01.09.2023 - * / In Kraft
01.01.2021 - 31.08.2023
01.01.2018 - 31.12.2020
01.01.2014 - 31.12.2017
01.01.2013 - 31.12.2013
01.01.2012 - 31.12.2012
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01.01.2007 - 31.12.2008
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1

Verordnung

über die Kennzeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) vom 8. November 2006 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und 177 Absatz 1
des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981, verordnet:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1

Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung mit den Begriffen «Berg» und «Alp» von pflanzlichen und tierischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von pflanzlichen und tierischen verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen.

2

Sie gilt ausschliesslich für in der Schweiz produzierte Erzeugnisse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.


Art. 2

Kennzeichnung mit «Berg» oder «Alp» 1

Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen nach Artikel 1 Absatz 1 sowie in Geschäftspapieren oder Werbung im Zusammenhang mit diesen Erzeugnissen dürfen die folgenden Begriffe und davon abgeleitete Bezeichnungen nur verwendet werden, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind:

Deutsch

Französisch

Italienisch

Romanisch

a. Berg

montagne

montagna

muntogna

b. Alp

alpage

alpe

alp

2

Nicht den Anforderungen dieser Verordnung untersteht die Kennzeichnung mit dem Begriff «Alpen», wenn dieser sich offensichtlich auf die Alpen als geografisches Gebiet bezieht.

AS 2006 4833 1 SR

910.1

910.19

Landwirtschaft

2

910.19


Art. 3

Zertifizierung 1 Die Kennzeichnung «Berg» oder «Alp» darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen zertifiziert wurde.

2

Nicht zertifizierungspflichtig sind Sömmerungsbetriebe und Betriebe, die Direktverkauf von betriebseigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und auf dem Betrieb verarbeiteten betriebseigenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreiben.


Art. 4

Verwendung der Kennzeichnung «Berg» 1

Die Kennzeichnung «Berg» darf verwendet werden für: a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Sömmerungsgebiet oder in einer Bergzone nach der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19982 erzeugt werden; b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und im Sömmerungsgebiet oder einer ganz oder teilweise in einer Bergzone oder dem Sömmerungsgebiet gelegenen Gemeinde verarbeitet werden.

1bis

Die Kennzeichnung «Berg» darf auch verwendet werden für: a. Milch: wenn die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt;

b. Käse: wenn die Reifung ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt.3 2

Bei verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 Buchstabe a hergestellt und in einem anderen Gebiet als nach Absatz 1 Buchstabe b verarbeitet werden, kann für Rohstoffe die Kennzeichnung «Berg» verwendet werden, wenn diese Rohstoffe die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

3

Absatz 2 gilt nicht für gereiften Käse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.


Art. 5

Futtermittel Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Berg» müssen mindestens 70 Prozent der Futterration für Wiederkäuer, bezogen auf die Trockensubstanz, aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen.


Art. 6

4 Zutaten 1 Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Berg» müssen die landwirtschaftlichen Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen.

2 SR

912.1

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

Berg- und Alp-Verordnung 3

910.19

2

Landwirtschaftliche Zutaten, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone verfügbar sind.

3

Sie müssen im Verzeichnis der Zutaten entsprechend gekennzeichnet werden. Ihr Anteil darf nicht mehr als 10 Prozent der landwirtschaftlichen Zutaten, bezogen auf das Gewicht zum Zeitpunkt der Verarbeitung, betragen. Zucker und Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs werden nicht eingerechnet.

4

In einem Erzeugnis mit der Kennzeichnung «Berg» darf eine Zutat aus dem Sömmerungsgebiet oder einer Bergzone nicht zusammen mit derselben, jedoch nicht aus diesen Gebieten stammenden Zutat enthalten sein.


Art. 7

Besondere Vorschriften für die Fleischproduktion 1

Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Berg» müssen die Schlachttiere mindestens zwei Drittel ihres Lebens im Sömmerungsgebiet oder in einer Bergzone verbracht haben.

2

Die Tiere dürfen ausserhalb des Sömmerungsgebiets oder einer Bergzone geschlachtet werden, wenn die Schlachtung innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Verlassen des Sömmerungsgebiets oder der Bergzone erfolgt.


