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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über das militärische Kontrollwesen (VmK) vom 10. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2, 146 Absatz 4, 147 Absatz 4, 148h
und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951 (MG), sowie Artikel 13 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 20022 (AO), Artikel 235 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19273 (MStG) und Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz (DSG), verordnet: 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt das Kontrollwesen in der Armee und der Militärverwaltung.

2

Das Kontrollwesen dient: a. der Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung; b. der Kontrolle der Erfüllung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht; c. der Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee;

d. dem Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Wehrpflichtigen, die weiblichen Angehörigen der Armee, die Personen, die sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen sowie die beteiligten Behörden der Kantone und des Bundes.

2

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für: a. die Wehrpflichtigen, die zum Zivildienst zugelassen werden (Zivildienstpflichtige);

AS 2004 5299 1 SR

510.10

2 SR

513.1

3 SR

321.0

4 SR

235.1

511.22

Wehrpflicht

2

511.22

b. die Angehörigen des Rotkreuzdienstes; c. die Angehörigen der Stäbe des Bundesrates.

3

In dieser Verordnung verwendete Personenbezeichnungen gelten jeweils sowohl für weibliche als auch für männliche Personen.

2. Kapitel: Zuständigkeiten für Kontrollaufgaben

Art. 3

Kantone 1 Die Kreiskommandanten sind verantwortlich für: a. die Beschaffung der Daten über die männlichen Schweizer Bürger am Ende des Jahres, in dem diese das 17. Altersjahr vollenden; b. die Führung der Kontrolldaten der Stellungspflichtigen und die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens eines Stellungspflichtigen zur Rekrutierung;

c. die Führung der Kontrolldaten der Wehrpflichtigen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist.

2

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Stellungspflichtigen beziehungsweise des Wehrpflichtigen. 3

Die Truppenkörper und Formationen der Armee sind jeweils einem Kanton zur Wahrnehmung der besonderen kantonalen Aufgaben zugewiesen. Die zuständigen kantonalen Behörden: a. sorgen für die Zusammenarbeit mit den Kommandos der Territorialregionen; b. werden bei Kommandobesetzungen konsultiert; c. haben das Recht, die Ausbildungsdienste zu besuchen.


Art. 4

5 Korpskontrollführer Die eidgenössische Verwaltungseinheit, der nach der Armeeorganisation eine Formation oder ein Stab Bundesrat zur Kontrollführung zugewiesen ist: a. führt die Korpskontrolle; b. ist zuständig für die Neueinteilung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren innerhalb dergleichen Truppengattung, des gleichen Dienstzweiges oder der Reserve;

c. kann Aufgaben der Kontrollführung für Betriebsdetachemente an diejenigen eidgenössischen Stellen abtreten, denen die Betriebsdetachemente zur Dienstleistung zugewiesen oder unterstellt sind.

5

Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Militärisches Kontrollwesen 3

511.22


Art. 5

Kommandanten Die Kommandanten kontrollieren in jedem Dienst ihrer Formation, ob die Daten, die ihnen vom Korpskontrollführer zugestellt werden, mit den Daten der Eingerückten übereinstimmen; Unstimmigkeiten melden sie dem Korpskontrollführer zur Bereinigung.


Art. 6

Verwaltende Stelle

1

Der Führungsstab der Armee ist zuständig für: a. die Einteilung der Rekruten in eine Formation; b. die Versetzung von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden und von Unteroffizieren zu einer Truppengattung, zu einem Dienstzweig oder in eine andere Funktion; sie benötigt die Zustimmung der beteiligten Korpskontrollführer; c. die Einteilung und die Versetzung von höheren Unteroffizieren, die in Stäben eingeteilt sind, sowie von Offizieren und Fachoffizieren;

d. die Nachforschung über den Grund des Nichteinrückens bei allen nicht in Militärdienste eingerückten Angehörigen der Armee; e. die nicht in Formationen eingeteilten Angehörigen der Armee nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 20036 über die Organisation der Armee (VOA); f.

die temporäre Gradübertragung im In- und Ausland; g. die Wiederaufnahme in militärische Kontrollen.

2

Für Angehörige des Rotkreuzdienstes erfüllt die Geschäftsstelle Rotkreuzdienst und für Angehörige der Feldpost die Feldpostdirektion die Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a-d.7 3. Kapitel: Dienstbüchlein

Art. 7

Zweck 1 Das Dienstbüchlein enthält die für den Inhaber wichtigsten Daten über die Erfüllung der Wehrpflicht und der Militärdienstpflicht.

