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01.01.2003 - 31.12.2011
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211.221.36

Verordnung
über die Adoption

(Adoptionsverordnung, AdoV)

vom 29. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 269c Absatz 3 und 316 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB)
und die Artikel 15 Absatz 3 und 26 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20012
zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz
des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a.
das Verfahren für die Aufnahme von Kindern zur Adoption;
b.
die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber;
c.
die Gebühren des Bundes bei internationalen Adoptionen.

2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über den Schutz des Kindes bleiben vorbehalten.

Art. 2 Zuständige Behörden

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist zuständig für:

a.
die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 BG-HAÜ als zentrale Behörde des Bundes;
b.
die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung und die Aufsicht darüber;
c.
den Erlass von Weisungen zum Schutz der Kinder und zur Verhinderung von Missbräuchen bei internationalen Adoptionen und bei Adoptionsvermittlungen;
d.
den Erlass von Weisungen oder Empfehlungen zwecks Koordination des Adoptionswesens;
e.
die Vertretung der Schweiz gegenüber ausländischen Adoptionsbehörden und die Förderung der Zusammenarbeit mit diesen;
f.
die Beratung und Information der kantonalen Behörden, namentlich über die Verfahren in den Herkunftsländern.

2 Die kantonale Behörde nach Artikel 316 Absatz 1bis ZGB (kantonale Behörde) ist zuständig für:

a.
die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 BG-HAÜ als zentrale Behörde eines Kantons;
b.
das Bewilligungsverfahren zur Aufnahme von Kindern zur Adoption;
c.
die Begleitung und Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses bis zur Adoption;
d.
Abklärungen und Stellungnahmen zuhanden des BJ, namentlich zu Bewilligungen für Vermittlungsstellen (Art. 12), statistischen Angaben und Kosten des Adoptionsverfahrens.

3 Der Kanton kann die Zuständigkeit nach Absatz 2 auf einen anderen Kanton oder eine interkantonale Behörde übertragen.

Art. 3 Kindeswohl

Eine Adoption und die Aufnahme zur Adoption dürfen nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen.

2. Abschnitt: Aufnahme von Kindern zur Adoption

Art. 4 Bewilligungspflicht

Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und ein Kind zur Adoption aufnehmen oder ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

Art. 5 Adoptionseignung

1 Die kantonale Behörde klärt die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab.

2 Die Eignung besteht, wenn:

a.
die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient;
b.
das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird;
c.
der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen;
d.
die künftigen Adoptiveltern:
1.
nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftlicher Lage und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten,
2.
bereit sind, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen, dessen Herkunft zu respektieren, es entsprechend seinen Bedürfnissen mit dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme (Herkunftsstaat) auf geeignete Weise vertraut zu machen,
3.
nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das mit einer Adoption unvereinbar ist,
4.
genügend auf die Adoption vorbereitet wurden, namentlich von der kantonalen Behörde empfohlene, geeignete Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltungen besucht haben,
5.
sich schriftlich bereit erklärt haben, bei der Erstellung von Nachadoptionsberichten zuhanden des Herkunftsstaates mitzuwirken,
6.
von der Unterhaltsverpflichtung nach Artikel 20 BG-HAÜ Kenntnis genommen haben.

3 An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über 4 Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben.

4 Die Eignung ist zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Ausnahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht.

5 Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat.

6 Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 verlangt die kantonale Behörde einen Auszug aus dem Strafregister-Informationssystem (VOSTRA). Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

Art. 6 Eignungsbescheinigung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption.

2 Die Bescheinigung nennt insbesondere den Herkunftsstaat und das Mindest- und Höchstalter des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob gesundheitlich beeinträchtigte Kinder aufgenommen werden dürfen.

3 Sie ist maximal 3 Jahre gültig und kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann erneuert werden.

Art. 7 Bewilligung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 erfüllt, so kann die Bewilligung zur Aufnahme eines bestimmten Kindes erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

a.
die Eignungsbescheinigung der künftigen Adoptiveltern;
b.
ein ärztlicher Bericht über die Gesundheit des Kindes sowie ein Bericht über die bisherige Lebensgeschichte des Kindes;
c.
die Zustimmung des Kindes, sofern aufgrund seines Alters und seiner Fähigkeiten eine solche erwartet werden kann;
d.
die Zustimmung der Eltern des Kindes zur Adoption oder eine Erklärung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats des Kindes, dass diese Zustimmung rechtsgültig beigebracht wurde oder weshalb sie nicht beigebracht werden kann;
e.
die Erklärung der nach dem Recht des Herkunftsstaats des Kindes zuständigen Behörde, dass das Kind künftigen Adoptiveltern in der Schweiz anvertraut werden darf.

