01.04.2025 - *
01.01.2024 - 31.03.2025 / In Kraft
01.09.2023 - 31.12.2023
15.06.2023 - 31.08.2023
01.03.2022 - 14.06.2023
01.01.2022 - 28.02.2022
01.04.2021 - 31.12.2021
01.06.2019 - 31.03.2021
01.03.2019 - 31.05.2019
15.04.2017 - 28.02.2019
01.03.2017 - 14.04.2017
15.10.2015 - 28.02.2017
01.10.2015 - 14.10.2015
20.07.2015 - 30.09.2015
01.07.2015 - 19.07.2015
01.04.2013 - 30.06.2015
13.06.2012 - 30.03.2013
01.01.2011 - 12.06.2012
12.12.2008 - 31.12.2010
01.01.2008 - 11.12.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
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29.05.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 28.05.2006
01.08.2001 - 31.12.2004
Fedlex DEFRITRMEN
Versionen Vergleichen

Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (Asylverordnung 3, AsylV 3) vom 11. August 1999 (Stand am 5. Dezember 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz),
verordnet:


Art. 1

Bearbeiten von Personendaten (Art. 96)2 1

Das Bundesamt für Migration3 (Bundesamt) betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss Gesetz folgende Informationssysteme:

a.-b. ...4 c. Geschäftsverwaltung Darlehen;

d. Geschäftsverwaltung Reisepapiere;

e. Gerichtsdokumentation Türkei;

f. Geschäftsverwaltung Fürsorgekosten;

g. ...5 h. Datenbank Medizinalfälle;

i.6 Datenbank

individuelle

Rückkehrhilfe;

j.7 Datenbank

LINGUA.

2

In der Datenbank Artis werden Dokumente mit Informationen über die Herkunftsländer der Asylsuchenden gesammelt. Es werden keine besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofile gespeichert. Enthält ein nicht aus öffentlicher Quelle stammendes Dokument Personennamen, so werden diese vor dem Einlesen in das System anonymisiert. Zugriff auf die Daten haben alle Mitarbeite-

AS 1999 2351 1 SR

142.31

2

Die Hinweise nach den Sachüberschriften beziehen sich auf die entsprechenden Art. im Gesetz.

3

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen.

4 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

5

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1752).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1752).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1752).

142.314

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 2

142.314

rinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes und das Bundesverwaltungsgericht.8 Das Bundesamt kann die in Artis gespeicherten Informationen folgenden Behörden mittels Abrufverfahren zugänglich machen: a. den

kantonalen

Fremdenpolizeibehörden; b. Behördenvertretern der Bundesverwaltung, welche für die Erfüllung ihrer Arbeit auf Informationen über Herkunftsstaaten von Asylsuchenden angewiesen sind; c. Partnerbehörden ausländischer Staaten sowie internationalen Organisationen, mit denen die Schweiz einen instituierten Austausch über Länderinformationen pflegt.9

3

Mit der Geschäftsverwaltung Darlehen werden die anerkannten Flüchtlingen gewährten Darlehen verwaltet. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Darlehensverwaltung befasst sind.

4

Die Geschäftsverwaltung Reisepapiere dient der automatisierten Erstellung, Bewirtschaftung und Bearbeitung von schweizerischen Reisepapieren für schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Behandlung von Gesuchen um Abgabe von schweizerischen Reisepapieren befasst sind.

5

Die Gerichtsdokumentation Türkei ist eine Referenzdatenbank zu den von Asylsuchenden eingereichten und als echt befundenen türkischen Gerichtsdokumenten.

Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die auf die Analyse von Gerichtsdokumenten spezialisiert sind.

6

Mit der Geschäftsverwaltung Fürsorgekosten werden die Abrechnungen über die vom Kanton oder in seinem Auftrag erbrachten Unterstützungsleistungen erfasst.

Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Abgeltung der Fürsorgeleistungen an die Kantone befasst sind.

7

...10

8

In der Datenbank Medizinalfälle werden Sachverhalt und Entscheid bei Medizinalfällen gesammelt. Dadurch soll ein einheitlicher Umgang mit Medizinalfällen erleichtert werden. Zugriff auf die Daten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit Medizinalfällen befasst sind.

9

In der Datenbank individuelle Rückkehrhilfe werden die Abrechnungen der an Asylsuchende ausbezahlten individuellen Rückkehrhilfe erfasst. Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die mit der Kontrolle und Auswertung der individuellen Rückkehrhilfe befasst sind.11 10 In der Datenbank LINGUA werden die Namen der Experten sowie der Asylsuchenden, von denen ein LINGUA-Gutachten erstellt wird, gespeichert; der Inhalt

8

Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. II 6 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1752).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1752).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1752).

Asylverordnung 3

3

142.314

der Gutachten befindet sich nicht in der Datenbank. Zugriff auf die Daten haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes, die in der Fachstelle LINGUA beschäftigt sind.12

Art. 2

Verbot der Datenbekanntgabe (Art. 97 Abs. 1) Behörden des Bundes und der Kantone, die Daten von sich in der Schweiz befindenden Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen an deren Heimat- oder Herkunftsstaat bekannt zu geben beabsichtigen, haben sich vorgängig beim Bundesamt zu vergewissern, dass ein vollziehbarer Entscheid vorliegt und dass durch die Bekanntgabe weder die betroffene Person noch deren Angehörige gefährdet werden.


