01.04.2025 - *
01.06.2024 - 31.03.2025
15.10.2023 - 31.05.2024 / In Kraft
01.09.2022 - 14.10.2023
01.05.2022 - 31.08.2022
01.03.2022 - 30.04.2022
01.01.2022 - 28.02.2022
01.04.2020 - 31.12.2021
01.10.2019 - 31.03.2020
01.03.2019 - 30.09.2019
15.09.2018 - 28.02.2019
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01.01.2018 - 14.09.2018
01.03.2017 - 31.12.2017
15.10.2015 - 28.02.2017
01.02.2014 - 14.10.2015
01.01.2013 - 31.01.2014
01.12.2012 - 31.12.2012
01.01.2011 - 30.11.2012
05.12.2008 - 31.12.2010
01.01.2008 - 04.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.04.2006 - 31.12.2006
01.04.2004 - 31.03.2006
01.08.2001 - 31.03.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen1 (VVWAL)2 vom 11. August 1999 (Stand am 15. September 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 124 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 20053
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984 (AsylG) sowie auf Artikel 48a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 (RVOG),6 verordnet: 1. Abschnitt: Vollzugsunterstützung7

Art. 1

8 Allgemeine Bestimmung

(Art. 71 AuG)

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs9 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192710.

AS 1999 2254 1

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

2

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

3 SR

142.20

4 SR

142.31

5 SR

172.010

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

8

Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

9 SR

311.0

10 SR

321.0

142.281

Migration

2

142.281


Art. 2


11

Umfang der Vollzugsunterstützung (Art 71 Bst. a AuG)

1

Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisedokumente für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.

2

Es ist Ansprechpartner der heimatlichen Behörden, insbesondere der diplomatischkonsularischen Vertretungen der Heimat- oder Herkunftsstaaten solcher Personen, sofern nicht im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens oder in Absprache mit den Kantonen etwas anderes bestimmt wurde.


Art. 3


12

Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen 1

Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.13 2

Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.14


Art. 4


15

Beschaffung von Reisedokumenten (Art. 97 Abs. 2 AsylG)16 1

Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gilt als verneint, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde.

2

Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisedokumente kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erfolgen.17

11 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

13 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

15 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

16 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

17 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 3

142.281

a18 Vereinbarungen mit ausländischen Behörden (Art.

48a RVOG)

Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AuG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)19 mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden.


Art. 5


20

Organisation der Ausreise (Art. 71 Bst. b AuG)21 1

Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit dem Reisedienst des EDA, mit Fluggesellschaften oder mit privaten Reiseagenturen zusammenarbeiten.

2

Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln.

3

Es kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert dabei zwischen den beteiligten Kantonen.22

Art. 6


23

Zusammenarbeit mit dem EDA (Art. 71 Bst. c AuG)24 1

Das SEM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über:

a. Fragen der Papierbeschaffung; b. die Organisation der Aus- und der Rückreise; c. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

19 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

22 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

Migration

4

142.281

2

Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, oder bei den diplomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen.25

Art. 7


26

Vollzugsdokumentation und Weiterbildung 1

Das SEM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen wichtigen Informationen enthält, insbesondere über die Reisedokumentbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte.

2

Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen.


Art. 8

27 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen.


Art. 9


28

Ausstellung von Reiseersatzdokumenten Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden, so kann das SEM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht.


Art. 10

Einstellung der Vollzugsunterstützung29 1

Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: 25 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

26 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

27 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

28 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

29 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 5

142.281

a.30 der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist;

b. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist.31 2

Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt.32


Art. 11

Flughafendienst und Dienstleistungen am Flughafen33 1

Das SEM betreibt einen Flughafendienst. Diesem werden namentlich folgende Aufgaben übertragen:34 a.35 Koordination der Sicherheitsbegleitung beim zwangsweisen Vollzug von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen auf dem Luftweg; b. zentrale Flugscheinreservation (Ticketing) und Festlegung der optimalen Flugrouten (Routing); c. Auszahlung von individuellen und medizinischen Rückkehrhilfebeiträgen sowie des Zehrgeldes.

2

Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Führung des Betriebs am Flughafen abschliessen. Dazu gehören namentlich der Empfang von Personen am Flughafen und die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug. Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet.36 3

Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person: a. für Linienflüge 400 Franken; b. für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 1700 Franken.37 30 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927).

32 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).

