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1

Verordnung
über die Quellensteuer
bei der direkten Bundessteuer
(Quellensteuerverordnung, QStV)
vom 19. Oktober 1993 (Stand am 9. Juli 2002) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 88 Absatz 4, 90 Absatz 2, 92 Absatz 5, 100 Absatz 3
und 161 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901
über die direkte Bundessteuer (DBG)
sowie auf Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung vom 18. Dezember 19912
über Kompetenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das Finanzdepartement, verordnet:

1. Abschnitt:
Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz


Art. 1

Steuertarife für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Der Steuerabzug an der Quelle richtet sich nach den Tarifen für: a.

alleinstehende Steuerpflichtige; b.

verheiratete und ihnen nach Artikel 214 Absatz 2 DBG gleichgestellte
Steuerpflichtige;

c.

Ehegatten, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind
(Art. 86 Abs. 2 DBG);

d.

im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige.

2 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnet die Tarife gemäss Absatz 1 entsprechend den bei einjähriger ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tarifen (Art. 212-214 DBG). Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet.

4 ...3

AS 1993 3324 1

SR 642.11

2

SR 642.118

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001 (AS 2001 1055).

642.118.2

Steuern

2

642.118.2


Art. 2

Regelung von Sonderfragen Die Eidgenössische Steuerverwaltung regelt im Einvernehmen mit den Kantonen die
Einzelheiten der Berechnung und der Anwendung der Tarife sowie die Erhebung der
Quellensteuer in Sonderfällen. Sie regelt insbesondere: a.

den Aufbau und den Umfang der Tarife sowie deren Einbau in die kantonalen Tarife; b.

die Höhe der in den Tarifen zu berücksichtigenden Pauschalabzüge (Art. 86
Abs. 1 DBG);

c.

die Bestimmung des Gesamteinkommens erwerbstätiger Ehepaare (Art. 86
Abs. 2 DBG);

d.

das Vorgehen bei 13. Monatslohn, Gratifikation, Teilzeit- oder Nebenerwerb, Heimarbeit usw., wobei in Abweichung von Artikel 1 Absatz 3 proportionale Steuersätze festgelegt werden können; e.

die individuelle Gewährung der nicht im Tarif berücksichtigten Abzüge gemäss Artikel 33 DBG in Fällen ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung
(Art. 4 Abs. 1).


Art. 3

Ersatzeinkünfte

1 Der Quellensteuer unterworfen sind nach Artikel 84 Absatz 2 DBG alle an die
Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere
gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende
Kapitalleistungen.

2 Nach dem entsprechenden Tarif gemäss Artikel 1 Absatz 1 werden an der Quelle
besteuert:

a.

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unter Berücksichtigung
der Erwerbseinkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn anstelle der
einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausbezahlt würde; b.

Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Arbeitgeber ausbezahlt,
zusammen mit den Arbeitseinkünften; c.

Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte, welche der Versicherer direkt dem
Versicherten ausrichtet, unter Vorbehalt von Absatz 3.

3 Zum Satz gemäss Ziffer 1 des Anhangs werden Taggelder und übrige Ersatzeinkünfte an der Quelle besteuert, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen
treten können.


Art. 4

Nachträgliche ordentliche Veranlagung 1 Übersteigen die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr den in Ziffer 2 des Anhangs festgelegten Betrag, so werden für dieses und die folgenden Jahre bis zum
Ende der Quellensteuerpflicht nachträgliche Veranlagungen im ordentlichen Verfah

Quellensteuerverordnung 3

642.118.2

ren gemäss Artikel 90 Absatz 2 DBG durchgeführt. Die an der Quelle abgezogenen
Steuern werden zinslos angerechnet. Die ordentliche Veranlagung wird auch beibehalten, wenn die vorerwähnte Limite vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

2 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach dem im Wohnsitzkanton herrschenden Bemessungssystem. Artikel 218 DBG ist bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung nicht anwendbar.


Art. 5


4

Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung 1 Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt: a.

ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats; b.

ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.

2 Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine
ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der
Quelle aus.

3 Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der
Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart, bezüglich dieses Einkommens, dieselben Folgen, wie wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.


Art. 6

Ordentliche Veranlagung bei Vergütungen aus dem Ausland Erhält die oder der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem Leistungsschuldner
im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so wird sie oder er im ordentlichen Verfahren veranlagt.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 23. März 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2001
(AS 2001 1055).

Steuern

4

642.118.2

2. Abschnitt:
Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt in der Schweiz


Art. 7

Künstlerinnen, Künstler, Sportlerinnen, Sportler, Referentinnen
und Referenten

1 Als Tageseinkünfte (Art. 92 Abs. 2 und 3 DBG) gelten die Bruttoeinkünfte, vermindert um die direkt durch die Veranstaltung bedingten Gewinnungskosten
(Abs. 3), dividiert durch die Zahl der Auftritts- und Probetage.

2 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu
ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

3 Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

4 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und
Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.


Art. 8

Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen
und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht der oder dem
Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen (Art. 5 Abs. 2 DBG).


