01.07.2021 - * / In Kraft
01.01.2020 - 30.06.2021
01.01.2018 - 31.12.2019
01.01.2017 - 31.12.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.03.2015 - 31.12.2015
01.07.2013 - 28.02.2015
01.01.2012 - 30.06.2013
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01.03.2011 - 31.12.2011
01.10.2008 - 28.02.2011
01.07.2008 - 30.09.2008
01.01.2008 - 30.06.2008
01.10.2006 - 31.12.2007
01.08.2005 - 30.09.2006
01.01.2005 - 31.07.2005
01.01.2004 - 31.12.2004
01.10.2001 - 31.12.2003
01.07.2001 - 30.09.2001
01.03.2001 - 30.06.2001
01.03.2000 - 28.02.2001
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 49 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19911 (WaG)
sowie auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832, verordnet: 1. Kapitel: Begriff des Waldes

Art. 1

Begriff des Waldes (Art. 2 Abs. 43) 1

Die Kantone bestimmen die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche: a. Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2; b. Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m; c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre.

2

Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald.


Art. 2

Bestockte Weiden (Art. 2 Abs. 2) Bestockte Weiden (Wytweiden) sind Flächen, auf denen Waldbestockungen und offene Weideplätze mosaikartig abwechseln und die sowohl der Vieh- als auch der Forstwirtschaft dienen.


Art. 3

Einrichtungen zur Stauhaltung und Vorgelände (Art. 2 Abs. 3) 1

Einrichtungen zur Stauhaltung sind Bauwerke, die Wasser an seinem natürlichen Abfluss hindern und einen Rückstau verursachen.

AS 1992 2538 1 SR

921.0

2

SR 814.01

3

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehungsweise Gliederungstiteln beziehen sich auf die entsprechenden Art. des WaG.

921.01

Forstwesen

2

921.01

2

Als unmittelbares Vorgelände einer Einrichtung zur Stauhaltung gilt das Gelände, das luftseitig an die Einrichtung angrenzt. Es umfasst in der Regel einen Streifen von 10 m Breite.

2. Kapitel: Schutz des Waldes vor Eingriffen 1. Abschnitt: Rodung

Art. 4

Begriff (Art. 4 und 12) Nicht als Rodung gilt: a. die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen; b. die Zuweisung von Wald in eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG)4, sofern das Schutzziel mit der Walderhaltung in Einklang steht.


Art. 5


5

Rodungsgesuch, öffentliche Auflage 1

Das Rodungsgesuch ist bei Werken, für die der Bund zuständig ist, der Leitbehörde des Bundes und bei Werken, für die die Kantone zuständig sind, der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde einzureichen.

2

Die Behörde macht das Gesuch öffentlich bekannt und legt die Akten zur Einsicht auf.

3

Das Bundesamt für Umwelt6 (Bundesamt) erlässt Richtlinien über den Inhalt eines Rodungsgesuches.


Art. 6


7

Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone 1

Ist der Bund für die Rodungsbewilligung zuständig, so gilt für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone Artikel 49 Absatz 2 WaG. Die Kantone unterstützen die Bundesbehörden bei der Abklärung des Sachverhalts.

2

Zur Rodungsfläche, nach der sich die Pflicht zur Anhörung des Bundesamtes (Art. 6 Abs. 2 WaG) bestimmt, sind alle Rodungen zu rechnen, die: a. mit dem Rodungsgesuch anbegehrt werden; b. in den letzten 15 Jahren vor der Einreichung des Rodungsgesuchs für das gleiche Werk ausgeführt wurden oder noch ausgeführt werden dürfen.

4

SR 700

5

Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

6

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

7

Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

Waldverordnung

3

921.01


Art. 7

Rodungsentscheid

1

Der Rodungsentscheid spricht sich aus über: a. die Flächen der bewilligten und der verweigerten Rodungen sowie über die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten; b. Art und Umfang der Ersatzmassnahmen sowie die davon betroffenen Grundstücke mit Angabe der Koordinaten;

c. die Fristen zur Benutzung der Rodungsbewilligung und zur Erfüllung der mit der Rodung verbundenen Pflichten, insbesondere derjenigen der Ersatzmassnahmen; d. die unerledigten Einsprachen; e. allfällige weitere Bedingungen und Auflagen.

2

Das Bundesamt führt eine Statistik der vom Bund und von den Kantonen bewilligten Rodungen. Die Kantone stellen dem Bundesamt die erforderlichen Angaben zur Verfügung.8


Art. 8

Realersatz (Art. 7 Abs. 1 und 8) 1

Realersatz wird geleistet, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche.

2

Der Realersatz schliesst die Landbeschaffung, die Pflanzung sowie alle Massnahmen ein, die zur dauernden Sicherung der Ersatzfläche erforderlich sind.

3

Einwuchsflächen und freiwillig aufgeforstete Flächen, die noch nicht Wald sind, können als Realersatz anerkannt werden.


Art. 9

Vorrangflächen, wertvolle Gebiete (Art. 7 Abs. 2) 1

Landwirtschaftliche Vorrangflächen sind Fruchtfolge- oder gleichwertige Landwirtschaftsflächen.

