15.05.2024 - *
01.03.2024 - 14.05.2024 / In Kraft
01.02.2024 - 29.02.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
15.10.2023 - 31.12.2023
04.02.2023 - 14.10.2023
22.06.2022 - 03.02.2023
10.06.2022 - 21.06.2022
01.05.2022 - 09.06.2022
15.01.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 14.01.2022
15.09.2021 - 31.12.2021
01.01.2021 - 14.09.2021
15.06.2020 - 31.12.2020
02.02.2020 - 14.06.2020
01.06.2019 - 01.02.2020
01.04.2019 - 31.05.2019
15.02.2019 - 30.03.2019
01.02.2019 - 14.02.2019
04.12.2018 - 31.01.2019
15.09.2018 - 03.12.2018
11.06.2017 - 14.09.2018
01.05.2017 - 10.06.2017
28.03.2017 - 30.04.2017
01.03.2017 - 27.03.2017
15.11.2016 - 28.02.2017
01.11.2016 - 14.11.2016
02.08.2016 - 31.10.2016
16.05.2016 - 01.08.2016
29.03.2016 - 15.05.2016
28.12.2015 - 28.03.2016
14.12.2015 - 27.12.2015
07.12.2015 - 13.12.2015
20.11.2015 - 06.12.2015
15.10.2015 - 19.11.2015
01.10.2015 - 14.10.2015
01.07.2015 - 30.09.2015
01.03.2015 - 30.06.2015
09.06.2014 - 28.02.2015
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28.04.2014 - 08.06.2014
01.03.2014 - 27.04.2014
18.10.2013 - 28.02.2014
01.10.2012 - 17.10.2013
23.07.2012 - 30.09.2012
01.08.2011 - 22.07.2012
01.01.2011 - 31.07.2011
05.04.2010 - 31.12.2010
18.02.2010 - 04.04.2010
01.01.2010 - 17.02.2010
01.12.2009 - 31.12.2009
01.01.2009 - 30.11.2009
12.12.2008 - 31.12.2008
01.01.2008 - 11.12.2008
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) vom 22. Oktober 2008 (Stand am 9. Juni 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20051 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG), verordnet: 1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Einreise sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2

Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

2. Abschnitt: Einreisevorschriften

Art. 2

Einreisevoraussetzungen 1 Die Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen oder für einen Transit richten sich nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 20062 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex).3 2 Die finanziellen Mittel im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bank-

AS 2008 5441 1 SR

142.20

2

ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2013, in Kraft seit 18. Okt. 2013 (AS 2013 2733).

142.204

Migration

2

142.204

guthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reisekrankenversicherung oder einer anderen Sicherheit (Art. 7-11) erbracht werden.4 3 Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen5 müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

a.6 Sie müssen, sofern erforderlich, über ein nationales Visum nach Artikel 5 verfügen.

b. Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.

4

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Bundesamt für Migration (BFM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c des Schengener Grenzkodex).7

Art. 3

8 Reisedokument 1 Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Einreise ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2

Ein Reisedokument wird vom BFM anerkannt, wenn es die Voraussetzungen nach Artikel 12 des EG-Visakodex9 erfüllt und:10 a. aus ihm die Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Zugehörigkeit zum ausstellenden Staat oder zur ausstellenden Gebietskörperschaft hervorgehen;

b. ein von der Schweiz anerkannter Staat oder eine von der Schweiz anerkannte Gebietskörperschaft es ausgestellt hat; 4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

5

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2013, in Kraft seit 18. Okt. 2013 (AS 2013 2733). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

9

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2013, in Kraft seit 18. Okt. 2013 (AS 2013 2733).

Einreise und Visumerteilung. V 3

142.204

c. der ausstellende Staat oder die ausstellende Gebietskörperschaft jederzeit die Rückreise seiner beziehungsweise ihrer Angehörigen gewährleistet; d. es über die den internationalen Standards entsprechenden Sicherheitsmerkmale verfügt; insbesondere ist Anhang 9 des Übereinkommens vom 7. Dezember 194411 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.

3

Das BFM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.

4

Das BFM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder nationalen Interessen.


