30.01.2023 - * / In Kraft
01.01.2023 - 29.01.2023
01.01.2021 - 31.12.2022
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01.03.2000 - 31.12.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97
Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 107a Absatz 2, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),2 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen. 2

Die Investitionshilfen umfassen Bundesbeiträge (Beiträge) und Investitionskredite.

2. Abschnitt: Einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 2

3 Begriff 1 Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Betriebszweiggemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, für den produzierenden Gartenbau, für die Fischerei oder die Fischzucht und für gewerbliche Kleinbetriebe.4 2

Sinngemäss anwendbar sind: AS 1998 3092

1 SR

910.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

913.1

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 2

913.1

a. für Pilz-, Sprossen- und ähnliche Produktionsbetriebe des Pflanzenbaus, den produzierenden Gartenbau, die Fischerei und die Fischzucht: die Artikel 3-9; b. für gewerbliche Kleinbetriebe: Artikel 9.


Art. 3

5 Erforderlicher Arbeitsbedarf

1

Investitionshilfen werden nur ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf für mindestens 1,0 Standardarbeitskräfte (SAK) besteht.6 1bis Für Massnahmen und Einrichtungen der Diversifizierung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe d gilt der minimale Arbeitsbedarf für landwirtschaftliche Gewerbe nach den Artikeln 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19917 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).8 1ter

…9

2

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann ergänzend zu Artikel 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 199810 (LBV) für spezielle Betriebszweige sowie für den produzierenden Gartenbau für die Berechnung der SAK zusätzliche Faktoren festlegen.11 3

…12

a13 Erforderlicher Arbeitsbedarf in gefährdeten Gebieten 1

In Gebieten des Berg- und Hügelgebietes, in denen die Bewirtschaftung oder eine genügende Besiedelungsdichte gefährdet ist, beträgt der erforderliche Arbeitsbedarf mindestens 0,60 SAK.14 2 Das BLW15 legt die Kriterien für den Entscheid fest, ob ein Betrieb in einem gefährdeten Gebiet liegt.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4529).

7 SR

211.412.11

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4529).

10 SR

910.91

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4529).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

15 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Strukturverbesserungsverordnung 3

913.1


Art. 4

Persönliche Voraussetzungen

1

Eine geeignete Ausbildung nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f LwG liegt vor, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. eine berufliche Grundbildung als Landwirtin/Landwirt mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 200216 (BBG);

b. eine Berufsbildung als Bäuerin mit Fachausweis nach Artikel 42 BBG; oder c. eine gleichwertige Qualifikation in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf.17

1bis

Bei verheirateten Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen genügt es, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.18 2 Eine während mindestens drei Jahren ausgewiesene, erfolgreiche Betriebsführung ist den Qualifikationen nach Absatz 1 gleichgestellt.19 3 Für Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben in Gebieten nach Artikel 3a Absatz 1 ist der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Buchstabe a eine andere berufliche Grundbildung mit einem eidgenössischen Berufsattest nach Artikel 37 BBG oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 BBG gleichgestellt.20 4 Bei vorübergehender Verpachtung des Betriebes im Hinblick auf dessen Übergabe an einen Nachkommen werden Investitionshilfen auch Eigentümern oder Eigentümerinnen gewährt, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften.


Art. 5

21 Betriebsübernahme 1 Eigentümern und Eigentümerinnen, die ihren Betrieb selber bewirtschaften oder nach der Investition bewirtschaften werden, können Investitionshilfen ab Betriebsübernahme gewährt werden, wenn sie einen Betrieb oder Teile davon unter einer der folgenden Voraussetzungen übernommen haben: a. innerhalb der Familie nach den Bestimmungen des BGBB22; oder b. ausserhalb der Familie für höchstens den zweieinhalbfachen Ertragswert für das ganze Gewerbe.

16 SR

412.10

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

22 SR

211.412.11

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 4

913.1

2

Personen nach Absatz 1, die einen Betrieb oder Teile davon unter anderen Voraussetzungen als denjenigen nach Absatz 1 übernommen haben, können Investitionshilfen erst drei Jahre nach der Betriebsübernahme gewährt werden.


Art. 6

Betriebsführung 1 Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss sich über eine erfolgreiche Betriebsführung ausweisen. Dies ist nicht erforderlich im Falle von Starthilfen nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a oder 2 Buchstabe a LwG.

2

Bei grossen Investitionen muss die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Investition mit einem Betriebskonzept belegt werden. Soweit notwendig, sind vor der Unterstützung die Struktur- und Nachfolgesituation umliegender Betriebe darzulegen und sinnvolle Betriebsumstellungen sowie überbetriebliche Zusammenarbeitsformen zu prüfen.

3

…23


Art. 7

24 Vermögen 1 Übersteigt das bereinigte Vermögen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin vor der Investition 800 000 Franken, so wird die Investitionshilfe pro 20 000 Franken Mehrvermögen um 5000 Franken gekürzt.25 2 Werden neben dem zu unterstützenden Objekt innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt, so erhöht sich die Vermögenslimite von 800 000 Franken um 50 Prozent der zusätzlichen, kostengünstigen Investition, jedoch um höchstens 300 000 Franken.

3

Das bereinigte Vermögen umfasst sämtliche Vermögensbestandteile abzüglich Fremdkapital, Dauerkulturen und Betriebsinventar ohne Finanzvermögen. Bei verheirateten Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen werden davon 200 000 Franken in Abzug gebracht.

4

Bauland ist zum ortsüblichen Verkehrswert anzurechnen, ausgenommen landwirtschaftlich genutzte Hofparzellen.

5

Ist die Gesuchstellerin eine Personengesellschaft, so ist das arithmetische Mittel des bereinigten Vermögens der Beteiligten massgebend.

6

Wird sowohl ein Beitrag als auch ein Investitionskredit gewährt, so betrifft die Kürzung zuerst den Beitrag und nachher den Investitionskredit.

23 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

Strukturverbesserungsverordnung 5

913.1


Art. 8

Tragbare Belastung

1

Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfe ausgewiesen sein.

2

Die vorgesehene Investition ist tragbar, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin in der Lage ist:

a. die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie zu decken; b. die anfallenden Zinsverpflichtungen zu erfüllen; c. den Rückzahlungsverpflichtungen nachzukommen; d. die künftig notwendigen Investitionen zu tätigen; und e.26 zahlungsfähig zu bleiben.

3

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss mit geeigneten Planungsinstrumenten für eine Periode von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Investitionshilfen belegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung der vorgesehenen Investition.27


Art. 9

28 Pachtbetriebe 1 Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum juristischer oder natürlicher Personen ausserhalb der Familie können Investitionshilfen erhalten, wenn ein selbstständiges und dauerndes Baurecht von mindestens 30 Jahren errichtet wird und ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag für den übrigen Betrieb mit gleicher Dauer abgeschlossen wird; für Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 20-jähriger Pachtvertrag. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken.29 2 Für Pächter oder Pächterinnen nach Absatz 1 reicht ein unselbständiges Baurecht aus, wenn der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin dem Pächter oder der Pächterin für die Dauer von mindestens 30 Jahren ermöglicht, ein Grundpfandrecht in der Höhe des benötigten Fremdkapitals zu errichten.

3

Sofern das Vermögen des Verpächters oder der Verpächterin die Grenzen nach Artikel 7 nicht überschreitet, reicht für Pächter und Pächterinnen von Betrieben im Eigentum natürlicher Personen ausserhalb der Familie die Erfüllung folgender Voraussetzungen aus:30 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 6

913.1

a. bei Investitionshilfen: ein mindestens zwanzigjähriges Baurecht und für den übrigen Betrieb ein Pachtvertrag mit gleicher Dauer; für Beiträge an Bodenverbesserungen nach Artikel 14 genügt ein 20-jähriger Pachtvertrag; b. bei Investitionskrediten: die Vormerkung des Pachtvertrags im Grundbuch für die Dauer des Kredites und die Leistung einer grundpfändlichen Sicherheit für den Kredit mit dem Pachtgegenstand durch den Eigentümer oder die Eigentümerin.