2

Ökologisch wertvoll sind insbesondere: a. Biotope nach Artikel 18 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz (NHG); b. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG10 als Naturschutzzonen ausgeschieden sind.

3

Landschaftlich wertvoll sind insbesondere: 8

Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

9

SR 451

10

SR 700

Forstwesen

4

921.01

a. Objekte, die nach der Verordnung vom 10. August 197711 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung sind;

b. Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung nach Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung12; c. Gebiete, die nach Artikel 17 RPG als Landschaftsschutzzonen ausgeschieden sind.


Art. 10

Ersatzabgaben (Art. 8)

1

Wird im Rodungsentscheid ausnahmsweise darauf verzichtet, Realersatz in derselben Gegend anzuordnen, so erheben die Kantone eine Ersatzabgabe.

2

Sie entspricht der Differenz zwischen den Kosten des Realersatzes in derselben Gegend und den Kosten anderer Ersatzmassnahmen.


Art. 11

Anmerkung im Grundbuch und Meldung 1

Die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Naturund Landschaftsschutzes ist auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde im Grundbuch anzumerken.

2

Die Kantone überwachen sämtliche Ersatzmassnahmen und melden deren Abnahme dem Bundesamt.

2. Abschnitt: Waldfeststellung (Art. 10 Abs. 1)


Art. 12

1 Die Waldfeststellungsverfügung hält fest, ob eine bestockte oder unbestockte Fläche Wald ist oder nicht und gibt deren Koordinaten an.

2

Sie bezeichnet in einem Plan Lage und Ausmasse des Waldes sowie die Lage der berührten Grundstücke.

3. Abschnitt: Motorfahrzeugverkehr (Art. 15 Abs. 1)


Art. 13

1 Waldstrassen dürfen zu folgenden Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden:

11

SR 451.11

12

[BS 1 3; AS 1988 352]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Waldverordnung

5

921.01

a. zu Rettungs- und Bergungszwecken; b. zu Polizeikontrollen;

c. zu militärischen Übungen; d. zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; e.13 zum Unterhalt von Leitungsnetzen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten.

2

Der übrige Wald darf nur mit Motorfahrzeugen befahren werden, wenn dies zur Erfüllung eines Zweckes nach Absatz 1 unumgänglich ist.

3

Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen sind auf Waldstrassen und im übrigen Wald verboten.

4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald (Art. 11 Abs. 1 und 16)

Art. 14

1 Bevor Baubewilligungen für forstliche Bauten oder Anlagen im Wald nach Artikel 22 RPG14 erteilt werden, ist die zuständige kantonale Forstbehörde anzuhören.

2

Ausnahmebewilligungen für nichtforstliche Kleinbauten oder -anlagen im Wald nach Artikel 24 RPG dürfen nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde erteilt werden.

3. Kapitel: Schutz vor Naturereignissen

Art. 15

Grundlagen

1

Die Kantone erarbeiten die Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen, insbesondere Gefahrenkataster und Gefahrenkarten.

2

Bei der Erarbeitung der Grundlagen berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.

3

Die Kantone berücksichtigen die Grundlagen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere in der Richt- und Nutzungsplanung.

4

Sie stellen die Grundlagen dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung und machen sie der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich.15 13 Fassung gemäss Ziff. II 61 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

14

SR 700

15 Eingefügt durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5823). Fassung

gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1.

Juli 2008 (AS 2008 2809).

Forstwesen

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921.01


Art. 16

Frühwarndienste

1

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, errichten die Kantone Frühwarndienste. Sie sorgen für den Aufbau sowie den Betrieb der dazugehörigen Messstellen und Informationssysteme.

2

Bei der Errichtung und beim Betrieb der Frühwarndienste berücksichtigen sie die von den Fachstellen des Bundes durchgeführten Arbeiten und aufgestellten technischen Richtlinien.

3

Sie sorgen dafür, dass die Daten der Messstellen und Informationssysteme dem Bundesamt auf Verlangen zur Verfügung gestellt und der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht werden.16

Art. 17

Sicherung von Gefahrengebieten (Art. 19) 1

Die Sicherung von Gefahrengebieten umfasst: a. waldbauliche

Massnahmen;

b. bauliche Massnahmen zur Verhinderung von Lawinenschäden und ausnahmsweise die Erstellung von Anlagen zur vorsorglichen Auslösung von Lawinen;

c. begleitende Massnahmen im Gerinne, die mit der Walderhaltung im Zusammenhang stehen (forstlicher Bachverbau);

d. den Rutschhang- und Rüfenverbau, entsprechende Entwässerungen sowie den Erosionsschutz;

e. Steinschlag- und Felssturzverbauungen, Auffangwerke sowie ausnahmsweise die vorsorgliche Auslösung von absturzgefährdetem Material;

f.

die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte.

2

Die Arbeiten sind wenn möglich mit ingenieurbiologischen und waldbaulichen Massnahmen zu kombinieren.

3

Die Kantone sorgen für eine integrale Planung; diese berücksichtigt insbesondere die Interessen der Bewirtschaftung des Waldes, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Wasserbaus, der Landwirtschaft und der Raumplanung.

16 Eingefügt durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5823). Fassung

gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1.