35 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

Migration

6

142.281

4

Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher: a. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kantone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich;

b. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personenkategorien, sofern diese notwendig ist.38


Art. 12


39

Datenbearbeitung beim Vollzug von Weg- und Ausweisungen40 1

Das SEM führt zur Bearbeitung und Kontrolle der Geschäfte im Rahmen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie zur Erstellung von Statistiken ein Informationssystem (AURORA).

2

Zu diesem Zweck werden Daten bearbeitet über: a. Identität; b. Zivilstand; c. Adressen; d. Ausweise; e. Massnahmen zur Abklärung der Identität und Staatsangehörigkeit; f. Sprachkenntnisse; g. Vorliegen eines relevanten Arztzeugnisses; h. Datum der

Haftentlassung;

i.

Gewährleistung der Sicherheit bei Rückführungen; j.

Stand der ausländer- und asylrechtlichen Verfahren; k. Stand der Vorbereitungen des Weg- und Ausweisungsvollzugs; l.

Zehrgeld und Rückkehrhilfe.

3

Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SEM, die mit dem Vollzug von Weg- und Ausweisungen befasst sind.


Art. 13


41

Kostenrückerstattung durch die Kantone Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugs- und Ausreisekosten zurück, die bei ihm für weg- oder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet.

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1748).

40 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

41 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 7

142.281


Art. 14

Kostenabgeltung

1

Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind.

2

Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.


Art. 15


42

Beteiligung an den Betriebskosten (Art. 82 Abs. 2 AuG)

1

Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 AuG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75-78 AuG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet.

2

Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens.

3

Das SEM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem SEM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten.

4

Das SEM kann mit den Justiz- und Sicherheitsbehörden der Kantone Verwaltungsvereinbarungen über die Bereitstellung von Haftplätzen zugunsten des Bundes für den Vollzug der Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 AuG abschliessen.

1a. Abschnitt:43 Datenerhebung im Bereich der Zwangsmassnahmen
a 1 Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75-78 AuG im Asyl- und Ausländerbereich:44 a. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall; b. die Anzahl der Rückführungen; 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

44 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Migration

8

142.281

c. die Anzahl der Haftentlassungen; d. die Nationalität der inhaftierten Personen; e. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen; f. die Haftart.

2

Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden.45 1abis. Abschnitt: Internationale Rückführungseinsätze (Art. 71a und 71abis AuG)46
b47 Zuständigkeiten 1 Bei internationalen Rückführungseinsätzen ist das SEM zuständig für die operative Führung im Rahmen der Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur). Es konsultiert und informiert die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) dabei. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen.

b. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich internationaler Rückführungseinsätze.

2

Für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe b kann das SEM mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen abschliessen.

bbis 48 Einsätze im Ausland 1 Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen für die jeweiligen Pools zur Verfügung stehen.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 9

142.281

2

Stellt die Agentur gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 3 und 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/162449 ein Gesuch um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone oder von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern ins Ausland, so kann das SEM dieses ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht.

c50 Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM 1

Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/162451 speziell aus- und weitergebildet werden.

2

Die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt.

d52 Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone 1

Gestützt auf die Vereinbarungen des EJPD mit den Kantonen nach Artikel 71a Absatz 3 AuG stellen die Kantone in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung.

2

Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt.

3

Der Bund vergütet den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 300 Franken pro Tag.

4

…53

49 Verordnung

(EU)

2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates,

der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

51 Siehe Fussnote zu Art. 15bbis Abs. 2.

52 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

53 Dieser Abs. tritt am 1. März 2019 in Kraft.

Migration

10

142.281

e54 Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter 1

Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter zur Verfügung stellen. Es entsendet diese Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen.

2

Die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter werden durch die Agentur festgelegt.

3

Das SEM schliesst mit den Organisationen gestützt auf Artikel 71abis Absatz 2 AuG Vereinbarungen ab. Darin werden die weiteren Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter geregelt. Die Artikel 15g-15i gelten sinngemäss.

ebis 55 Koordination der internationalen Rückführungseinsätze 1 Das SEM koordiniert den Einsatz von schweizerischem Personal im Rahmen von internationalen Rückführungseinsätzen. Im Rahmen dieser Koordination informiert es die EZV über das zur Verfügung gestellte Personal nach den Artikeln 15c-15e.

2

Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach Artikel 3c Absatz 3 der Verordnung vom 26. August 200956 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums an die EZV.

eter 57 Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz 1 Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein und wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit.

2

Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals.

Dieses ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.

3

Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes von ausländischem Personal mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten.

