01.09.2023 - * / In Kraft
23.01.2023 - 31.08.2023
01.01.2021 - 22.01.2023
01.01.2018 - 31.12.2020
01.04.2015 - 31.12.2017
01.08.2010 - 31.03.2015
01.01.2010 - 31.07.2010
01.01.2007 - 31.12.2009
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

15.05.2006 - 31.12.2006
01.06.2002 - 14.05.2006
01.04.2000 - 31.05.2002
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) vom 11. Dezember 1995 (Stand am 27. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 2, 10 Absatz 3, 13 Absätze 2
und 3, 17, 19 Absatz 2, 20 Absatz 2, 24 Absatz 1 und 35 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 19941 über das öffentliche Beschaffungswesen (Gesetz), auf die Artikel 45 und 61 Absatz 1 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. September 19782, ...3 ...4 auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915 auf Artikel 71 Absatz 7 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19326, in Ausführung der Artikel 3 und 8 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (bilaterales Abkommen) und von Artikel 3 des Anhangs R des Übereinkommens vom 4. Januar 19608 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,9 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz; AS 1996 518

1

SR 172.056.1 2

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.

AS 1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010).

3

Lemma aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779).

4

Lemma aufgehoben durch Ziff. II 4 der V vom 25. Nov. 1998 (AS 1999 704).

5

SR 414.110

6

SR 680

7

SR 0.172.052.68 8

SR 0.632.31

9

Lemma eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001 (AS 2002 886). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1759).

172.056.11

Weisungen an die Verwaltung 2

172.056.11

b. die übrigen Beschaffungen des Bundes; c. den Planungs- und den Gesamtleistungswettbewerb.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Diese Verordnung gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen.10 2

Sie gilt nicht für die Automobildienste der Schweizerischen Post nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes, wenn diese Aufträge vergeben, um den Auftragsgegenstand an Dritte weiterzuveräussern oder zu vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.11 3 Sie gilt nicht für die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post für Aufträge nach dem 3. Kapitel dieser Verordnung und nicht für die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und die anderen unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehenden Betreiber von Eisenbahnanlagen für deren Tätigkeiten, die nicht unter das bilaterale Abkommen und das EFTA-Übereinkommen fallen, soweit diese Auftraggeberinnen:12 a. ihre Tätigkeit in Konkurrenz mit Dritten ausüben; b. den Auftragsgegenstand an Dritte weiterveräussern oder vermieten, ohne dafür ein besonderes oder ausschliessliches Recht zu besitzen.13

a14 Dem Gesetz unterstellte Auftraggeberinnen und Tätigkeiten 1

Folgende Auftraggeberinnen sind, für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines Artikels 2 Absatz 2 unterstellt: a. öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt; b. die privat-rechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliessliche Rechte besitzen, die ihnen von einer zuständigen Behörde erteilt wurden.

2

Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 sind: a. das Bereitstellen oder das Betreiben öffentlicher Fernmeldenetze oder das Erbringen eines öffentlichen Fernmeldedienstes; 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

11 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2002 (AS 2002 1759).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Öffentliches Beschaffungswesen - V 3

172.056.11

b. der Bau und der Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB, durch die Unternehmen, bei denen sie die Aktienmehrheit besitzen, oder durch andere unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehende Betreiber von Eisenbahnanlagen; ausgenommen sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben; c. das Zurverfügungstellen oder das Betreiben von Festnetzen zur Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Bereich der Herstellung, des Transports oder der Verteilung von elektrischem Strom, sowie die Versorgung dieser Netze mit Strom.

3

Schwellenwerte nach Absatz 1 sind (geschätzter Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags ohne Mehrwertsteuer):

a. 960 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe a;

b. 640 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe b;

c. 766 000 Franken für Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Absatz 2 Buchstabe c;

d. 8 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstaben a und b; e. 9,575 Millionen Franken für Bauwerke nach Absatz 2 Buchstabe c.

4

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Konsultation der Kommission «Beschaffungswesen Bund - Kantone» periodisch den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 199415 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) und des bilateralen Abkommens an.

b16 Befreiung von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht 1

Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Artikel 2a Wettbewerb herrscht, befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) den Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht.

2

Das Departement konsultiert zuerst die Wettbewerbskommission, die Kantone und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten publizieren.

3

Das Departement regelt die Detailfragen in einer Verordnung.

15 SR 0.632.231.422 16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Weisungen an die Verwaltung 4

172.056.11

c17 Gemeinsame Beschaffungen

Wenn sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen gemeinsam an einer Beschaffung beteiligen, gilt das Recht der Hauptauftraggeberin.


Art. 3

Dienstleistungen und Bauleistungen 1

Als Dienstleistungen gelten die in Anhang 1 aufgeführten Leistungen.

2

Als Bauleistungen gelten die in Anhang 2 aufgeführten Hoch- und Tiefbauarbeiten.


Art. 4

Grundsatz

Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen sind im freien Wettbewerb zu beschaffen.


Art. 5

Einsichtsrecht

1

Bei fehlendem Wettbewerb vereinbart die Auftraggeberin mit dem Anbieter oder der Anbieterin ein Einsichtsrecht in die Kalkulation, wenn der Auftragswert eine Million Franken erreicht.

2

Über begründete Ausnahmen entscheidet die Direktion.


Art. 6

Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen 1

Die Auftraggeberin legt im Vertrag fest, dass Anbieter oder Anbieterinnen: a. die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes einhalten müssen; b. Dritte, denen sie Aufträge weitergeben, vertraglich verpflichten, die Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c des Gesetzes einzuhalten.

2

Die spezialgesetzlichen Vollzugsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen. Die Auftraggeberin kann diese Behörden vor dem Zuschlag konsultieren.

3

Die Auftraggeberin kann im Bereich der Arbeitsbedingungen Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder einer anderen geeigneten Instanz übertragen, insbesondere paritätischen Kontrollorganen, die aufgrund von Gesamtarbeitsverträgen gebildet worden sind.

4

Sie kann im Bereich der Gleichbehandlung von Frau und Mann Kontrollen veranlassen. Sie kann die Aufgabe insbesondere dem Eidgenössischen, den kantonalen oder den kommunalen Gleichstellungsbüros übertragen.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Öffentliches Beschaffungswesen - V 5

172.056.11

5

Zur Durchsetzung der Verfahrensgrundsätze nach Artikel 8 des Gesetzes sieht die Auftraggeberin beim Vertragsabschluss Konventionalstrafen vor.


