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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

913.211

Verordnung des BLW
über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen
in der Landwirtschaft

(IBLV)

vom 26. November 2003 (Stand am 27. April 2021)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 3a Absatz 2, 10 Absatz 1, 16a Absatz 3,
18 Absatz 3, 19 Absätze 2, 7 und 8, 19e Absatz 3, 19f Absatz 5, 28a Absatz 2ter, 39 Absatz 1bis, 43 Absatz 5, 46 Absatz 2, 51 Absätze 2 und 6 sowie 60 Absatz 2 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19981 (SVV)
und auf die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 2 und 15 Absatz 2 der Verordnung
vom 26. November 20032 über die sozialen Begleitmassnahmen in der
Landwirtschaft (SBMV),3

verordnet:

1 SR 913.1

2 SR 914.11

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

1. Abschnitt: Bemessung des Arbeitsbedarfes bei einzelbetrieblichen Massnahmen


Art. 2 Kriterien für die Abgrenzung von gefährdeten Gebieten

1 Die Bewirtschaftung in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a.
keine oder kleine Nachfrage nach Pachtland mit entsprechend tiefen Pachtzin­sen;
b.
Zunahme des Brachlandes;
c.
Zunahme der Verbuschung und der Waldfläche.

2 Die genügende Besiedelungsdichte in einem Gebiet des Berg- und Hügelgebietes ist gefährdet, wenn die Einwohnerzahl, die es braucht, um ein soziales Gefüge und eine dörfliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, längerfristig nicht mehr sicher­gestellt ist. Die Beurteilung der Gefährdung erfolgt nach der Matrix in Anhang 2.

2. Abschnitt: Pauschale Ansätze für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen



Art. 3

Die pauschalen Ansätze der beitragsberechtigten Kosten für die periodische Wie­derinstandstellung von Wegen und landwirtschaftlichen Entwässerungen sind in An­hang 3 festgelegt.

3. Abschnitt: Pauschale Ansätze für Investitionshilfen

Art. 4 Berücksichtigung der Lage der landwirtschaftlichen Nutzfläche

1 Befindet sich bei einzelbetrieblichen Massnahmen die langfristig gesicherte, an­rechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Investitions­hilfen:4

a.
der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen;
b.
wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen.

2 Landwirtschaftliche Nutzflächen von traditionellen Stufenbetrieben, die mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen, können nur in Gebieten mit herkömmlich-traditioneller Stufenwirtschaft berücksichtigt werden.5

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).

Art. 56 Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen

In Anhang 4 sind festgelegt:

a.
die Ansätze für die Investitionskredite für die Starthilfe;
b.
die Pauschalen für die Investitionskredite für Wohnhäuser;
c.
die Pauschalen für die Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufut-terverzehrende Tiere;
d.
die Pauschalen für die Investitionshilfen für Alpgebäude;
e.
die Pauschalen für die Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel;
f.
die zu unterstützenden baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes sowie die Beitragssätze für diese Massnahmen und Einrichtungen;
g.
die Massnahmen und Einrichtungen nach Buchstabe f, für die ein befristeter Zuschlag gewährt wird, sowie die Befristung und die Höhe des Zuschlags.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

Art. 67

7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4417).

Art. 7 Gemeinschaftliche Ökonomiegebäude

1 Zwei oder mehrere Betriebe, die gemeinsam ein Ökonomiegebäude erstellen, werden unterstützt, wenn:

a.
die Gemeinschaft von der zuständigen kantonalen Stelle anerkannt ist;
b.
die Gemeinschaft mindestens über einen Arbeitsbedarf an SAK nach Artikel 3 SVV verfügt;
c.8
jeder Teilhaber und jede Teilhaberin einen Betrieb bewirtschaftet, der die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12-34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20139 erfüllt;
d.
ein Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen wird, dessen Mindestdauer bei einer Unterstützung mit Beiträgen 20 Jahre und bei einer ausschliesslichen Unterstützung mit Investitionskrediten der Laufzeit des Investitionskredites entspricht;
e.10
... .11