2

Es darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt und verwendet werden; die Einsichtnahme und die Datenbekanntgabe ist ebenfalls nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.

6 SR

513.11

7

Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

Wehrpflicht

4

511.22


Art. 8

Beweiskraft der Eintragungen 1

Eintragungen ins Dienstbüchlein über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.

2

Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.


Art. 9

Beschaffung und Abgabe 1

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) beschafft das Dienstbüchlein und gibt es unentgeltlich ab.

2

Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person, in einer der vier Landessprachen wie folgt abgegeben: a. den Wehrpflichtigen, die in der Schweiz wohnen: vor der Rekrutierung; b. anderen Personen: wenn feststeht, dass sie militärdienstpflichtig sind.

3

Für die Ausstellung und Abgabe des Dienstbüchleins sind die kantonalen Militärbehörden verantwortlich, für die Ausstellung und Abgabe an Auslandschweizer der Führungsstab der Armee.


Art. 10

Aufbewahrung 1 Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht oder aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.

2

Das Dienstbüchlein von ins Ausland beurlaubten Meldepflichtigen wird beim Kreiskommandanten hinterlegt, der den Auslandurlaub erteilt hat.

3

Ist der Aufenthaltsort des Inhabers unbekannt, so bewahrt die für den letzten Wohnort zuständige kantonale Militärbehörde das Dienstbüchlein bis zum Ende des Jahres auf, in dem er nach Jahrgang aus der Wehr- oder Militärdienstpflicht entlassen worden wäre.

4

Sind bei Verstorbenen keine Angehörigen bekannt, so wird das Dienstbüchlein von dem für den letzten Wohnort zuständigen Kreiskommandanten während eines Jahres vom Todestag an gerechnet aufbewahrt und anschliessend vernichtet.


Art. 11

Verlust und Duplikat

1

Geht das Dienstbüchlein verloren, so muss der Verlust nach dessen Feststellung der kantonalen Militärbehörde zur Ausstellung eines Duplikates gemeldet werden.

2

Für das Ausstellen des Duplikates kann sie eine vom Aufwand abhängige Gebühr von höchstens 300 Franken erheben.

Militärisches Kontrollwesen 5

511.22

4. Kapitel: Meldepflicht der Wehr- und Militärdienstpflichtigen

Art. 12

Meldepflichtige Wehrpflichtige und Personen, die sich freiwillig zum Militärdienst melden, sind von der Abgabe des Dienstbüchleins an bis zur Entlassung aus der Wehrpflicht oder der Militärdienstpflicht meldepflichtig.


Art. 13

Wohnsitz und Wohnadresse 1

Der Wohnsitz ist der Ort, an dem die Ausweisschriften hinterlegt sind oder zuletzt hinterlegt waren. Die Wohnadresse ist die Adresse des gewöhnlichen Aufenthaltes.

2

Wer einen neuen Wohnsitz oder eine neue Wohnadresse im Inland begründet, hat diese dem zuständigen Kreiskommandanten zu melden.

3

Ins Ausland beurlaubte Meldepflichtige haben dem zuletzt zuständigen Kreiskommandanten einen Zustellungsempfänger im Inland zu melden.


Art. 14

Meldefristen Die Meldepflichtigen müssen meldepflichtigen Ereignisse innert 14 Tagen an den
zuständigen Kreiskommandanten melden.


Art. 15

Nachforschungen 1 Der Kreiskommandant des letzten bekannten Wohnsitzes forscht nach dem Aufenthalt von Meldepflichtigen, deren aktueller Wohnsitz und Wohnadresse unbekannt sind.

2

Kann der Aufenthaltsort nicht innert zweier Monate ermittelt werden, werden die Meldepflichtigen im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) zur Aufenthaltsnachforschung ausgeschrieben.8 3 Besteht der dringende Verdacht, dass der Nichtantritt eines Auslandurlaubes rechtswidrig nicht gemeldet wurde, so darf die Frist von zwei Monaten für die Ausschreibung im RIPOL unterschritten werden.9 4 Die Ausschreibung wird erst widerrufen, wenn die Meldepflichtigen wieder ordnungsgemäss militärisch angemeldet sind.

