01.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2012 - 31.12.2022
01.01.2007 - 31.12.2011
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Verordnung

betreffend die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (OAV-SchKG) vom 22. November 2006 (Stand am 19. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), verordnet:

Art. 1

Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Justiz übt die Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs aus. Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG ist zur selbstständigen Erledigung folgender Geschäfte ermächtigt: a. Erlass von Weisungen, Kreisschreiben und Empfehlungen an die kantonalen Aufsichtsbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter und die ausseramtlichen Vollstreckungsorgane zur korrekten und einheitlichen Anwendung des SchKG; b. Erstellen von Mustervorlagen für die in den Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare;

c. Inspektion der kantonalen Aufsichtsbehörden, der Betreibungs- und Konkursämter und der ausseramtlichen Vollstreckungsorgane.


Art. 2

Berichterstattung Die kantonalen Aufsichtsbehörden berichten dem Bundesamt für Justiz mindestens alle zwei Jahre über: a. die Inspektionen, die sie bei den Betreibungs- und Konkursämtern durchgeführt haben;

b. die Tätigkeit der unteren und der oberen Aufsichtsbehörden samt statistischer Übersicht über die Beschwerden und die Zeit ihrer Erledigung; c. die Aussprechung von Disziplinarstrafen; d. ihre Weisungen an die Ämter; e. die Schwierigkeiten, die sie bei der Anwendung des Gesetzes festgestellt haben.

AS 2006 5327 1 SR

281.1

281.11

Schuldbetreibung und Konkurs 2

281.11


Art. 3

Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs 1

Die Eidgenössische Kommission für Schuldbetreibung und Konkurs berät das Bundesamt für Justiz in der Ausübung der Oberaufsicht. Die Beratung umfasst namentlich Fragen der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung.

2

Die Mitglieder werden durch das Bundesamt für Justiz ernannt. Die Kommission setzt sich aus maximal 10 Mitgliedern zusammen.

3

Den Vorsitz hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle für Oberaufsicht SchKG. Diese Dienststelle führt das Sekretariat.


Art. 4

Anwendung bisherigen

Rechts

Die bisherigen Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben des Bundesgerichts gelten weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht widersprechen beziehungsweise nicht geändert oder aufgehoben werden.


Art. 5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.