Juli 2008 (AS 2008 2809).

Waldverordnung

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921.01

4. Kapitel: Pflege und Nutzung des Waldes 1. Abschnitt: Bewirtschaftung des Waldes

Art. 18

Forstliche Planung (Art. 20 Abs. 2) 1

Die Kantone erlassen Vorschriften für die Planung der Waldbewirtschaftung. Darin halten sie insbesondere fest: a. die Planarten und deren Inhalt; b. die Planungspflichtigen;

c. die

Planungsziele;

d. die Art der Beschaffung und der Verwendung von Planungsgrundlagen; e. das Planungs- und Kontrollverfahren; f.

die periodische Überprüfung der Pläne.

2

In den forstlichen Planungsdokumenten sind mindestens die Standortverhältnisse sowie die Waldfunktionen und deren Gewichtung festzuhalten.

3

Die Kantone sorgen bei Planungen von überbetrieblicher Bedeutung dafür, dass die Bevölkerung:

a. über deren Ziele und Ablauf unterrichtet wird; b. dabei in geeigneter Weise mitwirken kann; c. diese einsehen kann.


Art. 19

Waldbauliche Massnahmen (Art. 20) 1

Als waldbauliche Massnahmen gelten alle Pflegeeingriffe, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Stabilität und der Qualität des Bestandes beitragen.

2

Massnahmen der Jungwaldpflege sind: a. die Jungwuchspflege, die Dickungspflege und die Stangenholzdurchforstung zur Schaffung stabiler Bestockung; b. die spezifischen Massnahmen zur Pflege des Nachwuchses im Plenterwald, im übrigen stufigen Wald, im Mittel- und Niederwald sowie im stufigen Waldrand; c. Schutzmassnahmen gegen Wildschäden; d. die Erstellung von Begehungswegen in unzugänglichen Gebieten.

3

Massnahmen der Durchforstung und der Verjüngung sind: a. die Schlagräumung und die Begründung einer neuen Bestockung sowie die erforderlichen Begleitmassnahmen; b. die Holznutzung und -bringung.

Forstwesen

8

921.01

4

Massnahmen der minimalen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion sind Pflegeeingriffe, die sich auf die nachhaltige Sicherung der Stabilität des Bestandes beschränken; anfallendes Holz wird an Ort und Stelle verbaut oder bleibt liegen, sofern davon keine Gefährdung ausgeht.


Art. 20

Kahlschlag (Art. 22)

1

Kahlschlag ist die vollständige oder weitgehende Räumung eines Bestandes, durch die auf der Schlagfläche freilandähnliche ökologische Bedingungen entstehen oder erhebliche nachteilige Wirkungen für den Standort oder die Nachbarbestände verursacht werden.

2

Kein Kahlschlag liegt vor, wenn nach einer ausreichenden und gesicherten Verjüngung nur der alte Bestand geräumt wird.

2. Abschnitt: Forstliches Vermehrungsgut

Art. 21

Gewinnung und Verwendung (Art. 24) 1

Die Kantone stellen die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicher.

2

Die zuständige kantonale Forstbehörde wählt die Waldbestände aus, aus denen forstliches Vermehrungsgut gewonnen werden darf. Sie meldet die Erntebestände dem Bundesamt.

3

Sie kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus.

4

Für forstliche Zwecke darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, dessen Herkunft nachgewiesen ist.

5

Das Bundesamt berät die Kantone in Fragen: a. der Gewinnung, der Versorgung und der Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut;

b. der Sicherung der genetischen Vielfalt.

6

Es führt einen Kataster der Erntebestände und einen Kataster der Genreservate.


Art. 22

Ein- und Ausfuhr (Art. 24) 1

Die Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes.

2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a. das forstliche Vermehrungsgut sich zum Anbau eignet und die Herkunft durch ein amtliches Zeugnis bestätigt ist; oder

Waldverordnung

9

921.01

b. die Importeurin oder der Importeur schriftlich erklärt, dass das Vermehrungsgut ausschliesslich ausserhalb des Waldes Verwendung findet.

2bis

Für die Bewilligung der Einfuhr von gentechnisch verändertem forstlichem Vermehrungsgut ist die Freisetzungsverordnung vom 10. September 200817 anwendbar; dabei sind auch die Vorgaben dieser Verordnung zu berücksichtigen.18 3

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation19 (Departement) erlässt Vorschriften über das Ausstellen von Ausfuhrdokumenten für forstliches Vermehrungsgut.


Art. 23

Betriebsführung (Art. 24) 1

Öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen, Forstgärten und Handelsbetriebe müssen über Herkunft, Aufarbeitung, Nachzucht und Abgaben von forstlichem Vermehrungsgut sowie über Vorräte an solchem Gut Buch führen.

2

Sie informieren die Abnehmerinnen und Abnehmer von forstlichem Vermehrungsgut in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen über dessen Kategorie und Herkunft.

3

Das Bundesamt kontrolliert die Betriebsführung. Es kann dafür die Kantone beiziehen.


Art. 24

Technische Bestimmungen 1

Das Departement erlässt eine Verordnung über die Ausführung der Bestimmungen dieses Abschnittes.

