01.09.2023 - * / In Kraft
01.03.2022 - 31.08.2023
01.01.2022 - 28.02.2022
01.05.2017 - 31.12.2021
01.10.2013 - 30.04.2017
01.01.2013 - 30.09.2013
01.03.2011 - 31.12.2012
01.12.2008 - 28.02.2011
01.07.2007 - 30.11.2008
01.01.2007 - 30.06.2007
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01.04.2000 - 30.06.2001
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Artenschutzverordnung
(ASchV)

vom 19. August 1981 (Stand am 8. Mai 2001) Der Schweizerische Bundesrat, in Ausführung des Übereinkommens vom 3. März 19731 über den internationalen
Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Übereinkommen),
gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 19782 (TSchG),
auf Artikel 9 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19863,
sowie auf Artikel 20 Absatz 3 und 24d Absatz 2 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),5 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr über die
schweizerische Zoll- und Landesgrenze sowie für die Ein- und Auslagerung in und
aus Zolllagern von:6

a.7

lebenden und toten Tieren nicht domestizierter Arten und Pflanzen; b.

ohne weiteres erkennbaren Teilen von solchen Tieren und Pflanzen und daraus hergestellten Erzeugnissen; c.8

andern Waren, bei denen aus einem Beleg, der Verpackung, einem Warenzeichen oder einer Aufschrift hervorgeht, dass es sich um Teile oder Erzeugnisse von Tieren nach den Anhängen I-III des Übereinkommens oder von
Vögeln handelt, die nach dem Jagdgesetz geschützt sind.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erstellt eine Liste der Tiere,
Pflanzen und Erzeugnisse nach Absatz 1 Buchstaben a und b.9 AS 1981 1248

1

SR 0.453

2

SR 455

3

SR 922.0

4

SR 451

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 312).

6

Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit
1. April 1988 (SR 922.01).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 312).

8

Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der V vom 29. Febr. 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung), in Kraft seit 1. April 1988 (SR 922.01).

9

Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit
1. April 1988 (SR 922.01).

453

Natur- und Heimatschutz 2

453

3 Diese Verordnung gilt nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder
Tauschen von konserviertem Tier- und Pflanzenmaterial sowie von lebenden Pflanzen zwischen Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen, sofern: a.10 die beteiligten Wissenschafter oder wissenschaftlichen Einrichtungen vom Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) anerkannt sind und b.

die Exemplare mit einer von der zuständigen Behörde ausgegebenen Etikette
versehen sind.11

4 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement legt die Bedingungen für die Anerkennung von Wissenschaftern und wissenschaftlichen Einrichtungen fest.


Art. 2

Begriffe

1 In dieser Verordnung werden folgende abgekürzte Bezeichnungen verwendet: Übereinkommen: Übereinkommen über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen, abgeschlossen in
Washington am 3. März 197312, ratifiziert vom Schweizerischen Bundesrat
am 9. Juli 1974;13

Pflanzenschutzdienst: Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (Art.

43 der

Pflanzenschutzverordnung vom 28. Febr. 200114);15 Fachkommission: die wissenschaftliche Behörde nach Artikel IX Absatz 1
Buchstabe b des Übereinkommens; Schutzzentrum: eine vom Bundesamt16 bestimmte Einrichtung, in der eingezogene lebende Tiere oder Pflanzen dauernd untergebracht sind.

2 Im übrigen werden die Begriffe nach Artikel 1 des Übereinkommens verwendet.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 3

Vollzugsbehörden

1 Vollzugsbehörde (Art. IX Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens) ist das Bundesamt.17 10 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

11

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).

12 SR

0.453

13 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

14 SR

916.20

15 Begriff

gemäss Art. 51 Ziff. 1 der Pflanzenschutzverordung vom 28. Febr. 2001, in Kraft seit 1. Juli 2001 (SR 916.20).

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

17 Fassung

gemäss Art. 27 der V vom 22. Juni 1998, in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 1998 1822).

Artenschutzverordnung 3

453

2 Das Bundesamt verkehrt mit andern Vertragsstaaten und dem Sekretariat des Übereinkommens (Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens).