2 Die kantonale Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

3 Sind die Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann eine Übersetzung verlangt oder veranlasst werden.

4 Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort des Kindes. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

5 Bei einer internationalen Adoption entscheidet die kantonale Behörde vor der Einreise des Kindes, ob die Bewilligung erteilt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann sie der Einreise zustimmen, bevor sie über die Erteilung der Bewilligung entscheidet, namentlich wenn das Beibringen der Unterlagen nach Absatz 1 Buchstaben b-e vor der Einreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

6 Bei in der Schweiz geborenen Kindern entscheidet die kantonale Behörde vor der Aufnahme über die Erteilung der Bewilligung.

Art. 8 Kantonale Migrationsbehörde

1 Die kantonale Behörde überweist die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes der kantonalen Migrationsbehörde.

2 Die kantonale Migrationsbehörde entscheidet über die Ermächtigung zur Visumserteilung oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der kantonalen Behörde mit.

3 Die kantonale Migrationsbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizerische Vertretung im Herkunftsstaat des Kindes darf das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung erst ausstellen, wenn die Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b-e vorliegen, die kantonale Behörde die Bewilligung erteilt oder ausnahmsweise der Einreise vor der Entscheidung über die Bewilligung zugestimmt hat.

Art. 9 Meldepflichten

1 Die künftigen Adoptiveltern müssen der kantonalen Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse, insbesondere Änderungen in der Lebens- und Wohngemeinschaft sowie Wohnungswechsel, unverzüglich melden.

2 Sie müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes melden.

3 Die kantonale Behörde benachrichtigt die Kindesschutzbehörde3 im Hinblick auf die Ernennung eines Beistandes (Art. 17 BG-HAÜ) oder eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Migrationsbehörde.

3 bis 31.12.2012 «Vormundschaftsbehörde»

Art. 10 Aufsicht

1 Die kantonale Behörde vergewissert sich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten werden. Sie bezeichnet eine geeignete Person, welche die künftige Adoptivfamilie so oft als nötig, mindestens jedoch zwei Mal pro Jahr, besucht. Diese Person bildet sich ein Urteil über die Betreuung des Kindes und erstattet der kantonalen Behörde Bericht.

2 Werden Mängel festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die künftigen Adoptiveltern auf, unverzüglich die zur Behebung nötigen Massnahmen einzuleiten und ihr über die Umsetzung der Massnahmen Bericht zu erstatten.

3 Werden die Bewilligungsvoraussetzungen nicht eingehalten, so entzieht die kantonale Behörde die Bewilligung oder die Eignungsbescheinigung, sofern erst diese vorliegt. Sie unterrichtet die zuständige Kindesschutzbehörde und, soweit notwendig, das kantonale Migrationsamt.

4 Ist das Kind in der Schweiz, so bringt die kantonale Behörde das Kind anderswo unter oder fordert die zuständige Kindesschutzbehörde dazu auf.

Art. 11 Sanktionen

1 Wer Pflichten aus diesem Abschnitt oder aus einer gestützt darauf erlassenen Verfügung verletzt, kann von der kantonalen Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken belegt werden.

2 Wird eine Ordnungsbusse ausgesprochen, so kann die kantonale Behörde für die vorsätzliche Wiederholung Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches4 androhen.

3. Abschnitt: Adoptionsvermittlung

Art. 12 Bewilligungspflicht

1 Wer in der Schweiz Dienstleistungen anbieten will, um zur Adoption freigegebene Kinder und künftige Adoptiveltern zusammenzuführen, insbesondere wer auf Möglichkeiten hinweisen will, ein unmündiges Kind zur Adoption aufzunehmen (Vermittlungsstelle), benötigt eine Bewilligung des BJ.

2 Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die für die Adoptionsvermittlung verantwortlichen natürlichen Personen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.