Art. 7

Arbeitsbedingungen

Als Arbeitsbedingungen gelten die Gesamtarbeitsverträge und die Normalarbeitsverträge und, wo diese fehlen, die tatsächlichen orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen.


Art. 8

Publikationsorgane (Art. 2418) Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in den Publikationsorganen, die nach den internationalen Übereinkommen zu berücksichtigen sind.

2. Kapitel: Beschaffungen im Anwendungsbereich des Gesetzes 1. Abschnitt: Teilnahmebedingungen

Art. 9

Überprüfung der Eignung (Art. 9) 1

Die Auftraggeberin kann für die Überprüfung der Eignung der Anbieter und Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten Unterlagen erheben und einsehen.

2

Sie trägt bei der Bezeichnung der notwendigen Nachweise Art und Umfang des Auftrages Rechnung.


Art. 10

Prüfungssystem 1 Richtet die Auftraggeberin ein Prüfungssystem nach Artikel 10 des Gesetzes ein, so veröffentlicht sie dieses. Sie wiederholt die Veröffentlichung jährlich zusammen mit den Verzeichnissen.

2

Sie nennt in der Veröffentlichung den Zweck des Verzeichnisses sowie die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise. Sie gibt an, wie lange das Verzeichnis gilt und nach welchem Verfahren es erneuert wird.

3

Soll das Prüfungssystem höchstens drei Jahre lang gelten, so kann die Auftraggeberin auf die jährliche Veröffentlichung verzichten. Sie muss diesen Verzicht in der ersten Veröffentlichung ankündigen.

4

Wird ein Verzeichnis abgeschafft, so teilt sie dies den darin aufgeführten Anbietern und Anbieterinnen mit.

18

Die Klammerverweise beziehen sich auf den durch die Verordnungsbestimmung auszuführenden Gesetzesartikel des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen. Sie beschränken sich auf reine Ausführungsbestimmungen, in welchen der

entsprechende Gesetzesartikel nicht im Verordnungstext erwähnt ist.

Weisungen an die Verwaltung 6

172.056.11


Art. 11

Aufnahme ins Verzeichnis 1

Anbieter und Anbieterinnen können jederzeit um ihre Aufnahme ins Verzeichnis ersuchen. Die Auftraggeberin prüft das Gesuch innert angemessener Frist.

2

Sie teilt die Aufnahme schriftlich mit. Lehnt sie die Aufnahme ab, so eröffnet sie dies dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung.

3

Sie kann Anbieter und Anbieterinnen jederzeit aus einem Verzeichnis streichen, falls sich berechtigte Zweifel an ihrer Eignung ergeben. Die Streichung aus dem Verzeichnis ist dem Anbieter oder der Anbieterin mittels Verfügung zu eröffnen.

4

Durch die Aufnahme in ein Verzeichnis entsteht für Anbieter und Anbieterinnen kein Anspruch darauf, ein Angebot einreichen zu dürfen oder einen Auftrag zu erhalten.

2. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 12

Selektives Verfahren (Art. 15) 1

Die Auftraggeberin muss mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen zur Angebotsabgabe einladen, sofern so viele für die Teilnahme qualifiziert sind.

2

Auftraggeberinnen, die ein Verzeichnis führen, können daraus diejenigen Anbieter und Anbieterinnen auswählen, die sie zur Angebotsabgabe einladen wollen.

3

Sie müssen auch Anbieter und Anbieterinnen, die noch nicht im Verzeichnis aufgeführt sind, am Vergabeverfahren teilnehmen lassen, sofern sich die Beschaffung durch die Aufnahme ins Verzeichnis nicht verzögert.


Art. 13

Freihändiges Verfahren (Art. 13 Abs. 2) 1

Die Auftraggeberin kann den Auftrag unter folgenden Voraussetzungen direkt und ohne Ausschreibung vergeben: a. Es gehen im offenen oder selektiven Verfahren keine Angebote ein, oder es erfüllt weder ein Anbieter noch eine Anbieterin die Eignungskriterien.

b. Es werden im offenen oder selektiven Verfahren ausschliesslich Angebote eingereicht, die aufeinander abgestimmt sind oder die nicht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung entsprechen.

c. Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrages oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter oder eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.

d. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass kein offenes oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann.

e. Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse werden zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen notwendig, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus

Öffentliches Beschaffungswesen - V 7

172.056.11

technischen und wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Bauleistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages ausmachen.

f. Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen müssen dem ursprünglichen Anbieter oder der ursprünglichen Anbieterin vergeben werden, weil einzig dadurch die Austauschbarkeit mit schon vorhandenem Material oder Dienstleistungen gewährleistet ist.

g. Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen von Gütern (Prototypen) oder neuartige Dienstleistungen, die auf ihr Ersuchen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrages hergestellt oder entwickelt werden.

h. Die Auftraggeberin vergibt einen neuen gleichartigen Bauauftrag, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Sie hat in der Ausschreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Bauaufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann.

i.

Die Auftraggeberin beschafft Güter an Warenbörsen.

k. Die Auftraggeberin kann Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).

2

Die Auftraggeberin erstellt über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:

a. den Namen der Auftraggeberin; b. Wert und Art der beschafften Leistung; c. das Ursprungsland der Leistung; d. die Bestimmung von Absatz 1, nach der der Auftrag freihändig vergeben wurde.


Art. 14

Bagatellklausel

1

Vergibt die Auftraggeberin im Rahmen der Realisierung eines Bauwerks mehrere Bauaufträge, so unterstehen diese auf jeden Fall dem Gesetz, wenn ihr Wert je einzeln 2 Millionen Franken erreicht.

2

Sie braucht Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken je einzeln nicht erreichen, nicht nach den Bestimmungen des Gesetzes zu vergeben. Dabei darf der Wert solcher Bauaufträge insgesamt höchstens 20 Prozent des Gesamtwertes nach Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes ausmachen.


Art. 15

Auftragswert mehrjähriger Verträge Beschafft die Auftraggeberin Güter oder Dienstleistungen durch Kauf, Leasing oder Mietkauf, so berechnet sich der Auftragswert folgendermassen:

Weisungen an die Verwaltung 8

172.056.11

a. Bei Verträgen mit einer bestimmten Laufzeit ist der Gesamtwert massgebend.

b. Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit gilt die monatliche Rate multipliziert mit 48 als Auftragswert.


Art. 16

Ausschreibung

1

Die Ausschreibung enthält die im Anhang 4 aufgeführten Angaben.