2

Es kann vorsehen, dass für wissenschaftliche Zwecke forstliches Vermehrungsgut eingeführt und verwendet werden darf, dessen Eignung und Herkunft nicht nachgewiesen sind.

3. Abschnitt: Verwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 25

20 Die ausnahmsweise Verwendung von umweltgefährdenden Stoffen im Wald richtet sich nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200521.

17 SR

814.911

18 Eingefügt durch Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 2001 (AS 2001 1191). Fassung gemäss Anhang 5 Ziff. 16 der Freisetzungsverordnung vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Okt. 2008 (AS 2008 4377).

19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

20 Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

21 SR 814.81

Forstwesen

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Art. 26-2722 4. Abschnitt: Verhütung und Behebung von Waldschäden

Art. 28

Verhütung von Waldschäden (Art. 26 und 27 Abs. 1) Die Kantone ergreifen gegen die Ursachen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes gefährden können (Waldschäden), insbesondere die folgenden Massnahmen: a. die Erstellung dauerhafter technischer Anlagen zur Verhütung von Feuer; b. die Anschaffung, den Betrieb, die Überwachung und den Unterhalt von Geräten und Einrichtungen, wie Käferfallen und Fangbäume, zur Bekämpfung von schädlichen Organismen;

c. die Schlagräumung einschliesslich die Vernichtung des geräumten Materials, wenn eine Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten besteht; d. die Verminderung physikalischer Belastungen des Bodens.


Art. 29

Behebung von Waldschäden (Art. 26 und 27 Abs. 1) Die Kantone bekämpfen die Auswirkungen von Waldschäden durch: a. das Aufrüsten und wenn nötig die Bringung geschädigter Bäume; b.23 das Entrinden oder das Behandeln von Holz, von dem eine besondere Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen oder Krankheiten ausgeht, mit Pflanzenschutzmitteln im Sinne der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200524 am Schlagort, wenn es ausnahmsweise nicht auf geeignete Plätze geführt werden kann; c. die Schlagräumung sowie die Nutzung und Vernichtung von Rinde und Astmaterial, wenn eine Gefahr der Ausbreitung von Schädlingen und Krankheiten besteht;

d. das Räumen von geschädigten Jungwaldbeständen.

22 Aufgehoben durch Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, mit Wirkung seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

23 Fassung gemäss Ziff. II 21 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).

24 SR

916.161

Waldverordnung

11

921.01


Art. 30

Koordination, Information und Beratung (Art. 26 Abs. 3) 1

Das Bundesamt koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung und Behebung von Waldschäden in Schutzwäldern und bei Waldkatastrophen.25 2 Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat folgende Aufgaben: a. sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung von Daten, die für den Forstschutz von Bedeutung sind; b. sie informiert über das Auftreten von Organismen und anderen Einflüssen, die den Wald schädigen können; c. sie berät die kantonalen Forstdienste in Forstschutzfragen.

3

Die WSL arbeitet mit dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst zusammen.

4

Ausserdem gelten die Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Februar 200126.27

5. Abschnitt: Wildschäden (Art. 27 Abs. 2)


Art. 31

1 Treten trotz Regulierung der Wildbestände Wildschäden auf, so ist ein Konzept zu ihrer Verhütung zu erstellen.

2

Das Konzept umfasst Massnahmen zur Verbesserung der Lebensräume (BiotopHege), den Schutz des Wildes vor Störung, den Abschuss einzelner schadenstiftender Tiere sowie eine Erfolgskontrolle.

3

Es ist Bestandteil der forstlichen Planung.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3447).

26 [AS

2001 1191, 2002 945, 2003 548 1858 4925, 2004 1435 2201, 2005 1103 1443 2603 Art. 8 Ziff. 2, 2006 2531, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 55 2369 4477 Ziff. IV 69 4723 5823 Ziff. I 20, 2008 4377 Anhang 5 Ziff. 13 5865, 2009 2593 5435, 2010 1057. AS 2010 6167 Art. 60 Ziff. 1]. Siehe heute: die Pflanzenschutzverordnung vom 27. Okt. 2010 (SR 916.20).

27 Fassung gemäss Art. 51 Ziff. 3 der Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (AS 2001 1191).

Forstwesen

12

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5. Kapitel: Ausbildung und Grundlagen28 1. Abschnitt: Grundausbildung und Weiterbildung

Art. 32

Forstingenieurinnen und Forstingenieure (Art. 29 Abs. 2) 1

Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) bieten Studiengänge an, die auf der Grundausbildung für Forstingenieurinnen und Forstingenieure aufbauen und zu neuen Abschlüssen führen (Weiterbildung).

2

Das Bundesamt sorgt zusammen mit den ETH, den Kantonen und den forstlichen Organisationen, Institutionen und Berufsverbänden für die Aufrechterhaltung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie für die Einführung von theoretischen und praktischen Neuerungen (Fortbildung).


Art. 33


29

Forstpersonal (Art. 29 Abs. 4 und 51 Abs. 2) 1

Die Kantone sorgen: a. für die höhere Berufsbildung der Försterinnen und Förster und führen die dafür notwendigen höheren Fachschulen; b. zusammen mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt für die berufsorientierte Weiterbildung des Forstpersonals.