Art. 4


12

Visumpflicht für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen 1

Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/200113 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens 90 Tagen der Visumpflicht.14 2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht befreit: a. Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten und gültigen Reisedokuments sowie eines gültigen Aufenthaltstitels, der von einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen15 gebunden ist (Schengen-Staat), ausgestellt wurde (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und 34 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex16); b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses von Iran sowie Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst-, Spezial- oder offiziellen Passes von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Marokko, Peru und Tunesien sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen; c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal nach Anhang VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex;

d. Inhaberinnen und Inhaber von Laissez-passer der Vereinten Nationen; 11 SR

0.748.0

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

13 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 509/2014, ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 9. Juni 2014 (AS 2014 1393).

15 Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

16 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

Migration

4

142.204

e. Schülerinnen und Schüler von Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, sofern ihr Name auf einer Schülerliste steht, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staats nach dem Beschluss 94/795/JI17 ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde; f. Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Abkommen vom 15. Oktober 194618 über die Abgabe eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter dem Schutze des Intergouvernementalen Komitees für die Flüchtlinge stehen, oder nach dem Abkommen vom 28. Juli 195119 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten;

g. Inhaberinnen und Inhaber eines Reiseausweises für Staatenlose, der von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach dem Übereinkommen vom 28. September 195420 über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgestellt wurde, sofern sie sich in diesem Staat aufhalten.

3

Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürger, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens 90 Tagen nicht der Visumpflicht.21 4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:

a.22 Staatsangehörige folgender Staaten unterstehen ab dem ersten Tag der Erwerbstätigkeit der Visumpflicht: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien und Taiwan.

b.23 Angehörige folgender Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird: Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong, Israel, Kanada, Kroatien, Macau, Mauritius, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Republik Korea, Seychellen, St. Kitts und Nevis, Uruguay, Venezuela und Vereinigte Staaten. Üben Angehörige dieser Staaten und Gebietskörperschaften eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, 17 Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. Nov. 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Abs. 2 Bst. b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

18 SR

0.142.37

19 SR

0.142.30

20 SR

0.142.40

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 9. Juni 2014 (AS 2014 1393).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. April 2014, in Kraft seit 28. April 2014 (AS 2014 953).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 9. Juni 2014 (AS 2014 1393).

Einreise und Visumerteilung. V 5

142.204

in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst oder im Erotikgewerbe aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.

c.24 Britische Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst oder im Erotikgewerbe aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.


Art. 5


25

Visumpflicht für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen 1

Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von mehr als 90 Tagen ein nationales Visum.

2

In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur und Vatikanstadt.


Art. 6

Bestimmungen für den Flughafentransit26 1

Flugpassagiere, die ein gültiges Reisedokument besitzen, benötigen kein Visum, sofern sie:27

a. den Transitraum nicht verlassen; b.28 … c. über die für die Einreise in den Zielstaat erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen;

d. ein Flugticket für die Reise bis zum Bestimmungsort besitzen; und e. vor ihrer Einreise den Weiterflug gebucht haben.

2

In Abweichung von Absatz 1 sind nach Artikel 3 Absatz 1 und Anhang IV des EG-Visakodex29 Staatsangehörige folgender Staaten visumpflichtig: Afghanistan, 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Juni 2014, in Kraft seit 9. Juni 2014 (AS 2014 1393).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

29 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

Migration

6

142.204

Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Ghana, Irak, Iran, Demokratische Republik Kongo, Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka.30 2bis Gelangen Staatsangehörige bestimmter Staaten als Flugpassagiere im Transit in grosser Zahl illegal in die Schweiz, so kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nach Artikel 3 Absatz 2 des EG-Visakodex eine Visumpflicht einführen.31 3 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 und die Anhänge IV und V des EG-Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht nach den Absätzen 2 und 2bis ausgenommen:32 a.33 Inhaberinnen und Inhaber eines von einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitels; b.34 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino oder den Vereinigten Staaten erteilten gültigen Aufenthaltstitel nach der Liste in Anhang V des EGVisakodex verfügen; c.35 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum für einen EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, für Japan, Kanada oder die Vereinigten Staaten verfügen; treten diese Staatsangehörigen die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Land zurückkehren, welches das Visum erteilt hat; d.36 Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 199937 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen); e. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomatenpasses, der von einem der in Absatz 2 genannten Staaten ausgestellt wurde; 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 23. Juli 2012 (AS 2012 3817).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 23. Juli 2012 (AS 2012 3817).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 23. Juli 2012 (AS 2012 3817).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2012, in Kraft seit 23. Juli 2012 (AS 2012 3817).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

