1
Verordnung
über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV1) vom 20. September 1999 (Stand am 1. April 2007) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 19422 betreffend Ermächtigung
des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren, verordnet:
Art. 1
Reduzierte Zollansätze Die im Anhang aufgeführten Waren dürfen zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden, wenn sie zu der dort genannten Verwendung bestimmt sind. Der Anhang legt die Zollansätze fest.
Art. 2
3
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Revers-Verordnung vom 5. November 19874; und b. die Revers-Verordnung vom 17. November 19875 für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
AS 1999 2474 1
Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2000 (AS 2001 129).
2 SR
631.146.3
3
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Juni 2005 (AS 2005 2509).
4 [AS
1987 2621, 1988 1559, 1989 928 1225, 1992 790, 1993 1141 2066 2912, 1994 396 808 1429 1750, 1995 3526 3692 4794 4855, 1996 580 1409 2415 2553 2757, 1997 48 Art. 11 Ziff. 2 205 880 958 1631 2235, 1998 103 885 1462 1474 1835 2723, 1999 1063 1381 1448 2201] 5 [AS
1987 2592, 1989 1226] 631.146.31
Zollordnung im allgemeinen 2
631.146.31
Anhang6
(Art. 1)
Zollbegünstigungen Tarifnummer7 Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0103.
10 90
91 90
Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder
medizinischen Zwecken 10.0202.
30 99
Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, gefroren
zur Herstellung von Trockenfleisch
1190.-0206.
22 90
29 90
41 91
41 99
49 91
49 99
90 90
Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
--.10
0206.
30 91
49 91
Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder gefroren
zur Herstellung von Gelatine
-.10
0207.
14 99
27 99
36 99
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105,
gefroren
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, -.10
6
Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 22. Dez. 2003 (AS 2004 81). Bereinigt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Jan. 2004 (AS 2004 453), vom 31. März 2004 (AS 2004 1841), vom 30. April 2004 (AS 2004 2351), vom 28. Mai 2004 (AS 2004 2965), vom 30.
Juni 2004 (AS 2004 3381), vom 30. Aug. 2004 (AS 2004 4127), vom 30. Sept. 2004 (AS 2004 4349), vom 28. Okt. 2004 (AS 2004 4563), vom 30. Nov. 2004 (AS 2004 4969), vom 20. Jan. 2005 (AS 2005 501), vom 28. Jan. 2005 (AS 2005 727), vom 28. Febr. 2005 (AS 2005 1247), vom 6. April 2005 (AS 2005 1827), vom 29. April 2005 (AS 2005 2125), Ziff. II der V des EFD vom 21. Juni 2005 (AS 2005 2509), Ziff. I der V des EFD vom 18. Aug. 2005 (AS 2005 4237), vom 31. Aug. 2005 (AS 2005 4567), vom 28. Sept.
2005 (AS 2005 4729), vom 31. Okt. 2005 (AS 2005 4955), vom 30. Nov. 2005 (AS 2005 5733), vom 30. Nov. 2005 (AS 2005 5731), vom 30. Dez. 2005 (AS 2006 75), vom 16.
Jan. 2006 (AS 2006 217), vom 16. März 2006 (AS 2006 1073), vom 31. März 2006 (AS 2006 1257), vom 19. April 2006 (AS 2006 1431), vom 31. Mai 2006 (AS 2006 2405), vom 14. Juni 2006 (AS 2006 2407), vom 30. Juni 2006 (AS 2006 2859), vom 31. Juli 2006 (AS 2006 3245), vom 12. Sept. 2006 (AS 2006 3923), vom 28. Sept. 2006 (AS 2006 4129), vom 31. Okt. 2006 (AS 2006 4543), vom 30. Nov. 2006 (AS 2006 5349), vom 12.
Dez. 2006 (AS 2006 5705), vom 29. Dez. 2006 (AS 2007 223), vom 29. Jan. 2007 (AS 2007 279), vom 31. Jan. 2007 (AS 2007 485), vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 731) und vom 26. März 2007 (AS 2007 1301).
7 SR
632.10 Anhang
Zollbegünstigungsverordnung 3
631.146.31
Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0208.
10 00
90 10
Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen
oder von Wild
zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
-.10
0301.
91 00
Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm zur Speisefischzucht
2.40
0404.
