

Revisionsgründe

Vorbehalt zugunsten des

BStP

Verletzung derEuropäischen

Menschenrechtskonvention

Bundesrechtspflegegesetz 55

173.110

deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.

2

Stellt das Bundesgericht fest, dass die Revision geboten, aber eine Vorinstanz zuständig ist, so überweist es ihr die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens.

3

Die kantonale Vorinstanz hat auch dann auf das Revisionsgesuch einzutreten, wenn das kantonale Recht diesen Revisionsgrund nicht vorsieht.


Art. 140

Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und
dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird.


Art. 141

1 Das Revisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung beim Bundesgericht anhängig gemacht werden:

a. in den Fällen des Artikels 136 binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an; b. in den Fällen des Artikels 137 binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an;

c.215 in den Fällen des Artikels 139a binnen 90 Tagen, nachdem das Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde den Parteien zugestellt hat.

2

Nach Ablauf von zehn Jahren kann die Revision bloss noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen nachgesucht werden.


Art. 142

Während des Verfahrens kann das Bundesgericht oder der Präsident,
gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und weitere vorsorgliche Verfügungen treffen.


Art. 143

1 Wird das Revisionsgesuch einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann es ohne öffentliche Beratung erledigt werden.

215 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Revisionsgesuch

Revisionsverfahren: a. Frist

b. aufschiebende

Wirkung

c. weiteres

Verfahren

Eidgenössische richterliche Behörden 56

173.110

2

Andernfalls wird es der Gegenpartei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beantwortung und mit der Aufforderung zur Einsendung der Akten mitgeteilt.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Schlussverhandlung findet nur ausnahmsweise statt.

4

Hängt die Zulässigkeit der Revision von der Feststellung bestrittener Tatsachen ab, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung.


Art. 144

1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutreffe, so hebt es die frühere Entscheidung auf und entscheidet aufs neue. Es entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und Kosten.

2

Die Aufhebung eines Rückweisungsentscheides bewirkt auch die Aufhebung des auf Grund desselben vom kantonalen Richter erlassenen Endentscheides.


Art. 145

1 Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor.

2

Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheides ist nur solange zulässig, als das kantonale Gericht nicht den Endentscheid in der Sache erlassen hat.

3

Die Artikel 142 und 143 sind entsprechend anwendbar.

Achter Titel216: Vergütungen und Prozesskosten Erster Abschnitt: Vergütungen

Art. 146

217 Die Vergütungen an die Mitglieder des Bundesgerichtes für amtliche
Reisen sowie an die nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes, die Untersuchungsrichter in Strafsachen und deren Schriftführer werden durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.

216 Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

217 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

d. Revisionsentscheid

Erläuterung

Reiseauslagen

und Taggelder

Bundesrechtspflegegesetz 57

173.110


Art. 147

1 Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen sowie auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Das Bundesgericht kann darüber allgemeine Bestimmungen aufstellen.

2

Experten erhalten eine vom Bundesgericht nach freiem Ermessen festzusetzende Entschädigung.


Art. 148

Die Vergütung an Hilfspersonen des Gerichts (Wachen u. dgl.) wird in
jedem Falle vom Gericht festgesetzt, das sich hierüber, soweit es nötig ist, mit den Kantonsbehörden ins Einvernehmen setzt und auf den Ortsgebrauch Rücksicht nimmt.

Zweiter Abschnitt: Gerichtskosten und Parteientschädigungen

Art. 149

218 Für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind die nachstehenden Vorschriften massgebend; in Strafsachen bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934219 über die Bundesstrafrechtspflege vorbehalten.


Art. 150

220 1 Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und 153a) sicherzustellen.

Wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Gericht die Sicherstellung teilweise oder ganz erlassen.221 2 Eine Partei kann auf Begehren der Gegenpartei vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 159 und 160) angehalten werden, wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig ist.

3

Die Sicherstellung ist in bar bei der Bundesgerichtskasse zu hinterlegen.

218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

219 SR 312.0 220 Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Entschädigungen

an Zeugen und

Experten

Hilfspersonen

des Gerichts

Im allgemeinen

Sicherstellung

für Gerichtskosten und

Parteientschädigung

Eidgenössische richterliche Behörden 58

173.110

4

Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung (nach Abs. 1 oder 2) gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.


Art. 151

1 Ausserdem hat jede Partei die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Gericht von Amtes wegen veranlasst werden.

