01.03.2023 - * / In Kraft
01.05.2019 - 28.02.2023
01.01.2019 - 30.04.2019
01.07.2018 - 31.12.2018
01.01.2018 - 30.06.2018
01.01.2014 - 31.12.2017
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01.04.2013 - 31.12.2013
01.01.2008 - 30.03.2013
01.02.2006 - 31.12.2007
01.10.2000 - 31.01.2006
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) vom 24. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 55 Absatz 3, 58 Absatz 5 und 87 Absatz 1 Buchstabe a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19982 (AsylG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung: a. legt die Grundsätze und die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest; b. regelt die Aufgaben des Bundesamtes für Migration (BFM) im Bereich der Integration und die Aufgaben und die Organisation der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen (Kommission); c. regelt die Zusammenarbeit der Bundesstellen bei der Integrationsförderung sowie die Zusammenarbeit zwischen dem BFM und den kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen; d. regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung finanzieller Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration.


Art. 2

Grundsätze und

Ziele

(Art. 4 und 53 AuG) 1

Ziel der Integration ist die chancengleiche Teilhabe der Ausländerinnen und Ausländer an der schweizerischen Gesellschaft.

AS 2007 5551 1 SR

142.20

2 SR

142.31

142.205

Migration

2

142.205

2

Die Integration ist eine Querschnittaufgabe, welche die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden zusammen mit den nichtstaatlichen Organisationen, einschliesslich der Sozialpartner und der Ausländerorganisationen, wahrzunehmen haben.

3

Sie hat in erster Linie über die Regelstrukturen zu erfolgen, namentlich über die Schule, die Berufsbildung, die Arbeitswelt sowie die Institutionen der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens. Den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen ist Rechnung zu tragen. Spezifische Massnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sind nur im Sinne einer ergänzenden Unterstützung anzubieten.


Art. 3

Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Art. 54 Abs. 2 und 34 Abs. 4 AuG) Bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, namentlich bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 62 der Verordnung vom 24. Oktober 20073 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, wird der Grad der Integration der Ausländerinnen und der Ausländer berücksichtigt. Bei Familien ist der Integrationsgrad der Familienangehörigen zu beachten.

2. Kapitel: Beitrag und Pflichten der Ausländerinnen und Ausländer

Art. 4

Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration (Art. 4 AuG) Der Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration zeigt sich namentlich: a. in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung;

b. im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache; c. in der Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz; d. im Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung.


Art. 5

Integrationsvereinbarung (Art. 32 Abs. 2, 33 Abs. 2, 54 Abs. 1 AuG) 1

Bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung können die zuständigen Behörden mit Ausländerinnen und Ausländern Integrationsvereinbarungen abschliessen.

2

Die Integrationsvereinbarung hält nach Prüfung des Einzelfalles die Ziele, die vereinbarten Massnahmen sowie die möglichen Folgen im Falle einer Nichterfüllung fest.

3 SR

142.201

Integration von Ausländerinnen und Ausländern. V 3

142.205

3

Ziel der Integrationsvereinbarung ist insbesondere die Förderung des Erwerbs der am Wohnort gesprochenen Landessprache sowie von Kenntnissen über: a. die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen in der Schweiz; b. das schweizerische Rechtssystem; c. die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist.


Art. 6

Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen 1

Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen, die Sozialhilfe beziehen, können zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogrammen verpflichtet werden.

2

Kommen sie dieser Verpflichtung ohne entschuldbaren Grund nicht nach, können die Sozialhilfeleistungen nach kantonalem Recht oder nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe d AsylG gekürzt werden.

3

Die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsprogramm wird bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AuG mitberücksichtigt.


Art. 7

Betreuungs- oder Lehrtätigkeit 1 Ausländerinnen und Ausländern, die eine Betreuungs- oder Lehrtätigkeit ausüben, zum Beispiel als religiöse Betreuungspersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur, kann eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie: a. über die nötigen Fähigkeiten verfügen, um ihre spezifische Tätigkeit auszuüben;

b. Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Sprachniveau B1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates aufweisen;

c. mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz (Art. 5 Abs. 3) vertraut und fähig sind, diese Kenntnisse bei Bedarf den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln.