8

Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

9

Fassung gemäss Ziff. I 15 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Wehrpflicht

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5. Kapitel: Auslandurlaub

Art. 16

10 Status 1 Meldepflichtige, die als Auslandschweizer oder Auslandschweizerinnen mit rechtswirksamem Auslandurlaub gelten wollen, müssen sich einen Auslandurlaub bewilligen lassen. 2 Für ins Ausland abkommandiertes Personal gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Amtes wegen.


Art. 17

Gesuch 1 Das Gesuch um Auslandurlaub ist zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum schriftlich beim Kreiskommandanten einzureichen.11 2

Meldepflichtige, die erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes beschliessen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben, reichen ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub über die zuständige schweizerische Vertretung ein.


Art. 18

Voraussetzungen für die Bewilligung 1

Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder der Einreichung des nachträglichen Gesuchs nach Artikel 17 Absatz 2 aus der Wehrpflicht, der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.

2

Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Dienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Dienst geleistet haben.

3

Keinen Auslandurlaub erhalten Meldepflichtige: a. gegen die eine militärgerichtliche Untersuchung im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Militärdienstpflicht angeordnet ist oder die eine unbedingte Strafe, die gestützt auf das Militärstrafgesetz ausgesprochen wurde, noch nicht verbüsst haben; b. die als Grenzgänger den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und den Arbeitsort in der Schweiz haben; sie melden sich bei der für den Arbeitsort zuständigen kantonalen Militärbehörde an;

10 Fassung gemäss Beilage Ziff. 4 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

11 Fassung gemäss Beilage Ziff. 4 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Militärisches Kontrollwesen 7

511.22

c.12 die sich für weniger als zwölf Monate ununterbrochen ins Ausland begeben wollen;

d.13 die sich zivilrechtlich bei der Gemeinde nicht ins Ausland abmelden wollen.


Art. 19

Zuständigkeit und Verfahren Der Kreiskommandant entscheidet über die Bewilligung des Auslandurlaubes und eröffnet den Entscheid dem Gesuchsteller schriftlich.


Art. 20

Wirkung 1 Die Bewilligung für einen Auslandurlaub ist rechtswirksam vom Datum der Ausreise aus der Schweiz an für die Zeit des Aufenthaltes im Ausland.

2

Erfolgt die Ausreise und die zivilrechtliche Abmeldung nicht innerhalb eines Monats nach dem bewilligten Ausreisedatum, so fällt die Bewilligung des Auslandurlaubes dahin. Der Gesuchsteller muss dies dem Kreiskommandanten melden.


Art. 21

Meldepflicht bei Aufenthalt in der Schweiz Wer sich rechtmässig mehr als zwölf Monate im Ausland aufhielt und für weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten will, muss diesen Aufenthalt nicht beim Kreiskommandanten melden.

bis 14 Arbeitsort im Ausland 1

Einen Auslandurlaub können auch Meldepflichtige erhalten, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324a und 324b des Obligationenrechts15 mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.

2

Die Artikel 17-21 ausgenommen Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d sind sinngemäss anwendbar.

12 Eingefügt durch Beilage Ziff. 4 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

13 Eingefügt durch Beilage Ziff. 4 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

14 Eingefügt durch Beilage Ziff. 4 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

15 SR

220

Wehrpflicht

8

511.22


6. Kapitel: Bestandesbewirtschaftung16 17 Art. 22-3318

19


Art. 34

Zweck 1 Die Planung des Personalbestandes der Armee bezweckt, die Entwicklung bezüglich der Deckung des Sollbestandes und der Bereitschaftsreserve der Truppenkörper und Formationen zu erkennen und die Entscheidgrundlagen für die Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen.

2

Die Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee bezweckt: a. den Sollbestand und die Bereitschaftsreserve aller Truppenkörper und Formationen möglichst optimal zu decken;

b. Mutationen im Personalbestand zu erfassen und mit entsprechenden Massnahmen beim Nachwuchsbedarf oder durch Neueinteilungen und Versetzungen auszugleichen (Bestandesausgleich);

c. die im Zivilleben und in der Armee erworbenen Kenntnisse der Angehörigen der Armee optimal nutzbar zu machen.


Art. 35


20

Kern- und Referenzdaten der Armee 1

Der Führungsstab der Armee führt für die Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee die Datensammlung Kern- und Referenzdaten der Armee (KERDA); er ist Inhaber von KERDA.

