Aufgehoben per 01.05.2007

01.04.2007 - 01.05.2007
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01.03.2007 - 31.03.2007
01.02.2007 - 28.02.2007
01.01.2007 - 31.01.2007
01.12.2006 - 31.12.2006
01.11.2006 - 30.11.2006
01.10.2006 - 31.10.2006
01.08.2006 - 30.09.2006
01.07.2006 - 31.07.2006
01.06.2006 - 30.06.2006
01.05.2006 - 31.05.2006
01.04.2006 - 30.04.2006
01.02.2006 - 31.03.2006
01.01.2006 - 31.01.2006
01.12.2005 - 31.12.2005
01.11.2005 - 30.11.2005
01.10.2005 - 31.10.2005
01.09.2005 - 30.09.2005
01.08.2005 - 31.08.2005
01.07.2005 - 31.07.2005
01.05.2005 - 30.06.2005
01.04.2005 - 30.04.2005
01.03.2005 - 31.03.2005
01.02.2005 - 28.02.2005
01.01.2005 - 31.01.2005
01.12.2004 - 31.12.2004
01.10.2004 - 30.11.2004
01.09.2004 - 30.09.2004
01.07.2004 - 31.08.2004
01.06.2004 - 30.06.2004
01.05.2004 - 31.05.2004
01.04.2004 - 30.04.2004
01.01.2004 - 31.03.2004
01.12.2003 - 31.12.2003
01.11.2003 - 30.11.2003
01.10.2003 - 31.10.2003
01.09.2003 - 30.09.2003
01.08.2003 - 31.08.2003
01.07.2003 - 31.07.2003
01.06.2003 - 30.06.2003
01.03.2003 - 31.05.2003
01.01.2003 - 28.02.2003
01.11.2002 - 31.12.2002
01.10.2002 - 31.10.2002
01.07.2002 - 30.09.2002
01.06.2002 - 30.06.2002
01.04.2002 - 31.05.2002
01.03.2002 - 30.03.2002
01.01.2002 - 28.02.2002
01.12.2001 - 31.12.2001
01.11.2001 - 30.11.2001
01.10.2001 - 31.10.2001
01.09.2001 - 30.09.2001
01.08.2001 - 31.08.2001
01.07.2001 - 31.07.2001
01.04.2001 - 30.06.2001
01.01.2001 - 31.03.2001
01.10.2000 - 31.12.2000
01.07.2000 - 30.09.2000
01.06.2000 - 30.06.2000
01.04.2000 - 31.05.2000
01.01.2000 - 31.03.2000
01.10.1999 - 31.12.1999
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

1

Verordnung

über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbegünstigungsverordnung, ZBV1) vom 20. September 1999 (Stand am 1. April 2007) Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. Juli 19422 betreffend Ermächtigung
des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements zur Schaffung unterschiedlicher Ansätze für gewisse Waren, verordnet:

Art. 1

Reduzierte Zollansätze Die im Anhang aufgeführten Waren dürfen zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden, wenn sie zu der dort genannten Verwendung bestimmt sind. Der Anhang legt die Zollansätze fest.


Art. 2


3



Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Revers-Verordnung vom 5. November 19874; und b. die Revers-Verordnung vom 17. November 19875 für Waren aus den Europäischen Gemeinschaften.


Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

AS 1999 2474 1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 5. Dez. 2000 (AS 2001 129).

2 SR

631.146.3

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 21. Juni 2005 (AS 2005 2509).

4 [AS

1987 2621, 1988 1559, 1989 928 1225, 1992 790, 1993 1141 2066 2912, 1994 396 808 1429 1750, 1995 3526 3692 4794 4855, 1996 580 1409 2415 2553 2757, 1997 48 Art. 11 Ziff. 2 205 880 958 1631 2235, 1998 103 885 1462 1474 1835 2723, 1999 1063 1381 1448 2201] 5 [AS

1987 2592, 1989 1226] 631.146.31

Zollordnung im allgemeinen 2

631.146.31

Anhang6

(Art. 1)

Zollbegünstigungen Tarifnummer7 Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0103.

10 90

91 90

Tiere der Schweinegattung, lebend zu Forschungs- oder

medizinischen Zwecken 10.0202.

30 99

Zugeschnittene Rindsbinden, ausgebeint, gefroren

zur Herstellung von Trockenfleisch

1190.-0206.

22 90

29 90

41 91

41 99

49 91

49 99

90 90

Geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweineoder Schafgattung, gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

--.10

0206.

30 91

49 91

Schweineschwarten, frisch, gekühlt oder gefroren

zur Herstellung von Gelatine

-.10

0207.

14 99

27 99

36 99

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Geflügel der Nr. 0105,

gefroren

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, -.10

6

Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 22. Dez. 2003 (AS 2004 81). Bereinigt durch Ziff. I der V des EFD vom 14. Jan. 2004 (AS 2004 453), vom 31. März 2004 (AS 2004 1841), vom 30. April 2004 (AS 2004 2351), vom 28. Mai 2004 (AS 2004 2965), vom 30.