2 Tritt eine Person vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe d aus der Gemeinschaft aus, so müssen die Investitionshilfen anteilsmässig zurückbezahlt werden, wenn:

a.
die verbleibende Fläche kleiner ist als die im anrechenbaren Raumprogramm berücksichtigte Fläche;
b.
kein neuer Teilhaber oder keine neue Teilhaberin die Stelle der austretenden Person mit einer mindestens gleich grossen Fläche einnimmt; oder
c.
der Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV überschritten wird.12

2bis Für gemeinschaftliche Bauten gilt der Maximalbetrag nach Artikel 19 Absatz 4 SVV pro Betrieb, wobei die anrechenbaren Grossvieheinheiten (GVE) und die maxi-male Investitionshilfe im Verhältnis der Beteiligung der einzelnen Betriebe berechnet werden.13

3 ...14

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4531).

9 SR 910.13

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4417). Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

14 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

3a. Abschnitt:15 Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3919).


Art. 7a Beitragsgewährung

1 Beiträge werden insbesondere gewährt an die Kosten für:

a.
Vorabklärungen rechtlichen, versicherungstechnischen sowie betriebs- und arbeitswirtschaftlichen Inhalts;
b.
Vorstudien und Variantenvergleiche für gemeinschaftliche Investitionsvorhaben;
c.
die Gründung einer geeigneten Kooperationsform;
d.
die fachliche Begleitung zur Festigung und Optimierung der Gemeinschaft im operativen, strategischen und sozialen Bereich während höchstens zwei Jahren nach der Gründung;
e.
wesentliche Entwicklungsschritte der Gemeinschaft zur Senkung der Produktionskosten.

2 Die Beiträge werden gestützt auf eine Projektskizze mit Kostenschätzung gewährt.

Art. 7b Zahlungen

1 Der Kanton kann pro Initiative beim BLW eine Teilzahlung und eine Schlusszahlung anfordern. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 10 000 Franken, jedoch höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages.

2 Mit dem Teil- und Schlusszahlungsgesuch sind die in Rechnung gestellten Kosten nachzuweisen.

3 Das Schlusszahlungsgesuch ist spätestens drei Jahre nach der Beitragsgewährung einzureichen. Es muss einen Bericht über die Zielerreichung enthalten.

3b. Abschnitt:16 Projekte zur regionalen Entwicklung

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

Art. 7c

In Anhang 4a sind festgelegt:

a.
die Reduktion der beitragsberechtigen Kosten für Massnahmen, die nur im Rahmen eines Projekts zur regionalen Entwicklung beitragsberechtigt sind, sowie die entsprechenden Massnahmenkategorien;
b.
die Reduktion der beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase des Projekts ergänzt werden.

4. Abschnitt: Rückerstattung bei gewinnbringender Veräusserung

Art. 817

Die Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung sind in Anhang 5 festgelegt.

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

5. Abschnitt: Voraussetzungen für erhöhte Ansätze bei Investitionskrediten


Art. 9 Voraussetzungen für besonders innovative Projekte

Besonders innovative Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

a.
Die Problemlösung ist im betreffenden Gebiet erstmalig (Pilotprojekt).
b.
Das Projekt hat Modellcharakter.
c.
Die Anforderungen der Nachhaltigkeit werden überdurchschnittlich berück­sichtigt.
Art. 10 Voraussetzungen für schlecht tragbare Projekte

1 Schlecht tragbare Projekte nach Artikel 51 Absatz 2 SVV erfüllen insbesondere folgende Voraussetzungen:

a.
Die Restkosten sind im Vergleich mit ähnlichen Projekten überdurchschnitt­lich hoch.
b.
Die Restkosten müssen von einer kleinen Anzahl Beteiligter getragen wer­den.

2 Bodenverbesserungen gelten dann als schlecht tragbar, wenn die Restkostenbelas­tung der Landwirtschaft die Richtwerte gemäss Anhang 6 überschreitet.

3 Die Behebung von Unwetterschäden kann immer als schlecht tragbares Projekt eingestuft werden.

6. Abschnitt: ...

Art. 1118

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLW vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang 120

20 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4531).

(Art. 1)

Berechnung der Standardarbeitskräfte (SAK)

1. Für die Berechnung des Umfangs an Standardarbeitskräften je Betrieb gelten die Faktoren nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199821.