37 SR

0.142.112.681

Einreise und Visumerteilung. V 7

142.204

f. Flugbesatzungsmitglieder, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Übereinkommens vom 7. Dezember 194438 über die internationale Zivilluftfahrt sind.39 3. Abschnitt:

Verpflichtungserklärung, Reisekrankenversicherung und andere Sicherheiten40

Art. 7

Verpflichtungserklärung 1 Zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich.

Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.41 2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 199942 berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.43 3

Eine Verpflichtungserklärung abgeben können: a. Schweizerbürgerinnen und -bürger; b. Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (Art. 33 und 34 AuG);

c. im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

4

Das BFM stellt die nach Artikel 14 Absatz 4 des EG-Visakodex44 erforderlichen Formulare zur Verfügung.45

Art. 8

Umfang der Verpflichtungserklärung 1

Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen

38 SR

0.748.0

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

42 SR

0.142.112.681 43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

44 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Migration

8

142.204

durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen.46 2 Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

3

Die Verpflichtung wird wirksam: a. bei Ausländerinnen und Ausländern, die ein Visum benötigen: mit dem Datum der Visumausstellung;

b. bei Ausländerinnen und Ausländern, die kein Visum benötigen: mit dem Datum der Einreise.47

3bis

Die Verpflichtung endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise.48 4 Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.

5

Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.


Art. 9

Verfahren 1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung.

2

Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.


Art. 10

49 Reisekrankenversicherung 1 Wer ein Visum beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er eine zweckmässige und gültige Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des EG-Visakodex50 abgeschlossen hat.

2

Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit: a. Personen, in deren Namen ihre Gastgeberin oder ihr Gastgeber oder ihre Garantin oder ihr Garant mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz eine zweckmässige Reisekrankenversicherung abgeschlossen hat;

b. Personen, die bereits eine berufliche Reisekrankenversicherung haben; c.51 Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

50 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

Einreise und Visumerteilung. V 9

142.204

3

Beantragt eine Ausländerin oder ein Ausländer ein Visum an einer Schengener Aussengrenze, so kann sie oder er von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung befreit werden, wenn: a. eine solche Versicherung an der betreffenden Grenzübergangsstelle nicht abgeschlossen werden kann; oder b. humanitäre Gründe vorliegen.52

Art. 11

Andere Sicherheiten

Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel (Art. 2 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.

4. Abschnitt: Visumerteilung und Widerruf53
a54 Visumkategorien Es werden folgende Visumkategorien unterschieden: a. Flughafentransitvisum (Kategorie A); b. Visum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen, das für die Hoheitsgebiete der Schengen-Staaten gilt (Schengen-Visum, Kategorie C);

c. räumlich beschränktes Visum der Kategorie A oder C; d. an der Grenze ausgestelltes Visum der Kategorie A oder C; e. nationales Visum für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen (Kategorie D).

b55 Zulässigkeit des

Visumgesuchs

1

Die Artikel 19 und 20 des EG-Visakodex56 regeln die Zulässigkeit eines Visumgesuchs. Ein Visumgesuch ist zulässig, wenn:

a. die Fristen für die Gesuchstellung eingehalten wurden; b. die notwendigen Unterlagen beigefügt sind; c. die Visumgebühr entrichtet wurde; und d. die biometrischen Daten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers erhoben wurden.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

53 Ursprünglich vor Art. 12.

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010 (AS 2010 1205). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

56 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

Migration

10

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2

In Abweichung von Absatz 1 kann ein Visumgesuch, das die Voraussetzungen nicht erfüllt, aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen als zulässig betrachtet werden.


Art. 12

Voraussetzungen für die Visumerteilung und Verweigerung des Visums57 1

Ein Visum kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn sie die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 erfüllen.