2

Vor dem Erlass beziehungsweise der Genehmigung von Vorschriften im Bereich der forstlichen Ausbildung nach den Artikeln 19 Absatz 1, 28 Absatz 2 und 29 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200230 (BBG) wird das Bundesamt angehört.


Art. 34

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter (Art. 30) 1

Die Kantone führen zusammen mit landwirtschaftlichen und forstlichen Organisationen Fach- und Spezialkurse für forstlich ungelernte Arbeitskräfte sowie Landwirtinnen und Landwirte durch.

2

Die Kurse befassen sich insbesondere mit Fragen der Arbeitssicherheit.


Art. 35

Koordination und Dokumentation (Art. 29 Abs. 1) 1

…31

28 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5047).

30 SR

412.10

31 Aufgehoben durch Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Waldverordnung

13

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2

Das Bundesamt führt für Massnahmen der forstlichen Ausbildung eine zentrale Koordinations- und Dokumentationsstelle.

2. Abschnitt: Wählbarkeit für ein höheres Amt im öffentlichen Forstdienst

Art. 36

Voraussetzungen (Art. 29 Abs. 3 und 51 Abs. 2) Als Leiterin oder Leiter eines Kreisforstamtes oder eines anderen höheren Amtes im Forstdienst von Bund und Kantonen kann gewählt werden, wer sich ausweist über: a.32 den Besitz eines Diploms einer schweizerischen Hochschule im forstlichen Bereich oder eines als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms; b. ein erfolgreich abgeschlossenes forstliches Praktikum.


Art. 37

Forstliches Praktikum 1

Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, welche das forstliche Praktikum durchführt sowie die beruflichen Fähigkeiten der Absolventinnen und Absolventen beurteilt.33 2

Das Departement erlässt ein Reglement über:34 a. die Zulassung zum forstlichen Praktikum, dessen Organisation und Dauer, die Ausbildungsziele und die Anforderungen zur Erlangung des Praktikumsausweises; b. …35 c. die Ausbildung und die Aufgaben der Lehrkräfte.

3

Die Kantone stellen die benötigte Anzahl von Praktikumsplätzen zur Verfügung und sorgen für eine angemessene Entschädigung der Praktikantinnen und Praktikanten.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2006 (AS 2006 3865).

33 Fassung gemäss Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

34 Fassung gemäss Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

35 Aufgehoben durch Ziff. I 7.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

Forstwesen

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3. Abschnitt:36 Erhebungen
a (Art. 33 und 34)

1

Das Bundesamt ist zuständig für die Erhebungen der Daten zum Wald.

2

Es erhebt in Zusammenarbeit mit der WSL: a. im Landesforstinventar die Grundlagendaten zu den Standorten, den Funktionen und zum Zustand des Waldes;

b. in einem langfristigen Forschungsprogramm die Belastung des Waldökosystems.

3

Es informiert die Behörden und die Öffentlichkeit über die Erhebungen.

6. Kapitel:37 Finanzhilfen (ohne Investitionskredite) und Abgeltungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmung (Art. 35)


Art. 38

Allgemeine Voraussetzung der Bundeshilfe (Art. 35 Abs. 2) Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes werden nur gewährt, wenn: a. die Massnahmen der forstlichen Planung entsprechen; b. die Massnahmen notwendig und zweckmässig sind; c. die Massnahmen den technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen genügen;

d. die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts erfüllt sind; e. die Koordination mit den öffentlichen Interessen aus anderen Sachbereichen sichergestellt ist;

f.

der weitere Unterhalt gesichert ist.

36 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

37 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Waldverordnung

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921.01

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 39


38

Schutz vor Naturereignissen (Art. 36) 1

Abgeltungen an die Massnahmen und die Erstellung von Gefahrengrundlagen werden in der Regel global gewährt. Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

2

Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen: a. einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen; b. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren; c. wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder d. unvorhersehbar

waren.

3

Der Beitrag an die Kosten der Massnahmen nach Absatz 2 beträgt zwischen 35 und 45 Prozent und richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; b. dem Grad der Umsetzung einer umfassenden Risikobetrachtung; c. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen sowie von deren Planung.

4

Wird ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen, namentlich nach Unwetterschäden, erheblich belastet, so kann der Beitrag nach Absatz 3 ausnahmsweise auf höchstens 65 Prozent der Kosten der Massnahmen erhöht werden.

5

Keine Abgeltungen werden gewährt an: a. Massnahmen, die zum Schutz von Neubauten und -anlagen in erheblich gefährdeten Gebieten erforderlich sind; b. Massnahmen zum Schutz touristischer Bauten und Anlagen wie Seilbahnen, Skilifte, Skipisten oder Wanderwege, die sich ausserhalb des Siedlungsgebietes befinden.


Art. 40

Schutzwald (Art. 37)

1

Die Höhe der globalen Abgeltungen an Massnahmen, die für die Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes notwendig sind, richtet sich nach: a. dem Gefahren- und Schadenpotenzial; 38 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).

Forstwesen

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b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Schutzwaldes; c. dem Umfang und der Planung der für die Schutzwaldpflege erforderlichen Infrastruktur;

d. der Qualität der Leistungserbringung.

2

Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.