Juni 2004 (AS 2004 3381), vom 30. Aug. 2004 (AS 2004 4127), vom 30. Sept. 2004 (AS 2004 4349), vom 28. Okt. 2004 (AS 2004 4563), vom 30. Nov. 2004 (AS 2004 4969), vom 20. Jan. 2005 (AS 2005 501), vom 28. Jan. 2005 (AS 2005 727), vom 28. Febr. 2005 (AS 2005 1247), vom 6. April 2005 (AS 2005 1827), vom 29. April 2005 (AS 2005 2125), Ziff. II der V des EFD vom 21. Juni 2005 (AS 2005 2509), Ziff. I der V des EFD vom 18. Aug. 2005 (AS 2005 4237), vom 31. Aug. 2005 (AS 2005 4567), vom 28. Sept.

2005 (AS 2005 4729), vom 31. Okt. 2005 (AS 2005 4955), vom 30. Nov. 2005 (AS 2005 5733), vom 30. Nov. 2005 (AS 2005 5731), vom 30. Dez. 2005 (AS 2006 75), vom 16.

Jan. 2006 (AS 2006 217), vom 16. März 2006 (AS 2006 1073), vom 31. März 2006 (AS 2006 1257), vom 19. April 2006 (AS 2006 1431), vom 31. Mai 2006 (AS 2006 2405), vom 14. Juni 2006 (AS 2006 2407), vom 30. Juni 2006 (AS 2006 2859), vom 31. Juli 2006 (AS 2006 3245), vom 12. Sept. 2006 (AS 2006 3923), vom 28. Sept. 2006 (AS 2006 4129), vom 31. Okt. 2006 (AS 2006 4543), vom 30. Nov. 2006 (AS 2006 5349), vom 12.

Dez. 2006 (AS 2006 5705), vom 29. Dez. 2006 (AS 2007 223), vom 29. Jan. 2007 (AS 2007 279), vom 31. Jan. 2007 (AS 2007 485), vom 28. Febr. 2007 (AS 2007 731) und vom 26. März 2007 (AS 2007 1301).

7 SR

632.10 Anhang

Zollbegünstigungsverordnung 3

631.146.31

Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0208.

10 00

90 10

Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Kaninchen oder Hasen

oder von Wild

zur Herstellung von Tierfutter für andere als landwirtschaftliche Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

-.10

0301.

91 00

Junge Regenbogenforellen (Oncorhyn- chus mykiss) mit einem Stückgewicht von nicht mehr als 100 g und mit einer Länge von weniger als 20 cm zur Speisefischzucht

2.40

0404.

10 00

Molke in Pulverform, demineralisiert zur Herstellung von

Nahrungsmitteln oder als Ergänzungsfutter

für Jungtiere

50.0405

10 19

Ziegenbutter

zur Herstellung von pharmazeutischen

Produkten

20.-0407.

00 10

Bruteier

zur

Mastkükenproduktion

1.-0407.

00 10

Vogeleier in der Schale, frisch als

Verarbeitungseier

für die Nahrungsmittelindustrie

35.0407.

00 10

Vogeleier in der Schale, frisch Verarbeitungseier

für

die Nahrungsmittelindustrie, zur Gewinnung

von Flüssigeigelb und Herstellung von

Produkten der Tarifnummer 2103.9000

1.0408.

19 10

Flüssigeigelb

zur Herstellung von Produkten der

Tarifnummer

2103.9000

1.

Zollordnung im allgemeinen 4

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

0511.

91 10

99 19

Waren dieser Nummern zur Herstellung von

Tierfutter für andere als landwirtschaftliche

Nutztiere

(als landwirtschaftliche Nutztiere gelten: Tiere der Pferde-, Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie

Kaninchen und das

Hausgeflügel)

-.10

0601.

10 10

Tulpenzwiebeln, ruhend zum Austreiben, für

die Schnittblumenproduktion

--.10

0804.

20 20

Feigen, getrocknet

zur Fabrikation von Kaffeesurrogaten

2.0805.

10 00

Bitterorangen, nicht gewickelt, in loser Schüttung

zur Herstellung von Konfitüre

3.0809.

20 10

20 11

Kirschen

zur Herstellung von Spirituosen

-.10

0809.

40 12

40 13

Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen

-.10

0809.

40 92

40 93

Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) zur Herstellung von Spirituosen

-.10

0811.

10 00

20 90

90 10

90 29

Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen Bemerkung: Die Zulassung zum ermässigten Ansatz setzt voraus, dass die Früchte einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Abpacken in kleinere Behälter gilt nicht als Weiterverarbeitung im Sinne der Verordnung.

zur industriellen

Weiterverarbeitung

--.10

0811.

