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Fedlex DEFRITRMEN
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941.311

Verordnung
über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen
und Edelmetallwaren

(Edelmetallkontrollverordnung, EMKV)1

vom 8. Mai 1934 (Stand am 1. September 2021)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 59 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19332 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (im folgenden Gesetz genannt),

beschliesst:

Erster Abschnitt: Behördenorganisation

Art. 1

Der Bundesrat ist Oberbehörde in allen Angelegenheiten betreffend die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren. Ihm liegt insbesondere ob:

a.
Ernennung der Beamten des Eidgenössischen Zentralamtes für Edelmetallkontrolle (im folgenden Zentralamt genannt) gemäss Artikel 4 der Beamtenordnung I vom 24. Oktober 19303;
b.
Genehmigung der Berichte des Eidgenössischen Finanz­depar­te­­mentes4;
c.
Erteilung von Weisungen an das Eidgenössische Finanzdeparte­ment, soweit dieses nach dem Gesetz nicht selbständig zu verfü­gen hat;
d.
...5
e.
...6

3 [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

4 Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

5 Bst. d betraf die heute aufgehobenen Abs. 1 und 2 von Art. 54 des Gesetzes.

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 2

Das Eidgenössische Finanzdepartement besorgt die unmittelbare Lei­tung der Geschäfte. Ihm liegen insbesondere ob:

a.
Begutachtung und Antragstellung zuhanden des Bundesrates so­wie Vollzug der bundesrätlichen Beschlüsse;
b.
Überwachung der Amtsführung des Zentralamtes;
c.
Berichterstattung an den Bundesrat;
d.
Beschlussfassung über die Errichtung eidgenössischer Kon­trollämter und Bestimmung der Beitragsleistung der beteiligten Wirt­schaftskreise an die Kosten ihrer Errichtung und ihres Betriebes (Art. 6);
e.
Genehmigung der Errichtung von Kontrollämtern durch Kan­tone, Gemeinden oder Verbände (Art. 7);
f.
Beschlussfassung über die Aufhebung kantonaler und eidge­nös­sischer Kontrollämter (Art. 9);
g.
Entgegennahme der Berichte des Zentralamtes und Erteilung der erforderlichen Weisungen an dieses (Art. 4 Bst. a);
h.
Genehmigung der Abrechnungen über die in die Bundeskasse fallenden Gebühren (Art. 4 Bst. n);
i.
Wahl der Beamten des Zentralamtes gemäss Artikel 4 der Beam­tenordnung I vom 24. Oktober 19307.

7 [BS 1 610; AS 1948 367, 1949 I 133 832, II 1730. AS 1952 659 Art. 76 Abs. 2]. Siehe heute: das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

Art. 3

Das Zentralamt ist der Oberzolldirektion angegliedert. ...8

8 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 4

Das Zentralamt besorgt alle Geschäfte, welche die Überwachung des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren mit sich bringt.
Ins­besondere obliegen ihm:9

a.
Antragstellung und Berichterstattung an das Eidgenössische Fi­nanzdepartement sowie Ausführung der Weisungen des Depar­te­mentes;
b.10
Überwachung der Geschäftsführung der Kontrollämter und der beeidigten Handelsprüfer (Art. 18, 19, 33 und 34); Genehmigung der Voranschläge und Jahresrechnungen der Kontrollämter (Art. 19 Abs. 3);
c.11
Registrierung der Verantwortlichkeitsmarken (Art. 69-75);
d.12
Überwachung der amtlichen Prüfung und Punzierung der Edel­metallwaren und der Mehrmetallwaren (Art. 81-123);
e.13
Anordnung und Überwachung der Diplomprüfung für be­eidigte Edelmetallprüfer sowie Ausstellung und Entzug der Diplo­me (Art. 22 und 25);
f.
Ausstellung und Entzug der Berufsausübungsbewilligungen für Handelsprüfer (Art. 29 und 34);
g.14
Erteilung und Entzug der Schmelzbewilligungen (Art. 165, 166a und 166b);
h.
Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzpro­dukten (Art. 173-178);
i.15
Registrierung und Aufbewahrung der durch die Kontrollämter, die beeidigten Handelsprüfer und die Inhaber der Schmelz­bewilligung eingesandten Dokumente und des übrigen Schriftverkehrs;
k.16
Beschaffung der neuen und Vernichtung der unbrauchbar gewor­­denen amtlichen Stempel17 (Art. 113 und 114);
l.18
Überwachung des Inlandmarktes (Art. 15 Abs. 2);
m.19 Entscheid von Beschwerden gegen Verfügungen von Kontroll­ämtern und Handelsprüfern;
n.20
Rechnungsführung über die in die Bundeskasse fallenden Gebüh­­ren.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

17 Die Ausdrücke «Punze» und «Stempel» bedeuten dasselbe.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 521

21 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 6

1 Eidgenössische Kontrollämter sind zu errichten, wenn es die wirt­schaftlichen Interessen des Landes erfordern, insbesondere da, wo die Errichtung eines kantonalen Kontrollamtes nicht zustandekommt. Ein eidgenössisches Kontrollamt kann für das Gebiet mehrerer Kantone errichtet werden oder es können in seinen Wirkungskreis Teile ver­schiedener Kantone einbezogen werden. Die Errichtung geschieht durch Beschluss des Eidgenössischen Finanzdepartements.

2 Vor der Errichtung ist die Meinungsäusserung der betreffenden Kan­tonsregierungen sowie der beteiligten Wirtschaftsverbände einzu­ho­len, denen auch die finanziellen Anforderungen genau mitzuteilen sind, welche für den Fall der Errichtung an sie gestellt werden können. Das Departement kann für diese finanziellen Anforderungen Sicher­heiten verlangen.

3 Das Departement bestimmt die Organisation der eidgenössischen Kontrollämter. Die Beamten und beeidigter Edelmetallprüfer22 sind Beamte der Zollver­waltung und unterstehen deren Dienstvorschriften.

22 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7

1 Kantonale Kontrollämter sind solche, die durch einen Kanton oder durch die von diesem hierzu ermächtigten Gemeinden oder Wirt­schaftsverbände errichtet werden. Ermächtigt der Kanton eine Gemeinde oder einen Wirtschaftsverband zur Errichtung eines Kontroll­amtes, so hat er die Pflicht zur Überwachung der allgemeinen Geschäftsführung. Für die Überwachung der technischen Tätigkeit des Kontrollamtes und für die Erteilung technischer Weisungen betref­fend die Ausführung des Gesetzes und seiner Verordnungen ist nur das Zentralamt zuständig.

2 Vor Errichtung eines Kontrollamtes ist durch die Vermittlung der Kantonsregierung dem Eidgenössischen Finanzdepartement der Ent­wurf des Organisationsstatuts des Amtes vorzulegen. Wird das Kon­trollamt nicht durch den Kanton selbst errichtet, so ist über die Beschaffung der erforderlichen Betriebsmittel Aufschluss zu geben. Für jedes Kontrollamt bestellt der Kanton eine Aufsichtskommission. In jeder Aufsichtskommission ist ein Sitz einem Vertreter des Zentral­amtes einzuräumen.

3 Das Kontrollamt darf seinen Betrieb erst aufnehmen, wenn seine Er­richtung vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt ist.

4 Die Kosten der Errichtung und des Betriebes kantonaler Kontroll­ämter trägt der errichtende Kanton, die Gemeinde oder die Verbände. Für einen allfälligen Betriebskostenausfall haftet, wenn die Gemeinde oder die Verbände, die das Kontrollamt errichtet haben, dafür nicht aufzukommen vermögen, der Kanton.

Art. 8

1 Die Zahl und die Amtsstellung der Beamten der eidgenössischen Kontrollämter wird durch das Eidgenössische Finanzdepartement be­stimmt. Es bezeichnet insbesondere nach Antrag der Oberzoll­direk­tion den leitenden Beamten und ernennt die amtlichen beeidigten Edel­metallprüfer.

2 Bei kantonalen Kontrollämtern muss die erforderliche Anzahl von Beamten vorhanden sein, damit die Funktionen des Amtes ohne Ver­zögerung durchgeführt werden können. Das Zentralamt bestimmt die nötige Anzahl der beeidigten Edelmetallprüfer.

3 Die beeidigten Edelmetallprüfer der Kontrollämter, denen die amt­liche Prüfung und Stempelung der Edelmetallwaren und die Fein­gehaltsbestimmung der Schmelzprodukte obliegen, müssen ein eid­genössisches Diplom als beeidigten Edelmetallprüfer besitzen.

4 Die Wahl der Beamten kantonaler Kontrollämter erfolgt nach den Vorschriften der Kantone, der Gemeinden oder der Verbände. Sie be­darf der Genehmigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes.

5 Die Festsetzung der Besoldungen der Beamten der kantonalen Kon­trollämter unterliegt der Genehmigung durch das Eidgenössische Finanzdepartement, desgleichen die Vorschriften, die von den Kan­to­nen, Gemeinden oder Verbänden über die von den Organen der von ihnen errichteten Kontrollämter zu leistenden Amtskautionen aufge­stellt werden.

Art. 923

1 Die zuständige Kantonsregierung bzw. die interessierten Wirt­schafts­verbände sind von der Absicht, ein Kontrollamt aufzuheben, zu unterrichten. Handelt es sich um ein kantonales Kontrollamt, so ist eine angemessene Frist zur Liquidierung zu setzen.

2 Soll ein kantonales Kontrollamt aufgehoben werden, weil die Ein­richtungen und die Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, so ist dem Kanton bzw. den beteiligten Gemeinden oder Wirtschaftsverbänden vorher eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 14

1 Die Kontrollämter haben die ihnen obliegenden Funktionen nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften und der ihnen durch das Zen­tralamt erteilten Weisungen auszuüben.