2

Die Zusammenfassung der Ausschreibung nach Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes enthält folgende Angaben: a. die geforderte Leistung; b. die Frist für den Antrag auf Teilnahme am Verfahren oder für die Angebotsabgabe;

c. die Adresse, wo die Ausschreibungsunterlagen verlangt werden können.

3

Die Auftraggeberin veröffentlicht Änderungen oder die Wiederholung der Ausschreibung im gleichen Publikationsorgan wie die ursprüngliche Ausschreibung.

4

Hat die Auftraggeberin einem Anbieter oder einer Anbieterin wichtige zusätzliche Angaben geliefert, so muss sie diese Angaben auch allen anderen so frühzeitig mitteilen, dass diese die Zusatzinformation in ihren Eingaben berücksichtigen können.

5

Die Ausschreibung in Form einer Gesamtpublikation nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält:

a. alle Angaben nach Anhang 4, soweit diese verfügbar sind, mindestens aber die Angaben nach Absatz 2; b. eine Einladung an die Anbieterinnen und Anbieter, ihr Interesse anzumelden.

6

Die Ausschreibung im Rahmen eines Prüfungssystems nach Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 10 Absatz 2: a. die geforderte Leistung; b. die Einladung zur Teilnahme am Verfahren.

7

Die Auftraggeberin bringt einen Hinweis an, wonach der Auftrag unter das GATTÜbereinkommen19 fällt.


Art. 17

Ausschreibungsunterlagen 1

Die Auftraggeberin erstellt Ausschreibungsunterlagen, soweit der Auftrag dies erfordert.

2

Sie stellt den Anbietern und Anbieterinnen die Ausschreibungsunterlagen auf Verlangen zu. Sie teilt ihnen gleichzeitig mit, wo Modelle, Muster und umfangreiche Dokumentationen eingesehen oder abgeholt werden können.

19

SR 0.632.231.422

Öffentliches Beschaffungswesen - V 9

172.056.11

3

Sie beantwortet innert kurzer Frist Anfragen zu den Ausschreibungsunterlagen, soweit die Zusatzinformationen dem Anbieter oder der Anbieterin keine unzulässigen Vorteile verschaffen.


Art. 18

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen 1

Die Ausschreibungsunterlagen müssen enthalten: a. die Angaben nach Anhang 5; b. einen umfassenden Produkte- oder Aufgabenbeschrieb oder ein detailliertes Leistungsverzeichnis; c. die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die besonderen Bedingungen nach Artikel 29 Absatz 3 der Auftraggeberin, die für den Auftrag gelten.

2

Die Auftraggeberin legt in den Ausschreibungsunterlagen zudem fest, wie lange die Anbieter und Anbieterinnen an ihr Angebot gebunden sind. Die Dauer soll sechs Monate nicht übersteigen.

3

Sie kann in den Ausschreibungsunterlagen bestimmen, ab welchem Zeitpunkt Anfragen zu diesen Unterlagen nicht mehr beantwortet werden.

4

Sind für die Vergabe eines Auftrages im offenen Verfahren keine Ausschreibungsunterlagen notwendig, so bestimmt die Auftraggeberin, welche Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sie zusätzlich in der Ausschreibung aufführen will.


Art. 19

Fristen (Art. 17)

1

Die Auftraggeberin setzt die Fristen für die Anträge auf Teilnahme oder für die Einreichung der Angebote so fest, dass alle Anbieterinnen und Anbieter genügend Zeit zur Prüfung der Unterlagen und zur Ausarbeitung des Antrags oder des Angebots haben. Sie trägt dabei insbesondere der Komplexität des Auftrages und der Anzahl von Unteraufträgen Rechnung.

2

Verlängert sie die Frist für einen Anbieter oder eine Anbieterin, so gilt die Fristverlängerung auch für alle anderen. Die Verlängerung ist diesen gleichzeitig und rechtzeitig bekanntzugeben.

3

Es gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren für die Einreichung eines Angebotes 40 Tage ab der Veröffentlichung;

b. im selektiven Verfahren für die Einreichung des Antrags auf Teilnahme 25 Tage ab der Veröffentlichung und zur Angebotsabgabe 40 Tage ab der Einladung.

4

Unter den Voraussetzungen von Artikel XI Ziffer 3 des GATT-Übereinkommens20 kann die Auftraggeberin die Frist zur Abgabe von Angeboten herabsetzen. Die Frist beträgt jedoch in der Regel mindestens 24 Tage und darf keinesfalls weniger als zehn Tage betragen.

20

SR 0.632.231.422

Weisungen an die Verwaltung 10

172.056.11


Art. 20

Verzicht auf die Einholung schriftlicher Angebote (Art. 19 Abs. 2) Bei der Beschaffung von Gütern an Warenbörsen kann die Auftraggeberin darauf verzichten, schriftliche Angebote einzuholen.


Art. 21

Bietergemeinschaften und Rechtsform 1

Bietergemeinschaften sind grundsätzlich zugelassen. In begründeten Einzelfällen kann die Auftraggeberin diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.

2

Ist für die korrekte Ausführung eines Auftrages eine bestimmte Rechtsform erforderlich, so kann die Auftraggeberin verlangen, dass sie vor dem Zuschlag gebildet wird.


Art. 22

Varianten und Teilangebote 1

Die Auftraggeberin verlangt in der Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die zu beschaffenden Leistungen.

2

Den Anbietern und Anbieterinnen steht es frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen. Die Auftraggeberin kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung jedoch beschränken oder ausschliessen.

3

Die Auftraggeberin kann bei Teilangeboten auf ein Gesamtangebot verzichten. Sie kündigt dies in der Ausschreibung an.


Art. 23

Vergütungsanspruch

1

Anbieter und Anbieterinnen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Ausarbeitung des Angebotes.

2

Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden.

Die Auftraggeberin muss diese Ausnahme in der Ausschreibung ankündigen.


Art. 24

Öffnung der Angebote

1

Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen prüfen zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Auftraggeberin, ob die Angebote fristgerecht eingereicht worden sind, und öffnen diese.

2

Im offenen oder selektiven Verfahren zur Vergabe von Bauaufträgen werden die Angebote nach folgenden Regeln geöffnet: a. Mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin öffnen gemeinsam die fristgerecht eingereichten Angebote zu der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zeit und am angegebenen Ort.

b. Sie erstellen über die Öffnung der Angebote ein Protokoll und halten darin mindestens folgende Angaben fest: 1. die Namen der anwesenden Personen; 2. die Namen der Anbieter und Anbieterinnen;

Öffentliches Beschaffungswesen - V 11

172.056.11

3. das Datum ihrer Eingaben; 4. den jeweiligen Gesamtpreis der Angebote; 5. Angebotsvarianten.