3 Kontrollorgane an der Grenze sind für Tiere und tierische Erzeugnisse der grenztierärztliche Dienst, für Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse der Pflanzenschutzdienst. Kontrollorgane bei der Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern sind die
Zollorgane; soweit erforderlich ziehen sie einen Grenztierarzt oder Pflanzenschutzkontrolleur bei. Für die Kontrolle im Inland können die Vollzugsbehörden kantonale
Behörden beiziehen.

4 Die kantonalen und örtlichen Polizeiorgane sowie die Zollverwaltung und die öffentlichen Transportanstalten haben die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen.

5 Das Bundesamt18 kann Instruktionskurse für die Kontrollorgane durchführen und
dazu nach Bedarf andere Dienststellen beiziehen.


Art. 4

Fachkommission

1 Die Fachkommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern, die vom Bundesrat
gewählt werden. Sie setzt sich zusammen aus Experten der Zoologie, Botanik, Wildtierhaltung sowie des zoologischen und botanischen Naturschutzes. Sie konstituiert
sich selbst.

2 Sie berät das Bundesamt in allen Fragen, die mit dem Übereinkommen zusammenhängen und kann ihm jederzeit Anregungen zum Vollzug des Übereinkommens unterbreiten.

3. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 5

Bewilligungspflicht

Eine Bewilligung ist erforderlich für: a.

die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen IIII des Übereinkommens genannten Tierarten; b.

die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang I des
Übereinkommens genannten Pflanzenarten; c.

die Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der in Anhang II des Übereinkommens genannten Pflanzenarten; d.19 die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der Vogelarten und von lebenden Säugetieren, die nach Jagdgesetz vom 20. Juni 1986 geschützt sind; 18 Begriff

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

19

Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit
1. April 1988 (SR 922.01).

Natur- und Heimatschutz 4

453

e.20 die Einfuhr von lebenden Tieren der nicht domestizierten Arten von Säugetieren, Vögeln, Reptilien und Amphibien, die nicht in den Anhängen I-III
des Übereinkommens genannt und die nicht nach Jagdgesetz vom 20. Juni
1986 geschützt sind;

f.21 die Einlagerung in Zolllager von Exemplaren der im Anhang I des Übereinkommens genannten Arten;

g.22 die Einfuhr von Exemplaren der Gattungen Cypripedium spp. und Nigritella spp. (Orchidaceae).


Art. 6

Gesuche

Die Bewilligungsgesuche sind an das Bundesamt zu richten.


Art. 7


23

Bewilligungserteilung 1 Bewilligungen nach: a.24 Artikel 5 Buchstaben a-c sowie g werden erteilt, sofern die im Übereinkommen genannten Voraussetzungen erfüllt sind;

b.

Artikel 5 Buchstaben d und e werden vorbehältlich der Einschränkungen
nach Artikel 7a Absätze 2-7 ohne weiteres erteilt; c.

Artikel 5 Buchstabe f werden erteilt, wenn die Voraussetzungen des Übereinkommens für die Einfuhr erfüllt sind.

1bis Wer unter das Übereinkommen fallende Exemplare ausführen will, hat zu bestätigen, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, ferner hat er
den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare nicht in Verletzung des Übereinkommens erworben wurden.25 2 Bewilligungen werden sodann ohne weiteres erteilt für: a.

Exemplare, die erworben wurden, bevor die Art in einen der Anhänge des
Übereinkommens aufgenommen war, sofern eine entsprechende Bestätigung
des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrstaates vorliegt; b.

tote Exemplare, die zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder Übersiedlungsgut sind, unter Vorbehalt der im Übereinkommen genannten Einschränkungen.

20

Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit
1. April 1988 (SR 922.01).

21

Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit
1. April 1988 (SR 922.01).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

23

Fassung gemäss Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit
1. April 1988 (SR 922.01).

24 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

Artenschutzverordnung 5

453

3 Das Bundesamt kann für die Ein-, Aus- und Wiederausfuhr bestimmter Kategorien
von Exemplaren Dauerbewilligungen erteilen. Die Gesuchsteller müssen: a.

einen Geschäftssitz in der Schweiz oder in den Zollanschlussgebieten haben
und

b.