4

Die Befugnisse des ausländischen Personals können in begründeten Fällen entzogen werden.

5

Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats.

54 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

56 SR

631.062

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 11

142.281

6

Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195858.

equater 59 Verantwortlichkeit für schweizerisches Personal im Ausland 1 Für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden, haftet der Einsatzstaat. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195860 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt.

2

Schweizerisches Personal, das bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begeht, untersteht dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung, so ist das Strafgesetzbuch61 anwendbar.

1b. Abschnitt:62 Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg
f Umfang der Überwachung (Art.

71abis Abs. 1 AuG)63 1

Werden ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf dem Luftweg ausgeschafft, so umfasst die Überwachung der Ausschaffung die folgenden Phasen:64 a. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen; b. die Bodenorganisation am Flughafen; c. den Flug;

d. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats.

2

Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden.

58 SR

170.32

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

60 SR

170.32

61 SR

311.0

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

64 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Migration

12

142.281

g Übertragung von Aufgaben an Dritte (Art.

71abis Abs. 2 AuG)65 1

Das SEM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt sind.66 2

Das SEM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab.

h Aufgaben der beauftragten Dritten (Art.

71abis Abs. 2 AuG)67 1

Die beauftragten Dritten: a. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg;

b. erstatten dem SEM Bericht über jede begleitete Ausschaffung; c. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des EJPD und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren.

2

Sie können:

a. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen;

b. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen.

i Kostenabgeltung

(Art.

71abis AuG)68 1

Das SEM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen.

2

Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

66 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 13

142.281

1c. Abschnitt:69 Beteiligung des Bundes an den Kosten für den Bau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten
j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes (Art. 82 Abs. 1 AuG)

Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Haftanstalt dient ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung.

b.70 Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden.

c. Die Haftanstalt muss über genügend Räumlichkeiten für Freizeitbeschäftigung, Arbeitsmöglichkeiten, medizinische Betreuung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte verfügen.

d. Die räumlich getrennte Unterbringung von besonders verletzlichen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern von den übrigen Insassinnen und Insassen ist gewährleistet.

e.71 Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Möglichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden.

f. Die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-e des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 198472 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt.

k Höhe der Beiträge

(Art. 82 Abs. 1 AuG) 1

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

70 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

71 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

72 SR

341

Migration

14

142.281

2

Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt.

3

Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Unterkünften des Bundes vollzogen werden können.

l Berechnungsmethode 1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG73).

2

Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale «Administrativhaft» fest.

m Baubeiträge Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungsmethode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2-4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Artikel 20b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten) der Verordnung vom 21. November 200774 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV).

n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen (Art. 82 Abs. 1 AuG)

1

Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden.

2

Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 LSMG75.

3

Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforderung verzichten, wenn:

a. die Zweckänderung nur für eine kurze Dauer besteht; b. die Einrichtung dem Vollzug anderer Haftarten oder der Erfüllung von bundesrechtlichen Vollzugsaufgaben dient.

73 SR

341

74 SR

341.1

75 SR

341

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 15

142.281

o Organisation und Verfahren (Art. 82 Abs. 1 AuG)

1

Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das SEM zum Bedarf nach neuen Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an.

2

Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25-33 LSMV76.

1d. Abschnitt:77 Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit (Art. 71b Abs. 2 AuG)
p 1 Die medizinischen Daten können von den Anfrageberechtigten gemäss Artikel 71b Absatz 1 AuG bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung bearbeitet werden.

2

Die medizinischen Daten sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen.

2. Abschnitt: Vorläufige Aufnahme

Art. 16

78 Zuständigkeit Das SEM ordnet die vorläufige Aufnahme an und vollzieht sie, soweit nach dem
AuG nicht die Kantone dafür zuständig sind.


Art. 17


79

Antrag auf vorläufige Aufnahme 1

Hat das SEM über Asyl und Wegweisung befunden, so können die zuständigen kantonalen Behörden eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, wenn der Vollzug der Wegweisung unmöglich ist.

2

Ein Kanton kann eine vorläufige Aufnahme nur beantragen, sofern er rechtzeitig alle notwendigen Massnahmen für den Vollzug der Wegweisung getroffen hat.

Verunmöglicht die Person durch ihr eigenes Verhalten den Vollzug der Wegweisung, so wird keine vorläufige Aufnahme verfügt.