2 Sie besorgen die amtliche Prüfung und Stempelung der Edelmetall­waren (Art. 13-17 des Gesetzes) sowie die Feingehaltsbestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten, die ihnen durch private Auf­traggeber übertragen werden (Art. 32 des Gesetzes). Schmelzun­gen auf fremde Rechnung dürfen nur gestützt auf eine besondere Er­mächtigung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vorgenom­men werden.

3 Das Zentralamt kann den Kontrollämtern im Einzelfall die Vor­nah­me von Untersuchungen und Feststellungen hinsichtlich vorge­kom­mener Gesetzesverletzungen übertragen.

4 Nimmt das Kontrollamt von sich aus ein Vergehen oder eine Ord­nungsverletzung wahr, so hat es die nötigen vorläufigen Feststellun­gen zu machen und hierauf das Zentralamt unter Einsendung der Ak­ten zu benachrichtigen. Dieses bestimmt, welche weitern Mass­nah­men zu treffen sind.

Art. 1525

1 Das Zentralamt teilt den eidgenössischen und kantonalen Kontroll­ämtern einen bestimmten örtlichen Geschäftskreis zu. Bei kantonalen Kontrollämtern soll der Geschäftskreis in der Regel nicht über das Gebiet des betreffenden Kantons hinausreichen.

2 Die Kontrollämter kontrollieren im Geschäftsdomizil von Herstel­lern, Lieferanten und Händlern ihres Kreises, ob die Waren, die dem Gesetz unterstellt sind, seinen Anforderungen entsprechen.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 16

1 Den Kontrollämtern sind zweckmässige Räumlichkeiten für Büros und Laboratorien zuzuweisen. Ebenso sind sie mit den erforderlichen Apparaten, Werkzeugen, Materialien und Fachliteratur auszustatten. Das Zentralamt erlässt hierüber die erforderlichen Weisungen.

2 Die den Kontrollämtern übergebenen amtlichen Stempel sind stets unter Verschluss aufzubewahren und es ist dafür zu sorgen, dass sie nur von den hiezu befugten Personen verwendet werden.

3 Die Dienstzeiten, während deren die Büros der Kontrollämter offen­stehen, sind im Einverständnis mit dem Zentralamt festzusetzen und öffentlich bekanntzumachen.

4 Die Arbeitszeit der Beamten kantonaler Kontrollämter wird durch Weisung des Eidgenössischen Finanzdepartementes geregelt.

Art. 17

1 Den Kontrollämtern werden vom Zentralamt die zur Stempelung der Edelmetallwaren erforderlichen amtlichen Stempel geliefert (Art. 113 und 114).

2 Für die Beschaffenheit der Stempel zur Bestätigung des Feingehalts auf Schmelzprodukten macht Artikel 30 Regel.

Art. 18

1 Das Kontrollamt führt eine Geschäftskontrolle, worin fortlaufend der Eingang der ihm zur Behandlung übergebenen Waren, die Behand­lung und die Rücksendung der Waren einzutragen ist. Jedes Geschäft wird mit einer Kontrollnummer versehen.

2 ...26

3 Über seine Einnahmen und Ausgaben hat das Kontrollamt ein Kassa­buch zu führen.

4 Die von den Kontrollämtern zu verwendenden amtlichen Register, Bücher und Formulare werden vom Zentralamt aufgestellt und den Kontrollämtern zum Selbstkostenpreis abgegeben.

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 19

1 Die Kontrollämter stellen dem Zentralamt monatlich und viertel­jährlich auf amtlichem Formular einen Auszug aus den von ihnen geführten Kontrollen und Büchern zu.

2 Das Zentralamt überprüft periodisch Einrichtungen, Kontrollen und Bücher der Kontrollämter.

3 Kantonale Kontrollämter haben vor dem 1. Dezember jedes Jahres, durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde, auf amtli­chem Formular (in drei Exemplaren) einen Voranschlag der für das kommende Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben und über die Mittelbeschaffung zur Durchführung des Betriebes ein­zureichen. Der Voranschlag ist dem Zentralamt zur Genehmigung zu unterbreiten. Aussetzungen des Zentralamtes werden der zuständigen kantonalen Behörde zur Kenntnis gebracht, welche für die Behebung der gerügten Mängel zu sorgen hat.


27 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 20

1 Als amtliche beeidigte Edelmetallprüfer dürfen bei einem Kontroll­amt nur Inhaber des eidgenössischen Diplom für Edelmetallprüfer angestellt werden.

2 Das Diplom für Edelmetallprüfer wird beim Vorhandensein der per­sönlichen Voraussetzungen nach mit Erfolg abgelegter eidgenössi­scher Diplomprüfung für Edelmetallprüfer28 durch das Zentralamt aus­ge­stellt.

28 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2129

1 Bewerber für das eidgenössische Edelmetallprüferdiplom müssen mindestens 20 Jahre alt sein und über einen guten Leumund verfügen. Der gute Leumund ist durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zu belegen.30

2 Der Bewerber muss bei einem eidgenössischen oder kantonalen Kontrollamt oder einem Handelsprüfer eine entsprechende Ausbildung durchlaufen und zudem die zentralen Kurse beim Zentralamt besucht haben.31

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement regelt die Zulassungsbedin­gungen zur Ausbildung und erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Dauer der Ausbildung und der zentralen Kurse sowie über die Prüfungsanforderungen.

4 Das Zentralamt legt den Lehrplan und die Programme der zentralen Kurse und der Prüfungen fest.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetall­kontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771).

Art. 22

1 Die eidgenössische Diplomprüfung für Edelmetallprüfer wird durch eine Kommission von drei Mitgliedern abgenommen. Diese besteht aus einem leitenden Angestellten des Zentralamtes, aus einer sachverständigen Person und einem beeidigten Edelmetallprüfer.32 Die beiden letztgenann­ten Mitglieder werden vom Bundesrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren33 ernannt.

2 Die Prüfungskommission versammelt sich auf Einladung ihres Prä­sidenten.

3 ...34

32 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetall­kontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771).

33 Heute: Amtsdauer von vier Jahren (Art. 8g Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungs-organisationsverordnung vom 25. Nov. 1998 (SR 172.010.1).

34 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 2335

1 Die eidgenössischen Diplomprüfungen für Edelmetallprüfer werden nach Bedarf auf Anordnung des Zentralamtes durchgeführt.

2 Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich beim Zentralamt zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Anmeldegebühr zu entrichten. Sind die Zulassungsbedingungen erfüllt, so bietet das Zentralamt den Bewerber zur Prüfung auf.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 24

1 Die Prüfungskommission stellt nach beendigter Prüfung die Ergeb­nisse fest und teilt sie dem Zentralamt und den Kandidaten mit.

2 Ein Kandidat, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich neuer­dings zu einer solchen anmelden. Nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung ist eine weitere Zulassung ausgeschlossen.

Art. 25

1 Gestützt auf die Empfehlung der Prüfungskommission stellt das Zentralamt das eidgenössische Diplom für Edelmetallprüfer aus und beeidigt den Kandidaten, welcher den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten ablegt.

2 ...36

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 26

1 Die amtlichen beeidigten Edelmetallprüfer haben ihre Obliegenhei­ten nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, der zugehörigen Ausführungsvor­schriften und der besondern Dienstvorschriften aus­zuüben.

2 Insbesondere dürfen sie Feingehaltsbestimmungen von Schmelzpro­dukten nur vornehmen, wenn im Einzelfall die hiefür geltenden Vor­aussetzungen erfüllt sind.

3 Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflich­tet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheimzuhalten sind.

4 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit wahrnehmen, haben sie unverzüglich dem Leiter des Kontrollamtes anzuzeigen.

Art. 2737

37 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 28

1 Die Handelsprüfer sind befugt, im Auftrag Dritter Feingehalts­bestimmungen von Schmelzgut und Schmelzprodukten vorzunehmen.39

2 Es ist ihnen untersagt, amtliche Prüfungen und Punzierungen von Edelmetallwaren vorzunehmen.40

3 Für den Erwerb einer Schmelzbewilligung sind die Vorschriften der Artikel 165-165c anwendbar.41

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 2942

1 Zur Berufsausübung als Handelsprüfer bedarf es einer Berufsaus­übungsbewilligung des Zentralamtes. Einer Firma kann die Beruf­sausübungsbewilligung als Handelsprüfer erteilt werden, wenn sie mindestens einen beeidigten Edelmetallprüfer beschäftigt.

2 Die Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.

3 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das Zentralamt die Berufs­ausübungsbewilligung und macht dies im Schweizerischen Han­delsamtsblatt bekannt.

4 Das Zentralamt führt ein Register der Bewilligungsinhaber und ver­öffentlicht dessen Inhalt periodisch.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 30

1 Der Handelsprüfer hat ein Stempelzeichen zu führen, das er den von ihm geprüften Schmelzprodukten aufdrückt (Art. 173-176).

2 Das Stempelzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Prüfer». Ist der Handelsprüfer gleichzeitig Inhaber einer Schmelzbewilligung (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes), so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzer­zeichen hinterlegen.43

3 Für die Hinterlegung eines Prüfer- oder Prüfer-Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Ver­antwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.44

4 Das bewilligte Stempelzeichen wird zugleich mit der Publikation der Berufsausübungsbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntgemacht.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 31

1 Bei Vornahme der Feingehaltsbestimmungen hat sich der Handels­prüfer an die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung und die speziellen Weisungen des Zentralamtes zu halten.

2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes, die der Han­delsprüfer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit wahrnimmt, hat er unverzüglich dem Zentralamt zur Kenntnis zu bringen. Liegt der Verdacht einer andern strafbaren Handlung vor, so hat er der zustän­digen Polizei- oder Gerichtsbehörde Anzeige zu machen.

Art. 3245

45 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 3346

1 Die Handelsprüfer haben die Dokumente sowie die ihre Feingehalts­proben betreffenden Berechnungen, Resultate und Feststellungen zu registrieren.