10 00
Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von
Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter
für Jungtiere
50.0405
10 19
Ziegenbutter
zur Herstellung von pharmazeutischen
Produkten
20.-0407.
00 10
Bruteier
zur
Mastkükenproduktion
1.-0407.
00 10
Vogeleier in der Schale, frisch als
Verarbeitungseier
für die Nahrungsmittelindustrie
35.0407.
00 10
Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier
für
die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung
von Flüssigeigelb und Herstellung von
Produkten der Tarifnummer 2103.9000
1.0408.
19 10
Flüssigeigelb
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
1.
Zollordnung im allgemeinen 4
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
0511.
91 10
99 19
Waren dieser Nummern zur Herstellung von
Tierfutter für andere als landwirtschaftliche
Nutztiere
(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie
Kaninchen und das
Hausgeflügel)
-.10
0601.
10 10
Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für
die Schnittblumenproduktion
--.10
0804.
20 20
Feigen, getrocknet
zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten
2.0805.
10 00
Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser Schüttung
zur Herstellung von Konfitüre
3.0809.
20 10
20 11
Kirschen
zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0809.
40 12
40 13
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0809.
40 92
40 93
Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen
-.10
0811.
10 00
20 90
90 10
90 29
Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.
zur industriellen
Weiterverarbeitung
--.10
0811.
90 90
Andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2007
--.10
1001.
10 38
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen,
Saucen oder Vitaminpräparaten
3.
Zollbegünstigungsverordnung 5
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1001.
10 38
Hartweizen
zum Aufblähen und
Rösten
11.1001.
10 38
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Bulgur, Couscous
oder vorgekochtem
Hartweizen
20.1001.
10 60
Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-
tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.
zur Herstellung von Futtermittelenzymen
3.1001.
90 38
Weichweizen
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten
2.1001.
90 38
Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.
zur Herstellung von Stärke
-.10
1002.
00 11
Saatroggen
zu
Grünschnittzwecken
frei
1002.
00 38
Roggen
zur Herstellung von Kaffeesurrogaten
2.1003.
00 69
Gerste
zur Herstellung von Malzextrakten für
Nahrungsmittel
1.85
1005.
90 29
Maiskörner
zur Herstellung von Popcorn
-.50
1007.
00 29
Körnersorghum
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
3.50
1007.
00 29
Körnersorghum
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
3.50
1008.
10 29
Buchweizen
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
6.1008.
20 29
Hirse
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
1.50
Zollordnung im allgemeinen 6
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1008.
30 20
Kanariensaat
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
8.1008.
90 28
Triticale
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
6.-1008.
90 59
Anderes Getreide
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
6.50
1102.
20 10
Mehl von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1102.
90 51
Mehl von Reis
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1102.
90 61
Mehl von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
20.1103.
Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide - Grütze und Griess
11 19 - - Hartweizendunst zur
Teigwarenfabrikation
48.11 19 - - Hartweizengriess
zu technischen
Zwecken
4.50
11 99 - - andere
zu
technischen
Zwecken
40.13 90 - - von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
4.50
13 90 - - von Mais
zur
Alkoholgewinnung
oder zu technischen Zwecken
4.50
- - von anderem Getreide 19 19 - - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
40.19 19 - - - von Roggen, Mengkorn oder
Triticale
zu technischen
Zwecken
40.19 29 - - - von Hafer
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 29 - - - von Hafer
zu technischen
Zwecken
10.19 39 - - - von Reis
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
4.50
Zollbegünstigungsverordnung 7
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
19 39 - - - von Reis zu technischen
Zwecken
4.50
19 99 - - - von anderem Getreide zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 99 - - - von anderem Getreide
zu technischen
Zwecken
10.- Agglomerate in Form von Pellets
20 19 - - von Weizen zu technischen
Zwecken
40.20 29 - - von Roggen, Mengkorn oder
Triticale
zu technischen
Zwecken
40.20 99 - - von anderem Getreide
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.20 99 - - von anderem Getreide
zu technischen
Zwecken
10.1104.