2

Das Visum wird verweigert, wenn: a.58 … b. unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen; c. begründete Zweifel an der Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers oder am Aufenthaltszweck bestehen;

d.59 die Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kürzer ist als der geplante Aufenthalt, einschliesslich der für die Rückreise benötigten Zeit; vorbehalten bleibt ein gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 ausgestelltes Ausnahmevisum;

e.60 ein Schengen-Staat im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Artikel 22 des EG-Visakodex61 Einwände gegen eine Visumerteilung vorbringt; f.62 ein Reisedokument vorgewiesen wird, das nicht in allen Schengen-Staaten zur Einreise anerkannt wird; g.63 der Zweck des geplanten Aufenthalts nicht begründet wird; h.64 sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bereits 90 Tage mit einem Schengen-Visum oder einem räumlich beschränkten Visum in einem Schengen-Staat aufgehalten hat; i.65 der Nachweis über das Vorhandensein einer gültigen Reisekrankenversicherung nicht erbracht wird.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

58 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, mit Wirkung seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

60 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6273). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

61 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

62 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010 (AS 2010 1205). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2013, in Kraft seit 18. Okt. 2013 (AS 2013 2733).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Einreise und Visumerteilung. V 11

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3

Wird ein Visum verweigert, so erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung.66 4

Das EDA und das BFM können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e, f und h im Einzelfall ein räumlich beschränktes Visum (Art. 11a Bst. c) für einen Aufenthalt in der Schweiz von höchstens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen ausstellen.67 5 Ein Flughafentransitvisum (Art. 11a Bst. a) kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, die:

a. Unterlagen zum Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland vorlegen;

b. glaubhaft darlegen, nicht in das Hoheitsgebiet eines Schengen-Staates einreisen zu wollen.68


Art. 13

Ausgestaltung der Visa69 1

…70

2

Das Ausfüllen des Visums richtet sich nach Artikel 27 und Anhang VII des EGVisakodex71.72 3

Das BFM stellt die nach der Verordnung (EG) Nr. 333/200273 erforderlichen Formblätter zur Verfügung.

a74 Gültigkeitsdauer der Visa 1

Die Gültigkeitsdauer des Visums wird nach den Bedürfnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers und in Abhängigkeit von der Gültigkeit des Reisedokuments festgelegt. Sie richtet sich nach den Artikeln 24 und 26 Absätze 2 und 3 des EG66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012

(AS 2012 4891).

67 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 12. Dez. 2008 (AS 2008 6273). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

70 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

71 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

73 Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Febr. 2002 über die einheitliche Gestaltung des Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den In-

habern eines von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 4).

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

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Visakodex75 und beträgt bei der erstmaligen Visumerteilung, von begründeten Fällen abgesehen, höchstens 180 Tagen76.

2

Die maximale Gültigkeitsdauer eines Visums beträgt fünf Jahre.

3

Ein Visum kann für eine oder mehrere Einreisen erteilt werden.

4

Bei einem Flughafentransitvisum entspricht die Gültigkeitsdauer der für die Durchreise benötigten Zeit, jedoch höchstens 180 Tage.

b77 Visumverlängerung Ein gültiges Visum kann von den kantonalen Ausländerbehörden oder nach Artikel 30 vom EDA verlängert werden, wenn die Visuminhaberin oder der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe glaubhaft macht oder höhere Gewalt oder humanitäre Gründe vorliegen und dadurch die rechtzeitige Ausreise nicht möglich ist.


Art. 14

Visumverfahren Das Verfahren für die Erteilung eines Visums und die Festlegung der Zuständigkeit zur Ausstellung des Visums richten sich nach: a.78 den Artikeln 18 und 25 des Übereinkommens vom 19. Juni 199079 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; b.80 den Artikeln 4-36 des EG-Visakodex81; c.82 Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b des Schengener Grenzkodex83; d.84 … e.85 den Artikeln 12-18 und 27-35 dieser Verordnung.

75 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

76 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2013, in Kraft seit 18. Okt. 2013 (AS 2013 2733). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2013, in Kraft seit 18. Okt. 2013 (AS 2013 2733).

79 ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

81 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

83 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

84 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. März 2010, mit Wirkung seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

Einreise und Visumerteilung. V 13

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Art. 15


86

Annullierung und Aufhebung eines Visums 1

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden annullieren gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des EG-Visakodex87 ein Visum, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung (Art. 12) bei der Ausstellung nicht erfüllt waren.

2

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden heben gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 des EG-Visakodex ein Visum auf, wenn sie feststellen, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 2 nicht mehr erfüllt sind.