4

Voraussetzung für die Gewährung von Investitionshilfen nach den Absätzen 1-3 ist ein gut strukturierter, zukunftsträchtiger Betrieb, der einer Bauernfamilie ein angemessenes landwirtschaftliches Einkommen bietet.

5

Für die Starthilfe nach Artikel 43 sowie für die Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung und für die Erneuerung von Dauerkulturen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e genügt ein Pachtvertrag mit einer Mindestdauer von neun Jahren für landwirtschaftliche Gewerbe und sechs Jahren für einzelne Grundstücke.31

Art. 10

Anrechenbares Raumprogramm

1

Investitionshilfen für Hochbaumassnahmen werden aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms gewährt, das sich auf die langfristig gesicherte landwirtschaftliche Nutzfläche und die Produktionsmöglichkeiten abstützt. In die Beurteilung werden nur landwirtschaftliche Nutzflächen einbezogen, die nicht in einer Fahrdistanz von mehr als 15 km vom Betriebszentrum entfernt liegen. Das BLW kann für traditionelle Stufenbetriebe Ausnahmen vorsehen. Sömmerungsmöglichkeiten des Betriebs werden angerechnet.32 2 Für die Festsetzung des anrechenbaren Raumprogrammes werden Hofdüngerabnahmeverträge nicht berücksichtigt.

3

Die bestehende Bausubstanz ist, soweit sinnvoll und wirtschaftlich vorteilhaft, in das Sanierungskonzept einzubeziehen.

4

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin kann ein grösseres Raumprogramm realisieren, wenn die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der gesamten Investition nachgewiesen sind.

a33 Gewerbliche Kleinbetriebe

1

Gewerbliche Kleinbetriebe können Investitionshilfen erhalten, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:34

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3909). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Strukturverbesserungsverordnung 7

913.1

a. Sie müssen eigenständige Unternehmen sein.

b. Ihre Tätigkeit muss mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe umfassen.

c.35 Sie dürfen vor der Investition Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken ausweisen.

d. Die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition müssen vor der Gewährung der Investitionshilfen ausgewiesen sein.

2

Der gewerbliche Kleinbetrieb muss für die landwirtschaftlichen Rohstoffe mindestens den gleichen Preis bezahlen wie für vergleichbare Produkte im Einzugsgebiet des Unternehmens.

3

Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist im Rahmen eines Businessplanes zu belegen.

3. Abschnitt: Gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 11

Begriff36

1

Als gemeinschaftliche Massnahmen gelten: a.37 Bodenverbesserungen, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen; b.38 Strukturverbesserungen für einen Sömmerungsbetrieb; c. Projekte zur regionalen Entwicklung und zur Förderung von einheimischen und regionalen Produkten nach Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe c LwG (Projekte zur regionalen Entwicklung); d.39 Unterstützungen nach den Artikeln 18 Absatz 2, 19e und 49 Absatz 1 Buchstaben b und c, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe betreffen;

e.40 Unterstützungen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d, die mindestens zwei Landwirtschaftsbetriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus massgebend betreffen.41 35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

36 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 8

913.1

2

Als umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Sinne von Artikel 88 LwG gelten folgende Bodenverbesserungen: a.42 Landumlegungen mit Arrondierung des Grundeigentums unter Einbezug des Pachtlandes sowie mit Infrastruktur- und Biodiversitätsfördermassnahmen (Gesamtmeliorationen); b.43 Massnahmen nach Artikel 14, die einen erheblichen Abstimmungsbedarf erfordern, von mindestens regionaler Bedeutung für die Landwirtschaft sind und in deren Beizugsgebiet eine Gesamtmelioration nicht angezeigt ist.

a44 Projekte zur regionalen Entwicklung 1

Projekte zur regionalen Entwicklung müssen Massnahmen zur Schaffung von Wertschöpfung in der Landwirtschaft sowie Massnahmen zur Stärkung der branchenübergreifenden Zusammenarbeit zwischen der Landwirtschaft und landwirtschaftsnahen Sektoren, namentlich dem Gewerbe, dem Tourismus oder der Holz- und Forstwirtschaft umfassen.45 2 Zusätzlich zu den Massnahmen nach Absatz 1 können sie auch Massnahmen zur Realisierung öffentlicher Anliegen mit ökologischen, sozialen oder kulturellen Aspekten beinhalten.

3

Die Massnahmen eines Projekts sind inhaltlich auf ein Gesamtkonzept abzustimmen und mit der Regionalentwicklung und der Raumplanung zu koordinieren.

4

Die Landwirtschaft gilt als an einem Projekt vorwiegend beteiligt, sofern: a. mindestens die Hälfte des Angebots eine landwirtschaftliche Herkunft aus der Region aufweist;

b. mindestens die Hälfte der für das Angebot erforderlichen Arbeitsleistungen durch Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen oder deren Familien erbracht wird; oder c. die Mitglieder der Trägerorganisation mehrheitlich Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen sind und diese die Stimmenmehrheit besitzen.

b46 Voraussetzungen Für die Unterstützung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:47 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Strukturverbesserungsverordnung 9

913.1

a.48 Die Betriebe der Produzenten und Produzentinnen, mit Ausnahme von Betrieben des produzierenden Gartenbaus, erfüllen den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201349 (DZV).

b. In jeder Gemeinschaft müssen mindestens zwei betroffene Betriebe die Voraussetzungen für eine einzelbetriebliche Massnahme nach den Artikeln 3 und 3a erfüllen.

c.50 Die Produzenten und Produzentinnen besitzen die Stimmenmehrheit in der Gemeinschaft.

d. Für die vorgesehene Massnahme liegt ein Betriebskonzept vor.

e.51 Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist mittels eines Businessplans nachgewiesen.

4. Abschnitt: Ausschluss von den Investitionshilfen, keine Konkurrenzierung von Unternehmen52

Art. 12

Ausschluss von Investitionshilfen 1

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für: a. Massnahmen, bei denen der Kanton oder eine kantonale Anstalt Bauherr oder mehrheitlich beteiligt ist;

b.53 landwirtschaftliche Gebäude, Gebäude des produzierenden Gartenbaus oder Gebäude gewerblicher Kleinbetriebe im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt; ausgenommen sind Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sowie Alpgebäude.

2

Der Bund gewährt keine Investitionshilfen für einzelbetriebliche Massnahmen von Betrieben:

a.54 im Eigentum von juristischen Personen; ausgenommen sind Kapitalgesellschaften nach Artikel 3 Absatz 2 DZV55;

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

49 SR

910.13

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

55 SR

910.13

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 10

913.1

b. deren Bewirtschaftung primär nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dient; c.56 deren Bewirtschafter oder Bewirtschafterin nach der Investition die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 sowie 12-34 DZV nicht erfüllt.

3

Die Ausschlussgründe nach Absatz 2 gelten nicht für Betriebe nach Artikel 2 Absatz 2.57


Art. 13

58 Wettbewerbsneutralität 1 An Massnahmen nach den Artikeln 93 Absatz 1 Buchstaben c und d, 94 Absatz 2 Buchstabe c, 105 Absatz 1 Buchstabe c, 106 Absätze 1 Buchstabe c und 2 Buchstabe d, 107 Absatz 1 Buchstaben b-d und 107a LwG werden Investitionshilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Gewerbebetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuches bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen.

2

Bei Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf den Wettbewerb kann der Kanton die direkt betroffenen Gewerbebetriebe und deren gewerbliche Organisationen und Branchenverbände im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet anhören.

3

Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Projekts die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im kantonalen Amtsblatt mit dem Hinweis auf diesen Artikel.

4

Direkt betroffene Gewerbebetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können während der Publikation nach Absatz 3 bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.

5

Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität und das Verfahren bei Einsprachen betroffener Gewerbebetriebe richtet sich nach dem kantonalen Recht.