90 90

Andere Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2007

--.10

1001.

10 38

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Würzmitteln, Eiweisshydrolysaten, Suppen,

Saucen oder Vitaminpräparaten

3.

Zollbegünstigungsverordnung 5

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1001.

10 38

Hartweizen

zum Aufblähen und

Rösten

11.1001.

10 38

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Bulgur, Couscous

oder vorgekochtem

Hartweizen

20.1001.

10 60

Hartweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Hartweizen im Durchschnitt eines Kalenderquartals mindes-

tens 64 % Mahlprodukte gewonnen und gemäss Verwendungsverpflichtung verwendet werden.

zur Herstellung von Futtermittelenzymen

3.1001.

90 38

Weichweizen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.1001.

90 38

Weichweizen Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird gewährt, wenn aus dem Weizen mindestens 55 % Fabrikmehl gewonnen und zu Stärke verarbeitet wird.

zur Herstellung von Stärke

-.10

1002.

00 11

Saatroggen

zu

Grünschnittzwecken

frei

1002.

00 38

Roggen

zur Herstellung von Kaffeesurrogaten

2.1003.

00 69

Gerste

zur Herstellung von Malzextrakten für

Nahrungsmittel

1.85

1005.

90 29

Maiskörner

zur Herstellung von Popcorn

-.50

1007.

00 29

Körnersorghum

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

3.50

1007.

00 29

Körnersorghum

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

3.50

1008.

10 29

Buchweizen

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

6.1008.

20 29

Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

1.50

Zollordnung im allgemeinen 6

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1008.

30 20

Kanariensaat

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

8.1008.

90 28

Triticale

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

6.-1008.

90 59

Anderes Getreide

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

6.50

1102.

20 10

Mehl von Mais

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

20.1102.

90 51

Mehl von Reis

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

20.1102.

90 61

Mehl von anderem Getreide zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

20.1103.

Grütze, Griess und Agglomerate in Form von Pellets, von Getreide - Grütze und Griess

11 19 - - Hartweizendunst zur

Teigwarenfabrikation

48.11 19 - - Hartweizengriess

zu technischen

Zwecken

4.50

11 99 - - andere

zu

technischen

Zwecken

40.13 90 - - von Mais

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

4.50

13 90 - - von Mais

zur

Alkoholgewinnung

oder zu technischen Zwecken

4.50

- - von anderem Getreide 19 19 - - - von Roggen, Mengkorn oder Triticale

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

40.19 19 - - - von Roggen, Mengkorn oder

Triticale

zu technischen

Zwecken

40.19 29 - - - von Hafer

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19 29 - - - von Hafer

zu technischen

Zwecken

10.19 39 - - - von Reis

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

4.50

Zollbegünstigungsverordnung 7

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

19 39 - - - von Reis zu technischen

Zwecken

4.50

19 99 - - - von anderem Getreide zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19 99 - - - von anderem Getreide

zu technischen

Zwecken

10.- Agglomerate in Form von Pellets

20 19 - - von Weizen zu technischen

Zwecken

40.20 29 - - von Roggen, Mengkorn oder

Triticale

zu technischen

Zwecken

40.20 99 - - von anderem Getreide

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.20 99 - - von anderem Getreide

zu technischen

Zwecken

10.1104.

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B.

geschält, gequetscht, in Flocken, gerollt, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Nr. 1006; Getreide-

keime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen

- Körner, gequetscht oder in Flocken 12 90 - - von Hafer

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.- - von anderem Getreide

19 29 - - - von Gerste zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19 99 - - - von anderem Getreide

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.19 99 - - - Flocken von anderem Getreide zu technischen

Zwecken

10.- Anders bearbeitete Getreidekörner

22 20 - - von Hafer zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.22 20 - - von Hafer

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

10.20

22 20 - - Mahlhafer, geschält, noch ca. 10 % ungeschälte Körner enthaltend zur Herstellung von

fertigen Haferprodukten für die menschliche

Ernährung

-.60

Zollordnung im allgemeinen 8

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

23 90 - - von Mais

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.23 90 - - Maisgrütze, d. h. grob gebrochene

(geschrotete) Maiskörner, entkeimt und geschält

zur Herstellung von Cornflakes

4.50

23 90 - - Maiskörner geschrotet zu

technischen

Zwecken

1.- - von anderem Getreide

29 19 - - - Dinkel entspelzt (gerollt) zur menschlichen

Ernährung

110.29 19 - - - Weizen, Roggen, Mengkorn oder

Triticale, geschält oder gerollt zu technischen

Zwecken

40.29 22 - - - von Hirse

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

4.29 22 - - - von Hirse

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.29 32 - - - von Gerste

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

11.40

29 32 - - - von Gerste zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.29 99 - - - von anderem Getreide

zur

menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.29 99 - - - von anderem Getreide

zu technischen

Zwecken

10.30 89 - Weizenkeime, ganz, gequetscht,

in Flocken oder gemahlen zur menschlichen

Ernährung, jedoch nicht zur Teilentfettung

26.13

30 89 - Weizenkeime zur Teilentfettung für die menschliche

Ernährung

28.80

30 89 - Getreidekeime, ganz, gequetscht, in Flocken oder gemahlen zu technischen

Zwecken

10.1107.