2

Wird der Vorschuss innert gesetzter Frist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.


Art. 152

1 Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Ausgenommen sind die Fälle der Prorogation.

2

Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung im Rahmen des in Artikel 160 vorgesehenen Tarifs vom Bundesgericht festgesetzt und von der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird.

3

Wenn die Partei später dazu imstande ist, so hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.


Art. 153

222 1 Die Gerichtskosten, die von den Parteien zu bezahlen sind, bestehen in der Gerichtsgebühr sowie in den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen in oder aus Nationalsprachen, sowie für Gutachten, für Zeugenentschädigungen und für die Untersuchungshaft.

2

Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten.

222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

Vorschuss für

Barauslagen

Unentgeltliche

Rechtspflege

Gerichtskosten a. im allgemeinen

Bundesrechtspflegegesetz 59

173.110

a223 1 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.

2

Sie beträgt:

a. in Streitigkeiten, in denen das Gericht als einzige Instanz entscheidet, 1000-100 000 Franken;

b. bei staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;

c. in den übrigen Streitfällen 200-50 000 Franken.

3

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Gericht über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.


Art. 154

224
Bei staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.


Art. 155

225 Für die Zwangsliquidation, das Nachlassverfahren und das Gläubigergemeinschaftsverfahren einer Eisenbahn- oder Schiffahrtsunternehmung beträgt die Gerichtsgebühr 200-10 000 Franken.


Art. 156

1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt.

2

Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden.

223 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

224 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

b. Gerichtsgebühr

c. Ausnahmen für staatsrechtliche Streitig-

keiten

d. in Eisenbahnund Schiffahrts-

sachen

Kostenpflicht im

Verfahren vor

Bundesgericht a. für Kosten des Bundesgerichts

Eidgenössische richterliche Behörden 60

173.110

3

Hat keine Partei vollständig obgesiegt oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verlegt werden.

4

... 226

5

Wird in Disziplinarfällen die Beschwerde zurückgezogen oder die angefochtene Verfügung als gerechtfertigt befunden, so sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen; im übrigen sind sie von der Gerichtskasse zu tragen.

6

Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

7

Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen.


Art. 157

Wird das angefochtene Urteil einer untern Instanz abgeändert, so kann
das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verlegen.


Art. 158


227



Art. 159

1 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat das Bundesgericht zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien.

2

Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen; im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.228 3

Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden.

4

Wird eine angefochtene Disziplinarverfügung als nicht gerechtfertigt befunden, so ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

226 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

227 Aufgehoben durch Art. 80 Bst. b VwVG (SR 172.021).

228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

b. für kantonale

Kosten

Parteientschädigung

Bundesrechtspflegegesetz 61

173.110

5

Artikel 156 Absätze 6 und 7 sind entsprechend anwendbar.229 6

Die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, wird vom Bundesgerichte je nach dem Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert. Dabei kann das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes selbst festsetzen oder die Festsetzung der zuständigen kantonalen Behörde übertragen.


Art. 160

Die Höhe der Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor
dem Bundesgericht, einschliesslich der Vertretung durch einen Anwalt, wird durch einen vom Bundesgericht zu erlassenden Tarif festgestellt.

Dritter Abschnitt: Anwaltsgebühren

Art. 161

Ist das von einer Prozesspartei ihrem Anwalt für das Verfahren vor
dem Bundesgericht geschuldete Honorar streitig, so setzt das Bundesgericht dessen Betrag nach schriftlicher Vernehmlassung des Anwaltes oder der Partei ohne Parteiverhandlung fest.

Neunter Titel230: Verschiedene Bestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 162


231



Art. 163

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung gilt im Sinne dieses Gesetzes
als Abteilung der Bundesverwaltung.

229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

230 Numerierung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

231 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Höhe der

Entschädigung

Alkoholverwaltung

Eidgenössische richterliche Behörden 62

173.110


Art. 164


232



Art. 165

Das Bundesgesetz vom 22. November 1850233 über das Verfahren bei
dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird abgeändert wie folgt: I.

Die Artikel 28, 64, 192 Ziffer 2 und 193 erhalten die Fassung: ...234 II. Die Artikel 43 Satz 2, 66 Satz 2 und 182 werden aufgehoben.


Art. 166
Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1914235 über die Organisation der Bundesverwaltung erhält folgende Fassung: ...


Art. 167

Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924236 betreffend den
Postverkehr erhält folgende Fassung: ...