2. Ergänzend zu Ziffer 1 gelten folgende Faktoren:

a.
Milchkühe auf Sömmerungsbetrieb

0,016 SAK/Normalstoss

b.
andere Nutztiere auf Sömmerungsbetrieb

0,011 SAK/Normalstoss

c.
Kartoffeln

0,039 SAK/ha

d.
Beeren, Heil- und Gewürzpflanzen

0,323 SAK/ha

e.
Rebbau mit eigener Kelterei

0,323 SAK/ha

f.
Gewächshaus mit festen Fundamenten

0,969 SAK/ha

g.
Hochtunnel oder Treibbeet

0,485 SAK/ha

h.
Pilzproduktion in Hochtunnel oder Gebäuden

0,065 SAK/Are

i.
Champignonproduktion in Gebäuden

0,269 SAK/Are

j.
Brüsselerproduktion in Gebäuden

0,269 SAK/Are

k.
Sprossenproduktion in Gebäuden

1,077 SAK/Are

l.
produzierender Gartenbau: Gewächshaus
mit festen Fundamenten oder Hochtunnel
für Pflanzen in Behältern

2,585 SAK/ha

m.
Christbaumkulturen

0,048 SAK/ha

n.
betriebseigener Wald

0,013 SAK/ha

3. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben f, g und l ist die gesamte Gebäudefläche anrechenbar.

4. Bei Kulturen nach Ziffer 2 Buchstaben h-k wird als Bezugsfläche die Beetfläche (Substratfläche, Anzuchtfläche) beziehungsweise bei dreidimensionalen Substratblöcken, -zylindern oder -behältern deren Standfläche inklusive Zwischenräume (ohne Verkehrsflächen) verwendet. In mehrstöckigen Anlagen, wie Regalen, werden entsprechend die Etagenflächen summiert.

5. Auf Sömmerungsbetrieben können eigene und fremde Tiere nach Ziffer 2 Buchstaben a und b nur dann angerechnet werden, wenn der zum Betrieb gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.

6. Für die Aufbereitung, die Lagerung und den Verkauf selbstproduzierter landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf dem Produktionsbetrieb in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein.

7. Für landwirtschaftsnahe Tätigkeiten nach Artikel 12b der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung in bewilligten Anlagen wird ein Zuschlag von 0,05 SAK pro 10 000 Franken Rohleistung gewährt. Die Rohleistung muss in der Finanzbuchhaltung ausgewiesen sein. Der Zuschlag wird bis maximal 0,4 SAK angerechnet.

8. Zuschläge nach Ziffer 7 werden nur gewährt, wenn der Betrieb aus Tätigkeiten nach den Ziffern 1-6 eine Betriebsgrösse von mindestens 0,8 SAK erreicht.

9. Für Kulturen des produzierenden Gartenbaus sind die SAK-Faktoren nach den Ziffern 1-4 sinngemäss anwendbar.

Anhang 2

(Art. 2)

Matrix zur Beurteilung der Gefährdung der Besiedelung

Kriterium

Einheit

Kleine Erschwernis

Mittlere Erschwernis

Hohe Erschwernis

Gewicht

Punkte

Finanzkraft der Gemeinde

Kopfquote der direkten Bun­dessteuer in % des CH-

> 70

60-70

< 60

1

1

2

3

Rückläufige Bevölkerungs-zahl der
Gemeinde

Prozent der letzten 10 Jahre

< 2

2-5

> 5

2

1

2

3

Grösse des Ortes, dem der Betrieb zuge-ordnet wird

Anzahl Ein­wohner

> 1 000

500-1 000

< 500

1

1

2

3

Verkehrser-schliessung öffentlicher Verkehr

Häufigkeit der Verbindungen pro Tag

>12

6-12

< 6

1

1

2

3

Verkehrser-schliessung Privatverkehr

Strassenquali-tät (ganzjährig): Zufahrt PW und LKW

problem-los

möglich

einge-schränkt

2

1

2

3

Fahrdistanz zur Primarschule

km

< 3

3-6

> 6

1

1

2

3

Fahrdistanz zu Läden des täglichen Bedarfs

km

< 5

5-10

> 10

2

1

2

3

Fahrdistanz
zum nächsten Zentrum

km

< 15

15-20

> 20

1

1

2

3

Spezielles Merkmal der Region:

........................

