Aufgehoben per 01.01.2015

01.07.2014 - 01.01.2015
01.01.2013 - 30.06.2014
01.05.2009 - 31.12.2012
15.05.2007 - 30.04.2009
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

01.08.2006 - 14.05.2007
05.10.2005 - 31.07.2006
01.01.2004 - 04.10.2005
01.01.2003 - 31.12.2003
01.06.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (Fachhochschulverordnung, FHSV) vom 11. September 1996 (Stand am 15. Mai 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1, 19 Absatz 2 und 23 des Fachhochschulgesetzes
vom 6. Oktober 19951 (FHSG),2 verordnet: 1. Kapitel: Fachhochschulen nach Artikel 1 Absatz 1 FHSG 1. Abschnitt: Aufgaben und Angebot

Art. 1

Studiengänge (Art. 1 Abs. 1 FHSG)3 1

Die Fachhochschulen können Studiengänge in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 FHSG anbieten.4 2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) handelt im Bereich der Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern.

3

Das Departement führt ein Verzeichnis der Fachhochschulen und der anerkannten Studiengänge, die sie anbieten.

4

Das Departement kann, auf Gesuch der Fachhochschule, versuchsweise und befristet neue Studiengänge bewilligen und deren Bezeichnung auf der Bachelor- und Masterstufe festlegen.5


Art. 2


6

Unterrichtssprachen

Die Landessprachen sind Unterrichtssprachen. Als zusätzliche Unterrichtssprache ist das Englische zugelassen.

AS 1996 2598 1 SR

414.71

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

414.711

Hochschule

2

414.711


Art. 3

Praktikumsstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FHSG)7 Die Fachhochschulen unterstützen die Studierenden bei der Suche nach geeigneten Praktikumsstellen.


Art. 4


8



Art. 5


9
Anerkennung ausländischer Diplome (Art. 7 Abs. 5 FHSG) 1

Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) oder Dritte nach Artikel 7 Absatz 5 FHSG können ausländische Diplome und Ausweise einem Diplom einer Fachhochschule gleichstellen, wenn diese: a. vom Herkunftsstaat ausgestellt oder anerkannt worden sind; und b. einem Diplom einer Fachhochschule gleichwertig sind.

2

Ausländische Diplome oder ausländische Ausweise sind gleichwertig, wenn: a. sie für die gleiche Bildungsstufe ausgestellt wurden, namentlich wenn dafür eine gleichwertige Vorbildung verlangt wurde; b. die Bildungsdauer äquivalent ist; c. die Bildungsinhalte vergleichbar sind; und d. der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst.

3

Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.

a10

Art. 6


11

Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 8 FHSG) Weiterbildungsveranstaltungen müssen sich klar von Bachelor- und Masterstudiengängen unterscheiden.


Art. 7

Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung, Dienstleistungen (Art. 9, 10 und 11 FHSG) 1

Die Trägerschaften von Fachhochschulen stellen sicher, dass Projekte in anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung in der Regel in enger Zusammenarbeit

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

8

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 (AS 2002 1358). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

Fachhochschulverordnung 3

414.711

mit der Praxis oder anderen interessierten Kreisen durchgeführt werden. Die Ergebnisse der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind in geeigneter Form zu veröffentlichen.12 2 Als Dienstleistungen bieten die Fachhochschulen insbesondere Weiterbildungsveranstaltungen, Beratungen, Studien und Gutachten sowie anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung an.13 3

Dienstleistungen werden grundsätzlich zu Marktpreisen verrechnet. Die Trägerschaften der Fachhochschulen stellen eine transparente Preisgestaltung sicher.


2. Abschnitt: Kriterien für die Errichtung und Führung einer Fachhochschule Art. 8-914


Art. 10

Qualitätskontrolle und Evaluation (Art. 14 Abs. 2 Bst. f FHSG) Die Fachhochschule wendet ein System der Qualitätskontrolle und internen Evaluation an, das auch die Beurteilung durch die Studierenden einschliesst.


Art. 11

Zielvorgaben des Bundes (Art. 16 Abs. 1 FHSG) 1

Die Zielvorgaben des Bundes sind im Anhang festgelegt.