2 Diese Dokumente müssen während zehn Jahren an einem sicheren Ort aufbewahrt werden.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 34

1 Der Handelsprüfer haftet für jeden durch fehlerhafte oder unsorg­fältige Ausübung seiner Tätigkeit entstandenen Schaden. Jede Haf­tung des Bundes ist ausgeschlossen. Der Schadenersatz ist durch Klage bei den zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen.

2 Bei schweren Verstössen gegen die dem Handelsprüfer obliegenden Verpflichtungen sowie wegen nachgewiesener Unfähigkeit kann das Zentralamt eine von ihm gewährte Berufsausübungsbewilligung ent­ziehen. Es hat hierbei zunächst dem betreffenden Handelsprüfer Gele­genheit zur Vernehmlassung zu geben; diese ist schriftlich und mit den nötigen Beweismitteln einzureichen. Die Entziehung ist schrift­lich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. ...47 Eine rechts­kräf­tig gewordene Entziehung der Berufsausübungsbewilligung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzumachen.

3 Die Geschäftslokalitäten, die Berufsausübung, die Register- und Buchführung sowie die Warenlager der Handelsprüfer sind vom Zen­tralamt zu inspizieren.48

47 Vierter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 82 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Zweiter Abschnitt:49 Begriffe und Bestimmungen über die Warenkategorien und den Feingehalt50

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).



Art. 35

1 Als Metalllegierung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes gilt die feste Lösung eines Edelmetalls mit anderen Metallen. Aus homogenen Gemischen von Edelmetallen und anderen Substanzen bestehende Produkte und durch andere Fabrikationsverfahren wie Elektroformung oder Pulvermetallurgie hergestellte Produkte sind den Legierungen gleichgestellt.

2 Als durch Elektroformung hergestellte Edelmetallwaren gelten Gegenstände, bei denen eine durch Elektrolyse hergestellte Schicht aus Edelmetall oder Edelmetalllegierungen so dick und widerstandsfähig ist, dass sie, vom Substrat getrennt, selbsttragend ist.

3 Bei durch Elektroformung hergestellten Waren muss der Feingehalt des eingeschmolzenen Gegenstandes mindestens den eingeschlagenen Feingehalt erreichen.

Art. 35a51

Als Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder ihrer Legierungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b des Gesetzes gelten:

a.
Feilspäne, Drehspäne, Abschnitte, Polier-, Versilberungs-, Vergoldungs-, Verplatinierungs- und Verpalladierungsabfälle, Aschen, Kehricht, ausser Gebrauch gesetzte unbearbeitete und vorgearbeitete Stücke, Abfälle von Barren, von Platten, von Draht und von Rondellen sowie Abfälle aus der Plaquéfa­brikation;
b.
die aus der Zahntechnik herrührenden Edelmetallabfälle;
c.
Edelmetallabfälle und -rückstände aus allen anderen Industrien und Gewerben.

51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 36

1 Lote müssen grundsätzlich aus dem gleichen Metall und aus einer Legierung des gleichen Feingehalts wie die Ware bestehen.

2 Das Zentralamt kann, sofern dies aus technischen Gründen erforder­lich ist, den Gebrauch von Loten aus einer Legierung niedrigeren Feingehalts oder aus einem anderen Material zulassen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).

3 Bei Loten nach Absatz 2 ist eine Toleranz von höchstens zehn Tau­sendsteln auf dem ganzen eingeschmolzenen Gegenstand zugelassen.


Art. 37

1 Edelmetallwaren und Edelmetallteile von Mehrmetallwaren dürfen im Innern keine Metalle oder Substanzen enthalten, welche sich vom Edelmetall der Hauptmasse unterscheiden.

2 Das Zentralamt kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes).

Art. 38

Als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes gelten alle Umschliessungen von Uhrwerken. Das Zentralamt entscheidet, ob und welche Arten von Umschliessungen von Uhrwerken als Uhrgehäuse im Sinne des Gesetzes zu betrachten sind.


Art. 39

1 Als Münze gilt ein Metallstück, das als Zahlungsmittel durch den Inhaber der Münzhoheit oder in seinem Auftrag ausgegeben wurde und dessen Gewicht, Feingehalt und Nominalwert durch ein Gesetz fest­gehalten sind.

2 Ausser Kurs gesetzte Münzen sind den Münzen gleichgestellt.

3 Medaillen im Sinne von Anhang 2 des Gesetzes sind zum Sammeln bestimmte Metallstücke, die den Münzen gleichen, aber keinen Kurs­wert haben. Kleinbarren, welche zur Verwendung als Schmuckwaren bestimmt sind, werden den Medaillen gleichgestellt, sofern sie durch Prüfer-Schmelzer hergestellt wurden, die vom Zentralamt anerkannt sind.

Art. 40

Als zusammengesetzte Waren gelten Waren, die aus verschiedenen Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt hergestellt wurden.

Art. 41

Das Zentralamt regelt die technischen Einzelheiten über die Anforde­rungen von Mehrmetallwaren.

Art. 42

Edelmetallwaren dürfen Mechaniken und weitere Bestandteile aus anderen Materialen aufweisen, soweit dies aus technischen Gründen er­forderlich ist. Das Zentralamt legt die Einzelheiten fest.

Art. 43

1 Bei Plaquéwaren muss die Edelmetallschicht mindestens auf dem­jenigen Teil der Oberfläche, der für das Aussehen oder die Funktion der Ware wesentlich ist, durch ein mechanisches, galvanisches, chemi­sches oder physikalisches Verfahren angebracht sein.

2 Die in Anhang 1 des Gesetzes vorgeschriebene Edelmetallschicht­dicke muss auf der gesamten Oberfläche nach Absatz 1 vorhanden sein, mit Ausnahme derjenigen Stellen, die von einer Kugel von 5 mm Durchmesser nicht berührt werden können.

3 Als «coiffe or» im Sinne von Anhang 1 des Gesetzes gilt eine Gold­auflage von mindestens 200 Mikrometern Dicke, die in nichttrennba­rer Weise mit Uhrgehäusen und Ergänzungsteilen, insbesondere Uhr­bändern, verbunden ist.

4 Die Minustoleranz bezüglich der Dicke der Edelmetallschicht beträgt 20 Prozent.

5 Der mittlere Feingehalt des Edelmetallüberzuges darf den Minimal­feingehalt nach Anhang 1 des Gesetzes nicht unterschreiten.

6 Das Zentralamt legt die anzuwendenden Probe- und Messverfahren fest.

Art. 44

Das Zentralamt erlässt die nötigen Vorschriften über:

a.
die zulässigen Oberflächenveredlungen für Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren und Plaquéwaren;
b.
die Farbkombinationen von Metalllegierungen bei zusammen­ge­setzten Waren und Mehrmetallwaren.

Dritter Abschnitt:52 Angabe des Feingehalts, Bezeichnungen und Vermerke

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 45

1 Es müssen nicht bezeichnet werden:

a.
Waren aus Edelmetallen zur Verwendung in Wissenschaft und Technik, zu ärztlichen und zahnärztlichen Zwecken;
b.
Waren, welche mehr als 50 Jahre alt sind;
c.
Musikinstrumente;
d.
für öffentliche Sammlungen bestimmte Kunstobjekte.

2 Qualitätsangaben auf den in Absatz 1 erwähnten Waren oder auf dazugehörigen Werbemitteln müssen der tatsächlichen Zusammen­setzung der Waren entsprechen.

Art. 46

1 Edelmetallwaren müssen die Angabe des gesetzlichen Feingehalts in Tausendsteln, ausgedrückt in arabischen Ziffern, tragen.

2 Die Feingehaltsangabe muss sichtbar, lesbar und unlöschbar ange­bracht sein und eine Mindesthöhe von 0,5 mm aufweisen.

3 Ist eine Ware aus Teilen verschiedener Legierungen des gleichen Edelmetalls zusammengesetzt, so muss die Feingehaltsangabe dem niedrigsten verwendeten Feingehalt entsprechen. Ausgenommen sind Medaillen und Kleinbarren, welche auf einem Träger aus einer niedri­geren Legierung montiert sind; in diesem Fall wird jeder Teil seinem Feingehalt entsprechend bezeichnet.

4 Zusätzliche Bezeichnungen, insbesondere die Karatangabe für Gold­legierungen oder die Bezeichnung «Sterling» für Silberwaren im Feingehalt von 0,925, sind zulässig, sofern sie der tatsächlichen Zusammensetzung der Waren entsprechen.

5 Feingehaltsangaben auf Platin- und Palladiumwaren müssen mit der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung des entsprechenden Edelmetalls, wie «Pt» oder «Pd», ergänzt werden.

6 Vollständig vergoldete oder goldplattierte Silberwaren müssen als Silber bezeichnet werden.

Art. 47

1 Sind die Edelmetalle einer zusammengesetzten Ware durch ihre Farbe unterscheidbar, so müssen die Feingehaltsangaben auf jedem Edelmetall angebracht werden.

2 Verhindern technische oder ästhetische Gründe die Bezeichnung auf einem Teil, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.

3 Ist die Unterscheidung der Edelmetalle nach ihrer Farbe nicht mög­lich, darf nur die Feingehaltsangabe des minderwertigsten Edelmetalls angebracht werden. Die Wertigkeit des Edelmetalls nimmt vom Silber über Palladium, Gold bis zum Platin zu.

4 Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.

Art. 48

1 Bei Mehrmetallwaren müssen die Teile aus Edelmetall und die Teile aus Nichtedelmetall gesondert bezeichnet werden:

a.
mit der Feingehaltsangabe und der Verantwortlichkeitsmarke auf den Edelmetallteilen;
b.
mit der Angabe der Art des Metalls oder dem Wort «Metall» auf den Teilen aus unedlem Metall.

2 Ist aus technischen oder ästhetischen Gründen die Bezeichnung des einen Teils nicht möglich, so kann die Bezeichnung auf dem andern Teil angebracht werden.

