15.05.2024 - * / In Kraft
01.03.2024 - 14.05.2024
01.02.2024 - 29.02.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
15.10.2023 - 31.12.2023
04.02.2023 - 14.10.2023
22.06.2022 - 03.02.2023
10.06.2022 - 21.06.2022
01.05.2022 - 09.06.2022
15.01.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 14.01.2022
15.09.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 14.09.2021
15.06.2020 - 31.12.2020
02.02.2020 - 14.06.2020
01.06.2019 - 01.02.2020
01.04.2019 - 31.05.2019
15.02.2019 - 30.03.2019
01.02.2019 - 14.02.2019
04.12.2018 - 31.01.2019
15.09.2018 - 03.12.2018
11.06.2017 - 14.09.2018
01.05.2017 - 10.06.2017
28.03.2017 - 30.04.2017
01.03.2017 - 27.03.2017
15.11.2016 - 28.02.2017
01.11.2016 - 14.11.2016
02.08.2016 - 31.10.2016
16.05.2016 - 01.08.2016
29.03.2016 - 15.05.2016
28.12.2015 - 28.03.2016
14.12.2015 - 27.12.2015
07.12.2015 - 13.12.2015
20.11.2015 - 06.12.2015
15.10.2015 - 19.11.2015
01.10.2015 - 14.10.2015
01.07.2015 - 30.09.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
09.06.2014 - 28.02.2015
28.04.2014 - 08.06.2014
01.03.2014 - 27.04.2014
18.10.2013 - 28.02.2014
01.10.2012 - 17.10.2013
23.07.2012 - 30.09.2012
01.08.2011 - 22.07.2012
01.01.2011 - 31.07.2011
05.04.2010 - 31.12.2010
18.02.2010 - 04.04.2010
01.01.2010 - 17.02.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
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01.01.2009 - 30.11.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
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Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (Stand am 1. Dezember 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Einreise sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2

Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Einreisevorschriften

Art. 2

Einreisevoraussetzungen 1 Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten richten sich nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20062 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).

2

Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7-11) erbracht werden.

3

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: AS 2008 5441

1 SR

142.20

2

ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1 142.204

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 2

142.204

a. Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 4 Absatz 2 verfügen.

b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.

4

Das Bundesamt für Migration (BFM) kann im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c des Schengener Grenzkodex).


Art. 3

Reisedokument 1 Die Reisedokumentenpflicht richtet sich nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkodex3 und Anlage 11 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion vom 28. April 19994 an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI). Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2

Das BFM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen.


Art. 4

Visum 1 Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20015.

2

In Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ist ein Visum notwendig für die Einreise zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

3

Für Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von mehr als drei Monaten in der Schweiz wird ein nationales Visum benötigt.

4

Vorbehalten bleiben die Artikel 5 und 6.

3

ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 5 4

ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 318; letzte konsolidierte Version: ABl. C 326 vom 22.12.2005, S.1; spätere Änderungen: - Entscheidung 2006/40/EG vom 1. Juni 2006 (ABl. L 167 vom 29.6.2006, S. 1) - Entscheidung 2006/684/EG vom 5. Okt. 2006 (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 29).

5

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1), geändert durch die Verordnungen:

- (EG) Nr. 2414/2001 vom 7. Dez. 2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 1) - (EG) Nr. 453/2003 vom 6. März 2003 (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 10) - (EG) Nr. 851/2005 vom 2. Juni 2005 (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 3) - (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dez. 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 23) und Anlage 1 GKI (ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 22).

Einreise und Visumerteilung 3

142.204


Art. 5

Befreiung von der Visumpflicht 1

Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen: a. Personen, die von der Visumpflicht nach den Bestimmungen der Anlagen 14 GKI6 befreit sind.

b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen offiziellen Passes, namentlich eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Marokko, Peru und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen. Für Staatsangehörige des Iran gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses; c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anlage VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex7.

2

Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 2 benötigen: a. Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten, sofern die Erwerbstätigkeit nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Keine Befreiung von der Visumpflicht gibt es jedoch für Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe;

b. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen in Übereinstimmung mit dem darin vorgesehenen Zweck.

3

Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 3 benötigen: a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

b. Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Aufenthalts-, Niederlassungsoder Grenzgängerbewilligung oder einem vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Ausweis.