2. Kapitel: Beiträge 1. Abschnitt: Beitragsgewährung

Art. 14

Bodenverbesserungen 1 Beiträge werden gewährt für: a.59 Landumlegungen, Pachtlandarrondierungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur; 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5369). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 11

913.1

b. Erschliessungsanlagen wie Wege, Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen;

c. Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung von Struktur und Wasserhaushalt des Bodens;

d.60 Wiederherstellung nach Elementarschäden und Sicherung von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie Kulturland;

e.61 Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes vom 1. Juli 196662 über den Natur- und Heimatschutz sowie Ersatzmassnahmen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 198563 über Fuss- und Wanderwege; f.64 weitere Massnahmen zur Aufwertung von Natur und Landschaft oder zur Erfüllung anderer Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung in Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d, insbesondere die Förderung der Biodiversität und der Landschaftsqualität; g. naturnahen Rückbau von Kleingewässern im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Buchstaben a-d;

h. Grundlagenbeschaffungen und Untersuchungen in Zusammenhang mit Strukturverbesserungen; i.65 Basiserschliessungen mit Wasser und Elektrizität für Betriebe mit Spezialkulturen und für landwirtschaftliche Siedlungen.

2

Beiträge für Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und für Milchleitungen werden nur im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt.

3

Beiträge werden gewährt für die periodische Wiederinstandstellung von: a. Erschliessungsanlagen nach Absatz 1 Buchstabe b; b. Anlagen zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserhaushaltes des Bodens nach Absatz 1 Buchstabe c; c. Wasserversorgungen nach Absatz 2; d.66 Trockenmauern nach Absatz 1 Buchstabe f, die einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

62 SR

451

63 SR

704

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 12

913.1

4

Für den produzierenden Gartenbau können Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 gewährt werden.67


Art. 15

Beitragsberechtigte Kosten von Bodenverbesserungen68 1

Bei Bodenverbesserungen nach Artikel 14 Absätze 1 und 2 sind die folgenden Kosten beitragsberechtigt:69 a. Baukosten inklusive mögliche Eigenleistungen und Materiallieferungen; b. Kosten für Projektierung und Bauleitung; c. Kosten für vermessungstechnische und planerische Arbeiten bei Landumlegungen inklusive Verpflockung und Vermarkung, soweit diese den Minimalanforderungen des Bundes entsprechen und für die Erkennung und Bewirtschaftung der neuen Parzellen notwendig sind;

d.70 Kosten für den Landerwerb im Zusammenhang mit dem naturnahen Rückbau von Kleingewässern nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g und bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen für die Schaffung ökologischer Vernetzungen, wobei ein Erwerbspreis bis maximal zum achtfachen Ertragswert berücksichtigt wird;

e.71 Kosten für die Nachführung der amtlichen Vermessung im Zusammenhang mit Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b-g; f.

Gebühren aufgrund von Bundesgesetzen; g.72 eine einmalige Entschädigung bis höchstens 1200 Franken pro Hektar an Verpächter und Verpächterinnen für das Recht zur Weitergabe des Pachtlandes durch eine Pachtlandorganisation, sofern das Pachtland 12 Jahre zur Verfügung gestellt wird.

2

Die Kosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c werden in einem Submissionsverfahren nach kantonalem Recht ermittelt. Das wirtschaftlich günstigste Angebot ist die Grundlage für die Festlegung der beitragsberechtigten Kosten.73 3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:74 67 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 13

913.1

a. Kosten von nicht projekt- oder fachgemäss ausgeführten Arbeiten sowie Mehrkosten infolge offensichtlich unsorgfältiger Projektierung, mangelhafter Bauleitung oder nicht bewilligter Projektänderungen; b. Kosten für den Landerwerb, ausgenommen diejenigen nach Absatz 1 Buchstabe d, sowie Kultur- und Inkonvenienzentschädigungen;

c. Entschädigungen für Durchleitungs- und Quellrechte, Wegrechte und Ähnliches, soweit sie an Beteiligte ausgerichtet werden;

d.75 Kosten von Inneninstallationen bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe i und 2; e. Aufwendungen für die Anschaffung von beweglichem Inventar; f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien, Gebühren und Ähnliches;

g. Kosten für Betrieb und Unterhalt.

4

Die beitragsberechtigten Kosten werden projektweise nach folgenden Kriterien bestimmt:

a. landwirtschaftliches Interesse;

b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.76
a77 Beitragsberechtigte Arbeiten für die periodische Wiederinstandstellung 1

Für die periodische Wiederinstandstellung nach Artikel 14 Absatz 3 sind folgende Arbeiten beitragsberechtigt: a. Wege:

die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung von Kieswegen und Belagswegen sowie die Instandstellung der Wegentwässerung und von Kunstbauten; b. Seilbahnen:

die periodischen Revisionen; c.78 landwirtschaftliche Entwässerungen: die Reinigung und Instandstellung von Entwässerungsleitungen, von Ableitungen und von Entwässerungsgräben; d. Bewässerungsanlagen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen und von Hauptgräben zur Wasserzufuhr; 75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 14

913.1

e. Wasserversorgungen: die Revision und Instandstellung von Bauwerken und Anlagen; f.79 Trockenmauern:

die umfassende Instandstellung und Sicherung von Fundation, Krone und Treppen sowie der örtliche Wiederaufbau.

2

Das BLW legt den genauen Umfang der beitragsberechtigten Arbeiten, die Abgrenzung zur Wiederherstellung nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d und zum Ersatz nach Ablauf der Lebensdauer sowie die minimalen Wiederkehrperioden fest.

b80 Beitragsberechtigte Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung 1

Die beitragsberechtigten Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a werden spezifisch für die einzelnen Massnahmen des Projekts vereinbart. Die Grundlagenbeschaffung für die Vorbereitung von Projekten ist beitragsberechtigt.

2

Die beitragsberechtigten Kosten werden nach folgenden Kriterien bestimmt: a. Interesse der Landwirtschaft unter Einbezug der landwirtschaftsnahen, im Projekt direkt eingebundenen Sektoren; b. weitere Interessen der Öffentlichkeit.


Art. 16

81 Beitragssätze 1 Für Bodenverbesserungen und Projekte zur regionalen Entwicklung gelten folgende maximale Beitragssätze:

Prozent

a. für umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und für Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c: 1. in der Talzone

34

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 37

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 40

b. für übrige gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b:

1. in der Talzone

27

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 30

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 33

c. für einzelbetriebliche Massnahmen nach Artikel 2: 79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 15

913.1

Prozent

1. in der Talzone

20

2. in der Hügelzone und in der Bergzone I 23

3. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 26

2

Die Beiträge für Bodenverbesserungen können auch pauschal ausgerichtet werden.

Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15.

3

Die Beiträge für Projekte zur regionalen Entwicklung werden in einer Vereinbarung nach Artikel 28a pauschal festgelegt. Die Pauschale bemisst sich nach dem Beitragssatz nach Absatz 1 Buchstabe a, den Zusatzbeiträgen nach Artikel 17 sowie den beitragsberechtigten Kosten nach Artikel 15b.82 4

In Abweichung von Absatz 3 kann in der Vereinbarung vorgesehen werden, dass einzelne Massnahmen nach Aufwand abgerechnet werden können.83
a84 Beitragsberechtigte Kosten und Beitragssätze für die periodische Wiederinstandstellung 1

Für die periodische Wiederinstandstellung von Wegen (Art. 15a Abs. 1 Bst. a) und landwirtschaftlichen Entwässerungen (Art. 15a Abs. 1 Bst. c) sind im Maximum die folgenden Kosten beitragsberechtigt:85 a.86 für die Erneuerung der Fahrbahnabdeckung auf Kies- oder Belagswegen, einschliesslich der Instandstellung der Wegentwässerung, pro km Weg: Franken

1. bei geringen technischen Schwierigkeiten (Normalfall) 30 000

2. bei mässigen technischen Schwierigkeiten 45 000

3. bei grossen technischen Schwierigkeiten 60 000

b.87 bei landwirtschaftlichen Entwässerungen für das Spülen von Entwässerungsleitungen oder die Instandstellung von Entwässerungsgräben, pro km:
5 000

2

Für wesentliche Mehraufwendungen bei der Wiederinstandstellung von Kunstbauten und Wegentwässerungen (Abs. 1 Bst. a) beziehungsweise Entwässerungsleitun-

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 16

913.1

gen (Abs. 1 Bst. b) können die beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 um einen Viertel erhöht werden.88 3 Das BLW legt die Ansätze der beitragsberechtigten Kosten nach Absatz 1 fest.

