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531.35

Verordnung
über die Organisation zur Sicherstellung
der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich
der Elektrizitätswirtschaft

(VOEW)

vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Juni 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG)
und auf Artikel 15 Absatz 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG),3

verordnet:

1 SR 531

2 SR 734.7

3 Fassung gemäss Ziff. I der vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285).

Art. 1 Aufgaben des VSE

1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft für den Fall einer schweren Mangellage in den Bereichen Produktion, Beschaffung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen.

2 Er berücksichtigt dabei die regionalen und technischen Gegebenheiten, insbesondere die Stellung der nationalen Netzgesellschaft und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom).

3 Er koordiniert die Aufgaben seiner Mitglieder.

4 Bildet der VSE zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität eine besondere Organisation, so können sich Nichtmitglieder des VSE dieser Organisation freiwillig unterstellen.

Art. 1a4 Monitoringsystem: Betrieb und Zugriff

1 Die nationale Netzgesellschaft betreibt ein Monitoringsystem zur Beobachtung der Versorgungslage und von deren Entwicklung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft.

2 Sie gewährt dem Fachbereich Energie im Abrufverfahren Zugriff auf das Monitoringsystem und erstattet ihm periodisch Bericht über die aktuelle Versorgungslage.

4 Eingefügt durch Ziff. I der vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285).

Art. 1b5 Monitoringsystem: Datenbearbeitung

1 Das Monitoringsystem enthält insbesondere Daten über die Produktion und den Verbrauch elektrischer Energie, die Import- und Exportkapazitäten sowie die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz.

2 Die Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung.

3 Die nationale Netzgesellschaft stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Sie hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.

4 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an die ElCom, an das Bundesamt für Energie, an weitere Behörden des Bundes oder eines Kantons sowie an den VSE oder an seine Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4), wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.

5 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.

6 Die nationale Netzgesellschaft, der Fachbereich Energie und der VSE unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.

5 Eingefügt durch Ziff. I der vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285).

Art. 26 Aufgaben des Fachbereichs Energie

1 Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen und legt die Anforderungen an das Monitoringsystem fest.

2 Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE sowie den Betrieb des Monitoringsystems und ist befugt, dem VSE und der nationalen Netzgesellschaft diesbezüglich Weisungen zu erteilen.

6 Fassung gemäss Ziff. I der vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285).

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Fachbereich Energie und der VSE arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem Bundesamt für Energie, der ElCom, der nationalen Netzgesellschaft, der Armee, dem Bevölkerungsschutz und den Kantonen zusammen.

Art. 4 Entschädigung

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rahmen der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSE und der nationalen Netzgesellschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 1-1b fest.7

2 Die Kosten der einzelnen Unternehmen zur Vorbereitung und zum Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 gelten im Sinne von Artikel 15 StromVG als anrechenbare Netzkosten.

3 Für die Aufsicht über die Kosten nach Absatz 2 ist die ElCom zuständig.

7 Fassung gemäss Ziff. I der vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 285).