Gewähr bieten, dass sie die Vorschriften des Übereinkommens einhalten.

4 Die Einrichtungen für Unterbringung und Pflege von lebenden Tieren und Pflanzen
nach Anhang I des Übereinkommens werden nach den Empfehlungen der Fachkommission geprüft.

a26 Spezialfälle

1 Hängt das Überleben einer nach Anhang I des Übereinkommens geschützten Tierart wesentlich davon ab, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden, so gelten
für eine Bewilligung die Voraussetzungen nach Artikel III des Übereinkommens
auch dann, wenn die Tiere in Gefangenschaft geboren wurden. Das Bundesamt legt
die Liste der in Betracht kommenden Arten nach Anhören der Fachkommission fest.

2 Einfuhrbewilligungen nach Artikel 5 Buchstabe e für Tiere von Arten, deren Verbreitungsgebiet beschränkt oder deren Bestand gering ist, können davon abhängig
gemacht werden, dass eine Ausfuhrbewilligung der Vollzugs- oder der Naturschutzbehörde des Ursprungslandes vorliegt.

3 Das Bundesamt kann die Einfuhr lebender Tiere auf bestimmte Altersklassen und
auf bestimmte Jahreszeiten beschränken, sofern dies zur Erhaltung der Art beiträgt.

4 Für die Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr von Exemplaren der folgenden Tierarten nach Artikel 5 Buchstabe d gelten sinngemäss die Kriterien für Arten nach Anhang 1 des Übereinkommens: a.

alle geschützten Säugetiere, mit Ausnahme des Steinbockes; b.

alle Lappen- und Seetaucher; c.

Purpurreiher, Zwergreiher, Weissstorch; d.27 Sing- und Zwergschwan, alle Wildgänse, Marmelente, Scheckente, Kragenente, Ruderente, Kolbenente, Moorente, alle Sägerarten;

e.

Auerhuhn, Haselhuhn, Steinhuhn, Wachtel; f.

alle Taggreifvögel; g.

Wachtelkönig, Grosser Brachvogel, Bekassine; h.

Eulen;

i.

Ziegenmelker, Eisvogel, Wiedehopf; k.

Seidenschwanz, Blaumerle, Mauerläufer, Raubwürger, Rotkopfwürger.

26

Eingefügt durch Art. 20 Ziff. I der Jagdverordnung vom 29. Febr. 1988, in Kraft seit
1. April 1988 (SR 922.01).

27

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. April 1998
(AS 1998 708).

Natur- und Heimatschutz 6

453

5 Für Exemplare der übrigen nach Jagdgesetz geschützten Vogelarten sowie für den
Steinbock gelten sinngemäss die Kriterien für Arten nach Anhang II des Übereinkommens.

6 Das Bundesamt bewilligt die Einfuhr jagdbarer Tiere, die zum Aussetzen bestimmt
sind, sofern:

a.

die Zustimmung der im Bestimmungskanton für die Jagd und den Natur- und
Heimatschutz zuständigen Behörden vorliegt; b.

Gewähr besteht, dass Unterart und Ökotyp der einzuführenden Tiere mit den
heimischen Vertretern der Art identisch sind; c.

die Tiere so gefangen, gehalten, transportiert und auf das Aussetzen vorbereitet werden, dass sie in freier Wildbahn überleben können; d.

die Lebensvoraussetzungen und Schutzmassnahmen im Aussetzungsgebiet
so sind, dass sich ein jagdbarer Bestand bilden und erhalten kann; e.

keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.

7 Die Einfuhr lebender Tiere, deren Haltung nur mit einer Bewilligung nach Artikel 6 TSchG oder nach Artikel 10 des Jagdgesetzes zulässig ist, wird nur bewilligt,
wenn die Voraussetzungen für die Haltung erfüllt sind.

