01.03.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 28.02.2023
01.12.2022 - 31.12.2022
01.01.2022 - 30.11.2022
01.10.2021 - 31.12.2021
01.08.2021 - 30.09.2021
01.12.2020 - 31.07.2021
01.07.2020 - 30.11.2020
01.06.2020 - 30.06.2020
01.02.2020 - 31.05.2020
01.01.2019 - 31.01.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.12.2015 - 31.12.2017
01.10.2014 - 30.11.2015
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01.01.2013 - 30.09.2014
01.10.2012 - 31.12.2012
01.01.2012 - 30.09.2012
01.01.2008 - 31.12.2011
01.12.2007 - 31.12.2007
01.01.2007 - 30.11.2007
01.02.2005 - 31.12.2006
01.01.2005 - 31.01.2005
01.12.2004 - 31.12.2004
01.01.2003 - 30.11.2004
01.05.2002 - 31.12.2002
01.01.2001 - 30.04.2002
01.11.2000 - 31.12.2000
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) vom 23. Mai 2012 (Stand am 1. Oktober 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 20111 (SpoFöG),
sowie auf Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG), verordnet: 1. Titel: Programme und Projekte 1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung

Art. 1

Der Bund unterstützt Sport- und Bewegungsförderungsprogramme und -projekte, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht und die Unterstützung solcher Programme und Projekte von anderer Seite ausbleibt oder ungenügend ist. Eine Organisation wird nur unterstützt, wenn sie selbst zur Finanzierung eines Programms oder Projekts beiträgt.

2. Kapitel: «Jugend und Sport» 1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport»

Art. 2

1 «Jugend und Sport» (J+S) verfolgt folgende Ziele: a. J+S gestaltet und fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die Grundsätze der Fairness und der Sicherheit.

b. J+S ermöglicht Kindern und Jugendlichen, Sport ganzheitlich zu erleben und mitzugestalten, und fördert ihre Einbettung in eine Sportgemeinschaft.

c. J+S unterstützt unter pädagogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwicklung und Entfaltung junger Menschen.

d. J+S fördert die langfristige, hochstehende und leistungsorientierte Ausbildung von talentierten Nachwuchsathletinnen und -athleten.

AS 2012 3967 1 SR

415.0

2 SR

172.220.1

415.01

Sport und Bewegung

2

415.01

e. J+S bereitet Sportleiterinnen und Sportleiter mit einer spezifischen Ausbildung auf ihre Aufgaben als J+S-Kader vor, bildet sie bedürfnisgerecht weiter und begleitet sie in der Ausübung ihrer J+S-Kaderfunktion.

2

Das Bundesamt für Sport (BASPO) kann zum Zweck der sozialen Integration, der Geschlechtergleichstellung, der Gesundheitsförderung oder der Promotion von J+S Massnahmen zur verstärkten Förderung von einzelnen J+S-Sportarten oder von J+S insgesamt bei bestimmten Gruppen von Kindern und Jugendlichen treffen.

2. Abschnitt: J+S-Angebote

Art. 3

Grundsatz 1 J+S beinhaltet die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in den J+S-Sportarten in Kursen und Lagern sowie die Kaderbildung.

2

J+S-Kurse und -Lager, die ein Organisator bei der zuständigen Behörde gemeinsam für die Dauer von maximal einem Jahr zur Bewilligung anmeldet, werden zu einem J+S-Angebot zusammengefasst.


Art. 4

Teilnahme an J+S-Kursen und Lagern 1

Die Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern steht allen Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz in der Schweiz offen.

2

Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Ausland dürfen an J+S-Kursen und -Lagern teilnehmen, wenn sie Schweizer Staatsangehörige sind.

3

Beginnt ein J+S-Kurs oder -Lager im Kalenderjahr, bevor das Kind 5 Jahre alt wird, so darf das Kind daran teilnehmen, wenn es während des J+S-Kurses oder -Lagers 5 Jahre alt wird.

4

Jugendliche, die während eines J+S-Kurses oder -Lagers 20 Jahre alt werden, können dieses beenden. 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J+S-Kurs oder -Lager.

6

Im Rahmen der für J+S-Kurse und -Lager geltenden Höchstzahlen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist es einem Organisator gestattet, Kinder und Jugendliche zuzulassen, welche die Voraussetzungen der Absätze 1-4 nicht erfüllen. Diese werden nicht in die Beitragsberechnung einbezogen, und es werden für sie keine weiteren Leistungen erbracht.


Art. 5

Durchführungsort 1 J+S-Kurse sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. In Ausnahmefällen können einzelne Trainings oder Wettkämpfe im Ausland stattfinden.

2

J+S-Lager sind grundsätzlich in der Schweiz durchzuführen. Sie können im Ausland stattfinden, sofern sie von einem Organisator angeboten werden, der J+S-Kurse und -Lager zur Hauptsache in der Schweiz durchführt.

Sportförderungsverordnung 3

415.01

3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen

Art. 6

Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sportart 1

Eine Sportart kann als J+S-Sportart aufgenommen werden, wenn bei ihrer Ausübung die physische und psychische Leistungsfähigkeit gefördert wird, insbesondere im Hinblick auf die Gesamtentwicklung der Kinder und Jugendlichen.

2

Bei der Festlegung der Sportarten ist darauf zu achten, dass: a. die Gesundheit und die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Belange der Umwelt berücksichtigt werden; b. deren ideelle und pädagogische Ausrichtung den anerkannten Grundsätzen der Ethik entsprechen.

3

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) legt die J+S-Sportarten fest. Das BASPO kann sie durch die Bezeichnung ihrer einzelnen Disziplinen genauer umschreiben.

4

Das BASPO bezeichnet zur Weiterentwicklung der J+S-Sportarten und als Kontaktstelle zu den jeweiligen Sportverbänden Fachleitungen. Es kann Sportarten, denen aufgrund der Teilnehmerzahlen nur eine geringe Bedeutung zukommt oder einzelne Disziplinen innerhalb einer Sportart davon ausnehmen.


Art. 7

Antrag um Aufnahme einer Sportart 1

Sportverbände können beim BASPO beantragen, dass eine Sportart aufgenommen wird. Das BASPO kann die Sportart für drei Jahre provisorisch aufnehmen. Danach entscheidet das VBS endgültig über ihre Aufnahme.

2

Nicht aufgenommen werden: a. Motor- und Flugsportarten; b. Sportarten, die für Kinder und Jugendliche das Niederschlagen der Gegnerin oder des Gegners zum Ziel haben; c. Sportarten, die ein erhebliches Risiko für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer beinhalten, namentlich diejenigen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c-e des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 20103 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten.