2

1

2

3

Total Punkte (maximale Punktzahl = 39)

Minimal notwendige Punktzahl für die Unterstützung eines Betriebes nach
Artikel 80 Absatz 2 und 89 Absatz 2 LwG22

26

Anhang 323

23 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLW vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6201).

(Art. 3)

Beitragsberechtigte Kosten für die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen


Werkart

technischer Schwierigkeitsgrad

Ansatz in Franken pro km

Weg

gering

25 000

Weg

mässig

40 000

Weg

gross

50 000

Entwässerung

4 000

Bei Wegen gilt im Normalfall der Ansatz für geringe technische Schwierigkeiten.

Mässige technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens zwei der folgen­den Kriterien erfüllt sind:

-
Untergrund mässig tragfähig (CBR im Mittel <10 %), jedoch überwiegend stabil;
-
Gelände geneigt (im Mittel >20 %);
-
Untergrund feucht, mehrheitlich Sickerung nötig; Entwässerung über Schul­ter nur beschränkt möglich;
-
Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nicht in Wegnähe vorhan­den.

Grosse technische Schwierigkeiten liegen vor, wenn mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

-
Untergrund mit geringer Tragfähigkeit (CBR im Mittel <5 %);
-
Untergrund verbreitet zu Rutschungen oder Sackungen neigend (Flysch);
-
Gelände steil (im Mittel >40 %);
-
Untergrund vernässt, durchgehende Sickerungen nötig; Entwässerung über die Schulter nicht möglich, sichere Ableitungen in Vorfluter zwingend;
-
Geeignetes Material für Trag- und/oder Deckschicht nur ausserhalb der Re­gion vorhanden, deshalb hohe Transportkosten.

Anhang 424

24 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLW vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6201). Bereinigt ge­mäss Ziff. I Abs. 2 der V des BLW vom 25. Mai 2011 (AS 2011 2391), Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3919), vom 28. Okt. 2015 (AS 2015 4531), Ziff. II der V des BLW vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6411), vom 31. Okt. 2018 (AS 2018 4417) und Ziff. II Abs. 1 der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507). Die Berichtigung vom 27. April 2021 betrifft nur den französischen und italienischen Text (AS 2021 244).

(Art. 5)

Abstufung der Investitionshilfen und zu unterstützende Massnahmen


I. Investitionskredite für die Starthilfe

Standardarbeitskräfte (SAK)

Pauschalen in Franken

0,60-0,99

100 000

1,00-1,24

110 000

1,25-1,49

120 000

1,50-1,74

130 000

1,75-1,99

140 000

2,00-2,24

150 000

2,25-2,49

160 000

2,50-2,74

170 000

2,75-2,99

180 000

3,00-3,24

190 000

3,25-3,49

200 000

3,50-3,74

210 000

3,75-3,99

220 000

4,00-4,24

230 000

4,25-4,49

240 000

4,50-4,74

250 000

4,75-4,99

260 000

≥5,00

270 000

Die SAK werden nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199825 sowie nach Anhang 1 berechnet.

Eine Starthilfe unter 1,0 SAK wird nur in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 SVV gewährt.

Bei einer Übernahme eines Betriebes innerhalb einer anerkannten Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft berechnet sich die Starthilfe im Verhältnis der Beteili­gung des Betriebes an der Gemeinschaft.

II. Investitionskredite für Wohnhäuser

Element

Pauschalen in Franken

Betriebsleiterwohnung mit Altenteil

200 000

Betriebsleiterwohnung

160 000

Altenteil

120 000

Pro Betrieb ist die Unterstützung auf maximal zwei Wohnungen (Betriebsleiterwoh­nung und Altenteil) beschränkt.

Bei Sanierungen von Wohnungen beträgt die Pauschale maximal 50 Prozent der Baukosten gemäss Offerten, jedoch höchstens die Pauschale für Neubauten.

Werden Wohnungen in Etappen saniert, so darf der gesamte Investitionskredit für Wohnungen (Saldo aus früheren Sanierungen und neuer Investitionskredit) die maximale Pauschale je Betrieb gemäss Tabelle nicht übersteigen.