Malz, auch geröstet - nicht geröstet

10 12 - - nicht geschrotet zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

1.50

10 93 - - anderes

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.-

geröstet

Zollbegünstigungsverordnung 9

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

20 12 - - nicht geschrotet zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

1.50

20 93 - - anderes

zur menschlichen

Ernährung ohne

Futtermittelanfall

10.1107.

10 12

Malz, nicht geröstet zur Herstellung von

Nahrungsmitteln mit Futtermittelanfall

frei

1107.

20 12

Malz, geröstet

zur Herstellung von Nahrungsmitteln mit

Futtermittelanfall

frei

1107.

10 12

20 12

Malz, auch geröstet zur Herstellung von

Malzextrakten für

Nahrungsmittel

1.85

1108.

Stärke

11 90 - Weizenstärke zur Herstellung von

Dextrin und Glukose 1.11 90 - Weizenstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.70

12 90 - Maisstärke

zur Herstellung von Dextrin und Glukose

1.12 90 - Maisstärke

zu anderen technischen Zwecken

1.50

13 90 - Kartoffelstärke zu technischen

Zwecken

1.14 90 - Maniokstärke

zu technischen

Zwecken

1.19 99 - andere Stärken

zu technischen

Zwecken

1.1201.

00 23

00 24

Sojabohnen

zur

Ölgewinnung

und

Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer

2103.9000

-.10

1206.

00 23

00 24

00 53

00 54

Sonnenblumensamen

zur

Ölgewinnung

und

Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer

2103.9000

-.10

1213.

00 99

Stroh und Spreu von Getreide, andere als zu technischen Zwecken und andere als unverarbeitetes Stroh als Einstreue für Ställe oder zur Herstellung

von Einstreue

3.1404.

20 90

Baumwoll-Linters, gebleicht und entfettet

für die Spinnerei oder Papierfabrikation, zur Herstellung von Explosivstoffen, Kollodium-

wolle, Celluloid,

Cellulose-Azetat und 3.

Zollordnung im allgemeinen 10

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

Viskose

1501.

00 18

00 19

Schweineschmalz, ausgeschmolzen oder ausgepresst

zur Herstellung von Speisefetten

20.1501.

00 19

Schweineschmalz

als Hilfsmittel bei der Schinkenherstellung

20.1501.

00 18

00 19

00 28

00 29

Schweinefett (einschliesslich Schweineschmalz) und Geflügelfett

zu technischen

Zwecken

1.1502.

00 91

00 99

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-

geschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen zur Herstellung von

Speisefetten

15.1502.

00 91

00 99

Fette von Tieren der Rindvieh-, Schafoder Ziegengattung, roh oder aus-

geschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen zu technischen

Zwecken

1.1503.

00 91

00 99

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch in anderer Weise zubereitet

zu technischen

Zwecken

1.1504.

10 98

10 99

20 91

20 99

30 91

30 99

Fette und Öle und ihre Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1504.

10 91

Lebertran

zu

Futterzwecken

1.1506.

00 91

00 99

Andere tierische Fette und Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1507.

10 90

90 18

90 19

90 98

90 99

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1507.

90 98

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

139.70

Zollbegünstigungsverordnung 11

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1507.

90 18

90 19

Fraktionen von Sojaöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

142.70

1507.

90 18

90 19

Fraktionen von Sojaöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sojaöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1507/

1515

Pflanzliche Fette und Öle zur Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer

2103.9000

1.1508.

10 90

90 18

90 19

90 98

90 99

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1508.

90 98

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

139.70

1508.

90 18

90 19

Fraktionen von Erdnussöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

142.70

Zollordnung im allgemeinen 12

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1508.

90 18

90 19

Fraktionen von Erdnussöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Erdnussöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1509.

10 91

10 99

90 91

90 99

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1510.

00 91

00 99

Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509 zu technischen

Zwecken

1.1511.

10 90

90 18

90 19

90 98

90 99

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1511.

90 18

90 19

Fraktionen von Palmöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

142.70

1511.

90 18

90 19

Fraktionen von Palmöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.

Zollbegünstigungsverordnung 13

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1511.

90 98

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

139.70

1512.

11 90

19 18

19 19

19 98

19 99

21 90

29 91

29 99

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1512.

19 98

29 91

Sonnenblumenöl, Safloröl oder Baumwollsamenöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

139.70

1512.

19 18

19 19

Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumen- oder Safloröls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

142.70

1512.