2

In KERDA werden die folgenden anonymen Grunddaten geführt und bearbeitet: a. Daten über die Truppengattungen und Dienstzweige; b. Daten über die Truppenkörper und Formationen, insbesondere: 1. Formationsdaten mit Gliederungen, Texten und Nummern, Funktionen, Graden, Sollbeständen, 16 Fassung gemäss Anhang 36 Ziff. 5 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

17 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 5 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

18 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 5 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

19 Aufgehoben durch Anhang 36 Ziff. 5 der V vom 16. Dez. 2009 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.911).

20 Fassung gemäss Beilage Ziff. 4 der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4291 5887).

Militärisches Kontrollwesen 9

511.22

2. Einheitsdaten mit Sprachcode, Angabe der verwaltenden und kontrollführenden Stellen sowie der für die besonderen Aufgaben zuständigen Kantone,

3. einheitsbezogene Daten mit Angabe von Dienstleistungs- und Sprachcodes sowie die Strukturen;

c. Verbindungen zwischen den Truppengattungs-, Dienstzweig-, Formationsund Einheitsdaten;

d. weitere Daten über Verwaltungs- und Kommandostellen, Einrichtungen sowie Material.

3

Die anonymen Grunddaten von KERDA bilden die Grundlage für die Kontrollführung im PISA.


Art. 36

Zuständigkeiten 1 Der Chef der Armee überwacht die Planung und Bewirtschaftung des Personalbestandes der Armee und regelt die Bewirtschaftungsmassnahmen.

2

Der Führungsstab der Armee plant und bewirtschaftet den Personalbestand der Armee.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 37

Verhältnis zum Militärstrafgesetz und zum Strafgesetzbuch Erfüllt eine strafbare Handlung gegen diese Verordnung oder ihre Ausführungsbestimmungen zugleich einen Straftatbestand nach dem MStG oder dem StGB21, so wird der Fehlbare ausschliesslich nach diesen Gesetzen bestraft.


Art. 38

Strafbare Handlungen

1

Wehrpflichtige und Militärdienstpflichtige, die ihre Pflichten aus dem militärischen Kontrollwesen missachten, sind wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften disziplinarisch zu bestrafen.

2

Wer einer Aufforderung oder Vorladung einer zuständigen Behörde, die in Durchführung dieser Verordnung oder ihrer Ausführungsbestimmungen unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen ist, unentschuldigt nicht Folge leistet oder sich gegenüber diesen Stellen ungebührlich benimmt, wird mit einer Disziplinarbusse oder mit Arrest bis zu zehn Tagen bestraft.

21 SR

311.0

Wehrpflicht

10

511.22


Art. 39

Zuständigkeit Die Disziplinarstrafgewalt für strafbare Handlungen nach Artikel 38 steht zu: a. den von den Kantonen bezeichneten Verwaltungseinheiten der kantonalen Militärbehörden;

b. den Verwaltungseinheiten des VBS, die mit dem Vollzug dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen betraut sind; c.22 der Geschäftsstelle Rotkreuzdienst für Angehörige des Rotkreuzdienstes; d. der Feldpostdirektion für Angehörige der Feldpost.


Art. 40

Gebühren und Kosten

Strafverfügungen, Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest und Beschwerdeentscheide sind gebühren- und kostenfrei. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafprozesses vom 23. März 197923 bei der Disziplinargerichtsbeschwerde.


Art. 41

Vollzug von Arreststrafen 1

Die Arreststrafe wird vollzogen: a. wenn die bestrafte Person in der Schweiz einen Wohnsitz hat: vom Wohnsitzkanton;

b. wenn die bestrafte Person in der Schweiz keinen Wohnsitz hat: vom Heimatkanton, dessen Bürgerrecht von der bestraften Person oder deren Vorfahren zuletzt erworben wurde.

2

Für Art und Form des Vollzuges gelten die Bestimmungen des MStG sinngemäss.

3

Die Kosten des Vollzugs werden von den Kantonen getragen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42

Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung.


Art. 43

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 7. Dezember 199824 über das militärische Kontrollwesen wird aufgehoben.

22 Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6751).