3 Das Zentralamt regelt die Einzelheiten.

Art. 4953

1 Plaquéwaren können wie folgt bezeichnet werden:

a.
mit dem Wort «Plaqué», begleitet von der Angabe der Fabrikationsart, wobei verwendet werden:
1.
«L» für «laminé» (aufgewalzt),
2.
«G» für «galvanisch»; und
b.
mit einer Verantwortlichkeitsmarke.

2 Die Bezeichnung kann durch den Namen des Überzugmetalls, der Angabe der Schichtdicke in Mikrometern und dem ausgeschriebenen oder abgekürzten Wort «Mikron» ergänzt werden.

3 Die Bezeichnungen dürfen auf einem nicht plattierten Teil angebracht werden, wenn sie sich aus technischen oder ästhetischen Gründen nicht auf dem plattierten Teil anbringen lassen.

4 Goldplattierte Uhrgehäuse und Ergänzungsteile können zudem wie folgt bezeichnet werden:

a.
mit zwei Buchstaben, die die Art des Überzugs bezeichnen, wobei folgende Buchstaben verwendet werden:
1.
«GR» für die Walzplattierung,
2.
«GP» für alle anderen Arten von Plaqué,
3.
«GC» für «coiffe or»;
b.
mit Ziffern, die die Dicke des Überzugs in Mikrometern angeben; und
c.
mit einer Verantwortlichkeitsmarke.

5 Das Zentralamt erlässt Vorschriften bezüglich der Zulassung anderer Bezeichnungen und der Bezeichnung von teilweise plattierten Waren.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).


Art. 50

1 Für Plaqué- und Ersatzwaren sind folgende Angaben und Bezeich­nungen verboten:

a.
Feingehaltsangaben;
b.
Angaben über den Anteil oder das Gewicht des verwendeten Edelmetalls;
c.
Bezeichnungen in Verbindung mit dem Namen von Edel­metallen oder andere Angaben, die zur Täuschung über den wirklichen Wert oder die wirkliche Zusammensetzung der
Ware geeignet sind.

2 Für Ersatzwaren sind zudem Angaben über die Schichtdicke verbo­ten.


Art. 51

Die Bezeichnung von Tafelgeräten und -bestecken mit der Angabe der abgeschiedenen Silbermenge ist gestattet. Das Zentralamt erlässt die entsprechenden Vorschriften.


Art. 5254

1 Lose Bestandteile (Fournituren) sowie Halbfabrikate können mit der Feingehaltsangabe und einer Verantwortlichkeitsmarke versehen werden. Wer die Produkte zusammensetzt oder fertigstellt, ist dafür verantwortlich, dass Bezeichnung und Zusammensetzung der Waren übereinstimmen.

2 Halbfabrikate sind zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Vierter Abschnitt:55 Verantwortlichkeitsmarke

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, in Kraft seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

Art. 5856

1 Mit dem Anbringen oder Anbringenlassen der Verantwortlichkeits­marke wird der Markeninhaber verantwortlich für die Richtigkeit der auf den Gegenständen angebrachten Bezeichnungen.

2 Das in Artikel 30 vorgesehene Prüfer-Schmelzerzeichen ist als Ver­antwortlichkeitsmarke zugelassen.

3 Die Kontrollämter können Waren mit ihrer Marke nach Ziffer 2 des Anhanges anstelle einer Verantwortlichkeitsmarke versehen, wenn:

a.
die Waren von Privatpersonen hergestellt wurden, die selber keine Verantwortlichkeitsmarken besitzen;
b.
die Waren keine Verantwortlichkeitsmarken tragen, zum Verkauf an öffentlichen Versteigerungen bestimmt sind und durch amtli­che Institutionen wie Pfandleihanstalten, Fund­büros oder Betrei­bungsämter unterbreitet wurden.

4 Diese Marke kann auch für die Instandstellung von Waren verwen­det werden, die anlässlich der Überwachung des Inlandmarktes bean­standet wurden.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 59

1 Das Markenbild muss sich von den bereits eingetragenen Verant­wortlichkeitsmarken unterscheiden:

a.
in der Buchstaben- oder Zahlenkombination;
b.
im Schrifttyp oder Schriftbild;
c.
durch Hinzufügen, Weglassen oder Veränderung der Um­rah­mungsformen;
d.
in der bildlichen Darstellung.

2 Der Unterschied muss bei einer 2,5 fachen Vergrösserung erkennbar sein.


Art. 60

1 Für Uhrengehäuse können mehrere Fabrikanten eine Kollektiv-Ver­antwortlichkeitsmarke verwenden.

2 Sie müssen die Benützung der Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke in einem Reglement festhalten.

3 Das Reglement muss vom Zentralamt genehmigt werden.


Art. 61

1 Die Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarke besteht aus einem bestimm­ten Zeichen.

2 Jeder Fabrikant führt eine persönliche Kontrollnummer.

3 Im Markenbild muss das Zeichen die Nummer umschliessen.



Art. 62

Das Recht an der Marke entsteht mit der Eintragung im Register.

Art. 63

Das Recht an der Marke steht demjenigen zu, der die Wiedergabe der Verantwortlichkeitsmarke zuerst beim Zentralamt eingereicht hat.

Art. 64

Als Verantwortlichkeitsmarken können nicht eingetragen werden:

a.
Zeichen, welche die im Gesetz oder in der Verordnung fest­­gesetzten Erfordernisse nicht erfüllen;
b.
Zeichen, die sich von bereits eingetragenen Zeichen unge­nügend unterscheiden;
c.
Zeichen, die Gemeingut sind;
d.
Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten, das Bundesrecht oder gegen Staatsverträge verstossen;
e.
irreführende Zeichen;
f.
amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Kon­troll- oder Garantiepunzen.
Art. 65

1 Für die Anmeldung der Marke zur Eintragung müssen beim Zentral­amt folgende Unterlagen eingereicht werden:

a.
das Eintragungsgesuch;
b.
die Wiedergabe der Marke.

2 Für die Anmeldung muss das dafür vorgesehene amtliche Formular verwendet werden.

Art. 66

1 Das Eintragungsgesuch für Einzelmarken umfasst:

a.
den Namen und Vornamen oder die Firma des Gesuchstellers;
b.
den Geschäfts- und den Wohnsitz;
c.
die Art des Geschäftsbetriebs;
d.
das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.

2 Das Eintragungsgesuch für Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken um­fasst:

a.
das Reglement;
b.
das Verzeichnis der einzelnen Fabrikanten mit Namen und Vor­­namen oder Firmenbezeichnung, persönlicher Kontroll­nummer sowie Geschäfts- und Wohnsitz;
c.
das Datum und die Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters.

3 Dem Eintragungsgesuch ist beizulegen:

a.
ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als ein Jahr ist, oder, wenn der Gesuchsteller nicht im Handelsregister ein­ge­tragen ist, eine Wohnsitzbescheinigung, die nicht älter als ein Jahr ist;
b.
eine Vollmacht, falls sich der Gesuchsteller vertreten lässt.

Art. 67

Mit dem Eintragungsgesuch müssen eingereicht werden:

a.
zehn reproduktionsfähige schwarzweisse Abbildungen der Mar­ke, wobei die Ausdehnung des Markenbildes in jeder Richtung nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 mm betragen darf;
b.
ein Metallplättchen mit mehreren Einschlägen der Marke.
Art. 68

1 Das Zentralamt prüft, ob die Anmeldung die Voraussetzungen zur Eintragung erfüllt.

2 Ist die Anmeldung mangelhaft, so räumt das Zentralamt eine Frist zur Behebung des Mangels ein.

3 Wird der Mangel nicht fristgerecht behoben, so setzt das Zentralamt eine weitere Frist an oder weist die Anmeldung ab.

Art. 69

1 Das Zentralamt trägt die Verantwortlichkeitsmarke im Register ein, wenn:

a.
keine Ausschlussgründe vorliegen;
b.
die eingereichten Unterlagen vollständig und korrekt sind;
c.
die Eintragungsgebühr bezahlt ist.

2 Das Zentralamt stellt dem Markeninhaber eine Eintragungsbeschei­nigung aus. Sie dient als Ausweis, die Verantwortlichkeitsmarke zu benutzen.

Art. 70

1 Die Eintragung kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gegen Bezah­lung einer Gebühr um 20 Jahre verlängert werden.

2 Das Zentralamt erinnert den Markeninhaber oder seinen Vertreter im Voraus schriftlich daran, das die Gültigkeitsdauer abläuft.


Art. 71

1 Der Markeninhaber muss Änderungen, die Eintragungen im Register betreffen, dem Zentralamt melden.

2 Erfährt das Zentralamt, dass eine Änderung nicht gemeldet worden ist, so setzt es dem Markeninhaber eine Frist zur Anmeldung der Änderung. Verstreicht die Frist unbenutzt, so führt das Zentralamt die nötigen Erhebungen von Amtes wegen durch.

Art. 72

1 Das Zentralamt trägt Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Register ein.

2 Das Zentralamt gibt dem Markeninhaber Gelegenheit zur Stellung­nahme, bevor es aufgrund von Erhebungen von Amtes wegen Regi­s­tereintragungen ändert.

3 Für Änderungen im Register wird eine Gebühr erhoben.

Art. 73

1 Das Zentralamt führt ein Register der Verantwortlichkeitsmarken.

2 Das Register enthält folgende Angaben:

a.
den Namen und Vornamen oder die Firma sowie den Geschäfts- und Wohnsitz des Markeninhabers;
b.
die Art des Geschäftsbetriebes;
c.
die Kontrollnummer;
d.
die Wiedergabe der Marke;
e.
das Einreichungsdatum;
f.
das Eintragungsdatum;
g.
Änderungen und Löschungen.

3 Das Register der Verantwortlichkeitsmarken ist öffentlich.

4 Die Kontrollämter führen eine Kopie des Registers.

Art. 74

1 Das Zentralamt führt ein Aktenheft mit sämtlichen die Marke betref­fenden Unterlagen.

2 Es bewahrt die Akten von Gesuchen nach der Löschung während fünf Jahren auf.

3 Es bewahrt die Akten von Gesuchen, die nicht zu einer Eintragung führten, während fünf Jahren auf.

Art. 75

1 Jede registrierte Verantwortlichkeitsmarke wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2 Die Veröffentlichung umfasst die Kontrollnummer, die Wiedergabe der Marke, die Angaben über den Markeninhaber sowie das Datum der Eintragung im Register.