Art. 8

Nutzergruppen 1 In J+S werden sieben Nutzergruppen (NG) unterschieden. Das BASPO weist die J+S Angebote den folgenden Nutzergruppen zu: 3 SR

935.91; BBl 2010 8971

Sport und Bewegung

4

415.01

a. J+S-Angebote der NG 1 sind Angebote von Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen, die eine J+S-Sportart mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe üben und anwenden.

b. J+S-Angebote der NG 2 sind Angebote nach Buchstabe a, deren Regelmässigkeit jedoch abhängig ist von den äusseren Bedingungen, namentlich von Wind, Wasser oder Schnee.

c.4 J+S-Angebote der NG 3 sind Angebote von Jugendverbänden und -vereinen, die darin bestehen, dass Kinder oder Jugendliche im Rahmen von Lagern zu Spiel und Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte angeleitet werden.

d. J+S-Angebote der NG 4 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden oder nationalen Sportverbänden. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht darin, die Kinder und Jugendlichen im Rahmen von Lagern zum Erleben von Sport und zur Pflege der sozialen Aspekte anzuleiten oder sie dazu anzuleiten, eine oder mehrere J+S-Sportarten im Rahmen von Kursen regelmässig, zielgerichtet in einer beständigen Gruppe zu üben und anzuwenden.

e. J+S-Angebote der NG 5 sind Angebote von Schulen ausserhalb des Pflichtpensums der Schülerinnen und Schüler, bei denen eine oder mehrere J+SSportarten mit Kindern oder Jugendlichen im Rahmen von J+S-Kursen oder -Lagern regelmässig, zielgerichtet und unter Anleitung in einer beständigen Gruppe geübt und angewendet werden. J+S-Lager können auch während der Schulzeit durchgeführt werden.

f. J+S-Angebote der NG 6 sind Angebote von Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden, Sportvereinen oder ähnlich funktionierenden Organisationen: 1. in J+S-Sportarten, denen aufgrund der Teilnehmerzahlen nur eine ge-

ringe Bedeutung zukommt, 2. für besondere Fördermassnahmen nach Artikel 22 Absatz 4.

g.5 J+S-Angebote der NG 7 sind Angebote von nationalen Sportverbänden in den J+S-Sportarten, die die zusätzlichen Kriterien für die J+S-Nachwuchsförderung erfüllen. Die Arbeit mit den Kindern oder Jugendlichen besteht im Rahmen von J+S-Kursen aus dem zielgerichteten Üben und Anwenden einer J+S-Sportart unter Anleitung in einer beständigen Gruppe in drei unterschiedlichen Leistungsstufen.

2

Das BASPO legt die Kriterien zur Nachwuchsförderung und die Leistungsstufen für die NG 7 fest.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

Sportförderungsverordnung 5

415.01


Art. 9

Spezifische Anforderungen für die einzelnen J+S-Sportarten und Nutzergruppen 1

Das VBS legt für die einzelnen Nutzergruppen fest: a. die Minimaldauer von Kursen und Lagern; b. die Mindestanzahl der Lektionen oder Aktivitäten pro Kurs und Lager; c. die Minimaldauer der einzelnen Lektionen oder Aktivitäten.

2

Es legt für die J+S-Kurse und -Lager in einzelnen Sportarten die höchstens zulässige Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro J+S-Leiterin und -Leiter fest.

3

Das BASPO kann innerhalb der Grenzen von Artikel 6 Absatz 3 SpoFöG das Teilnahmealter für bestimmte Sportarten, Disziplinen, Aktivitäten oder Nutzergruppen einschränken.

4

Das BASPO legt die weiteren spezifischen Anforderungen für die Durchführung von J+S-Angeboten in den einzelnen Sportarten, Disziplinen, Aktivitäten und Nutzergruppen fest.

4. Abschnitt: Organisatoren

Art. 10

Organisatoren von J+S-Angeboten 1

Wer J+S-Angebote anbieten will (Organisator) muss: a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein, insbesondere ein Sportverband, ein Sportverein, ein Jugendverband, ein Jugendverein oder eine Schule;

b. nach Schweizer Recht konstituiert sein; und c. seinen Sitz in der Schweiz haben.

2

Juristische Personen, welche als Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften konstituiert sind, sowie natürliche Personen werden als Organisatoren von J+SAngeboten zugelassen, wenn ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Bereich der sportlichen Ausbildung oder der Vermittlung von Sportaktivitäten liegt.

3

Organisatoren bieten in einer oder mehreren J+S-Sportarten Kurse oder Lager an.


Art. 11

Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten 1

Die Organisatoren von J+S-Angeboten stellen sicher, dass die notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Sicherheit und der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Verhinderung von Unfällen getroffen und während des ganzen Kurses oder Lagers eingehalten werden.

2

Stellt ein Organisator eines J+S-Angebots fest, dass die verantwortlichen J+SKadermitglieder bei der Durchführung des Angebots ihren Aufsichts- und Betreuungspflichten nicht genügend nachkommen, so ergreift er die erforderlichen Massnahmen und informiert die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S

Sport und Bewegung

6

415.01

zuständig ist. Stellt er die Begehung von Vergehen oder Verbrechen fest, so informiert er die Strafverfolgungsbehörden.

3

Die Organisatoren von J+S-Angeboten informieren Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter sowie die Kadermitglieder der Organisatoren über mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Sportausübung und machen sie auf den Zweck einer Unfall- und Haftpflichtversicherung aufmerksam.


Art. 12

Organisatoren der Kaderbildung 1

Organisatoren der Kaderbildung sind das BASPO oder die Kantone.

2

Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände, Fachorganisationen von Sportleiterinnen und -leitern sowie Bildungsinstitutionen mit der Kaderbildung betrauen.

3

Es erlässt Weisungen zur Kaderbildung.

4

Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.

5. Abschnitt: J+S-Kader

Art. 13

Kader 1 Das J+S-Kader umfasst alle Personen mit einer Anerkennung als: a. J+S-Leiterin oder -Leiter; b. J+S-Coach; c. J+S-Nachwuchstrainerin oder -Nachwuchstrainer; d. J+S-Expertin oder -Experte.

2

Wer die entsprechende Ausbildung erfolgreich absolviert hat, kann als J+S-Kadermitglied anerkannt werden. Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung. Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.

3

Die Anerkennung ist alle zwei Jahre zu erneuern. Dazu muss die betreffende Person einen Weiterbildungskurs absolvieren.


Art. 14

Kaderbildung 1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung, die Grundzüge der Ausbildung und die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Kaderanerkennung.

2

Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur fest und stellt für die einzelnen Angebote der Kaderbildung Rahmenlehrpläne zur Verfügung.

3

Es kann:

a. für die einzelnen Kaderfunktionen Spezialisierungen sowie themenspezifische Weiterbildungen vorsehen;

Sportförderungsverordnung 7

415.01

b. für die Zielgruppen Kinder und Jugendliche unterschiedliche Aus- und Weiterbildungen vorsehen;

c. die Dauer der Weiterbildung für unterschiedliche Sportarten, Themen oder Zielgruppen unterschiedlich lang festlegen.

4

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Kaderbildung oder zu einem bestimmten Kurs oder Modul. Das BASPO entscheidet über die Zulassung im Einzelfall.