Art. 41

Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 38 Abs. 1 Bst. a-d) 1

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt des Waldes beitragen, richtet sich nach:

a. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden und zu pflegenden Waldreservate;

b. der Anzahl Hektaren des zu pflegenden Jungwaldes; c. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Lebensräume, insbesondere der Waldränder, die der Vernetzung dienen; d. dem Umfang und der Qualität der Massnahmen zur Förderung von Tier- und Pflanzenarten, die für die biologische Vielfalt prioritär zu erhalten sind; e. der Anzahl Hektaren der auszuscheidenden Fläche mit hohen Anteilen an Alt- und Totholz ausserhalb von Waldreservaten; f. der Anzahl Hektaren der zu pflegenden Kulturformen der Waldbewirtschaftung wie Wytweiden, Mittel- und Niederwälder sowie Selven;

g. der Qualität der Leistungserbringung.

2

Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3

Die Finanzhilfen dürfen nur gewährt werden, wenn der Schutz der ökologischen Flächen nach Absatz 1 Buchstaben a und c-f vertraglich oder auf andere geeignete Weise gesichert ist.

4

Die Finanzhilfen für die Jungwaldpflege dürfen nur gewährt werden, wenn die Massnahmen dem naturnahen Waldbau Rechnung tragen.


Art. 42

Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut (Art. 38 Abs. 1 Bst. e) 1

An die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall von 30 bis 50 Prozent der Kosten der Massnahmen.

2

Die Finanzhilfe wird gewährt an: a. bauliche Massnahmen an Klenganstalten; b. die Anschaffung technischer Einrichtungen, Maschinen und Geräte, die der Gewinnung und Verarbeitung von Saatgut dienen; c. den Betrieb von Samenplantagen und Saatgutvermittlungsstellen, die der Versorgung mit kontrolliertem Saatgut dienen.

Waldverordnung

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3

Sie wird zugesichert, wenn ein vom Kanton genehmigtes Bauprojekt oder Betriebskonzept mit Kostenvoranschlag und Finanzierungsausweis vorliegt.


Art. 43

Waldwirtschaft (Art. 38a) 1

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der Waldbewirtschaftung verbessern, richtet sich: a.39 für überbetriebliche Planungsgrundlagen: nach der Grösse der kantonalen Waldfläche sowie der Waldfläche, die in die Planung einbezogen wird; b. für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft: nach dem Ausmass der im Rahmen einer Kooperation oder einer Zusammenlegung von Betrieben geplanten gemeinsamen Holznutzung und -vermittlung; c. für die Lagerung von Holz bei aussergewöhnlichem Holzanfall: nach der Holzmenge, die der Markt vorübergehend nicht aufnehmen kann; d. nach der Qualität der Leistungserbringung.

2

Sie wird zwischen dem Bundesamt und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3

Globale Finanzhilfen für die Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen der Betriebe der Waldwirtschaft werden nur gewährt, wenn: a. eine Kooperation oder eine Zusammenlegung von Betrieben vorliegt, die auf Dauer ausgerichtet ist; b. eine wirtschaftlich bedeutende Holzmenge gemeinsam genutzt bzw. vermittelt wird; und

c. eine kaufmännische Buchführung erfolgt.


Art. 44

Förderung der Ausbildung (Art. 39) 1

An die Ausbildung der Lehrkräfte für das forstliche Praktikum nach Artikel 37 und an deren Entschädigung sowie an die praktikumsbegleitenden Kurse gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

2

Als Ausgleich für die berufsspezifischen Kosten der ortsgebundenen praktischen Ausbildung des Forstpersonals gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall in Form einer Pauschale von 10 Prozent der Ausbildungskosten der Försterschulen und der Kurse.

3

An die Schaffung von Lehrmitteln für das Forstpersonal gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.

4

An die Durchführung von Kursen, das Kursmaterial und den Einsatz von mobilen Ausbildungseinheiten für die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter 39 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2011 (Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich), in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 649).

Forstwesen

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gewährt der Bund Finanzhilfen im Einzelfall bis zu 50 Prozent der anerkannten Kosten.


Art. 45

Forschung und Entwicklung (Art. 31) 1

Der Bund kann an Forschungs- und Entwicklungsprojekte, die er nicht selbst in Auftrag gibt, Finanzhilfen im Einzelfall im Umfang von höchstens 50 Prozent der Projektkosten gewähren.

2

Er kann an Einrichtungen zur Förderung und Koordination der Forschung und Entwicklung Finanzhilfen im Einzelfall bis zum Umfang der von Dritten aufgebrachten Mittel gewähren, sofern ihm ein angemessenes Mitspracherecht in diesen Einrichtungen eingeräumt wird.

3. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen oder Finanzhilfen

Art. 46

Gesuch

1

Der Kanton reicht das Gesuch um globale Abgeltungen oder Finanzhilfen beim Bundesamt ein.

2

Das Gesuch enthält Angaben über: a. die zu erreichenden Programmziele; b. die zur Zielerreichung voraussichtlich notwendigen Massnahmen und deren Durchführung;

c. die Wirksamkeit der Massnahmen.

3

Bei Massnahmen mit kantonsübergreifender Wirkung stellen die Kantone die Koordination der Gesuche mit den betroffenen Kantonen sicher.