Art. 25

Bereinigung und Prüfung der Angebote Die Auftraggeberin bereinigt die Angebote in technischer und rechnerischer Hinsicht so, dass sie objektiv vergleichbar sind, und prüft sie aufgrund der Zuschlagskriterien.


Art. 26

Verhandlungen

1

Ist eine der Voraussetzungen für Verhandlungen nach Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt, so kann die Auftraggeberin aufgrund der Zuschlagskriterien unter den Anbietern und Anbieterinnen diejenigen auswählen, mit denen sie Verhandlungen führen will.

2

Sie berücksichtigt wenn möglich mindestens drei Anbieter und Anbieterinnen und gibt ihnen folgendes schriftlich bekannt: a. ihr jeweiliges bereinigtes Angebot; b. die Angebotsbestandteile, über die verhandelt werden soll; c. Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes.

3

Sie hält bei mündlichen Verhandlungen mindestens folgendes in einem Protokoll fest:

a. die Namen der anwesenden Personen; b. die verhandelten Angebotsbestandteile; c. die Ergebnisse der Verhandlungen.

4

Das Protokoll ist von allen anwesenden Personen zu unterzeichnen.

5

Sie darf den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen bis zum Zuschlag keine Informationen über Konkurrenzangebote abgeben.


Art. 27

Teilung des Auftrages 1

Im Rahmen der Vergabe kann die Auftraggeberin den Auftrag in Teilaufträge aufteilen oder ihn als Ganzes mehreren Anbietern und Anbieterinnen vergeben. Sie muss diese Absicht in der Ausschreibung bekanntgegeben haben.

2

Die Anbieter und Anbieterinnen sind nicht verpflichtet, einen Teilauftrag anzunehmen oder eine Zusammenarbeit einzugehen, wenn sie nur ein Gesamtangebot eingereicht haben.

Weisungen an die Verwaltung 12

172.056.11


Art. 28

Bekanntmachung des Zuschlags Die Auftraggeberin veröffentlicht den Zuschlag spätestens 72 Tage nach dessen Erteilung mit folgenden Angaben: a. Art des Vergabeverfahrens; b. Art und Umfang der bestellten Leistung; c. Name und Adresse der Auftraggeberin; d. Datum des

Zuschlags;

e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters oder der berücksichtigten Anbieterin;

f. den Preis des berücksichtigten Angebotes oder die tiefsten und höchsten Preise der in das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.


Art. 29

Vertragsschluss

1

Die Auftraggeberin schliesst die Verträge schriftlich.

2

Bei Beschaffungen von Gütern an der Warenbörse kann sie auf die Schriftform verzichten.

3

Sie wendet grundsätzlich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen an, es sei denn, die Natur des Geschäftes erfordere die Aushandlung besonderer Bedingungen.


Art. 30

Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens 1

Die Auftraggeberin bricht das Verfahren ab, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht.

2

Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren abbrechen und wiederholen, wenn: a. kein Angebot die Kriterien und technischen Anforderungen erfüllt, die in der Ausschreibung und in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind; b. günstigere Angebote zu erwarten sind, weil technische Rahmenbedingungen ändern oder Wettbewerbsverzerrungen wegfallen.

3

Die Auftraggeberin kann ein neues Vergabeverfahren durchführen, wenn sie das Projekt wesentlich ändert.

3. Abschnitt: Statistik

Art. 31

(Art. 25)

1

Die Auftraggeberinnen, die dem Gesetz unterstehen, erstellen zuhanden des SECO21 eine Statistik über ihre Beschaffungen.

21 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Öffentliches Beschaffungswesen - V 13

172.056.11

2

Sie geben in ihren Statistiken folgendes an: a. den geschätzten Gesamtwert aller vergebenen Aufträge; b. die Anzahl und den Gesamtwert der vergebenen Aufträge über den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes, nach einem einheitlichen Klassifikationssystem in Güter-, Dienstleistungs- und Bauleistungskategorien gegliedert;

c. die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden, aufgegliedert in die Kategorien nach Buchstabe b; d. die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen des GATT-Übereinkommens22 nicht nach dessen Bestimmungen vergeben wurden.

3

Die Post- und Automobildienste der Schweizerischen Post müssen im Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Ermittlung des Gesamtwertes nach Absatz 2 Buchstabe a nur die Aufträge über den Schwellenwerten berücksichtigen.23 4 Das SECO errechnet die Gesamtzahlen, erstellt die Statistiken nach Artikel XIX Ziffer 5 des GATT-Übereinkommens und schlüsselt diese nach den Annexen 2 und 3 des GATT-Übereinkommens auf.

3. Kapitel: Übrige Beschaffungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 32

Geltungsbereich

Den Bestimmungen dieses Kapitels unterstehen: a.24 die allgemeine Bundesverwaltung, die Eidgenössische Alkoholverwaltung, der Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, die Post- und die Automobildienste der Schweizerischen Post sowie die Auftraggeberinnen nach Artikel 2a für Aufträge, die: 1. unter den Schwellenwerten nach Artikel 6 des Gesetzes oder nach Artikel 2a Absatz 3 dieser Verordnung liegen, oder

2. aus anderen Gründen nicht unter das Gesetz fallen.

b.25 die Rüstungsbetriebe für öffentliche Aufträge, die der Verordnung, nicht aber dem Gesetz unterliegen, sowie die SBB.

22

SR 0.632.231.422 23 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

25 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

Weisungen an die Verwaltung 14

172.056.11


Art. 33

Gegenrecht

1

Für die Auftragsvergaben nach diesem Kapitel müssen ausländische Anbieter und Anbieterinnen nur insoweit berücksichtigt werden, als schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird.

2

Vom Gegenrechtsprinzip ausgenommen sind die Beschaffungen im Rahmen des Alpentransit-Beschlusses vom 4. Oktober 199126.

3

Das SECO informiert die Beschaffungsstellen periodisch darüber, inwieweit die Staaten Gegenrecht gewähren. Es beantwortet zudem entsprechende Anfragen von Seiten der Anbieter und Anbieterinnen.

2. Abschnitt: Vergabeverfahren

Art. 34

Verfahrensarten und Wahl des Verfahrens 1

Die Auftraggeberin kann einen öffentlichen Auftrag nach diesem Kapitel im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

2

Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes und die Bestimmungen des 2. Kapitels dieser Verordnung mit Ausnahme des 3. Abschnittes und des Artikels 16 Absatz 7.