Art. 15

Aufgaben Die J+S-Kadermitglieder setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.


Art. 16

J+S-Leiterinnen und -Leiter 1

J+S-Leiterinnen und -Leiter können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, soweit sie durch ihre Ausbildung dazu berechtigt sind.

2

Das BASPO legt für die einzelnen Leitertätigkeiten die erforderlichen Ausbildungen fest.


Art. 17

J+S-Coaches J+S-Coaches vertreten ihren Organisator gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und gegenüber dem BASPO. Sie sind die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S-Angebote ihrer Organisation.


Art. 18

J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer leiten die Angebote der J+S-Nachwuchsförderung.


Art. 19

J+S-Expertinnen und -Experten J+S-Expertinnen und -Experten bilden J+S-Leiterinnen und -Leiter, J+S-Coaches, J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer sowie andere J+S-Expertinnen und Experten aus.


Art. 20

Wegfall von Anerkennungen 1

Die Anerkennung als J+S Kadermitglied ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird.

2

Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Für Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann das BASPO Wiedereinstiegsmodule vorsehen.

Sport und Bewegung

8

415.01

3

Fällt die Anerkennung eines J+S-Kadermitglieds während eines laufenden J+SAngebots dahin, so kann dieses bis zum Ende bereits begonnener Kurse oder Lager eingesetzt bleiben; handelt es sich beim betroffenen Kadermitglied um einen J+SCoach, so kann dieser bis zum Ende des Angebots eingesetzt bleiben.


Art. 21

Sistierung und Entzug von Anerkennungen 1

Das BASPO kann die Anerkennung von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen wenn:

a. das Kadermitglied gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstösst; b. die Eignung des Kadermitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt; oder

c. die Zusammenarbeit zwischen dem Kadermitglied und dem BASPO oder der kantonalen Amtsstelle für J+S aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist.

2

Anstelle einer Sistierung oder eines Entzugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auflagen verbinden.

3

In leichteren Fällen kann es eine Verwarnung aussprechen.

6. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 22

Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches 1

Das BASPO richtet im Rahmen der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge den Organisatoren von J+S-Angeboten Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote sowie für die J+S-Coaches aus.

2

Die Beiträge werden gewährt, wenn: a. das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;

b. die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind; und

c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind.

3

Das BASPO bestimmt im Einzelfall die Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite und der vom VBS festgelegten Maximalbeiträge.

4

Es kann im Zusammenhang mit besonderen Anlässen, wie internationalen Titelkämpfen, einzelne Angebote des Kinder- und Jugendsports mit Sonderbeiträgen unterstützen, auch wenn diese die spezifischen Voraussetzungen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 nicht erfüllen.

5

Bewilligungsinstanzen sind:

Sportförderungsverordnung 9

415.01

a. für Angebote der NG 1, 2, 3 und 5 sowie für Angebote von Gemeinden in der NG 4: die kantonale Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist, des Kantons, in dem die Organisation niedergelassen ist; b. für Angebote von Kantonen und nationalen Sportverbänden in der NG 4 sowie für Angebote der NG 6 und 7: das BASPO.

6

Für Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, werden keine Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote ausgerichtet. Das VBS kann den nationalen Verbänden dieser Sportarten einen jährlichen Pauschalbeitrag ausrichten.


Art. 23

Umfang der Beiträge für die Durchführung von J+S-Angeboten 1

Die Beiträge richten sich nach: a. der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; b. der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne;

c. der

Nutzergruppe;

cbis.6 der Sportart; d. der Leistungsstufe der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Ausbildungsqualifikation der J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer bei Angeboten der NG 7.

2

Für Sportarten, zu deren Ausübung besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder besonders qualifizierte Leiterinnen und Leiter beizuziehen sind, können zusätzliche Beiträge ausgerichtet werden. Das VBS legt die Sportarten fest.

3

Zusätzliche Beiträge können ausgerichtet werden an: a. J+S-Angebote mit Kindern in der Nutzergruppe 5.

b. J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung.

4

In Angeboten der NG 7 werden keine zusätzlichen Beiträge nach den Absätzen 2 und 3 ausgerichtet.

5

Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest. Es passt die Beiträge periodisch der Teuerung an.


Art. 24

Umfang der Beiträge für J+S-Coaches 1

Die Beiträge für J+S-Coaches richten sich nach dem Umfang der Beiträge für die Durchführung der J+S-Angebote. Sie beträgt höchstens 10 Prozent der Gesamtsumme.

2

Zuschläge nach Artikel 23 Absätze 2 und 3 werden für die Berechnung der Gesamtsumme nicht berücksichtig. Bei Angeboten der NG 7 richtet sich die Berechnung nach der tiefsten Leistungsstufe und Ausbildungsqualifikation.

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

Sport und Bewegung

10

415.01

3

Das VBS legt den Umfang der Beiträge fest.

4

Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn Angestellte einer kantonalen Amtsstelle für J+S oder des BASPO die J+S-Coach-Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausüben.


Art. 25

Beiträge an die Kaderbildung 1

Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge ausrichten.

2

Das VBS legt die Maximalbeiträge und das Verfahren fest.


Art. 26

Beitragsentscheid Das BASPO entscheidet nach Abschluss des Angebots aufgrund der eingereichten Abrechnungsunterlagen über die definitive Höhe des Beitrags. Es kann zusätzlich abklären, ob die Durchführungsvorschriften eingehalten wurden.


Art. 27

Kürzung und Verweigerung der Beiträge 1

Das BASPO kann einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn: a. der Organisator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Verpflichtungen verstossen;

b. der Organisator, dessen Organe und Mitglieder oder J+S-Kadermitglieder bei der Durchführung von J+S-Aktivitäten die Regeln des fairen und sicheren Sports nicht einhalten.

2

Während laufender Straf- oder Administrativverfahren gegen Kadermitglieder eines Organisators kann das BASPO die Ausrichtung von Beiträgen an den betreffenden Organisator vorläufig einstellen.

3

Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausschliessen.

4

Das BASPO kann in J+S-Sportarten, bei denen es im Verhältnis zur Gesamtzahl der durchgeführten Angebote zu übermässig vielen Verstössen gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen kommt, die vom VBS festgesetzten Beiträge generell reduzieren oder die J+S-Sportart vorübergehend von der Förderung ausnehmen.

7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes

Art. 28

1 Das BASPO beschafft die für die Ausbildung erforderlichen Lehrmittel oder gibt diese selbst heraus und gibt sie entgeltlich oder unentgeltlich ab.

Sportförderungsverordnung 11

415.01

2

Es kann Ausbildungskurse für Personen durchführen, die sich in den Kantonen oder in privaten Organisationen mit den Belangen von J+S befassen.

3

Es kann Material für die Durchführung der J+S-Angebote und für die Kaderbildung zur Verfügung stellen sowie Sachleistungen anbieten.