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.
geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreide-
keime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen
- Körner, gequetscht oder in Flocken 12 90 - - von Hafer
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.- - von anderem Getreide
19 29 - - - von Gerste zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 99 - - - von anderem Getreide
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.19 99 - - - Flocken von anderem Getreide zu technischen
Zwecken
10.- Anders bearbeitete Getreidekörner
22 20 - - von Hafer zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.22 20 - - von Hafer
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
10.20
22 20 - - Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % ungeschälte Körner enthaltend zur Herstellung von
fertigen Haferprodukten für die menschliche
Ernährung
-.60
Zollordnung im allgemeinen 8
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
23 90 - - von Mais
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.23 90 - - Maisgrütze, d. h. grob gebrochene
(geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält
zur Herstellung von Cornflakes
4.50
23 90 - - Maiskörner geschrotet zu
technischen
Zwecken
1.- - von anderem Getreide
29 19 - - - Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen
Ernährung
110.29 19 - - - Weizen, Roggen, Mengkorn oder
Triticale, geschält oder gerollt zu technischen
Zwecken
40.29 22 - - - von Hirse
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
4.29 22 - - - von Hirse
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29 32 - - - von Gerste
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
11.40
29 32 - - - von Gerste zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29 99 - - - von anderem Getreide
zur
menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.29 99 - - - von anderem Getreide
zu technischen
Zwecken
10.30 89 - Weizenkeime, ganz, gequetscht,
in Flocken oder gemahlen zur menschlichen
Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung
26.13
30 89 - Weizenkeime zur Teilentfettung für die menschliche
Ernährung
28.80
30 89 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen zu technischen
Zwecken
10.1107.
Malz, auch geröstet - nicht geröstet
10 12 - - nicht geschrotet zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1.50
10 93 - - anderes
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.-
geröstet
Zollbegünstigungsverordnung 9
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
20 12 - - nicht geschrotet zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
1.50
20 93 - - anderes
zur menschlichen
Ernährung ohne
Futtermittelanfall
10.1107.
10 12
Malz, nicht geröstet zur Herstellung von
Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall
frei
1107.
20 12
Malz, geröstet
zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit
Futtermittelanfall
frei
1107.
10 12
20 12
Malz, auch geröstet zur Herstellung von
Malzextrakten für
Nahrungsmittel
1.85
1108.
Stärke
11 90 - Weizenstärke zur Herstellung von
Dextrin und Glukose 1.11 90 - Weizenstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.70
12 90 - Maisstärke
zur Herstellung von Dextrin und Glukose
1.12 90 - Maisstärke
zu anderen technischen Zwecken
1.50
13 90 - Kartoffelstärke zu technischen
Zwecken
1.14 90 - Maniokstärke
zu technischen
Zwecken
1.19 99 - andere Stärken
zu technischen
Zwecken
1.1201.
00 23
00 24
Sojabohnen
zur
Ölgewinnung
und
Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
-.10
1206.
00 23
00 24
00 53
00 54
Sonnenblumensamen
zur
Ölgewinnung
und
Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
-.10
1213.
00 99
Stroh und Spreu von Getreide, andere als zu technischen Zwecken und andere als unverarbeitetes Stroh als Einstreue für Ställe oder zur Herstellung
von Einstreue
3.1404.
20 90
Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet
für die Spinnerei oder Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodium-
wolle, Celluloid,
Cellulose-Azetat und 3.
Zollordnung im allgemeinen 10
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
Viskose
1501.
00 18
00 19
Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst
zur Herstellung von Speisefetten
20.1501.
00 19
Schweineschmalz
als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung
20.1501.
00 18
00 19
00 28
00 29
Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett
zu technischen
Zwecken
1.1502.
00 91
00 99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-
geschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen zur Herstellung von
Speisefetten
15.1502.
00 91
00 99
Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-
geschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen zu technischen
Zwecken
1.1503.
00 91
00 99
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet
zu technischen
Zwecken
1.1504.
10 98
10 99
20 91
20 99
30 91
30 99
Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1504.
10 91
Lebertran
zu
Futterzwecken
1.1506.
00 91
00 99
Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1507.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1507.
90 98
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
Zollbegünstigungsverordnung 11
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1507.
90 18
90 19
Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
1507.
90 18
90 19
Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1507/
1515
Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
1.1508.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1508.
90 98
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1508.
90 18
90 19
Fraktionen von Erdnussöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
Zollordnung im allgemeinen 12
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1508.
90 18
90 19
Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1509.