2

Änderungen des Anhangs werden durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und das Eidgenössische Departement des Innern gemeinsam erarbeitet.

Dabei sind die Ziele der Hochschul- und Forschungspolitik des Bundes zu berücksichtigen.


Art. 12

Entwicklungspläne der Fachhochschulen (Art. 17 Abs. 1 FHSG) 1

Die Entwicklungspläne der Fachhochschulen enthalten Angaben über: a. die Erfüllung der Aufgaben sowie der Zielvorgaben des Bundes; b. die Entwicklung der Ausbildungs- und Forschungsschwerpunkte; c. geplante Investitionen;

d. die personelle Entwicklung.

2

Das Departement kann weitere Angaben verlangen und über die Entwicklungspläne Richtlinien erlassen.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

Hochschule

4

414.711


Art. 13

Statistische Angaben

1

Die Fachhochschulen stellen den zuständigen Bundesbehörden die notwendigen Daten oder Kennzahlen zur Verfügung: a. zu den Studierenden, namentlich Anzahl, Vorbildung, Studienverlauf, Prüfungserfolg und soziale Lage;

b. zum Personal, namentlich Anzahl und Struktur der Lehrkräfte und des übrigen Personals;

c. zur Forschung und Entwicklung sowie zu den Dienstleistungen, namentlich Anzahl, Inhalt und Ablauf der Projekte sowie eingesetzte finanzielle und personelle Mittel; d. zur Finanzierung, einschliesslich Drittmittel, sowie zur Ausgaben- und Kostenstruktur.

2

Das Departement legt in Absprache mit dem Bundesamt für Statistik einheitliche Erfassungsmodalitäten bezüglich Merkmalslisten und -definitionen, Häufigkeit und Fristen fest.

2. Kapitel: Bundesbeiträge 1. Abschnitt: Anerkennung der Beitragsberechtigung15

Art. 14

...16 (Art. 15 und 18 Abs. 2 FHSG)17 Mit der Genehmigung zur Errichtung und Führung einer Fachhochschule wird festgelegt, für welche Studiengänge und Forschungsbereiche die Fachhochschule Bundesbeiträge erhält.

2. Abschnitt:18 Betriebsbeiträge an die Lehre (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)

Art. 15

Bemessungsgrundlage

1

Grundlage für die Bemessung von Beiträgen an die Lehre sind die Betriebskosten für die Lehre. Zu den Betriebskosten zählen die Personalkosten, die Sach- und Dienstleistungskosten sowie die sonstigen Betriebskosten wie Nebenkosten, Reinigungskosten und Unterhaltskosten von Anlagen oder Liegenschaften. Die Infrastrukturkosten zählen nicht zu den Betriebskosten.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).

16 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. April 2002 (AS 2002 1358).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

18 Ursprünglich vor Art. 17. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Fachhochschulverordnung 5

414.711

2

Zu den Infrastrukturkosten zählen die Fremd- oder Eigenmietkosten, die effektiven oder die kalkulatorischen Zinsen und die Abschreibungen auf Investitionen, soweit sie mit nicht rückzahlbaren Abgeltungen mitfinanziert worden sind.

3

Das Departement kann festlegen, dass die Verwaltungskosten nur bis zu einem bestimmten Anteil an den gesamten Betriebskosten berücksichtigt werden.


Art. 16


19

Berechnung

Die Beiträge an die Lehre werden auf Grund der gesamtschweizerisch ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten der Fachhochschulen für den gleichen oder einen vergleichbaren Studiengang oder nach einem gemeinsam mit den Kantonen festgelegten Standardkostensatz berechnet. Zur besseren Vergleichbarkeit der Betriebskosten haben die Fachhochschulen das Kostenrechnungsmodell des Bundesamtes zu verwenden.

a20 3. Abschnitt:21 Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)
b 1 Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Betriebsbeiträge an die angewandte Forschung und Entwicklung fest.