4

Es kann Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Kaderbildung Vergünstigungen für die Reise mit dem öffentlichen Verkehr zu den Aus- und Weiterbildungen ausrichten.

5

…7

8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen

Art. 29

Durchführung 1 Die Kantone bezeichnen eine Behörde, die für die Durchführung von J+S zuständig ist. Sie stellen insbesondere die notwendige Infrastruktur sowie die finanziellen und die personellen Ressourcen zur Verfügung.

2

Sie fördern J+S aktiv durch eine angemessene Promotion.

3

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) besorgt bei Bedarf und in Absprache mit dem BASPO den Druck und den Vertrieb der Drucksachen, Lehr- und Lernmittel und der Auszeichnungen.


Art. 30

Aufsicht 1 Die Kantone üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Angebote aus.

2

Sie führen systematische und periodische Kontrollen durch. Die Kontrollen können vor Ort durchgeführt werden.

3

Stellen die Kantone Unregelmässigkeiten fest, so klären sie den Sachverhalt ab, ergreifen die erforderlichen Massnahmen und erstatten dem BASPO Bericht.

4

Das BASPO hat die Gesamtaufsicht über die Durchführung der J+S-Angebote und die Kaderbildung.


Art. 31

Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden 1

Das BASPO führt regelmässig themenspezifische Konferenzen mit Vertreterinnen und Vertretern derjenigen kantonalen Behörden, die für die Durchführung von J+S zuständig sind, sowie mit den Sport- und Jugendverbänden und den weiteren Organisatoren der Kaderbildung durch.

2

Es berät mit ihnen Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J+S-Angeboten und der Kaderbildung.

7

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, mit Wirkung seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

Sport und Bewegung

12

415.01

3

Das BASPO betreibt einen regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen und den interessierten schweizerischen Verbänden und Institutionen. Es hört sie vor wichtigen Entscheiden an.

3. Kapitel: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung 1. Abschnitt: Förderung von Sport und Bewegung von Erwachsenen

Art. 32

Programm Erwachsenensport Schweiz 1

Der Bund fördert den Erwachsenensport, indem er Organisationen unterstützt, die Aus- und Weiterbildungskurse für Kaderpersonen anbieten, die Sportangebote von Personen im Erwachsenenalter leiten.

2

Die Unterstützung erfolgt über das Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA).

3

Das BASPO richtet im Rahmen der bewilligten Kredite den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus. Das VBS legt die Beiträge und das Verfahren fest.


Art. 33

Kader 1 Zum Kader gehören alle Personen mit einer Anerkennung als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte.

2

Wer die entsprechende Aus- und Weiterbildung erfolgreich absolviert hat, kann als ESA-Leiterin oder -Leiter oder als ESA-Expertin oder -Experte anerkannt werden.

Das BASPO erteilt die Anerkennung auf Antrag des Organisators der Kaderbildung.

Es kann in begründeten Fällen vom Antrag abweichen.


Art. 34

Kaderbildung 1 Das VBS regelt die Zulassung zur Kaderbildung sowie die erforderliche Weiterbildung zum Erhalt der Anerkennung.

2

Es legt die Dauer und die Inhalte der Aus- und Weiterbildungen fest.


Art. 35

Pflichten Die ESA-Kaderpersonen setzen in ihrer Tätigkeit die Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von ESA um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen.


Art. 36

ESA-Leiterinnen und -Leiter ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c.

Sportförderungsverordnung 13

415.01


Art. 37

Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern 1

Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.

2

Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.


Art. 38

ESA-Expertinnen und -Experten 1

ESA-Expertinnen und -Experten bilden ESA-Leiterinnen und Leiter sowie andere ESA-Expertinnen und -Experten aus und erfüllen dabei die ihnen durch diese Verordnung und die weiteren Ausführungsbestimmungen übertragenen Aufgaben.

2

Organisator der Aus- und Weiterbildung der ESA-Expertinnen und -Experten ist das BASPO.

3

Es kann Organisatoren nach Artikel 37 Absatz 1 durch Vereinbarung beiziehen oder sie mit der Aus- und Weiterbildung beauftragen.

4

Die Organisatoren der Kaderbildung verlangen von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern eine angemessene Kostenbeteiligung.


Art. 39

Wegfall und Entzug von Anerkennungen 1

Die Anerkennung als ESA-Kaderperson ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten bestandenen Weiterbildung; sie fällt dahin, wenn die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt wird. 2 Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildungspflicht innert vier Jahren erfüllt wird. Personen, deren Anerkennung mehr als vier Jahre weggefallen ist, kann ein Wiedereinstiegsmodul angeboten werden.

3

Das BASPO entzieht die Anerkennung von Kadermitgliedern bei: a. einer strafrechtlichen Verurteilung, welche begründete Zweifel an der Fähigkeit des ESA-Kadermitglieds hinterlässt, weiter seine Aufgaben korrekt wahrnehmen zu können;

b. wiederholten Verstössen gegen die Pflichten nach Artikel 35.

2. Abschnitt: Weitere Sportförderungsmassnahmen

Art. 40

1 Das BASPO fördert zusätzlich zu den Massnahmen nach dem 1. und 3. Titel die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung, namentlich während der Ausbildung, am Arbeitsplatz, in der Freizeit und im Alter. Es kann öffentliche

Sport und Bewegung

14

415.01

und private Organisationen unterstützen, die im Sinne der Ziele von Artikel 1 SpoFöG tätig sind.

2

Es kann Kantonen, Gemeinden, Sportverbänden oder Veranstaltern von Sportveranstaltungen Angestellte für besondere Aufgaben zur Verfügung stellen.

4. Kapitel: Nationale Sportverbände

Art. 41

1 Der Dachverband des Schweizer Sports erhält einen jährlichen Beitrag zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports.

2

Das BASPO schliesst mit dem Dachverband einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere die Geld-, Dienst- und Sachleistungen des Bundes an den Dachverband sowie deren Weiterleitung an die nationalen Sportverbände regelt.

3

Die Bundesbeiträge sind bestimmt: a. zur Förderung der Ausbildung von Trainerinnen, Trainern, Athletinnen, Athleten, Funktionärinnen und Funktionären;

b. zur Förderung des Breitensports; c. zur Unterstützung des leistungsorientierten Nachwuchs- und Spitzensports; und

d. zur Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich des fairen und sicheren Sports.

4

Das BASPO kann Leistungen, die für die nationalen Sportverbände bestimmt sind, diesen direkt ausrichten und mit ihnen Leistungsverträge abschliessen.

5. Kapitel: Sportanlagen

Art. 42

Nationales Sportanlagenkonzept

1

Das BASPO aktualisiert das Nationale Sportanlagenkonzept (NASAK) in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen mindestens alle vier Jahre.