Art. 6

Visumbestimmungen für Flugpassagiere im Transit 1

Flugpassagiere des konzessionierten Linienverkehrs, die ein gültiges Reisedokument besitzen und sich im Transit befinden, benötigen kein Visum, sofern sie:

a. den Transitraum nicht verlassen; b. innerhalb von 48 Stunden weiterfliegen; c. über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen;

6

ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 22 7

ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 30

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 4

142.204

d. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und e. vor ihrer Einreise den Weiterflug gebucht haben.

2

In Abweichung von Absatz 1 sind visumpflichtig: a. nach den Bestimmungen der Anlage 3 Teil I GKI8 Staatsangehörige eines der folgenden Staaten: Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka; b. nach den Bestimmungen der Anlage 3 Teil II GKI9 Staatsangehörige eines der folgenden Staaten: Angola, Guinea, Indien, Kamerun, Libanon, Sierra Leone und Türkei.

3

Von der Visumpflicht nach Absatz 2 sind ausgenommen: a. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, der von den in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde;

b. Staatsangehörige nach Absatz 2, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments sowie einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nach Anlage 3 Teil III GKI10 eines der folgenden Staaten sind: Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika, EFTA-Mitgliedstaat oder EU-Mitgliedstaat;

c. Staatsangehörige nach Absatz 2 Buchstabe b, die im Besitz eines gültigen Reisedokuments sowie eines gültigen Visums eines der folgenden Staaten sind: Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Vereinigte Staaten von Amerika, EFTA-Mitgliedstaat oder EU-Mitgliedstaat.

3. Abschnitt: Verpflichtungserklärung, Reiseversicherung und andere Sicherheiten

Art. 7

Verpflichtungserklärung 1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen.

2

Bei nicht visumpflichtigen Ausländerinnen und Ausländern aus Staaten, mit denen kein Freizügigkeitsabkommen besteht, können die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.

8

ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 32 9

ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 33 10 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 35

Einreise und Visumerteilung 5

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3

Eine Verpflichtungserklärung abgeben können: a. Schweizerbürgerinnen und -bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 33 und 34 AuG);

c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

4

Das BFM stellt die nach Anlage 15 GKI11 erforderlichen Formulare zur Verfügung.


Art. 8

Umfang der Verpflichtungserklärung 1

Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen.

2

Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

3

Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise.

4

Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.

5

Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.


Art. 9

Verfahren 1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung. 2

Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.


Art. 10

Reiseversicherung 1 Die Person, die ein Visumgesuch stellt, muss beweisen, dass sie Inhaberin einer zweckmässigen und gültigen Reiseversicherung im Sinne von Teil V Ziffer 1.4 GKI12 ist.

2

Von der Verpflichtung zum Abschluss einer Reiseversicherung sind Personen ausgenommen, in deren Namen ihre Gastgeberin oder ihr Gastgeber oder ihre Garantin oder ihr Garant mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine zweckmässige Reiseversicherung abgeschlossen hat.

3

Von der Verpflichtung zum Abschluss einer Reiseversicherung können folgende Personen ausgenommen werden: 11 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 111 12 ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 80; ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 11

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 6

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a. Inhaberinnen und Inhaber eines offiziellen Passes, insbesondere eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses;

b. andere Personenkategorien im Rahmen der lokalen konsularischen Zusammenarbeit im Sinne von Teil VIII GKI13.


Art. 11

Andere Sicherheiten

Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.

4. Abschnitt: Visumerteilung und Widerruf

Art. 12

Voraussetzungen 1 Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen.

2

Das Visum wird verweigert, wenn: a. die für die Beurteilung des Visumgesuches notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden;

b. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen; c. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen;

d. die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kürzer ist als der geplante Aufenthalt, einschliesslich der für die Rückreise benötigten Zeit (Art. 13 Abs. 2 des Übereink. vom 19. Juni 199014 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, SDÜ); vorbehalten bleibt ein gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 ausgestelltes Ausnahmevisum;

e.15 im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 SDÜ einer oder mehrere Schengen-Staaten Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringen; f.16 ein Reisedokument vorgewiesen wird, das nicht in allen Schengen-Staaten zur Einreise anerkannt wird.

13 ABl. C 326 vom 22.12. 2005, S. 10 und 11 14 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 15 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

16 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

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3

Die Auslandvertretung teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Verweigerung des Visums formlos mit; sie weist darauf hin, dass beim BFM eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (Art. 54 Abs. 1).