23 SR

322.1

24 [AS

1999 941 2903 Art. 121 Ziff. 1, 2001 190 Ziff. I Art. 121 Ziff. 1]

Militärisches Kontrollwesen 11

511.22


Art. 44


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. April 200225 über die Rekrutierung (VREK) wird wie folgt geändert: Art. 6
Abs. 2 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.
Art. 9 Abs. 1bis und 3Art. 10 Abs. 4 und 5Art. 16 Abs. 4Art. 22 Abs. 2 und 4

Art. 45

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

25 SR

511.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Wehrpflicht

12

511.22

Anhang26

(Art. 22 Abs. 1)

Daten des militärischen Kontrollwesen Personalien

1. Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVVersichertennummer)

2. Geburtsdatum 3. Familienname 4. Vorname 4bis. Geschlecht 5. Ausgeübter Beruf

6. Wohnadresse 7. Wohngemeinde 8. Heimatgemeinde(n) 9. Heimatkanton(e) 10. Muttersprache 11. Änderungen der Personalien Kontrolldaten

12. Datum der An- und Abmeldung bei der zuständigen kantonalen Militärbehörde

13. Nachforschung Aufenthalt im Inland 14. Frühere Wohngemeinde(n) 15. Auslandurlaub 16. Konsularbezirk bei Erteilung des Auslandurlaubes 17. Nachforschung Aufenthalt im Ausland 18. Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) bei unbekanntem Aufenthalt

26 Bereinigt

gemäss

Beilage 2 Ziff. 2 der V vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6751) und Ziff. I 15 der V vom 15. Okt. 2008 über die Anpassungen an das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (AS 2008 4943).

Militärisches Kontrollwesen 13

511.22

Rekrutierungsdaten 19. Daten zur Ausstellung des Marschbefehls für den Orientierungstag und die Rekrutierung

20. Rekrutierungsdatum und -zentrum 21. Tauglichkeit, mit Datum und Angabe der Marsch-, Trag- und Hebefähigkeit 22. Bestandener Sehtest 23. Kaderpotential Stufe I 24. Truppengattung, Dienstzweig oder Dienst sowie Funktion 25. Verwaltende Stelle 26. Zeitpunkt der Rekrutenschule und Zuteilung in eine Rekrutenschule 27. Anzahl geleistete Rekrutierungstage 28. Tauglichkeit für den Zivilschutz, mit Datum und Angabe der Grundfunktion im Zivilschutz

29. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199527, mit Datum Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung 30. Zugehörigkeit zu einer Truppengattung, einem Dienst oder einem Dienstzweig sowie zum Generalstab, mit Datum

31. Einteilungsformation mit Datum der Einteilung und zuständigem Kanton 32. Zugseinteilung in der Formation mit Angabe allfälliger Mobilmachungsdetachemente

33. Grad oder Offiziersfunktion mit Datum der Beförderung 34. Funktion mit Datum der Übernahme 35. Neueinteilung und Versetzung, mit Datum 36. Besondere militärische Ausbildung 37. Besondere Ausrüstung, mit Angabe allfälliger Nummer der Gegenstände 38. Militärische Fach- oder Fähigkeitsausweise, mit Jahr des Erwerbs oder der Erneuerung

39. Erstmalige Verleihung einer Auszeichnung 40. Kaderpotential Stufen II-IV und Z 41. Eignungsprüfung und Personensicherheitsprüfung mit Datum der Prüfung 42. Daten zur Ausstellung des militärischen Führerausweises sowie Ausschluss vom Erwerb oder Besitz eines militärischen Führerausweises 27 SR

824.0

Wehrpflicht

14

511.22

43. Besondere Bezeichnung der Angehörigen der Armee, die Einsätze im Friedensförderungsdienst leisten

44. Zugehörigkeit zu den nicht in Formationen Eingeteilten nach Artikel 3 VOA 45. Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht 46. Aufgebot vor eine sanitarische Untersuchungskommission 47. Verfügungen Sanitarischer Untersuchungskommissionen über die Tauglichkeit nach der Rekrutierung

48. Einreichung eines Gesuchs um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst oder zum Zivildienst, mit Datum des Eingangs des Gesuches bei der Entscheidstelle 49. Prüfung eines Ausschlusses von der Militärdienstleistung oder einer Enthebung vom Kommando oder von der Funktion (Ausschluss pendent)