Art. 47

Programmvereinbarung

1

Das Bundesamt schliesst die Programmvereinbarung mit der zuständigen kantonalen Behörde ab.

2

Gegenstand der Programmvereinbarung sind insbesondere: a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele; b. die Leistung des Kantons; c. die Beitragsleistung des Bundes; d. das Controlling.

3

Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt höchstens vier Jahre.

4

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über das Vorgehen bei Programmvereinbarungen sowie über die Angaben und Unterlagen zu den Gegenständen der Programmvereinbarung.

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Art. 48

Auszahlung

Globale Abgeltungen oder Finanzhilfen werden in Tranchen ausbezahlt.


Art. 49

Berichterstattung und Kontrolle 1

Der Kanton erstattet dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der globalen Beiträge.

2

Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise: a. die Ausführung einzelner Massnahmen gemäss den Programmzielen; b. die Verwendung der ausgerichteten Beiträge.


Art. 50

Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1

Das Bundesamt hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton: a. seiner Berichterstattungspflicht (Art. 49 Abs. 1) nicht nachkommt; b. eine erhebliche Störung seiner Leistung schuldhaft verursacht.

2

Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

3

Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Finanzhilfen oder Abgeltungen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4

Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des

Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199040 (SuG).

4. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall


Art. 51

Gesuche

1

Gesuche um Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall ohne Kantonsbeteiligung sind dem Bundesamt, alle andern Gesuche dem Kanton einzureichen.

2

Der Kanton prüft die bei ihm eingereichten Gesuche und leitet sie mit einem begründeten Antrag, den bereits vorliegenden kantonalen Bewilligungen und dem kantonalen Beitragsbeschluss an das Bundesamt weiter.

3

Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Angaben und Unterlagen zum Gesuch.

40 SR

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Forstwesen

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Art. 52

Gewährung und Auszahlung der Beiträge 1

Das Bundesamt legt die Höhe der Abgeltung oder der Finanzhilfe mittels Verfügung fest oder schliesst dazu mit dem Beitragsempfänger einen Vertrag ab.

2

Es richtet die Beiträge nach Fortschritt der Massnahmen aus.


Art. 53

Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung 1

Erfüllt der Empfänger von zugesicherten Abgeltungen oder Finanzhilfen die Massnahmen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft, so werden die Abgeltungen oder Finanzhilfen nicht ausbezahlt oder gekürzt.

2

Sind Abgeltungen oder Finanzhilfen ausbezahlt worden und erfüllt der Empfänger trotz Mahnung die Massnahmen nicht oder mangelhaft, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 28 SuG41.

3

Werden Anlagen oder Einrichtungen, an die Abgeltungen oder Finanzhilfen geleistet wurden, ihrem Zweck entfremdet, so kann das Bundesamt vom Kanton verlangen, dass er innerhalb einer angemessenen Frist die Unterlassung oder Rückgängigmachung der Zweckentfremdung erwirkt.

4

Wird die Zweckentfremdung nicht unterlassen oder nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach Artikel 29 SuG.


Art. 54

Berichterstattung und Kontrolle Für die Berichterstattung und die Kontrolle gilt Artikel 49 sinngemäss.


Art. 55-59 Aufgehoben 7. Kapitel: Investitionskredite

Art. 60

Voraussetzungen

1

Investitionskredite werden gewährt, wenn: a. die Investition für den Schutz vor Naturereignissen oder für die Pflege und Nutzung des Waldes notwendig und geeignet ist; und b. es die finanzielle Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erfordert.

2

Die entstehende Gesamtbelastung muss für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller tragbar sein.

3

Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die eigenen finanziellen Möglichkeiten auszuschöpfen und von Dritten erhältliche Beiträge geltend zu machen.

41 SR

616.1

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4

Investitionskredite dürfen nicht mit Krediten nach dem Bundesgesetz vom 23. März 196242 über Investitionskredite und Betriebshilfen in der Landwirtschaft oder nach dem Bundesgesetz vom 28. Juni 197443 über Investitionshilfe für Berggebiete kumuliert werden.

5

Für ihre eigenen Investitionen erhalten die Kantone keine Kredite.

6

...44


Art. 61

Bundeskredite

1

Das Bundesamt gewährt dem Kanton für die Ausrichtung von Investitionskrediten globale Darlehen. Diese sind unverzinslich und auf 20 Jahre befristet.

2

Der Kanton meldet dem Bundesamt jährlich seinen voraussichtlichen Darlehensbedarf für das kommende Jahr.

3

Die Aufteilung der verfügbaren Mittel richtet sich nach dem Bedarf.45

Art. 62

Gesuche (Art. 40 Abs. 3) 1

Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.

2

Dem Gesuch sind beizulegen: a. die

allgemeine

Betriebsplanung;

b. die

Betriebsrechnung;

c. die Darstellung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.

3

Unternehmen, die Wälder gewerbsmässig als Auftragnehmer pflegen oder nutzen, haben ihrem Gesuch die Bilanz und die Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre beizulegen.


