01.06.2022 - * / In Kraft
01.06.2017 - 31.05.2022
01.01.2013 - 31.05.2017
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15.01.2011 - 31.12.2012
01.08.2003 - 14.01.2011
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1

Verordnung

über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) vom 10. Dezember 2010 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes
vom 8. Oktober 19821 und auf Artikel 15 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG), verordnet:

Art. 1

Aufgaben des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen 1

Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft im Bereich der Produktion und Beschaffung, des Transports, der Verteilung und des Verbrauchs von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungen im Hinblick auf die Durchführung von Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung im Falle einer schweren Strommangellage infolge von Marktstörungen.

2

Er koordiniert die Aufgaben der Elektrizitätsunternehmen und instruiert deren Organe. Er trägt bei der Ausgestaltung der Organisation den regionalen und technischen Gegebenheiten Rechnung und berücksichtigt die Stellung der nationalen Netzgesellschaft.

3

Er ist der oder dem Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung unterstellt.


Art. 2

Aufgabe des Bereichs Energie Der Bereich Energie vertritt die Delegierte oder den Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung bei der Vorbereitung der Massnahmen.


Art. 3

Einbezug der Mitglieder 1

Der VSE zieht für den Vollzug der Massnahmen seine Mitglieder bei. Diese handeln in seinem Namen und nach seiner Weisung.

2

Nichtmitglieder können sich der Vollzugsorganisation des VSE freiwillig unterstellen. Sie sind den Mitgliedern gleichgestellt.

AS 2011 3

1 SR

531

2 SR

734.7

531.35

Wirtschaftliche Landesversorgung 2

531.35


Art. 4

Zusammenarbeit mit dem Bevölkerungsschutz Der Bereich Energie und der VSE arbeiten im Falle einer schweren Strommangellage infolge von Marktstörungen mit dem Bevölkerungsschutz zusammen. Sie bereiten die dafür notwendigen Massnahmen vor.


Art. 5

Entschädigungen 1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung3 legt die Entschädigung des VSE fest.

2

Die notwendigen Kosten der einzelnen Unternehmen zur Vorbereitung und zum Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten als anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG.

3

Für die Aufsicht über die Kosten nach Absatz 2 ist die Eidgenössische Elektrizitätskommission zuständig.


Art. 6

Vollzug Die oder der Delegierte und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung sind mit dem Vollzug der Massnahmen und der Aufsicht betraut.


Art. 7

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 17. Februar 19934 über die Vollzugsorganisation der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereiche der Elektrizitätswirtschaft wird aufgehoben.


Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Januar 2011 in Kraft.

3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

4 [AS

1993 857, 2003 2167 Anhang Ziff. 2]