3

Ein Visum kann auch auf Ersuchen der Visuminhaberin oder des Visuminhabers aufgehoben werden (Art. 34 Abs. 3 EG-Visakodex).

4

Wurde das annullierte oder aufgehobene Visum nicht von der Schweiz ausgestellt, so unterrichtet das BFM den ausstellenden Schengen-Staat über die Annullierung beziehungsweise Aufhebung (Art. 34 Abs. 1 und 2 EG-Visakodex).

a88 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens (Art. 98b AuG) 1

Das EDA und das BFM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.89 2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des EG-Visakodex90 ab.

3

Das EDA muss:

a. die Solvenz und Zuverlässigkeit der beauftragten Dienstleistungserbringer prüfen;

b. die Einhaltung der in der Vereinbarung nach Absatz 2 festgehaltenen Bedingungen und Modalitäten prüfen;

c. die Durchführung der Vereinbarung nach Absatz 2 gemäss Artikel 43 Absatz 11 des EG-Visakodex überwachen;

d. den externen Dienstleistungserbringer einweisen und ihm die Kenntnisse vermitteln, die er benötigt, um den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern eine angemessene Dienstleistung anbieten und hinlängliche Informationen erteilen zu können; 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

87 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5767).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Juli 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3317).

90 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

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e. sicherstellen, dass die elektronisch an die schweizerischen Vertretungen übermittelten Daten im Sinne von Artikel 44 des EG-Visakodex gesichert sind.

4

Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.

5

Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren erheben. Nach Artikel 17 Absatz 4 des EG-Visakodex darf die erhobene Gebühr höchstens die Hälfte der Visumgebühr betragen.

6

Nach Artikel 42 des EG-Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des EG-Visakodex ausführen.


Art. 16

Festgelegter Aufenthaltszweck

Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden.


Art. 17

91 Aufenthaltsdauer Personen mit einem Schengen-Visum dürfen sich nach Artikel 5 Absätze 1 und 1a Schengener Grenzkodex92 höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten aufhalten.


Art. 18

93 Rückreisevisa Das BFM sowie auf dessen Weisung die zuständigen kantonalen Ausländerbehörden können Ausländerinnen und Ausländern, deren Anwesenheit in der Schweiz nicht durch eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung geregelt ist, Rückreisevisa erteilen, wenn: a. die Ausländerinnen und Ausländer die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllen, aber vorläufig noch über keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen; b. den Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt im Verlauf des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 17 Absatz 2 AuG gestattet wurde; oder

c. die Voraussetzungen nach Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 201094 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen erfüllt sind.

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2013, in Kraft seit 18. Okt. 2013 (AS 2013 2733).

92 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

94 SR

143.5

Einreise und Visumerteilung. V 15

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Art. 19


95

5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze

Art. 20

Überschreiten der Grenze Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex96.97 Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 200598 und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.


Art. 21

Schengener Aussengrenzen

1

Das BFM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.

2

Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex99.100 3 Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.


Art. 22

Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen 1

Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex101 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.102 2 In dringenden Fällen ordnet das EJPD kurzfristig die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.103 3

Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

95 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

96 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5763).

98 SR

631.0

99 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5763).

101 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5763).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

Migration

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Art. 23

Zuständigkeit für die Personenkontrollen 1

Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen.

2

Das Grenzwachtkorps erledigt die Personenkontrollen an der Grenze sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen (Art. 9 Abs. 2 AuG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005104).

3

Das BFM kann die Grenzkontrollorgane ermächtigen, die Einreiseverweigerung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG auszufertigen und zu eröffnen. 4 Die Kantone können das Grenzwachtkorps ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AuG auszufertigen und zu eröffnen.105


Art. 24


106

6. Abschnitt:

Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Beförderungsunternehmen

Art. 25

Umfang der Sorgfaltspflicht 1

Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrs-, Strassentransport- und Schifffahrtsunternehmen (Beförderungsunternehmen) nach Artikel 92 Absatz 2 AuG gelten:

a. die Kontrolle der Gültigkeit der Reisedokumente und Visa vor der Abreise; b. das Erkennen von Fälschungen unter Einsatz einfacher und zweckmässiger Hilfsmittel, sofern dem Beförderungsunternehmen die Fälschungsmerkmale mitgeteilt wurden.