4

Das BFM kann in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt in der Schweiz von höchstens drei Monaten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen.17

Art. 13

Form des Visums

1

Es werden folgende Visumkategorien unterschieden: a. Flughafentransitvisum (Kategorie A); b. Durchreisevisum (Kategorie B); c. Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt von höchstens drei Monaten (Kategorie C);

d. räumlich beschränktes Visum der Kategorie B oder C; e. an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie B oder C; f.

Sammelvisum der Kategorie A, B oder C; g. nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten (Kategorie D).

2

Die Ausgestaltung des Visums richtet sich nach den Vorschriften von Teil VI und der Anlagen 8 und 13 GKI18.

3

Das BFM stellt die nach der Verordnung (EG) Nr. 333/200219 erforderlichen Formblätter zur Verfügung.


Art. 14

Visumverfahren Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach: a. den Artikeln 12-18 des SDÜ20; b. den massgebenden Bestimmungen der GKI21; c. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex22; 17 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

18 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 15, 69 und 90 19 Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Febr. 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4) 20 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 21 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 22 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 6

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d. der Verordnung (EG) Nr. 415/200323; e. den massgebenden Bestimmungen dieser Verordnung.


Art. 15

Visumausstellung 1 Die Auslandvertretung kann unter Vorbehalt der Artikel 28 Absatz 2 und 30 das Visum für einen höchstens drei Monate dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt mit folgenden Aufenthaltszwecken ausstellen: a. Tourismus; b. Besuch; c. theoretische Ausbildung;

d. medizinische Behandlung und Kuraufenthalt; e. Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen; f. Personen- oder Warentransporte in oder durch die Schweiz, die eine Chauffeuse oder ein Chauffeur im Dienst eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchführt;

g. vorübergehende Berichterstattung für ausländische Medien; h. geschäftliche Besprechungen;

i.

grenzüberschreitende Dienstleistung oder Erwerbstätigkeit im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers, sofern diese Tätigkeiten nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst sowie im Erotikgewerbe; j.

ein- oder mehrmalige Durchreise und Flughafentransit.

2

Die Kantone können zu Visumgesuchen nach Absatz 1 vorgängig Stellung nehmen. Das BFM legt fest, in welchen Fällen die Auslandvertretung vor Ausstellung eines Visums eine Stellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde oder des BFM einholen muss.

3

Die Auslandvertretung darf das Visum nur mit der Ermächtigung der zuständigen Behörden (Art. 27 und 30) ausstellen, wenn: a. der Aufenthalt mehr als drei Monate dauern soll; oder b. unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein anderer als in Absatz 1 genannter Aufenthaltszweck angeführt wird.

23 Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Febr. 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1).

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4

Die Auslandvertretung darf ein Ausnahmevisum gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 nur mit Ermächtigung des BFM ausstellen. Dieses veranlasst, dass die anderen Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind (Schengen-Staaten), unterrichtet werden (Art. 16 SDÜ24).


Art. 16

Festgelegter Aufenthaltszweck

Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden.


Art. 17

Gültigkeits- und Aufenthaltsdauer 1

Für jedes Visum wird nach den Bedürfnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Reisedokuments eine Gültigkeitsdauer festgelegt. 2 Die Gültigkeitsdauer von Visa, die für die Hoheitsgebiete der Schengen-Staaten gelten (Schengen-Visa), richtet sich nach Teil V Ziffer 2 GKI25; sie beträgt längstens fünf Jahre. Bei der erstmaligen Visumerteilung beträgt die Gültigkeitsdauer, von begründeten Einzelfällen abgesehen, längstens sechs Monate. Innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums kann sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nach Artikel 11 SDÜ26 von der ersten Einreise an gerechnet während insgesamt drei Monaten innerhalb von sechs Monaten im Schengen-Raum aufhalten.


Art. 18

Rückreisevisum Das BFM sowie auf dessen Weisung die kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, in besonderen Fällen Rückreisevisa erteilen.


Art. 19

Widerruf eines Visums 1

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde widerruft nach den Weisungen des BFM das Visum, wenn: a. festgestellt wird, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind;

b. sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht erfüllt waren (Art. 12);

c. die Inhaberin oder der Inhaber des Visums zum Zwecke der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem SIS ausgeschrieben ist, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines von einem Schengen-Staat erteilten Visums oder Rückreisevisums und reist zu Transitzwecken ein, um sich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

24 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 25 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1 26 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19

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2

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde teilt der betroffenen Person den Widerruf des Visums formlos mit. Sie weist darauf hin, dass beim BFM eine beschwerdefähige Verfügung verlangt werden kann (Art. 54 Abs. 1).