Art. 168
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934237 über die Bundesstrafrechtspflege wird abgeändert wie folgt: I. Die Artikel 1, 2, 12, 17, 24, 132 Absatz 1, 135, 213, 245 Absätze 2 und 4 und 264 erhalten die Fassung: ...238 II. Der fünfte Abschnitt des dritten Teils (Art. 268-278) erhält folgende Fassung:

...239

232 Aufgehoben durch Art. 80 Bst. b VwVG (SR 172.021).

233 [AS II 77, III 183 Art. 2 Ziff. 10, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5. SR 273 Art. 87 Abs. 2] 234 [AS 60 271] 235 [BS 1 261; AS 1969 737 Art. 80 Bst. a. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 236 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. V, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

237 SR 312.0 238 Text siehe im genannten BG, ausgenommen Art. 1 Abs. 2 und Art. 245, die heute eine neue Fassung haben.

239 Text siehe im genannten BG, mit Ausnahme der seither geänderten Art. 268, 271 Abs. 2 und 4, 275bis, 276 Abs. 1 und 3 und 278.

Abänderung: a. des Bundeszivilprozesses

b. der Organisation der Bundes-

verwaltung

c. des Postverkehrsgesetzes

d. des Bundesstrafprozesses

Bundesrechtspflegegesetz 63

173.110


Art. 169
Alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom 22. März 1893240 über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie dessen spätere Abänderungen, ausgenommen Artikel 197 in der Fassung vom 13. Juni 1928241; das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928242 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, jedoch bleiben Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914243 über die Organisation der Bundesverwaltung und die Artikel 8, 62, 62bis und 63 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917244 über die Stempelabgaben, in der Fassung der Artikel 50 Buchstabe a und 51 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, in Kraft; der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935245 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft; Artikel 31 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889246 über Schuldbetreibung- und Konkurs; Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891247 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; Artikel 110 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930248 die Verordnung des Bundesgerichts vom 3. November 1910249 betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.


Art. 170

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.


Art. 171

1 Auf diejenigen Fälle, welche vor dem 1. Januar 1945 beim Bundesgericht anhängig gemacht worden sind oder für deren Weiterziehung die Frist vor dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen hat, finden noch

240 [BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am Schluss, SchlB Änd. 20. Juni 1947, 3 391 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 4; AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711] 241 [AS 44 711. BS 1 152 am Schluss, SchlB Änd. 20. Juni 1947] 242 [AS 44 779] 243 [BS 1 261; AS 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 3. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 244 [BS 6 101; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a] 245 [AS 51 482. AS 54 757 Art. 398 Bst. p] 246 SR 281.1

247 [BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1.

AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a] 248 SR 711. Art. 110 wurde aufgehoben (Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 SchlB Änd. 20. Dez. 1968 am Ende dieses Gesetzes). Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

249 [AS 26 1121] Aufhebung von

Gesetzen

Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen

Eidgenössische richterliche Behörden 64

173.110

die bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Anwendung.

2

Die Revision der in den Jahren 1940-1944 gefällten Entscheide des Bundesgerichtes richtet sich nach den neuen Vorschriften; in diesen Fällen kann wegen neuer erheblicher Tatsachen, die der Gesuchsteller vor dem 1. Januar 1945 entdeckt hat, das Revisionsgesuch bis zum 31. März 1945 eingereicht werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 1968250 II

1

Folgende Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben:

1. Bundesbeschluss vom 28. März 1917251 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ergänzende Verordnungen:

Aufgehoben.
2. Bundesgesetz vom 18. Juni 1915252 betreffend die Ergänzung

des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung: Die Artikel 10 und 11 werden aufgehoben.

Artikel 12 wird wie folgt geändert: ...

3. Bundesgesetz vom 26. März 1914 253 über die Organisation der Bundesverwaltung:

Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: ...

4. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927254: Artikel 33 wird wie folgt geändert:255 ...

250 AS 1969 767; BBl 1965 II 1265 251 [BS 3 607; AS 1949 II 1671 Art. 58 1701 Art. 9 Abs. 2] 252 [BS 8 319; AS 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 2. AS 1982 1676 Art. 116 Abs. 1 Bst. b] 253 [BS 1 261. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 254 SR 172.221.10 255 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

Bundesrechtspflegegesetz 65

173.110

5. Bundesgesetz vom 26. März 1931256 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer:

Artikel 20 wird wie folgt geändert257: ...258 6. Bundesgesetz vom 28. September 1962259 über das Filmwesen: Artikel 16 Absatz 2 wird aufgehoben.