Art. 9

Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch Zinsen, die
nicht der oder dem Steuerpflichtigen selber, sondern einer Drittperson zufliessen
(Art. 5 Abs. 2 DBG).


Art. 10

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Renten 1 Soweit keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht, unterliegen die
Renten nach den Artikeln 95 und 96 DBG der Quellensteuer.

2 Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem andern Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen
Wohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers schriftlich bestätigen zu lassen und
diesen periodisch zu überprüfen.


Art. 11

Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger
von Kapitalleistungen

1 Kapitalleistungen gemäss Artikel 96 DBG sowie Kapitalleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis im Sinne von Artikel 95 DBG unterliegen ungeachtet
der staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer gemäss Ziffer 3 des Anhangs.

Quellensteuerverordnung 5

642.118.2

2 Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin
oder der Empfänger der Kapitalleistung: a.

innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag
stellt; und

b.

dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung
Kenntnis hat.

3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12

Bezugsminima

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als die in Ziffer 4 des Anhangs festgelegten Beträge ausmachen.


Art. 13

Bezugsprovision

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision (Art. 88 Abs. 4 und 100 Abs. 3 DBG), deren Ansatz und Modalitäten der
Kanton festlegt, jedoch mindestens 2 und höchstens 4 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrages; sie kann nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abgestuft
werden.

a5 Meldepflicht der Arbeitgeber Arbeitgeber haben die Beschäftigung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Europäischen Freihandelsassoziation
(EFTA) der zuständigen Steuerbehörde innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem
hierfür vorgesehenen Formular zu melden.


Art. 14

Örtliche Zuständigkeit 1 Unter Vorbehalt von Absatz 2 hat der Schuldner der steuerbaren Leistung alle
Steuerabzüge nach den Tarifen und Weisungen seines Wohnsitz-, Sitz- oder Betriebsstättekantons vorzunehmen und diesem gleichen Kanton abzuliefern. Steht diesem Kanton nach Artikel 107 DBG die Steuer nicht zu, so leitet er sie an den berechtigten Kanton weiter.

2 Im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonen kann der Schuldner der steuerbaren Leistung in den Fällen nach Absatz 1, zweiter Satz, die Steuer nach dem Tarif
des zuständigen Kantons erheben und sie direkt diesem Kanton abliefern.

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 13. Mai 2002 (AS 2002 1621).

Steuern

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642.118.2


Art. 15

Fälligkeit der Steuer Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,
Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (Art. 137 DBG) oder Lohnpfändungen zu erheben.


Art. 16

Rückerstattung

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen (Art. 138 Abs. 2 DBG) und hierüber bereits mit der zuständigen Steuerbehörde
abgerechnet, so kann diese den Differenzbetrag direkt der oder dem Steuerpflichtigen zurückerstatten.


Art. 17

Abrechnung zwischen Bund und Kantonen 1 Ist die genaue Ermittlung des dem Bund zustehenden Anteils am Quellensteuerertrag des Kantons nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so wird pauschal
abgerechnet.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung legt diesen Pauschalanteil im Einvernehmen
mit dem Kanton aufgrund einheitlicher Berechnungskriterien fest.

3 Die Kantone liefern nach Artikel 196 DBG den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats
ab.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18

Ausführungsvorschriften Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt, gestützt auf Artikel 102 Absatz 2
DBG, die Vorschriften über eine richtige und einheitliche Erhebung der an der
Quelle abzuziehenden direkten Bundessteuer sowie über das Vorgehen bei der nachträglichen ordentlichen Veranlagung. Sie bestimmt in Zusammenarbeit mit den
Kantonen die Formulare und legt die Fristen fest.


Art. 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Quellensteuerverordnung 7

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Anhang6

1.

Die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften nach Artikel 3 Absatz 3 QStV beträgt 1 Prozent der Bruttoleistungen.

2.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung nach Artikel 4 Absatz 1 QStV
erfolgt, wenn die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr 120 000 Franken
übersteigen.

3.

Die Quellensteuer auf dem Bruttobetrag der Kapitalleistungen nach Artikel
11 Absatz 1 QStV beträgt in Berücksichtigung der Artikel 36, 38 und 204
DBG:

- auf den ersten

25 000 Franken

0,00 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

0,25 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

0,75 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

1,20 %

- auf den weiteren

25 000 Franken

2,15 %

- auf den weiteren

600 000 Franken

2,60 %.

Auf Kapitalleistungen über 725 000 Franken beträgt die Quellensteuer einheitlich 2,30 Prozent des Bruttobetrages.

4.

Die Quellensteuer wird nach Artikel 12 QStV nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als: - bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und
Referenten (Art. 92 DBG) Fr. 300.insgesamt pro Schuldner der
steuerbaren Leistung;

- bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (Art. 93 DBG) Fr. 300.insgesamt pro Schuldner der
steuerbaren Leistung;

- bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (Art. 94 DBG) Fr. 300.im Kalenderjahr; - bei Renten (Art. 95 und 96 DBG) Fr. 1000.im Kalenderjahr.

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 2. Aug. 1994 (AS 1994 1788).
Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. Juli 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002
(AS 2001 2132).

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