4

Die pauschal ausgerichteten Beiträge für Arbeiten nach Absatz 1 bemessen sich nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.89 5 Für die periodischen Wiederinstandstellungen nach Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f bemessen sich die baukostenabhängigen Beiträge nach den Artikeln 15 und 16. Zusatzbeiträge nach Artikel 17 werden nicht gewährt.90


Art. 17

91 Zusatzbeiträge 1 Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für folgende Zusatzleistungen maximal um je 3 Prozentpunkte erhöht werden: a. Erleichterung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b. Aufwertung von Kleingewässern in der Landwirtschaftszone; c.92 Massnahmen des Bodenschutzes oder zur Qualitätssicherung von Fruchtfolgeflächen;

d. andere besondere ökologische Massnahmen; e.93 Erhaltung und Aufwertung von Kulturlandschaften oder von Bauten mit kulturhistorischer Bedeutung;

f.

Umsetzung übergeordneter regionaler Ziele; g.94 Produktion von erneuerbarer Energie oder Einsatz ressourcenschonender Technologien;

h. Erhöhung der Wertschöpfung bei gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2.

88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4529).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 17

913.1

2

Die Beitragssätze nach Artikel 16 können für Wiederherstellungen und Sicherungen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d um bis zu 10 Prozentpunkte erhöht werden.

3

Die Beitragssätze nach Artikel 16 können im Berggebiet und in der Hügelzone sowie im Sömmerungsgebiet für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Landschaftsschutzes, um bis zu 4 Prozentpunkte erhöht werden.

4

Die Beitragssätze für Bodenverbesserungen dürfen im Talgebiet insgesamt maximal 40 Prozent, im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet insgesamt maximal 50 Prozent betragen. Vorbehalten bleiben Zusatzbeiträge nach Artikel 95 Absatz 3 LwG.


Art. 18

Landwirtschaftliche Gebäude

1

Beiträge werden im Berg- und Hügelgebiet sowie im Sömmerungsgebiet gewährt für:

a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden für raufutterverzehrende Tiere sowie von Remisen;

b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;

c. den Kauf bestehender Ökonomie- und Alpgebäude von Dritten anstelle einer baulichen Massnahme;

2

Beiträge werden im Berggebiet und im Sömmerungsgebiet gewährt für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse, wie milchwirtschaftliche Anlagen, Gebäude zur Vermarktung von Nutz- und Schlachttieren, Trocknungsanlagen oder Kühl- und Lagerräume.95


Art. 19

Höhe der Beiträge für landwirtschaftliche Gebäude 1

Für Ökonomie- und Alpgebäude werden pauschale Beiträge gewährt. Diese werden aufgrund des anrechenbaren Raumprogrammes pro Element, Gebäudeteil oder Einheit festgelegt.

2

Die Grundpauschale setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag von höchstens 15 000 Franken pro Fall und einer Pauschale je Grossvieheinheit (GVE). Sie beträgt bei: 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 18

913.1

je GVE

Maximale

Grundpauschale

pro Betrieb

Franken

Franken

a. Ökonomiegebäuden für Raufutter verzehrende Tiere je GVE, jedoch maximal pro Betrieb: 1. in der Hügelzone und in der Bergzone I 2800

155 000

2. in den Bergzonen II-IV 4000

215 000

b. Alpgebäuden

2600

keine

Begrenzung.96

3

Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstabe a, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV97 erfüllen, wird zusätzlich zur Grundpauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent der Pauschale je GVE gewährt.98 4 Die Abstufung der Beiträge pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden vom BLW in einer Verordnung festgesetzt.99 5 Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert.

6

Für besondere Erschwernisse, wie ausserordentliche Transportkosten, Baugrundschwierigkeiten, besondere Terrainverhältnisse oder Anforderungen des Heimatschutzes, wird ein Zuschlag gewährt. Für die beitragsberechtigten Mehrkosten gelten höchstens die folgenden Beitragssätze:

Prozent

a. in der Hügelzone und in der Bergzone I 40

b. in den Bergzonen II-IV und im Sömmerungsgebiet 50.100

7

Der Beitrag für gemeinschaftliche Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte wird bei einem Beitragssatz von 22 Prozent anhand der beitragsberechtigten Kosten ermittelt. Der Beitrag kann auch als Pauschale je Einheit, wie kg verarbeiteter Milch, festgelegt werden.101 96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

97 SR

910.13

98 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 19

913.1

a-19c102
d103 Gewerbliche Kleinbetriebe

1

Gewerblichen Kleinbetrieben werden Beiträge gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.

2

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Artikel 19 Absatz 7.

3

Der Beitrag je Unternehmen beträgt höchstens 300 000 Franken.

e104 Gemeinschaftliche Initiativen von Produzenten und Produzentinnen 1

Produzenten und Produzentinnen werden Beiträge gewährt für die Vorabklärung, die Gründung, die fachliche Begleitung während der Startphase oder für die Weiterentwicklung von Zusammenarbeitsformen zur Senkung der Produktionskosten.

2

Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Kosten, jedoch höchstens 20 000 Franken je Initiative.

3

Das BLW legt die technischen und administrativen Anforderungen an die Initiativen und die Berechnung der beitragsberechtigten Kosten fest.

4

Die Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe b, 35-38 und 42 finden auf gemeinschaftliche Initiativen keine Anwendung.


Art. 20

105 Kantonale Leistung

1

Die Gewährung eines Beitrags setzt einen Kantonsbeitrag in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung voraus. Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:106

a. 80 Prozent des Beitrages bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 und bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c; b.107 90 Prozent des Beitrags bei den übrigen gemeinschaftlichen Massnahmen nach den Artikeln 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, 18 Absatz 2 sowie 19e.

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006 (AS 2006 4839). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

103 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

106 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

107 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 20

913.1

c. 100 Prozent des Beitrages bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 2.108

1bis

Kein Kantonsbeitrag ist erforderlich für Beiträge nach den Artikeln 17 und 19 Absatz 6.109 2

An den Kantonsbeitrag angerechnet werden können: a. Beiträge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar am Unternehmen beteiligt sind;

b. Beiträge von Gemeinden, welche diese aufgrund kantonal-rechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.110

3

Für Bodenverbesserungen zur Behebung von besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe h kann das BLW die kantonale Mindestleistung nach Absatz 1 im Einzelfall herabsetzen.

2. Abschnitt: Gesuche, Projektgenehmigung, Zahlungen

Art. 21

Gesuche 1 Gesuche um Beiträge sind dem Kanton einzureichen.

2

Der Kanton prüft die Gesuche.

3

Sind nach Ansicht des Kantons die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages erfüllt, so reicht er dem BLW ein entsprechendes Beitragsgesuch ein.


Art. 22


111

Kombinierte Unterstützung von Gebäuden Werden für landwirtschaftliche Gebäude oder für Bauten und Einrichtungen gewerblicher Kleinbetriebe sowohl Beiträge als auch Investitionskredite gewährt (kombinierte Unterstützung), so müssen dem BLW das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.


Art. 23

Stellungnahme des

BLW

1

Bevor der Kanton das Beitragsgesuch einreicht, holt er zum Projekt die Stellungnahme des BLW ein. Vorbehalten bleibt Artikel 24.

2

Das BLW äussert sich zum Projekt in Form: 108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

109 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 21

913.1

a. einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projektes zeitlich nicht festgelegt werden kann; b. eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt; c. eines verbindlichen Mitberichtes nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 1988112 über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren durchgeführt wird.


Art. 24

Projekte ohne vorgängige Stellungnahme des BLW Eine Stellungnahme des BLW ist nicht erforderlich, wenn: a.113 der voraussichtliche Beitrag an das Projekt 100 000 Franken nicht übersteigt oder bei kombinierter Unterstützung der Beitrag und der Investitionskredit (einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) zusammen nicht mehr als 300 000 Franken ausmachen; b. das Projekt ausserhalb von Bundesinventaren der Objekte von nationaler Bedeutung liegt;

c. das Projekt weder eine Bewilligung einer Bundesstelle erfordert noch einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt; und d. der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 6 unter 15 Prozent des pauschalen Beitrages liegt.


Art. 25

Unterlagen für ein Beitragsgesuch114 1

Der Kanton hat im Beitragsgesuch über die Umstände Auskunft zu geben, die für die Beitragsfestsetzung wesentlich sind.