Art. 13 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Wer ein Bewilligungsgesuch als Vermittlungsstelle stellt, muss:

a.
sich über eine für die Tätigkeit geeignete Erfahrung und fachliche Qualifikation in sozialer Arbeit, Psychologie oder vergleichbaren Fachgebieten ausweisen können;
b.
das schweizerische und internationale Adoptionsrecht sowie dasjenige der Herkunftsstaaten der Kinder kennen und einhalten;
c.
dem Kindeswohl verpflichtet sein und die grundlegenden ethischen Regeln auf dem Gebiet der Adoption einhalten;
d.
vertiefte Kenntnisse der kulturellen und sozialen Verhältnisse der Herkunftsstaaten der Kinder haben;
e.
die Beziehungen zu Vertreterinnen und Vertretern sowie deren Arbeitsweise in den Herkunftsstaaten der Kinder und in der Schweiz offenlegen;
f.
die Information, Beratung, Betreuung und Begleitung der Adoptiveltern vor und nach der Adoption sicherstellen;
g.
die vorgesehenen Vermittlungstarife und Zahlungsmodalitäten in der Schweiz und im Ausland vorlegen;
h.
Wohnsitz in der Schweiz haben.

2 Juristische Personen des privaten Rechts müssen zudem die Statuten beilegen und die Organe bezeichnen.

3 Das BJ kann weitere Angaben verlangen.

Art. 14 Erteilung der Bewilligung

Die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung wird auf höchstens 5 Jahre befristet erteilt. Sie nennt insbesondere die Herkunftsstaaten, für die sie ausgestellt wird.

Art. 16 Vorschlag zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption

Die Vermittlungsstelle darf den künftigen Adoptiveltern einen Vorschlag zur Aufnahme eines Kindes zur Adoption erst unterbreiten, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes erfüllt sind. Insbesondere muss die Eignungsbescheinigung vorliegen und die kantonale Behörde informiert sein.

Art. 17 Information und Beratung

1 Die Vermittlungsstelle muss den künftigen Adoptiveltern und der kantonalen Behörde alle Informationen weitergeben, die ihr über das Kind und seine leiblichen Eltern zur Verfügung stehen.

2 Sie muss die künftigen Adoptiveltern über die Schwierigkeiten aufklären, die mit der beabsichtigten Aufnahme eines Kindes verbunden sein können.

Art. 18 Entgelt

Die Vermittlungsstelle hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit und ihre Auslagen.

Art. 19 Aktenführung

1 Die Vermittlungsstelle muss über jedes vermittelte Kind ein Dossier anlegen.

2 Auf Verlangen muss sie die Akten der kantonalen Behörde oder dem BJ herausgeben.

3 Sie muss die Akten aufbewahren und spätestens bei Beendigung ihrer Tätigkeit der im Zeitpunkt der Adoption zuständigen kantonalen Behörde zur Aufbewahrung übergeben.

Art. 20 Berichterstattung und Auskunftspflicht

Die Vermittlungsstelle muss dem BJ jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten und ihm sowie der kantonalen Behörde auf Verlangen Auskunft erteilen. Das BJ kann Richtlinien über Inhalt und Form des Jahresberichts erlassen.

Art. 21 Zusammenarbeit

Die Vermittlungsstelle ist zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden im In‑ und Ausland verpflichtet.

Art. 22 Schweigepflicht

1 Die Vermittlungsstelle und ihre Hilfspersonen müssen über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, Stillschweigen wahren.

2 Die Beendigung der Vermittlungstätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf.

Art. 23 Sanktionen

1 Das BJ entzieht die Bewilligung, wenn die Vermittlungsstelle:

a.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b.
ihre Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.

2 Es kann jede Person, die ohne Bewilligung eine Vermittlungstätigkeit ausübt, mit einer Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken belegen.

4. Abschnitt: Gebühren bei internationalen Adoptionen

Art. 25 Gebührenpflicht

Gebührenpflichtige Leistungen des BJ sind:

a.
das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder Vermittlungsstellen;
b.
das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Herkunftsstaat oder die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken;
c.
die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG-HAÜ.
Art. 26 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr für Dienstleistungen nach Artikel 25 Buchstaben a und b bemisst sich nach Zeitaufwand und beträgt, einschliesslich Auslagen, 200-1000 Franken.

2 Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG‑HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 29. November 20066 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 27 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

Auf schriftliches Gesuch hin kann das BJ die Gebühr nach Artikel 26 Absatz 1 ermässigen oder erlassen, namentlich bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Anhang

(Art. 28)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 29. November 20027 über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen;
2.
Verordnung vom 29. November 20028 über die Adoptionsvermittlung.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

9

7 [AS 2002 4158, 2006 3385]

8 [AS 2002 4160]

9 Die Änderungen können unter AS 2011 3637 konsultiert werden.