2

Das BFM kann von den Beförderungsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:

a. bei bestimmten Verkehrsverbindungen ein erhebliches Migrationsrisiko besteht; oder

b. die Anzahl der Personen, die nicht über die für die Durch-, Ein- oder Ausreise erforderlichen Reisedokumente und Visa verfügen, stark ansteigt.


Art. 26

Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen 1

Das BFM kann mit Beförderungsunternehmen Vereinbarungen abschliessen über: 104 SR

631.0

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

106 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

Einreise und Visumerteilung. V 17

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a. die Mitwirkung des BFM bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Methoden zur Verhinderung der Einreise von Personen ohne die erforderlichen Reisedokumente und Visa; b. die Beratung durch das BFM im Hinblick auf die Prävention und die Erkennung von Ausweis- und Visumfälschungen;

c. die Sorgfaltspflicht der Beförderungsunternehmen nach Artikel 92 AuG und die Zusammenarbeit mit den Behörden bei der Kontrolle der Reisedokumente und Visa; d. das Rückweisungsverfahren und die Betreuungs- und Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmen bei Passagieren, denen die Ein- oder Durchreise verweigert wurde;

e. die Einführung von kostendeckenden Pauschalen anstelle der Lebenshaltungs- und Betreuungskosten nach Artikel 93 AuG;

f. die Zusammenarbeit der Beförderungsunternehmen mit den Behörden betreffend die Ausschaffung von Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat; g. das Vorgehen bei Streitigkeiten.

2

Wurden kostendeckende Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe e vereinbart, so übernimmt das BFM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AuG. Bei einer leichten Sorgfaltspflichtverletzung durch das Beförderungsunternehmen ist die Busse nach Artikel 120a AuG in der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe e enthalten.

7. Abschnitt: Zuständige Behörden

Art. 27

BFM 1 Das BFM ist für die Visumerteilung zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 30 sowie der zuständigen kantonalen Behörden, wenn für den vorgesehenen Aufenthalt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.

2

Das BFM erstellt für die Umsetzung der Visumpraxis, der Grenzkontrollen an den Schengener Aussengrenzen und der nationalen Ersatzmassnahmen an den Binnengrenzen Lagebilder über die illegale Migration. Dabei arbeitet es mit interessierten in- und ausländischen Behörden und Organisationen zusammen.

3

Es wirkt bei der Aus- und Weiterbildung der mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragten Behördenmitglieder mit.

4

Es erstattet Bericht über erteilte und verweigerte Visa und erstellt die Visumstatistik.

5

Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden.

Migration

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Art. 28

Auslandvertretungen 1 Die Auslandvertretungen können unter Vorbehalt von Absatz 2 und Artikel 30 das Visum für einen höchstens 90 Tagen dauernden bewilligungsfreien Aufenthalt ausstellen.107 2 Zur Koordination der Praxis im Visumverfahren, insbesondere zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, kann das BFM in Weisungen bestimmen, welche Visumgesuche die Auslandvertretungen den zuständigen Behörden zum Entscheid unterbreiten müssen.108

Art. 29


109

Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörden 1

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können Ausländerinnen und Ausländern ausnahmsweise ein Visum an den Schengener Aussengrenzen ausstellen, wenn: a. die Ausländerinnen und Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und c‒e des Schengener Grenzkodex110 erfüllen;

b. es ihnen nicht möglich war, im Voraus ein Visum zu beantragen; c. sie unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend machen; und d. die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat als sicher eingestuft wird.

2

Das Visum darf für einen Aufenthalt von höchstens 15 Tagen ausgestellt werden.

3

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können Seeleuten, die sich auf der Durchreise befinden und ein Visum benötigen, an den Schengener Aussengrenzen ein Visum zum Zwecke der Durchreise ausstellen, wenn die Seeleute die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Behörden stellen vor der Visumausstellung sicher, dass die erforderlichen Informationen über die betreffenden Seeleute anhand des Formulars nach Anhang IX Teil 2 des EG-Visakodex111 ausgetauscht wurden.

4

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständigen Behörden können Belege zum Nachweis der geltend gemachten unvorhersehbaren zwingenden Einreisegründe verlangen.