III. Investitionshilfen für Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere


1. Beiträge

Element

Bundesbeitrag in Franken pro Einheit

Einheit

Hügelzone und Bergzone I

Bergzonen II-IV

Stall

GVE

1 700

2 700

Heu- und Siloraum

m3

15,00

20,00

Hofdüngeranlage

m3

22,50

30,00

Remise

m2

25,00

35,00

2. Investitionskredite

Element

Einheit

Investitionskredit in Franken pro Einheit

Stall

GVE

6 000

Heu- und Siloraum

m3

90

Hofdüngeranlage

m3

110

Remise

m2

190

3. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

a.
Die Summe der Beiträge für Ökonomiegebäude darf den Maximalbetrag pro Betrieb nach Artikel 19 Absatz 4 SVV nicht übersteigen.
b.
Remisen werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt.
c.
Bei einer erneuten Unterstützung gleicher Bauten oder Bauteile wird eine Kürzung aufgrund der weiter verwendbaren Bausubstanz vorgenommen (Art. 19 Abs. 3 und 46 Abs. 3 SVV). Von der maximal möglichen Investi­tionshilfe werden im Minimum abgezogen:
-
die Restanz des bestehenden Investitionskredites, und
-
der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b SVV.
d.
Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt.

IV. Investitionshilfen für Alpgebäude

Element, Gebäudeteil, Einheit

Bundesbeitrag in Franken

Investitionskredit in Franken

Alphütte: Wohnteil

30 360

79 000

Alphütte: Wohnteil; ab 50 GVE (gemolkene Tiere)

45 600

115 000

Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung pro GVE (gemolkene Tiere)

920

2 500

Stall, inklusive Einrichtungen und Hofdüngeranlage, pro GVE

920

2 900

Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage, pro Mastschweineplatz

280

650

Melkstand pro Milchkuh

240

860

Melkplatz pro Milchkuh

110

290

Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

a.
Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrika­tion und -lagerung müssen pro GVE (gemolkene Tiere) mindestens 900 kg Milch verarbeitet werden.
b.
Pro GVE (gemolkene Tiere) wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt.

V. Investitionskredite für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel


Neubau von Stall, Futterlager und Hofdüngeranlage

Tiergattung

Einheit

Investitionskredit
je Einheit in Franken

Investitionskredit
je Einheit inklusive
Zuschlag BTS in Franken

Zuchtschweine inklusive Nachzucht und Eber

GVE

5600

6600

Mastschweine und
abgesetzte Ferkel

GVE

2700

3200

Legehennen

GVE

4050

4800

Aufzucht- und Mastgeflügel sowie Truten

GVE

4800

5700

VI. Investitionshilfen für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele sowie zur Erfüllung der Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes



1. Minderung der Ammoniakemissionen

Massnahme oder Einrichtung

Angabe in

Bundesbeitrag

Investitions­kredit

Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammel­rinne pro GVE

Franken

120

120

Erhöhte Fressstände pro GVE

Franken

70

70

Abluftreinigungsanlagen

Prozent

25

50

Anlagen zur Gülleansäuerung

Prozent

25

50

Abdeckung von bestehenden Güllengruben
pro m2

Franken

30

-

Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Luftreinhaltung umzusetzen.

Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unterstützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a.
Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 bewilligt und die Baubewilligung wurde ohne Auflage zur Reinigung der Abluft von Ammoniak oder zur Ansäuerung der Gülle erteilt.
b.
Bei einer Stallbaute, die neu erstellt wird, kann sämtlicher betrieblicher Hofdünger auf der langfristig gesicherten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes verwertet werden.
c.
Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungsmodell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.

2. Verhinderung von Einträgen von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt


Massnahme oder Einrichtung

Bundesbeitrag in Prozent

Investitions­kredit in Prozent

Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten

25

50

Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Anlagen sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz umzusetzen.

3. Besondere Anliegen des Heimat- und Landschaftsschutzes

Massnahme oder Einrichtung

Bundesbeitrag in Prozent

Investitions­kredit in Prozent

Mehrkosten für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen

25

50

Rückbau ungenutzter landwirtschaftlicher Gebäude ausserhalb der Bauzone

25

50

Die Mehrkosten für besondere Einpassung der Gebäude müssen anhand eines Kostenvergleichs belegt werden. Anliegen des Heimat- und Landschaftsschutzes ausserhalb eines Bundesinventars können berücksichtigt werden, sofern entsprechende kantonale Strategien vorgelegt werden.