2

Die Beiträge an die einzelnen Fachhochschulen werden wie folgt berechnet: a. 60 Prozent des Betrags werden nach der Aktivität in Lehre und angewandter Forschung und Entwicklung verteilt. In die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind, wobei der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent betragen müssen. Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtsumme der auf die Lehre und die angewandte Forschung und Entwicklung entfallenden Stellenprozente ausgerichtet.

b. 40 Prozent des Betrages werden nach den akquirierten Drittmitteln verteilt.

Die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel entsprechend ausgerichtet.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Hochschule

6

414.711

4. Abschnitt:22 Betriebsbeiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)
c 1 Das Departement setzt maximal 5 Prozent der bewilligten Kredite als Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz fest.

2

Als Qualifizierungsmassnahmen gelten namentlich: a. der Aufbau von Angeboten für die didaktische und methodische Weiterbildung von Lehrkräften;

b.23 die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

3

Bemessungsgrundlage bilden die auf diesen Bereich entfallenden Betriebskosten gemäss Artikel 15 Absatz 1.

4

Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten.

4a. Abschnitt:24 Betriebsbeiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 5, 18 Abs. 1 und 19 FHSG)
cbis 1 Das Departement kann jährlich Beiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau festsetzen.

2

Als Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau gelten namentlich:

a. Massnahmen zur Erhöhung des Anteils des jeweils untervertretenen Geschlechts auf der Ebene der Studierenden, des wissenschaftlichen Nachwuchses, der Dozentinnen und Dozenten sowie des Personals, insbesondere durch die Einrichtung von Krippenplätzen, die Schaffung von Teilzeitstellen sowie das Angebot von Teilzeitstudien; b. Massnahmen zur Förderung der Entwicklung von Genderkompetenz; c. Massnahmen zur Förderung der Geschlechterforschung.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

Fachhochschulverordnung 7

414.711

3

Die Beiträge belaufen sich auf maximal 50 Prozent der anrechenbaren Betriebskosten nach Artikel 15 Absatz 1.

5. Abschnitt:25 Betriebsbeiträge an Fremdmieten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)
d 1 Es können Betriebsbeiträge an Fremdmieten von Räumen und Gebäuden ausgerichtet werden, wenn diese nicht bereits als bauliche Investitionen mitfinanziert worden sind.

2

Die Berechnung erfolgt - unter Ausschluss des Landanteils - pro m2 Nutzfläche (Flächenpauschale) auf der Grundlage des Mietvertrags. Die anrechenbaren Kosten für den Bundesbeitrag werden allenfalls durch die Flächenpauschale begrenzt.

3

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren.

6. Abschnitt: Investitionsbeiträge26 (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 FHSG)

Art. 17


27

Voraussetzungen

1

Anspruch auf Investitionsbeiträge begründet bei Bauten ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben, das 300 000 Franken übersteigt.

2

Als bauliche Vorhaben gelten der Erwerb, die Erstellung und der Umbau von Bauten unter Einschluss ihrer Erstausstattung.


Art. 18


28

Festsetzung eines Beitrags an bauliche Vorhaben 1

Die Festsetzung eines Beitrages erfolgt in der Regel pauschal auf der Grundlage des genehmigten Raumprogrammes (Flächenkostenpauschale). Das Departement legt die Berechnungskriterien fest.

2

Das Bundesamt kann den Beitrag ausnahmsweise durch Bestimmung der anrechenbaren Baukosten auf der Grundlage des Bauprojektes und des Kostenvoranschlages festlegen.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

Hochschule

8

414.711

3

Es erlässt Richtlinien über das Eingabe-, Bemessungs- und Auszahlungsverfahren.

Grundsätzlich kommen die Richtlinien für die Bemessung der Bausubventionen des Bundes zur Anwendung.

7. Abschnitt: Verfahren für die Beitragsgewährung29 (Art. 19 Abs. 2 FHSG)

Art. 19


30

Gesuchseinreichung

Gesuche um Bundesbeiträge sind beim Bundesamt einzureichen.


Art. 20


31

Gesuch um Investitionsbeiträge 1

Das Gesuch um Investitionsbeiträge muss folgende Angaben enthalten: a. Zweck und Charakteristiken des Investitionsvorhabens; b. die Benützer; c. das Bedürfnis;

d. den Nachweis über die Hochschulzusammenarbeit; e. den vorgesehenen Aufwand und die vorgesehene Finanzierung.