19 18

19 19

Fraktionen von Sonnenblumenöl oder Safloröl, aber nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Sonnenblumenoder Safloröls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt,

wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.

Zollordnung im allgemeinen 14

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1513.

11 90

19 18

19 19

19 98

19 99

21 90

29 18

29 19

29 98

29 99

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1513.

19 98

29 98

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl oder Babassuöl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

157.70

1513.

21 90

Palmkernöl, roh

zur Herstellung von Brotaufstrichen der

Tarifnummern

2106.9050 oder

2106.9074

6.

1513.

29 18

29 19

Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, auch raffiniert, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren.)

157.70

1513.

29 18

29 19

Fraktionen von Palmkernöl oder Babassuöl, nicht chemisch modifiziert, mit einem Schmelzpunkt, der über demjenigen des Palmkern- oder Babassuöls liegt, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit anderen Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 163.-

Zollbegünstigungsverordnung 15

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1514.

11 90

19 91

19 99

91 90

99 91

99 99

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1514.

19 91

99 91

Rapsöl, Rüböl oder Senföl und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

139.70

1515.

11 90

19 91

19 99

21 90

29 91

29 99

30 91

30 99

50 19

50 91

50 99

90 13

90 18

90 19

90 28

90 29

90 38

90 39

90 98

90 99

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zu technischen

Zwecken

1.1515.

19 91

29 91

30 91

50 91

90 18

90 28

90 38

90 98

Andere pflanzliche Fette und andere fette pflanzliche Öle (einschliesslich Jojoba-Öl) und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert

zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

139.70

Zollordnung im allgemeinen 16

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1516.

10 91

10 99

20 92

20 93

20 97

20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet zu technischen

Zwecken

1.-1516.

10 91

10 99

20 93

20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokosund Palmkernöle, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet zur Nachraffination und anschliessenden Herstellung von Speiseölen

und -fetten

(Die Nachraffination umfasst eine oder

mehrere der folgenden Stufen der Raffination: Entsäuern, Entfärben, Desodorieren)

142.70

1516.

10 91

10 99

20 93

20 98

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, andere als Kokosund Palmkernöle, ganz oder teilweise

hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet, raffiniert Bemerkung: Die Zollbegünstigung wird nur gewährt, wenn die Fraktionen durch Vermischen mit andern Rohstoffen und Materialien einen Fabrikationsprozess durchmachen.

Das blosse Umschmelzen in kleinere Behältnisse oder in bestimmte Formen für den Einzelverkauf genügt nicht.

zur Herstellung von Speiseölen und -fetten 148.1517.

90 62/

90 99

Flüssige, geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle zu technischen

Zwecken

1.1518.

00 19

Nicht geniessbare Mischungen pflanzlicher Öle

zu technischen

Zwecken

1.1518.

00 97

Nichtgeniessbare Mischungen von tierischen Fetten zu technischen

Zwecken

1.-1602.

50 99

Rindfleisch, gekocht und gefroren, in Würfeln mit einer Kantenlänge von ungefähr 2 cm

zur Herstellung von Gulaschsuppe

-.10

1701.

11 00

12 00

99 99

Kristallzucker, fest, unbearbeitet, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Herstellung von

Mannit, Sorbit, deren Ester und Gluconsäure 20.43

1701.

11 00

12 00

Rohzucker, fest,

unbearbeitet, ohne

Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen zur Raffinierung

29.04

Zollbegünstigungsverordnung 17

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

1702.

30 29

30 38

Glukose, fest, chemisch rein oder nicht zu technischen Zwecken

4.53

1702.

30 48

Glukosesirup

als

Nährstoff

für

Bakterien bei der

Herstellung pharmazeutischer Produkte

--.64

1904.

90 90

Getreidekörner, gebrochen und zubereitet Bemerkung: Waren aus der Europäischen Gemeinschaft, aus der Europäischen Frei-

handelsassoziation und aus begünstigten Ländern gemäss Verordnung vom 27. Juni 19958 über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit Staaten, mit denen Freihandelsabkommen bestehen: Fr. 4.80.

zur Herstellung von Cornflakes und

dergleichen

6.2001.

10 10

Cornichons, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen

Weiterverarbeitung

3.2001.

90 91

Silberzwiebeln, in Behältnissen von mehr als 50 kg

zur industriellen

Weiterverarbeitung

3.2001.

90 98

Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen

Weiterverarbeitung

3.2002.

90 10

Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in Behältnissen von mehr als 5 kg, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und

Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen

zur Weiterverarbeitung und zum Abfüllen in

luftdicht verschlossene Behältnisse von nicht mehr als 5 kg sowie zur industriellen Herstellung von Tomaten-

pulver

frei

2002.

90 10

Tomatenpulpe, mit einem Trockengehalt von 7 bis 10 %

zur Herstellung von Fertigsaucen

frei

2005.