8 Bei der Durchfuhr unter zollamtlicher Kontrolle müssen Exemplare nach den Anhängen I und II des Übereinkommens von einer Ausfuhrbewilligung oder einer entsprechenden Bescheinigung des Ausfuhrstaates begleitet sein; eine Durchfuhrbewilligung nach dieser Verordnung ist nicht erforderlich.28

Art. 8


29

Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen 1 Ausländische Bewilligungen und Bescheinigungen werden nur angenommen, wenn
sie den Vorschriften des Übereinkommens entsprechen und inhaltlich lückenlos den
Ursprung der sie begleitenden Ware nachweisen. Das Original oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst sein.

2 Für Exemplare nach Artikel 5 Buchstabe d sind bei der Einfuhr Bescheinigungen
der zuständigen Jagd- oder Naturschutzbehörden vorzulegen, die den legalen Erwerb
nachweisen.

28

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).

29 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

Artenschutzverordnung 7

453

4. Abschnitt:
Vollzug bei der Ein-, Durch-, Aus- und Wiederausfuhr
und in Zolllagern
30

Art. 9

Zollämter

Die von dieser Verordnung erfassten Exemplare müssen über die vom Bundesamt im
Einvernehmen mit der Oberzolldirektion bezeichneten Zollämter ein-, aus- oder
wiederausgeführt werden.


Art. 10

Zolllager

Exemplare der in den Anhängen I-III des Übereinkommens genannten Arten dürfen
nur in Zolllagern eingelagert werden, wenn:31 a.

die durch das Übereinkommen vorgeschriebenen ausländischen Genehmigungen oder Bescheinigungen vorliegen und b.32 für Exemplare des Anhangs I die Bewilligung nach Artikel 5 Buchstabe f erteilt worden ist.


Art. 11

Materielle Kontrollen33 1 Die zur Ein-, Aus- und Wiederausfuhr bestimmten Exemplare sind von den Kontrollorganen vor der Zollabfertigung zu prüfen.

2 Bei der Ein- und Auslagerung in und aus Zolllagern prüfen die Kontrollorgane die
Exemplare stichprobenweise.

2bis Bei der Durchfuhr können die Kontrollorgane stichprobenweise Kontrollen vornehmen.34 2ter Die Kontrollorgane können unter Zollkontrolle gestellte Sendungen, für welche
Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokumente vorliegen, untersuchen.35 3 Die Kontrollorgane haben zur Ausübung ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen,
Einrichtungen und Fahrzeugen, welche Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten,
die zu kontrollieren sind.


Art. 12

Aufgaben des Zollmeldepflichtigen 1 Die Benachrichtigung der Kontrollorgane, das Auspacken, Bereitstellen und Vorlegen für die Kontrolle, das Beibringen der erforderlichen Begleitdokumente sowie 30

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 312).

31

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).

32

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).

33 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

34

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Mai 1990 (AS 1990 867).

35

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 312).

Natur- und Heimatschutz 8

453

das Wiederverpacken und Verladen der kontrollierten Sendung sind Sache des Zollmeldepflichtigen.

2 Dieser hat den Kontrollorganen auf Verlangen die zur Kontrolle notwendigen technischen Hilfsmittel oder Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.


Art. 13


36

Formelle Kontrollen

1 Die Kontrollorgane prüfen, ob für die zu kontrollierende Sendung die vorgeschriebenen Ein-, Aus- und Wiederausfuhrdokumente und ob diese mit der Sendung übereinstimmen.

2 Auf Antrag des Zollmeldepflichtigen bescheinigen die Zollorgane die Ausfuhr/Wiederausfuhr mit dem Amtsstempel auf den Ausfuhr/Wiederausfuhrdokumenten.


Art. 14


37

Experten

Haben die Kontrollorgane Zweifel über die Zulässigkeit einer Sendung, benachrichtigen sie das Bundesamt. Dieses kann Experten zur Abklärung beiziehen.


Art. 15

Passierschein und Kontrollrapport Gibt die Sendung zu keinen Beanstandungen Anlass, so stellen die Kontrollorgane
einen auf den Namen des Einfuhrberechtigten lautenden Passierschein oder Kontrollrapport aus.