Art. 63

Höhe und Verzinsung (Art. 40 Abs. 1) 1

Investitionskredite werden gewährt: a. als Baukredite bis zu 80 Prozent der Baukosten; 42

[AS 1962 1273, 1972 2699, 1977 2249 Ziff. I 961, 1991 362 Ziff. II 52 857 Anhang Ziff. 27, 1992 288 Anhang Ziff. 47 2104. AS 1998 3033 Anhang Bst. f] 43

[AS 1975 392, 1980 1798, 1985 387, 1991 857 Anhang Ziff. 24, 1992 288 Anhang Ziff. 43. AS 1997 2995 Art. 25]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0).

44 Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

45 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan.

2008 (AS 2007 5823).

Forstwesen

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b.46 zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen gemäss den Artikeln 39, 40 und 43;

c. zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte bis zu 80 Prozent der Kosten;

d. zur Erstellung forstbetrieblicher Anlagen bis zu 80 Prozent der Kosten.

2

Investitionskredite sind in der Regel unverzinslich. Lässt es die Gesamtbelastung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers jedoch zu, wird ein angemessener Zins verlangt.

3

Unter 10 000 Franken werden keine Darlehen gewährt.


Art. 64

Dauer, Rückzahlung, Rückforderung (Art. 40) 1

Investitionskredite werden für eine Dauer von bis zu 20 Jahren gewährt.

2

Die Rückzahlungsraten sind nach der Art der Massnahme und nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers festzulegen.

3

Die Rückzahlung beginnt: a. für Investitionen nach Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben a und b ein Jahr nach Beendigung des Projekts, spätestens jedoch fünf Jahre nach Auszahlung der ersten Kreditrate; b. für die übrigen Investitionen in dem auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahr.

4

Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer kann den Kredit ohne Kündigung jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen.

5

...47

6

Zur Rückzahlung fällige Kredite oder Rückzahlungsraten, die ausstehen, sind zu 5 Prozent zu verzinsen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug

Art. 65

Vollzug durch den Bund (Art. 49) 1

Das Departement wird zur selbständigen Erledigung der Geschäfte aus dem Vollzug des WaG ermächtigt.

46 Fassung gemäss Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan.

2008 (AS 2007 5823).

47 Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

Waldverordnung

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2

Wenden Bundesbehörden andere Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse an, die Gegenstände dieser Verordnung betreffen, so vollziehen sie dabei auch diese Verordnung. Für die Mitwirkung des Bundesamtes und der Kantone gilt Artikel 49 Absatz 2 WaG; gesetzliche Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.48


Art. 66

Vollzug durch die Kantone (Art. 50) 1

Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen zum WaG und zu dieser Verordnung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes.

2

Sie teilen dem Bundesamt Verfügungen und Entscheide über Rodungen mit.49
a50 Geoinformation

Das Bundesamt gibt die minimalen Geodatenmodelle und Darstellungsmodelle für Geobasisdaten nach dieser Verordnung vor, für die es im Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200851 als Fachstelle des Bundes bezeichnet ist.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 67

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 1. Oktober 196552 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei;

b. die Verordnung vom 23. Mai 197353 über die Wählbarkeit höherer Forstbeamter;

c. die Verordnung vom 28. November 198854 über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung;

d. die Artikel 2-5 der Verordnung vom 16. Oktober 195655 über den forstlichen Pflanzenschutz;

e. den Bundesratsbeschluss vom 16. Oktober 195656 betreffend Herkunft und Verwendung von forstlichem Saatgut und Forstpflanzen; 48 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

49 Eingefügt durch Ziff. II 17 der V vom 2. Febr. 2000 zum BG über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 2000 703).

50 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 13 der V vom 21. Mai 2008 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2809).

51 SR

510.620

52

[AS 1965 861, 1971 1192, 1977 2273 Ziff. I 18.1, 1985 670 Ziff. I 3 685 Ziff. I 6 2022] 53

[AS 1973 964, 1987 608 Art. 16 Abs. 1 Bst. e] 54

[AS 1988 2057, 1990 874] 55

[AS 1956 1220, 1959 1626, 1977 2325 Ziff. I 19, 1986 1254 Art. 70 Ziff. 3, 1987 2529, 1989 1124 Art. 2 Ziff. 2, 1992 1749 Ziff. II 4. AS 1993 104 Art. 42 Bst. a]

Forstwesen

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f. die Verordnung vom 22. Juni 197057 über Investitionskredite für die Forstwirtschaft im Berggebiet.


Art. 68

Änderung bisherigen Rechts …58

3. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 69

1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Artikel 60-64 und 67 Buchstabe f am 1. Januar 1993 in Kraft.

2

Die Artikel 60-64 und 67 Buchstabe f treten am 1. Januar 1994 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 2. Februar 200059 Rodungsgesuche für Werke in kantonaler Zuständigkeit, die am 1. Januar 2000 hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.

56

[AS 1956 1227, 1959 1628, 1975 402 Ziff. I 15, 1987 2531] 57

[AS 1970 765, 1978 1819] 58 Die Änd. können unter AS 1992 2538 konsultiert werden.

59 AS

2000 703

Waldverordnung

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Anhang60

60 Aufgehoben durch Ziff. I 21 der V vom 7. Nov. 2007 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, mit Wirkung seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5823).

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