40 10

51 10

99 11

Hülsenfrüchte, ausgelöst, vorgekocht oder gedämpft, getrocknet, in Behältnissen von mehr als 5 kg zur Herstellung von

koch- oder tafelfertigen Suppen und Saucen

4.50

2005.

99 11

Peperoncini (capsicum annuum L.), in Behältnissen von mehr als 50 kg zur industriellen

Weiterverarbeitung

3.8 SR

632.319

Zollordnung im allgemeinen 18

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

2008.

19 10

20 00

30 10

30 90

70 10

70 90

80 00

99 11

99 96

Pulpen

zur

industriellen

Weiterverarbeitung

-.10

2008.

40 10

50 10

50 90

99 19

99 97

Pulpen

zur Herstellung von Produkten der

Tarifnummer 2007

-.10

2008.

99 99

Aloe Vera

zur Herstellung von Grundstoffen zur

Weiterverarbeitung

10.-2008.

99 99

Süsskartoffeln, geschnitten, in kochendem Wasser gebleicht, in Zuckerlösung

getaucht und gefroren zur Herstellung von

Chips

--.10

2009.

61 11

Traubensaft, nicht eingedickt, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3 l

zur Herstellung von alkoholfreiem

Traubensaft oder alkoholfreien Mischungen

von Traubensaft mit anderen Fruchtsäften

15.2009.

80 81

Säfte von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

zur industriellen

Weiterverarbeitung

-.10

2009.

80 89

Andere Säfte als von tropischen Früchte, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen zur Herstellung von

Produkten der

Tarifnummer 2007

-.10

2102.

10 99

Hefesuspensionen «Metiozim» zur Extraktion des pharmazeutischen Grund-

stoffes «S-adenosil-Lmetionina (SAMe)»

1.2102.

10 99

Gärkellerhefen mit einem Trockenstoffgehalt bis 20 % zur Weiterverarbeitung zu Extrakten, Pulver

und Flocken für die Lebensmittelindustrie 1.2103.

10 00

Sojasauce

zur

Weiterverarbeitung

10.2103.

90 00

Gewürzsaucen

zur Herstellung von Produkten der

Tarifnummer

2103.9000

10.2106.

90 30

Eiweisshydrolysate und Hefeautolysate zur Weiterverarbeitung (Herstellung von

Suppenwürzen usw.)

20.

Zollbegünstigungsverordnung 19

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

2106.

90 74

90 75

90 76

Nahrungsmittelzubereitungen zur

Herstellung

von Kaugummi

-.10

2106.

1011

Sojaproteinkonzentrat zu

Futterzwecken

--.10

2106.

1019

Sojaproteinkonzentrat zu

Futterzwecken

--.10

2204.

29 41

29 42

Verarbeitungsweine, weisse oder rote zur Weiterverarbeitung, andere als Herstellung von alkoholhaltigen

Getränken

4.2207.

10 00

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.

Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager

18.2207.

10 00

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

zur Denaturierung

durch alcosuisse, Profitcenter der Eidg.

Alkoholverwaltung

-.70

2208.

90 10

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol

direkt an alcosuisse Profitcenter der Eidg.

Alkoholverwaltung eingehend, für Pflichtlager

15.2302.

30 10

Weizenkleie

zu

diätetischen

Zwecken für die

menschliche Ernährung 70.2302.

30 10

Weizenmalzkleie, aromatisiert zur

Verwendung

als

Brotbackhilfsmittel 70.2309.

90 81

90 82

90 89

Tierfutterzubereitungen ohne Futterwert
Bemerkung: In der Einfuhrdeklaration ist der Produktename gemäss Bewilligung der Forschungsanstalt Agroscope LiebefeldPosieux ALP9 anzugeben.

zur Verwendung als

technischem Hilfsstoff für Tierfutter für Tiere der Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegattung

sowie für Kaninchen und Hausgeflügel

frei

2903.

13 00

Chloroform (Trichlormethan), technisches

zur Verwendung als

Lösungsmittel, zur

Raffination und

Synthese

1.50

3823.

11 90

Stearinsäure

zur Herstellung von Textilhilfsmitteln und zum Beschichten von

Durchschreibepapier 1.3824.

90 98

Zubereitungen auf der Basis von Kaolin (Slurry)

zur Weiterverarbeitung -.03

9

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Zollordnung im allgemeinen 20

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

3906.

90 90

Acrylnitril-MethacrylatPfropfcopolymer auf Buta-

dien/Acrylnitril-Elastomer zur Herstellung von

Verpackungsfolien

--.10

3920.

10 00

Fasermasse aus Polyethylenfibrillen, in Form von rechteckigen, mit Wasser getränkten Platten

zur Herstellung von Faserzement

3.80

3920.