Art. 16

Beanstandungen

1 Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, oder bei denen begründeter
Verdacht besteht, dass sie illegal im Handel befindliche Exemplare enthalten, werden von den Kontrollorganen beanstandet.38 2 Die Kontrollorgane bescheinigen dem Zollmeldepflichtigen die Beanstandung.


Art. 17


39

Rückweisung, Beschlagnahme 1 Die Kontrollorgane weisen bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, zurück.

2 Die Sendungen werden beschlagnahmt, wenn bei der Ein-, Aus-, Durch- oder Wiederausfuhr: 36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

37 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

38 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

39 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

Artenschutzverordnung 9

453

a.

eine Rücksendung an den Absender nicht möglich ist; b.

eine Rücksendung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist; c.

begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare illegal im Handel sind; d.

bei der Durchfuhr die Begleitpapiere (Art. 7a Abs. 8) fehlen.

3 In Zolllagern werden Sendungen, die zu Beanstandungen Anlass geben, entweder
beschlagnahmt oder auf Anordnung der Kontrollorgane wieder ins Ausland verbracht.


Art. 18


40

Einziehung

1 Beschlagnahmte Exemplare werden unter Aufsicht des Bundesamtes vorerst an
einem von ihm bestimmten Ort auf Kosten und Gefahr des Importeurs untergebracht.

2 Werden die fehlenden Dokumente nicht innerhalb eines Monats, im Falle der
Durchfuhr lebender Exemplare nicht innerhalb von zehn Tagen, beigebracht, zieht
das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen können diese Fristen erstreckt werden.

3 Eingezogene Exemplare werden nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurückgesandt oder in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort verbracht, der dem Bundesamt geeignet und mit den Zwecken des Übereinkommens
vereinbar scheint.


Art. 19

Verendete Tiere

Über verendete Tiere, die Teil einer widerrechtlich eingeführten Sendung oder herrenloses Gut sind, verfügt das Bundesamt.

5. Abschnitt:41 Vollzug im Inland

Art. 20

Bestandeskontrollen

1 Wer Handel (Art. I Bst. c des Übereinkommens) mit Exemplaren der in den Anhängen I-III genannten Arten treibt, muss eine lückenlose Bestandeskontrolle führen. Diese hat sämtliche Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die gehandelten Exemplare in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen
eingeführt bzw. erworben worden sind.

2 Beim Handel mit Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen ist für künstlich vermehrte Exemplare von Arten, die in Anhang II aufgeführt sind, nur dann eine Bestandeskontrolle zu führen, wenn es sich um in der Schweiz heimische Arten handelt, oder wenn der Ursprung der Exemplare in einem aussereuropäischen Land oder
in einem Land der ehemaligen UdSSR liegt.

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 312).

41

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 312).

Natur- und Heimatschutz 10

453

3 Das Bundesamt oder die von ihm beauftragten Dienststellen des Bundes oder der
Kantone können die Bestandeskontrolle jederzeit einsehen. Sie haben zur Ausübung
ihrer Tätigkeit Zutritt zu allen Räumen und Einrichtungen, welche zu kontrollierende
Tiere, Pflanzen oder Erzeugnisse enthalten.

a Massnahmen

1 Exemplare der Anhänge I-III, für welche keine gültigen Dokumente vorliegen oder
der Nachweis des legalen Erwerbs fehlt, können von den Vollzugs- oder Kontrollorganen beschlagnahmt werden. Dem Eigentümer der beschlagnahmten Exemplare
wird eine Frist von einem Monat gewährt, die fehlenden Dokumente beizubringen
oder den Nachweis zu erbringen.

2 Werden innerhalb dieser Frist die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt bzw.
der Nachweis des legalen Erwerbs nicht erbracht, so zieht das Bundesamt die Exemplare ein. In begründeten Fällen kann diese Frist erstreckt werden.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 21


42

Einsprache

1 Der Zollmeldepflichtige oder der Importeur der beanstandeten Sendung kann gegen
den Entscheid der Kontrollorgane spätestens an dem der Bekanntgabe des Beanstandungsgrundes folgenden Werktag schriftlich beim Bundesamt Einsprache erheben.