2

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe b im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht erfüllt, kann die Bewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn sich die betroffenen Personen in einer Integrationsvereinbarung nach Artikel 5 verpflichten, diese bis zur Verlängerung der Bewilligung zu erfüllen.

3

Die Bewilligung wird verweigert oder nicht verlängert, wenn ein Widerrufsgrund nach Artikel 62 AuG in Verbindung mit Artikel 80 der Verordnung vom 24. Oktober 20074 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vorliegt.

4 SR

142.201

Migration

4

142.205

3. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone

Art. 8

Koordination und Informationsaustausch (Art. 57 Abs. 1 und 2 AuG) 1

Das BFM koordiniert die Massnahmen des Bundes im Bereich der Integration. Die zuständigen Bundesbehörden ziehen das BFM bei der Planung von integrationsrelevanten Massnahmen bei.

2

Das BFM und die Kantone schliessen beim Informations- und Erfahrungsaustausch die Gemeinden in geeigneter Weise ein.


Art. 9

Kantonale Ansprechstelle für Integrationsfragen und innerkantonale Koordination (Art. 57 Abs. 3 AuG) 1

Das BFM und die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie führen einen regelmässigen Meinungs- und Erfahrungsaustausch durch.

2

Die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen informieren das BFM über: a. die Verwendung der vom BFM ausgerichteten finanziellen Beiträge sowie über die ergriffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit; b. die Koordination der kantonalen Integrationsmassnahmen sowie über die Zusammenarbeit der mit Integrationsbelangen befassten Behörden und Organisationen; c. die kantonale Praxis hinsichtlich der Berücksichtigung des Integrationsgrades bei ausländerrechtlichen Entscheiden.

3

Die zuständigen Stellen in den Kantonen verständigen sich über die Integrationsmassnahmen und stellen die innerkantonale Koordination sicher.


Art. 10

Information (Art. 4, 54 Abs. 1 und 56 AuG) 1

Bund, Kantone und Gemeinden informieren Ausländerinnen und Ausländer über die Rechtsordnung und die Folgen bei Nichtbeachtung, über die grundlegenden Normen und Regeln, die im Interesse einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beachten sind, sowie über die Bedeutung von Sprachkenntnissen, Ausbildung und Arbeit.

2

Sie informieren die Öffentlichkeit über die Migrationspolitik, die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer und die Ziele der Integration.

3

Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf bestehende integrationsfördernde Angebote einschliesslich der Berufs- und Laufbahnberatung hin.

4

Ausländerinnen und Ausländer, die im Rahmen einer Integrationsvereinbarung zum Besuch eines Sprach- oder Integrationskurses verpflichtet sind, werden von den zuständigen Behörden auf geeignete Kursangebote aufmerksam gemacht.

Integration von Ausländerinnen und Ausländern. V 5

142.205

4. Kapitel: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen5

Art. 11

6 Beitragsgewährung Das BFM gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Beiträge nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 AuG. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 17b und 18.


Art. 12


7



Art. 13

Förderungsbereiche (Art. 55 Abs. 3 und 5 AuG) 8 1

Finanzielle Beiträge können insbesondere gewährt werden, um: a. die Allgemeinbildung der Ausländerinnen und Ausländer und ihre Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache zu fördern;

b. die soziale Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu fördern; c. den chancengleichen Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zu den regulären Strukturen, insbesondere zu Schule, Berufsbildung, Arbeitsmarkt und Gesundheitswesen, sicherzustellen; d. Modellvorhaben zu unterstützen, die namentlich dazu dienen, Innovationen von nationaler Bedeutung zu fördern und die den Erfahrungsaustausch zwischen den für Integrationsbelange zuständigen Stellen sowie Dritten gewährleisten.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Förderungsbereiche festlegen.


Art. 14


9



Art. 15

Einreichung und Prüfung der Gesuche 1

Gesuche um finanzielle Beiträge (Art. 11) sind in der Regel beim BFM einzureichen.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

9

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

Migration

6

142.205

2

und 3 …10

4

Das BFM erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens.