2

Das Beitragsgesuch muss die folgenden Unterlagen enthalten: a.115 die rechtskräftige Verfügung über die Genehmigung des Projektes und den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über die Finanzhilfe des Kantons; b.116 Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; 112 SR

814.011

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 22

913.1

c. Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften, soweit der Kanton deren Anrechnung an die kantonale Finanzhilfe verlangt;

d. Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) bei kombinierten Unterstützungen;

e. Bedingungen und Auflagen des Kantons.

3

Das BLW bezeichnet die technischen Unterlagen, die zusätzlich dem Beitragsgesuch beizulegen sind.

a117 Unterlagen für eine Vereinbarung 1

Als Grundlage für eine Vereinbarung nach Artikel 28a hat der Kanton folgende Unterlagen bereitzustellen: a. Genehmigung des Projekts durch die zuständige kantonale Behörde; b.118 Nachweis der Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; falls bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Nachweis noch nicht erbracht werden kann, ist die Publikation in der Vereinbarung zu regeln; c. Bedingungen und Auflagen des Kantons; d. technische Unterlagen;

e.119 …

2

Bei Projekten zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 das Wertschöpfungspotenzial, die öffentlichen Anliegen, die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und die Koordination mit der Regionalentwicklung, den Pärken von nationaler Bedeutung sowie der Raumplanung aufzuzeigen.


Art. 26

Projektprüfung durch das BLW Das BLW überprüft die Konformität des Projektes mit dem Bundesrecht, die Berücksichtigung der Auflagen und Bedingungen der Stellungnahme und überwacht die landwirtschaftliche und technisch-konzeptionelle Zweckmässigkeit.


Art. 27


120

Beitragszusicherung

Das BLW sichert den Beitrag in Form einer Verfügung oder einer Vereinbarung dem Kanton zu. Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 genehmigt es gleichzeitig den Investitionskredit.

117 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

119 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 23

913.1

a121 Beitragsverfügung 1 Mit der Beitragsverfügung legt das BLW die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. 2 Es setzt für die Durchführung des Projekts und die Einreichung der Abrechnung Fristen fest.


Art. 28

Grundsatzverfügung 1 Das BLW erlässt eine Grundsatzverfügung: a. auf Antrag des Kantons; b.122 … c. zu Projekten mit etappenweiser Ausführung.

2

Es sichert darin die Beitragsleistung dem Grundsatz nach zu.

3

Grundsatzverfügungen mit einem Beitrag von über 5 Millionen Franken werden im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung erlassen.123 4 Die Grundsatzverfügung stützt sich auf ein Vorprojekt mit Kostenschätzung und ein Ausführungsprogramm mit dem voraussichtlichen jährlichen Kreditbedarf.

a124 Vereinbarung

1

Die Vereinbarung zwischen Bund, Kanton und gegebenenfalls Leistungserbringer wird in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags abgeschlossen. Sie hat die Realisierung eines oder mehrerer Projekte zum Inhalt.125 2 Sie regelt insbesondere: a. die Zielsetzungen des Projekts; b. die Massnahmen zur Erreichung des Gesamtkonzepts; c. die Beiträge;

d. das

Controlling;

e. die Auszahlung der Beiträge; f.

die Sicherung der unterstützten Werke; g. die Auflagen und Bedingungen des Bundes; 121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

122 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4839).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 24

913.1

h.126 die Publikation im kantonalen Amtsblatt nach Artikel 97 LwG; i.

die Vorkehrungen bei Nichterreichung der Zielsetzungen; j.

die Befristung und Auflösung der Vereinbarung.

3

Beim Abschluss des Projekts ist zu überprüfen, wie die Zielsetzungen erreicht wurden und ob Vorkehrungen wegen Nichterreichung zu treffen sind.


Art. 29

Kontrolle durch das BLW Das BLW kontrolliert stichprobenweise die Ausführung der Massnahme und die Verwendung der ausgerichteten Bundesmittel.


Art. 30

Auszahlung an den Kanton 1

Der Kanton kann für jedes Projekt, entsprechend dem Baufortschritt, Teilzahlungen verlangen. Der minimale Auszahlungsbetrag pro Teilzahlung beträgt 40 000 Franken.

2

Mit Teilzahlungen werden höchstens 80 Prozent des genehmigten Gesamtbeitrages ausbezahlt.127 3

Die Schlusszahlung erfolgt projektbezogen aufgrund eines Einzelantrages des Kantons.

3. Abschnitt: Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 31

Baubeginn und Anschaffungen 1

Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn die Investitionshilfe rechtskräftig verfügt oder vereinbart ist und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat.128 2 Die zuständige kantonale Behörde kann einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung bewilligen, wenn das Abwarten der Rechtskraft der Verfügung mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre. Solche Bewilligungen geben jedoch keinen Anspruch auf eine Investitionshilfe.

3

Für Vorhaben, welche mit einem Investitionskredit über dem Grenzbetrag nach Artikel 55 Absatz 2 oder mit einem Beitrag unterstützt werden, darf die kantonale 126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

Strukturverbesserungsverordnung 25

913.1

Behörde die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn oder für vorzeitige Anschaffungen nur mit Zustimmung des BLW erteilen.129 4 Bei vorzeitigem Baubeginn oder bei vorzeitigen Anschaffungen ohne vorgängige schriftliche Bewilligung wird keine Investitionshilfe gewährt.


Art. 32

Ausführung der Bauprojekte 1

Die Ausführung muss dem für die Investitionshilfe massgebenden Projekt beziehungsweise Raumprogramm entsprechen.

2

Wesentliche Projektänderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch das BLW. Wesentlich sind Projektänderungen, welche: a. zu Änderungen an den für den Entscheid über die Investitionshilfen massgebenden Grundlagen und Kriterien führen;

b. Projekte in Inventaren des Bundes betreffen oder welche einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegen.

3

Mehrkosten, die 50 000 Franken überschreiten und mehr als 10 Prozent des genehmigten Voranschlages betragen, bedürfen der Genehmigung durch das BLW, sofern dafür um einen Beitrag nachgesucht wird.

4. Abschnitt: Sicherung der Werke

Art. 33

130 Aufsicht 1 Die Kantone orientieren das BLW auf dessen Verlangen über ihre Vorschriften und ihre Organisation für die Kontrolle des Verbotes der Zweckentfremdung und der Zerstückelung (Art. 102 LwG) sowie der Überwachung des Unterhaltes und der Bewirtschaftung (Art. 103 LwG).

2

Sie erstatten dem BLW auf dessen Verlangen Bericht über die Zahl der Kontrollen, deren Ergebnisse und allfällige Anordnungen und Massnahmen.


Art. 34

131 Oberaufsicht Das BLW übt die Oberaufsicht aus. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen.


Art. 35

Zweckentfremdung und Zerstückelung 1

Als Zweckentfremdung gilt insbesondere: 129 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 26

913.1

a. die Überbauung oder anderweitige Verwendung von Kulturland oder landwirtschaftlichen Gebäuden zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken;

b. die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung unterstützter Gebäude, als solche ist auch die Verminderung der Futterbasis zu verstehen, wenn dadurch die Voraussetzungen für eine Unterstützung nach Artikel 3 oder 10 nicht mehr erfüllt sind; c. der Verzicht auf den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung unterstützter Bauten und Anlagen nach der Zerstörung durch Feuer oder Naturereignisse; d. bei Wasser- und Elektrizitätsversorgungen: die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung angeschlossener Gebäude oder der Anschluss nichtlandwirtschaftlicher Gebäude, sofern dieser im für die Beitragsverfügung massgebenden Projekt nicht vorgesehen war.

2

Nicht dem Zweckentfremdungsverbot unterliegen Parzellen, welche im Zeitpunkt der Beitragsverfügung nicht landwirtschaftlich genutzt oder im Rahmen des Projekts für eine nichtlandwirtschaftliche Verwendung ausgeschieden wurden.

3

Boden, welcher Gegenstand einer Güterzusammenlegung war, darf nicht zerstückelt werden.

4

Das Verbot der Zweckentfremdung gilt ab der Zusicherung eines Bundesbeitrages, das Zerstückelungsverbot ab dem Erwerb des Eigentums an den neuen Grundstücken.