Die Artikel 17 und 20 Absatz 2 werden wie folgt geändert: ...

7. Bundesbeschluss vom 23. März 1961260 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland:

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...

Artikel 8 Absätze 2-4 werden aufgehoben.

8. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932261: Die Artikel 47 Absatz 1, 49 und 50 werden wie folgt geändert262: ...

Die Artikel 6 Absatz 4, 40 Absatz 7263, 64 Absatz 3 letzter Satz, und 67 Absatz 3 letzter Satz werden aufgehoben.

9. Bundesgesetz vom 23. Juni 1944264 über die Konzessionierung der Hausbrennerei:

Artikel 11 wird aufgehoben.

10. Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930265: Die Artikel 77 Absätze 1-3 und 110 werden aufgehoben266.

256 SR 142.20 257 Abs. 1 hat heute eine neue Fassung.

258 Text siehe im genannten BG.

259 [AS 1962 1729, 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 6, 1970 509, 1974 1857 Anhang Ziff. 4, 1975 1801, 1987 1579, 1991 857 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 18.

AS 2002 1904 Art. 35] 260 [AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914.

AS 1984 1148 Art. 37 Abs. 1] 261 SR 680

262 Die Art. 47 und 49 haben heute eine neue Fassung. Art. 50 ist aufgehoben.

263 Art. 40 hat heute eine neue Fassung.

264 SR 680.1 265 SR 711

266 Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.

Eidgenössische richterliche Behörden 66

173.110

2

Ausserdem werden die Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben, die diesem Gesetz widersprechen.

3

Vorbehalten bleibt Ziffer III Absatz 3.

III

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.267 2

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor dem Bundesgericht oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder andere Rechtsmittel gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen.

3

Im Falle von Absatz 2 bleiben die früheren Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen anwendbar.

Schlussbestimmung der Änderung vom 23. Juni 1978268 Diese Änderung gilt nicht für Mitglieder der Bundesversammlung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zu Ersatzrichtern gewählt worden sind.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1991269

1. Ausführungsbestimmungen 1 Die Kantone erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren letzter kantonaler Instanzen im Sinne des Artikels 98a.

2

Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden.

3

Der Bundesrat erlässt innert zweier Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a-71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968270;

267 Dieses Gesetz ist am 1. Okt. 1969 in Kraft getreten (AS 1969 788) 268 AS 1978 1450; BBl 1977 II 1235 III 580 269 AS 1992 288; BBl 1991 II 465 270 SR 172.021

Bundesrechtspflegegesetz 67

173.110

b. die Zuständigkeit für den Entscheid in den Fällen, in denen bisher das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz auf verwaltungsrechtliche Klage zu entscheiden hatte und diese Klage nach den Artikeln 116 und 130 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist. Der Entscheid ist einer Bundesbehörde zu übertragen, die nach ihrem übrigen Geschäftsbereich in der Sache zuständig und unmittelbar oder mittelbar Vorinstanz des Bundesgerichts oder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist. Als unmittelbare Vorinstanzen sind in der Sache zuständige eidgenössische Rekurs- oder Schiedskommissionen zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die den Entscheid einer kantonalen Behörde übertragen.

2. Aufhebung widersprechender Bestimmungen 1 Bestimmungen des kantonalen Rechts und Bundesrechts, die diesem Gesetz widersprechen, sind mit dessen Inkrafttreten aufgehoben.

2

Ausgenommen sind widersprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren letzter kantonaler Instanzen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage; sie bleiben bis zum Erlass der diesem Gesetz entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Kantone und des Bundesrates in Kraft.

3

Der Bundesrat kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen redaktionell anpassen.

3. Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar, auf ein Beschwerde- oder Berufungsverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

2

Die Artikel 15, 36a und 36b, 150, 153 und 153a dieses Gesetzes sind ausserdem auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar.

3

Kantone und Bundesrat erlassen entsprechende Übergangsbestimmungen zu ihren Ausführungsbestimmungen.

4. Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.271 271 Dieses Gesetz ist am 15. Febr. 1992 in Kraft getreten (AS 1992 377).

Eidgenössische richterliche Behörden 68

173.110

3

Er schiebt das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage auf, bis er darüber entsprechende Ausführungsbestimmungen erlässt.272 272 Diese Bestimmungen sind am 1. Jan. 1994 in Kraft getreten.