4. Produktion und Speicherung nachhaltiger Energie

Massnahme oder Einrichtung

Bundesbeitrag in Prozent

Investitions­kredit in Prozent

Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion
oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich
zur Eigenversorgung

25

50

Nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie zum Beispiel die kostenorientierte Einspeisevergütung gefördert werden.

5. Befristeter Zuschlag

Massnahme oder Einrichtung

Angabe in

Zuschlag

Frist

Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammel­rinne pro GVE

Franken

120

2024

Erhöhte Fressstände pro GVE

Franken

70

2024

Abluftreinigungsanlagen

Prozent

25

2024

Anlagen zur Gülleansäuerung

Prozent

25

2028

6. Gemeinsame Bestimmungen für Beiträge und Investitionskredite

Von den beitragsberechtigten und den anrechenbaren Kosten werden allfällige öffentliche Beiträge abgezogen.

Anhang 4a26

26 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

(Art. 7c)

Reduktion der beitragsberechtigten Kosten bei Projekten zur regionalen Entwicklung


Massnahmenkategorie

Reduktion der beitragsberechtigten Kosten in Prozent

Gemeinschaftliche Investitionen
im Interesse des Gesamtprojekts

0

Aufbau eines Betriebszweiges
auf dem Landwirtschaftsbetrieb

20

Verarbeitung, Lagerung und
Vermark­tung regionaler landwirt­­schaft­licher Erzeugnisse im Talgebiet

33

Weitere Massnahmen im Interesse
des Gesamtprojekts

mindestens 50

Massnahmen, die während
der Umsetzungsphase des Projekts
ergänzt werden

mindestens 5

Anhang 527

27 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des BLW vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5507).

(Art. 8)

Anrechnungswerte für die Gewinnberechnung bei Veräusserungen


Berechnung des massgebenden Anrechnungswertes

Gegenstand

Berechnung

Landwirtschaftliche Nutzfläche,
Wald und Alprechte

achtfacher Ertragswert

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten
und Anlagen, welche nicht mit Investi­tionshilfen unterstützt worden sind

Erstellungskosten, zuzüglich
wert­vermehrender Investitionen

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten
und Anlagen, welche beim Neubau mit Beiträgen unterstützt worden sind

Erstellungskosten, zuzüglich wert­vermehrender Investitionen, abzüglich der Beiträge von Bund und Kanton

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten
und Anlagen, welche beim Umbau mit Beiträgen unterstützt worden sind

Buchwert vor der Investition, zuzüglich Erstellungskosten und wertver­mehrender Investitionen, abzüglich
der Beiträge von Bund und Kanton

Landwirtschaftliche Gebäude, Bauten
und Anlagen, welche mit Investitions­krediten unterstützt worden sind

Erstellungskosten, zuzüglich wertvermehrender Investitionen

Die Anrechnungswerte gelten für die Veräusserung eines Betriebes oder eines Betriebsteils. Bei der Veräusserung eines Betriebes werden die Anrechnungswerte der einzelnen Betriebsteile zusammengezählt.

Anhang 6

(Art. 10)

Schlecht tragbare Projekte bei Bodenverbesserungen

Restkostenbelastung der Landwirtschaft

Restkosten in Franken pro
Einheit

Einheit

Anwendungsbereich, Masseinheit

6 600

ha

umfassende gemeinschaftliche Massnahmen:
Beizugsgebiet;
gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen
für Ackerbaubetriebe: LN der beteiligten Landwirte.

4 500

GVE

gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen
für Tierhaltungsbetriebe: durchschnittlicher Viehbestand (Rindvieh, Schweine, Geflügel usw.) der beteiligten
Landwirte.

2 400

Normalstoss (NS)

Bodenverbesserungen im Sömmerungsgebiet:
mittlere Bestossung der beteiligten Betriebe.

33 000

Anschluss

Wasser- und Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet: Anzahl Anschlüsse, welche der Dimensionierung
zu Grunde liegt.