10 00/

73 00

79 90/

99 00

Andere Platten, Blätter und Folien aus kompakten Kunststoffen, andere als aus Vulkanfiber, weder verstärkt, geschichtet noch auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen vereinigt, ohne Unterlage

zur Herstellung von fotografischen Filmen, auch lediglich Auftragen einer Haftschicht

für die lichtempfindliche Emulsion; Her-

stellung von antistatisierten oder

beschichteten Folien zum Bedrucken oder

Beschriften

10.4104.

11 00

19 00

Nasse an- oder vorgegerbte Leder, mit mehr als 50 Gewichtsprozent Wasser zum Gerben

-.30

4105.

10 00

4106.

21 00

31 00

40 00

91 00

4703.

Sulfat-Holzzellstoff, anderer als solcher zum Auflösen

zur Herstellung von Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

11

00

19 00

29 00

-.35

21

00

-.10

4705.

00 00

Halbzellstoff aus Holz, chemisch, thermisch und mechanisch aufgeschlossen (CTMP = Chemical

Thermo-Mecanical Pulp) zur Herstellung von

Papier und Pappe oder Windeln und dgl.

-.10

4802.

55 19

58 10

Kraftpapier und Kraftpappe, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen mit

einer Breite von mehr als 36 cm, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g oder mehr und

einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen entsprechend den Werten in der Übersicht in Unternummernzur Herstellung von

Karton zu Verpackungszwecken oder

Displays

--.10

Zollbegünstigungsverordnung 21

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

Anmerkung 1 zu Kapitel 48 4804.

11 00

Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von

Karton zu Verpackungszwecken oder

Displays

--.10

4804.

19 00

Kraftpapier und Kraftpappe zur Herstellung von

Karton zu Verpackungszwecken oder

Displays

--.10

4804.

21 00

Kraftpapier, mit einem auf den gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa

zur Herstellung von Karton zu Verpackungszwecken oder

Displays

--.10

4804.

31 90

Kraftpapier, maschinenglatt oder einseitig glatt, in Rollen, mit einem auf den

gesamten Fasergehalt bezogenen Anteil an im Sulfat- oder Natronverfahren chemisch gewonnenen Fasern aus Holz von mindestens 80 Gewichtsprozent, einem Quadratmetergewicht von 115 g und einer minimalen Berstfestigkeit nach Mullen von 393 kPa zur Herstellung von

Karton zu Verpackungszwecken oder

Displays

--.10

4810.

13 10

Karton aus Zellulose, in Rollen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

zur Herstellung von ZigarettenVerpackungs-

Zuschnitten, sog.

hinge lid (HL)

6.4810.

13 10

14 10

19 00

Papier, glatt, unbedruckt, gebleicht, ohne mechanisch aufbereitete Fasern, einseitig mit Kaolin bestrichen, in Rollen oder Bogen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

zur Beschichtung von geschäumten

Polystyrolplatten

zur Verwendung für

den Displaymarkt oder als Standbaumaterial

für Messen

6.4810.

39 10

Kraftpappe, einseitig gestrichen zur Herstellung von

Verpackungen

frei

5007.

10 00

20 10

20 20

90 10

90 20

Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide, roh, abgekocht, gebleicht oder gefärbt

gewerbsmässige

Stickerei

150.5007.

20 10

Honan- und andere ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Wildseide, roh,

abgekocht oder gebleicht zum Färben oder

Bedrucken

200.

Zollordnung im allgemeinen 22

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

5111.

11 00

19 00

90 00

Streichgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren

Ausbrennstoff für die Stickerei

25.5112.

11 10

11 90

19 10

19 90

90 10

90 90

Kammgarngewebe aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren

Ausbrennstoff für die Stickerei

25.5208.

11 00/

19 00

Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 60 g

gewerbsmässige

Stickerei

50.5210.

11 00

19 00

5212.

11 00

5208

11 00/

19 00

Batist-, Calicot-, Cambric-, Mousseline-, Nansooc-, Percal- und Voilegewebe aus Baumwolle, roh, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 60 g, jedoch

nicht mehr als 120 g gewerbsmässige

Stickerei

10.5210.

11 00

19 00

5212.

11 00

5208

12 00/

19 00

Gewebe aus Baumwolle, roh oder rohcremiert, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 120 g

gewerbsmässige

Stickerei

20.5209.

11 00/

19 00

5210.

11 00

19 00

5211.

11 00/

19 00

5212.

11 00

21 00

5402.

11 00

19 00

Multifilament-Garne aus Polyamid, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von

Seilen, Kordeln,

Bändern und Gurten

-.50

Zollbegünstigungsverordnung 23

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

5402.

11 00

19 00

44 00

45 00

51 00

Synthetische Filamentgarne (andere als Nähgarne) aus Polyamid, roh, gebleicht oder weiss mattiert, nicht texturiert, ungezwirnt, von 16,7 Dezitex oder weniger, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5402.