2

Das Konzept zeigt auf: a. die Ziele der Förderpolitik des Bundes; b. den Bestand der vorhandenen Sportanlagen von nationaler Bedeutung; c. den Bedarf der nationalen Sportverbände an Sportanlagen für ihre Trainingsund Wettkampfaktivitäten gestützt auf ihre Verbandskonzepte;

d. die Realisierungsprioritäten und die Kostenfolgen; e. den Umsetzungsstand.

Sportförderungsverordnung 15

415.01

3

Allfällige Mittel zur Ausrichtung von Finanzhilfen werden dem Parlament mit separaten Kreditbotschaften beantragt.


Art. 43

Nationale Bedeutung einer Sportanlage 1

Das VBS legt fest, welche Voraussetzungen eine Sportanlage erfüllen muss, damit sie als Sportanlage von nationaler Bedeutung gilt.

2

Das BASPO erstellt einen Katalog der bestehenden Sportanlagen von nationaler Bedeutung und klärt den Bedarf für weitere Sportanlagen dieser Kategorie ab.


Art. 44

Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen 1

Die Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen umfassen Finanzhilfen an die Erstellung neuer und an die Erweiterung bestehender fester Sportanlagen. Sie betragen maximal 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2

Der Bund kann Finanzhilfen an die Anschaffung nicht ortsfester Anlagen leisten, wenn diese den Bedürfnissen des jeweiligen nationalen Sportverbandes besser entsprechen als eine ortsfeste Anlage.

3

Für die Ausrichtung der Finanzhilfen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Anlage erfüllt die Voraussetzungen nach Artikel 43.

b. Der Bau und der langfristige Betrieb sind finanziell gesichert.

c. Die langfristige Benützung durch mindestens einen nationalen Sportverband ist vertraglich gewährleistet.

4

Das VBS legt die anrechenbaren Kosten fest und kann weitere Voraussetzungen festlegen.

5

Es kann Finanzhilfen an Anlagen leisten, die in die Kurs- und Ausbildungszentren Magglingen und Tenero integriert werden, soweit diese Anlagen hauptsächlich für die Nutzung durch einen oder mehrere nationale Sportverbände bestimmt sind.

6

Es werden keine Finanzhilfen an den Betrieb der Anlagen ausgerichtet.


Art. 45

Fachstelle Sportanlagen

Das BASPO führt eine Fachstelle Sportanlagen, die Empfehlungen hinsichtlich Planung, Bau, Ausrüstung und Betrieb von Sportanlagen erarbeitet und Dritte diesbezüglich berät.

Sport und Bewegung

16

415.01

2. Titel: Bildung und Forschung 1. Kapitel: Sport in der Schule 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 46

Sportunterricht Im Sportunterricht werden im Rahmen des ganzheitlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags sportliche Fähigkeiten und Fertigkeiten entwickelt und ausgebildet.


Art. 47

Qualitätsentwicklung und Monitoring 1

Die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung der Schulen müssen den Sportunterricht mit berücksichtigen.

2

Der Sportunterricht wird erfasst vom Bildungsmonitoring, das Bund und Kantone gemeinsam durchführen.

2. Abschnitt: Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen

Art. 48

Begriff 1 Als obligatorische Schulen gelten die aufgrund der kantonalen Gesetzgebung obligatorisch zu besuchenden Kindergartenjahre, die Klassen der Primarstufe und die Klassen der Sekundarstufe I.

2

Als Schulen der Sekundarstufe II gelten die Mittelschulen, namentlich die Gymnasien und die Fachmittelschulen.


Art. 49

Umfang des Sportunterrichts 1

Im obligatorisch zu besuchenden Kindergarten beziehungsweise in den ersten beiden Jahren der achtjährigen Primarstufe sind Bewegung und Sport in den täglichen Unterricht zu integrieren.

2

Unter Vorbehalt von Absatz 1 sind auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I mindestens drei Lektionen Sportunterricht pro Unterrichtswoche zu erteilen.

3

An Mittelschulen sind pro Schuljahr mindestens 110 Lektionen Sportunterricht zu erteilen. Die Lektionen sind regelmässig über das ganze Schuljahr zu verteilen.


Art. 50

Lehrplan Die Kantone sorgen dafür, dass den Lehrpersonen Sport ein stufenspezifischer Lehrplan Sport zur Verfügung steht. Das BASPO arbeitet diesbezüglich inhaltliche Empfehlungen aus.

Sportförderungsverordnung 17

415.01

3. Abschnitt: Sportunterricht an Berufsfachschulen

Art. 51

Obligatorium Für Lernende der zwei- bis vierjährigen beruflichen Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20028 ist der regelmässige Sportunterricht an den Berufsfachschulen obligatorisch.


Art. 52

Umfang 1 Bei betrieblich organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht: a. bei schulischem Unterricht von weniger als 520 Jahreslektionen allgemeinbildendenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 40 Jahreslektionen Sportunterricht;

b. bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen allgemeinbildenden und berufskundlichen Unterrichts: zusätzlich zu diesem Unterricht mindestens 80 Jahreslektionen Sportunterricht.

2

Bei schulisch organisierter Grundbildung umfasst der Sportunterricht pro Schuljahr mindestens 80 Lektionen.

3

Das Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)9 legt die Anzahl Lektionen in den Verordnungen über die beruflichen Grundbildungen fest.

4

Die Schullehrpläne regeln die Verteilung der Lektionen. Pro Tag werden höchstens vier Sportlektionen an die Mindestzahlen nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet.


Art. 53

Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport

1

Das SBFI erlässt nach Anhörung des BASPO einen Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung.

2

Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erarbeiten die Berufsfachschulen einen Lehrplan Sport.

3

Die Kantone überprüfen die Qualität der Lehrpläne Sport und deren Umsetzung.


Art. 54

Qualifizierung der Lernenden Die Berufsfachschulen stellen sicher, dass im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung der Lernenden stattfindet und dass die Qualifizierung ausgewiesen wird.

8 SR 412.10

9

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Sport und Bewegung

18

415.01

2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport 1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 55

Eidgenössische Hochschule für Sport 1

Die Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM) ist Teil des BASPO.

2

An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.

3

Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen Institutionen wahr.


Art. 56

Hochschulangehörige 1 Angehörige der EHSM sind: a. die Rektorin oder der Rektor; b. die Mitglieder der Studienleitung; c. die Mitglieder des Lehrkörpers; d. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; e. das administrative und technische Personal des BASPO, soweit es Aufgaben für die EHSM wahrnimmt; f. die

Studierenden;

g. die Hörerinnen und Hörer.

2

Das VBS regelt die Aufgaben der Hochschulangehörigen und die besonderen Anstellungsvoraussetzungen des Personals der Hochschule.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen im Rahmen ihrer Anstellung am BASPO Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt wird, unterstehen dem Obligationenrecht.

4

Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits öffentlich-rechtlich angestellt und soll ihnen Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt werden, ist mit ihnen vorgängig eine Vereinbarung über die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrags und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Obligationenrecht zu treffen.

5

Die Studierenden können sich in einer Fachschaft organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.