10 91
10 99
90 91
90 99
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1510.
00 91
00 99
Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zu technischen
Zwecken
1.1511.
10 90
90 18
90 19
90 98
90 99
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1511.
90 18
90 19
Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
1511.
90 18
90 19
Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.
Zollbegünstigungsverordnung 13
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1511.
90 98
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1512.
11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 91
29 99
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1512.
19 98
29 91
Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1512.
19 18
19 19
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
1512.
19 18
19 19
Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumenoder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt,
wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.
Zollordnung im allgemeinen 14
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1513.
11 90
19 18
19 19
19 98
19 99
21 90
29 18
29 19
29 98
29 99
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1513.
19 98
29 98
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
157.70
1513.
21 90
Palmkernöl, roh
zur Herstellung von Brotaufstrichen der
Tarifnummern
2106.9050 oder
2106.9074
6.
1513.
29 18
29 19
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)
157.70
1513.
29 18
29 19
Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 163.-
Zollbegünstigungsverordnung 15
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1514.
11 90
19 91
19 99
91 90
99 91
99 99
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1514.
19 91
99 91
Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
1515.
11 90
19 91
19 99
21 90
29 91
29 99
30 91
30 99
50 19
50 91
50 99
90 13
90 18
90 19
90 28
90 29
90 38
90 39
90 98
90 99
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zu technischen
Zwecken
1.1515.
19 91
29 91
30 91
50 91
90 18
90 28
90 38
90 98
Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert
zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
139.70
Zollordnung im allgemeinen 16
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1516.
10 91
10 99
20 92
20 93
20 97
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet zu technischen
Zwecken
1.-1516.
10 91
10 99
20 93
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokosund Palmkernöle, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen
und -fetten
(Die Nachraffination umfasst eine oder
mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)
142.70
1516.
10 91
10 99
20 93
20 98
Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokosund Palmkernöle, ganz oder teilweise
hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.
Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.
zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1517.
90 62/
90 99
Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle zu technischen
Zwecken
1.1518.
00 19
Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle
zu technischen
Zwecken
1.1518.
00 97
Nichtgeniessbare Mischungen von tierischen Fetten zu technischen
Zwecken
1.-1602.
50 99
Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm
zur Herstellung von Gulaschsuppe
-.10
1701.
11 00
12 00
99 99
Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Herstellung von
Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure 20.43
1701.
11 00
12 00
Rohzucker, fest,
unbearbeitet, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Raffinierung
29.04
Zollbegünstigungsverordnung 17
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
1702.
30 29
30 38
Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken
4.53
1702.
30 48
Glukosesirup
als
Nährstoff
für
Bakterien bei der
Herstellung pharmazeutischer Produkte
--.64
1904.
90 90
Getreidekörner, gebrochen und zubereitet Bemerkung: Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Frei-
handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 19958 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.
zur Herstellung von Cornflakes und
dergleichen
6.2001.
10 10
Cornichons, in Behältnissen von mehr als 50 kg
zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.2001.
90 91
Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg
zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.2001.
90 98
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.2002.
90 10
Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in Behältnissen von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und
Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen
zur Weiterverarbeitung und zum Abfüllen in
luftdicht verschlossene Behältnisse von nicht mehr als 5 kg sowie zur industriellen Herstellung von Tomaten-
pulver
frei
2002.
90 10
Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt von 7 bis 10 %
zur Herstellung von Fertigsaucen
frei
2005.
40 10
51 10
99 11
Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg zur Herstellung von
koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen
4.50
2005.
99 11
Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen
Weiterverarbeitung
3.8 SR
632.319
Zollordnung im allgemeinen 18
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2008.
19 10
20 00
30 10
30 90
70 10
70 90
80 00
99 11
99 96
Pulpen
zur
industriellen
Weiterverarbeitung
-.10
2008.
40 10
50 10
50 90
99 19
99 97
Pulpen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer 2007
-.10
2008.
99 99
Aloe Vera
zur Herstellung von Grundstoffen zur
Weiterverarbeitung
10.-2008.
99 99
Süsskartoffeln, geschnitten, in kochendem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung
getaucht und gefroren zur Herstellung von
Chips
--.10
2009.
61 11
Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l
zur Herstellung von alkoholfreiem
Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen
von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften
15.2009.
80 81
Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen
zur industriellen
Weiterverarbeitung
-.10
2009.