2

Beansprucht die Fachhochschule einen Beitrag an eine bauliche Investition mit voraussichtlichen Anlagekosten von mehr als 10 Millionen Franken, so unterbreitet sie vor Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm mit den mutmasslich anfallenden jährlichen Folgekosten dem Bundesamt zur Vorprüfung. Gestützt auf das Ergebnis der Vorprüfung lädt das Bundesamt die Fachhochschule ein, ihm das Vorprojekt, das Raumprogramm und die Kostenschätzung zur Genehmigung einzureichen. Die Zusicherung der Bundesbeiträge richtet sich nach dem Bauprojekt.32 3 Für bauliche Investitionen bis 10 Millionen Franken reicht die Fachhochschule vor der Ausarbeitung der Pläne das Raumprogramm dem Bundesamt zur Genehmigung ein. Liegt die Genehmigung des Bundesamtes vor, so reicht sie ihm das Bauprojekt, das Raumprogramm, den Beschrieb und den Kostenvorschlag ein.

4

Mit dem Gesuch reicht die Fachhochschule ein Dokument ein, in dem die Trägerschaft ihr grundsätzliches Einverständnis zur Übernahme ihres finanziellen Anteils bestätigt. Ausserdem ist der Nachweis zu erbringen, dass die vorhandenen Infrastrukturen regional bereits ausgelastet sind.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 1358).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

Fachhochschulverordnung 9

414.711


Art. 21


33

3. Kapitel:34 ...

Art. 22

4. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Eidgenössische Fachhochschulkommission

Art. 23

Zusammensetzung (Art. 24 Abs. 1 FHSG) 1

Die Eidgenössische Fachhochschulkommission (Kommission) besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. In ihr sind der Bund, die Kantone, die Organisationen der Arbeitswelt, die Wissenschaft und die Fachhochschulen vertreten.35 2

Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder jeweils auf vier Jahre.


Art. 24

Geschäftsreglement, Arbeitsweise und Geschäftsstelle (Art. 24 Abs. 1 FHSG) 1

Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das der Genehmigung durch das Departement unterliegt.

2

Sie kann zu allen hochschul- und forschungspolitischen Organen selbständig Kontakte aufnehmen.

3

...36

2. Abschnitt:37 Gebühren

Art. 25

38 1 Die Gebühren für Verfügungen und für Dienstleistungen im Aufgabenbereich des Bundesamtes richten sich nach der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 200639.

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (412.109.3).

39 SR

412.109.3

Hochschule

10

414.711

2

Keine Gebühren werden erhoben für: a. die Genehmigung von Fachhochschulen (Art. 14 FHSG); b. die Genehmigung von Entwicklungsplänen (Art. 17 FHSG); c. die Bestimmung von Studiengängen (Art. 16 Abs. 3 FHSG); d. die Anerkennung von Diplomen (Art. 7 Abs. 3 Bst. a FHSG und Art. 8 Abs. 2 Bst. b FHSG);

e. die Akkreditierung von Fachhochschulen oder Studiengängen durch das Departement (Art. 17a Abs. 2 FHSG).

3. Abschnitt:40 Anerkennung von Agenturen zur Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen
a Das Departement erlässt Vorschriften über die Anerkennung von Agenturen zur
Prüfung und Akkreditierung von Fachhochschulen und ihren Studiengängen.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26

41 Übergangsbestimmungen (Art. 25 Abs. 1 FHSG) 1

Personen, die ein Diplom einer anerkannten Ingenieurschule HTL, einer Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule HWV, einer Höheren Fachschule für Gestaltung HFG oder einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule HHF besitzen oder in den Jahren 1998, 1999 oder 2000 das Diplomstudium an der Hotelfachschule Lausanne abgeschlossen haben, können nach der Anerkennung der ersten Fachhochschuldiplome den entsprechenden Fachhochschultitel beantragen, sofern sie sich über eine mindestens fünfjährige anerkannte Berufspraxis oder über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe ausweisen können. Das Departement regelt die Einzelheiten.

2

Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Designerin FH»/«Designer FH» zu tragen.