76 SR

341.1

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6167).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

Migration

16

142.281


Art. 18


80

Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AuG)

1

Im Hinblick auf die Feststellung, dass die Rückkehr in einen Heimat- oder Herkunftsstaat oder in ein Gebiet dieses Staates zumutbar ist, werden berücksichtigt:

a. die politische Stabilität namentlich das Fehlen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt; b. das Vorhandensein einer medizinische Grundversorgung; c. weitere landesspezifische

Eigenheiten.

2

Die Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist, sind in Anhang 2 aufgeführt.


Art. 19


81



Art. 20

82 Ausweispapiere 1 Ausländische Personen, denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde, müssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen.

1bis

Hinterlegen vorläufig aufgenommene Personen ihre Reisedokumente nicht, können diese vom SEM eingezogen werden. Nicht hinterlegte Reisedokumente gelten als verloren und werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.83 2

Die kantonalen Behörden stellen der ausländischen Person entsprechend der vom SEM getroffenen Verfügung einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausländerausweis F aus. Dieser gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er hält nur die Rechtsstellung fest und berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
3

Im Ausweis F werden der Aufenthaltsort und gegebenenfalls die Bewilligung für eine Erwerbstätigkeit eingetragen. Änderungen dieser Eintragungen werden von den kantonalen Behörden vorgenommen.

4

Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises F kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6167).

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

83 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassung an das BG über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 17

142.281

4bis

Vorläufig aufgenommene Personen müssen ihren Ausweis F zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeit unaufgefordert der zuständigen kantonalen Behörde zur Verlängerung vorlegen.

5

Der Ausweis F wird eingezogen, wenn die ausländische Person die Schweiz verlassen muss oder verlässt oder wenn ihr Anwesenheitsverhältnis fremdenpolizeilich geregelt wird.


Art. 21

Verteilung auf die Kantone Die Verteilung auf die Kantone und der Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen richten sich nach den Artikeln 21 und 22 der AsylV 184.


Art. 22

und 2385

Art. 24

86 Familienvereinigung (Art. 85 Abs. 7 AuG)

Das Verfahren über die Vereinigung von Familienangehörigen von vorläufig aufgenommenen Personen in der Schweiz richtet sich nach Artikel 74 der Verordnung vom 24. Oktober 200787 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).


Art. 25


88



Art. 26


89
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme 1

Die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons weist das SEM jederzeit auf Umstände hin, die geeignet sind, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme herbeizuführen.

2

Das SEM kann jederzeit die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung gemäss Artikel 83 Absätze 2-4 AuG nicht mehr gegeben sind. Verfügt es nicht auf Begehren derjenigen Behörde, welche die vorläufige Aufnahme beantragt hat, so hört es diese vorher an.

3

Das SEM setzt eine angemessene Ausreisefrist an, sofern nicht der sofortige Vollzug der Weg- oder Ausweisung angeordnet wird.

84 SR

142.311

85 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

87 SR

142.201

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567).

Migration

18

142.281

a90 Definitive Ausreise91 Als definitive Ausreise nach Artikel 84 Absatz 4 AuG gilt eine Ausreise insbesondere, wenn die vorläufig aufgenommene Person:92 a. in einem anderen Staat ein Asylgesuch einreicht; b. in einem anderen Staat eine Aufenthaltsregelung erhält; c.93 … d.94 ohne ein Rückreisevisum nach Artikel 7 der Verordnung vom 14. November 201295 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) oder ohne einen Pass für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist; e.96 über die Gültigkeitsdauer eines Rückreisevisums nach Artikel 7 RDV oder eines Passes für eine ausländische Person nach Artikel 4 Absatz 4 RDV im Ausland verbleibt; f.

sich abmeldet und ausreist.

2a. Abschnitt:97 Wegweisungsverfügung
b Inhalt der Wegweisungsverfügung (Art. 64 AuG)

1

Die Wegweisungsverfügung enthält: a. die Verpflichtung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen; b. den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; c. die Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall.

2

Die Wegweisungsverfügung muss begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein.

90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007 (AS 2007 5567). Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für

ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).

91 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

92 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

93 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. März 2014, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

95 SR

143.5

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5769).

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 19

142.281

c Formlose Aufforderung (Art. 64 Abs. 2 AuG)

1

Werden Ausländerinnen und Ausländer mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), formlos aufgefordert, sich in diesen Schengen-Staat zu begeben, so müssen sie die Schweiz innerhalb eines Tages verlassen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder die familiäre Situation dies erfordern.

2

Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

d Standardformular

(Art.

64b AuG)

Das SEM stellt den zuständigen Stellen die notwendigen Standardformulare zur Verfügung.

e Informationsblatt

(Art.