3 Für die Vergaben der Automobildienste der Schweizerischen Post und der SBB im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes und Artikel 16 Absätze 5 und 6 dieser Verordnung.27

Art. 35

Einladungsverfahren

1

Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter und Anbieterinnen sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will.

2

Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen.

3

Im Einladungsverfahren können vergeben werden: a. die Aufträge nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes; b. Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gesetzes nicht erreichen; c.28 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Automobildienste der Schweizerischen Post, die den Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes nicht erreichen;

26

SR 742.104

27 Fassung gemäss Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1997 2779).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Öffentliches Beschaffungswesen - V 15

172.056.11

d.29 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe a, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe a nicht erreichen;

e.30 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe b nicht erreichen;

f.31 die Liefer- und Dienstleistungsaufträge nach Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe c, die den Schwellenwert nach Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe c nicht erreichen;

g.32 die Bauaufträge, deren Wert 2 Millionen Franken nicht erreicht; h.33 die Bauaufträge nach Artikel 14.


Art. 36

Freihändiges Verfahren 1

Die freihändige Vergabe richtet sich nach Artikel 13 Absatz 1.

2

Im Weiteren können Auftraggeberinnen einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung vergeben, wenn:

a.34 der Auftrag im Rahmen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-d und Absatz 2 des Gesetzes vergeben wird;

b. ein Bauauftrag den Wert von 100 000 Franken nicht erreicht; c. ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von 50 000 Franken nicht erreicht;

d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse zur Ausführung oder Abrundung eines zuvor im Wettbewerb vergebenen Güter- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Leistungen notwendig werden, deren Trennung vom ursprünglichen Auftrag aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen für die Auftraggeberin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Der Wert der zusätzlichen Leistung darf höchstens die Hälfte des Werts des ursprünglichen Auftrages ausmachen;

e. es sich dabei um einen neuen gleichartigen Güter- oder Dienstleistungsauftrag handelt, der sich auf einen Grundauftrag bezieht, der im offenen oder selektiven Verfahren vergeben wurde. Die Auftraggeberin hat in der Aus-

29 Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 1. Dez. 1997 (AS 1997 2779). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Weisungen an die Verwaltung 16

172.056.11

schreibung für das Grundprojekt darauf hingewiesen, dass für solche Aufträge das freihändige Vergabeverfahren angewendet werden kann; f.35 es sich um einen Auftrag nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Gesetzes handelt und das freihändige Verfahren zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind, unerlässlich ist.


Art. 37

Zuschlagskriterien

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag. Es wird nach Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes ermittelt.


Art. 38

Vertragsschluss

Der Vertragsschluss richtet sich nach Artikel 29.


Art. 39

Vergabeentscheide

Entscheide, die in Vergabeverfahren nach diesem Kapitel erlassen werden, stellen keine Verfügungen dar.

4. Kapitel: Planungs- und Gesamtleistungswettbewerb

Art. 40

Zweck

1

Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe dienen der Auftraggeberin zur Evaluation verschiedener Lösungen, insbesondere in konzeptioneller, gestalterischer, ökologischer, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht.

2

Die Bestimmungen der übrigen Kapitel dieser Verordnung gelten insoweit, als diese denjenigen dieses Kapitels nicht widersprechen.


Art. 41

Verhältnis zu verbandsrechtlichen Wettbewerbsbestimmungen Die Auftraggeberin regelt das Wettbewerbsverfahren im Einzelfall. Sie kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht denjenigen dieser Verordnung widersprechen.


Art. 42

Wettbewerbsarten

1

Planungswettbewerbe können durchgeführt werden zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen:

a. zu allgemein umschriebenen und abgegrenzten Aufgaben (Ideenwettbewerb);

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. April 2006 (AS 2006 1667).

Öffentliches Beschaffungswesen - V 17

172.056.11

b. zu klar umschriebenen Aufgaben und zur Ermittlung von geeigneten Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen, welche diese Lösungen teilweise oder ganz realisieren (Projektwettbewerb).

2

Gesamtleistungswettbewerbe werden durchgeführt zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben sowie zur Vergabe der Realisierung dieser Lösung.


Art. 43

Anzuwendendes Verfahren 1

Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe sind im offenen oder selektiven Verfahren auszuschreiben, sofern ihr Wert den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes oder, bei Gesamtleistungswettbewerben im Baubereich, den Wert von 2 Millionen Franken erreicht.

2

Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, so kann der Wettbewerb im Einladungsverfahren durchgeführt werden.


Art. 44

Wettbewerbswert

1

Der Wettbewerbswert besteht: a. beim Ideenwettbewerb aus der gesamten Preissumme; b. beim Projektwettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert der im Wettbewerbsprogramm definierten weiteren planerischen Leistung; c. beim Gesamtleistungswettbewerb aus der gesamten Preissumme und dem geschätzten Wert des zu vergebenden Auftrages.

2

Die Auftraggeberin setzt eine angemessene Gesamtpreissumme fest. Sie orientiert sich dabei an den in entsprechenden Verbandsverfahren üblichen Preis- und Ankaufssummen, der Wettbewerbsart, der geforderten Wettbewerbsleistung, der erwarteten Teilnehmerzahl, allfälligen festen Entschädigungen an die Wettbewerbsteilnehmer und Wettbewerbsteilnehmerinnen und einem in Aussicht gestellten weiteren planerischen Auftrag oder Zuschlag.


Art. 45

Vorbereitung

1

Die Auftraggeberin zieht eine oder mehrere interne oder auswärtige Fachpersonen zur Beratung hinzu.

2

Diese Fachleute müssen mit dem Wettbewerbswesen vertraut und so qualifiziert sein, dass sie die Auftraggeberin kompetent beraten können.

3

Sie beraten die Auftraggeberin während des ganzen Wettbewerbsverfahrens, insbesondere bei der:

a. Wahl des geeigneten Verfahrens; b. Ausschreibung des

Wettbewerbs;

c. Ausarbeitung des Wettbewerbsprogramms;

Weisungen an die Verwaltung 18

172.056.11

d. Auswahl der Mitglieder des Preisgerichts und allfälliger Sachverständiger; e. Selektionierung der Wettbewerbsteilnehmer und -teilnehmerinnen.

4

Sie dürfen als stimmberechtigte Mitglieder im Preisgericht Einsitz nehmen, soweit sie nicht mit der Vorprüfung nach Artikel 49 betraut waren.


Art. 46

Ausschreibung

Die Ausschreibung eines Wettbewerbs im offenen oder selektiven Verfahren enthält die im Anhang 6 aufgeführten Angaben.