3 Bei Kollektiv-Verantwortlichkeitsmarken werden zusätzlich die Nummern der einzelnen Berechtigten veröffentlicht.

4 Veröffentlicht werden auch Änderungen und Löschungen.

Fünfter Abschnitt: Amtliche Prüfung und Stempelung


Art. 81

1 Durch die amtliche Prüfung wird festgestellt, ob die Edelmetall- und die Mehrmetallwaren den gesetzlichen Feingehalt aufweisen und den anderen materiellen Erfordernissen entsprechen und ob sie die vorge­schriebenen Bezeichnungen und Vermerke tragen.57

2 Sind die gesetzlichen Vorschriften erfüllt, so wird dies durch Auf­druck des amtlichen Stempels beurkundet.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 82

1 Uhrgehäuse aus Edelmetall dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.58 Diese Vor­schrift findet auch Anwendung auf Uhrgehäuse, die zur Ausfuhr be­stimmt sind und einen von der Gesetzgebung des Bestimmungslandes geforderten Feingehalt aufweisen.

2 Uhrgehäuse gelten als in Verkehr gesetzt, sobald sie die Fabrik des Gehäusefabrikanten verlassen haben.

3 Die amtliche Prüfung ist vom Gehäusefabrikanten gemäss Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes beim Kontrollamt seines Geschäftskreises nach­zusuchen.

4 Für Uhrgehäuse in rohem oder fertigem Zustand, die direkt nach Staaten versandt werden, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann von der amtlichen Stempelung Umgang genommen werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Artikels 138. Das Zentralamt stellt anhand der ausländischen gesetzlichen Bestimmungen die Fälle fest, in denen die genannte Voraussetzung zutrifft und bringt sie durch zweckdienliche Aufstellung von Wegleitungen mit periodischen Nachträgen den Interessenten zur Kenntnis. Diese Wegleitungen werden den zur Ausfuhrabfertigung zuständigen Zollstellen mitgeteilt.59

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

59 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 8360

Nur diejenigen Mehrmetallwaren, welche auf den Edelmetallteilen eine Feingehaltsangabe und eine Verantwortlichkeitsmarke tragen, kön­nen amtlich gestempelt werden.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 8461

Das Gesuch zur amtlichen Stempelung enthält ein genaues Verzeich­nis der eingereichten Waren.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 85

1 Dem Gesuch sind die zu prüfenden Waren in sauberem Zustand bei­zugeben.

2 Umfasst die Sendung verschiedenartige Waren, so sind diese nach Arten und nach Feingehalten geordnet zur Kontrolle zu stellen.

3 Uhrgehäuse sind geöffnet zur amtlichen Stempelung vorzulegen.62

4 Die Waren müssen vollständig zur amtlichen Stempelung vorgewie­sen werden. Werden nur Teile einer Ware amtlich gestempelt, so über­nimmt der Gesuchsteller mit seiner Unterschrift die Verantwor­tung dafür, dass die fertigen Gegenstände den gesetzlichen Vorschrif­ten entsprechen.63

5 Die Waren sind möglichst in einem Fabrikationsstadium vorzuwei­sen, in dem die Risiken einer Beschädigung auf ein Minimum beschränkt sind. Sie müssen in der Fertigung so weit fortgeschritten sein, dass beim Fertigstellen die aufgedrückten Stempel sowie die Ware selbst keine Veränderungen erfahren können.64

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 8665

65 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 8766

1 Das Kontrollamt prüft, ob die vorgelegten Waren mit den Angaben auf dem Gesuch übereinstimmen und ob ihre Bezeichnung den Vor­schriften entspricht.

2 Ist dies der Fall, so wird das Gesuch registriert.

3 Stimmen die Waren nicht mit den Angaben im Gesuch überein oder sind sie nicht richtig bezeichnet, so verweigert das Kontrollamt die amtliche Stempelung.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 9168

1 Die Prüfung des Feingehaltes erstreckt sich auf alle Teile der Ware.

2 Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 9269

69 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 9370

Für die analytische Probe wird von den Waren die benötigte Materi­al­menge entweder durch Wegschaben oder durch Wegschneiden ent­nommen. Die Probe wird am gereinigten Material, ohne Oberflächen­veredelung, Lote, Rückstände oder andere Substanzen, vorgenommen.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 9471

71 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 95

1 Die Probierröllchen (cornets), die im Tiegel zurückgebliebenen Kör­ner (boutons de retour) und alle übrigen Abfälle, die sich beim Probie­ren ergeben, sind mit den geprüften Waren zurückzugeben.

2 Ein Ersatz für die Gewichtsverminderung wird bei ordnungsgemäs­ser Vornahme der Proben nicht geschuldet.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 96

1 Gegenstände mit zerbrechlichen Ornamenten, mit Juwelierarbeit, Email oder Dekorationen, bei denen die Entnahme einer genügenden Menge Metalls zur Vornahme einer analytischen Probe nicht angän­gig ist, können durch die Strichprobe geprüft werden.

2 Uhrgehäuse und andere Edelmetallwaren, bei denen die Strichprobe ein zweifelhaftes Resultat ergibt, werden der analytischen Probe unter­worfen.

Art. 9774

1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden über die Konformitätsbewertung von zertifiziertem Material.

2 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.75

74 Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317).

75 Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetall­kontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771).

Art. 98

1 Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschrie­be­nen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware stehen­de Feingehaltsangabe mit dem wirklichen Feingehalt nicht über­ein, so wird die amtliche Stempelung ausgesetzt und das Beanstan­dungs­verfahren eingeleitet. In gleicher Weise ist im Falle der Bean­standung einer Verantwortlichkeitsmarke vorzugehen.

2 Dem Gesuchsteller wird von dieser Massnahme vorläufig Kenntnis gegeben.

3 Werden nur einzelne Stücke der eingesandten Waren beanstandet, so wird für den Rest die amtliche Stempelung vorgenommen.

Art. 9976

1 Das Kontrollamt sendet dem Zentralamt einen Bericht über den Grund und den Umfang der Beanstandung.

2 Das Zentralamt regelt, in welchen Fällen ihm das Kontrollamt auch die beanstandeten Waren einzusenden hat.

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 100

1 Das Zentralamt ordnet die Überprüfung der ihm eingesandten Waren durch eine Oberexpertise an (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes).

2 Die Oberexpertise wird durch die Organe des Zentralamtes oder in Ausnahmefällen durch ein anderes Kontrollamt ausgeführt.77

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 10178

1 Für die Gegenexpertise sind die Artikel 93 und 95 anwendbar.

2 Das Zentralamt legt fest, welche Probeverfahren anzuwenden sind.

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 102

1 Wird durch die Oberexpertise festgestellt, dass die Ware den gesetzlich vorgeschriebenen Feingehalt aufweist, bzw. die auf der Ware stehende Bezeichnung mit dem gesetzlichen Feingehalt der Ware übereinstimmt, so ordnet das Zentralamt die Vornahme der Stempe­lung an.

2 Die Ware wird dem Kontrollamt zurückgesandt, das ohne weitere Überprüfung die Stempelung vorzunehmen hat.

3 ...79

79 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 103

1 Erweist sich die Beanstandung durch das Kontrollamt als begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 44 des Gesetzes vor, so erklärt das Zentralamt die Ware als beschlagnahmt und erstattet Straf­anzeige.

2 Diese Massnahmen werden dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt.

Art. 104

1 Ist trotz begründeter Beanstandung der Ware ein Vergehen nicht an­zunehmen, so verfügt das Zentralamt die Verweigerung der amtli­chen Stempelung. Zugleich ordnet es die nötigen Massnahmen an, um zu verhindern, dass die beanstandeten Waren in Verkehr gesetzt wer­den.

2 Von diesen Verfügungen und Anordnungen ist dem Gesuchsteller schriftlich Kenntnis zu geben.

Art. 105

1 In der Regel sind die beanstandeten Waren unbrauchbar zu machen. Werden nur einzelne Teile beanstandet, so werden nur diese unbrauchbar gemacht.

2 Die unbrauchbar gemachten Gegenstände werden dem Gesuchsteller zurückgegeben.80

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Beamten und beeidigten Edelmetallprüfer für den Fall einer unge­rechtfertigten Zer­störung von Waren.

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 106

1 Wird die Verantwortlichkeitsmarke beanstandet, so nimmt das Zen­tralamt eine Untersuchung vor.

2 Ist die Beanstandung begründet und liegt ein Vergehen im Sinne des Artikels 47 des Gesetzes vor, so wird die Ware beschlagnahmt und Strafanzeige erstattet.

3 Ist trotz begründeter Beanstandung der Verantwortlichkeitsmarke ein Vergehen nicht anzunehmen, so verhängt das Zentralamt eine Ord­nungsbusse über den Gesuchsteller und fordert diesen auf, für die Anbringung einer ordnungsmässigen Verantwortlichkeitsmarke besorgt zu sein. Zu diesem Zwecke wird die Ware dem Gesuchsteller unge­stempelt zurückgegeben.

Art. 10781

1 Bei begründeter Beanstandung hat der Gesuchsteller die Prüfungs­gebühr und die Kosten zu bezahlen.

2 Prüfungsgebühren und Kosten des Zentralamtes werden vom Kon­trollamt mit seiner eigenen Forderung eingezogen.

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 108

1 Gibt das Ergebnis der amtlichen Prüfung zu einer Beanstandung der Ware nicht Anlass, oder wurde eine solche durch die Oberexpertise als unbegründet befunden, so hat das Kontrollamt die Stempelung vorzu­nehmen.