2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht auf Gesuch
des Einsprechers vom Bundesamt zuerkannt wird. Im übrigen gilt für das Einspracheverfahren das Verwaltungsverfahrensgesetz43 sinngemäss.


Art. 22

Beschwerde

1 Einspracheentscheide sowie erstinstanzliche Verfügungen der Vollzugsbehörde
unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD.44 2 Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

42

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000
(AS 2000 312).

43

SR 172.021

44

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 11 der V vom 3. Febr. 1993 über Organisation und
Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen, in Kraft seit 1. Jan. 1994
(SR 173.31).

Artenschutzverordnung 11

453

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 23


45

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach dem Zollgesetz vom
1. Oktober 192546 bestraft, soweit nicht Artikel 28 TSchG oder Artikel 24 Absatz 1
Buchstabe d NHG anwendbar ist.

2 Die Zollverwaltung vollstreckt Strafentscheide wegen Widerhandlungen, die von
den Zollorganen untersucht und vom Bundesamt beurteilt werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24


47

Änderung bisherigen Rechts In Anhang II der Verordnung vom 5. März 196248 über Pflanzenschutz werden folgende Waren aus der Warenliste gestrichen: ...


Art. 25

Übergangsbestimmungen Die Lagernehmer müssen bei Inkrafttreten dieser Verordnung den Kontrollorganen
die Exemplare der in den Anhängen I-III des Übereinkommens genannten Arten
melden, die vor Inkrafttreten in ein Zolllager verbracht worden sind. Exemplare,
welche die im Übereinkommen genannten Voraussetzungen für die Einfuhr nicht
erfüllen, sind innert sechs Monaten ins Ausland zu verbringen.


Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1981 in Kraft.

45 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

46 SR

631.0

47 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 20. Dez. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 (AS 2000 312).

48 [AS

1962 205 760, 1968 1485 Ziff. II Abs. 2 Ziff. 9, 1972 2868, 1974 1227, 1977 931, 1979 750, 1982 1508, 1984 298, 1985 670 Ziff. I 9,1986 1420, 1989 86 300, 1990 770,
1993 104 Art. 43 Ziff. 1, 1995 2006 4932 Art. 3 Ziff. 16 5627, 1997 1219, 1999 303
Ziff. I 15, 2000 312 Ziff. I Art. 24. AS 2001 1191 Art. 50 Ziff. 1]

Natur- und Heimatschutz 12

453

Anhang49

Liste

der nach Anhang I des Artenschutzübereinkommens geschützten Tierarten,
deren Überleben wesentlich von der Haltung in Gefangenschaft abhängt und
deren Handel nach Artikel III des Artenschutzübereinkommens beschränkt ist
vom 3. Dezember 1981

Mammalia

Bettongia penicillata Ogilby-Bürstenkänguruh Lemur spp., ausgenommen Lemur catta Makis, ausgenommen Katta Leontopithecus rosalia Löwenäffchen

Macaca silenus Wanderu

Ailuropoda melanoleuca Grosser Panda, Bambusbär Panthera leo persica Persischer Löwe

Equus przewalskii Przewalskipferd (Urwildpferd) Sus salvanius

Zwergwildschwein

Axis (= Hyelaphus) kuhli Bawean-Schweinshirsch oder Kuhlhirsch Cervus eldi eldi Manipur-Leierhirsch

Cervus eldi siamensis Siam-Leierhirsch

Dama mesopotamica Mesopotamischer Damhirsch Oryx leucoryx

Weisse Oryx

Ovis orientalis ophion Zyprisches Mufflon

Aves

Geronticus eremita Waldrapp

Gymnogyps californianus Kalifornischer Kondor Falco punctatus Mauritius-Turmfalke

Grus americana Schreikranich

Amazona arausiaca Blaukopfamazone

Amazona guildingii Königsamazone

Amazona imperialis Kaiseramazone

Amazona versicolor Blaumaskenamazone

Cyanopsitta spixii Spix-Ara

Reptilia

Crocodylus siamensis Siamkrokodil

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A

S 1981 2072, 1987 1480, 1991 1635