80 89
Andere Säfte als von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen zur Herstellung von
Produkten der
Tarifnummer 2007
-.10
2102.
10 99
Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des pharmazeutischen Grund-
stoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)»
1.2102.
10 99
Gärkellerhefen mit einem Trockenstoffgehalt bis 20 % zur Weiterverarbeitung zu Extrakten, Pulver
und Flocken für die Lebensmittelindustrie 1.2103.
10 00
Sojasauce
zur
Weiterverarbeitung
10.2103.
90 00
Gewürzsaucen
zur Herstellung von Produkten der
Tarifnummer
2103.9000
10.2106.
90 30
Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung (Herstellung von
Suppenwürzen usw.)
20.
Zollbegünstigungsverordnung 19
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
2106.
90 74
90 75
90 76
Nahrungsmittelzubereitungen zur
Herstellung
von Kaugummi
-.10
2106.
1011
Sojaproteinkonzentrat zu
Futterzwecken
--.10
2106.
1019
Sojaproteinkonzentrat zu
Futterzwecken
--.10
2204.
29 41
29 42
Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen
Getränken
4.2207.
10 00
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager
18.2207.
10 00
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr
zur Denaturierung
durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung
-.70
2208.
90 10
Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol
direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.
Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager
15.2302.
30 10
Weizenkleie
zu
diätetischen
Zwecken für die
menschliche Ernährung 70.2302.
30 10
Weizenmalzkleie, aromatisiert zur
Verwendung
als
Brotbackhilfsmittel 70.2309.
90 81
90 82
90 89
Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert
Bemerkung: In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope LiebefeldPosieux ALP9 anzugeben.
zur Verwendung als
technischem Hilfsstoff für Tierfutter für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung
sowie für Kaninchen und Hausgeflügel
frei
2903.
13 00
Chloroform (Trichlormethan), technisches
zur Verwendung als
Lösungsmittel, zur
Raffination und
Synthese
1.50
3823.
11 90
Stearinsäure
zur Herstellung von Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von
Durchschreibepapier 1.3824.
90 98
Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry)
zur Weiterverarbeitung -.03
9
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
Zollordnung im allgemeinen 20
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
3906.
90 90
Acrylnitril-MethacrylatPfropfcopolymer auf Buta-
dien/Acrylnitril-Elastomer zur Herstellung von
Verpackungsfolien
--.10
3920.
10 00
Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit Wasser getränkten Platten
zur Herstellung von Faserzement
3.80
3920.
10 00/
73 00
79 90/
99 00
Andere Platten, Blätter und Folien aus kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage
zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht
für die lichtempfindliche Emulsion; Her-
stellung von antistatisierten oder
beschichteten Folien zum Bedrucken oder
Beschriften
10.4104.
11 00
19 00
Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser zum Gerben
-.30
4105.
10 00
4106.
21 00
31 00
40 00
91 00
4703.
Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen
zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
11
00
19 00
29 00
-.35
21
00
-.10
4705.
00 00
Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical
Thermo-Mecanical Pulp) zur Herstellung von
Papier und Pappe oder Windeln und dgl.
-.10
4802.
55 19
58 10
Kraftpapier und Kraftpappe, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen mit
einer Breite von mehr als 36 cm, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und
einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in Unternummernzur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
Zollbegünstigungsverordnung 21
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
Anmerkung 1 zu Kapitel 48 4804.
11 00
Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4804.
19 00
Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4804.
21 00
Kraftpapier, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa
zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4804.
31 90
Kraftpapier, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen, mit einem auf den
gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa zur Herstellung von
Karton zu Verpackungszwecken oder
Displays
--.10
4810.
13 10
Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
zur Herstellung von ZigarettenVerpackungs-
Zuschnitten, sog.
hinge lid (HL)
6.4810.
13 10
14 10
19 00
Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig mit Kaolin bestrichen, in Rollen oder Bogen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g
zur Beschichtung von geschäumten
Polystyrolplatten
zur Verwendung für
den Displaymarkt oder als Standbaumaterial
für Messen
6.4810.
39 10
Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von
Verpackungen
frei
5007.
10 00
20 10
20 20
90 10
90 20
Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide, roh, abgekocht, gebleicht oder gefärbt
gewerbsmässige
Stickerei
150.5007.