2 Diese erfolgt durch Aufschlagen des amtlichen Stempelzeichens nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

3 Bietet die Beschaffenheit der Ware für die Anbringung der Stem­pelzeichen Schwierigkeiten, so hat das Kontrollamt die Weisungen des Zentralamtes einzuholen.

Art. 10982

1 Aussehen und Grösse der amtlichen Stempel (Garantiepunzen) rich­ten sich nach Ziffer 1 des Anhanges.

2 Die besonderen Kennzeichen der Kontrollämter richten sich nach Ziffer 3 des Anhanges.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 113

1 Die amtlichen Stempel werden durch das Zentralamt beschafft und an die Kontrollämter abgegeben. Die kantonalen Kontrollämter bezah­len den Selbstkostenpreis.85

2 Die zur Anfertigung der Stempel dienenden Originalstempel und Matrizen werden vom Zentralamt unter Verschluss aufbewahrt.

3 Das Zentralamt führt eine Fabrikationskontrolle und eine Kontrolle über die jedem Kontrollamt abgegebenen Stempel.

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 11486

1 Die Kontrollämter bewahren die Stempel an einem sicheren Ort und unter Verschluss auf.

2 Beschädigte Stempel sind dem Zentralamt zur Vernichtung einzu­senden. Das Zentralamt sorgt für Ersatz. Es kann Stempel zurück­ziehen, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 115

1 Das Zentralamt hat periodisch das Vorhandensein und die Beschaf­fenheit der Stempel bei den Kontrollämtern untersuchen zu lassen.
Hierbei ist auch die Art und Weise der Verwahrung und Benutzung der Stempel zu überprüfen.

2 ...87

87 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 11688

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 11789

1 Das Kontrollamt bringt den amtlichen Stempel möglichst nahe von Feingehaltsangabe und Verantwortlichkeitsmarke an.

2 Mindestens ein amtlicher Stempel muss auf der Aussenseite des gestempelten Gegenstandes sichtbar sein. Das Zentralamt kann die Stelle bezeichnen, an welcher der amtliche Stempel angebracht werden muss.

3 Sind bei einem Uhrgehäuse alle Bezeichnungen auf der Innenseite angebracht, so muss wenigstens eine Feingehaltsangabe auf der Aus­senseite sichtbar sein.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 117a90

1 Mit dem Hersteller kann eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen werden, wonach dieser die Stempel in seinem Domizil mit eigener Infrastruktur selbst oder durch eigenes Personal anbringen kann.

2 Die Stempelung erfolgt unter Aufsicht des Kontrollamtes.

3 Das Zentralamt erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Vereinbarungen.91

90 Eingefügt durch Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317).

91 Eingefügt durch Art. 17 der V vom 6. Nov. 2019 über die Gebühren der Edelmetall­kontrolle, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3771).

Art. 11892

Nach der Stempelung gibt das Kontrollamt dem Gesuchsteller die Ware gegen Bezahlung der Gebühren und Kosten zurück.

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 12194

1 Werden einzelne Teile der Ware, auf denen Stempel des Kontroll­amtes angebracht wurden, nachträglich ersetzt, so muss dafür um eine neue Prüfung und Stempelung nachgesucht werden.

2 Die ersetzten Stücke sind dem Kontrollamt zur Entfernung der Stempelung vorzulegen.

3 Für die Erneuerung der Stempelung wird die Hälfte der Gebühr der Neustempelung erhoben. Werden Stücke nachweislich infolge eines Fabrikationsfehlers ersetzt, erfolgt die Stempelung kostenlos.

4 Das Zentralamt regelt die Stempelung der Rohteile von Edelmetall- und Mehrmetallwaren und über das Vorgehen beim nachträglichen Vorweisen von Ergänzungsteilen oder fertigen Waren zur amtlichen Stempelung.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 122

1 Werden bei der Fertigstellung (finissage) oder beim Polieren von Waren aufgedrückte Stempelzeichen entfernt oder beschädigt, so ist eine neue Stempelung bei demselben Kontrollamt nachzusuchen, das die ursprüngliche Stempelung vorgenommen hat.

2 Ist die Übereinstimmung der neu zu stempelnden Stücke mit den früher gestempelten nachgewiesen, so wird die neue Stempelung ohne nochmalige Prüfung der Ware vorgenommen. Fehlt dieser Nachweis, so ist die Ware erneut zu prüfen.

3 Die Vorschriften in den Artikeln 84-120 finden entsprechende Anwendung.

4 Für die neue Stempelung ohne Prüfung der Ware wird keine Gebühr berechnet.

Art. 12395

Das Kontrollamt bewahrt alle mit der amtlichen Prüfung und Stempe­lung zusammenhängenden Unterlagen während fünf Jahren auf. Sie werden mit der Kontrollnummer des betreffenden Geschäfts versehen.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Sechster Abschnitt: Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

Art. 12697

1 Im Ausland hergestellte Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaqué­waren und Ersatzwaren dürfen im Inland nur in Verkehr ge­bracht werden, wenn sie den Bestimmungen des Gesetzes entspre­chen.

2 Uhrgehäuse aus Edelmetallen sowie fertige Uhren mit solchen Gehäusen dürfen im Inland nicht in Verkehr gebracht werden, bevor sie amtlich geprüft und gestempelt worden sind.

3 Vorbehalten bleiben folgende Staatsverträge:

a.
Übereinkommen vom 15. November 197298 betreffend die Prü­fung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen;
b.
Abkommen vom 14. Februar 197299 zwischen der Schwei­zeri­schen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhr­gehäu­sen aus Edelmetall;
c.
Briefwechsel vom 30. Oktober 1935100 zwischen der Schweiz und Spanien betreffend die Punzierung der Edelmetalle;
d.101
Abkommen vom 19. Juni 2018102 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren;
e.
Abkommen vom 15. Januar 1970103 zwischen der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Stempel auf Edel­metall­waren;
f.104
Abkommen vom 14. Dezember 2011105 zwischen dem Schwei­zerischen Bundesrat und der Regierung der Rus­sischen Föderation über die gegenseitige Anerkennung amtlicher Stempel auf Waren der Uhrenbranche aus Edel­me­tallen.

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

98 SR 0.941.31

99 SR 0.941.316.3

100 SR 0.941.333.2

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. April 2018, in Kraft seit 1. Sept. 2021 (AS 2021 472).

102 SR 0.941.334.91

103 SR 0.941.345.4

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2011, in Kraft seit 2. Aug. 2013 (AS 2013 2345).

105 SR 0.941.366.5

Art. 128107

Selbst wenn sie nicht den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen, sind folgende Waren zur Einfuhr zugelassen:

a.
Waren für das diplomatische Korps;
b.
Übersiedlungs- und Erbschaftsgut;
c.
Persönliche Effekten;
d.
Geschenke, Andenken, usw., von Privaten an Private adressiert oder im Auftrag von Privaten versandt;
e.108
im Reiseverkehr eingeführte Waren, ausschliesslich für den persönlichen Bedarf des Einführenden oder für Geschenkzwecke bestimmt;
f.
im Ausland erhaltene Auszeichnungen;
g.
Treuegeschenke von Firmen an ihre Mitarbeiter.

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

108 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 129109

Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren eingeführt werden dürfen.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 130110

1 Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Einfuhr dekla­riert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.

2 Uhrgehäuse und Uhren, die der amtlichen Stempelung bedürfen, müssen dem zuständigen Kontrollamt, begleitet von einem Stempe­lungsgesuch, vorgelegt werden.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 131111

1 Die Kontrollämter können bei der Kontrolle der Waren anlässlich der Einfuhr die erforderlichen analytischen Untersuchungen vorneh­men. Die Artikel 43 Absatz 6 sowie 91-96 sind anwendbar.

2 Wird bei der Untersuchung ein Vergehen festgestellt, so wird die Ware beschlagnahmt und dem Zentralamt zur Erstattung einer Straf­anzeige zugestellt.

3 Entsprechen die Waren nicht den Vorschriften, ohne dass ein Verge­hen vorliegt, werden sie gegen Bezahlung der bei der Beanstandung angefallenen Kosten zurückgewiesen.

4 Die den Vorschriften entsprechenden Waren werden unverzüglich und kostenlos zur Weiterleitung an den Empfänger freigegeben.

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 134113

Vorübergehend eingeführte Warenmuster im Sinne von Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes müssen den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen. Um die Wiederausfuhr oder die Inordnungstellung sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 135114

1 Zur Ausfuhr bestimmte Waren dürfen nur mit den im Bestimmungs­land vorgeschriebenen oder üblichen Bezeichnungen versehen wer­den, wenn ihre Zusammensetzung diesen Bezeichnungen tatsächlich entspricht.

2 Zur Bestätigung von Feingehaltsangaben, die den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen (Art. 21 Abs. 3 des Gesetzes), wird der amtliche Stempel (Garantiestempel) nach Ziffer 1 des Anhanges verwendet.

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 136115

Die Oberzolldirektion bestimmt, über welche Zollstellen die dem Gesetz unterstellten Waren ausgeführt werden dürfen.

115 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 137116

Die dem Gesetz unterstellten Waren müssen bei der Ausfuhr deklariert und dem zuständigen Kontrollamt gemeldet werden.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 138117

1 Uhrgehäuse, die nach Artikel 82 Absatz 4 vorübergehend zur Kon­trolle und Stempelung nach dem Ausland versandt werden, sind mit Freipass abzufertigen.

2 Um die Wiedereinfuhr sicherzustellen, kann die Hinterlegung einer Garantie verlangt werden.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 139118

Für die Ausfuhrkontrolle der dem Gesetz unterstellten Waren gilt Artikel 131.

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).


Art. 140

1 ...119

2 Aus dem Ausland eingeführte Waren, die nicht in den freien schweizerischen Verkehr gelangen und unter Zollüberwachung geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Transportpapieren nicht veranlagt nach dem Ausland weitergesandt werden sollen, dürfen zur Ausfuhr nur freigegeben werden, sofern die für eine Einfuhr in die Schweiz geltenden Voraussetzungen (Art. 126-128) erfüllt sind (Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes).120

3 Für die Feststellung ihres Vorhandenseins ist das in den Arti­keln 129-132 vorgesehene Verfahren entsprechend anzuwenden.

