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281.33

Verordnung
über die Aufbewahrung der
Betreibungs- und Konkursakten

(VABK)

vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 1997)

Das Schweizerische Bundesgericht,

gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes (SchKG)1,

verordnet:

I. Allgemeine Bestimmung

Art. 1

Die Akten jeder Betreibung und jedes Konkurses sind übersichtlich zu ordnen und beisammenzuhalten.

II. Betreibungsaktena

Art. 2

1 Die Akten erledigter Betreibungen dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Erledigung an gerechnet, vernichtet werden.

2 Die Betreibungsbücher nebst den zugehörigen Personenregistern sind während 30 Jahren seit deren Abschluss aufzubewahren.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde über die Aufbewahrung der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Hilfsbücher.

Art. 3

Die Akten gelöschter Eigentumsvorbehalte dürfen nach Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der Löschung an gerechnet, vernichtet werden.

Art. 4

1 Die aufzubewahrenden Akten können mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde auf Bild- oder Datenträger aufgezeichnet und die Originalakten hierauf vernichtet werden.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 2. Juni 19762 über die Aufzeichnung von aufzubewahrenden Unterlagen sinngemäss befolgt werden.

III. Konkursakten

Art. 5

Für die Anlage, Ordnung und Aufbewahrung der Konkursakten gelten die Artikel 10, 13, 14 und 15a der Verordnung vom 13. Juli 19113 über die Geschäftsführung der Konkursämter.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 6

Die Verordnung des BGer vom 14. März 19384 über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten wird aufgehoben.

4 [BS 3 101; AS 1979 814]

Art. 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.