20 10
Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, roh,
abgekocht oder gebleicht zum Färben oder
Bedrucken
200.
Zollordnung im allgemeinen 22
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5111.
11 00
19 00
90 00
Streichgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren
Ausbrennstoff für die Stickerei
25.5112.
11 10
11 90
19 10
19 90
90 10
90 90
Kammgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren
Ausbrennstoff für die Stickerei
25.5208.
11 00/
19 00
Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g
gewerbsmässige
Stickerei
50.5210.
11 00
19 00
5212.
11 00
5208
11 00/
19 00
Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch
nicht mehr als 120 g gewerbsmässige
Stickerei
10.5210.
11 00
19 00
5212.
11 00
5208
12 00/
19 00
Gewebe aus Baumwolle, roh oder rohcremiert, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g
gewerbsmässige
Stickerei
20.5209.
11 00/
19 00
5210.
11 00
19 00
5211.
11 00/
19 00
5212.
11 00
21 00
5402.
11 00
19 00
Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
-.50
Zollbegünstigungsverordnung 23
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5402.
11 00
19 00
44 00
45 00
51 00
Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5402.
20 00
Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bänder und Gurten
-.50
5402.
31 00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex
zum Zwirnen oder
Weben
55.5402.
32 00
Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex
zum Zwirnen oder
Weben
40.5402.
49 00
59 00
Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht
oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5404.
11 00
Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert
zum Umspinnen oder
Umzwirnen
10.5404.
11 00/
19 00
Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zur Herstellung von
Bürsten- und Pinselwaren, Besen und
Staubwischern
30.5404.
90 00
Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von
Seilen, Kordeln,
Bändern und Gurten
-.50
5407.
41 00
42 00
51 00
52 00
61 10
61 20
69 10
69 20
71 00
72 00
81 00
82 00
91 00
92 00
Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss mattiert oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
100.5407.
71 00
72 00
81 00
82 00
91 00
92 00
Gewebe aus Filamentgarnen aus Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 50 g (Aetzgaze) Ausbrennstoff für die Stickerei
30.
Zollordnung im allgemeinen 24
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
5408.
21 00
31 00
Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Er-
zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert
gewerbsmässige
Stickerei
70.5512.
11 00
19 10
21 00
29 10
91 00
99 10
Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
50.Gewebe
aus
synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von gewerbsmässige
Stickerei
5513.
11 00/
29 00
- nicht mehr als 170 g 50.5514.
11 00/
29 00
- mehr als 170 g
50.5515.
11 10
11 20
12 10
12 20
13 10
13 20
19 10
19 20
21 10
21 20
22 10
22 20
29 10
29 20
91 10
91 20
99 10
99 20
Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige
Stickerei
50.5516.
11 00
21 00
31 00
41 00
91 00
Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige Stickerei
30.5906.
91 00
Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück
zur Herstellung von Teppichunterlagen
38.5911.
10 00
Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage
zur Herstellung von Kratzengarnituren
5.
Zollbegünstigungsverordnung 25
631.146.31
Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung
Zollansatz
Fr. je 100 kg
brutto
6210.
10 00
Bekleidung aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.-6307.
90 99
Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in
Spitälern und Kliniken 40.-6309.
00 00
Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen
zum Reissen oder
zur Herstellung
von Putzlappen
-.03
6403.
19 00
Schuhe
zur Herstellung von Schlittschuhen oder
Rollschuhen
48.7019.
90 90
Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus Polyesterfaservliesen mit eingelegten Glasfasermatten
zur Herstellung von Filtern
27.7204.
49 00
Gebrauchte Automobile aus Eisen oder Stahl
zum Shreddern
frei
7225.
11 11/
19 90
Elektrobleche aus Siliciumstahl, in Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht auf die Breite
zum Bau des
elektrischen Teiles von Maschinen und
Apparaten
-.20
7226.
11 11/
19 90
7601.
20 00
Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen
oder Ziehen
10.7605.
21 00
Draht aus Aluminium zum Ziehen und
zur industriellen
Weiterverarbeitung
-.60
8408.
20 10
Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)
zum Einbau in Motortransportkarren für die
Landwirtschaft der
Tarifnummer 8704
21.-
Zollordnung im allgemeinen 26
631.146.31