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531.35

Verordnung
über die Organisation zur Sicherstellung
der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich
der Elektrizitätswirtschaft

(VOEW)

vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Juni 2017)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161
und auf Artikel 15 Absatz 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG),

verordnet:

1 SR 531

2 SR 734.7

Art. 1 Aufgaben des VSE

1 Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) trifft für den Fall einer schweren Mangellage in den Bereichen Produktion, Beschaffung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Elektrizität die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen.

2 Er berücksichtigt dabei die regionalen und technischen Gegebenheiten, insbesondere die Stellung der nationalen Netzgesellschaft und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom).

3 Er koordiniert die Aufgaben seiner Mitglieder.

4 Bildet der VSE zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität eine besondere Organisation, so können sich Nichtmitglieder des VSE dieser Organisa­tion freiwillig unterstellen.

Art. 2 Aufgabe des Fachbereichs Energie

1 Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen.

2 Er überwacht die Vorbereitungsarbeiten des VSE und erteilt ihm Weisungen.

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Fachbereich Energie und der VSE arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem Bundesamt für Energie, der ElCom, der nationalen Netzgesellschaft, der Armee, dem Bevölkerungsschutz und den Kantonen zusammen.

Art. 4 Entschädigung

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt die Entschädigung des VSE fest.

2 Die Kosten der einzelnen Unternehmen zur Vorbereitung und zum Vollzug von Massnahmen nach Artikel 1 gelten im Sinne von Artikel 15 StromVG als anrechenbare Netzkosten.

3 Für die Aufsicht über die Kosten nach Absatz 2 ist die ElCom zuständig.