Art. 57

Lehre 1 Die EHSM bietet folgende Studien- und Ausbildungsgänge an: a. Bachelor- und Masterstudiengänge Sport; b. Trainerlehrgänge.

2

Sie kann insbesondere folgende Ausbildungsgänge und Kurse anbieten:

Sportförderungsverordnung 19

415.01

a. Ausbildungsmodule für Sportstudierende der universitären Hochschulen und der pädagogischen Hochschulen; b. Angebote im Nachdiplombereich; c. Ergänzungslehrgänge für Sportleiterinnen und -leiter.


Art. 58

Forschung und Entwicklung 1

Die EHSM betreibt angewandte Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Sportwissenschaft.

2

Sie erfüllt Aufgaben der Ressortforschung des Bundes im Bereich Sport und Bewegung, namentlich für Politikberatung, Expertise, Evaluation und Monitoring.


Art. 59

Dienstleistungen Die EHSM erbringt sportwissenschaftliche Dienstleistungen.

2. Abschnitt: Studien- und Ausbildungsgänge

Art. 60

Zulassung zu den Studien 1

Die Studienplätze auf der Bachelor-Stufe werden aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben. 2 Die Studienplätze auf der Master-Stufe werden gestützt auf ein Bewerbungsverfahren vergeben.

3

Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren fest.


Art. 61

Gebühren 1 Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studien- und Ausbildungsgänge, Kurse und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.

2

Es kann für ausländische Studierende, die bei der Anmeldung zur Eignungsabklärung oder zum Bewerbungsverfahren keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten, höhere Gebühren vorsehen.


Art. 62

Bachelor- und Masterstudiengänge Sport 1

Die Bachelor-Studiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 Kreditpunkten nach den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 200310.

2

Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelor-Studiengängen der EHSM auf.

Sie umfassen eine Studienleistung von 90-120 Kreditpunkten nach den BolognaRichtlinien.

10 SR

414.205.1

Sport und Bewegung

20

415.01

3

Die Absolventinnen und Absolventen können folgende geschützte Titel führen: a. «Bachelor of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]»;

b. «Master of Science in Sports mit Ausrichtung in [Bezeichnung der Ausrichtung]».

4

Sie können dem Titel den Zusatz «Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen, EHSM» anfügen.

5

Der bisherige Titel «Sportlehrerin FH/Sportlehrer FH» bleibt geschützt. «Sportlehrerinnen FH» und «Sportlehrer FH» sind gleichzeitig berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.

6

Das VBS regelt die Ausrichtung der Studiengänge, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer.

7

Das BASPO kann Vorschriften über die Organisation der Studiengänge, die Ausbildungsinhalte der einzelnen Studiengänge und die Durchführung der Kompetenznachweise erlassen.


Art. 63

Weiterbildungsstudiengänge 1 Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) oder mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies in [Bezeichnung der Vertiefungsrichtung]) anbieten.

2

Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen Hochschulabschluss verfügen.

3

Studierende, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen werden, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt.

4

Das VBS regelt den Umfang der Studiengänge.


Art. 64

Verfügung von Qualifikationen

1

Ist eine Studierende oder ein Studierender mit der Durchführung oder Bewertung eines Kompetenznachweises nicht einverstanden, so erlässt das BASPO auf ihr oder sein Verlangen eine Verfügung, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196811 erfüllt sind.

2

Die Studienleitung erläutert der oder dem Studierenden die Ergebnisse vorgängig.

3

Die Abschlussqualifikationen der Bachelor- und der Masterstudien sowie der übrigen Ausbildungen werden mit Verfügung eröffnet.

11 SR

172.021

Sportförderungsverordnung 21

415.01


Art. 65

Disziplinarrecht an der EHSM 1

Studierende können disziplinarisch belangt werden, wenn sie: a. die Organe oder die Mitglieder der Institution bei der Ausübung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium behindern; b. Ausbildungsveranstaltungen stören;

c. die Präsenzordnung verletzen; d. bei Studienarbeiten oder Prüfungen unredlich handeln; e. die Hausordnung des BASPO verletzen.

2

Disziplinarmassnahmen sind: a. der

Verweis;

b. der Verweis mit Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen; c. der Ausschluss von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prüfungen im betreffenden Semester;

d. der Ausschluss vom Studium.

3

Zuständig für die Aussprechung von Disziplinarmassnahmen sind: a. die Studienleiterin oder der Studienleiter für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und b sowie für Massnahmen nach Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss nicht verunmöglicht werden kann; b. die Rektorin oder der Rektor für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c, soweit durch diese Massnahme der Studienabschluss verunmöglicht werden kann, sowie für Massnahmen nach Buchstaben d.

4

Die betroffene Person hat insbesondere das Recht: a. Einsicht in die Akten zu nehmen; b. vorgeladen und befragt zu werden; c. sich verbeiständen oder vertreten zu lassen.

5

Der Entscheid über eine Disziplinarmassnahme ist schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung

Art. 66

Allgemeines 1 Das BASPO beteiligt sich an der forschungspolitischen Planung und Koordination nach dem Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198312.

12 SR

420.1

Sport und Bewegung

22

415.01

2

Es erarbeitet ein Forschungskonzept für eine Dauer von jeweils vier Jahren. Das Konzept berücksichtigt die Forschungsstrategie der EHSM.


Art. 67

Forschungsstelle Das BASPO betreibt durch die EHSM die Forschung nach Artikel 58.


Art. 68

Forschungsaufträge Das BASPO kann im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Aufträge erteilen, die dem Zweck und der Ausrichtung der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes dienen.


Art. 69

Forschungsbeiträge 1 Das VBS kann auf Gesuch hin und im Rahmen der bewilligten Kredite öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen Beiträge ausrichten für die Durchführung von Forschungsprojekten, die einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und der Sportförderung haben.

2

Die Beiträge werden in der Regel für höchstens drei Jahre gewährt und belaufen sich auf höchstens 70 Prozent der ausgewiesenen und vom VBS im Einzelfall anerkannten Kosten.

3

Entscheidet das VBS auf Zuerkennung eines Forschungsbeitrags, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen Vertrag ab. Es kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen.


Art. 70

Statistik Das BASPO kann in Ergänzung zu den Statistiken des Bundesamts für Statistik sportstatistische Erhebungen und Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen.

3. Titel: Leistungssport

Art. 71

Fördermassnahmen 1 Das BASPO berücksichtigt bei der Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports die Bemühungen und Interessen der nationalen Sportverbände.

2

Es kann Sportschulen bis zur Sekundarstufe II unterstützen, die neben der schulischen Ausbildung den Nachwuchsleistungssport in besonderer Weise fördern.