50. Daten für die Vorbereitung der Entlassung aus der Militärdienstpflicht 51. Entlassung aus der Militärdienstpflicht 52. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht 53. Tod Dienstleistungen 54. Daten für die Ausstellung des Marschbefehls (militärisches Aufgebotstableau)

55. Verschiebung und Dispensation von Dienstleistungen mit Angabe des Grundes und des Jahres der Verschiebung oder der Dispensation

56. Nichteinrücken in Dienstleistungen, Entlassung am Einrückungstag oder vorzeitige Entlassung, mit Angabe des Grundes 57. Nicht bestandener Ausbildungsdienst mit Angabe der Art des Dienstes und des Grundes des Nichtbestehens 58. Dienstleistungen im Einzelnen, mit Angaben über: Datum, Schule, Lehrgang, Kurs oder Übung sowie Art des Dienstes, Anzahl der geleisteten und der anrechenbaren Tage sowie Grund für die nicht anrechenbaren Tage, Nachholung, Vorausleistung oder freiwillige Dienstleistung

59. Vorschlag für die Ausbildung zu einem höheren Grad oder für eine neue Funktion, mit Angaben über Art, Herkunft und Datum des Vorschlags, Zeitpunkt der Weiterausbildung, vorgesehene Schule oder Lehrgang sowie Funktion und Einteilung im höheren Grad 60. Gesamtnote der Qualifikationen von Angehörigen der Armee mit Mannschaftsgraden sowie von Unteroffizieren und Offizieren

61. Anzahl der Diensttage, die der Militärdienstpflichtige bereits geleistet hat und noch leisten muss

Militärisches Kontrollwesen 15

511.22

Status nach Militärgesetz 62. Befreiung von der Militärdienstpflicht nach den Artikeln 4, 18, 19 und 49 MG; bei Artikel 18 MG mit Angabe der Nummer des Antragstellers 63. Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern nach Artikel 5 MG 64. Zuteilung und Zuweisung von Personen an die Armee nach Artikel 6 MG 65. Befreiung von der Rekrutierung nach Artikel 8 MG 66. Verlängerung der Militärdienstpflicht nach Artikel 13 MG 67. Zulassung zum waffenlosen Militärdienst nach Artikel 16 MG 68. Befreiung vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst nach Artikel 17 MG

69. Ausschluss von der Militärdienstleistung nach den Artikeln 21-24 MG 70. Enthebung vom Kommando oder von der Funktion nach Artikel 24 MG 71. Freistellung vom Militärdienst nach Artikel 61 MG 72. Dispensation vom Assistenz- und Aktivdienst nach Artikel 145 MG, mit Angabe des Datums der Anordnung, der Nummer des Antragstellers und der unentbehrlichen Tätigkeit 73. Zulassung zum Zivildienst nach Artikel 10 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199528

74. Aufhebung einer Zuweisung zu den nicht eingeteilten Doppelbürgern oder einer Befreiung von der Militärdienstpflicht 75. Wiederzulassung zur Militärdienstpflicht 76. Datum der Statusbegründung oder -änderung Wehrpflichtersatz 77. Daten der Behörden für die Wehrpflichtersatzabgabe für Ersatzpflichtige Strafen, Nebenstrafen und strafrechtliche Massnahmen 78. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Artikel 38, mit Art der Disziplinarstrafe und Strafmass

79. Militärgerichtliche Handlungen (Beweisaufnahmen, Voruntersuchungen) 80. Rechtskräftige Verurteilungen zu Freiheitsstrafen, Geldstrafen und gemeinnütziger Arbeit wegen Verbrechen oder Vergehen sowie freiheitsentziehende Massnahmen, mit verletztem Gesetz, Art der Strafe, Strafmass, Art des Vollzuges und Vollzugskanton

28 SR

824.0

Wehrpflicht

16

511.22

81. Ausschluss aus der Armee gestützt auf das Militärstrafgesetz 82. Degradation 83. Antritt des Strafvollzuges und Entlassung aus dem Strafvollzug 84. Datum des Urteils Mit Einwilligung erhobene Daten 85. Besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung) 86. Telefon- und Telefaxnummern 87. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post 88. Postzustelladresse (bei Bedarf) 89. Daten der Karriere- und Nachfolgeplanung 90. Freiwillige Verlängerung der Militärdienstpflicht Geschäftskontrolle 91. Geschäftskontrolle, mit Datum der einzelnen Geschäftsvorfälle