3

Wurde das widerrufene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über den Widerruf (Anlage 14 GKI27).

5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze

Art. 20

Überschreiten der Grenze Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex28. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200529 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.


Art. 21

Schengener Aussengrenzen

1

Das BFM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.

2

Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex30.

3

Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.


Art. 22

Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen 1

Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex31 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

2

In dringenden Fällen ordnet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.

3

Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

27 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 109 28 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 5 29 SR

631.0

30 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 24 31 ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 12

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Art. 23

Zuständigkeit für die Personenkontrollen 1

Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen.

2

Das Grenzwachtkorps erledigt die Personenkontrollen an der Grenze sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 200532).

3

Das BFM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen. 4 Die Kantone können das Grenzwachtkorps ermächtigen, die Wegweisung nach Artikel 64 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen.


Art. 24

Rechtmässige Einreise

Die Einreise von Ausländerinnen und Ausländern ist im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 AuG rechtmässig, wenn die Vorschriften über den Besitz von Ausweisschriften, das Visum und die Grenzkontrollen eingehalten wurden und kein Einreiseverbot verfügt wurde.

6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Beförderungsunternehmen

Art. 25

Umfang der Sorgfaltspflicht 1

Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen (Beförderungsunternehmen) nach Artikel 92 Absatz 2 AuG gelten:

a. die Kontrolle der Gültigkeit der Reisedokumente und Visa vor der Abreise; b. das Erkennen von Fälschungen unter Einsatz einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel, sofern dem Beförderungsunternehmen die Fälschungsmerkmale mitgeteilt wurden.

2

Das BFM kann von den Beförderungsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:

a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder

b. die Anzahl der Personen, die nicht über die für die Durch-, Ein- oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen, stark ansteigt.

32 SR

631.0

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 12

142.204


Art. 26

Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen 1

Das BFM kann mit Beförderungsunternehmen Vereinbarungen abschliessen über: a. die Mitwirkung des BFM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa; b. die Beratung durch das BFM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;

c. die Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen nach Artikel 92 AuG und die Zusammenarbeit mit den Behörden bei der Kontrolle der Reisedokumente und Visa; d. das Rückweisungsverfahren und die Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde;

e. die Einführung von kostendeckenden Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93 AuG;

f. die Zusammenarbeit der Beförderungsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat; g. das Vorgehen bei Streitigkeiten.

2

Wurden kostendeckende Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe e vereinbart, so übernimmt das BFM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AuG. Bei einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung durch das Beförderungsunternehmen ist die Busse nach Artikel 120a AuG in der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe e enthalten.

7. Abschnitt: Zuständige Behörden

Art. 27

BFM 1 Das BFM ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 30 sowie der zuständigen kantonalen Behörden, wenn für den vorgesehenen Aufenthalt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.

2

Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen.

3

Es wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.

4

Es erstattet Bericht über erteilte und verweigerte Visa und erstellt die Visumstatistik.

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5

Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden.


Art. 28

Auslandvertretungen 1 Die Auslandvertretungen sind im Rahmen von Artikel 15 für die Visumausstellung zuständig.

2

Sehen Artikel 17 Absatz 2 SDÜ33 in Verbindung mit Anlage V GKI34 oder die Weisungen des BFM (Art. 15 Abs. 2) es vor, so unterbreiten die Auslandvertretungen dem BFM Visumgesuche nach Artikel 15 Absatz 1 zum Entscheid.


Art. 29

Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können das Visum nach den Weisungen des BFM und unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 415/200335 ausnahmsweise selbstständig ausstellen.


Art. 30

EDA Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend: a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen; c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200736 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.


Art. 31

Aufsicht Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 32

Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren 1

Das EDA und das BFM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme: 33 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 34 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 60 35 Verordnung (EG) Nr. 415/2003 des Rates vom 27. Febr. 2003 über die Erteilung von Visa an der Grenze, einschliesslich der Erteilung derartiger Visa an Seeleute auf der Durchreise (ABl. L 64 vom 7.3.2003, S. 1)

36 SR

192.12

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 14

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a. dem Bundesamt für Polizei; b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; d. den kantonalen

Ausländerbehörden.

2

Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 17 Abs. 2 SDÜ37 in Verbindung mit Anlage V GKI38 und Art. 25 SDÜ), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das BFM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Teil V Ziffer 2.3 GKI39.

3

Das BFM unterrichtet in den nach Anlage 14 GKI40 vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.