Art. 3

Datenbekanntgabe zwecks Beschaffung von Reisepapieren (Art. 97 Abs. 3 Bst. b) Ist es für den Vollzug einer Wegweisung notwendig, dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Fingerabdrücke der betroffenen Person weiterzugeben, so darf aus dieser Weitergabe nicht erkenntlich sein, dass die betroffene Person in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat.


Art. 4

Bekanntgabe von Personendaten an Drittstaaten und internationale Organisationen (Art. 98) 1

Die Übermittlung der Daten kann auf elektronischem Wege erfolgen.

2

Fingerabdruckbogen und Fotografien gelten als weitere zur Identifikation erforderliche Daten nach Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes.


Art. 5

Abnahme und Auswertung von Fingerabdrücken (Art. 99) 1

Von Kindern unter 14 Jahren in Begleitung eines Elternteils werden keine Fingerabdruckbogen erstellt.

2

Bei Gesuchen aus dem Ausland, an der Grenze und in den Kantonen sind die Fingerabdruckbogen und Fotografien von den dort zuständigen Behörden nach den Anweisungen des Bundesamtes zu erstellen. Bei Gesuchen von Personen, die sich im Gefängnis befinden, kann das Bundesamt den beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement aus untersuchungstechnischen Gründen vorhandenen Fingerabdruckbogen kopieren und in seiner Sammlung ablegen.

3

Das Bundesamt kann private Unternehmen mit der Erstellung der Fingerabdruckbogen in den Empfangsstellen beauftragen, sofern diese die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen garantieren können. Die Fingerabdruckbogen und die dazugehörenden Personalien können elektronisch übermittelt werden.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2001 (AS 2001 1752).

Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt 4

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4

Das Bundesamt stellt Kopien seiner Fingerabdruckbogen und Fotos den ermittelnden Polizeistellen zur Verfügung, wenn dies für die Aufklärung von strafbaren Handlungen notwendig ist. Diese Daten dürfen von den Polizeistellen nur mit Zustimmung des Bundesamtes an ausländische Behörden weitergeleitet werden.

5

Stimmen Fingerabdruckbogen ausländischer Polizeistellen (INTERPOL) mit denjenigen des Bundesamtes überein, so entscheidet dieses nach Artikel 97 Absatz 1 des Gesetzes, ob die Weiterleitung der Ergebnisse an ausländische Behörden zulässig ist.


Art. 6

-813

Art. 9

Bekanntgabe im Einzelfall 1

Das Bundesamt kann im Einzelfall den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen diejenigen Personendaten bekannt geben, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2

Privatpersonen werden in der Regel keine Personendaten bekannt gegeben. Ausnahmsweise kann die Adresse bekannt gegeben werden, wenn die um Auskunft ersuchende Person nachweist, dass sie diese zur Durchsetzung von bestehenden Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen benötigt.


Art. 10

Bekanntgabe von Listen 1

Das Bundesamt kann Listen mit Personendaten an Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie privaten Organisationen abgeben, wenn diese die Listen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und die Bearbeitung durch die ersuchende Behörde mit dem Bearbeitungszweck nach dem Gesetz vereinbar ist.

2

Die Abgabe von Listen mit Personendaten an Privatpersonen ist nicht zulässig.


Art. 11


14



Art. 12

Datensicherheit 1 Das Bundesamt trifft die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Verlust, Verfälschung, Zerstörung und unbefugtes Bearbeiten der Daten.

2

...15

13 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

14 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

15 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

Asylverordnung 3

5

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3

Beim Transport oder bei der Weitergabe von Personendaten ist sicherzustellen, dass diese nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können.

4-5

...16


Art. 13

Archivierung Daten, die nicht mehr benötigt werden, müssen archiviert oder vernichtet werden.

Die Archivierung oder Löschung der Daten erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Bundesarchiv.


Art. 14

Statistik, Planung und Forschung 1

...17

2

Das Bundesamt kann Personendaten zu Forschungs- oder Planungszwecken Behörden, Universitäten und deren Instituten sowie privaten Organisationen bekannt geben. Die Daten müssen anonymisiert werden, soweit der Zweck des Bearbeitens es erlaubt. Die Ergebnisse sind so zu veröffentlichen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Die Weiterleitung dieser Daten ist nur mit Zustimmung des Bundesamtes zulässig.


Art. 15

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

16 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

17 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

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Anhänge 1 und 218 18 Aufgehoben

durch

Anhang

3 Ziff. 5 der V vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem, mit Wirkung seit 29. Mai 2006 (SR 142.513).

Asylverordnung 3

7

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Anhang 3

Änderung bisherigen Rechts Die AUPER-Verordnung vom 18. November 199219 wird wie folgt geändert:

Ingress ...


Art. 2
Abs. 2
...


Art. 6
Abs. 2
...


Art. 7
Bst. a und f Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz, 2 erster Satz, 3 und 4 ...
4

Aufgehoben


Art. 9
Abs. 2, 10 und 15-17 Aufgehoben
Art. 18
...

19 SR

142.315. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

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Anhang 1 ...

Anhang 2 Aufgehoben