Art. 16


11



Art. 17

Entscheid und Modalitäten der Auszahlung Über die Gewährung von finanziellen Beiträgen entscheidet das BFM im Rahmen der bewilligten Kredite; es erlässt Weisungen über die Modalitäten der Auszahlung.

1a. Abschnitt:12 Kantonale Integrationsprogramme
a Kantonale Integrationsprogramme (Art. 55 Abs. 2 und 3 AuG) 1

Mit kantonalen Integrationsprogrammen werden die vom Bund und von den Kantonen vereinbarten strategischen Ziele der Integrationsförderung umgesetzt.

2

Das BFM gewährt die finanziellen Beiträge für die Umsetzung von kantonalen Integrationsprogrammen auf der Grundlage einer Programmvereinbarung gemäss Artikel 20a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199013. Ausnahmsweise können die finanziellen Beiträge auch in Leistungsvereinbarungen vorgesehen oder durch Verfügung gewährt werden.

3

Die Programmvereinbarung beinhaltet insbesondere die strategischen Programmziele, die Beitragsleistung des Bundes, sowie Indikatoren für die Messung der Zielerreichung. Sie wird spätestens nach vier Jahren erneuert.

4

Die Gemeinden sind an der Ausgestaltung der kantonalen Integrationsprogramme angemessen zu beteiligen.

5

Die Kantone entscheiden im Rahmen ihrer Integrationsprogramme über die Gewährung finanzieller Beiträge an einzelne Projekte.

6

Das BFM arbeitet mit den Kantonen bei der Umsetzung des Programms eng zusammen.

b Verteilung und Höhe der Beiträge 1

Das EJPD legt nach Anhörung der Kantone die Verteilung der finanziellen Beiträge nach Artikel 55 Absatz 3 AuG zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme fest.

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

13 SR

616.1

Integration von Ausländerinnen und Ausländern. V 7

142.205

2

Die jeweiligen Aufwendungen der Kantone für die kantonalen Integrationsprogramme nach Artikel 55 Absatz 3 AuG entsprechen mindestens der Höhe des Bundesbeitrags.

3

Der Bundesbeitrag nach Artikel 55 Absatz 2 AuG an die kantonalen Integrationsprogramme richtet sich nach Artikel 18.

c Beitragsberechtigte Aufwendungen

1

Finanzielle Beiträge für kantonale Integrationsprogramme werden für Massnahmen der spezifischen Integrationsförderung in den Kantonen ausserhalb des Regelstrukturangebots gewährt.

2

Ausnahmsweise können namentlich zur Anschubfinanzierung im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme auch Beiträge an Massnahmen des Regelstrukturangebots gewährt werden.

3

Nicht anrechenbar sind allgemeine Verwaltungsaufgaben, namentlich die Koordinationsaufgaben der kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen nach Artikel 9.

d Berichterstattung und Kontrolle 1

Die Kantone erstatten dem BFM jährlich Bericht über die Verwendung der finanziellen Beiträge.

2

Die Berichterstattung beinhaltet namentlich den Fortschritt bei der Erreichung der strategischen Zielsetzungen des kantonalen Integrationsprogramms anhand der vereinbarten Indikatoren oder erbrachten Leistungen.

3

Die Finanzaufsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199014.

1b. Abschnitt:15 Programme und Projekte von nationaler Bedeutung
e Programme und Projekte 1

Das BFM gewährt finanzielle Beiträge für Programme und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung.

2

Das BFM kann die Durchführung und Koordination der Projekttätigkeiten nach Absatz 1 Dritten übertragen.

3

Die Kommission kann auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem BFM Programme und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung durchführen und koordinieren.

14 SR

616.1

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

Migration

8

142.205

2. Abschnitt:16 Finanzielle Beiträge für die Integration von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung

Art. 18

Integrationspauschale (Art. 55 Abs. 2 AuG)

1

Der Bund zahlt den Kantonen pro vorläufig aufgenommene Person, pro anerkannten Flüchtling und pro schutzbedürftige Person mit Aufenthaltsbewilligung eine einmalige Integrationspauschale von 6000 Franken. Diese ist zweckgebunden und bedarfsgerecht einzusetzen und dient namentlich der Förderung der beruflichen Integration und des Erwerbs einer Landessprache.