119 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 1993, mit Wirkung seit 1. April 1993 (AS 1993 984).

120 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 141

1 Werden vom Ausland eingeführte Waren in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager eingelagert, so kann während der Einlagerung die Anbringung der für eine Ausfuhr erforderlichen Feingehalts­bezeichnungen, Verantwortlichkeitsmarken und Vermerke gemäss den Artikeln 6-9 des Gesetzes vorgenommen bzw. eine amtliche Überprüfung und Stempelung veranlasst werden.121

2 Die Vorschriften in den Artikeln 129-132 sind entsprechend anwendbar.

121 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Siebenter Abschnitt: ...

Achter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten

Art. 164130

1 Als gewerbsmässig gilt die Herstellung von Schmelzprodukten zum Zweck des Wiederverkaufs oder im Auftrag Dritter gegen Entgelt.

2 Nicht gewerbsmässig ist die Herstellung zum Zweck der Verwen­dung im eigenen Betrieb.

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 165131

Die Schmelzbewilligung ist schriftlich beim Zentralamt zu beantragen.

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 165a132

Der gute Leumund nach Artikel 25 Absätze 2 und 3 des Gesetzes ist durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zu belegen.

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 165b133

1 Einzelpersonen fügen ihrem Gesuch bei:

a.
eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt durch die kommu­nale Behörde;
b.
einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handels­register;
c.
einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister; und
d.
eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.

2 Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schweize­rischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften fügen ihrem Gesuch bei:

a.
einen Auszug der Eintragung im Schweizerischen Handels­register;
b.
einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für die leitenden Personen und die Personen, welche die Geschäfte mit dem Schmelzgut und den Schmelzprodukten besorgen; und
c.
eine Bestätigung der zuständigen kommunalen oder kantonalen Behörden, aus der hervorgeht, dass die der Edelmetallschmelzung dienenden Einrichtungen und Lokalitäten den Umwelt- und Brandschutzauflagen entsprechen.

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 165c134

1 Das Zentralamt vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Schmelzbewilligung erfüllt sind. Es kann Kontrollämter mit entsprechenden Erhebungen beauftragen.

2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, so stellt das Zentralamt die Schmelzbewilligung aus.

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 166135

Für die Erneuerung der Bewilligung kann das Zentralamt dieselben Nachweise und Belege verlangen wie für die Erteilung.

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 166a136

1 Fällt eine der in Artikel 25 des Gesetzes genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Schmelzbewilligung dahin oder hat der Inhaber die ihm nach den Artikeln 168-168c obliegenden Verpflichtungen wiederholt verletzt, so entzieht ihm das Zentralamt die Schmelzbewilligung.

2 Die Kontrollämter sind verpflichtet, derartige Tatsachen unverzüglich dem Zentralamt mitzuteilen, unter Beilegung allfälliger Beweismittel wie Urkunden und Angaben von Zeugen.

3 Das Zentralamt gibt dem Inhaber der Bewilligung von den Entziehungsgründen schriftlich Kenntnis und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.

4 Nach dem Eingang der Vernehmlassung ordnet es die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an und trifft hierauf seinen Entscheid. Es teilt dem Inhaber der Bewilligung den Entscheid schriftlich mit.

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 166b137

Bei der Bekanntmachung der Erteilung und des Entzugs einer Schmelzbewilligung im Schweizerischen Handelsamtsblatt müssen die Person des Bewilligungsinhabers sowie bei Handelsgesellschaften und Genossenschaften die leitenden Organe und die Geschäftslokali­täten genau angegeben werden.

137 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 168139

1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung hat bei der Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit die Vorschriften des Gesetzes, die zugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie die speziellen Weisungen des Zentralamtes strengstens zu befolgen und alles zu vermeiden, was einer Widerhandlung durch Dritte Vorschub leisten könnte.

2 Er ist verpflichtet, auf Firmenschildern, Briefköpfen, in Zeitungs­inseraten sowie auf dem Internet auf die Tatsache der erhaltenen Schmelzbewilligung hinzuweisen.

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 168a140

1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung darf Schmelzgut nur von Personen entgegennehmen, die sich über deren rechtmässigen Erwerb ausweisen können.

2 Es muss die Identität des Kunden anhand eines beweiskräftigen Dokumentes wie Pass oder Identitätskarte überprüfen.

3 Bestehen über die Herkunft der Ware Zweifel oder stammen die Angebote von Unbekannten, so ist der Inhaber der Schmelzbewilligung verpflichtet, die Herkunft des Schmelzgutes besonders sorgfältig abzuklären.

4 Hinsichtlich der Verpflichtung des Inhabers einer Schmelzbewilligung, von ihm wahrgenommene Widerhandlungen gegen kantonale Strafgesetze zur Anzeige zu bringen, gelten die kantonalen Vorschriften. Wahrgenommene Widerhandlungen gegen bundesrechtliche Bestimmungen sind dem Zentralamt, dem zuständigen Kontrollamt oder der nächstgelegenen Zollstelle anzuzeigen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997141 Anwendung.

5 Liegt der Verdacht vor, dass die angebotenen Waren auf unrechtmässige Weise erworben wurden, so sind unverzüglich die zustän­digen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen einzuholen.

140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995 (AS 1995 3113). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

141 SR 955.0

Art. 168b142

1 Der Inhaber der Bewilligung trifft in seinem Betrieb die erforder­lichen organisatorischen Massnahmen, um das Schmelzen von Schmelzgut unrechtmässiger Herkunft zu verhindern. Er wacht darüber, dass Kontrollen durchgeführt werden, und sorgt für eine angemessene interne Überwachung und eine zweckmässige Ausbildung des Personals.

2 Besteht in Anwendung von Artikel 168a Absatz 3 die Pflicht, die Herkunft der Ware näher abzuklären, so ist die Ware durch den Bewilligungsinhaber bis zur Klärung des Falles in unverändertem Zustand aufzubewahren.

3 Die Dokumente über den Geschäftsverkehr mit Schmelzgut und Schmelzprodukten müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 168c143

1 Der Inhaber einer Schmelzbewilligung muss über seine Ankäufe von Schmelzgut und Schmelzprodukten Buch führen.

2 Die Buchführung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse des Kunden;
b.
die in Artikel 168a Absatz 2 vorgeschriebenen Identifika­tions­nachweise;
c.
das Datum der Warenannahme;
d.
die genaue Beschreibung der Ware, allenfalls deren Zusammensetzung, sowie für Schmelzprodukte deren Bezeichnung;
e.
das Gewicht bei der Warenannahme;
f.
das Gewicht nach der Schmelzung;
g.
die Erledigung des Geschäftes.

3 Die Bestimmungen von Artikel 33 sind ebenfalls für Handelsprüfer anwendbar, die Inhaber der Schmelzbewilligung sind.

4 Die Verpflichtung zur kaufmännischen Buchführung nach den Vorschriften des Obligationenrechts144 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

144 SR 220

Art. 168d145

1 Das Zentralamt führt ein Register der Inhaber von Schmelzbewilligungen und veröffentlicht dessen Inhalt periodisch.

2 Das Zentralamt überwacht die Betriebe der Inhaber von Schmelz­bewilligungen. Es kann diese Aufgabe Kontrollämtern übertragen.

3 Den Kontrollorganen ist Einsicht in die Geschäftsdokumente, die Handelsbuchhaltung und die Warenlager zu gewähren.

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 169147

1 Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebe­nen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Handelsprü­ferbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen.

2 Für die Hinterlegung des Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. Das Schmelzerzeichen ist gleich lang gültig wie die Schmelzbewilligung.

3 Das Registrierungsgesuch für ein Schmelzerzeichen ist gleichzeitig mit dem Gesuch für die Schmelzbewilligung einzureichen. Der Gesuchsteller kann die Registrierung mehrerer Schmelzerzeichen bean­tragen.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

149 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 171150

1 Hersteller, welche ihre Fabrikationsabfälle für den Verkauf selber einschmelzen, müssen Inhaber einer individuellen Schmelzbewilli­gung sein. Sie dürfen keine Schmelzungen für Dritte ausführen.

2 Zur Prüfung oder zum Verkauf bestimmte Schmelzprodukte, die von Inhabern einer individuellen Schmelzbewilligung stammen, müssen mit dem individuellen Schmelzerzeichen gestempelt sein.

150 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 172152

1 Das individuelle Schmelzerzeichen darf das Wort «Schmelzer» nicht enthalten.

2 Das Bild des individuellen Schmelzerzeichens kann demjenigen der Verantwortlichkeitsmarke entsprechen. Das auf den Schmelzproduk­ten angebrachte Markenbild muss in der kleinsten Ausdehnung min­des­tens 5 mm messen.

3 Für die Registrierung des individuellen Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwort­lichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt.

4 Das individuelle Schmelzerzeichen ist 20 Jahre gültig; für die Inha­ber einer Verantwortlichkeitsmarke ist seine Gültigkeit auf die Gültig­keitsdauer der entsprechenden Verantwortlichkeitsmarke beschränkt.

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).


Art. 173

1 Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müs­sen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stem­pel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.154

2 Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer hat.

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 174

1 Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen (Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes).155

2 Für die Art und Weise ihrer Vornahme gelten die Artikel 91, 93 und 95, die entsprechend anwendbar sind.156

3 Der festgestellte Feingehalt ist in Tausendsteln und Bruchteilen von Tausendsteln anzugeben.

4 Der festgestellte Feingehalt wird jedem geprüften Stück aufgeprägt, sofern die Dimensionen des Stückes dies zulassen. Dasselbe ist zu­dem mit dem Stempelzeichen des Kontrollamtes oder des Handels­prüfers zu versehen.

