01.06.2022 - * / In Kraft
01.06.2017 - 31.05.2022
01.01.2013 - 31.05.2017
15.01.2011 - 31.12.2012
01.08.2003 - 14.01.2011
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1

Verordnung
über die Vollzugsorganisation
der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche
der Elektrizitätswirtschaft
(VOEW)

vom 17. Februar 1993 (Stand am 22. Juli 2003) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes1, verordnet:


Art. 1

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke 1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) trifft die notwendigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Produktion, des Transports, der Verteilung
und des Verbrauchs von Elektrizität.

2 Er koordiniert die Aufgaben der Elektrizitätswerke und instruiert deren Organe. Er
trägt bei der Ausgestaltung seiner Organisation den technischen und regionalen
Gegebenheiten Rechnung.

3 Er ist dem Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (Delegierter) unterstellt.


Art. 2


2

Der Bereich Energie

Der Bereich Energie vertritt den Delegierten bei der Vorbereitung der Massnahmen.


Art. 3

Die Elektrizitätswerke Elektrizitätswerke, die Mitglieder des VSE sind, können von diesem zur Mitarbeit
herangezogen werden. Sie handeln dabei im Namen und nach Weisung des VSE.


Art. 4

Zusammenarbeit mit Armee, Zivilschutz und zivilen Behörden 1 Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei der Planung und Vorbereitung militärischer Massnahmen auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft mit den Organen
der Armee zusammen.3

AS 1993 857

1

SR 531

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).

3 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).

531.35

Wirtschaftliche Verteidigung 2

531.35

2 Der Bereich Energie stellt die Zusammenarbeit mit dem Armeekommando in personeller Hinsicht sicher.4 3 Der VSE schlägt dem Armeekommando geeignete Fachleute aus der Elektrizitätsbranche zur Einteilung in den Armeestab vor.

4 Der Bereich Energie und der VSE arbeiten bei einem Aufgebot des Zivilschutzes
oder im Falle von Krisen und Katastrophen mit dem Zivilschutz und den zivilen Behörden zusammen.5

Art. 5

Entschädigung

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement regelt im Einvernehmen mit dem
Eidgenössischen Finanzdepartement die Entschädigung an den VSE.


Art. 6

Schlussbestimmungen

1 Der Delegierte und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung sind mit
dem Vollzug und der Aufsicht beauftragt.

2 Diese Verordnung tritt am 1. März 1993 in Kraft.

4 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).

5 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Juli 2003 über die Vorbereitungsmassnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung (SR 531.12).