Art. 47

Nachwuchsförderung

Für Planungswettbewerbe, die im selektiven Verfahren durchgeführt werden, kann in der Ausschreibung vorgesehen werden, dass unter den Anbietern und Anbieterinnen, die zur Wettbewerbseingabe eingeladen werden, ein bestimmter Anteil von Nachwuchsfachleuten sein muss.


Art. 48

Anonymität

1

Die Wettbewerbsbeiträge sind anonym einzureichen.

2

Die Auftraggeberin sichert die Anonymität, bis das Preisgericht die Wettbewerbsbeiträge beurteilt, rangiert und die Preise zugesprochen sowie allenfalls eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abgegeben hat.

3

Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die gegen das Anonymitätsgebot verstossen, werden vom Wettbewerb ausgeschlossen.


Art. 49

Vorprüfung

Bevor die eingereichten Wettbewerbsbeiträge durch das Preisgericht bewertet werden, wird durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungsfreie technische Vorprüfung durchgeführt.


Art. 50

Preisgericht

1

Das Preisgericht setzt sich zusammen aus: a. Fachleuten auf mindestens einem der massgebenden Gebiete, in denen der Wettbewerb ausgeschrieben wurde (Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen); b. weiteren von der Auftraggeberin frei bestimmten Personen.

2

Die Mehrheit der Mitglieder des Preisgerichts muss aus Fachleuten bestehen.

3

Das Preisgericht kann zur Begutachtung von Spezialfragen jederzeit Sachverständige beiziehen.

4

Die Mitglieder des Preisgerichts sowie die beigezogenen Sachverständigen müssen von den am Wettbewerb teilnehmenden Anbietern und Anbieterinnen unabhängig sein. Die Ausstandsgründe nach den Artikel 22 und 23 des Bundesrechtspflegege

Öffentliches Beschaffungswesen - V 19

172.056.11

setzes vom 16. Dezember 194336 gelten analog. Mindestens die Hälfte der Fachpreisrichter und Fachpreisrichterinnen muss zudem von der Auftraggeberin unabhängig sein.

5

Die Zusammensetzung des Preisgerichts samt Ersatzleuten sowie die von Anfang an beigezogenen Sachverständigen werden im Wettbewerbsprogramm bekanntgegeben.


Art. 51

Aufgaben des Preisgerichts 1

Das Preisgericht genehmigt das Wettbewerbsprogramm und beurteilt die Wettbewerbsarbeiten. Es entscheidet über die Rangierung und die Vergabe der Preise.

2

Es spricht zudem eine Empfehlung zuhanden der Auftraggeberin aus für die Erteilung eines weiteren planerischen Auftrages, eines Zuschlages oder für das weitere Vorgehen.

3

Es kann Ankäufe beschliessen, wenn die maximale Ankaufssumme und die Bedingungen für die Ankäufe ausdrücklich im Wettbewerbsprogramm festgehalten sind.


Art. 52

Rangierung und Preise 1

Das Preisgericht erstellt eine Rangierung der formell korrekten Wettbewerbsarbeiten.

2

Bei Planungswettbewerben kann es auch Wettbewerbsarbeiten rangieren, die in wesentlichen Punkten von den Programmbestimmungen abweichen, wenn: a. es dies einstimmig beschliesst; und b. diese Möglichkeit im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich festgelegt wurde.

3

Es darf Preise nur für programmkonforme Wettbewerbsarbeiten vergeben.

4

Preise dürfen nicht durch Aufträge oder Entschädigungen nach Artikel 55 abgegolten werden.

36

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff.

II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2,

1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

Weisungen an die Verwaltung 20

172.056.11


Art. 53

Empfehlung des Preisgerichts Die Auftraggeberin ist grundsätzlich an die Empfehlung des Preisgerichts nach Artikel 51 Absatz 2 gebunden. In Ausnahmefällen kann sie sich von dieser Verpflichtung befreien, indem sie eine Abgeltung nach Artikel 55 Absatz 2 bezahlt und ein neues Verfahren durchführt.


Art. 54

Urheberrecht

In allen Wettbewerbsverfahren verbleibt das Urheberrecht an den Wettbewerbsarbeiten bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Die eingereichten Unterlagen der mit Preisen und Ankäufen ausgezeichneten Wettbewerbsarbeiten gehen ins Eigentum der Auftraggeberin über.


Art. 55

Ansprüche aus den Wettbewerben 1

Der Gewinner oder die Gewinnerin: a. eines Ideenwettbewerbs hat keinen Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;

b. eines Projektwettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf einen weiteren planerischen Auftrag;

c. eines Gesamtleistungswettbewerbes erhält in der Regel den Zuschlag.

2

Die Urheber und Urheberinnen von Wettbewerbsbeiträgen haben Anspruch auf eine Abgeltung in der Höhe von einem Drittel der Gesamtpreissumme, wenn: a. das Preisgericht empfohlen hat, es sei ihnen ein weiterer planerischer Auftrag oder der Zuschlag zu erteilen, die Auftraggeberin diesen Auftrag jedoch an Dritte vergibt;

b. die Auftraggeberin den Wettbewerbsbeitrag weiterverwendet, ohne dass sie dem Urheber oder der Urheberin einen weiteren planerischen Auftrag erteilt.

3

Beschliesst die Auftraggeberin nach dem Preisentscheid, auf eine Realisierung des Vorhabens definitiv zu verzichten, so entfällt der Abgeltungsanspruch nach Absatz 2. Kommt sie innerhalb von zehn Jahren auf ihren Beschluss zurück, so kann der Anspruch nach Absatz 2 wieder geltend gemacht werden.


Art. 56

Abgeltungsmodalitäten Die Auftraggeberin weist im Wettbewerbsprogramm ausdrücklich auf die Abgeltungsmodalitäten hin.


Art. 57

Veröffentlichung

Die Auftraggeberin teilt sämtlichen Teilnehmern und Teilnehmerinnen den Entscheid des Preisgerichts schriftlich mit und sorgt für eine angemessene Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses in der Presse. Sie stellt die Wettbewerbsbeiträge mit der Veröffentlichung des Entscheides öffentlich aus.