3

Personen, die den geschützten Titel «Gestalterin FH»/«Gestalter FH» in Konservierung und Restaurierung erhalten haben, sind berechtigt, den geschützten Titel «Konservatorin-Restauratorin FH»/«Konservator-Restaurator FH» zu tragen.

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Mai 2007 (AS 2007 2065).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1358).

Fachhochschulverordnung 11

414.711


Art. 27

Inkrafttreten (Art. 25 Abs. 1 FHSG) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft.

Hochschule

12

414.711

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 200542 A Geschützte Titel 1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 200443 des FHSG in den Fachbereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-g FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich folgende geschützte Titel führen:

a. Ingenieurin FH/Ingenieur FH; b. Architektin FH/Architekt FH; c. Chemikerin FH/Chemiker FH; d. Betriebsökonomin FH/Betriebsökonom FH; e. Informations- und Dokumentationsspezialistin FH/Informations- und Dokumentationsspezialist FH;

f.

Wirtschaftsinformatikerin FH/Wirtschaftsinformatiker FH; g. Designerin FH/Designer FH; h. Konservatorin-Restauratorin FH/Konservator-Restaurator FH; i.

Dipl. Pflegefachfrau FH/Dipl. Pflegefachmann FH; j. Dipl. Gesundheits- und Pflegeexpertin FH/Dipl. Gesundheits- und Pflegeexperte FH;

k. Dipl. Hebamme FH/Dipl. Entbindungspfleger FH; l.

Dipl. Physiotherapeutin FH/Dipl. Physiotherapeut FH; m. Dipl. Ergotherapeutin FH/Dipl. Ergotherapeut FH; n. Dipl. Ernährungsberaterin FH/Dipl. Ernährungsberater FH; o. Dipl. Fachfrau für medizinisch-technische Radiologie FH/Dipl. Fachmann für medizinisch-technische Radiologie FH.

2

Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 2004 des FHSG in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben h-k FHSG ein Fachhochschuldiplom nach bisherigem Recht erworben hat, darf je nach Bereich die geschützten Titel gemäss dem Beschluss des Fachhochschulrates vom 25. Oktober 200144 (Anhang des R der Erziehungsdirektorenkonferenz [EDK]

42 AS

2005 4645

43 SR

414.71 in fine 44 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Beschlusstext kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und unter www.bbt.admin.ch eingesehen werden.

Fachhochschulverordnung 13

414.711

vom 10. Juni 1999 über die Anerkennung kantonaler Fachhochschuldiplome) führen.

3

Dem geschützten Titel kann der Zusatz «diplomierte»/«diplomierter» vorangestellt werden. Ebenso kann der Titel durch die Angabe des Studiengangs ergänzt werden.

4

Das Departement schützt die versuchsweise bewilligten Titel.

B Zusätzliche Titel 1 Wer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung oder gemäss Übergangsbestimmung A der Änderung vom 17. Dezember 200445 des FHSG ein Fachhochschuldiplom nach altem Recht erworben hat, kann ab dem 1. Januar 2009 zusätzlich zu den Titeln nach der Übergangsbestimmung A der Änderung vom 14. September 2005 der Fachhochschulverordnung, folgende geschützte Titel führen:

a. «Bachelor of Science [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BSc [Name der FH]); oder b. «Bachelor of Arts [Name der FH] in [Bezeichnung des Studiengangs] mit Vertiefung in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]» (Abkürzung: BA [Name der FH]).

2

Die Fachhochschulen entscheiden über die Zuordnung der Titel nach Absatz 1 Buchstaben a und b zu den nach bisherigem Recht erworbenen Fachhochschuldiplomen.

C Weiterbildung 1 Beiträge an die Weiterbildung werden bis zum 31. Dezember 2006 ausgerichtet.

2

Das Departement setzt jährlich einen Betrag für Beiträge an die Weiterbildung fest.

Die Höhe des Betrags ist auf maximal 20 Prozent der auf den Bereich Weiterbildung entfallenden Betriebskosten der Fachhochschulen begrenzt.

3

Der Betrag wird im Verhältnis der im Vorjahr ausgestellten Nachdiplome auf die Fachhochschulen verteilt.