5

Das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden 20 Jahre nach der Schlusszahlung des Bundes.


Art. 36

Ausnahmen vom Verbot der Zweckentfremdung und der Zerstückelung Als wichtige Gründe für die Bewilligung von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen gelten insbesondere: a. rechtskräftige Einzonungen in Bauzonen, Schutzzonen oder andere nichtlandwirtschaftliche Nutzungszonen;

b. rechtskräftige Baubewilligungen nach Artikel 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979132 über die Raumplanung; c. fehlender landwirtschaftlicher Bedarf für die Wiederherstellung von Bauten und Anlagen, welche durch Feuer oder Naturereignisse zerstört worden sind; d. der Bedarf für Bauten des Bundes, für Bundesbahnen oder für Nationalstrassen;

e.133 agrarpolitisch erwünschte Produktionsumstellungen, sofern die Schlusszahlung mindestens 10 Jahre zurückliegt.

132 SR

700

133 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 27

913.1


Art. 37

Rückerstattung von Beiträgen aufgrund von Zweckentfremdungen und Zerstückelungen 1

Bewilligt der Kanton eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung, so entscheidet er gleichzeitig über die Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

2

Verfügungen des Kantons über Zweckentfremdungen und Rückerstattungen sind dem BLW nur zu eröffnen, wenn auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet wird.

2bis

Der Kanton kann auf geringfügige Rückerstattungen von weniger als 1000 Franken im Einzelfall sowie auf Rückerstattungen von Beiträgen gemäss Artikel 14 Absatz 3 verzichten.134 3

Erteilt der Kanton eine Bewilligung gestützt auf Artikel 36 Buchstabe d, so sind die Beiträge nicht zurückzuerstatten.

4

Bei Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen ohne Bewilligung des Kantons sind die Beiträge in vollem Umfange zurückzuerstatten.

5

Massgebend für die Höhe der Rückerstattung sind insbesondere: a. die zweckentfremdete Fläche; b. das Mass der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung; und c. das Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990135).

6

Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt: a. für Bodenverbesserungen 40 Jahre

b. für landwirtschaftliche Gebäude 30 Jahre

c. für milchwirtschaftliche Verarbeitungsbetriebe und mechanische Anlagen wie Seilbahnen 20 Jahre

d.136 für Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge 10 Jahre


Art. 38

Unterhalts- und Bewirtschaftungspflicht 1

Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsförderflächen, die im Rahmen einer umfassenden gemeinschaftlichen Massnahme ausgeschieden wurden, sind nach den Artikeln 55-64 DZV137 zu bewirtschaften.138 2

Die Pflege von Biotopen richtet sich nach den für das betreffende Objekt geltenden Schutzbestimmungen. Wo solche fehlen, erlässt der Kanton die nötigen Anordnungen.

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5369). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

135 SR

616.1

136 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

137 SR

910.13

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 28

913.1

3

Landwirtschaftliche Nutzflächen, die Teil einer Strukturverbesserung waren, unterliegen der Duldungspflicht nach Artikel 165b LwG.139 4 Bei andauernder grober Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhaltes sowie bei unsachgemässer Pflege von Biotopen fordert der Kanton nach erfolgloser Mahnung die Beiträge zurück. Massgebend für die Berechnung sind die zugunsten der nicht bewirtschafteten Flächen oder des mangelhaft unterhaltenen Werkes entrichteten Beiträge.


Art. 39

Rückerstattung aus andern Gründen 1

Beiträge sind insbesondere auch zurückzuerstatten: a. wenn sie den Kantonen aufgrund unwahrer oder täuschender Angaben von Beteiligten oder von amtlichen Organen ausgerichtet wurden; b. wenn Finanzhilfen von Kantonen, Gemeinden oder andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die bei der Festsetzung der Bundesunterstützung mitbestimmend waren, nachträglich nicht ausgerichtet oder wieder zurückbezahlt wurden;

c. bei schwerwiegenden Mängeln der Ausführung oder bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen; d. wenn nachträglich Änderungen vorgenommen werden, die den Voraussetzungen der Bundesunterstützung zuwiderlaufen oder wenn durch irgendwelche Massnahmen der Werk- oder Grundeigentümer die Wirkung der unterstützten Verbesserung wesentlich geschmälert wird;

e.140 bei gewinnbringender Veräusserung, wobei der Gewinn nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des BGBB141 berechnet wird; das BLW legt die Anrechnungswerte fest;

f.142 wenn bei Projekten zur regionalen Entwicklung die in der Vereinbarung festgelegte Zusammenarbeit vorzeitig beendet wird.

2

Der zurückzuerstattende Beitrag wird bemessen: a. in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-d nach den Artikeln 28 und 30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990143; b. im Fall von Absatz 1 Buchstabe e nach Artikel 37 Absatz 5; c.144 im Fall von Absatz 1 Buchstabe f nach den in der Vereinbarung festgehaltenen Kriterien.

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1755).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

141 SR

211.412.11

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

143 SR

616.1

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Strukturverbesserungsverordnung 29

913.1


Art. 40

Veranlassung der Rückerstattung 1

Rückerstattungen von Beiträgen werden vom Kanton gegenüber den Werk- oder Grundeigentümern verfügt. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen haften diese anteilmässig nach Massgabe ihrer Beteiligung.

2

Stellt das BLW im Rahmen seiner Oberaufsicht nicht bewilligte Zweckentfremdungen oder Zerstückelungen, grobe Vernachlässigungen des Unterhaltes oder der Bewirtschaftung oder andere Rückerstattungsgründe fest, so verpflichtet es den Kanton, die Rückerstattung zu verfügen. Nötigenfalls verfügt das BLW die Rückerstattung gegenüber dem Kanton.

3

Der Rückgriff der Werk- oder Grundeigentümer auf Personen, die durch schuldhaftes Verhalten Anlass zur Rückforderung gegeben haben, bleibt vorbehalten.


Art. 41

Abrechnung über die zurückerstatteten Beiträge Die Kantone rechnen mit dem Bund jährlich bis zum 30. April über die im Vorjahr zurückerstatteten Beiträge ab. In ihrer Abrechnung nennen sie: a. die seinerzeitige Geschäftsnummer des Bundes; b. die Gründe für die Rückerstattung; c. die Berechnung des zurückgeforderten Beitrages.


Art. 42

Grundbuchanmerkung 1 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden: a. beim Fehlen eines Grundbuches oder einer genügenden kantonalen Ersatzeinrichtung;

b. wenn der Eintrag mit einem unverhältnismässig hohen Aufwand verbunden wäre;

c. bei nicht flächengebundenen Bodenverbesserungen (z.B. Wasser- und Elektrizitätsversorgung);

d.145 bei periodischen Wiederinstandstellungen.

2

An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a-c eine Erklärung des Werkeigentümers, worin er sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbotes, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht sowie allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.146

145 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 30

913.1

3

Der Nachweis der Grundbuchanmerkung oder die Erklärung sind dem BLW spätestens mit dem Gesuch für die Schlusszahlung einzureichen, bei etappenweise subventionierten Unternehmen mit dem ersten Schlusszahlungsgesuch einer Etappe.147 4

Der Kanton meldet dem zuständigen Grundbuchamt das Datum, an dem das Verbot der Zweckentfremdung und die Rückerstattungspflicht enden. Das Grundbuchamt trägt dieses Datum in der Anmerkung nach.

5

Das Grundbuchamt löscht die Anmerkung des Zweckentfremdungsverbotes und der Rückerstattungspflicht nach deren Ablauf von Amtes wegen.

6

Auf Antrag des Belasteten und mit Zustimmung des Kantons kann die Grundbuchanmerkung gelöscht werden auf Flächen, für welche eine Zweckentfremdung oder eine Zerstückelung bewilligt worden ist oder für welche die Beiträge zurückerstattet worden sind.

3. Kapitel: Investitionskredite 1. Abschnitt: Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 43

Starthilfe 1 Die Starthilfe wird bis zur Vollendung des 35. Altersjahres gewährt. Artikel 4 Absatz 2 ist nicht anwendbar.148 2 Die Starthilfe ist für Massnahmen zu verwenden, die in direktem Zusammenhang mit dem bäuerlichen Betrieb stehen.