Sportförderungsverordnung 23

415.01


Art. 72

Internationale Sportanlässe und -kongresse 1

Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kandidatur für internationale Sportanlässe oder von deren Durchführung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der betreffenden Sportart kommt in der Schweiz oder dem Anlass kommt für den Standort Schweiz eine besondere Bedeutung zu.

b. Es handelt sich um ein Ereignis von europäischer oder weltweiter Bedeutung, das nicht regelmässig in der Schweiz durchgeführt wird.

c. Es handelt sich um ein Ereignis ausserhalb von regelmässig stattfindenden Wettkampfserien.

d. Die Durchführung des Sportanlasses wird aufgrund einer Bewerbung durch einen internationalen Verband oder einen internationalen Organisator vergeben.

e. Der Sportverband, in dessen Sportart der Anlass stattfindet, trifft im Zusammenhang mit dem Sportanlass besondere Fördermassnahmen.

2

Der Beitrag beträgt höchstens die Hälfte des anrechenbaren Betrags, den Kantone und Gemeinden zusammen an den Anlass leisten. Das VBS legt den anrechenbaren Betrag fest.

3

Die Höhe des Beitrags richtet sich nach: a. der Bedeutung des Anlasses; b. der Bedeutung der Sportart in der Schweiz; c. dem Umfang der Leistungen, der durch andere Stellen der öffentlichen Hand, namentlich Armee und Zivilschutz, für den jeweiligen Anlass erbracht werden; d. den Gesamtkosten des Anlasses.

4

Hat der Bund ein besonderes Interesse an der Durchführung des Anlasses, so kann die Kostenbeteiligung höher sein.

5

Für die Unterstützung von internationalen Sportkongressen gelten die Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 und 3 sinngemäss.

4. Titel: Doping

Art. 73

Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping 1

Das VBS bezeichnet eine geeignete Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping.

2

Es beauftragt die Institution nach Absatz 1, Massnahmen gegen Doping durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung und Information sowie die Massnahmen nach Artikel 20 Absatz 3 SpoFöG zu ergreifen, und es unterstützt deren Kontrolltätigkeit durch Finanzhilfen.

Sport und Bewegung

24

415.01

3

Es schliesst mit der Institution nach Absatz 1 einen Leistungsvertrag ab und bezeichnet darin die zu erfüllenden Aufgaben im Einzelnen und die Abgeltung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben. Es regelt zudem die Finanzhilfen für die Kontrolltätigkeit.

4

Gesetzgebungsaufgaben sowie die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in internationalen Organisationen gehören nicht zum Auftrag.

5

Das BASPO beaufsichtigt die Institution bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben. Bei Streitigkeiten aus dem Leistungsvertrag erlässt es eine Verfügung.


Art. 74

Verbotene Mittel und Methoden 1

Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: a. die im Anhang aufgeführten Stoffe; b. deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; c. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und d. Präparate, die diese Stoffe enthalten.

2

Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden.


Art. 75

Dopingkontrollen 1 Wer an Sportwettkämpfen teilnimmt, muss sich während zwölf Stunden vor dem Start des Wettkampfs, für den sich die Sportlerin oder der Sportler zur Teilnahme angemeldet hat, sowie nach Beendigung des Wettkampfes während der für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Zeit Dopingkontrollen unterziehen lassen. 2 Als Sportwettkämpfe gelten alle Sportanlässe, die organisiert und durchgeführt werden:

a. durch den Dachverband des Schweizer Sports und die ihm angeschlossenen Sportverbände sowie deren Unterverbände und Vereine; oder b. nach den Bestimmungen eines internationalen oder nationalen Sportverbandes.


Art. 76

Anforderungen an die Dopingkontrollen 1

Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping erstellt jedes Jahr einen Testplan. Darin legt sie fest:

a. die Anzahl der Kontrollen; b. die wirksame und risikogerechte Aufteilung der Kontrollen auf die einzelnen Sportarten;

c. die Aufteilung auf Trainings- und auf Wettkampfkontrollen;

Sportförderungsverordnung 25

415.01

d. das

Jahresprogramm.

2

Die Auswahl der Athletinnen und Athleten, die einer Dopingkontrolle unterzogen werden, muss durch ein Verfahren erfolgen, das von der Sportart unabhängig ist und für die kontrollierten Personen sowie deren Umfeld nicht vorhersehbar ist.

3

Die Kontrollen erfolgen unangekündigt. In Ausnahmefällen, namentlich bei Folgeuntersuchungen können die Kontrollen angekündigt werden; die Privatsphäre der kontrollierten Personen ist zu schützen.

4

Kontrollen, die Eingriffe in den Körper der Athletin oder des Athleten beinhalten, wie Blut- oder Gewebeentnahmen, müssen durch Personen durchgeführt werden, welche die zum Eingriff erforderlichen Kenntnisse im Rahmen einer Berufsausbildung erworben haben.

5

Die Verfahren, das Material und der Transport ins Analyselabor müssen dem internationalen Standard entsprechen.


Art. 77

Analyse und Verwendung der Analyseresultate 1

Die Analyse der Resultate von Dopingproben muss von einem für Dopinganalysen international akkreditierten Labor nach internationalem Standard durchgeführt werden.

2

Ergibt die Analyse ein positives Resultat, so verfasst das Labor zuhanden der Dopingkontrollstelle einen Analysebericht, der nachvollziehbar und glaubwürdig ist und dem internationalen Standard entspricht.

3

Die Dopingkontrollstelle meldet positive Resultate umgehend: a. der Disziplinarinstanz des zuständigen Verbandes und beantragt ihr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens; und

b. der zuständigen Strafverfolgungsbehörde und lässt dieser sämtliche Unterlagen zukommen.


Art. 78

Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden 1

Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt: a. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschuldigten Person;

b. die Sportart und Disziplin; c. die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerinnen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person;

d. den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung; e. die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln; f. die Verhörprotokolle;

Sport und Bewegung

26

415.01

g. die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttreten des SpoFöG ausgesprochen worden sind;

h. die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;

i.

weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen.

2

Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch: a. die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und b. der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.

5. Titel: Vollzug

Art. 79

Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen Unter Vorbehalt widersprechender Bestimmungen in Artikel 32 SpoFöG sowie abweichender Bestimmungen in den Artikeln 22-26 dieser Verordnung sind die Bestimmungen des 3. Kapitels des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199013 anwendbar.


Art. 80

Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO 1

Das VBS erlässt eine Gebührenverordnung für die Dienstleistungen des BASPO.

2

Für Weiterbildungsstudiengänge nach Artikel 63 werden kostendeckende Gebühren erhoben.

3

Das BASPO veröffentlicht Preislisten für regelmässig erbrachte gewerbliche Leistungen.