45 SR

414.71 in fine

Hochschule

14

414.711

D Finanzhilfen 1 Der jährlich zur Verfügung stehende Kredit für die Finanzhilfen gemäss Bestimmung C der Übergangsbestimmungen zur Änderung des FHSG vom 17. Dezember 200446 wird wie folgt aufgeteilt:

a. Mindestens 90 Prozent entfallen auf Beiträge an die Betriebskosten für Lehre sowie angewandte Forschung und Entwicklung und höchstens 10 Prozent auf Beiträge an Aufbauprojekte, Kooperationsprojekte und Qualifizierungsmassnahmen für den Aufbau von Forschungskompetenz.

b. Die Beiträge an die Betriebskosten werden zu gleichen Teilen einerseits auf die Fachhochschulstudiengänge im Bereich soziale Arbeit und andrerseits auf die Fachhochschulstudiengänge in den übrigen Bereichen (Art. 1 Abs. 1 Bst. g und i-k FHSG) aufgeteilt.

2

Die Beiträge an die Betriebskosten werden nach der Anzahl studierender Personen verteilt. Dabei gilt folgende Gewichtung: a. soziale Arbeit und angewandte Psychologie: Faktor 1; b. Gesundheit: Faktor 1.5; c. Musik, Theater und andere Künste sowie angewandte Linguistik: Faktor 2.

3

Die Finanzhilfen decken höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Betriebskosten für Lehre und für angewandte Forschung und Entwicklung je Bereich und höchstens 40 Prozent der Kosten für Projekte und Qualifizierungsmassnahmen.

4

Gesuche um Finanzhilfen sind beim Bundesamt einzureichen.

46 SR

414.71 in fine

Fachhochschulverordnung 15

414.711

Anhang47

(Art. 11)

Zielvorgaben des Bundes Mit diesen Zielvorgaben bestimmt der Bundesrat die Ziele der gesamtschweizerischen Entwicklung der Fachhochschulen gemäss Artikel 1 FHSG unter Berücksichtigung der nationalen Hochschul- und Forschungspolitik48.

1. Die Fachhochschulen stellen die Exzellenz in Lehre und Forschung sicher.

Sie sorgen für wettbewerbsfähige, praxisorientierte sowie international kompatible Studienangebote. Akkreditierung und Qualitätssicherung tragen dazu bei, die Qualität der Institutionen sowie der Studiengänge auf Bachelor- und Masterstufe zu fördern.

2. Die Fachhochschulen verstärken ihre besondere Rolle als Motor von Innovation an der Schnittstelle zwischen Praxis und Wissenschaft. Sie erweitern ihre Kooperation mit der Praxis und den anderen Hochschulen, vernetzen ihre Forschungsaktivitäten und stellen den Transfer der Forschungsergebnisse sicher.

3. Die Fachhochschulen stellen eine auf die strategischen und operativen Erfordernisse ausgerichtete und standortübergreifende Führung und Organisation sicher.

4. Bund und Kantone sorgen gemeinsam für eine gesamtschweizerische Koordination der Angebote und die Bildung von Schwerpunkten an den Fachhochschulen. Dazu fassen diese die Ausbildungsangebote regional und überregional zusammen. Sie sorgen für ein vollständiges Studienangebot. Die Fachhochschulen engagieren sich für eine optimale Arbeitsteilung mit den anderen Hochschulen.

5. Bund und Kantone sorgen für eine effiziente, optimale und zukunftsgerichtete Finanzierung der Fachhochschulen. Dazu erarbeiten sie gemeinsam Grundsätze und Kriterien für die subventionsrechtliche Beitragsberechtigung (z. B. Standardkostensatz und minimale Studiengangsgrössen).

47 Fassung gemäss Ziff. IV der V vom 14. Sept. 2005 (AS 2005 4645).

48 Vgl. den Beschluss des Bundesrates vom 17. Nov. 2004 zu den Reformzielen der «Hochschullandschaft 2008». Die entsprechende Pressemitteilung vom 18. Nov. 2004 kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen und unter www.admin.ch eingesehen werden.

Hochschule

16

414.711