Öffentliches Beschaffungswesen - V 21

172.056.11

5. Kapitel: Organisation, Zuständigkeit und Überwachungsbehörde37 1. Abschnitt: ...

Art. 58

und 5938 59a39

2. Abschnitt:40 ...

Art. 60

63

3. Abschnitt: 41 ...

Art. 64

68

4. Abschnitt:42 Überwachungsbehörde

Art. 68

a Kommission Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im öffentlichen Beschaffungswesen obliegt einer Kommission, die sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammensetzt.

b Aufgaben 1 Die Kommission nimmt folgende Aufgaben wahr: 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

38 Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (SR 172.056.15).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001 (AS 2002 886). Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (SR 172.056.15).

40 Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (SR 172.056.15).

41 Aufgehoben durch Art. 30 Abs. 2 Ziff. 1 der V vom 22. Nov. 2006 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens des Bundes, mit Wirkung seit 1. Jan 2007 (SR 172.056.15).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Weisungen an die Verwaltung 22

172.056.11

a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien des öffentlichen Beschaffungswesens zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Delegationen bei internationalen Verhandlungen;

b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone und Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht;

c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden im Rahmen der internationalen Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen.

2

Die Kommission nimmt die folgenden Aufgaben, unabhängig von den Behörden, die ihre Mitglieder ernannt haben, wahr: a. sie erteilt Ratschläge und vermittelt in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften gemäss Absatz 1;

b. sie kann wegen Verletzung internationaler Verpflichtungen bei der zuständigen Behörde des Bundes oder der Kantone Beschwerde einreichen: 1. auf Anzeige einer Anbieterin hin, wenn kein Rechtsmittel ergriffen

wurde,

2. auf Antrag einer ausländischen Behörde, wenn die Auftraggeberin keine Abhilfe schafft.

3

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann die Kommission selber Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.

4

Die Kommission hat kein Recht auf Akteneinsicht.

c Geschäftsreglement Die Kommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das vom Bundesrat und der zuständigen Stelle der Kantone genehmigt werden muss.

d Finanzierung und Vergütungen 1

Das SECO trägt sämtliche Sekretariatskosten; es trägt auch die Kosten für die externen Sachverständigen, vorbehältlich einer gleichwertigen Kostenbeteiligung durch die Kantone.

2

Die Departemente übernehmen die Untersuchungskosten, die von der auftragserteilenden Behörde verursacht wurden, die ihrer Überwachung unterstellt sind.

3

Die Vertreter des Bundes in der Kommission haben keinen Vergütungsanspruch.

Öffentliches Beschaffungswesen - V 23

172.056.11

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 69

Überwachung

Die internen Kontrollorgane der Verwaltungseinheiten und der Bundesbetriebe überwachen die Einhaltung dieser Verordnung.


Art. 70

Vollzug

Das Eidgenössische Finanzdepartement vollzieht diese Verordnung.


Art. 71

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Submissionsverordnung vom 31. März 197143; b. die Einkaufsverordnung vom 8. Dezember 197544.


Art. 72

Änderung bisherigen Rechts 1. Verordnung vom 3. Februar 199345 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen: Anhang 1 Finanzdepartement hinzufügen: ...

2. Verordnung vom 1. Oktober 197346 über die Entschädigung für Kommissionsmitglieder, Experten und Beauftragte: Artikel 2 Aufgehoben
a47 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. November 2001 1

Nach dem neuen Recht richten sich die Vergabeverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung durchgeführt werden, und die Vergabeverfahren, die nach dem

43

[AS 1971 677, 1983 1518, 1993 2524] 44

[AS 1975 2373, 1988 1206, 1993 2525] 45

[AS 1993 879 2079, 1996 518 Art. 72 Ziff. 1 1799, 1997 2823, 1998 665, 1999 1070 Art. 28 Ziff. 2 3497, 2000 2847, 2001 2197 Anhang Ziff. II 4 2747 3294 Ziff. II 1 3597, 2002 3635 4160 Art. 25, 2003 Ziff. II 3, 2004 2155 5267, 2005 Ziff. II 1. AS 2006 4705 Ziff. I 5]

46

[AS 1973 1559, 1989 50. AS 1996 1651 Art. 21 Bst. b] 47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 886).

Weisungen an die Verwaltung 24

172.056.11

Inkrafttreten dieser Änderung ohne Ausschreibung durchgeführt werden und über die zuvor noch kein Vertrag abgeschlossen wurde.

2

Die übrigen Vergabeverfahren richten sich nach dem alten Recht und sind für die Berechnung der Schwellenwerte nicht massgebend.


Art. 73

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Öffentliches Beschaffungswesen - V 25

172.056.11

Anhang 1

(Art. 3 Abs. 1)

Dem Gesetz unterstehende Dienstleistungen Zentrale

Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.

1. Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) 6112, 6122, 633, 886 2. Landverkehr, eingeschlossen Geldtransport und Kurierdienste, ohne Post- und Eisenbahnverkehr 712 (ausser 71235),

7512, 87304

3. Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr

73 (ausser 7321)

4. Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung (ohne Eisenbahnverkehr)

71235,

7321

5. Fernmeldewesen (ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, Mobiltelefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation) 752 (ausser 7524,

7525, 7526)

6. Versicherungs- und Bankdienstleistungen mit Ausnahme von finanziellen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken 811, 812, 814

7. Informatik und verbundene Tätigkeiten 84

8. Buchführung, -haltung, -prüfung 862

9. Markt- und Meinungsforschung 864

10. Unternehmungsberatung und verbundene Tätigkeiten 865, 86648 11. Architektur, Stadt- und Landschaftsplanung 867

12. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen bei Bauvorhaben 867

13. Studienauftrag (Vergabe identischer Aufträge an mehrere Anbieter und Anbieterinnen zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen) 867

14. Technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen, soweit nicht Bauvorhaben betreffend 867

48

Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.

Weisungen an die Verwaltung 26

172.056.11

Zentrale

Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.

15. Werbung, Information und Public Relations 871

16. Gebäudereinigung und Hausverwaltung 874, 82201-82206

17. Verlegen und Drucken 88442

18. Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

94

Öffentliches Beschaffungswesen - V 27

172.056.11

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2)

Hoch- und Tiefbauarbeiten (Bauleistungen) Zentrale

Produkteklassifikation (CPC) Referenz-Nr.

1. Vorbereitung des Baugeländes und der Baustellen 511

2. Bauarbeiten

für

Hochbauten

512

3. Bauarbeiten

für

Tiefbauten

513

4. Montage und Bau von Fertigbauten 514

5. Arbeiten

spezialisierter

Bauunternehmen

515

6. Einrichtungsarbeiten von Installationen 516

7. Ausbauarbeiten und Endfertigung von Bauten 517

8. Miete oder Leasing von Bau- oder Abbruchausrüstungen, eingeschlossen Personalleistungen

518

Weisungen an die Verwaltung 28

172.056.11

Anhang 3

(Art. 9)

Nachweise

1. Handelsregisterauszug 2. Betreibungsregisterauszug 3.

Erklärung über Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der Ausschreibung im Unternehmen beschäftigten Personen 4.