3

…149

3bis

…150

4

Der Investitionskredit für die Starthilfe beträgt für Betriebe ab einem Arbeitsbedarf von 5,0 SAK maximal 270 000 Franken.151 5 Das BLW legt die Ansätze für die Starthilfe fest. Es sieht dabei Abstufungen nach Anzahl SAK vor.152

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

149 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4529).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Strukturverbesserungsverordnung 31

913.1

6

Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten eine einmalige Starthilfe von 110 000 Franken, wenn sie einen Betrieb in Pacht oder Eigentum führen. Sie müssen die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008153 nachweisen.154

Art. 44

155 Bauliche Massnahmen

1

Eigentümer und Eigentümerinnen, die den Betrieb selber bewirtschaften, können Investitionskredite erhalten für:156 a. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden, von Gewächshäusern sowie von landwirtschaftlichen Wohnhäusern; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Alpgebäuden inklusive Einrichtungen;

c. den Kauf von Wohn-, Ökonomie- und Alpgebäuden von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;

d. bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich; e.157 Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen und deren Marktanpassung sowie für die Erneuerung von Dauerkulturen, ausgenommen Maschinen und mobile Einrichtungen.

2

Pächter und Pächterinnen erhalten Investitionskredite für:158 a. die Massnahmen nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 9 erfüllt sind;

b.159 den Kauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes von Dritten, sofern sie dieses mindestens sechs Jahre selbst bewirtschaftet haben und der Kaufpreis höchstens dem zweieinhalbfachen Ertragswert entspricht.

3

Der produzierende Gartenbau erhält Investitionskredite für: a. Gewächshäuser; b. den Neubau, den Umbau und die Sanierung betriebsnotwendiger Produktions- und Lagergebäude;

153 SR

455.1

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000 (AS 2000 382). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 32

913.1

c. den Kauf von Bauten nach den Buchstaben a und b von Dritten, anstelle einer baulichen Massnahme;

d. Massnahmen zur Verbesserung der Produktion von Spezialkulturen, ausgenommen Pflanzgut, Maschinen und mobile Einrichtungen.


Art. 45


160

Fischerei und Fischzucht 1

Im Haupterwerb tätige Fischer, Fischerinnen, Fischzüchter und Fischzüchterinnen erhalten Investitionskredite für bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur tierschutzkonformen Produktion, zur Verarbeitung und zur Vermarktung.

2

Die Unterstützung ist auf bauliche Massnahmen und Einrichtungen beschränkt, die dem einheimischen Fischfang und der inländischen Produktion dienen.

a161 Gewerbliche Kleinbetriebe

1

Gewerblichen Kleinbetrieben werden Investitionskredite gewährt für Bauten und Einrichtungen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte, sofern sie die Voraussetzungen nach Artikel 10a erfüllen.

2

Die Höhe der Investitionskredite beträgt 30-50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.

3

Der Investitionskredit je Unternehmen beträgt höchstens 1,5 Millionen Franken.

4

Die Rückzahlungsfristen richten sich nach Artikel 52.


Art. 46

Pauschalen für bauliche Massnahmen 1

Für bauliche Massnahmen nach Artikel 44 werden die Investitionskredite wie folgt festgelegt:

a. für Ökonomie- und Alpgebäude: aufgrund eines anrechenbaren Raumprogramms pro Element, Gebäudeteil oder Einheit;

b. für Wohnhäuser: nach Betriebsleiterwohnung und Altenteil.162 2

Der maximale Investitionskredit bei Neubauten beträgt für: a.163 Ökonomiegebäude für Raufutter verzehrende Tiere je GVE:

Franken

1.

in der Talzone

9 000

2.

in der Hügelzone und in der Bergzone I 6 000

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

161 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4529).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Strukturverbesserungsverordnung 33

913.1

3.

in den Bergzonen II-IV 6 000

b.164 Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel je GVE 9 000

c.

Alpgebäude je GVE

5 000

d. Wohnhäuser

200

000

.165

3

Sofern ein Gesuchsteller oder eine Gesuchstellerin freiwillig auf Beiträge nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben a und b verzichtet, werden für Ökonomiegebäude die pauschalen Ansätze des Talgebietes und für Alpgebäude der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.166 4 Für Ökonomiegebäude nach Absatz 2 Buchstaben a und b, welche die Anforderungen für besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme nach Artikel 74 DZV167 erfüllen, wird zusätzlich zur Pauschale nach Absatz 2 für das Element Stall ein Zuschlag von 20 Prozent gewährt.168 5

Die Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden durch das BLW in einer Verordnung festgesetzt.

6

Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert.

7

Die Pauschale beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für: a. Gewächshäuser und Ökonomiegebäude für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung; b. Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d-e, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 45.169

8

Bei baulichen Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftlichen und im landwirtschaftsnahen Bereich beträgt die Pauschale höchstens 200 000 Franken. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse.170 164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

167 SR

910.13

168 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5369). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 34

913.1


Art. 47


171

Maximaler und minimaler Investitionskredit 1

Pro Betrieb darf die Summe der Investitionskredite, zusammen mit dem Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen, folgende Beträge nicht übersteigen: Franken

a.

in der Talzone

800 000

b. im Berggebiet und in der Hügelzone 700 000 .172

2

Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 20 000 Franken verzichten.


Art. 48

Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender Fristen zurückzuzahlen: a. 8-12 Jahre für Starthilfe; b. 12-20 Jahre für den Kauf, Neu- und Umbau sowie die Sanierung von Wohnund Ökonomiegebäuden;

c.173 8-15 Jahre für Ökonomiegebäude für Schweine und Geflügel sowie für pflanzenbauliche Produkte und deren Aufbereitung oder Veredelung und für Massnahmen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben d-e und Absatz 3 sowie Artikel 45; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a-c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 4000 Franken.

2

Der Kanton kann die Rückzahlungen innerhalb der maximalen Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a-c:

a. um höchstens zwei Jahre aufschieben; b. für ein Jahr stunden, falls sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditempfängers oder der Kreditempfängerin unverschuldet verschlechtern.174

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

173 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 35

913.1

2. Abschnitt: Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen

Art. 49

175 Unterstützte Massnahmen

1

Mit Investitionskrediten werden unterstützt: a. Bodenverbesserungen nach Artikel 11; b.176 gemeinschaftliche Bauten, Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeuge, die Produzenten und Produzentinnen in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung in der Region erzeugter Produkte zu erleichtern; c.177 der Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und Betriebsführung oder die Erweiterung von deren Geschäftstätigkeit;

d. Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie aus Biomasse; e. Projekte zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a.

2

Der produzierende Gartenbau wird unterstützt für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und d.

a178 Bäuerliche Selbsthilfeorganisationen Organisationen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c können Investitionskredite erhalten für: a. die

Gründungskosten;

b. die Kosten für die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit oder die Erweiterung der bestehenden Tätigkeit;

c. die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar und Hilfsmitteln; d. die Lohnkosten für das erste Jahr der Geschäftstätigkeit im neuen Bereich.

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

177 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

178 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003 (AS 2003 5369). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 36

913.1


Art. 50

Eigenmittel 1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden gewährt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mindestens 15 Prozent der Restkosten (Investitionskosten abzüglich öffentlicher Beiträge) mit eigenen Mitteln finanziert und die Tragbarkeit ausgewiesen ist.179 2 Leistungen Dritter können als Eigenkapital angerechnet werden.


Art. 51


180

Höhe der Investitionskredite 1

Die Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen betragen 30-50 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug allfälliger öffentlicher Beiträge verbleiben.181 2 Bei besonders innovativen Projekten und solchen, die nur schlecht tragbar, aber unbedingt notwendig sind, kann der Ansatz auf bis zu 65 Prozent erhöht werden.

Das BLW legt die Voraussetzungen für die erhöhten Ansätze fest.

3

Der Kanton kann auf die Gewährung von Krediten unter 30 000 Franken verzichten.