5

Wird ein Visum verweigert, so erlässt die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen zuständige Behörde eine Verfügung.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

110 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.

111 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

Einreise und Visumerteilung. V 19

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Art. 30

EDA Das EDA ist zuständig für Einreisebewilligungen und -verweigerungen betreffend: a. Personen, die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;

b. Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in die Schweiz einreisen oder durch die Schweiz durchreisen; c. Personen, die aufgrund des Völkerrechts oder aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007112 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen.


Art. 31

113 Aufsicht 1 Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

2

Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.

8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 32

Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren 1

Das EDA und das BFM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme: a. dem Bundesamt für Polizei; b. dem Staatssekretariat für Wirtschaft; c. der Eidgenössischen Finanzverwaltung; d. den kantonalen

Ausländerbehörden;

e.114 dem Nachrichtendienst des Bundes.

2

Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 EG-Visakodex115), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das BFM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des EG-Visakodex.116 3 Das BFM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des EG-Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.117 112 SR

192.12

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

114 Eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 6 der V vom 4. Dez. 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6937).

115 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

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Art. 33

Stellvertretung im Visumverfahren 1

Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des EGVisakodex118. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.119 2

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.120


Art. 34


121

Konsularische Zusammenarbeit vor Ort Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des EG-Visakodex122.


Art. 35

Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen


Art. 36

Automatisierte Grenzkontrolle

1

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.

2

Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden: a. die biometrischen Daten, die in der Teilnehmerkarte oder dem biometrischen Pass gespeichert sind, mit den entsprechenden biometrischen Merkmalen der reisenden Person abgeglichen; und b. die Personendaten im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 1 der RIPOL-Verordnung vom 15. Oktober 2008123 und im Schengener Informationssystem (SIS) nach der N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 2008124 überprüft.

118 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Sept. 2009, in Kraft seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 5097).

121 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. März 2010, in Kraft seit 5. April 2010 (AS 2010 1205).

122 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. a.

123 SR

361.0

124 SR

362.0

Einreise und Visumerteilung. V 21

142.204

3

Ist eine Person im RIPOL oder im SIS verzeichnet, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.


Art. 37

Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle 1

An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

a.125 die Schweizer Staatsangehörigkeit haben oder sich auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999126 berufen können;

b. volljährig

sind;

c. einen gültigen Reisepass besitzen, der nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist; und

d. nicht im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben oder von einer Fernhaltemassnahme betroffen sind.

2

Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 39 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.

3

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme.


Art. 38

Teilnehmerkarte 1 Wer im Informationssystem nach Artikel 39 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle.

2

Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben: a. Fingerabdrücke; b. Gesichtsbilder.

3

Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt.

4

Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

126 SR

0.142.112.681

Migration

22

142.204


Art. 39

Informationssystem 1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.

2

Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden: a. Name; b. Allianzname; c. Vorname; d. Geschlecht; e. Geburtsdatum und Geburtsort; f. Nationalität; g. Zivilstand; h. Adresse; i.

Art, Nummer und Ablaufdatum des Reisepasses; j.

Registrierungs- und Erfassungsdatum; k. Berechtigung zur Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle.

3

Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrierung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.

4

Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.


Art. 40

Datenbekanntgabe 1 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.

2

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 39 registriert sind.


Art. 41

Verantwortlichkeit und Löschung der Daten 1

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2

Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich gelöscht, wenn:

a. die Person auf die weitere Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle verzichtet;

Einreise und Visumerteilung. V 23

142.204

b. bekannt wird, dass die Teilnahmevoraussetzungen nach Artikel 37 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.

3

Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.


Art. 42

Rechte der Betroffenen 1

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992127 über den Datenschutz Anwendung.

3

Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einzureichen.


Art. 43

Datensicherheit 1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 1993128 zum Bundesgesetz über den Datenschutz, nach dem Abschnitt über die Informatiksicherheit in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 2003129 sowie nach den Empfehlungen des Informatikstrategieorgans des Bundes.

3

Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.


Art. 44

Statistik und Datenanalyse 1

Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2

Soweit die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz gewährleisten, findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992130 über den Datenschutz Anwendung.

127 SR

235.1

128 SR

235.11

129 [AS

2003 3687, 2007 3401 Art. 22 Abs. 2, 2010 635 Anhang Ziff. 2, 2011 4491.