Erklärung betreffend einsetzbare Personalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrages 5.

Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Unternehmens und/oder von dessen Führungskräften, insbesondere aber der für die Ausführung des zu vergebenden Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen 6.

Erklärung betreffend Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitsbedingungen 7.

Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrachten wichtigsten Leistungen 8.

Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde 9.

Bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis 10. Bescheinigung über das Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanagementsystems

11. Bilanzen oder Bilanzauszüge des Unternehmens für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung

12. Erklärung über den Gesamtumsatz der Unternehmung in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren

13. Bankerklärungen, die garantieren, dass dem Anbieter oder der Anbieterin im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite gewährt werden 14. Bankgarantie 15. Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Personen 16. Strafregisterauszug der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgesehenen verantwortlichen
Personen

17. Nachweis der Bezahlung von Sozialabgaben und Steuern

Öffentliches Beschaffungswesen - V 29

172.056.11

Anhang 4

(Art. 16 Abs. 1 und 5) Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines Auftrages im offenen oder selektiven Verfahren 1.

Bezeichnung, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin 2.

Die Angabe, ob das Verfahren offen oder selektiv ist 3.

a. Ort der Ausführung b. Gegenstand und Umfang des Auftrages, einschliesslich Optionen für zusätzliche Mengen sowie - wenn möglich - Schätzung des Zeitpunktes, in dem solche Optionen ausgeübt werden. Im Falle von wiederkehrenden Aufträgen deren Gegenstand und Umfang sowie - wenn möglich - eine Schätzung des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu beschaffenden Leistungen c. allfällige Lose bei einer Teilung des Auftrages 4.

Ausführungs- oder Liefertermin 5.

Die besondere Rechtsform von Bietergemeinschaften, soweit eine solche für
die Ausführung des Auftrages notwendig ist 6.

a. Ort und Frist für die Einreichung des Antrages auf Einladung zur Angebotsabgabe, des Antrages auf Qualifikation zur Aufnahme in ein Verzeichnis oder der Einreichung von Angeboten

b. Sprache oder Sprachen der Anträge oder Angebote 7.

Beim selektiven Verfahren allenfalls die Angabe des Datums, ab welchem mit
der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu rechnen ist 8.

Allfällige geforderte Kautionen und Sicherheiten 9.

Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen 10. Die Angabe aller wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, die von den Anbietern und Anbieterinnen verlangt werden 11. Die Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und die diesbezüglichen Zahlungsmodalitäten 12. Die Angaben darüber, ob die Auftraggeberin Angebote für Kauf, Leasing, Miete oder Miet-Kauf respektive für mehr als eine dieser Formen einholt 13. Hinweis darauf, ob es sich um eine Ausschreibung nach GATT-Übereinkommen49 handelt oder nicht

14. Die Zuschlagskriterien, falls keine Ausschreibungsunterlagen abgegeben werden

15. Gegebenenfalls die Absicht, Verhandlungen zu führen 49

SR 0.632.231.422

Weisungen an die Verwaltung 30

172.056.11

Anhang 5

(Art. 18 Abs. 1 Bst. a) Mindestangaben für die in einem offenen oder selektiven Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen 1. Name, Adresse, Telefon und Telefax der Auftraggeberin, an welche die Angebote zu richten sind

2. Die Anschrift, an welche Ersuchen um zusätzliche Angaben zu richten sind 3. Die Sprache oder die Sprachen des Angebotes 4. Die Frist für die Einreichung des Angebotes 5. Die Zeitspanne, in welcher der Anbieter oder die Anbieterin an das Angebot gebunden ist

6. Die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden 7. Die bei der Beurteilung der Angebotspreise einzubeziehenden Kostenelemente wie Transport-, Versicherungs- und Inspektionskosten, Zölle und andere Einfuhrabgaben 8. Die Währung, in der die Zahlung geleistet wird, sowie die Zahlungsbedingungen

9. Allfällige Voraussetzungen, unter denen Angebote aus Ländern eingereicht werden können, die nicht Vertragspartei des GATT-Übereinkommens50 sind, sich aber an die Bestimmungen von Artikel XII des Übereinkommens halten 50

SR 0.632.231.422

Öffentliches Beschaffungswesen - V 31

172.056.11

Anhang 6

(Art. 43 Abs. 1)

Ausschreibung von Wettbewerben Die Ausschreibung von Wettbewerben dient dazu, interessierte Teilnehmer und Teilnehmerinnen zur Bestellung eines Wettbewerbsprogrammes und zur Teilnahme an einem Auswahlverfahren im selektiven Verfahren oder zur Anmeldung im offenen Verfahren zu veranlassen. Die Ausschreibung enthält: 1. Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer der Wettbewerbsveranstalterin (Auftraggeberin)

2. Kurze Beschreibung der Wettbewerbsaufgabe 3. Art des Wettbewerbsverfahrens (offener oder selektiver Ideen-, Projekt- oder Gesamtleistungswettbewerb) 4. Bei offenen Wettbewerben: a. Höhe und Einzahlungsmodalitäten der für die Abgabe der Wettbewerbsunterlagen (Pläne, Modellunterlagen etc.) zu leistenden Schutzgebühr

b. Anmeldefrist c. Abgabetermin 5. Bei

selektiven

Wettbewerben:

a. Zahl der am eigentlichen Wettbewerbsverfahren zugelassenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen

b. Auswahlkriterien c. Einzureichende Bewerbungsunterlagen

d. Anmeldefrist für die Teilnahme e. Voraussichtliches Datum des Teilnahmeentscheides f.

Voraussichtlicher Abgabetermin für die Wettbewerbsarbeiten 6. Allenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist

7. Zuschlagskriterien 8. Namen der Mitglieder und Ersatzleute des Preisgerichts sowie allfälliger Experten und Expertinnen

9. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts die Auftraggeberin bindet 10. Gesamtpreissumme 11. Angabe, ob die Teilnehmer und Teilnehmerinnen Anspruch auf eine feste Entschädigung haben

12. Art und Umfang der gemäss Wettbewerbsprogramm zu vergebenden weiteren planerischen Aufträge oder Zuschläge

13. Bezugsquelle für das Wettbewerbsprogramm

Weisungen an die Verwaltung 32

172.056.11