4

Baukredite nach Artikel 107 Absatz 2 LwG können bis zur Höhe von 75 Prozent der Summe der öffentlichen Beiträge gewährt werden.182 5 Die Höhe der Investitionskredite an ein Projekt zur regionalen Entwicklung nach Artikel 11a bemisst sich nach den einzelnen Massnahmen des Programms.183

Art. 52

Rückzahlungsfristen 1 Die Investitionskredite sind innert folgender maximaler Fristen zurückzuzahlen: a.184 zehn Jahre für Maschinen und Einrichtungen sowie den Aufbau bäuerlicher Selbsthilfeorganisationen; b. 20 Jahre für bauliche Massnahmen; c. drei Jahre für Baukredite; d. unabhängig von den Fristen nach den Buchstaben a-c beträgt die minimale jährliche Rückzahlung 6000 Franken.

2

Der Kanton kann die Rückzahlung der Investitionskredite nach Absatz 1 Buchstabe b innerhalb der maximalen Frist um höchstens zwei Jahre aufschieben.

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

184 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

Strukturverbesserungsverordnung 37

913.1

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 53

Gesuche, Prüfung und Entscheid 1

Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.

2

Der Kanton prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest.

3

Bei Gesuchen bis zum Grenzbetrag orientiert der Kanton gleichzeitig mit der Eröffnung der Verfügung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das BLW mittels Meldeblatt. Die kantonale Verfügung eröffnet er dem BLW auf dessen Verlangen.185 4 Bei Gesuchen über dem Grenzbetrag unterbreitet der Kanton seinen Entscheid dem BLW unter Beilage der sachdienlichen Unterlagen. Die Eröffnung an den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin erfolgt nach der Genehmigung durch das BLW.


Art. 54

Kombinierte Unterstützung186

1

Bei einer kombinierten Unterstützung nach Artikel 22 müssen dem BLW das Beitragsgesuch und das Meldeblatt für den Investitionskredit (Art. 53) gleichzeitig eingereicht werden.187 2 Bei einer kombinierten Unterstützung richtet sich das Gesuchsverfahren nach den Artikeln 23-27.


Art. 55

Genehmigungsverfahren 1 Die Genehmigungsfrist von 30 Tagen beginnt am Tage nach dem Posteingang der vollständigen Akten beim BLW.

2

Der Grenzbetrag beträgt: a.188 350 000 Franken bei Investitionskrediten; b. 500 000 Franken bei Baukrediten; c.189 … 185 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

186 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

188 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

189 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 38

913.1

3

Der Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen ist bei Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.190 4 …191

4. Abschnitt: Baubeginn und Anschaffungen sowie Ausführung der Projekte

Art. 56

Baubeginn und Anschaffungen Für den Baubeginn und die Anschaffung gilt Artikel 31 sinngemäss.


Art. 57

Ausführung der Bauprojekte Für die Ausführung der Bauprojekte gilt Artikel 32 Absätze 1 und 2 Buchstabe a sinngemäss.

5. Abschnitt: Sicherung, Widerruf und Rückzahlung von Investitionskrediten

Art. 58

Sicherung von Investitionskrediten 1

Investitionskredite sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2

Soweit der Kreditnehmer oder die Kreditnehmerin kein bestehendes Grundpfandrecht auf den Kanton übertragen kann, ist der Kanton befugt, zusammen mit dem Entscheid über die Kreditgewährung die Errichtung einer Grundpfandverschreibung zu verfügen. Eine solche Verfügung gilt als Ausweis für das Grundbuchamt zur Eintragung der Grundpfandverschreibung im Grundbuch.

3

Der Kanton kann die jährlichen Rückzahlungen mit den fälligen Leistungen des Bundes an den Kreditnehmer verrechnen.


Art. 59

Widerruf von Investitionskrediten 1

Als wichtige Gründe für den Widerruf eines Investitionskredites gelten insbesondere:

a. Veräusserung der mit Investitionskrediten gekauften oder erstellten Betriebe und Anlagen;

b. Überbauung oder Verwendung von Boden zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken;

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 1. Sept. 2008 (AS 2008 3651).

191 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

Strukturverbesserungsverordnung 39

913.1

c. Aufgabe der Selbstbewirtschaftung nach Artikel 9 des BGBB192, ausser bei Verpachtung an einen Nachkommen; d. dauernde Verwendung von wesentlichen Betriebsteilen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke;

e. Nichterfüllung von Bedingungen und Auflagen gemäss Verfügung; f. Verzicht auf den Gebrauch von Einrichtungen und Gegenständen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe b LwG; g. mangelnde Behebung der durch den Kanton festgestellten Vernachlässigung der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht innerhalb der eingeräumten Frist; h. Nichtbezahlung einer Tilgungsrate trotz Mahnung innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit;

i.

Gewährung eines Kredites auf Grund irreführender Angaben.

2

Anstelle eines Widerrufs gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder c kann der Kanton bei einer Verpachtung ausserhalb der Familie oder bei einem Verkauf des Betriebes oder des Unternehmens den Investitionskredit zu gleichen Bedingungen an den Nachfolger oder die Nachfolgerin übertragen, sofern dieser oder diese die Eintretensbedingungen erfüllt und die verlangte Sicherheit gewährleistet. Artikel 60 bleibt vorbehalten.193

Art. 60

Gewinnbringende Veräusserung

1

Bei gewinnbringender Veräusserung vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsfrist sind Investitionskredite zurückzuzahlen.194 2 Der Gewinn wird nach den Artikeln 31 Absatz 1, 32 und 33 des BGBB195 berechnet. Das BLW legt die Anrechnungswerte fest.196 3

…197

6. Abschnitt: Finanzierung und Aufsicht

Art. 61

Verwaltung der Bundesmittel 1

Das Gesuch des Kantons für Bundesmittel ist nach Massgabe des Bedarfs an das BLW zu richten.

192 SR

211.412.11

193 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

194 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

195 SR

211.412.11

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

197 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 40

913.1

2

Das BLW prüft die Gesuche und überweist die Mittel im Rahmen der bewilligten Kredite an den Kanton.

2bis

Der Kanton meldet dem BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember:

a. den Gesamtbestand der Bundesmittel; b. die aufgelaufenen Zinsen; c. die liquiden Mittel; d. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.198

3

Der Kanton verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW den Jahresabschluss bis Ende April vor.

4

Er meldet dem BLW bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni: a. die liquiden Mittel; b. die Summe der gewährten, jedoch noch nicht ausbezahlten Investitionskredite.199


Art. 62

Rückforderung und Neuzuteilung von Bundesmitteln 1

Nach Rücksprache mit dem Kanton kann das BLW nicht benötigte Mittel, welche den Betrag des zweifachen minimalen Kassabestandes während eines Jahres übersteigen, zurückfordern und:200 a. einem anderen Kanton zuteilen; oder b. bei ausgewiesenem Bedarf in die Betriebshilfe überführen, sofern die entsprechende kantonale Leistung erbracht wird.

2

Der minimale Kassabestand beträgt bei einem Fonds-de-roulement von: Franken

a. bis 50 Millionen Franken 1 Millionen

b. 50-150 Millionen Franken 2 Millionen

c. über 150 Millionen Franken 3 Millionen.201

3

Werden die Mittel einem anderen Kanton zugeteilt, so beträgt die Kündigungsfrist drei Monate.202

198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007 (AS 2007 6187). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

199 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3909).

200 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

201 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2385).

Strukturverbesserungsverordnung 41

913.1

4. Kapitel: Schlussbestimmungen203

Art. 63

Übergangsbestimmungen 1 Bei etappenweise ausgeführten Projekten bleiben die Beitragssätze nach dem bisherigen Recht der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971204 anwendbar, sofern eine Grundsatzverfügung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurde.

2

…205

a206 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2007 Bei Projekten, zu denen die Verfügung vor dem 1. Januar 2008 erlassen oder die Vereinbarung vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurde, bleiben die bisherigen Beitragssätze anwendbar.


Art. 64

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

203 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 382).

204 [AS

1971 996, 1974 146 Art. 5 Ziff. 13, 1975 1089, 1977 338 Ziff. I 21 2273 Ziff. I 13.1, 1985 685 Ziff. I 1, 1987 916, 1993 879 Anhang 3 Ziff. 22, 1994 10 Ziff. I 2, 1997 2779 Ziff. II 60. AS 1999 295 Art. 7 Bst. b] 205 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5369).

206 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6187).

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen 42

913.1