Art. 33

Stellvertretung im Visumverfahren 1

Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten Artikel 12 Absätze 2 und 3 SDÜ41 und Teil II Ziffern 1.2 und 2.3 GKI42. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.

2

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.43


Art. 34

Konsularische Zusammenarbeit vor Ort Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Teil VIII GKI44.


Art. 35

Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

37 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 38 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 60 39 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 12 40 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 108 41 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19 42 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 7 und 8 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5097).

44 ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 19

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9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen


Art. 36

Automatisierte Grenzkontrolle

1

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.

2

Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden: a. die biometrischen Daten, die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und b. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 1 der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 200845 und im Schengener Informationssystem (SIS) nach der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 200846 überprüft.

3

Ist eine Person im RIPOL oder im SIS verzeichnet, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.


Art. 37

Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle 1

An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

a. die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 199947 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196048 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation berufen können; b. volljährig

sind;

c. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist; und

d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme betroffen sind.

2

Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 39 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.

45 SR

361.0

46 SR

362.0

47 SR

0.142.112.681 48 SR

0.632.31

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 16

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3

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme.


Art. 38

Teilnehmerkarte 1 Wer im Informationssystem nach Artikel 39 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle.

2

Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben: a. Fingerabdrücke; b. Gesichtsbilder.

3

Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt.

4

Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.


Art. 39

Informationssystem 1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.

2

Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden: a. Name; b. Allianzname; c. Vorname; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum und Geburtsort; f. Nationalität; g. Zivilstand; h. Adresse; i.

Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses; j.

Registrierungs- und Erfassungsdatum; k. Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle.

3

Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrierung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.

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4

Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.


Art. 40

Datenbekanntgabe 1 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.

2

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 39 registriert sind.


Art. 41

Verantwortlichkeit und Löschung der Daten 1

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2

Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich gelöscht, wenn:

a. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet;

b. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 37 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

3

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.


Art. 42

Rechte der Betroffenen 1

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199249 über den Datenschutz Anwendung.

3

Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einzureichen.

49 SR

235.1

Bürgerrecht. Niederlassung und Aufenthalt 18

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Art. 43

Datensicherheit 1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 199350 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200351 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.

3

Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.


Art. 44

Statistik und Datenanalyse 1

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 199252 über den Datenschutz Anwendung.

3

Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.

10. Abschnitt: Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 45

Gesichtserkennungssystem Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches
Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.


Art. 46

Inhalt des Gesichtserkennungssystems 1

Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert: a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild); b. Namen, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person; c. Geburtsdatum; d. Geschlecht; 50 SR

235.11

51 SR

172.010.58

52 SR

235.1

Einreise und Visumerteilung 19

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e. Staatsangehörigkeit; f. Abflugort; g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten; h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

2

Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.

3

Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.


Art. 47

Voraussetzungen für die Datenerfassung Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen gelangt und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.


Art. 48

Voraussetzungen für die Datenabfrage Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die: a. im Transitbereich des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.


Art. 49

Vorgehen bei der Datenabfrage 1

Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 47 und 48 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme vom Gesicht der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

2

Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 an.


Art. 50

Datenbekanntgabe Die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:

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a. BFM; b. kantonale Ausländerbehörden;

c. Auslandvertretungen.


Art. 51

Löschung der Daten

1

Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.

2

Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.

3

Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage gelöscht werden.


Art. 52

Verantwortlichkeit Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die
Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.


Art. 53

Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 41 Absatz 3 und 42 −44.

11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 54

1 Wird ein Visum verweigert oder widerrufen, so erlässt das BFM auf Verlangen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eine gebührenpflichtige Verfügung.

2

Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer im Rahmen einer Kontrolle der Einreisevoraussetzungen am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das BFM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG.

3

Beschwerdefähige Verfügungen nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 AuG werden durch das Grenzwachtkorps erlassen.

Einreise und Visumerteilung 21

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12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 55

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 24. Oktober 200753 über das Einreise- und Visumverfahren wird aufgehoben.


Art. 56

Änderung des bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 200154 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit wird wie folgt geändert: Anhang 1 Ziff. 4 Bst. b zweiter Bindestrich

Art. 57

Übergangsbestimmung Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.


Art. 58

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

53 [AS

2007 5537 6657 Anhang Ziff. 3] 54 SR

120.2. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

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Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200455 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 200456 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 200457 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 200558 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 200859 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

55 SR

0.362.31

56 SR

0.362.1

57 SR

0.362.32

58 SR

0.362.33

59 SR

0.362.311; noch nicht publiziert.