4

Befinden sich Gebührenschuldnerinnen und -schuldner mit der Bezahlung von Gebühren im Verzug, so ist das BASPO berechtigt, sie bis zur vollständigen Bezahlung von der Erbringung weiterer Dienstleistungen auszuschliessen.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 81

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 21. Oktober 198714 über die Förderung von Turnen und Sport;

13 SR

616.1

14 [AS

1987 1703, 1990 981, 1994 1392, 1996 3018, 1998 1472, 2000 2427 2966, 2002 723 Anhang 2 Ziff. 2 4003, 2004 4593, 2005 257, 2006 4705 Ziff. II 28, 2007 4297 5823 Ziff. I 3, 2011 5227 Ziff. I 4.2]

Sportförderungsverordnung 27

415.01

2. Verordnung vom 14. Juni 197615 über Turnen und Sport an Berufsschulen; 3. Verordnung vom 21. Oktober 198716 über die Turn- und Sportlehrerausbildung an Hochschulen;

4. Verordnung vom 17. Oktober 200117 über die Mindestanforderungen bei der Durchführung von Dopingkontrollen.


Art. 82

Änderung bisherigen Rechts …18


Art. 83

Übergangsbestimmungen 1 J+S-Angebote für Kinder und Jugendliche in den NG 1-5 sowie Angebote der J+S-Kaderbildung, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt und abgerechnet.

2

J+S-Angebote der NG 7, die bei Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits begonnen haben, werden ab Inkraftsetzung dieser Verordnung nach den neuen Bestimmungen durchgeführt. Das BASPO kann mit den Organisatoren Vereinbarungen über eine pauschalisierte Unterstützung abschliessen. Diese Vereinbarungen haben Gültigkeit bis längstens zum 30. September 201419.

3

Der Rahmenlehrplan nach Artikel 53 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erlassen. Die Lehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Rahmenlehrplans zu erlassen.

a20 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. August 2014 Die Vereinbarungen nach Artikel 83 Absatz 2 sind längstens bis zum 31. Dezember 2015 gültig.


Art. 84

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

15 [AS

1976 1403, 1998 1822 Art. 24 Abs. 1 Bst. e] 16 [AS

1987 1464, 1996 2243 Ziff. I 22 3021] 17 [AS

2001 2971, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 6] 18 Die

Änderungen

können unter AS 2012 3967 konsultiert werden.

19 S. auch: Art. 83a.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Okt. 2014 (AS 2014 2841).

Sport und Bewegung

28

415.01

Anhang

(Art. 74)

Verbotene Mittel und Methoden I. Verbotene Mittel 1. Nicht zugelassene pharmazeutische Substanzen Pharmakologisch wirksame Substanzen, die nachfolgend nicht aufgeführt sind und
die nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind, wie Arzneimittel aus präklinischen oder klinischen Entwicklungen, zurückgezogene Arzneimittel, Designer-Drogen, Veterinärprodukte.

2. Anabolika und andere anabol wirkende Substanzen a. Exogene anabol-androgene Steroide 1-Androstendiol (5 -androst-1-en-3β,17β-diol), 1-Androstendion (5-androst-1en-3,17-dion), Bolandiol (estr-4-en-3β,17β-diol), Bolasteron, Boldenon, Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion), Calusteron, Clostebol, Danazol (17

-ethynyl-17βhydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol), Dehydrochlormethyltestosteron (4-chloro17β-hydroxy-17

-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Desoxymethyltestosteron (17methyl-5

-androst-2-en-17β-ol), Drostanolon, Ethylestrenol (19-nor-17-pregn-4en-17-ol), Fluoxymesteron, Formebolon, Furazabol (17β-hydroxy-17

-methyl5

-androstano[2,3-c]-furazan), Gestrinon,

4-Hydroxytestosteron (4,17βdihydroxy-androst-4-en-3-on), Mestanolon, Mesterolon, Metenolon, Methandienon (17β-hydroxy-17

-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Methandriol, Methasteron (2

,17-dimethyl-5-androstan-3-on-17β-ol), Methyldienolon (17β-hydroxy-17methylestra-4,9-dien-3-on), Methyl-1-testosteron (17β-hydroxy-17

-methyl-5androst-1-en-3-on), Methylnortestosteron (17β-hydroxy-17

-methylestr-4-en-3on), Methyltestosteron, Metribolon (Methyltrienolon 17β-hydroxy-17

methylestra-4,9,11-trien-3-on), Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion), Norboleton, Norclostebol, Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Prostanozol (17β-hydroxy-5αandrostano[3,2-c]pyrazol), Quinbolon, Stanozolol, Stenbolon, 1-Testosteron (17βhydroxy-5

-androst-1-en-3-on), Tetrahydrogestrinon (18a-homo-pregna-4,9,11trien-17β-ol-3-on), Trenbolon

b. Endogene anabol androgene Steroide Androstendiol (androst-5-en-3 ,17-diol), Androstendion (androst-4-en-3,17dion), Dihydrotestosteron (17β-hydroxy-5

-androstan-3-on), Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA), Testosteron

c. Andere anabol wirkende Substanzen
Clenbuterol, selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

Sportförderungsverordnung 29

415.01

3. Erythropoiese stimulierende Substanzen Die folgenden Substanzen sowie ihre Releasingfaktoren:
Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine, Darbepoetin alfa (dEPO), Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor Activator (CERA), Stabilisatoren des Hypoxie induzierten Faktors (HIF), Peginesatid (Hämatid).

4. Wachstumshormone, insulinähnliche Wachstumsfaktoren und andere Wachstumsfaktoren Wachstumshormon HGH, Wachstumshormon-Releasingfaktoren (synonym Growth
Hormone Releasing Hormones (GHRH)), Wachstumshormon-Releasingpeptide, (synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z.B. IGF-1, IGF-1 Analoga), fibroblastische Wachstumsfaktoren der (FGF), hepatozytische Wachstumsfaktoren (HGF), Mechano-Wachstumsfaktoren (MGF), von Blutplättchen abstammende Wachstumsfaktoren (PDGF), endothelvaskuläre Wachstumsfaktoren (VEGF) sowie alle anderen Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese beziehungsweise den Proteinabbau, die Gefässbildung, die Energienutzung, die Regenerationskapazität oder den Wechsel des Fasertyps beeinflussen.

5. Gonadotropine Choriongonadotropin (HCG), Luteinisierendes Hormon (LH), Choriogonadotropin
alfa, Lutropin alfa.

6. Insulin Insulin 7. Corticotropine Corticotropin, Tetracosactid.

8. Aromatasehemmer Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion),
4-Androsten-3,6,17 trion (6-oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.

9. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

10. Antiöstrogen wirkende Substanzen Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.

11. Myostatinhemmer Stamulumab

Sport und Bewegung

30

415.01

12. Metabolische Modulatoren Agonisten der Peroxisom Proliferator aktivierte Rezeptoren δ (PPARδ) (z.B. GW
1516) und Agonisten der Achse PPARδ-AMP aktivierte Proteinkinase (AMPK) (z.B. AICAR).

II. Verbotene Methoden 1. Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff Blutdoping, einschliesslich der Verwendung von autologem, homologem oder
heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft, sowie die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorane, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z.B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).

2. Chemische und physikalische Manipulation
Verfälschung oder versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer Dopingkontroll-Probe zu verändern.

3. Gendoping
Übertragung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäurensequenzen und/oder die Verwendung von normalen oder genetisch modifizierten Zellen.