Art. 8

Verwendung der Kennzeichnung «Alp» 1

Die Kennzeichnung «Alp» (z.B. «Alpkäse», «Käse von der Alp») darf verwendet werden für:

a. landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Sömmerungsgebiet nach Artikel 1 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19985 erzeugt werden; b. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Buchstabe a hergestellt und im Sömmerungsgebiet verarbeitet werden.

1bis

Die Kennzeichnung «Alp» darf auch verwendet werden für: a. Milch: wenn die Verarbeitung der Rohmilch zu genussfertiger Milch ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt;

b. Käse: wenn die Reifung ausserhalb des Gebietes nach Absatz 1 erfolgt.6 2

Bei verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach Absatz 1 Buchstabe a hergestellt werden, jedoch nicht im Sömmerungsgebiet verarbeitet werden, kann für Rohstoffe die Kennzeichnung «Alp» verwendet werden, wenn diese Rohstoffe die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.

5 SR

912.1

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

Landwirtschaft

4

910.19

3

Absatz 2 gilt nicht für gereiften Käse im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung.


Art. 9


7

Besondere Vorschriften für Alpprodukte 1

Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Alp» müssen die landwirtschaftlichen Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet stammen.

2

Landwirtschaftliche Zutaten, die nicht aus dem Sömmerungsgebiet stammen, dürfen verwendet werden, wenn der Betrieb gegenüber der Zertifizierungsstelle nachweisen kann, dass keine entsprechenden Zutaten aus dem Sömmerungsgebiet verfügbar sind.

Artikel 6 Absätze 3 und 4 gilt sinngemäss.

3

Bei Erzeugnissen mit der Kennzeichnung «Alp» müssen die Anforderungen nach Artikel 17 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 14. November 20078 eingehalten werden.

4

Schlachttiere müssen im Kalenderjahr ihrer Schlachtung während der ortsüblichen Dauer gesömmert worden sein.

5

Die Schlachtung der Tiere kann ausserhalb des Sömmerungsgebiets erfolgen.


Art. 10

Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle 1

Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist in Betrieben, welche die Kennzeichnungen «Berg» oder «Alp» für Endprodukte verwenden (Verwender), mindestens einmal alle zwei Jahre durch eine vom Verwender beauftragte Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragte Inspektionsstelle zu kontrollieren.

2

Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist bei einer repräsentativen Auswahl der Betriebe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, die Erzeugnisse nach Artikel 1 direkt oder indirekt an die Verwender liefern, zu kontrollieren.9 3 Die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 sind, soweit möglich, auf bestehende privatrechtliche und öffentlichrechtliche Kontrollen abzustimmen.

4

Die Zertifizierungsstelle meldet Unregelmässigkeiten den zuständigen Kantonsbehörden und dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt).


Art. 11

Pflichten der Verwender Die Verwender müssen: a. eine Buchhaltung führen; b.10 eine Liste der Betriebe führen, die dieser Verordnung unterstehende Erzeugnisse liefern;

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

8 SR

910.133

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

Berg- und Alp-Verordnung 5

910.19

c.11 die Kosten sämtlicher Kontrollen tragen, die im Rahmen der Zertifizierung durchgeführt werden;

d. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Warenpartien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen, die nicht nach dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind; e. der Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu sämtlichen Wirtschaftsräumen sowie Einsicht in die erforderlichen Belege gewähren und alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.


Art. 12

Zertifizierungsstellen 1 Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199612 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung: a. in der Schweiz akkreditiert sein; b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder

c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.

2

Die Zertifizierungsstellen müssen in Zusammenarbeit mit dem Verwender ein Konzept für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 10 Absatz 2 erstellen.13

Art. 13

Vollzug 1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.

2

Sie melden dem Bundesamt und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregelmässigkeiten.

3

Das Bundesamt beaufsichtigt die Zertifizierungsstellen, soweit die Aufsicht nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Es kann Weisungen erlassen.


Art. 14


Änderung bisherigen Rechts Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199814 wird wie folgt geändert: Art. 29
Aufgehoben
11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

12 SR

946.512

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5835).

14 SR

910.91

Landwirtschaft

6

910.19


Art. 15

Übergangsbestimmungen 1 Erzeugnisse mit Kennzeichnungen, die am 1. Januar 2007 schon verwendet wurden, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2008 hergestellt und abgegeben werden.

2

Am 31. Dezember 2008 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.


Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.