20 00

Multifilament-Garne aus Polyester, im Titerbereich von 220 bis 5500 Dezitex zur Herstellung von

Seilen, Kordeln,

Bänder und Gurten

-.50

5402.

31 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 180 bis 370 dtex

zum Zwirnen oder

Weben

55.5402.

32 00

Cordura, texturierte Garne aus Polyamid, mit einem Titer von 560 dtex

zum Zwirnen oder

Weben

40.5402.

49 00

59 00

Synthetische Filamentgarne (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht

oder weiss mattiert, ungezwirnt, nicht texturiert, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5404.

11 00

Monofile (Elastomerfäden) aus Polyurethan, roh, gebleicht oder weiss mattiert

zum Umspinnen oder

Umzwirnen

10.5404.

11 00/

19 00

Synthetische Monofile in Längen von höchstens 1,5 m, auch in Bündeln mit anderen Fasern gemischt zur Herstellung von

Bürsten- und Pinselwaren, Besen und

Staubwischern

30.5404.

90 00

Fibrillierte Streifen aus Polypropylen zur Herstellung von

Seilen, Kordeln,

Bändern und Gurten

-.50

5407.

41 00

42 00

51 00

52 00

61 10

61 20

69 10

69 20

71 00

72 00

81 00

82 00

91 00

92 00

Gewebe aus synthetischen Filamentgarnen, roh, gebleicht, weiss mattiert oder gefärbt gewerbsmässige

Stickerei

100.5407.

71 00

72 00

81 00

82 00

91 00

92 00

Gewebe aus Filamentgarnen aus Polyvinylalkohol, roh oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von nicht mehr als 50 g (Aetzgaze) Ausbrennstoff für die Stickerei

30.

Zollordnung im allgemeinen 24

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

5408.

21 00

31 00

Gewebe aus künstlichen Filamentgarnen, einschliesslich Gewebe aus Er-

zeugnissen der Nr. 5405, roh, gebleicht oder weiss mattiert

gewerbsmässige

Stickerei

70.5512.

11 00

19 10

21 00

29 10

91 00

99 10

Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige

Stickerei

50.Gewebe

aus

synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt, mit einem Quadratmetergewicht von gewerbsmässige

Stickerei

5513.

11 00/

29 00

- nicht mehr als 170 g 50.5514.

11 00/

29 00

- mehr als 170 g

50.5515.

11 10

11 20

12 10

12 20

13 10

13 20

19 10

19 20

21 10

21 20

22 10

22 20

29 10

29 20

91 10

91 20

99 10

99 20

Andere Gewebe aus synthetischen Kurzfasern, roh, gebleicht oder gefärbt gewerbsmässige

Stickerei

50.5516.

11 00

21 00

31 00

41 00

91 00

Gewebe aus künstlichen Kurzfasern, roh gewerbsmässige Stickerei

30.5906.

91 00

Gewirke aus Jute, im Eintauchverfahren mit Naturkautschuk imprägniert, am Stück

zur Herstellung von Teppichunterlagen

38.5911.

10 00

Kardentücher, mit Kautschuk oder ähnlichen Massen als Zwischenlage oder Auflage

zur Herstellung von Kratzengarnituren

5.

Zollbegünstigungsverordnung 25

631.146.31

Tarifnummer Warenbezeichnung Verwendung

Zollansatz

Fr. je 100 kg

brutto

6210.

10 00

Bekleidung aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in

Spitälern und Kliniken 40.-6307.

90 99

Andere konfektionierte Waren aus Vliesstoff aus Polypropylen oder Polyethylen, für den Einmalgebrauch zur Verwendung in

Spitälern und Kliniken 40.-6309.

00 00

Altwaren aus Spinnstoffen, mit beträchtlichen Gebrauchsspuren, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Aufmachungen

zum Reissen oder

zur Herstellung

von Putzlappen

-.03

6403.

19 00

Schuhe

zur Herstellung von Schlittschuhen oder

Rollschuhen

48.7019.

90 90

Filtertaschen, sog. Filtersäcke aus Polyesterfaservliesen mit eingelegten Glasfasermatten

zur Herstellung von Filtern

27.7204.

49 00

Gebrauchte Automobile aus Eisen oder Stahl

zum Shreddern

frei

7225.

11 11/

19 90

Elektrobleche aus Siliciumstahl, in Tafeln oder Bändern, ohne Rücksicht auf die Breite

zum Bau des

elektrischen Teiles von Maschinen und

Apparaten

-.20

7226.

11 11/

19 90

7601.

20 00

Aluminium in Rohform zum Pressen, Walzen

oder Ziehen

10.7605.

21 00

Draht aus Aluminium zum Ziehen und

zur industriellen

Weiterverarbeitung

-.60

8408.

20 10

Kolbenmotoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)

zum Einbau in Motortransportkarren für die

Landwirtschaft der

Tarifnummer 8704

21.-

Zollordnung im allgemeinen 26

631.146.31