2

Die Pauschale nach Absatz 1 basiert auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 31. Oktober 2007. Das BFM passt diese Pauschale jeweils Ende des Jahres für das folgende Kalenderjahr an diesen Index an.

3

Das BFM kann die Pauschale nach Absatz 1 auf der Grundlage einer Programmvereinbarung zugunsten der kantonalen Integrationsprogramme entrichten. Massgebend für die Festsetzung des jährlichen Beitrages ist der Durchschnittswert der Anzahl Personen nach Absatz 1, die dem Kanton während der vorangehenden Periode zugewiesen wurde. Der errechnete Betrag wird mit einer Zulage von 10 Prozent erhöht.

4

Das BFM fordert nach Ablauf der Programmperiode nicht verwendete Mittel von den Kantonen zurück.

5

Sollte kein kantonales Integrationsprogramm vereinbart werden, richtet das BFM die Pauschale nach Absatz 1 an die kantonalen Ansprechstellen für Integrationsfragen (Art. 9) aus. Sie sorgen dafür, dass die Förderungsmassnahmen mit den Projekten und Programmen nach den Artikeln 17a und 17e koordiniert werden.

6

Die Kantone können die Integrationspauschale auch für Integrationsmassnahmen zugunsten von vorläufig aufgenommenen Personen, anerkannten Flüchtlingen und schutzbedürftigen Personen mit Aufenthaltsbewilligung einsetzen, welche im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden und als Unterstützungen im Sinne von Artikel 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 197717 gelten.


Art. 19

Aufgehoben 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 5351).

17 SR

851.1

Integration von Ausländerinnen und Ausländern. V 9

142.205

5. Kapitel: Kommission

Art. 20

Tätigkeitsbereich (Art. 58 Abs. 2 AuG)

1

Die Kommission befasst sich mit Fragen, die sich aus dem Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern, einschliesslich von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen, ergeben.

2

Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit weiteren Eidgenössischen Kommissionen.


Art. 21

Information Die Kommission orientiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten. Sie kann Stellungnahmen, Empfehlungen und Grundlagenarbeiten im Zusammenhang mit der besonderen Situation von Ausländerinnen und Ausländern veröffentlichen.


Art. 22

Stellungnahmen und Empfehlungen Der Bundesrat und die Departemente können bei der Kommission Stellungnahmen und Empfehlungen zu Migrationsfragen einholen. Sie entscheiden über deren Veröffentlichung.


Art. 23

Vermittlung Die Kommission kann Mittlerfunktionen zwischen den im Bereich der Integration tätigen Organisationen und den Bundesbehörden übernehmen.


Art. 24

Tätigkeitsbericht Die Kommission erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht und veröffentlicht ihn.


Art. 25

Geheimhaltungspflicht Die Kommissionsmitglieder unterstehen bezüglich ihrer Beratungen der Geheimhaltungspflicht.


Art. 26

Organisation (Art. 58 Abs. 1 AuG) 1

Die Kommission besteht aus 30 Mitgliedern und wird vom Bundesrat gewählt, wobei eine angemessene Vertretung von Ausländerinnen und Ausländern berücksichtigt wird.

2

Das Präsidium ist aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten zusammengesetzt.

3

Die Kommission ist administrativ dem BFM zugeordnet.

4

Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.

Migration

10

142.205


Art. 27

Verhältnis zum

BFM

(Art. 58 Abs. 4 AuG) 1

Das BFM nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.

2

Es stellt der Kommission ein unabhängiges Sekretariat zur Verfügung.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 13. September 200018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern wird aufgehoben.


Art. 29

Übergangsbestimmung Das BFM kann im Jahr 2008 finanzielle Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite nach Artikel 55 AuG gewähren, um die erfolgreiche Weiterführung von einzelnen, bereits bisher unterstützten Projekten zu gewährleisten.


Art. 30

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

18 [AS

2000 2281, 2005 4769]