AS 2011 6093 Art. 29 Abs. 1]. Siehe heute: die Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011 (SR 172.010.58).

130 SR

235.1

Migration

24

142.204

3

Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.

10. Abschnitt: Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 45

Gesichtserkennungssystem Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AuG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.


Art. 46

Inhalt des Gesichtserkennungssystems 1

Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert: a. eine Einzelbildaufnahme des Gesichts (Erstbild); b. Namen, Vornamen und Aliasnamen der betroffenen Person; c. Geburtsdatum; d. Geschlecht; e. Staatsangehörigkeit; f. Abflugort; g. Bildaufnahmen der Reisedokumente, von anderen persönlichen Ausweisen und von Flugdokumenten; h. Ort, Datum und Zeit der Erfassung.

2

Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.

3

Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a-f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.


Art. 47

Voraussetzungen für die Datenerfassung Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg zu einem schweizerischen Flughafen gelangt und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.


Art. 48

Voraussetzungen für die Datenabfrage Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die:

Einreise und Visumerteilung. V 25

142.204

a. im Transitbereich des Flughafens polizeilich kontrolliert wird, dort ein Asylgesuch stellt oder die Passkontrolle passieren will; und b. dabei keine gültigen oder keine ihr zustehenden Reisedokumente oder keine Flugdokumente vorweist.


Art. 49

Vorgehen bei der Datenabfrage 1

Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 47 und 48 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme vom Gesicht der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

2

Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 an.


Art. 50

Datenbekanntgabe Die Daten nach Artikel 46 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen: a. BFM; b. kantonale

Ausländerbehörden;

c. Auslandvertretungen.


Art. 51

Löschung der Daten

1

Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.

2

Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.

3

Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage gelöscht werden.


Art. 52

Verantwortlichkeit Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.


Art. 53

Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 41 Absatz 3 und 42 44.

Migration

26

142.204

10a. Abschnitt:131 Dokumentenberaterinnen und -berater
a Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern 1

Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AuG) abschliessen.

2

In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.

b Zusammenarbeit132 Das BFM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden und die konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere:133 a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater;

b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumentenberaterinnern und -berater;

c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.

c134 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland 1

Das BFM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.

2

Die KD kann im Einvernehmen mit dem BFM und der entsendenden Grenzkontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:

a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Regelung des Informationsaustausches unter den Dokumentenberaterinnen und -beratern;

131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5763).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

133 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

Einreise und Visumerteilung. V 27

142.204

c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.

3

Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.

d135 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz 1

Das BFM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.

2

Das BFM kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten: a. die Festlegung gemeinsamer Ziele; b. die Verhaltens-, Einsatz- und Kompetenzregelung; c. die Regelung von gegenseitigen Ausbildungen am Einsatzort.

3

Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.

11. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 54

1 Die Verfügungen nach den Artikeln 12 Absatz 3, 15 Absätze 1 und 2 und 29 Absatz 5 werden im Namen des BFM (Art. 27) oder des EDA (Art. 30) mit dem Standardformular nach Anhang VI des EG-Visakodex136 erlassen.137 2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer im Rahmen einer Kontrolle der Einreisevoraussetzungen am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das BFM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AuG.

3

Gegen Verfügungen der kantonalen Ausländerbehörden nach Artikel 13b stehen die kantonalen Rechtswege offen.138 135 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

136 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 2.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4891).

Migration

28

142.204

12. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 55

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 24. Oktober 2007139 über das Einreise- und Visumverfahren wird aufgehoben.


Art. 56

Änderung des bisherigen Rechts …140


Art. 57

Übergangsbestimmung Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.


Art. 58

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2008 in Kraft.

139 [AS

2007 5537 6657 Anhang Ziff. 3] 140 Die Änderung kann unter AS 2008 5441 konsultiert werden.

Einreise und Visumerteilung. V 29

142.204

Anhang 1

(Art. 1 Abs. 2)

Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004141 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

b. Abkommen vom 26. Oktober 2004142 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004143 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags; d. Abkommen vom 28. April 2005144 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

e. Protokoll vom 28. Februar 2008145 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

141 SR

0.362.31

142 SR

0.362.1

143 SR

0.362.32

144 SR

0.362.33

145 SR

0.362.311

Migration

30

142.204