64f Abs. 2 AuG) 1

Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden.

2

Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten.

3

Das SEM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 25. November 198798 über die vorläufige Aufnahme von Ausländern wird aufgehoben.


Art. 28

Übergangsbestimmung Für jugoslawische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Kosovo, deren gruppenweise vorläufige Aufnahme bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben worden ist, und die zu diesem Zeitpunkt von der zuständigen kantonalen Behörde noch keine Ausreisefrist angesetzt erhalten haben, setzt nach Artikel 26 dieser Verordnung das SEM die Ausreisefrist fest.

98 [AS

1987 1669, 1990 1579, 1991 1165, 1995 5041]

Migration

20

142.281

a99 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005 Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnungsänderung bereits seit drei oder mehr Jahren vorläufig aufgenommen sind, können sofort ein Gesuch um Einbezug der Familienangehörigen in die vorläufige Aufnahme stellen.


Art. 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 24. März 2004100 1 Die Nothilfeentschädigung (Art. 15b) und die Vollzugsentschädigung (Art. 15c) werden erstmals für das Jahr 2005 angepasst.

2

Der Bund richtet den Kantonen für Personen, deren Nichteintretensentscheid nach den Artikeln 32-34 und deren Wegweisungsentscheid nach dem Artikel 44 des Asylgesetzes vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig wurde, Vollzugsentschädigungen nach Artikel 15c dieser Verordnung aus. Diese pauschale Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Wegweisung innert neun Monaten seit Inkrafttreten dieser Verordnung vollzogen worden ist. Keine Vollzugsentschädigung wird ausgerichtet für Personen, für die der Bund den Kantonen im Rahmen der Vollzugsunterstützung nach Artikel 22a ANAG101 die Abgeltung der Sozialhilfekosten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe a des Asylgesetzes zugesichert hat.

Schlussbestimmungen zur Änderung vom 1. März 2006102 1 Das SEM erstattet den Kantonen rückwirkend für das Jahr 2005 die Differenz zwischen der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 und der Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 in der Fassung vom 24. März 2004103. Die Auszahlung erfolgt im 2. Quartal 2006.

2

Die Nothilfeentschädigung nach Artikel 15b Absatz 5 wird erstmals für das Jahr 2007 an die Teuerung angepasst.

99 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des

KVG und des BG über die AHV, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4739).

100 AS

2004 1649

101 [BS

1 121; AS 1949 221, 1987 1665, 1988 332, 1990 1587 Art. 3 Abs. 2, 1991 362 Ziff. II 11 1034 Ziff. III, 1995 146, 1999 1111 2262 Anhang Ziff. 1, 2000 1891 Ziff. IV 2, 2002 685 Ziff. I 1 701 Ziff. I 1 3988 Anhang Ziff. 3, 2003 4557 Anhang Ziff. II 2, 2004 1633 Ziff. I 1 4655 Ziff. I 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 2, 2006 979 Art. 2 Ziff. 1 1931 Art. 18 Ziff. 1 2197 Anhang Ziff. 3 3459 Anhang Ziff. 1 4745 Anhang Ziff. 1, 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20).

102 AS

2006 927

103 AS

2004 1649

Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen. V 21

142.281

Anhang 1104

(Art. 26c Abs. 2) Schengen-Assoziierungsabkommen Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 2004105 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

b. Abkommen vom 26. Oktober 2004106 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 2011107 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004108 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags ;

e. Abkommen vom 28. April 2005109 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

f.

Protokoll vom 28. Februar 2008110 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

104 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 24. Nov. 2010 (AS 2010 5769). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2015, in Kraft seit 15. Okt. 2015 (AS 2015 3727).

105 SR

0.362.31

106 SR

0.362.1

107 SR

0.362.11

108 SR

0.362.32

109 SR

0.362.33

110 SR

0.362.311

Migration

22

142.281

Anhang 2111

(Art. 18)

Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist Albanien Malta Belgien Mazedonien Bosnien und Herzegowina Montenegro

Bulgarien

Niederlande

Dänemark

Norwegen

Deutschland Österreich Estland Polen Finnland Portugal Frankreich Rumänien Griechenland Schweden Irland Serbien Island Slowakei Italien Slowenien Kosovo Spanien Kroatien Tschechische Republik

Lettland Ungarn Liechtenstein Vereinigtes Königreich

Litauen Zypern Luxemburg 111 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 25. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6167).