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 175157

1 Werden einem Kontrollamt oder Handelsprüfer Schmelzprodukte zur Prüfung eingereicht, so sind diese Waren sofort in der Geschäftskon­trolle oder in der Buchführung einzutragen. Dem Übergeber wird eine Quittung ausgehändigt.

2 Der Edelmetallprüfer kontrolliert, ob die Schmelzprodukte den Arti­keln 169 und 171 entsprechend bezeichnet sind. Ist dies nicht der Fall oder liegt ein Grund zur Annahme vor, dass das Schmelzprodukt auf unrechtmässigem Weg erworben wurde, so wird die Prüfung aufge­schoben. Der Fall ist mit einem Bericht und unter Beifügung allfälli­ger näherer Angaben dem Zentralamt vorzulegen. Dieses nimmt die nötigen Abklärungen vor und sorgt gegebenenfalls für die Einleitung einer Strafverfolgung (Art. 181).

3 Liegt der Verdacht vor, dass die zur Prüfung vorgewiesenen Waren unrechtmässig erworben wurden, so sind unverzüglich die zuständigen Polizeibehörden zu benachrichtigen und deren Weisungen zu befol­gen.

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 176

1 Gibt die Herkunft der Ware zu einer Beanstandung nicht Anlass, oder hat das Zentralamt nach gewalteter Untersuchung die Beanstan­dung als erledigt erklärt, so wird die Prüfung des Feingehaltes vorge­nommen.

2 Die Prüfung und Stempelung geschieht nach Massgabe des Arti­kels 174.

3 ...158

158 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 177159

1 Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Fein­gehaltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen.

2 Die Oberexpertise wird nach den Artikeln 100 und 101 vorgenom­men.

3 Erweist sich durch die Oberexpertise, dass die dem Schmelzgut auf­geprägte Feingehaltsangabe unrichtig ist, so weist das Zentralamt die Ware an diejenige Stelle zurück, welche die erste Feingehaltsbestim­mung vornahm, mit der Weisung auf entsprechende Änderung.

4 Erweist sich die Feingehaltsbestimmung als richtig, so wird dies dem Einsender der Ware mitgeteilt, und er erhält sie gegen Bezahlung der Gebühren zurück.

5 Musste die Feingehaltsbezeichnung berichtigt werden, so trägt die Stelle, die sie vorgenommen hat, die Kosten der Oberexpertise.

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 178160

1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.

2 Als Bankedelmetalle gelten:

a.
Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b.
Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c.
Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.

3 Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.

4 Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.

5 Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Neunter Abschnitt: Strafverfahren



161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Art. 179

1 Inhaber von Schmelzbewilligungen sowie beeidigte Handelsprüfer sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenommene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim nächstgelegenen Kontrollamt zur Anzeige zu bringen.162

2 Sie haben ihrer Anzeige eine möglichst genaue Angabe der Tatsa­chen beizufügen und auf allfällig vorhandene Beweismittel hinzuwei­sen. Zur Erstattung der Anzeige werden ihnen gedruckte Formulare eingehändigt.

3 Übertretungen der Strafgesetze sind den zuständigen kantonalen Polizei- und Gerichtsbehörden anzuzeigen.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

163 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).


Art. 180

1 Die Kontrollämter sind verpflichtet, jede von ihnen wahrgenom­mene Widerhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes beim Zentral­amt zur Anzeige zu bringen. Artikel 179 ist entsprechend anwendbar.

2 Die von Inhabern einer Schmelzbewilligung und von beeidigten Handelsprüfern eingereichten Anzeigen werden durch das Kontrollamt überprüft, tunlichst ergänzt und dem Zentralamt übermittelt.164

3 Die Verpflichtung, Widerhandlungen im Sinne von Absatz 1 anzuzeigen, gilt auch für die Zollstellen.165

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

165 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 62 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).

Art. 181

1 Erhält das Zentralamt von einer Widerhandlung gegen die Vorschrif­ten des Gesetzes Kenntnis, so hat es die nötigen Untersuchungsmass­nahmen zu treffen. Lassen diese auf das Vorliegen eines Vergehens nach Massgabe des Gesetzes schliessen, so erstattet das Zentralamt Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

2 In gleicher Weise hat das Zentralamt vorzugehen, wenn ihm Über­tretungen der Strafgesetze zur Kenntnis gelangen.

Zehnter Abschnitt: Beschwerden

Art. 183

1 ...167

2 Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen Kontrollämter und Handelsprüfer, die zugleich Schmelzbewilligungen besitzen, soweit Handlungen in Frage stehen, die sich auf die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung beziehen, ebenso wenig gegen Handlungen von Inhabern einer Schmelzbewilligung. Streitigkeiten sind in diesen Fällen von den zuständigen Zivilgerichten im Wege des Zivilprozesses auszutragen.168

167 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2219).

Elfter Abschnitt: Gebühren170

170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Art. 186171

1 Das Zentralamt und die Kontrollämter erheben für ihre Dienstlei­s­tungen und Verfügungen Gebühren.

2 Die Handelsprüfer erheben für die Vornahme von Feingehalts­bestimmungen Gebühren.

3 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 17. August 2005172 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle.173

4 Die kantonalen Kontrollämter und die Handelsprüfer vereinnahmen die durch sie bezogenen Gebühren in ihre Kasse.

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

172 [AS 2005 4317, 2010 2219 Ziff. II. AS 2019 3771 Art. 16]. Siehe heute: die V vom 6. November 2019 (SR 941.319).

173 Fassung gemäss Art. 21 der V vom 17. Aug. 2005 über die Gebühren für die Edelmetallkontrolle, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4317).


Art. 190

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1934 in Kraft.

2 Mit diesem Zeitpunkt sind alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, namentlich die nachgenannten Beschlüsse und Reglemente:

Vollziehungsverordnung vom 15. November 1892175 betreffend Kon­trollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren;

Bundesratsbeschluss vom 25. November 1892176 betreffend die Orga­nisation und die Befugnisse des eidgenössischen Amtes für Gold- und Silberwaren;

Bundesratsbeschluss vom 8. Juni 1896177 betreffend die Stempelung der nach Russland bestimmten Uhrgehäuse;

Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 1906178 betreffend Kontrollie­rung der nach Österreich-Ungarn bestimmten goldenen Uhrgehäuse im Feingehalte von 14 Karat;

Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914179 betreffend Kontrollie­rung der Platinwaren;

Bundesratsbeschluss vom 8. September 1916180 betreffend Ausfüh­rung von Artikel 1 des Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren;

Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917181 betreffend die obligato­ri­sche Kontrollierung der Platinwaren;

Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917182 betreffend die Kontrollie­rung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren;

Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1918183 betreffend die Gebühren für Proben und Kontrollierung der Gold-, Silber- und Platinwaren;

Bundesratsbeschluss vom 31. März 1924184 betreffend die fakultative amtliche Stempelung von Golduhrgehäusen unter den gesetzlichen Feingehalten;

Bundesratsbeschluss vom 15. Februar 1929185 betreffend die Gebüh­ren für die Stempelung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren ausländischer Fabrikation;

Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1929186 über die goldplattierten oder Doublé-Waren;

Bundesratsbeschluss vom 29. November 1932187 über die goldplattier­ten oder Doublé-Uhrgehäuse;

Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1886188 zum Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfäl­len;

Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916189 betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen.

175 [AS 13 146, 15 462, 24 11 184]

176 [AS 13 174]

177 [AS 15 462]

178 [AS 22 639]

179 [AS 30 56]

180 [AS 32 333]

181 [AS 33 35]

182 [AS 33 378]

183 [AS 34 713]

184 [AS 40 101]

185 [AS 45 38]

186 [AS 45 321]

187 [AS 48 712]

188 [AS 9 291, 37 19]

189 [AS 32 85]

Schlussbestimmung vom 19. Juni 1995190

Edelmetallwaren, welche den neuen Vorschriften entsprechen, aber noch mit einem alten amtlichen Stempel versehen sind, dürfen wei­terhin in Verkehr gebracht werden.

Anhang I191

191 Aufgehoben durch Art. 22 der V vom 4. Nov. 1981 über die Gebühren für die Edelmetall­kontrolle, mit Wirkung seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 1806).

Anhang II192

192 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 1995, in Kraft seit 1. Aug. 1995 (AS 1995 3113).

Amtliche Stempel (Garantiepunzen), Marke der Kontrollämter, besondere Kennzeichen der Kontrollämter, Prüferzeichen der Kontrollämter

Ziffer 1 Amtliche Stempel (Garantiepunzen)

Ziffer 2 Marke der Kontrollämter

Ziffer 3 Besondere Kennzeichen der Kontrollämter

Ziffer 4 Prüferzeichen der Kontrollämter

Ziffer 1

Abbildung der amtlichen Stempel (Garantiepunzen)

(Art. 109 Abs. 1)

Grosse Punze:

Dimensionen:

Höhe: 1,6 mm

Breite: 2 mm

Kleine Punze:

Dimensionen:

Höhe: 0,8 mm

Breite: 1 mm

Anmerkung:

Der amtliche Stempel (Bernhardinerkopf) trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle.

Ziffer 2

Abbildung der Marke der Kontrollämter

(Art. 58 Abs. 3)

Dimensionen:

Seitenlänge: 0,8 mm

Anmerkung:

Die Marke trägt das Kennzeichen des Kontrollamtes. Dieses befindet sich an der mit einem Kreuz bezeichneten Stelle.

Ziffer 3

Kennzeichen der Kontrollämter

(Art. 109 Abs. 2)

Zentralamt und Biel B

Basel

Chiasso T

Genf und Genf-Flughafen G

La Chaux-de-Fonds C

Lausanne V

Le Locle L

Le Noirmont J

Neuenburg N

Romanshorn R

Schaffhausen S

Zürich und Zürich-Flughafen Z


Ziffer 4

Abbildung der Prüferzeichen der Kontrollämter

(Art. 173)

Beispiele

Eidgenössische Kontrollämter:

Kantonale Kontrollämter: